Az. 1624-07.04:02/01 Drucksache 07 Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz 24. bis 25. April 2015 Vorschlag des Ältestenrates für die Entsendung eines Mitgliedes der Landessynode in den Diakonischen Rat ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Der Ältestenrat schlägt der Landessynode zur Entsendung eines Mitgliedes in den Diakonischen Rat des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz für die Dauer der Amtsperiode Dr. Erich Fellmann vor. Sigrun Neuwerth Vorsitzende ________________________________ Begründung: Am 28. Oktober 2010 hat die Dritte Landessynode Herrn Dr. Erich Fellmann in den Diakonischen Rat für die Dauer der Amtszeit von fünf Jahren entsandt. Die Amtsperiode des Diakonischen Rates endet im Oktober 2015. Es ist daher ein Mitglied der Landessynode für die nächste Amtsperiode von fünf Jahren zu wählen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter stehen nicht zur Wahl. Von den zwei von der Landessynode in den Diakonischen Rat zu entsendenden Personen ist eine durch das Diakoniegesetz bestimmt, nämlich die oder der Vorsitzende des Diakonieausschusses der Landessynode (derzeit Frau Dr. Claudia Wein). Anlage (s. umseitig) Anlage Auszug aus dem Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz) vom 6. November 2004 (KABl. S. 222) §6 Organe des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (1) Die von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz nach der Satzung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in seine Organe zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter werden für jedes Organ 1. zur Hälfte von der Landessynode aus ihren Mitgliedern berufen, darunter die oder der Vorsitzende des Diakonieausschusses, 2. im übrigen von der Kirchenleitung bestellt, darunter mindestens ein Mitglied der Kirchenleitung. (2) Die Kirchenleitung stellt bei der nach der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erfolgenden Berufung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers in das Amt einer Direktorin oder eines Direktors des Diakonischen Werkes wie auch bei der Abberufung Einvernehmen mit dem Diakonischen Rat des Diakonischen Werkes her. Auszug aus der Satzung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz § 13 Diakonischer Rat (1) Dem Diakonischen Rat gehören an: 1. die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung; 2. sechs Personen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden; 3. vier von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu entsendende Vertreterinnen/Vertreter; 4. zwei Vertreterinnen/Vertreter der übrigen beteiligten Kirchen, zu deren Entsendung Einvernehmen herzustellen ist; 5. zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Vertreterinnen/Vertreter der Lebens- und Dienstgemeinschaften; 6. die Vorsitzenden der Fachverbände gem. § 16 Abs.3 oder ein vom Fachverband entsandtes Vorstandsmitglied; 7. eine/ein von der Mitgliederversammlung der Konferenz der Regionalen Werke (KRDW) gewählte Vertreterin/gewählter Vertreter bzw. von deren Zusammenschlüssen. ... (4) Der Diakonische Rat bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet eines der unter § 13 Abs. 1 Ziff. 3 oder 4 genannten Mitglieder aus, so entsendet die jeweilige Kirche eine Nachfolgerin/einen Nachfolger. Wechselt der Vorsitz im Fachverband, so endet die Mitgliedschaft der/des bisherigen Vorsitzenden und die/der neue Vorsitzende wird Mitglied im Diakonischen Rat. Scheidet eines der unter § 13 Abs.1 Ziff. 2, 5 und 7 genannten Mitglieder aus, so findet eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung statt.
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