Wann Lehrer, Eltern oder Schüler haften

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7. September 2015
Wann Lehrer, Eltern oder Schüler haften
Im zweiten Teil der FORMAT-Serie „Recht und Schule“ geht es um die Aufsichtspflicht.
Welche Aufsichtspflichten Lehrer haben, was die Folgen sein können, wenn diese
vernachlässigt werden, wann Eltern zur Haftung herangezogen werden und wann selbst
Unmündige aus rechtlicher Sicht zur Rechenschaft gezogen werden. Die D.A.S.
Rechtsschutz AG informiert.
Nach einem tödlichen Badeunfall einer 12-jährigen Schülerin wurden kürzlich zwei Lehrerinnen
wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Haft auf Bewährung (nicht rechtskräftig) verurteilt.
Ein Beispiel, das zeigt, wie wichtig es für Lehrer aber auch für Eltern und Schüler ist, über
Aufsichtspflichten im Allgemeinen Bescheid zu wissen.
Wovon der Grad der Aufsichtspflicht des Lehrers abhängt
Relevant ist das Alter des Kindes. Je nachdem ist die Aufsichtspflicht enger oder weiter
gefasst. Der Lehrer muss die körperliche und geistige Reife der Schüler beachten, wie auch
die Entwicklung oder besonderen Eigenschaften jedes einzelnen Kindes.
Die möglichen Folgen einer Verletzung der Aufsichtspflicht
„Eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht kann dienst-, disziplinar-, zivil- und
strafrechtliche Folgen haben. Es wird geprüft, ob dem Lehrer ein Verschulden vorzuwerfen ist.
So wird beispielsweise untersucht, ob er etwas hätte tun können, um einen Unfall zu
vermeiden“, erklärt Jurist Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S.
Wann die Aufsichtspflicht des Lehrers außerhalb des Unterrichts gilt
Der Lehrer muss die Schüler nicht nur während der Schulunterrichtsstunden, sondern auch 15
Minuten vor Unterrichtsbeginn, in den Unterrichtspausen und unmittelbar nach
Unterrichtsschluss beim Verlassen der Schule beaufsichtigen.
Der Lehrer ist auch verpflichtet, die Schüler bei allen Schulveranstaltungen und
schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu
beaufsichtigen, soweit das nach Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist.
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Bis zu welchem Alter Kinder nicht haften
Grundsätzlich haften Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht für Schäden, die
sie verursacht haben. „Denn unmündig Minderjährigen fehlt in der Regel die nötige Fähigkeit
ihr Fehlverhalten einzusehen. Es wird ihnen daher von Gesetzes wegen kein Verschulden zur
Last gelegt“, so Kaufmann.
Wann ein unmündiges Kind haftet
Doch diese gesetzliche Regelung gilt nicht uneingeschränkt. So haftet auch ein Unmündiger,
wenn er die nötige Einsicht für sein unrechtmäßiges Verhalten sehr wohl besitzt. Ein
Achtjähriger weiß beispielsweise, dass das Werfen eines harten Gegenstandes in das Gesicht
eines anderen zu schweren Verletzungen führen kann.
In einer aktuellen Entscheidung befand der Oberste Gerichtshof, dass ein 10-jähriger an einem
Fahrradunfall Mitschuld hatte und ein Viertel des geforderten Schadenersatzes
(Schmerzensgeld) zu tragen hat.
Wann Eltern für ihre Kinder haften
Eltern und sonstige Aufsichtspflichtige, wie etwa Lehrer, haften dann, wenn die erforderliche
Aufsicht des Kindes vernachlässigt worden ist. Die Aufsichtspflicht der Eltern erstreckt sich bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Wann Unmündige haften
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch Unmündige haften. So gibt eine
Gerichtsentscheidung, wonach ein Unmündiger zur Haftung herangezogen wurde. Diese
wurde mit dem Argument begründet, dass eine Haftpflichtversicherung vorhanden sei. Der
Richter wägte ab, wer den Schaden leichter tragen konnte.
Doch nicht immer kann jemand zur Haftung herangezogen werden, wenn ein Unfall passiert.
So wurde beispielsweise die Schadenersatzklage einer Lehrerin, die über die ausgestreckten
Beine eines Schülers stolperte, mangels Verschulden abgewiesen. Der Unfall war aus
Unachtsamkeit der Lehrerin passiert.
Mehr Fragen und Antworten zu rechtlichen Themen rund um Volksschulkids finden Sie auch
im Blog der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Den ersten Teil der Serie „Recht und Schule“ zum Thema Handy in Schulen finden Sie hier.
Weitere Rechtstipps finden Sie in unserem Channel "Service/Recht" sowie im Thema
"Rechtstipps"
Andere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie auf der Homepage der D.A.S.
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Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für
Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie
umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter
und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive 24h-Notruf-Hotline an. Der Firmensitz des
Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in
regionalen D.A.S. Niederlassungen verteilt in ganz Österreich mit juristischer Kompetenz zur
Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition gefestigt.
2014 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von
65,4 Mio. Euro.
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