Zur Verfügung gestellt von Rechtsschutz - www.das.at format.at › Service › Recht 7. September 2015 Wann Lehrer, Eltern oder Schüler haften Im zweiten Teil der FORMAT-Serie „Recht und Schule“ geht es um die Aufsichtspflicht. Welche Aufsichtspflichten Lehrer haben, was die Folgen sein können, wenn diese vernachlässigt werden, wann Eltern zur Haftung herangezogen werden und wann selbst Unmündige aus rechtlicher Sicht zur Rechenschaft gezogen werden. Die D.A.S. Rechtsschutz AG informiert. Nach einem tödlichen Badeunfall einer 12-jährigen Schülerin wurden kürzlich zwei Lehrerinnen wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Haft auf Bewährung (nicht rechtskräftig) verurteilt. Ein Beispiel, das zeigt, wie wichtig es für Lehrer aber auch für Eltern und Schüler ist, über Aufsichtspflichten im Allgemeinen Bescheid zu wissen. Wovon der Grad der Aufsichtspflicht des Lehrers abhängt Relevant ist das Alter des Kindes. Je nachdem ist die Aufsichtspflicht enger oder weiter gefasst. Der Lehrer muss die körperliche und geistige Reife der Schüler beachten, wie auch die Entwicklung oder besonderen Eigenschaften jedes einzelnen Kindes. Die möglichen Folgen einer Verletzung der Aufsichtspflicht „Eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht kann dienst-, disziplinar-, zivil- und strafrechtliche Folgen haben. Es wird geprüft, ob dem Lehrer ein Verschulden vorzuwerfen ist. So wird beispielsweise untersucht, ob er etwas hätte tun können, um einen Unfall zu vermeiden“, erklärt Jurist Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Wann die Aufsichtspflicht des Lehrers außerhalb des Unterrichts gilt Der Lehrer muss die Schüler nicht nur während der Schulunterrichtsstunden, sondern auch 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn, in den Unterrichtspausen und unmittelbar nach Unterrichtsschluss beim Verlassen der Schule beaufsichtigen. Der Lehrer ist auch verpflichtet, die Schüler bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit das nach Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. www.format.at Bis zu welchem Alter Kinder nicht haften Grundsätzlich haften Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht für Schäden, die sie verursacht haben. „Denn unmündig Minderjährigen fehlt in der Regel die nötige Fähigkeit ihr Fehlverhalten einzusehen. Es wird ihnen daher von Gesetzes wegen kein Verschulden zur Last gelegt“, so Kaufmann. Wann ein unmündiges Kind haftet Doch diese gesetzliche Regelung gilt nicht uneingeschränkt. So haftet auch ein Unmündiger, wenn er die nötige Einsicht für sein unrechtmäßiges Verhalten sehr wohl besitzt. Ein Achtjähriger weiß beispielsweise, dass das Werfen eines harten Gegenstandes in das Gesicht eines anderen zu schweren Verletzungen führen kann. In einer aktuellen Entscheidung befand der Oberste Gerichtshof, dass ein 10-jähriger an einem Fahrradunfall Mitschuld hatte und ein Viertel des geforderten Schadenersatzes (Schmerzensgeld) zu tragen hat. Wann Eltern für ihre Kinder haften Eltern und sonstige Aufsichtspflichtige, wie etwa Lehrer, haften dann, wenn die erforderliche Aufsicht des Kindes vernachlässigt worden ist. Die Aufsichtspflicht der Eltern erstreckt sich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Wann Unmündige haften Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch Unmündige haften. So gibt eine Gerichtsentscheidung, wonach ein Unmündiger zur Haftung herangezogen wurde. Diese wurde mit dem Argument begründet, dass eine Haftpflichtversicherung vorhanden sei. Der Richter wägte ab, wer den Schaden leichter tragen konnte. Doch nicht immer kann jemand zur Haftung herangezogen werden, wenn ein Unfall passiert. So wurde beispielsweise die Schadenersatzklage einer Lehrerin, die über die ausgestreckten Beine eines Schülers stolperte, mangels Verschulden abgewiesen. Der Unfall war aus Unachtsamkeit der Lehrerin passiert. Mehr Fragen und Antworten zu rechtlichen Themen rund um Volksschulkids finden Sie auch im Blog der D.A.S. Rechtsschutz AG. Den ersten Teil der Serie „Recht und Schule“ zum Thema Handy in Schulen finden Sie hier. Weitere Rechtstipps finden Sie in unserem Channel "Service/Recht" sowie im Thema "Rechtstipps" Andere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie auf der Homepage der D.A.S. Rechtsschutz AG Über die D.A.S. Rechtsschutz AG: Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive 24h-Notruf-Hotline an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in regionalen D.A.S. Niederlassungen verteilt in ganz Österreich mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition gefestigt. 2014 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 65,4 Mio. Euro. Die D.A.S. Österreich gehört zur D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, agiert die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern sowie in Südkorea und Kanada. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe. Haftungsauschluss: Die Antworten auf die Fragen haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen Format/trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
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