Wieviel direkte Demokratie brauchen wir?

Wieviel direkte Demokratie brauchen wir?
Demokratiekongress Dresden
Internationales Congress Center Dresden
16. Mai 2015
Inhalt
Vorwort............................................................................... Seite 5
Prof. Dr. Jochen Rozek
Vita.................................................................................... Seite 6
„Zur Ausgestaltung der Volksgesetzgebung in der
Sächsischen Verfassung – Status quo und Reformbedarf“.......... Seite 7
Dr. iur. Peter Neumann
Vita.................................................................................... Seite 10
„Thesen zum Beitrag: ,Unmittelbare Sachentscheidungen
in Deutschland.‘“.................................................................. Seite 11
Robert Nef
Vita.................................................................................... Seite 14
„Praxis der Volksabstimmungen in der Schweiz“...................... Seite 15
Univ.-Prof. Dr. iur. Hans Herbert von Arnim
Vita.................................................................................... Seite 18
„Entscheidungen des Parlaments in eigener Sache: Kontrolle
durch direkte Demokratie und Verfassungsgerichte“................. Seite 19
Prof. Dr. Werner J. Patzelt
Vita.................................................................................... Seite 20
„Referat“............................................................................. Seite 22
3
Vorwort
Das Thema „Direkte Demokratie“ ist aktueller
denn je. Umfragen zeigen, dass sich immer mehr
Menschen mit Ihrer Meinung in Politik und Medien
nicht mehr vertreten fühlen. Viele Bürger
wollen bei wichtigen Entscheidungen selbst
gefragt werden und haben das Vertrauen in
die repräsentative Demokratie verloren. Diese
Bürger fordern Volksentscheide nach Schweizer
Vorbild. Sie vermuten, dass bei einer direkten Abstimmung, z.B. über Euro oder
Zuwanderung, die Ergebnisse anders aussehen würden, als derzeit vom politischen System durchgesetzt.
Mehr direkte Demokratie ist auch ein politisches Ziel der sächsischen AfD-Fraktion. Sie bereitet parlamentarische Initiativen zu diesem Thema vor. Am 16.
Mai 2015 lud deshalb die sächsische AfD-Fraktion deutschlandweit anerkannte
Wissenschaftler zu ihrem ersten Kongress ein mit dem Titel „Wieviel direkte
Demokratie brauchen wir?“, um aus den Referaten wichtige Impulse für die zukünftige parlamentarische Arbeit zu gewinnen. Über 430 Teilnehmer reisten aus
ganz Deutschland an und erlebten Diskussionen auf hohem Niveau.
VIP-Empfang zum Kongress im Restaurant Chiaveri
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Die sächsische AfD-Fraktionsvorsitzende Dr. Frauke Petry eröffnete den Kongress
und zog am Ende Resümee. Zahlreiche AfD-Landesvorsitzende hielten
ein Grußwort. Ein erlesenes Mittagsbuffet und ein Stehempfang nach dem Kongress rundeten die gelungene Veranstaltung im Dresdner Kongresszentrum ab.
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Prof. Dr. Jochen Rozek
Zur Ausgestaltung der Volksgesetzgebung in der Sächsischen Verfassung –
Status quo und Reformbedarf.
Universität Leipzig
[email protected]
Prof. Dr. Jochen Rozek
Universität Leipzig
Vita
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Geburtsjahrgang: 1960
Geburtsort: Oberhausen
1970-1979: Heinrich-Heine-Gymnasium Bottrop, Abitur
1979-1982: Berufsausbildung zum Bankkaufmann bei der Stadtsparkasse Bottrop
1982-1983: Grundwehrdienst
WS 1983/1984-WS 1987/1988: Studium der Rechtswissenschaft an der Universität
Passau
ab WS 1985/1886: Stipendiat der Studienstiftung des Deutschen Volkes
Januar 1988: Erste Juristische Staatsprüfung in Passau (Examenstermin 1987/2)
1988-1991: Juristischer Vorbereitungsdienst im OLG-Bezirk München
Januar 1991: Zweite Juristische Staatsprüfung im Freistaat Bayern (Examenstermin
1990/2)
1991-1996: Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wirtschaftsverwaltungsrecht der Universität Passau (Prof. Dr. Herbert
Bethge)
1992: Promotion
1996: Habilitation
1996-1998: Oberassistent am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wirtschaftsverwaltungsrecht der
Universität Passau
• SS 1997: Vertretung des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Verwaltungs-, Wirtschaftsund Umweltrecht an der Juristischen Fakultät der TU Dresden
• 1998-2008: Lehrstuhl für Öffentliches Recht unter besonderer Berücksichtigung von
Verwaltungsrecht an der Juristischen Fakultät der TU Dresden
• seit WS 2008/2009: Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Verfassungsgeschichte und Staatskirchenrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig
• seit 2000: Dozent an der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen
• seit 2005: Stellvertretender Richter am Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
• seit WS 2013/2014: Dekan der Juristenfakultät
Mitgliedschaften
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Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer e.V.
Societas Iuris Publici Europaei e.V.
Deutscher Hochschulverband
Dresdner Juristische Gesellschaft e.V.
Institut für Verwaltung und Verwaltungsrecht in den neuen Bundesländern e.V.
Welche Möglichkeiten dem Volk zustehen, sich im Einzelfall nicht allein auf die
Wahrnehmung seiner Interessen durch die gewählten Vertreter „verlassen“ zu müssen,
sondern selbst unmittelbaren Einfluss nehmen zu können, ist ein nicht unwesentlicher
Faktor für die Akzeptanz einer repräsentativen parlamentarischen Demokratie. Ihre
Ergänzung um direktdemokratische Elemente erweist sich zugleich als ein probates Mittel
gegen Staats- und Politikverdrossenheit.
Im Gegensatz zum Grundgesetz erkennt die Sächsische Verfassung Landtag und Volk als
gleichberechtigte Legislativorgane an (Art. 3 Abs. 2 S. 1 und Art. 70 Abs. 2 SächsVerf). Mit
der Aufnahme der Volksgesetzgebung hat der Verfassungsgeber sich dafür entschieden, dem
Landtag den Volksgesetzgeber unmittelbar und gleichberechtigt an die Seite zu stellen.
Er hat ganz bewusst ein Spannungsverhältnis zwischen parlamentarischer Gesetzgebung
und Volksgesetzgebung institutionalisiert. Beide Gesetzgeber können sich wechselseitig
korrigieren. Der Volksgesetzgeber kann eigene Prioritäten setzen, aber über kassatorische
Volksentscheide auch Veränderungen oder gar Aufhebungen der Entscheidungen des
parlamentarischen Gesetzgebers herbeiführen.
Ebenso kann aber der Volksgesetzgeber durch den parlamentarischen Gesetzgeber
korrigiert werden. Gesetze der Volksgesetzgebung haben keinen anderen Rang als die des
parlamentarischen Gesetzgebers. Sie unterliegen auch denselben Zuständigkeitsgrenzen:
Die Gesetzgebungsbefugnisse des Volkes reichen nicht weiter als die des Landtages. Es ist
dem Volksgesetzgeber daher ebenfalls verwehrt, Regelungen im Bereich von bundes- und
europarechtlichen Zuständigkeiten zu treffen.
Zusammenfassung des gleichnamigen
Referates auf dem Demokratiekongress
Nach Art. 73 Abs. 1 SächsVerf sind zudem „Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze“
der Volksgesetzgebung entzogen. Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat dazu
klargestellt, dass unter dem Begriff des Haushaltsgesetzes nicht etwa jedes finanzwirksame
Gesetz mit haushaltsrelevanten Folgewirkungen fällt, sondern eben nur das Gesetz über
den Landeshaushalt, das den Haushaltsplan feststellt (Art. 93 SächsVerf). Es liegt in der
Logik der auf Sachfragen bezogenen Volksgesetzgebung, dass sie materielle Vorgaben
für den Haushaltsgesetzgeber schafft; anders ist Volksgesetzgebung angesichts der
finanziellen Folgewirkungen nahezu aller Gesetze ernsthaft heute nicht denkbar. Von daher
ist es ausdrücklich zu begrüßen, dass der sächsische Volksgesetzgeber im Unterschied zur
Situation in anderen Bundesländern keinem umfassenden sog. „Finanztabu“ unterliegt.
Auch im Übrigen erfüllt die Ausgestaltung der Volksgesetzgebung im Freistaat Sachsen bereits
gegenwärtig viele Prüfsteine, die verbreitet an eine bürgerfreundliche Direktdemokratie
gestellt werden: Das gilt für die freie Unterschriftensammlung („Straßensammlung“) mit
ausreichend bemessenen Fristen ebenso wie für den Verzicht auf Mindestzustimmungs- und
Mindestbeteiligungsquoren bei Volksentscheiden über einfache Gesetze („Mehrheit
entscheidet“).
Wenn die Volksgesetzgebung im Freistaat Sachsen gleichwohl seit inzwischen weit
mehr als einem Jahrzehnt in eine Art „Dornröschenschlaf“ gefallen ist, dann lassen
sich hierfür namentlich zwei Ursachen identifizieren, die insofern einen manifesten
Reformbedarf indizieren: Zum einen ist das vom Verfassungsgeber gewählte dreistufige
Volksgesetzgebungsverfahren (Volksantrag – Volksbegehren – Volksentscheid) in
organisatorischer wie zeitlicher Hinsicht vergleichsweise aufwendig. Vor allem
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Zur Ausgestaltung der Volksgesetzgebung in der Sächsischen Verfassung – Status quo und Reformbedarf. (Prof. Dr. Jochen Rozek)
in zeitlicher Hinsicht verlängert dieses dreistufige Verfahrenden Ablauf eines
Volksgesetzgebungsverfahrens bis hin zum Volksentscheid drastisch.
Die 2 Initiatoren stehen hier typischerweise vor dem Problem, das Interesse und die
Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit über einen mehrjährigen Zeitraum aufrechtzuerhalten,
was – die bisherigen Erfahrungen lehren es – nur in den seltensten Fällen gelingen wird.
Angezeigt ist deshalb der Übergang zu einem zweistufigen Verfahren (Volksbegehren –
Volksentscheid) nach u.a. bayerischem Vorbild – ein Verfahren übrigens, das für Plebiszite
auf kommunaler Ebene in Gestalt von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auch in Sachsen
längst erfolgreich Anwendung findet. Der für das dreistufige Verfahren demgegenüber einst
reklamierte Vorteil, dass die Volksgesetzgebung sehr schnell zum Ziel führe, wenn sich der
Landtag den Volksantrag zu eigen mache (Art. 72 Abs. 1 SächsVerf), hat sich in der Praxis
als illusorisch erwiesen: Von den bislang acht beim Landtagspräsidenten eingereichten
Volksanträgen wurde nicht ein einziger vom Landtag beschlossen.
Darüber hinaus lässt sich eine entsprechende Option ohne weiteres auch in ein nur
zweistufiges Verfahren einbauen. Zum anderen zeigen die bisherigen Erfahrungen, dass das
derzeitige Unterschriftenquorum für Volksbegehren (15 vom Hundert der Stimmberechtigten
oder 450.000 Stimmen) eine allzu hohe Hürde darstellt. Drei der vier tatsächlich
durchgeführten Volksbegehren wurden wegen nicht ausreichend vieler Unterschriften
Prof. Dr. Jochen Rozek
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für gescheitert erklärt. Die Vorbehalte gegen die Höhe dieses Quorums verstärken sich
noch, wenn man die demographische Entwicklung des Freistaates in den Jahren seit 1992
einbezieht. Geboten ist daher eine deutliche Absenkung des Unterschriftenquorums,
zumindest eine Anpassung an die demographische Entwicklung. Der von den Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den 6. Sächsischen Landtag eingebrachte
Entwurf eines verfassungsändernden „Gesetzes zur Stärkung der direkten Demokratie im
Freistaat Sachsen“ weist insoweit in die richtige Richtung („mindestens 175.000, jedoch
nicht mehr als fünf vom Hundert der Stimmberechtigten“).
Armin Paul Hampel, Vorsitzender AfD
Landesverband Niedersachsen, mit
Grußwort an die Kongressteilnehmer
Parl. Geschäftsführer der AfDFraktion Uwe Wurlitzer und
Fraktionsmitarbeiterin Martina
Kirsch verteilen Unterlagen
zum laufenden Redebeitrag
Die Kombination beider Reformanliegen dürfte eine realistische Aussicht bieten, das
vom Verfassungsgeber intendierte Spannungsverhältnis zwischen parlamentarischer
Gesetzgebung und Volksgesetzgebung wieder mit praktischem Leben zu erfüllen und der in
diesem Bereich bestehenden Diskrepanz zwischen Verfassung und Verfassungswirklichkeit
abzuhelfen. Deshalb lohnt es sich allemal, für einen breiten verfassungspolitischen
Konsens über diese Punkte zu werben. Für die Umsetzung der Reformansätze bedarf
es ohnehin entweder einer verfassungsändernden Mehrheit im Sächsischen Landtag
(Art. 74 Abs. 2 SächsVerf) oder eines erfolgreichen Verfassungsreferendums (Art. 74 Abs.
3 SächsVerf).
Kongressteilnehmer und Medien verfolgen
interessiert die Vorträge der Referenten.
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RA Dr. iur. Peter Neumann
TU Dresden
Direktor Deutsches Institut für Sachunmittelbare Demokratie
[email protected]
Thesen zum Beitrag: „Unmittelbare Sachentscheidungen in Deutschland.“
Dr. iur. Peter Neumann
Direktor DISUD an der TU Dresden
Vita:
• Geburtsjahrgang 1963
• Abitur 1983, Studium und Referendardienst in Trier,
Köln, Düsseldorf, Speyer
• 1. Staatsprüfung 1990 mit Schwerpunkt Arbeitsrecht,
OLG Düsseldorf
• Von 1992 bis 2001 Lehrbeauftragter für Staats- und
Verwaltungsrecht und juristische Methodik an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen, Abteilung Köln
• Seit 1992 weitere wissenschaftliche und Lehrtätigkeiten an den Universitäten in Leipzig und Köln
• Seit 1993 diverse Zeitschriften- und Buchveröffentlichungen im Staats-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht • 2. Staatsprüfung 1995 mit Schwerpunkt Staats- und
Verwaltungsrecht • 1997 bis 2002 Aufbau des Landesverbandes Mehr
Demokratie in NRW, zuletzt dessen Landesgeschäftsführer, Bundesvorstand Mehr Demokratie e.V. (19972001), seit 2002 Mitglied des Kuratoriums von Mehr
Demokratie e.V.
• 1995-2002 Betreiben der Verfassungsänderung in NRW
mit der Reform der Volksgesetzgebung und Einführung
der Volksinitiative im Jahre 2002
• Seit 1999 zugelassen als Rechtsanwalt beim Landgericht Köln
• 1999/2001 Verfassungsprozess Mehr Demokratie e.V. ./.
Landesregierung NRW
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• Seit 2000 Sachverständiger in den Landtagen von
Hessen, Nordrhein-Westfalen, im Freistaat Thüringen
und im Freistaat Sachsen zu Fragen des Verfassungsund Kommunalverfassungsrechts
• Seit 2002 zugelassen als Rechtsanwalt beim Landgericht Dresden
• 2001/2002 Beratung des Bürgerbegehrens der Bürgerinitiative pro Hallenbad in Mechernich (NRW)
• 2001/2002 Verfassungsprozess Mehr Demokratie in
Thüringen ./. Landesregierung Freistaat Thüringen
• Seit 2002 Lehrbeauftragter an der Fachhochschule der
Sächsischen Verwaltung in Meißen
• 2003/2004 Gutachten Bürgerbegehren Gesellschaft
Historischer Neumarkt Dresden e.V. ./. Landeshauptstadt Dresden2003/2004 Rechtsgutachten „Personenbezogene Vermögenseinziehung bei straf- und
verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung“ zur Vorlage
beim Bundesverfassungsgericht und beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
• Seit 2003 Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät
der Technischen Universität Dresden
• 2004/2005 Rechtsgutachten „Entschädigung von
Haftzwangsarbeit in der DDR“
• Direktor des „DOI-Dresdner-Osteuropa-Instituts“ e.V.
seit 2004
• Seit 2004 Direktor des „Deutschen Instituts für
Sachunmittelbare Demokratie“ e.V. (DISUD)
• Promotion an der Juristischen Fakultät der Universität
zu Köln 2006, Dissertation:
„SACHUNMITTELBARE DEMOKRATIE im Bundes- und
Landesverfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der neuen Länder.“ (Professor Dr. Michael Sachs ,
Prof. Dr. Otto Depenheuer )
• 2006 Zulassung am Oberlandesgericht Dresden • 2006 Kanzleigründung
Forschungsgegenstand:
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Referenden
Bürgerbegehren; Bürgerentscheide
Volksbegehren; Volksentscheide
Bundesrepublik Deutschland
Schweiz
Kroatien
International
Schriftleitung Schriftenreihen:
• „Studien zur Sachunmittelbaren Demokratie“ (StSD)
• „Dresdner Schriften zum Bürgerentscheid“ (DSB)
Die Begriffe direkte Demokratie und unmittelbare Demokratie sind austauschbar. In 16 von
17 deutschen Verfassungen ist von unmittelbarer Demokratie bzw. unmittelbaren Wahlen
die Rede. Nur in Berlin wird von direkter Demokratie bzw. direkten Wahlen gesprochen.
Wahlen sind unmittelbare Personalentscheidungen des Volkes. Abstimmungen sind
unmittelbare Sachentscheidungen des Volkes. Man kann daher von direkter Demokratie in
Sachfragen (Abstimmungen) auf der einen Seite und direkter Demokratie in Personalfragen
(Wahlen) auf der anderen Seite sprechen.
Es lassen sich grundsätzlich zwei Formen der unmittelbaren Demokratie in Sachfragen
unterscheiden: Initiativen und Referenden. Es gibt eine Vielzahl von Instrumenten
sachdirekter bzw. sachunmittelbarer Demokratie. Alle diese Instrumente lassen sich
unter diese beiden Fallgruppen einordnen. Bei Initiativen stammt die Vorlage über die
entschieden werden soll aus der Mitte der Bürgerschaft oder des Staatsvolkes. Bund/Land:
Volksinitiative, Volksantrag, Volksbegehren, Volksentscheid. Kommunal: Bürgerbegehren,
Bürgerentscheid.
Bei Referenden stammt die Vorlage dagegen aus einem Repräsentativorgan. Schreibt
das Gesetz ausdrücklich vor, dass eine Volksabstimmung über eine Vorlage von einem
Repräsentativorgan stattzufinden hat, handelt es sich um ein obligatorisches Referendum.
Bei fakultativen Referenden finden Volksabstimmungen nur auf einen Antrag hin statt.
Man unterscheidet nach den Antragstellern:
– Bund/Land: Regierung, Parlament, Bundesrat, Wirtschaftsrat etc. und auch das Volk.
– Kommune (Kreis/Gemeinde/Bezirk): Landrat, Bürgermeister, Kreistag, Gemeinderat,
Zusammenfassung des gleichnamigen
Referates auf dem Demokratiekongress
Ortsvorsteher, Ortsvertretung (Ratsreferendum aufgrund Ratsbegehren) und auch der
Bürger.
Achtung: Der Antrag des Volkes auf Durchführung eines fakultativen Referendums ist keine
Initiative! Dieser Antrag des Volkes hat einen eigenen Namen: Referendumsbegehren bzw.
Referendumsinitiative.
Besondere Fälle des Referendums sind die unverbindlichen konsultativen Referenden.
– Finanzreferendum: Gegenstand eines Finanzreferendums ist ein Teil des öffentlichen
Haushalts eines Kantons (Bundeslandes, des Bundes) oder einer Gemeinde.
Verwaltungs(akt)referendum: Verwaltungsentscheidung – und nicht Gesetz – ist
Gegenstand des Referendums.
– Konstruktives Referendum: Der Begriff ist ein Oberbegriff, der verschiedenen Modelle
eines Gegenentwurfs, der neben einen zur Abstimmung vorgesehenen Entwurf tritt,
erfasst.
– Territorialreferendum: Volksabstimmung/Bevölkerungsabstimmung
Bestand, Zusammenlegung von Staaten, Landesteilen, Gemeinden.
über
Grenzen,
Es gibt zwei Arten von Referenden: Verfassungsändernde Referenden sind durch die
vorhandene Verfassung beschränkt, während verfassungsgebende Referenden grundsätzlich
ohne begrenzenden Rahmen zur Legitimierung der zu verabschiedenden Verfassung
erforderlich sind. Für die staatspolitische Praxis bedeutet das: Wer eine Revolution
will, für den sind die verfassungsändernde Volksgesetzgebung (Initiative!) oder das
verfassungsändernde Referendum untaugliche Mittel. Wer die Volksgesetzgebung oder das
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Applaus und Zustimmung für die Redebeiträge
Thesen zum Beitrag: „Unmittelbare Sachentscheidungen in Deutschland.“ (RA Dr. iur. Peter Neumann)
Referendum über eine Verfassungsänderung betreibt, bewegt sich innerhalb der staatlichen
Ordnung und ist an die Verfassung gebunden. Er respektiert die Gewaltenteilung und die
Verfassungsgerichte als authentische Interpreten der Verfassung. Es findet gerade keine
Revolution statt.
Es ist ein bemerkenswerter Befund, dass Referenden im Gegensatz zu Initiativen
im Landesverfassungsrecht rudimentär geregelt und selten praktiziert werden. Dort
wo fakultative Verfassungs- oder Gesetzesreferenden nominiert sind, fehlt es bis zu
„Stuttgart 21“ gänzlich an Staatspraxis. Entsprechende Gesetzesentwürfe mit Vorschlägen
zur Ausgestaltung der Initiative wurden immer wieder im Bundestag oder den
Länderparlamenten eingebracht. Erstaunlich ist dabei die Abstinenz von Forderungen und
Gesetzesvorschlägen zum Referendum. Fakultative Referenden auf Antrag des Volkes und
Finanzreferenden sind dort bis 2013 überhaupt kein Thema.
Zustimmung in der Bevölkerung zur Entwicklung der
Volksrechte in Deutschland
Forsa deutschlandweit 05.06.2009:
„Sollte es Volksbegehren und Volksentscheide auch für bundespolitische Fragen geben?“
bundesweit für Volksentscheide NEIN 26 % / JA 68 %
ARD-Deutschland-Trend deutschlandweit 23.07.2010:
bundesweit für Volksentscheide NEIN 21 % / JA 76 %
Allensbach deutschlandweit 27.11.2011: 2/3 der Meinung, mit
bundesweit für Volksentscheide Volksabstimmungen
werde alles besser
Forsa deutschlandweit 27.02.2012:
Dr. iur. Peter Neumann
Volksentscheide und Volksbefragungen sollte es auf
NEIN 26 % / JA 74 %
Bundesebene geben TNS EMNID deutschlandweit 07.03.2013:
Sind Sie für Volksabstimmungen über strittige Themen
NEIN 11% / JA 87 %
(im Bund)? Die Kongressteilnehmer nutzen die
Nachfragerunden
im Anschluss an
die Redebeiträge
Zustimmung der Parteimitgliedschaft
Forsa, Differenzierung nach Parteianhängerschaft deutschlandweit 27.02.2012:
12
Anhänger der
JA
NEIN
CDU/CSU
66
34
FDP
66
34
SPD
71
29
Grünen
79
21
Linke
85
15
13
Robert Nef
Praxis der Volksabstimmungen in der Schweiz.
Schweizer Publizist und Autor
[email protected]
Robert Nef
Publizist und Autor
Vita:
Veröffentlichungen:
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• Bibliographie zum Bau-, Boden- und Planungsrecht der Schweiz, 1968-1975. Institut
für Orts-, Regional- und Landesplanung, Zürich 1976
• Robert Nef, Martin Lendi: Staatsverfassung und Eigentumsordnung. Institut für
Kommunalwissenschaften und Umweltschutz, Linz 1981
• Lob des Non-Zentralismus. Academia-Verlag, St. Augustin 2001
• Politische Grundbegriffe. NZZ-Verlag, Zürich 2002
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Geburtsjahrgang: 1942
Geburtsort: St. Gallen
Robert Nef studierte Rechtswissenschaften in Zürich und Wien
zwischen 1961 und 1991 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für
Rechtswissenschaft an der ETH Zürich
1979 hat er das Liberale Institut in Zürich gegründet, welches er heute präsidiert
von 1994 bis 2008 war er Mitherausgeber der Schweizer Monatshefte
er ist Mitglied der Mont Pelerin Society sowie der Friedrich August von HayekGesellschaft und Präsident der Stiftung für Abendländische Ethik und Kultur
2008 wurde er mit der Hayek-Medaille ausgezeichnet
seit 2010 ist er zudem Präsident des Vereins Gesellschaft und Kirche wohin? sowie
Stiftungsrat der Stiftung Freiheit und Verantwortung
Nef vertritt betont wirtschaftsliberale und staatskritische Positionen
für die Zeitschrift „eigentümlich frei“ ist er als Autor tätig und Mitglied des
Redaktionsbeirats
zu Nefs 70. Geburtstag ist unter dem Titel „Kämpfer für die Freiheit“ eine Festschrift
erschienen, u.a. mit Beiträgen von Charles B. Blankart, Christoph Blocher, Peter
Forstmoser, Heidi Hanselmann, Konrad Hummler, Václav Klaus, Gerhard Schwarz,
Tito Tettamanti, Erich Weede
Die in der Schweiz auf lokaler Ebene seit Jahrhunderten und auf nationaler Ebene seit
1874 praktizierte direkte Demokratie der Volksmehrheit (und in Verfassungsfragen eine
Volksmehrheit und eine Mehrheit der sehr unterschiedlichen Kantone) ist kein Modell,
das sich unverändert auf andere politische Systeme übertragen lässt. Sie ist aber ein
erfolgreiches Experiment, das, mit entsprechenden Anpassungen, durchaus auch auf
deutsche Verhältnisse übertragbar wäre. Tatsache ist, dass die Parlamente schon bei der Gesetzgebung darauf Rücksicht nehmen,
ob die Beschlüsse auch im Sinne der Volksmehrheit seien und einem allfälligen Referendum
standhielten. Das Gesetzesreferendum als Volksveto ist wegen seiner präventiv steuernden
Wirkung daher das wichtigere und entscheidendere Volksrecht als die Volksinitiative.
Es zähmt das Parlament, und hat auch die Tendenz, es gelegentlich zu lähmen. In
der Außenpolitik stehen völkerrechtliche Verträge und Beitritte zu internationalen
Organisationen auch unter dem Vorbehalt des Staatsvertragsreferendums, was den
diesbezüglichen Handlungsspielraum ebenfalls einschränkt.
Die Schweizer sind nicht intelligenter als ihre Nachbarn. Ihr politisches System enthält
aber eine zusätzliche Reflexionsstufe an der Basis, die zwar nicht immer „richtig“, aber
doch nicht weniger qualifiziert entscheidet als die gewählte Volksvertretung in den beiden
Kammern. Das macht die Politik insgesamt langsamer. Dies bedeutet aber auch, dass man
oft langsamer in die falsche Richtung geht. Als „falsche Richtung“ bezeichne ich: Mehr
Staat, mehr Steuern, mehr Regulierung, mehr Zentralismus, weniger lokale, gliedstaatliche
und nationale Eigenständigkeit. Zusammenfassung des gleichnamigen
Referates auf dem Demokratiekongress
Drei Volksabstimmungen der Jahre 2013 und 2014 haben auch international sowohl Kritik
als auch Zustimmung ausgelöst. Bei der Minarettverbotsinitiative forderten die Initianten
mit 100 000 Unterschriften folgende Verfassungsbestimmung: „Der Bau von Minaretten
ist in der ganzen Schweiz verboten“. Obwohl die Initiative nur von der Schweizerischen
Volkspartei (SVP) unterstützt wurde (Wähleranteil 27 Prozent) wurde sie überraschend von
einer Volksmehrheit von 57 Prozent angenommen. Das Recht auf freie Religionsausübung
ist dadurch nicht tangiert. Das Resultat ist nur erklärbar, wenn man davon ausgeht, dass
viele Wählerinnen den Islam als frauenfeindlich wahrnehmen und viele religiös Gesinnte
eine Gefährdung der christlichen Grundwerte befürchteten, die es schon auf der Ebene der
baulichen Symbolik zu stoppen gelte. In den großen Städten, wo in erster Linie Minarette
geplant waren, ist das Verbot abgelehnt worden. Das Resultat zeigt, dass es zweckmäßiger
gewesen wäre, die Materie im jeweiligen lokalen Baurecht zu lösen und dafür zu tolerieren,
dass sich Dörfer und kleinere Städte aufgrund der Mehrheitsmeinung ihrer Bürgerschaft
weigern, einen Minarettbau zu bewilligen. Bei der „Initiative gegen die Abzockerei“ ging es um eine Änderung des Aktienrechts
im Hinblick auf eine Beschränkung der Spitzengehälter großer Publikumsgesellschaften.
Das Thema war hoch aktuell und hoch populär, die Auswirkungen sind allerdings eher
bescheiden. Die These, dass sich die direkte Demokratie zunehmend populistisch und
wirtschaftsfeindlich auswirken könnte, hat dadurch Auftrieb bekommen. Umgekehrt hat
sich gezeigt, dass die Volksrechte auch eine Art Ventil sind für Probleme, die in den
Parlamenten durch korporatistische Kompromisse (crony capitalism) verdrängt werden. 15
Semperoper Dresden
Praxis der Volksabstimmungen in der Schweiz. (Robert Nef)
Die Initiative gegen die Masseneinwanderung ist, ebenfalls überraschend, 2014 mit einer
hauchdünnen Mehrheit angenommen worden. Sie lässt Einwanderung weiterhin zu, möchte
sie aber auf nationaler Ebene zahlenmäßig im Griff haben. Dies steht im Widerspruch
zur Personenfreizügigkeit innerhalb des Schengen-Abkommens, dem auch die Schweiz
bilateral beigetreten ist. Dieser Widerspruch stellt die Schweiz und die EU vor schwierige
Probleme, die aber bei beidseitiger Bereitschaft zur Rücksichtnahme nicht unlösbar sind.
Die Einwanderungsquote nähert sich in der Schweiz der Dreißigprozent-Grenze. Aus
liberaler Sicht ist Einwanderung grundsätzlich ein Positivsummenspiel, und die Schweiz
verdankt ihren Einwanderern viel. Die Einwanderung ist aber nicht zuletzt auch eine Frage
des Maßes und der Assimilierungsfähigkeit. Das Recht, über die Zugehörigkeit zur eigenen
Bevölkerung mitzubestimmen ist, wie dies der in Genf lebende liberale deutsche Ökonom
Röpke betont hat, eines der wichtigsten demokratischen und politischen Rechte.
Anhand der Beispiele lassen sich folgende Gefahren der direkten Demokratie auflisten,
die aber nach den Erfahrungen in der Schweiz gegenüber den offensichtlichen Chancen
nicht überwiegen: Die erhebliche, präventiv bremsende Auswirkung der Volksrechte auf
den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess, die Erschwerung der internationalen
Zusammenarbeit, die relativ tiefe Stimmbeteiligung (drei bis vier Abstimmungen pro
Jahr), die Überforderung durch die Komplexität der Fragestellung, der Minderheitenschutz,
die Gefahr der Förderung rechter und linker Populismen, die Gefahr der „Käuflichkeit“
von Mehrheiten, das Problem der Behördenpropaganda, die allfällige Verletzung von
bestehendem Verfassungsrecht, von Staatsverträgen und von Völkerrecht (die in der Schweiz
durch kein Verfassungsgericht korrigiert werden kann), die praktischen Schwierigkeiten
bei der Umsetzung durch den Gesetzgeber und das Problem des Missbrauchs der Volksrechte
für parteipolitische Propaganda.
Robert Nef
Schlusswort von Dr. Frauke Petry
VIP-Gäste und Redner in der ersten Reihe verfolgen die Einführung des Kongresses
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Univ.-Prof. Dr. iur. Hans Herbert von Arnim
Dipl.-Volkswirt
Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
[email protected]
Entscheidungen des Parlaments in eigener Sache: Kontrolle durch direkte
Demokratie und Verfassungsgerichte
Univ.-Prof. Dr. iur.
Hans Herbert von Arnim
Vita:
Forschungsschwerpunkte u.a.:
Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, juristische Staatsexamen (1962 und
1967), Diplom in Volkswirtschaftslehre (1966) und rechtswissenschaftliche Promotion
(1969) in Heidelberg.
• Verfassungslehre und Demokratietheorie
• Finanzrecht
• Parteienrecht und Politikfinanzierung
• Kommunalrecht und Kommunalpolitik
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1968-1978 Leiter des Karl-Bräuer-Instituts des Bundes der Steuerzahler in Wiesbaden
1974-1977 Lehraufträge für „Wirtschaftspolitik für Juristen“ an den Universitäten Regensburg und Würzburg
1976 Habilitation für Staats- und Verwaltungsrecht, Finanz- und Steuerrecht an der
Universität Regensburg
1978-1981 Professor in Marburg
1981 Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Kommunalrecht und Haushaltsrecht, Verfassungslehre in Speyer
1981 Rufe auf Lehrstühle an den Universitäten Marburg und Osnabrück abgelehnt
1988 Ruf auf den Lehrstuhl für Staatslehre und Politik an der Universität Göttingen
(ehemaliger Lehrstuhl Leibholz) – abgelehnt
1993-1996 Mitglied des Verfassungsgerichts Brandenburg
1993-1995 Rektor der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
2000-2001 Gastprofessur an der Medizinischen Universität Lübeck seit 01.04.2005 Entpflichtet in Speyer
Weiterhin Weiterbildungsveranstaltungen an der DHV und Ordentliches Mitglied des
Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung
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Mitgliedschaften:
Mitglied mehrerer Sachverständigenkommissionen, z.B. der Enquete-Kommission
„Wahlrecht und Kommunalverfassung“ des Landtages Rheinland-Pfalz (1988-1990), der
von Bundespräsident Richard von Weizsäcker berufenen „Kommission unabhängiger
Sachverständiger zur Parteienfinanzierung“ (1992/93) und der „Gemeinsamen Kommission Bayern/Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung der Bezüge von Mitglieder der
Landesregierungen“ (1999/2000).
Regelt das Parlament das Wahlrecht oder die Bezahlung von Abgeordneten, Fraktionen
oder parteinahen Stiftungen, so entscheidet es in eigener Sache und ist deshalb
befangen. Solche Regelungen sind einerseits besonders wichtig, weil es um den Erwerb,
den Erhalt und den Genuss der Macht im Staate geht. Andererseits ist ihre angemessene
Gestaltung besonders gefährdet, weil die Abgeordneten und ihre Parteien dabei versucht
sind, sich nicht am Gemeinwohl, sondern an ihren Eigeninteressen an Macht und Geld zu
orientieren. Solche Entscheidungen sind zwar in der parlamentarischen Demokratie nicht
von vornherein unzulässig. Sie bedürfen aber der besonderen Kontrolle, vor allem durch
Öffentlichkeit, durch die Verfassungsrechtsprechung und durch direkte Demokratie.
Die Notwendigkeit einer intensiven Kontrolle von Entscheidungen des Parlaments in
eigener Sache haben das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte
wiederholt dargelegt. So hat das Bundesverfassungsgericht eine intensive Kontrolle
von Abgeordnetendiäten und neuerdings auch von Sperrklauseln bei Kommunal- und
Europawahlen ausgeübt. Das Gericht kann allerdings nur auf Antrag tätig werden.
Oft aber fehlt Bürgern, die gegen ein verfassungswidriges Gesetz klagen wollen, die
Antragsbefugnis. Diese haben zwar die Begünstigten selbst, machen davon aber aus nahe
liegenden Gründen meist keinen Gebrauch. Immerhin: Diskriminierte Parteien können
erfolgreich klagen, wie viele Beispiele belegen. Auch die öffentliche Kontrolle wirkt bisher
nur begrenzt, da sie immer wieder ausgehebelt wird, zum Beispiel durch Blitzgesetze.
Zusammenfassung des gleichnamigen
Referates auf dem Demokratiekongress
des Machterhalts und Machtgenusses nicht von den in Eigeninteressen befangenen
Machthabern beschlossen werden, sondern von denen, für welche die Repräsentanten die
Macht innehaben, also vom Volk. Direkte Demokratie, etwa in Form von Volksbegehren und
Volksentscheid, ist bisher allerdings nur auf Landes- und Kommunalebene eröffnet. Soweit
die Regelungen dort nicht prohibitiv ausgestaltet sind, etwa durch übertrieben hohe Quoren
von Volksbegehren, bieten sie sich für die Kontrolle von in eigener Sache entscheidenden
Parlamenten geradezu an. Die üblichen Vorbehalte, die bestimmte Bereiche, wie den
Haushaltsplan sowie Besoldungs- und Finanzfragen der direkten Demokratie entziehen,
sind restriktiv zu interpretieren und stehen etwa Volksbegehren und Volksentscheiden über
Abgeordnetendiäten und die Finanzierung von Fraktionen nicht entgegen.
Verfassungsgerichte und direkte Demokratie können also – auch in den bisher bestehenden
Grenzen – durchaus eine wichtige Kontrolle von Entscheidungen des Parlaments in eigener
Sache darstellen, und sie müssen dies im Interesse der Legitimität unserer Demokratie
auch tun.
Angesichts der Lückenhaftigkeit der Gerichtskontrolle und der Entschärfung der
öffentlichen Kontrolle durch die zu Kontrollierenden selbst kommen die Möglichkeiten
der direkten Demokratie in den Blick. In der Tat liegt es nahe, dass gerade die Regeln
19
Der gut gefüllte Kongress-Saal beim Vortrag von Univ.-Prof. Dr. iur. Hans Herbert von Arnim
Univ.-Prof. Dr. iur. Hans Herbert von Arnim
Fraktionsvorsitzende Dr.
Frauke Petry im
Gespräch mit PGF
Uwe Wurlitzer
und MdL Carsten
Hütter
20
21
Prof. Dr. Werner J. Patzelt
Lehrbereiche
Preise
TU Dresden
Tel. 03 51 / 463-328 88
[email protected]
• Deutsche Politik (politisches System der Bundesrepublik Deutschland, politisches
System der DDR, deutsche Parteien, deutscher Parlamentarismus)
• Vergleichende Regierungslehre (westliche Demokratien, totalitäre und autoritäre Regime, politische Eliten)
• Institutionenforschung, v.a. Historischer und Evolutorischer Institutionalismus
• Parlamentarismusforschung, repräsentative Demokratie, Abgeordnete und ihr Amtsverständnis
• Methoden der Sozialwissenschaften (Epistemologie und Methodologie sozialwissenschaftlicher Forschung; Inhaltsanalyse; Umfrageforschung; Statistik)
• Sachunmittelbare Demokratie
• 1985 Kulturpreis Ostbayern für „Ethnomethodologie“
• 1995 Wissenschaftspreis des Deutschen Bundestages für „ Abgeordnete und Repräsentation“ Mitgliedschaften
Vita
Forschungsbereiche
Prof. Dr. Werner J. Patzelt ist Gründungsprofessor des Dresdner Instituts für Politikwissenschaft und hat den Lehrstuhl für Politische Systeme und Systemvergleich seit 1991
inne.
• Vergleichende Regierungslehre
• Vergleichende Parlamentarismusforschung
• Politische Kommunikation
Schwerpunkte seiner Lehr- und Forschungstätigkeit sind unter anderem die vergleichende Analyse politischer Systeme, die Parlamentarismusforschung, politische Kommunikation, die vergleichende historische Analyse politischer Institutionen sowie evolutionstheoretische Modelle in der Politikwissenschaft.
• 1963-1972 Humanistisches Gymnasium Leopoldinum, Passau
• 1972-1974 Militärdienst (derzeitiger Dienstgrad: Major)
• 1974-1980 Studium der Politikwissenschaft, Soziologie und Geschichte an den
Universitäten München, Straßburg und Ann Arbor / MI
• 1980 M.A., Ludwig-Maximilians-Universität München
• 1980-1984 wissenschaftlicher Mitarbeiter, Universität Passau
• 1984 Promotion (summa cum laude), Universität Passau
• 1984-1990 wissenschaftlicher Assistent, Universität Passau
• 1990 Habilitation, Universität Passau
• 1990 Gastprofessur, Universität Salzburg
• 1991 Gastprofessur,Technische Universität Dresden
• 1991-1992 Gründungsprofessor des Instituts für Politikwissenschaft an der TUDresden
• seit 1992 Lehrstuhl für Politische Systeme und Systemvergleich, Technische Universität Dresden
22
Forschungsprojekte
• Transzendenz und Gemeinsinn als Ressourcen politischer Ordnungskonstruktion, 2009
– (finanziert von der DFG im Rahmen des Sonderforschungsbereichs 804 „Transzendenz und Gemeinsinn“)
• Instrumentelle und symbolische Funktionen von Repräsentationsinstitutionen
(Vergleich von Französischer Nationalversammlung, Kanadischem Senat, Deutschem
Bundesrat, Volkskammer der DDR, Föderalversammlung der CSSR und Europäischem
Parlament), 1997-2008 (finanziert von der DFG im Rahmen des Sonderforschungsbereiches 537 „Institutionalität und Geschichtlichkeit“)
• Sachsens kommunale Mandatsträger, 1999-2001 (finanziert von der DFG)
• Wahlkreisarbeit und gesellschaftliche Vernetzung deutscher Parlamentarier, 1996-1999
(finanziert von der DFG)
• Parlamentsperzeption in Deutschland, 1994-95 (finanziert von der DFG)
• Deutsche Abgeordnetenstudie, 1994-95 (finanziert von der DFG)
• Parteien und Verbände in Sachsen, 1992-1994 (finanziert von der Kommission für
sozialen und politischen Wandel in Ostdeutschland)
• Parlamentarismusgründung in den neuen Bundesländern (finanziert von der FritzThyssen-Stiftung)
• Rollenverhalten und Amtsverständnis bayerischer Parlamentarier, 1988-90 (finanziert
von der Fritz-Thyssen-Stiftung)
ausgewählte Publikationen
• Einführung in die sozialwissenschaftliche Statistik. 1985. München/Wien: Oldenbourg
• Sozialwissenschaftliche Forschungslogik. Einführung. 1986. München/Wien:
Oldenbourg
• Grundlagen der Ethnomethodologie. Theorie, Empirie und politikwissenschaftlicher
Nutzen einer Soziologie des Alltags. 1987. München: Fink
• Einführung in die Politikwissenschaft. Grundriß des Faches und studiumbegleitende
Orientierung. 1992. Passau: Wissenschaftsverlag Rothe, 5. erw. u. überarb. Aufl. 2003
• Abgeordnete und Repräsentation. Amtsverständnis und Wahlkreisarbeit. 1993. Passau:
Wissenschaftsverlag Rothe
• Aufgaben politischer Bildung in den neuen Bundesländern. 1994. Dresden: Landeszentrale für Politische Bildung
• Abgeordnete und ihr Beruf. Interviews, Umfragen, Analysen. 1995. Berlin: AkademieVerlag
• Parlamente und ihre Symbolik. Programm und Beispiele institutioneller Analyse,
Opladen 2001
• Die Volkskammer der DDR. Sozialistischer Parlamentarismus in Theorie und Praxis,
Opladen 2002
• Parlamente und ihre Funktionen. Institutoinelle Mechanismen und institutionelles
Lernen im Vergleich, Wiesbaden 2003
• Parlamente und ihre Macht. Kategorien und Fallbeispiele institutioneller Analyse,
Nomos 2005
• Evolutorischer Institutionalismus. Theorie und exemplarische Studien zu Evolution,
Institutionalität und Geschichtlichkeit, Würzburg 2007
Mitgliedschaften
• Mitglied des Executive Committee der International Political Science Association
(IPSA)
• IPSA-Beauftragter im Vorstand der Deutschen Vereinigung für Politische Wissenschaft
(DVPW)
• Deutsche Vereinigung für Politische Wissenschaft
• Deutsche Gesellschaft für Politikwissenschaft
• Deutsche Vereinigung für Parlamentsfragen
• Deutsche Vereinigung für Politische Bildung
• International Political Science Association
Gremientätigkeiten
•
•
•
•
•
•
•
Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien
Kuratorium der Sächsischen Landeszentrale für Politische Bildung
Redaktion der ‚Zeitschrift für Parlamentsfragen‘
Research Committee of Legislative Specialists (seit 2007 Co-Chair)
Mitglied des Vorstands der Stiftung HAUS der action 365
Mitherausgeber der Buchreihe „Politikwissenschaftliche Theorie“ (Ergon-Verlag)
federführender Herausgeber der Buchreihe ‚Studien zum Parlamentarismus‘ (NomosVerlag)
• Vertrauensdozent der Konrad Adenauer-Stiftung an der TU Dresden
• Wissenschaftlicher Beirat des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung
Dresden
• Wissenschaftlicher Beirat des Deutschen Instituts für sachunmittelbare Demokratie
(Vorsitzender)
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Bestimmungen sind plebiszitäre Instrumente leichter oder schwerer nutzbar, wirkungsvoll
oder folgenlos. Leicht nutzbare plebiszitäre Instrumente wirken dann allein schon durch
ihre Existenz – wie einst die Folterinstrumente, die oft auch nur vorgezeigt, doch nicht
angewandt werden mussten, um ihre Wirkung zu tun.
Welche Volksabstimmungen können wir brauchen?
Prof. Dr. Werner J. Patzelt
I. Formen von Volksabstimmungen
Im Wesentlichen gibt es sechs Grundformen von Volksabstimmungen:
•Verfassungsmäßig vorgeschriebene („obligatorische“) Referenden. Auf Bundesebene
gibt es sie im Fall einer Neugliederung des Bundesgebietes, in manchen Ländern
bei Verfassungsänderungen, in einigen Staaten bei als besonders wichtig erachteten
Gesetzen. Sie müssen in jedem Fall durchgeführt werden – und schrecken oft vor
Maßnahmen ab, für deren Vollzug eine Volksabstimmung unvermeidlich würde. • Volksgesetzgebung (meist dreistufig: Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid).
Sie gibt es in vielen Staaten, in Deutschland in allen Bundesländern, doch nicht
auf Bundesebene. Auf dem Weg der Volksgesetzgebung, herbeigeführt von einer
„Antragsinitiative“ (einem Verband, einer Bürgerinitiative, einer Partei …)
durch Sammlung einer verfassungsmäßig vorgesehenen Mindestanzahl von
Unterstützungsunterschriften, kann das Volk selbst ein Gesetzgebungsverfahren
einleiten und zum Abschluss bringen. Hierzu kommt es vor allem, wenn Parlament und
Regierung Gestaltungsanliegen nicht aufgreifen, die von einem artikulationsstarken Teil
der Bevölkerung gewünscht werden.
• Gesetzesaufhebende Referenden. Damit kann, gemäß dem Verfahren bei der Volksgesetzgebung, eine „Referendumsinitiative“ eine Volksabstimmung über die Frage
herbeiführen, ob ein bereits parlamentarisch beschlossenes Gesetz aufgehoben werden
soll. Das hindert selbst eine mit starker Parlamentsmehrheit ausgestattete Regierung
am „Durchregieren“. Das setzt aber auch die Opposition unter Handlungsdruck, wann
immer sie behauptet, ein Gesetz verletze wichtige Interessen des Volkes. Und obendrein
eröffnet die Verfügbarkeit gesetzesaufhebender Referenden eine Alternative zum
24
Zusammenfassung des gleichnamigen
Referates auf dem Demokratiekongress
eingerissenen Oppositionsbrauch, politische Fragen auf verfassungsrechtliche Fragen
zuzuspitzen und diese dann vom Verfassungsgericht beantworten zu lassen. Ein solcher
Weg aber führt gerade nicht zu mehr Demokratie. Leider gibt es dieses wirkungsvolle
plebiszitäre Instrument bislang nur in wenigen Staaten, etwa in Italien, manchen
südamerikanischen Ländern und einigen Kantonen der Schweiz.
• „Von oben herbeigeführte“ Sachreferenden. Das sind Entscheidungen, die dem Volk
von Verfassungsorganen (in vielen Staaten: vom Präsidenten oder Regierungschef)
ganz nach deren politischem Ermessen vorgelegt werden. In vielen deutschen
Kommunalverfassungen gibt es sie als „Ratsvorlage“. In nicht wenigen Staaten sind sie,
dann ohne rechtliche Bindewirkung, als „konsultatives“ Referendum ausgestaltet.
• „Von unten herbeigeführte“ Sachreferenden. Sie werden von einer „Referendumsinitiative“
herbeigeführt, also gerade nicht von Inhabern öffentlicher Ämtern. Das ist ein eher
seltenes plebiszitäres Instrument, weil dessen Zentraleffekt auch durch Volksgesetzgebung
bewirkt werden kann.
• Parlamentsauflösung durch Volksentscheid. Der wird von einer „Referendumsinitiative“
herbeigeführt, wie es in manchen deutschen Landesverfassungen und in Schweizer
Kantonalverfassungen vorgesehen ist.
In der Praxis können diese Instrumente in vielerlei Abwandlungsformen vorkommen,
geprägt von sehr unterschiedlichen Bestimmungen über Antrags-, Beteiligungs- und
Zustimmungsquoren, über Ausschlussmaterien, über eine richterliche Vorab-Prüfung der
Gegenstände von Volksabstimmungen sowie über Informationsmaterialien, die von Amts
wegen allen Abstimmungsberechtigten zur Verfügung zu stellen sind. Je nach solchen
Alle diese Instrumente funktionieren sehr verschieden und haben höchst ungleiche Folgen.
Vor allem ihre Wirkungsrichtung unterscheidet sie. Die einen wirken vom Volk hin zu
dessen Vertretern, sind also – gerade in einer repräsentativen Demokratie – Instrumente
zur Stärkung von Demokratie. Die anderen wirken von der politischen Führung hin zum
Volk, sind also Instrumente zur Stärkung der Regierung oder wenigstens zur Schwächung
des Parlaments bzw. der Opposition. Deshalb sollte die Faustformel für Demokraten lauten:
Gut sind Volksabstimmungen, die „von unten nach oben“ wirken – und schlecht sind
solche, die „von oben nach unten“ wirken. Also kann man sinnvollerweise nicht für oder
gegen Volksabstimmungen „also solche“ sein, sondern hat sein Urteil davon abhängig zu
machen, um welche Form einer Volksabstimmung es jeweils geht.
II. Abzulehnende und demokratienützliche Volksabstimmungen
Leider ist gerade die populärste Form einer Volksabstimmung die demokratieschädlichste:
das vom Präsidenten, der Regierung oder einer Parlamentsmehrheit herbeigeführte
Sachreferendum – etwa darüber, wo ein Endlager für Atommüll gebaut oder ob die Türkei
als EU-Mitglied akzeptiert werden soll. Mit derlei Volksabstimmungen schiebt nämlich die
politische Klasse die Verantwortung für die Folgen von Entscheidungen aufs Volk ab. Das
ist in einer repräsentativen Demokratie pflichtwidrig.
Aber abzulehnen. Es ist gut, dass wir dergleichen auf Landes- und Bundesebene ohnehin
nicht haben. Und auch auf kommunaler Ebene machen wir mit „Ratsvorlagen“ oft keine
guten Erfahrungen.
Klar „von unten nach oben“ wirken hingegen Volksgesetzgebung, gesetzesaufhebende
Referenden sowie von einer Referendumsinitiative herbeigeführte Sachreferenden. Sie
führen wirklich zu „mehr Demokratie“, weil mit ihnen das Volk auch zwischen den Wahlen
zielgerichtet und punktgenau auf staatliche Entscheidungen Einfluss nehmen kann.
Weil in Deutschland alle wesentlichen staatlichen Maßnahmen einer gesetzlichen
Grundlage bedürfen, sind von einer Referendumsinitiative herbeiführbare Sachreferenden
im Grunde unnötig. Wo sie zu Spannungen zwischen der Gesetzeslage und dem konkret
Beschlossenen führen könnten, wären sie sogar nachteilig. Also reicht es, zusätzlich zur
Volksgesetzgebung gesetzesaufhebende Referenden einzuführen.
Letztere sind auch gar nicht von einem häufigen Vorbehalt gegen plebiszitäre
Instrumente betroffen: Gesetzgebung sei zu kompliziert für die Volksgesetzgebung. Bei
gesetzesaufhebenden Referenden geht es ja nur um die Entscheidung, ob ein bereits
beschlossenes, inhaltlich leicht bekanntzumachendes Gesetz beibehalten oder aufgehoben
werden soll. Und wer ein Volk selbst von einer so einfachen Entscheidung für überfordert
hält, der muss wohl auch bezweifeln, ob man es überhaupt über Parteien und Abgeordnete
abstimmen lassen kann.
Außerdem sind solche Sachreferenden manipulationsanfällig. Das betrifft nicht nur
die Formulierung der Entscheidungsfrage. Sondern oft geht es bei einer solchen
Volksabstimmung letztlich um zwei verschiedene Fragen, auf die man aber nur eine einzige
Antwort geben kann. Das eine ist die Frage auf dem Abstimmungszettel. Die andere liegt
hinter dieser und lautet: Will man jenen Spitzenpolitiker stärken oder schwächen, der
diese Volksabstimmung angesetzt hat? Damit aber wird zu einer – sinnvollerweise allein
durch Wahlen zu beantwortenden – Personalfrage, was wie eine Sachfrage einherkommt. Es
ist nicht zu erkennen, dass solch manipulationsträchtige Doppeldeutigkeit der Demokratie
nützen könnte. Deshalb sind „von oben herbeigeführte“ Sachreferenden ohne Wenn und
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Prof. Dr. Werner
J. Patzelt begeistert mit seinem
Vortrag
Dr. Frauke Petry (Bundessprecherin und Fraktionsvorsitzende), Marcus Pretzell (MdEP),
Stefan Vogel (OB-Kandidat, AfD-Stadtratsfraktion) und Beatrix von Storch (MdEP)
Die Kongressteilnehmer nutzen zahlreich die Nachfragerunden im Anschluss
Abgeordnete der sächsischen AfDLandtagsfraktion und Kongressteilnehmer im Gespräch
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www.afd-fraktion-sachsen.de
Impressum / Herausgeber:
AfD-Fraktion im Sächsischen Landtag
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