Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen Liebe Bürgerinnen und Bürger, unser Auto muss zur Hauptuntersuchung, unsere Heizung lassen wir vom Installateur warten und auch der Schornsteinfeger kommt regelmäßig zur Kontrolle Ihres Schornsteins. In den allermeisten Bereichen unseres täglichen Lebens ist eine regelmäßige Prüfung und Instandhaltung selbstverständlich. Bei den unter der Erde liegenden Abwasserleitungen ist die Notwendigkeit der Prüfung und Sanierung nicht so offensichtlich. Schäden an den Leitungen bemerken wir oft erst, wenn Abflussstörungen auftreten oder das Gebäude Nässeschäden aufweist - und dann ist es oft schon zu spät. So versickert Abwasser teilweise jahrelang unbemerkt, verunreinigt Boden und Grundwasser und es entstehen hohe Reparaturkosten. Grundlage für die Verpflichtung aller Grundstückseigentümer zur Zustands- und Funktionsprüfungen privater Abwasserleitungen ist das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG). Danach müssen alle Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, so sind die dafür erforderlichen Maßnahmen (Sanierungen) innerhalb angemessener Fristen durchzuführen (§ 60 WHG). Mit Mehrheit hat der nordrhein-westfälische Landtag am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes NRW bezogen auf die Zustands- und Funktionsprüfung (ehem. Dichtheitsprüfung) bei privaten Abwasserleitungen beschlossen. Die Gesetzesänderung ist am 16.03.2013 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes ist der bisherige § 61a LWG NRW, der die Dichtheitsprüfung regelte, ersatzlos gestrichen. Im § 61 Abs. 2 LWG wird die oberste Wasserbehörde Ministerium für Klimaschutz Umwelt Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung zu erlassen. In dieser Rechtsverordnung sind die Einzelheiten für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen neu geregelt. Am 8. November 2013 wurde die neue Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht und ist somit seit dem 9. November 2013 rechtskräftig. 1. Wer ist Prüfpflichtiger? Prüfpflichtiger ist der Grundstückseigentümer. 2. Welche Leitungen sind zu prüfen? Der Grundstückseigentümer muss diejenigen Abwasserleitungen prüfen, die seinem Verantwortungsbereich zugeordnet sind. Der Grundstückseigentümer muss zunächst klären, wo die öffentliche Abwasseranlage anfängt bzw. wo sie endet. Welche Teile der Abwasserleitungen zur öffentlichen Abwasserablage gehören, ergibt sich aus der Entwässerungssatzung der Stadt. Danach endet die öffentliche Abwasserleitung am Anschlussstutzen des öffentlichen Hauptkanals. Demnach ist der zur privaten Grundstücksgrenze führende Grundstücksanschluss incl. Anschlussstutzen privat, sodass der Grundstückseigentümer grundsätzlich auch den Grundstücksanschluss in die Zustands- und Funktions... -2- prüfung einbeziehen muss. Die Stadt hat sich jedoch für den (privaten) Grundstücksanschluss die Herstellung, Beseitigung, Erneuerung, Reparatur und Unterhaltung vorbehalten. Die dabei entstehenden Kosten kann die Stadt über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend machen. In diesem Fall stellt dann die Prüfung der Funktionstüchtigkeit des Grundstücksanschlusses durch die Stadt eine Maßnahme der Unterhaltung dar. 2.1 Prüfpflicht nur für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen Die SüwVO Abw regelt in § 7 Satz 1, dass die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen für alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser gilt. Dabei umfasst die Prüfung auch verzweigte Leitungen unter der Kellerbodenplatte oder unter der Bodenplatte bei Gebäuden ohne Keller. Außerdem gehören hierzu solche Abwasserleitungen, die zu Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben führen. Ausgenommen sind lediglich private Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser. 2.2 Prüfpflicht für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben Die SüwVO Abw regelt in den §§ 7 bis 11 lediglich die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen. Unabhängig davon sind aber auch Kleinkläranklagen und abflusslose Gruben Abwasseranlagen im Sinne der §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese sind ebenfalls bezogen auf ihren Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu überwachen und falls erforderlich zu ertüchtigen oder zu erneuern. Vor diesem Hintergrund muss der Grundstückseigentümer nicht nur die Zuleitung zur abflusslosen Grube bzw. zur Kleinkläranlage, sondern auch die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube selbst als abwassertechnische Anlage auf Zustand und Funktionstüchtigkeit gem. § 61 Abs. 2 WHG überwachen. 2.3 Prüfung nur durch anerkannte Sachkundige Private Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige (§ 8 Abs. 2 und § 12 SüwVO Abw geprüft werden. Die Anforderungen an die Sachkunde sind in § 13 SüwVO Abw sowie in den Anlagen 3 bis 5 der SüwVO Abw geregelt. 2.4 Prüfung bei Ersterrichtung und wesentlicher Änderung § 8 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw gibt vor, dass private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, vom Grundstückseigentümer nach deren Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen zu prüfen sind. 3. Prüffristen Es werden durch die SüwVO Abw landesrechtliche Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen festgelegt. Dabei ist zu beachten, dass die SüwVO Abw Prüffristen nur für ganz bestimmte Grundstücke vorgibt. Werden Grundstücke von den Prüffristen der SüwVO Abw nicht erfasst, so muss der Grundstückseigentümer selbst entscheiden, wie er seine Überwachungspflicht für den ordnungsgemäßen Zustand und die Funktion seiner privaten Abwasserleitungen gem. § 61 Abs. 2 WHG erfüllt. 3.1 Wasserschutzgebiete Nach § 8 Abs. 3 SüwVO Abw ist innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 1.1.1965 errichtet wurden und zur Fortleitung von häuslichem Abwasser dienen und die vor dem 1.1.1990 errichtet wurden und zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen bis zum 31.12.2015 durchzuführen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen. Für Drolshagen bestehen keine durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebiete. ... -3- 3.2 Außerhalb von Wasserschutzgebieten Nach § 8 Abs. 4 SüwVO Abw orientieren sich – außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten - die Prüffristen an dem Gefährdungspotential. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, sind erstmals bis zum 31.1.2020 zu prüfen. Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die durch den Landesgesetzgeber vorgenommenen Prüffristen durch den Wegfall des § 61 a LWG komplett entfallen, d. h. es gibt seit dem 9.11.2013 keine vom Landesgesetzgeber bzw. Landesverordnungsgeber gewollten weiteren landesrechtlichen Prüffristen (mehr), weil in der SüwVO Abw die Prüffristen abschließend bestimmt sind. Die Stadt kann allerdings selbst Fristen durch Satzung bestimmen, wenn sie dies möchte. Die Satzung der Stadt Drolshagen über die Festlegung von abweichenden Zeiträumen für die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW (Fristensatzung), die solche Fristen enthielt, wurde ersatzlos aufgehoben. Demnach bestehen für Drolshagen gegenüber den landesrechtlichen Vorgaben keine weitergehenden Prüffristen für die Grundstückseigentümer. Weitergehende Pflichten des Grundstückseigentümers Neben den vorstehenden Pflichten nach der SüwVO Abw hat der Grundstückseigentümer darüber hinaus weitere Vorschriften des WHG und des LWG NRW sowie der Entwässerungssatzung der Stadt Drolshagen zu beachten. Die Entwässerungssatzung enthält quasi die Nutzungsbedingungen für die öffentliche Abwasseranlage. Das Landeswassergesetz weist in § 53 Abs. 1 LWG NRW den Städten und Gemeinden die Pflicht zur Beseitigung des Abwassers (Niederschlagswasser und Schmutzwasser) zu und verpflichtet korrespondierend damit die Nutzungsberechtigten des Grundstücks in § 53 Abs. 1 c LWG NRW zur umfassenden Überlassung des Abwassers an die Stadt. Hiernach müssen die Eigentümer, der durch einen öffentlichen Kanal erschlossenen Grundstücke, das gesamte auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser (Regen- und Schmutzwasser) in den öffentlichen Kanal einleiten; denn die Stadt ist in ihrem Gebiet abwasserbeseitigungspflichtig. Der gesetzlichen Überlassungsverpflichtung können die Eigentümer aber nur dann vollständig nachkommen, wenn die privaten Zuleitungen dicht sind und Abwasser nicht illegal im Boden versickert. Die Stadt empfiehlt daher zumindest allen Grundstückseigentümern, deren Grundstücksanschluss, (s. Nr. 2), schadhaft ist, auch den Zustand des weiter zum Haus führenden Anschlusses (Hausanschluss) zu prüfen. Es hat sich herausgestellt, dass bei Schäden am Grundstücksanschluss in über 80 % der Fälle auch der Hausanschluss betroffen ist. Soweit festgestellt wird, dass der Hausanschluss undicht ist, ist der Grundstückseigentümer zur Sanierung verpflichtet Ob eine Schadhaftigkeit des Grundstücksanschlusses vorliegt, wird u. a. dann festgestellt, wenn die Stadt das öffentliche Leitungsnetz untersucht und hierbei auch die privaten Grundstücksanschlüsse einbezieht. Ihre Stadtverwaltung Drolshagen Auskunft erteilen: Herr Matthias Quast, Tel.: 02761/970-169 Herr Christoph Lütticke, Tel.: 02761/970-160
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