Themen dieser Ausgabe - BRL Boege Rohde Luebbehuesen

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Januar 2016
Themen dieser Ausgabe
Vorlage an den Großen Senat zur sog. Trennungstheorie
Vertragliche Kaufpreisaufteilung ist grundsätzlich maßgeblich
Tauschobjekt "Grundstück" als wesentliche Betriebsgrundlage
Option zur Umsatzsteuer nach formeller Bestandskraft
Grunderwerbsteuerliche Vergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern
Dienstwagennutzung als Unternehmer
Vorlage an den Großen Senat zur
sog. Trennungstheorie
BFH, Beschluss vom 27.10.2015 - X R 28/12, DStR 2015,
S. 2834
Hintergrund: Die Übertragung von Wirtschaftsgütern
aus einem Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft ist nur dann
steuerneutral möglich, wenn die Übertragung unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von
Gesellschaftsrechten erfolgt. Im Streitfall geht es um
die Beurteilung einer teilentgeltlichen Übertragung
einzelner Wirtschaftsgüter.
strengen Trennungstheorie entnehmen lassen könnten,
als auch Entscheidungen, in denen diese abgelehnt und
stattdessen eine "modifizierte Trennungstheorie"
vertreten wird. Die wohl am häufigsten vertretene
Form der modifizierten Trennungstheorie ist dadurch
gekennzeichnet, dass in Fällen, in denen das Teilentgelt
nicht nur unter dem Teilwert, sondern auch unter dem
Buchwert des Wirtschaftsguts liegt, der Buchwert dem
entgeltlichen Teil des Geschäfts nur bis zur Höhe des
Teilentgelts zugeordnet wird. Im Bereich des Privatvermögens werden teilentgeltliche Übertragungsvorgänge hingegen von den hierfür zuständigen Senaten
des Bundesfinanzhofs durchgängig nach Maßgabe der
strengen Trennungstheorie beurteilt.
Von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung:
Die Finanzverwaltung teilt einen solchen Vorgang in
ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches
Geschäft auf und ordnet den Buchwert anteilig den
beiden Teilen des Geschäfts zu (im Folgenden als
"strenge Trennungstheorie" bezeichnet). Durch diese
Berechnungsweise ergibt sich aus dem entgeltlichen
Teil des Geschäfts stets ein gewisser Gewinnrealisierungsbetrag
Auffassung des vorlegenden Senats: Der vorlegende
Senat gewichtet die dogmatischen Argumente, die für
die strenge Trennungstheorie sprechen, etwas höher als
die für die denkbaren Gegenauffassungen sprechenden
Erwägungen. Eine Anwendung der sog. Einheitstheorie
auf die teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter scheidet nach Ansicht des Senates
dagegen von vornherein aus.
Von der Rechtsprechung bisher vertretene
Auffassungen: Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall
wie den hier vorliegenden für den zeitlichen Anwendungsbereich der seit 2001 geltenden einschlägigen
Regelung noch nicht zu entscheiden. Zu Sachverhaltskonstellationen und/oder Rechtslagen, die zwar jeweils
durch eine gewisse, aber nicht durch vollständige
Vergleichbarkeit mit dem hier zu beurteilenden
Vorgang gekennzeichnet sind, liegen sowohl BFHEntscheidungen vor, denen sich eine Zustimmung zur
Hinweis: Das Verfahren hat eine bewegte
Vorgeschichte, denn schon der Beschluss, mit dem der
X. Senat des Bundesfinanzhofs das BMF zum Beitritt
und zur Stellungnahme aufgefordert hatte, ob dem
Streitfall ein teilentgeltlicher Vorgang oder aber eine
vollentgeltliche Übertragung in Gestalt einer Einbringung gegen Mischentgelt zugrunde gelegen habe,
hat eine lebhafte Diskussion in der Fachliteratur
ausgelöst. Nachdem dann auch eine Divergenzanfrage
beim IV. Senat des Bundesfinanzhofs nicht zu einer
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Zustimmung zur Anwendung der strengen Trennungstheorie geführt hatte, war die Anrufung des Großen
Senats unvermeidlich. Die nun zu erwartende
Entscheidung des Großen Senats wird hoffentlich die
dringend notwendige Rechtssicherheit für die
Beurteilung der Frage einer Gewinnrealisation bei
teilentgeltlichen und mischentgeltlichen (d.h. gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstiges
Entgelt) Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern
bringen. Im Hinblick auf dieses nun dem Großen Senat
vorgelegte Verfahren hatte das BMF bisher von einer
Veröffentlichung der beiden von der Auffassung des
X. Senats abweichenden Urteile des IV. Senats im
Bundessteuerblatt Teil II abgesehen. In diesem
Zusammenhang hatte das BMF auch angeordnet,
Einsprüche von Steuerpflichtigen, die gegen entsprechende Steuerbescheide unter Berufung auf diese
Entscheidungen eingelegt werden, bis zur endgültigen
Klärung der Problematik ruhen zu lassen.
Vertragliche Kaufpreisaufteilung ist
grundsätzlich maßgeblich
BFH, Urteil vom 16.9.2015 - IX R 12/14, BeckRS 2015, 96149
Hintergrund: Die Höhe der Gebäude-AfA richtet sich
nach den Anschaffungskosten für das Gebäude.
Entscheidende Bedeutung hat in diesem Zusammenhang regelmäßig die notwendige Aufteilung der
Anschaffungskosten von Gebäude einerseits und dazu
gehörendem Grund und Boden andererseits. Die
Kaufpreisaufteilung bebauter Grundstücke ist von jeher
Anlass zu Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen
und Finanzamt, weil der Erwerber die AfA-fähigen
Aufwendungen auf das Gebäude möglichst hoch
ansetzt, es an gegensätzlichen Interessen bei Veräußerern und Erwerbern fehlt und Veräußerungsgewinne nur ausnahmsweise besteuert werden.
Sachverhalt: Der Kläger erwarb zwei Eigentumswohnungen im Obergeschoss desselben Hauses. Dabei
entfielen laut Vertrag auf jede Wohnungseinheit/Gebäude 300.000 DM und auf den anteiligen
Grund und Boden 198.000 DM. Dies entspricht einer
Kaufpreisverteilung von 60,24% auf das Gebäude und
39,76% auf den Grund und Boden. Das Finanzamt ging
demgegenüber zunächst von einem Gebäudewert von
35% aus. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens ließ es
eine Kaufpreisaufteilung im qualifizierten Sachwertverfahren durch einen Bausachverständigen durchführen, der für die beiden Eigentumswohnungen einen
Gebäudewertanteil in Höhe von 24% und 23%
feststellte. Mit der Klage machten die Kläger geltend,
die im Kaufvertrag ausdrücklich geregelte Aufteilung
sei zu Grunde zu legen, zumal die Richtigkeit durch
eine gutachterliche Stellungnahme belegt sei, woraus
hervorgehe, dass angesichts der allgemeinen
Marktlage, der Nachbarschaftsbebauung sowie weiterer
wertbeeinflussender Merkmale des Grundstücks ein
Abschlag vom Bodenrichtwert per 1.1.2002 in Höhe
von 15% gerechtfertigt und angemessen sei.
Entscheidung: Hierzu führte der Bundesfinanzhof
weiter aus: Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese
vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten
grundsätzlich auch der Besteuerung zu Grunde zu
legen. Vereinbarungen der Vertragsparteien über
Einzelpreise
für
Einzelwirtschaftsgüter
binden
allerdings nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,
der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden.
Eine wesentliche Diskrepanz zu den Bodenrichtwerten
rechtfertigt es aber nicht ohne weiteres, diese an die
Stelle der vereinbarten Werte zu setzen oder die auf
Grund und Gebäude entfallenden Anschaffungskosten
zu schätzen. Es handelt sich lediglich um ein Indiz
dafür, dass die vertragliche Aufteilung ggf. nicht die
realen Werte wiedergibt. Ein solches Indiz kann durch
andere Indizien entkräftet werden.
Hinweis: Kommt es wie im Streitfall zu einem
Rechtsstreit, dann hat das Finanzgericht als
Tatsacheninstanz eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die alle das Gebäude aber auch den Grund und
Boden betreffenden wertbestimmenden Aspekte
berücksichtigt und bewertet. Hierzu führt der
Bundesfinanzhof folgende Beispiele auf: Als gebäudebezogene Vor- und Nachteile benennt der Bundesfinanzhof außer der Bauqualität etwa den durch die
Lage und das soziale Umfeld geprägten Wohnwert, der
auch Veränderungen unterliegen kann; dazu gehören
etwa die Nähe von Einkaufszentren, Ärzten, Kindergärten und Schulen. Diese Umstände sollte ein Gutachter in seiner Bewertung berücksichtigen und ein
Kläger erforderlichenfalls unter Beweisantritt vortragen, damit das Finanzgericht im Rahmen seines ihm
vom Bundesfinanzhof zugestandenen Bewertungsspielraums zu einer revisionsfesten Entscheidung
gelangen kann.
Tauschobjekt "Grundstück" als
wesentliche Betriebsgrundlage
FG Köln, Urteil vom 27.8.2015 - 15 K 2410/15; Revision
anhängig – BFH-Az. X R 34/15
Hintergrund: Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines
Gewerbebetriebs erzielt werden. Als Veräußerung gilt
auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs; die endgültige
Beendigung einer Betriebsaufspaltung stellt eine
Betriebsaufgabe in diesem Sinne dar. Fraglich war im
Streitfall das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung bzw.
deren Beendigung. Die Beantwortung dieser Frage
hing wiederum entscheidend davon ab, ob das dem
Betriebsunternehmen überlassene Grundstück eine
wesentliche Betriebsgrundlage darstellte.
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Sachverhalt: Das Finanzamt ging im Streitfall von
einer Betriebsaufspaltung aus. Wesentliche Betriebsgrundlage sei ein Grundstück in der R-Straße gewesen.
Dieses sei für das Betriebsunternehmen (eine GmbH,
deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war)
zwingendes Tauschobjekt gewesen. Denn zwischen
dem Unternehmen des Bruders des Klägers und der
GmbH sei ein Vertrag zwecks gegenseitiger Überlassung von Grundstücksflächen zur jeweils eigenen
Nutzung geschlossen worden. Hiernach durfte die
GmbH ihr Betriebsgrundstück (G-Straße) deswegen
nutzen, weil der Bruder des Klägers es der GmbH im
Tausch gegen die Nutzung des Grundstücks R-Straße
zur Verfügung stellte. Eigentümer des Grundstücks RStraße war der Kläger.
Entscheidung: Das Finanzgericht verneinte im
Streitfall die Beendigung einer Betriebsaufspaltung.
Denn durch die Überlassung des Grundstücks R-Straße
an die GmbH wurde überhaupt keine Betriebsaufspaltung begründet. Das Grundstück R-Straße stellt
keine wesentliche Betriebsgrundlage für das Betriebsunternehmen, die GmbH, dar. Voraussetzung für die
Annahme einer wesentlichen Betriebsgrundlage ist eine
funktionale Bedeutung für das Betriebsunternehmen.
Eine funktionale Bedeutung ist hier nicht gegeben. Die
Betriebsgesellschaft nutzte das Grundstück selbst nicht
aktiv für ihre betrieblichen Zwecke, sondern stellte es
lediglich im Tauschweg einem anderen Unternehmer
zur Verfügung. Dieser nutzte das Grundstück aktiv für
seine unternehmerischen Zwecke. Das Grundstück RStraße hatte danach für die GmbH die Funktion eines
reinen Zahlungsmittels, nämlich die eines Zahlungsmittels für eine zu erbringende Gegenleistung für die
Gestattung der Nutzung des Betriebsgrundstücks GStraße.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum
Bundesfinanzhof zugelassen, da es zu der Frage, ob
und unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück,
welches überlassen wird, um Tauschobjekt für ein
anderes Grundstück zu sein, wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der zur Betriebsaufspaltung
ergangenen Rechtsprechung sein kann, bisher keine
höchstrichterliche Entscheidung gebe.
Option zur Umsatzsteuer nach
formeller Bestandskraft
BFH, Urteil vom 21.10.2015 - XI R 40/13, BeckRS 2015,
96123
Hintergrund: Umsätze, die – wie die Lieferung eines
Grundstücks – unter das Grunderwerbsteuergesetz
fallen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Der leistende
Unternehmer kann einen derartigen Umsatz als
steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
ausgeführt wird. Der Verzicht auf diese Steuer-
befreiung ist bei Lieferungen von Grundstücken im
Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung
zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin
zulässig. Bei anderen Umsätzen kann der Verzicht auf
die Steuerbefreiung nur in dem notariell zu
beurkundenden
Grundstückskaufvertrag
erklärt
werden.
Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Jahr 2003 von der
A-GmbH ein Grundstück und verpachtete es
umsatzsteuerpflichtig an seine Organgesellschaft, die
B-GmbH. Mit notariellem Kaufvertrag vom
22.10.2009 veräußerte er das Grundstück an seine
Ehefrau F, die es – was deren Eigenschaft als
Unternehmerin begründet – ihrerseits umsatzsteuerpflichtig an die B-GmbH vermietete. Eine Option zur
Steuerpflicht dieses Umsatzes wurde im notariellen
Kaufvertrag vom 22.10.2009 nicht ausgeübt. Das
Finanzamt berichtigte den Vorsteuerabzug zu Lasten
des Klägers. Während des Klageverfahrens erfolgte am
12.4.2013 eine notariell beurkundete Neufassung des
entsprechenden Passus des Kaufvertrags vom
22.10.2009, die eine Umsatzsteueroption vorsieht.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob diese
nachträgliche Option in der notariell beurkundeten
Neufassung des Vertrags die Voraussetzungen der
Optionsausübung erfüllt.
Entscheidung: Die in Frage stehende Vorschrift
ermöglicht nach ihrem Wortlaut den Verzicht "nur" in
dem der Grundstückslieferung zugrunde liegenden
notariell zu beurkundenden Vertrag, nämlich "in dem"
Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das
Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu
erwerben. Das ist der Verpflichtungsvertrag, der der
Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch
vorhergeht. Danach schließt der Gesetzeswortlaut eine
Option zur Steuerpflicht in einer nachfolgenden
Neufassung dieses Vertrages selbst dann aus, wenn
diese gleichfalls notariell beurkundet wurde. Auch aus
dem systematischen Zusammenhang zu der Vorschrift
nach der bei Lieferungen von Grundstücken im
Zwangsversteigerungsverfahren der Verzicht auf die
Steuerbefreiung nur "bis zur Aufforderung zur Abgabe
von Geboten im Versteigerungstermin zulässig" ist,
sowie dessen Stellung im Gesetz ergibt sich, dass der
Gesetzgeber die Möglichkeit der Option zur
Steuerpflicht in zeitlicher Hinsicht beschränken wollte.
Dem entspricht auch die Gesetzesbegründung. Der
Zeitpunkt, zu dem der notarielle Kaufvertrag
abgeschlossen wird, soll demnach "letztmöglicher
Zeitpunkt für die Erklärung des Verzichts auf die
Steuerbefreiung" sein (vgl. BR-Drucks. 583/10, S. 12).
Könnte der leistende Unternehmer in späteren
Neufassungen, Änderungen oder Ergänzungen des
notariell zu beurkundenden Vertrags noch auf die
Steuerbefreiung verzichten, hätte dies bei einem nicht
zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Leistungs-
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empfänger zur Folge, dass die nachträglich geschuldete
Steuer, die in diesen Fällen nicht als Vorsteuer
abziehbar wäre, dann nicht festgesetzt werden kann
und dies mithin zu Steuerausfällen führt, wenn dessen
Steuerbescheid nicht mehr änderbar ist.
Hinweis: Insbesondere lag im vorliegenden Streitfall
auch keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, die
eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ausschließen
würde. Denn aufgrund der vorliegenden Organschaft
betrieb der Kläger kein Verpachtungsunternehmen.
Grunderwerbsteuerliche Vergünstigung bei Umstrukturierungen im
Konzern
FG Düsseldorf, Urteil vom 4.11.2015 - 7 K 1553/15 GE,
abrufbar auf der Internetseite des FG Düsseldorf
Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer wird nicht
erhoben, wenn an einem steuerbaren Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen
und ein oder mehrere von diesem herrschenden
Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere
von einem herrschenden Unternehmen abhängige
Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen
innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und
fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder
mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu
mindestens 95% ununterbrochen beteiligt ist. Diese
Vorbehaltensfrist von fünf Jahren war für die erst 2014
gegründete Klägerin nicht erfüllt.
Sachverhalt: Die A-AG war seit mehr als fünf Jahren
ununterbrochen Alleingesellschafterin der A-GmbH,
die 100% der Anteile an der B-GmbH hielt. Letztere
hielt wiederum 100% der Anteile an der C-GmbH.
Sowohl die B-GmbH als auch die C-GmbH verfügten
über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in
verschiedenen Gemeinden. Im Jahr 2014 wurde die
Abspaltung des gesamten Geschäftsanteils der AGmbH an der B-GmbH auf die hierbei neu gegründete
Klägerin beschlossen, und zwar gegen Gewährung von
Anteilen an der Klägerin an die A-AG. Die Abspaltung
war grunderwerbsteuerbar. Das Finanzamt versagte die
von der Klägerin beantragte Vergünstigung bei
Umstrukturierungen, weil die Klägerin die fünfjährige
Vorbehaltensfrist nicht erfülle. Zwar ergebe sich aus
dem Zweck des Gesetzes, dass bei einer Umwandlung
durch Neugründung die Vorschrift einschränkend
ausgelegt werden müsse. Das gelte jedoch nicht für den
vorliegenden Fall. Denn die notwendige Vorbesitzzeit
könne nicht von der A-GmbH abgeleitet werden, weil
die bei der Abspaltung entstandenen Anteile an der
Klägerin nicht an diese, sondern an die A-AG
ausgegeben worden seien; an der A-GmbH sei die
Klägerin nicht mehr beteiligt. Das Finanzgericht
Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage
stattgegeben.
Entscheidung: Hierzu führte das Finanzgericht aus:
Dem Finanzamt ist zwar darin zuzustimmen, dass die
Klägerin die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren nicht
erfüllt hat. Nach dem Zweck des Gesetzes darf die
Steuervergünstigung jedoch nicht lediglich deshalb
versagt werden, weil das herrschende Unternehmen
seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen
noch keine fünf Jahre gehalten hat, da das beherrschte
Unternehmen neu gegründet worden ist. Die Frist dient
der Verhinderung von Steuerumgehungen durch
missbräuchliche Gestaltungen. Bei einem – wie hier –
ausschließlich konzerninternen Vorgang ist ein solcher
Missbrauch objektiv ausgeschlossen. Denn durch den
Umwandlungsvorgang sind keine Grundstücke aus
dem Konzernverbund gelöst worden.
Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die
Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs wurde noch nicht veröffentlicht.
Dienstwagennutzung als
Unternehmer
BFH, Urteil vom 16.7 2015 - III R 33/14, DStR 2015, S. 2594
Hintergrund: Arbeitnehmer müssen den Vorteil, der
sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit eines
Dienstwagens ergibt, als geldwerten Vorteil versteuern.
Führen sie kein Fahrtenbuch, wird der Nutzungsvorteil
nach der sog. 1%-Methode bewertet, d. h. mit
monatlich 1% des Bruttolistenpreises des Dienstwagens angesetzt.
Streitfall: Der Kläger war als Unternehmensberater
sowohl selbständig als auch als Arbeitnehmer tätig.
Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur
Verfügung, den er privat und auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen durfte. Die Kfz-Aufwendungen wurden vom Arbeitgeber getragen. Der Kläger
versteuerte einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1%Methode in Höhe von knapp 5.000 €. Mit dem
Dienstwagen fuhr er 5.000 km privat, 18.000 km im
Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit und 37.000 km
als Arbeitnehmer. Der Kläger machte 78,3% des
geldwerten
Vorteils
(18.000 km : 23.000 km
[18.000 km + 5.000 km]) und damit 3.915 € als
Betriebsausgaben bei seiner Gewinnermittlung als
Unternehmensberater geltend.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof lehnte den
Betriebsausgabenabzug ab: Der Betriebsausgabenabzug sei nicht möglich, weil der Kläger keine
Aufwendungen hatte. Denn sämtliche Kfz-Kosten
wurden vom Arbeitgeber getragen. Dieser Aufwand
des Arbeitgebers kann dem Kläger nicht im Wege
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eines sog. abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweges
zugerechnet werden. Die einzigen Aufwendungen, die
dem Kläger entstanden sind, sind seine Lohnsteuerzahlungen auf den geldwerten Vorteil aus der Nutzung
des Dienstwagens. Die Lohnsteuer ist aber steuerlich
nicht absetzbar. Im Übrigen entsteht der geldwerte
Vorteil unabhängig von einer Nutzung des Dienstwagens für die unternehmerischen Zwecke des
Klägers. Auch ohne unternehmerische Tätigkeit des
Klägers wäre ein geldwerter Vorteil in Höhe von rund
5.000 € entstanden.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof deutet an, dass ein
Betriebsausgabenabzug möglich gewesen wäre, wenn
der geldwerte Vorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt worden wäre; denn dann hätten die
unternehmerischen Fahrten des Klägers zu einer
Erhöhung des geldwerten Vorteils geführt.
Ansprechpartner:
Dr. Thomas Lübbehüsen
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Nina Schütte, LL.M.
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Marc Tepfer, LL.M.
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Jan Rickauer
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Ralf Hubert
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Oliver Ehrmann
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