Zustands- und Funktions- prüfung privater Abwasser

Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
unser Auto muss zur Hauptuntersuchung, unsere Heizung lassen wir vom Installateur
warten und auch der Schornsteinfeger kommt regelmäßig zur Kontrolle Ihres Schornsteins. In den allermeisten Bereichen unseres täglichen Lebens ist eine regelmäßige Prüfung und Instandhaltung selbstverständlich. Bei den unter der Erde liegenden Abwasserleitungen ist die Notwendigkeit der Prüfung und Sanierung nicht so offensichtlich.
Schäden an den Leitungen bemerken wir oft erst, wenn Abflussstörungen auftreten oder
das Gebäude Nässeschäden aufweist - und dann ist es oft schon zu spät. So versickert
Abwasser teilweise jahrelang unbemerkt, verunreinigt Boden und Grundwasser und es
entstehen hohe Reparaturkosten.
Grundlage für die Verpflichtung aller Grundstückseigentümer zur Zustands- und Funktionsprüfungen privater Abwasserleitungen ist das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes
(WHG). Danach müssen alle Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, so sind die dafür erforderlichen Maßnahmen (Sanierungen) innerhalb angemessener Fristen durchzuführen (§ 60 WHG).
Mit Mehrheit hat der nordrhein-westfälische Landtag am 27.02.2013 die Änderung des
Landeswassergesetzes NRW bezogen auf die Zustands- und Funktionsprüfung (ehem.
Dichtheitsprüfung) bei privaten Abwasserleitungen beschlossen. Die Gesetzesänderung
ist am 16.03.2013 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes ist der bisherige § 61a LWG NRW, der die Dichtheitsprüfung regelte, ersatzlos gestrichen.
Im § 61 Abs. 2 LWG wird die oberste Wasserbehörde Ministerium für Klimaschutz Umwelt
Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung zu erlassen. In dieser
Rechtsverordnung sind die Einzelheiten für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen neu geregelt. Am 8. November 2013 wurde die neue Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) im Gesetz- und Verordnungsblatt
NRW veröffentlicht und ist somit seit dem 9. November 2013 rechtskräftig.
1. Wer ist Prüfpflichtiger?
Prüfpflichtiger ist der Grundstückseigentümer.
2. Welche Leitungen sind zu prüfen?
Der Grundstückseigentümer muss diejenigen Abwasserleitungen prüfen, die seinem Verantwortungsbereich zugeordnet sind. Der Grundstückseigentümer muss zunächst klären,
wo die öffentliche Abwasseranlage anfängt bzw. wo sie endet. Welche Teile der Abwasserleitungen zur öffentlichen Abwasserablage gehören, ergibt sich aus der Entwässerungssatzung der Stadt. Danach endet die öffentliche Abwasserleitung am Anschlussstutzen des öffentlichen Hauptkanals. Demnach ist der zur privaten Grundstücksgrenze führende Grundstücksanschluss incl. Anschlussstutzen privat, sodass der Grundstückseigentümer grundsätzlich auch den Grundstücksanschluss in die Zustands- und Funktions...
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prüfung einbeziehen muss. Die Stadt hat sich jedoch für den (privaten) Grundstücksanschluss die Herstellung, Beseitigung, Erneuerung, Reparatur und Unterhaltung vorbehalten. Die dabei entstehenden Kosten kann die Stadt über den Kostenersatzanspruch nach
§ 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend machen. In diesem Fall
stellt dann die Prüfung der Funktionstüchtigkeit des Grundstücksanschlusses durch die
Stadt eine Maßnahme der Unterhaltung dar.
2.1 Prüfpflicht nur für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen
Die SüwVO Abw regelt in § 7 Satz 1, dass die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen für alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser gilt. Dabei umfasst die Prüfung auch verzweigte Leitungen unter der Kellerbodenplatte oder unter der Bodenplatte bei Gebäuden ohne Keller. Außerdem gehören hierzu
solche Abwasserleitungen, die zu Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben führen. Ausgenommen sind lediglich private Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser.
2.2 Prüfpflicht für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben
Die SüwVO Abw regelt in den §§ 7 bis 11 lediglich die Zustands- und Funktionsprüfung
bei privaten Abwasserleitungen. Unabhängig davon sind aber auch Kleinkläranklagen und
abflusslose Gruben Abwasseranlagen im Sinne der §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG). Diese sind ebenfalls bezogen auf ihren Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu
überwachen und falls erforderlich zu ertüchtigen oder zu erneuern. Vor diesem Hintergrund muss der Grundstückseigentümer nicht nur die Zuleitung zur abflusslosen Grube
bzw. zur Kleinkläranlage, sondern auch die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube selbst
als abwassertechnische Anlage auf Zustand und Funktionstüchtigkeit gem. § 61 Abs. 2
WHG überwachen.
2.3 Prüfung nur durch anerkannte Sachkundige
Private Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige (§ 8 Abs. 2 und §
12 SüwVO Abw geprüft werden. Die Anforderungen an die Sachkunde sind in § 13
SüwVO Abw sowie in den Anlagen 3 bis 5 der SüwVO Abw geregelt.
2.4 Prüfung bei Ersterrichtung und wesentlicher Änderung
§ 8 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw gibt vor, dass private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, vom Grundstückseigentümer nach deren Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen zu prüfen sind.
3. Prüffristen
Es werden durch die SüwVO Abw landesrechtliche Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen festgelegt. Dabei ist zu beachten, dass die SüwVO Abw
Prüffristen nur für ganz bestimmte Grundstücke vorgibt. Werden Grundstücke von den
Prüffristen der SüwVO Abw nicht erfasst, so muss der Grundstückseigentümer selbst entscheiden, wie er seine Überwachungspflicht für den ordnungsgemäßen Zustand und die
Funktion seiner privaten Abwasserleitungen gem. § 61 Abs. 2 WHG erfüllt.
3.1 Wasserschutzgebiete
Nach § 8 Abs. 3 SüwVO Abw ist innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten
Wasserschutzgebieten die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem
1.1.1965 errichtet wurden und zur Fortleitung von häuslichem Abwasser dienen und die
vor dem 1.1.1990 errichtet wurden und zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen
Abwassers dienen bis zum 31.12.2015 durchzuführen.
Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu
prüfen.
Für Drolshagen bestehen keine durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebiete.
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3.2 Außerhalb von Wasserschutzgebieten
Nach § 8 Abs. 4 SüwVO Abw orientieren sich – außerhalb von durch Rechtsverordnung
festgesetzten Wasserschutzgebieten - die Prüffristen an dem Gefährdungspotential. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, sind erstmals bis zum 31.1.2020 zu prüfen.
Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind
die durch den Landesgesetzgeber vorgenommenen Prüffristen durch den Wegfall des §
61 a LWG komplett entfallen, d. h. es gibt seit dem 9.11.2013 keine vom Landesgesetzgeber bzw. Landesverordnungsgeber gewollten weiteren landesrechtlichen Prüffristen
(mehr), weil in der SüwVO Abw die Prüffristen abschließend bestimmt sind. Die Stadt
kann allerdings selbst Fristen durch Satzung bestimmen, wenn sie dies möchte. Die Satzung der Stadt Drolshagen über die Festlegung von abweichenden Zeiträumen für die
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW
(Fristensatzung), die solche Fristen enthielt, wurde ersatzlos aufgehoben. Demnach bestehen für Drolshagen gegenüber den landesrechtlichen Vorgaben keine weitergehenden
Prüffristen für die Grundstückseigentümer.
Weitergehende Pflichten des Grundstückseigentümers
Neben den vorstehenden Pflichten nach der SüwVO Abw hat der Grundstückseigentümer
darüber hinaus weitere Vorschriften des WHG und des LWG NRW sowie der Entwässerungssatzung der Stadt Drolshagen zu beachten. Die Entwässerungssatzung enthält quasi die Nutzungsbedingungen für die öffentliche Abwasseranlage.
Das Landeswassergesetz weist in § 53 Abs. 1 LWG NRW den Städten und Gemeinden die
Pflicht zur Beseitigung des Abwassers (Niederschlagswasser und Schmutzwasser) zu und
verpflichtet korrespondierend damit die Nutzungsberechtigten des Grundstücks in § 53
Abs. 1 c LWG NRW zur umfassenden Überlassung des Abwassers an die Stadt.
Hiernach müssen die Eigentümer, der durch einen öffentlichen Kanal erschlossenen
Grundstücke, das gesamte auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser (Regen- und
Schmutzwasser) in den öffentlichen Kanal einleiten; denn die Stadt ist in ihrem Gebiet
abwasserbeseitigungspflichtig. Der gesetzlichen Überlassungsverpflichtung können die
Eigentümer aber nur dann vollständig nachkommen, wenn die privaten Zuleitungen dicht
sind und Abwasser nicht illegal im Boden versickert.
Die Stadt empfiehlt daher zumindest allen Grundstückseigentümern, deren Grundstücksanschluss, (s. Nr. 2), schadhaft ist, auch den Zustand des weiter zum Haus führenden Anschlusses (Hausanschluss) zu prüfen. Es hat sich herausgestellt, dass bei
Schäden am Grundstücksanschluss in über 80 % der Fälle auch der Hausanschluss betroffen ist. Soweit festgestellt wird, dass der Hausanschluss undicht ist, ist der Grundstückseigentümer zur Sanierung verpflichtet Ob eine Schadhaftigkeit des Grundstücksanschlusses vorliegt, wird u. a. dann festgestellt, wenn die Stadt das öffentliche Leitungsnetz untersucht und hierbei auch die privaten Grundstücksanschlüsse einbezieht.
Ihre
Stadtverwaltung Drolshagen
Auskunft erteilen:
Herr Matthias Quast,
Tel.: 02761/970-169
Herr Christoph Lütticke,
Tel.: 02761/970-160