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Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 37
Baupolizei
Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
A – 1200 Wien
Telefon: (+43 1) 4000-37010
Telefax: (+43 1) 4000-99-37010
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www.bauen.wien.at
Aktenzahl
MA 37- Allg. 62375-2016
Sachbearbeiter:
Dipl.-Ing. Markouschek
Oberstadtbaurat
Durchwahl
01/4000-37101
Datum
Wien, 25. Jänner 2016
Haupttreppen bei der Abänderung
von Bestandsbauten
Haupttreppen müssen den Bestimmungen der OIB-RL 4 entsprechen. Für barrierefrei zu gestalten­
de Bauwerke ist daher unter anderem die Geradläufigkeit der Haupttreppe erforderlich. Gemäß
§ 115 Abs. 4 BO gelten die Anforderungen der barrierefreien Gestaltung auch für Zu- und Umbau­
ten.
Erleichterungen können ggf. nach § 68 BO gewährt werden. Ebenso kann nach § 2 WBTV von die­
sen Richtlinien abgewichen werden, wenn das gleiche Schutzniveau erreicht wird.
In Bezug auf die Erfordernisse für Haupttreppen bei Bestandsgebäuden wird festgelegt:
 Bei der Vornahme von baulichen Änderungen können bestehende Haupttreppen belassen
werden, sofern sie schon bisher Aufenthaltsräume erschlossen haben. Wird ein Dachgeschoß­
ausbau im Rahmen einer baulichen Änderung projektiert, muss die Treppe vom letzten Hauptge­
schoß in das Dachgeschoß zumindest wie in den darunterliegenden Geschoßen ausgeführt wer­
den.
 Bei einem Dachgeschoßzubau, wenn nur ein zusätzliches Geschoß durch die Haupttreppe er­
schlossen wird, ist das Weiterführen einer bestehenden gewendelten Treppe zulässig (§ 68
Abs. 1 kann angewendet werden). Es muss aber zumindest die in den darunterliegenden Ge­
schoßen gegebene Treppenbreite ausgeführt werden.
 Bei einem vertikalen Zubau (Aufstockung) von mehr als einem (Dach-)Geschoß, muss die
Haupttreppe im Bereich der neuen Geschoße grundsätzlich die Bestimmungen der OIB-RL 4
einhalten. Bei einem derartigen vertikalen Zubau für Wohnungen bei einem bestehenden Wohn­
gebäude kann die bestehende Haupttreppe im Bereich der Bestandsgeschoße belassen werden,
wenn die Einhaltung der Bestimmungen der OIB-RL 4 einen unverhältnismäßigen Aufwand (in
technischer und wirtschaftlicher Hinsicht) im Sinne des § 68 Abs. 1 BO erfordert. Ein diesbezügli­
cher Nachweis ist vom/von der Bauwerber/in zu erbringen. Die Gründe, die für die Belassung der
bestehenden Treppe sprechen, sind mit den Gründen die für die Einhaltung der Bestimmungen
der OIB-RL 4 sprechen, abzuwägen, dabei ist beispielsweise die Anzahl der Geschoße im Be­
stand und im vertikalen Zubau, die Nutzung im Bestand, u.a. zu berücksichtigen.
Verkehrsanbindung: Linie U6, Station Dresdner Straße / Schnellbahn, Station Traisengasse / Linie 2, Station Traisengasse
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag 8:00 – 12:30 Uhr, Planeinsichten: Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr, DVR: 0000191, UID: ATU36801500
MA 37- Allg. 62375-2016
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Gleiches gilt für horizontale Zubauten, auch wenn sie nicht bloß die Vergrößerung rechtmäßig
bestehender Räume umfassen. Soll die Erschließung der horizontalen Zubauten über das beste­
hende Stiegenhaus erfolgen, kann im Falle, dass die Einhaltung der Bestimmungen der OIB-RL 4
einen unverhältnismäßigen Aufwand (in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht) erfordern wür­
de, § 68 Abs. 1 BO angewendet werden. Ein diesbezüglicher Nachweis ist erforderlichenfalls
vom/von der Bauwerber/in zu erbringen.
 Bei Umbauten eines ganzen Gebäudes (z. B. eines Wohnhauses in ein Bürohaus) ist die Wei­
terverwendung eines gewendelten Treppenhauses grundsätzlich nicht möglich. § 68 BO ist bei
Umbauten, die nicht nur einzelne Geschoße betreffen, unzulässig. Die Formulierung „einzelne
Geschoße“ bedeutet aber nicht, dass im Gebäude nur ein Geschoß umgebaut werden darf, son­
dern, dass auch mehrere Geschoße, aber nicht alle Geschoße des Gebäudes umgebaut werden
dürfen.
Von diesen Richtlinien kann zudem im Einzelfall im Sinne des § 2 WBTV abgewichen werden,
wenn das gleiche Schutzziel erreicht wird; so wäre es z.B. denkbar, dass durch ein Treppenhaus
mit einem besonders großen Radius und einer besonders großen nutzbaren Treppenlaufbreite
das selbe Schutzziel, wie bei einer geradläufigen Treppe erreicht wird. Außerdem können Über­
legungen hinsichtlich des Sicherheitsniveaus angestellt werden (Vergleich der Personenzahlen).
Die Weisung vom 23. Dezember 2014, Zl.: MA 37 - Allg. 1768886-2014 wird behoben.
Der Abteilungsleiter:
Mag. Dr. Cech
Senatsrat
Nachrichtlich:
Herrn Leiter der Gruppe Umwelttechnik
und behördliche Verfahren