Wann ist eine Wurzelkanalbehandlung Kassen

Wann ist eine Wurzelkanalbehandlung Kassen- und wann eine Privatleistung?
Generelle Voraussetzung für eine Wurzelkanalbehandlung ist, dass ein Zahn nach medizinischen
Gesichtspunkten erhalten werden kann. Der Zahn muss „ERHALTUNGSFÄHIG“ sein. Es dürfen hierbei aber
nicht alle erhaltungsfähigen Zähne zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.
Ist die Wurzelkanalbehandlung mit Hilfe
von allgemein gültigen, anerkannten
und wirtschaftlichen Verfahren möglich
und kann damit der Erhalt des Zahnes
auf lange Zeit gesichert werden?
Nein
Ist eine Wurzelkanalbehandlung dennoch mit
Hilfe von neueren, moderneren und dadurch
leider oftmals Kosten intensiveren Verfahren
möglich? Hierbei wird in der Regel das
Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen
Krankenversicherung verletzt und:
Die Behandlung ist eine Privatleistung.
Ja
Die zweite Frage die man sich stellen muss, ist ein Zahn nach den Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses gemäß § 91 Abs. 6 SGB V für vertragszahnärztliche Versorgung auch noch
„ERHALTUNGSWÜRDIG“?
Dies trifft für Schneidezähne, Eckzähne, Prämolaren (kleine Seitenzähne) und Molaren (große
Seitenzähne) zu, wenn die Prognose mit einer Wurzelkanalbehandlung als gut und langfristig
bezeichnet werden kann.
Molaren müssen zusätzlich noch eine der folgenden Kriterien erfüllen. Durch die Behandlung des
Zahnes :
•
ist der Erhalt einer geschlossener Zahnreihe möglich
•
ist der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich
•
ist eine einseitige Freiendsituation der Zahnreihe vermeidbar
Ja
Die Behandlung ist eine Kassenleistung.
Nein
Die Behandlung ist eine Privatleistung.
Dr. med. dent. Thomas Heil