Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung vom 26. November 2015

Landtag Mecklenburg-Vorpommern
6. Wahlperiode
Innenausschuss
Protokoll Nr. 86
WORTPROTOKOLL
der 86. Sitzung des Innenausschusses
am Donnerstag, dem 26. November 2015, 9:00 Uhr,
Schwerin, Schloss, Plenarsaal
Vorsitz: Abg. Marc Reinhardt
EINZIGER PUNKT DER TAGESORDNUNG
Öffentliche Anhörung zum
Gesetzentwurf der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und anderer Gesetze
- Drucksache 6/4642 Innenausschuss
- 86/7 EINZIGER PUNKT DER TAGESORDNUNG
Öffentliche Anhörung zum
Gesetzentwurf der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und anderer Gesetze
- Drucksache 6/4642 Vors. Marc Reinhardt: Meine sehr verehrte Damen und Herren, ich begrüße alle
unsere Gäste zur 86. Sitzung des Innenausschusses hier im Plenarsaal und danke
den Anzuhörenden ganz besonders, dass sie es ermöglicht haben, uns heute hier für
Fragen zur Verfügung zu stehen. Ebenso ein herzliches Willkommen an alle Kolleginnen und Kollegen. Ich sehe, da kommt ein Antrag zur Geschäftsordnung von
Herrn Müller. Bitte schön.
Abg. Heinz Müller: Vielen Dank, Herr Vorsitzender. Ich bitte darum, dass wir von
dieser Sitzung ein Wortprotokoll anfertigen.
Vors. Marc Reinhardt: Dann ist das so beschlossen, und wir werden das so tun.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir führen eine Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandschutzund Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und anderer Gesetze, Drucksache 6/4642 durch. Bevor wir mit der Anhörung beginnen, möchte ich noch darauf
hinweisen, dass dies eine öffentliche Anhörung ist. Damit sind Bild- und Tonaufnahmen zugelassen. Es ist jedoch den Zuschauern nicht gestattet, Beifall oder Missfallen
zu äußern. Ich bitte darum, sich entsprechend zu verhalten. Nun zum Ablauf der Sitzung: Zu Beginn erhält jeder Anzuhörende zunächst die Gelegenheit zu einem kurzen Eingangsreferat, sofern das gewünscht wird. Bitte bedenken Sie aber, dass uns
Ihre schriftlichen Stellungnahmen vorliegen. Sie können natürlich gerne weiterführende Ausführungen machen oder noch mal kurz das Wichtigste zusammenfassen.
Bitte beschränken Sie sich in Ihrem Redebeitrag auf maximal zehn Minuten, damit
wir danach noch genügend Zeit für die Diskussion mit Ihnen haben. Anschließend
werde ich die Fragerunde für die Abgeordneten eröffnen. Dann ist Zeit, im Gespräch
mit den Abgeordneten noch Einzelheiten und konkrete Fragen zu erörtern. Letzte
Bitte von mir: Da es ein Wortprotokoll ist, bitte denken Sie immer daran, das Mikrofon
vor Ihnen einzuschalten, sowohl beim Referat und auch in der Fragestunde, weil das
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- 86/8 wichtig für die Protokollierung Ihrer Beiträge ist. Lassen Sie uns nun beginnen und
wir fangen an mit dem Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern, Herr Hans-Kurt van
de Laar. Bitte schön, Herr van de Laar.
Hans-Kurt van de Laar (Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern): Ja, sehr geehrte
Damen und Herren, wir bedanken uns zunächst einmal für die Gelegenheit der Stellungnahme. Unsere schriftliche Stellungnahme liegt Ihnen vor und wir haben Ihnen
als Anlage zu dieser schriftlichen Stellungnahme auch noch mal ein Positionspapier
mit an die Hand gegeben, was wir seinerzeit zum Eckpunktepapier des Innenministeriums erarbeitet hatten aus dem Jahre 2013. Diese sehr frühzeitige Beteiligung schon
zum Eckpunktepapier hat es uns innerhalb des Landkreistages ermöglicht, uns recht
intensiv mit den Fachleuten auszutauschen und unsere Position dazu in den Gremien zu beraten. Insbesondere haben wir seinerzeit einen Arbeitskreis Brandschutz ins
Leben gerufen, wo aus allen sechs Landkreisen Fachleute mitgearbeitet haben, sowohl an der Erstellung dieses Positionspapiers, als auch im Nachhinein an der Stellungnahme, die Ihnen jetzt vorliegt. Ein Schwerpunkt hat dann die Beratung auch
noch mal im Rechts-, Verfassungs- und Europaausschuss des Landkreistages gebildet am 20.07.2015, wo wir einige grundsätzliche Beschlüsse und Positionierungen
besprochen haben. Die wesentlichen Punkte will ich noch mal ganz kurz zusammenfassen: Zum einen treten wir dafür ein, dass die Brandschutzbedarfsplanung der
Gemeinden, die ja nun vorgesehen ist im Gesetz, im Einvernehmen mit den Landkreisen zu erfolgen hat. Dann halten wir es für sehr wichtig, dass die der Bedarfsplanung zugrunde liegenden Schutzziele näher konkretisiert werden sollten, möglichst in
Form einer Rechtsverordnung. Für eine solche Rechtsverordnung müsste eine Ermächtigungsgrundlage in das Gesetz eingefügt werden. Weiterhin sind auch konkrete Vorgaben für die erforderliche Gefahren- und Risikoanalyse erforderlich. Auch dies
könnte in einer solchen Rechtsverordnung mit aufgenommen werden. Des Weiteren
halten wir es für erforderlich, dass die Anforderungen an die Feuerwehreinsatzleitstellen, die Teil der integrierten Leitstellen sind, ebenfalls in einer Rechtsverordnung
festgelegt werden. Auch insofern müsste dort eine Ermächtigung ins Gesetz aufgenommen werden. Man kann das vielleicht in etwa analog sehen, wie im Bereich des
Rettungsdienstes, wo auch im Rettungsdienstgesetz verschiedene Verordnungsermächtigungen enthalten sind, die zum Beispiel in Form des Rettungsdienstplanes,
der auch in Form einer Rechtsverordnung erlassen wird, umgesetzt werden. So ähn_______________________________
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- 86/9 lich könnten wir uns das auch im Bereich des Brandschutzes vorstellen. Zu überlegen ist dann weiterhin, ich hatte es schon erwähnt, die Brandschutzbedarfsplanung
auf Gemeindeebene und ob nicht auch eine Planung auf der Amts- und Kreisebene
ergänzend erforderlich wird. Es war eigentlich im Eckpunktepapier sehr deutlich geworden, dass die Funktion der Landkreise gestärkt werden sollte. Die Aufsichts-, Beratungs- und Koordinierungsfunktion, wie sie dort formuliert ist, haben wir mit unterstützt und unterstützen sie auch nach wie vor. Wir haben allerdings jetzt, wenn man
sich den Gesetzentwurf anschaut, festgestellt, dass man wieder etwas hinter die
Vorgaben des Eckpunktepapiers zurückgegangen ist, dass also eigentlich diese
Stärkung der Landkreise nicht mehr so deutlich zu erkennen ist, wie das im Eckpunktepapier noch der Fall war. Und was auch kritisch zu hinterfragen ist aus unserer
Sicht, sind die Ausführungen hierzu im Vorblatt zum Gesetzentwurf, die davon ausgehen, dass man von einer Kostenneutralität ausgeht, also, dass das alles ohne zusätzlichen personellen, finanziellen Aufwand umgesetzt werden kann. Da haben wir
doch erhebliche Zweifel. Also wenn man ernst macht damit, die Funktion der Landkreise zu stärken und auch die Aktivitäten im Bereich des Brandschutzes, die Leistungsfähigkeit zu stärken, dann wird das nicht gehen ohne zusätzlichen personellen
Aufwand und der ist nun mal notwendigerweise auch mit zusätzlichem finanziellen
Aufwand verbunden. Das gilt gleichermaßen, dazu wird vielleicht nachher der Kollege Glaser noch etwas sagen, auch für die neuen Aufgaben, die auf die Gemeinden
zukommen, insbesondere die Brandschutzbedarfsplanung. Auch dies wird im Gesetzentwurf so dargestellt, als wenn das alles kostenneutral zu machen ist. Da hätten
wir also erhebliche Zweifel. Ich will dann noch zu einzelnen Vorschriften des Gesetzes kurz etwas sagen: Zum einen, an den Stellen, wo eben die Brandschutzbedarfsplanung erwähnt ist, sollte eingefügt werden „jeweils im Einvernehmen mit den Landkreisen“, dass es auch im Gesetzestext selber deutlich wird. Es wäre auch hilfreich,
wenn die Anforderungen an die Brandschutzdienststellen, die in den Landkreisen
eingerichtet werden sollen, im Gesetzestext selber deutlicher hervorgehoben würden. Auch sollte eine Aufgabenbeschreibung im Gesetzestext selbervorgenommen
werden. Dann vielleicht noch mal der Punkt in Paragraph 3, wo es um die Aufgaben
der Landkreise geht – Psychosoziale Notfallversorgung. Das halten wir tatsächlich für
ein wichtiges Betätigungsfeld der Landkreise. Aber auch dort gehen wir davon aus,
dass man sich über Konnexität unterhalten muss und dass wahrscheinlich dort keine
kostenneutrale Leistungsverbesserung erreichbar ist. Dann gibt es noch einige spe_______________________________
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- 86/10 zielle Anmerkungen. Insofern verweise ich auf die Ihnen schriftlich vorliegende Stellungnahme. Zum Beispiel in Paragraph 9, wo es um die Freiwilligen Feuerwehren
geht, da ist bisher im Gesetzestext nur vorgesehen, dass Gemeindefeuerwehren
eben auch überörtliche Aufgaben wahrnehmen können, wenn sie dafür aufgrund ihrer Ausstattung geeignet sind. Das ist unserer Meinung nach auch zu ergänzen um
„Ortsfeuerwehren“. Also man sollte dort ergänzen „Orts- oder Gemeindefeuerwehren“. Ansonsten können wir begrüßen, dass der Paragraph 10 ergänzt worden ist im
Hinblick auf die nun ausdrücklich zulässige Doppelmitgliedschaft in Feuerwehren und
auch die Erweiterung des aktiven Dienstes auf Personen, die die Feuerwehr regelmäßig durch besondere Fähigkeiten unterstützen, ohne selbst am Einsatz- und Ausbildungsdienst teilnehmen zu können. Das halten wir für sehr sinnvoll. Und man sollte vielleicht an der Stelle in Paragraph 27 – Aufsicht – auch noch mal überlegen, ob
die Regelung bezüglich der Aufsicht über die großen kreisangehörigen Städte so optimal ist. Der Paragraph ist von unseren Mitgliedern durchaus zur Diskussion gestellt
worden, ob man dort nicht die Aufsicht der Landkreise auch auf die großen kreisangehörigen Städte im Bereich Brandschutz erweitern sollte. Ansonsten zu Paragraph
32, wo es um die Durchführungsbestimmungen geht, noch mal der Hinweis, wie
schon gesagt, es sind zwei zusätzliche Verordnungsermächtigungen im Gesetz erforderlich, einmal wenn es um die Konkretisierung der Schutzziele für die Bedarfsplanung geht und um die konkreten Vorgaben für die Gefahren- und Risikoanalyse
und zum anderen eben auch wenn es um die Anforderungen an die Feuerwehreinsatzleitstellen als Teil der integrierten Leitstellen geht. Soweit zunächst einmal. Vielen Dank.
Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank, Herr van de Laar. Als Nächstes dann für den
Städte- und Gemeindetag, Herr Klaus-Michael Glaser, bitte schön.
Klaus-Michael Glaser (Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern): Ja,
danke schön. Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Wir freuen uns über die Einladung und darüber, dass wir jetzt hier zu diesem Gesetz Stellung nehmen können. Es hat vorher eine sehr langwierige und breite
Diskussion gegeben mit den Eckpunkten des Innenministeriums. Das haben wir sehr
begrüßt. Sowohl in den Kommunen als auch in den Feuerwehren gab es da sehr viele Diskussionsveranstaltungen und Stellungnahmen, die uns jetzt auch in die Lage
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- 86/11 setzen, aus Praktikersicht etwas dazu zu sagen. Die Probleme sind natürlich dieselben. Wir haben zu wenig Kameradinnen und Kameraden in den Feuerwehren und
die Technik wird immer teurer. Nur wenige dieser Probleme kann man mit neuen Gesetzen oder auch Verordnungen lösen. Aber die Ansätze, die in diesem Gesetz stehen, gehen auf jeden Fall in die richtige Richtung, wir begrüßen sie. Es fängt an mit
der Brandschutzbedarfsplanung. Wir halten das für sehr sinnvoll, dass sich die Gemeinden mit ihren Feuerwehren vorher auseinandersetzen und diese Planung machen. Wir haben aber von den Praktikern gehört, dass das wohl für das Ehrenamt
eine zu anspruchsvolle Aufgabe ist, so sehen es einige Ämter, so dass man da Ingenieurbüros zu Rate ziehen wird. Wir hoffen natürlich da auch noch auf praktische Hilfen des Landesfeuerwehrverbandes. Aber im einen oder anderen Fall wird es diese
Aufträge geben müssen. Das sollte dann auch möglichst unterstützt werden. Denn
eine gute Feuerwehrbedarfsplanung ist eben Voraussetzung dafür, dass die Feuerwehren abgestimmt ihre Aufgaben erledigen können. Und hier hat das Amt eine ganz
besondere Rolle. Das Amt, so steht es in der Kommunalverfassung, ist auch für die
Koordinierung der Aufgaben der Gemeinden zuständig. Und wenn jede Gemeinde
die Aufgabe hat, eine Brandschutzbedarfsplanung aufzustellen und sie mit den
Nachbargemeinden abzustimmen, dann ist natürlich gerade das Amt als gemeinsame Verwaltung sehr gefordert, an dieser Stelle dafür zu sorgen, dass das abgestimmt ist. Zur Abstimmung gehört unseres Erachtens auch die Frage der Finanzen.
Wenn eine Gemeinde für Nachbargemeinden mit teurer Technik Aufgaben übernimmt und sich die Nachbargemeinden darum nicht kümmern müssen, dann sollten
sie auch über Finanzen sprechen. Ein klassisches Beispiel hatten wir mal in Malchow
hinsichtlich der großen Hotelanlage, in Göhren/Lebbin sollte eine Drehleiter angeschafft werden. Man wollte es übers Amt ziehen und da gab es einige Gemeinden,
die haben nicht mitgemacht haben gesagt, das ist nicht unsere Anlage und wir sind
auch nicht Unterzentren. Und dann wird es natürlich schwierig. Insoweit, denke ich,
in einer Planung muss auch der, der etwas für die Nachbarn leistet, unterstützt werden von den anderen. So was ist sinnvoll, dass so was denn auch geregelt wird.
Wenn es tatsächlich notwendig ist, dass man Ingenieurbüros nimmt, dann bitten wir
da auch um eine Unterstützung, denn es ist zweifellos im Hinblick auf das Konnexitätsprinzip ein neuer kostentreibender Standard. Wie teuer das ist, können wir jetzt
noch nicht sagen. Wir haben schon von einigen Fällen gehört, wo es so rund um die
20.000 Euro pro Amt kostet. Ich weiß nicht, ob es das auch günstiger gibt. Das muss
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Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/12 man mal sehen. Aber man sollte das an der Stelle nicht scheitern lassen. Ich habe
jetzt von einem Fall gehört, wo das Amt das schon mal in Auftrag gegeben hat und
wo es dann hinterher auch Streit gab im Amtsausschuss, wer das zahlen muss. Insoweit wäre da ein Förderprogramm für solche Ämter, die es selbst nicht schaffen
können, sehr hilfreich, wenn man tatsächlich eine flächendeckende Brandschutzbedarfsplanung in allen Ämtern haben möchte. Wir wollen diese besondere Verantwortung des Amtes dadurch unterstreichen oder wir bitten Sie, das zu unterstreichen,
dass Sie das im Gesetz auch noch schreiben.
Unser Vorschlag wäre im Paragrafen 2, das wir da sagen: Die jeweiligen Ämter haben diese Planung zu koordinieren. Dann sind die Ämter in der Verantwortung. Wir
halten dagegen nichts von der hier vorgelegten Lösung, die Kommunalverfassung zu
ändern. Diese Lösung lag uns in den früheren Entwürfen nicht vor. Wir konnten dazu
vor dem heutigen Tage nicht Stellung nehmen. Wir haben das natürlich auch nicht
gefordert als Städte- und Gemeindetag. Ich glaube, der Landkreistag hat das auch
nicht gefordert. Das ist eine Aufgabenhochzonung von den Gemeinden auf die Ämter
durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Es ist von den Voraussetzungen sehr unklar, wie
das passieren soll. Es ist auch unklar, was da mit den anderen Gemeinden in dem
Amt passiert, die es alleine können. Sie verlieren dann auch die Zuständigkeit. Das
ist ein Verwaltungsverfahren, was vielleicht auch zu Widersprüchen führt und vielleicht zu Klagen. Ich halte es nicht für sinnvoll, dass hier die Rechtsaufsicht diese
Befugnis bekommt, grundsätzlich die Aufgaben nach oben zu geben, im Einzelfall hat
sie das jetzt schon. Denn wenn eine Gemeinde ihre Aufgabe nicht erfüllt, ist die
Rechtsaufsicht in der Pflicht, sich da was anderen einfallen zu lassen. Aber eine generelle Regelung halten wir für falsch. In anderen Gesetzgebungsverfahren hat sich
dieser Landtag bis jetzt immer gesperrt, nebenbei so die Kommunalverfassung anzufassen. Und hier soll sie dann mal, ohne dass die kommunalen Landesverbände dazu befragt worden sind, geändert werden. Das halten wir nicht für sinnvoll. Zur vorgesehenen Brandschutzdienststelle beim Landkreis: Der Kollege sprach von der
Stärkung der Landkreise. Ich glaube, wir wollen den Brandschutz stärken, nicht die
Landkreise. Und ich finde es gut, dass die Brandschutzdienststelle auch mit Fachleuten untersetzt werden soll bei den Landkreisen, die muss man auch erstmal finden
auf dem Markt, das wird auch nicht ganz einfach sein. Jetzt sind die, glaube ich, noch
nicht flächendeckend vorhanden. Teilweise haben die Berufsfeuerwehren, wir haben
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Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/13 ja große kreisangehörige Städte mit Berufsfeuerwehren, mehr Sachverstand als im
Landkreis.
Deswegen ist die Forderung, die von Herrn van de Laar kam, im Paragraf 27 die Aufsicht über die großen kreisangehörigen Städten auch bei den Landkreisen anzusiedeln, gerade bei diesen Landkreisen gar nicht sinnvoll. Das führt nur zu Konflikten.
Das führt dazu, dass eine Aufsichtsbehörde, die weniger versteht, versucht, irgendwelche Anweisungen gegenüber der beaufsichtigten Behörde zu machen. Das lehnen wir auf jeden Fall ganz klar ab. Eine Sache ist uns noch aufgefallen. Da geht es
jetzt um das Verhältnis zu den Eigentümern. Wenn jemand mit seiner Anlage eine
besondere Brandlast oder Brandgefährdung hat, dann sieht dieses Gesetz eine Ermessensentscheidung vor, dass der Landkreis, früher war es die Gemeinde, den Eigentümer dazu verpflichten kann, wenn es verhältnismäßig ist, irgendwelche Brandschutzmaßnahmen zu machen. Das ist uns einfach zu wenig. Wenn jemand eine
Gefahrenquelle schafft, dann muss es, wenn die Brandschutzdienststelle merkt, davon geht eine besondere Gefahr aus, diese auch verpflichten, und Ermessen ist uns
da einfach zu wenig. In der früheren Formulierung, die auf der Gemeindeseite stand,
war da auch eine härtere Formulierung. Und dass das verhältnismäßig sein muss,
das ist sowieso klar. Das ist eine Verpflichtung aus dem Rechtsstaatsprinzip, das
muss man nicht extra da reinschreiben. Die hauptamtliche Wache ist gegenüber den
ersten Entwürfen sehr zurückgefahren worden. Wir könnten uns vorstellen, dass es
für einige Städte, insbesondere für die Hansestadt Wismar, interessant ist. Insoweit
haben wir gesagt, nehmen wir die wieder auf. Wir haben da auch gleich eine Forderung gestellt zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, dass dann diese Beamten
genauso gestellt werden wie die Beamten der Feuerwehr, denn sonst würden sie
abwandern zu den Berufsfeuerwehren. Das ist jetzt schon zu sehen. Wenn Sie sich
dazu nicht durchringen wollen, wären wir dann aber dankbar für eine Aufforderung an
den Verordnungsgeber, die Mindeststärkenverordnung zu ändern und abzusenken,
so dass es diesen kleineren Städten mit Berufsfeuerwehr möglich ist, eine Berufsfeuerwehr auch weiter zu unterhalten. Die Forderungen dürften Ihnen bekannt sein,
jedenfalls dem Innenministerium.
Wir halten noch wichtig die Regelung zu Paragraf 18 zu der Einsatzleitung. Hier ist
vorgesehen, dass die Einsatzleitungen von der Amtswehrführung oder der Leitung
der Brandschutzdienststelle, also Landkreis, im Einsatzfall kommen können und sagen, das ist mein Brand. Und dann ist die örtliche Feuerwehr mit den örtlichen
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- 86/14 Kenntnissen und mit der örtlichen Verantwortung, die sie ja reinschreiben, das ist
eine Selbstverwaltungsaufgabe, eine pflichtige Selbstverwaltung des eigenen Wirkungskreises, ist auf einmal abgemeldet, weil jemand kommt mit ein bisschen mehr,
ja höherer Funktion. Das halten wir angesichts der Tatsache, dass es sich um eine
gemeindliche Aufgabe handelt nicht für angemessen. Das kann Konflikte bringen,
das ist auch nicht motivierend. Wenn diese Leute tatsächlich mehr drauf haben, dann
sollen sie sich anbieten und dann soll die Übergabe freiwillig erfolgen. Dann führt es
auch nicht zu Konflikten. Wichtig ist bei dieser kostenaufwändigen Aufgabe natürlich
alles, was Kosten angeht. Da sind einige deutliche Verbesserungen gegenüber dem
jetzigen Gesetz festzustellen, insbesondere bezüglich der Kostenerstattung. Da
steckt so ein bisschen diese Handwerkerklausel dahinter, über die Sie sicher schon
in Ihren Beratungen schon geredet haben, also dass man jetzt nicht mehr auf 24
Stunden und 365 Tage die teure Technik kalkulieren muss, sondern auf, ich glaube,
220 Tage und 10 oder 12 Stunden pro Tag. Das ist deutlich besser. Andere Bundesländer verweisen auf das KAG. Damit kommt, glaube ich, aber auch nicht mehr raus.
Insoweit, denke ich, ist das eine vernünftige Sache. Bei uns ging noch das Gerücht
rum, jetzt müssen die verirrten Katzen von den Bäumen, wofür die Gemeinde jetzt
auch zahlen muss, wenn die runtergeholt werden mit den Leitern. Das ist aber, wie
man der Begründung entnehmen kann, nicht so gedacht, das muss schon weiter der
Eigentümer machen, und das ist auch sehr sinnvoll.
Zu Paragraf 28. Die Datenschutzregelung, um sozusagen eine datenschutzsichere
Handhabung von der Feuerwehrsoftware Fox-112 zu schaffen, begrüßen wir ausdrücklich. Da wird sicher der Landesdatenschutzbeauftragte noch etwas zu sagen,
ob das nun ausreichend ist, denn da gab es sehr viele Unsicherheit in den örtlichen
Feuerwehren. Alles andere haben Sie schriftlich. Das waren für uns die wichtigsten
Punkte. Danke für das Zuhören.
Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank, Herr Glaser. Als Nächstes für den Landesfeuerwehrverband, Herr Hannes Möller. Bitte schön, Herr Landesbrandmeister.
Hannes Möller (Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern): Guten Morgen, Herr Vorsitzender! Meine sehr verehrten Abgeordneten! Vielen Dank, dass ich
heute hier in der Anhörung für die Feuerwehren des Landes MecklenburgVorpommern sprechen darf. Ich möchte Ihnen gerne noch mal den vorliegenden Ge_______________________________
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- 86/15 setzentwurf in einigen Stellen erläutern, wo wir im Moment noch einige Dinge zur
Klärung sehen.
Wir haben auf eine schriftliche Stellungnahme im Vorfeld des Innenausschusses verzichtet, da wir heute hier wörtlich vortragen möchten. Ich darf mich erst mal mit der
Brandschutzbedarfsplanung befassen. Wir finden es als absolut erforderlich und
auch sehr gut, dass dies in den Gesetzesentwurf aufgenommen wurde. Die Brandschutzbedarfsplanung ist eines der wesentlichen Standbeine der Gestaltung der
Feuerwehrstruktur im Land Mecklenburg-Vorpommern für die Zukunft. Was verbunden ist damit – und das sprachen die beiden vor mir vom Landkreistag und Städteund Gemeindetag an –, es muss nach einheitlichen Gesichtspunkten, nach einheitlichen Eckpunkten geplant werden. Es ist ganz wichtig, dass wir dort im Rahmen der
Beratungsschutzgesetzgebung zu einer Erlasslage kommen, das den Gemeinden
diese Möglichkeit gibt. Ich möchte da gerne auf unsere Empfehlung zur Brandschutzbedarfsplanung, die wir dem Innenministerium übergeben haben und dort
auch bekannt ist, verweisen. Ich denke, das ist eine gute Grundlage, Brandschutzbedarfsplanung in Mecklenburg-Vorpommern in der Zukunft durchzuführen. Wir sind
fest der Auffassung, dass es sicherlich brandschutzkommunale Aufgabe ist, aber die
Brandschutzbedarfsplanung sollte aus verschiedenen auch historisch begründeten
Strukturen in den Freiwilligen Feuerwehren oder in den Feuerwehren des Landes auf
Amtsebene durchgeführt werden, damit es gar nicht zur Verschiebung von eventuellen Gefahrenschwerpunkten oder Überrüstung an einzelnen Stellen kommt. Eine
Einzelbetrachtung, eine einzige Meinung in einem Amt, halten wir nicht für vorteilhaft.
Dort ist das Amt mit zu betrachten.
Und was auch ganz wichtig ist, da kommen wir sicherlich im nächsten Paragrafen
auch noch mal drauf zu, der Landkreis hat natürlich für die überörtliche Brandschutzund für die überörtliche technische Hilfeleistung auch die Pflicht, entsprechende Vorplanungen mit einzubringen, nur so wird das System Brandschutz funktionieren. Wir
arbeiten hier in einem Solidarprinzip von kleinen, mittelgroßen und großen Feuerwehren. Das ist historisch gewachsen und dieses System ist nicht auflösbar, weil wir
ansonsten dieses System auch unwahrscheinlich verteuern würden, was aus unserer
Sicht völlig uneffektiv ist.
Zu den Aufgaben der Landkreise: Wir halten es als völlig ungenügend, dass im Absatz 4 die Aufgaben der integrierten Leitstelle als Feuerwehrleitstelle oder als Feuerwehreinsatzleitstelle über den Paragrafen 9 Absatz 1 Satz 1 des Rettungsdienstge_______________________________
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- 86/16 setzes Mecklenburg-Vorpommern geregelt werden soll. Den Feuerwehreinsatzleitstellen im Rahmen der integrierten Leitstellen im Land Mecklenburg-Vorpommern
kommen auch im Besonderen Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und auch
nicht zuletzt im Katastrophenschutz zu. Wir halten diese Regelung für zu wenig. Wir
halten eine Erlasslage, einen Leitstellenerlass für das Land MecklenburgVorpommern für erforderlich, da auch erkennbar ist, dass es im Moment eine Verschiebung von der Qualifizierung der Disponenten in den integrierten Leitstellen im
Verhältnis von Rettungsdienst zum Brandschutz gibt. Hier sollte es zukünftig auch in
einem Erlass eine klare Darstellung geben, welche Ausbildung wir von den Disponenten erwarten und die halte ich für den Bereich der Feuerwehr im Moment für unterrepräsentiert für die Aufgaben, die die Disponenten auch für die Seiten des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes in den Leitstellen zu übernehmen haben.
Als Nächstes darf ich dann noch mal auf den Paragrafen 8 kommen – Berufsfeuerwehren. Herr Glaser sprach noch mal kurz die hauptamtliche Wache an. Der Landesfeuerwehrverband hat sich gegen eine Regelung für eine hauptamtliche Wache ausgesprochen. Es wurde mehr die Möglichkeit gesucht, Freiwillige Feuerwehren in
Städten aufwachsen zu lassen mit hauptamtlichen Kräften. Warum? Der Landesfeuerwehrverband sieht besonders in den großen kreisangehörigen Städten des Landes
Mecklenburg-Vorpommern eine Berufsfeuerwehr als unbedingt erforderlich, so auch
in der Hansestadt Wismar.
Die Verordnung zur Mindestdienststärke der Feuerwehren ist mit den neuen gesetzlichen Regelungen hinfällig, so dass die Beschreibung Feuerwehr mit besonderen
Aufgaben und Feuerwehren hier zutreffen wäre. Hinsichtlich der kommunalen
Selbstverwaltung muss den Städten und Gemeinden auch offen gelassen werden, in
welchem Bereich sie diese Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes mit hauptamtlichen oder mit ehrenamtlichen Kräften erfüllen wollen. Wir denken, dass die Mindestdienststärke einer Berufsfeuerwehr ohne Verlust des Status Berufsfeuerwehr auf
32 Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes möglich ist und auch Organisationsmodelle mit Ergänzung von ehrenamtlichen Kräften denkbar sind. Aus diesem Grunde würde keine der Städte in Mecklenburg-Vorpommern unterhalb dieser Berufsfeuerwehrschwelle zu einer hauptamtlichen Wache kommen. Es wäre wesentlich darstellbarer, dass Städte mit einer entsprechenden Größe eventuell freiwillige Feuerwehren zukünftig mit hauptamtlichen Kräften ausstatten werden, um eventuell auch
in einem bestimmten Zeitfenster zukünftig für Umlandgemeinden abwehrenden
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Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/17 Brandschutz zu übernehmen. Denn es ist bekannt, dass wir gerade in der Tagesdienstbereitschaft hier personelle Probleme haben, die man mit neuen Organisationsmodellen eventuell dort schließen könnte.
Was wir als nicht ausreichend halten – und da verweise ich nochmal auf unsere erste
Stellungnahme zum Gesetz –, ist die Absicherung der ehrenamtlich Tätigen. Hinsichtlich Paragraf 11 ist im Bereich der Freistellung für Veranstaltungen eine Kürzung
vorgenommen worden. Es hat in letzter Zeit Probleme gegeben, dass Kameraden
insbesondere für nicht explizit im Gesetz aufgeführte Veranstaltungen freigestellt
worden sind, sogar vom öffentlichen Arbeitgeber. Hier schiebt sich ein ganz großes
Problem auf uns zu. Und wir möchten mit dem neuen Brandschutz- oder mit dem
geänderten Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz hier eine Klarstellung herbeiführen, dass Kameraden auch die Möglichkeit haben, gegenüber den Arbeitgebern den
Nachweis anzutreten, dass Dienstberatungen und andere Dinge auch zukünftig von
der Freistellungsregelung dieses Gesetzes erfasst werden. Das wird von einer Reihe
von Arbeitgebern nicht so gesehen, weil spitz gelesen wird Ausbildung und Fortbildungsveranstaltungen sowie auf Anforderung gemeinnützige und sonstige Veranstaltungen. Wir haben sehr viele Veranstaltungen und Dienstberatungen, die liegen dazwischen. Und diese auf die Gemeinde herunter zu brechen, die eventuell dann auch
Kostenträger wird, weil sie den Kameraden entsendet, halten wir für äußerst unvorteilhaft und auch nicht für ausreichend. Wir halten nach wie vor unsere Formulierungen, die wir in unserer Stellungnahme abgegeben haben, für auskömmlich und vollständig. Und ich möchte, dass Sie da noch einmal drüber nachdenken und vielleicht
dort eine Änderung im Gesetzestext in Augenschein nehmen.
Ich möchte an dieser Stelle mich noch einmal eindeutig bedanken. Im Vorfeld dieses
Gesetzes hat es viele Gespräche gegeben mit dem Ministerium für Inneres und Sport
und auch mit den Fachleuten der Landtagsfraktionen. Ich möchte hier noch einmal
darauf hinweisen, wir sind sehr dankbar dafür, dass man im Absatz 4 eine Möglichkeit gefunden hat, die Gesundheitsschäden von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren zukünftig über einen Entschädigungsfonds, in den die Städte und Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern für ihre Feuerwehrfrauen und -männer
einzahlen können, zu finden. Ich denke, dieser Fonds ist ein deutliches Zeichen,
dass wir den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren in unserem Land, auch wenn
sie eine nicht durch die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord erlangten Unfall
im Feuerwehrdienst erfahren haben, eine gewisse Absicherung verschaffen. Ich darf
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Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/18 da auch noch mal ausdrücklich sagen, dass der Landesfeuerwehrverband diese Regelung ausdrücklich begrüßt.
Ich möchte jetzt noch etwas sagen zur Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz. Der Landesfeuerwehrverband hat im Mai diesen Jahres den Minister für Inneres und Sport und auch den Landtagsfraktionen ein Positionspapier der öffentlichen
Feuerwehren des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellt. Wir pochen darauf, dass die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz im Malchow
zukünftig als Kompetenzzentrum für die Ausbildung der Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren und auch für Führungskräfte der Berufsfeuerwehren ausgebaut wird. Es ist erkennbar – und das ist uns auch durch den neuen Referatsleiter im Ministerium für Inneres und Sport mitgeteilt worden –, wir sind auf dem
guten Weg und ein beidseitiges Interesse an der Gestaltung von einem durchgängigen, qualifizierten, leistungsfähigen Lehrgangsbetrieb an der Landesschule für
Brand- und Katastrophenschutzes ist erkennbar. Wir freuen uns aber, dass dieses
Gesetz an dieser Stelle noch eine deutlichere Sprache spricht, und ich würde mir
wünschen, bei einer momentanen Ausbildungsabdeckung von 28 Prozent unserer
Kameraden in der Freiwilligen Feuerwehr, dass wir gemeinsam nach Lösungswegen
suchen, die uns möglichst schnell ein Ziel erreichen lassen in Malchow, die den Anspruch an ein Kompetenzzentrum für unsere Feuerwehren, für die öffentlichen Feuerwehren im Land Mecklenburg-Vorpommern erfüllen.
Mit Paragraph 15 – Feuerwehrverbände – ist mit dem Gesetzentwurf eine Formulierung hereingekommen, die uns vorher nicht bekannt war, zu der ich hier aber einmal
ausdrücklich Stellung nehmen möchte. Es wird davon gesprochen, dass in einem
Landkreis ein Kreisfeuerwehrverband gebildet wird. Es wurde der Satz dort jetzt zugesetzt: „Mit Genehmigung von der Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Bildung
abgesehen werden.“ Wir halten das für nicht anwendbar, weil das Verbandswesen im
Feuerwehrwesen ein wichtiges Mittel der Willensbildung für die Feuerwehren im
Land Mecklenburg-Vorpommern ist. Diese Verbandsbildung setzt sich durch über die
Kreisfeuerwehrverbände, die übrigens auch Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind und keine eingetragenen Vereine, und sie erfüllen dort auch für den Landkreis
eine wichtige Aufgabe. Der Landesfeuerwehrverband hat bewusst in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass wir für absolut notwendig halten, dass ein Kreisfeuerwehrverband in jedem Landkreis gebildet wird und diese auch weiterhin Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben. Eine Ausnahme von dieser Regelung wür_______________________________
Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/19 de für das System Brandschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern große Probleme
bereiten, und wir halten diese Regelung für nicht gut und würden um eine entsprechende Streichung aus dem Gesetzestext oder die Streichung anregen.
Es wurde eben von Herrn Glaser noch mal der Paragraph 18 „Leitung an der Einsatzstelle“ angesprochen. Darin ist geregelt, dass die Amtswehrführung oder Kreiswehrführung die Einsatzleitung übernehmen kann. Diese Regelung ist nichts Neues
und ich möchte da auf Herrn Glasers Darstellung noch mal eingehen: Ich teile seine
Auffassung dazu nicht, weil es ganz einfach darum geht, wenn entsprechende Führungskräfte, die auch sicherlich gemeindlich zuständig sind, nicht über die feuerwehrtechnische Qualifikation für Einsätze in bestimmten Größenordnungen verfügen,
dass es dann erforderlich ist – und das sagt auch die Feuerwehrdienstvorschrift aus
–, wenn eine Führungskraft mit einer höheren Qualifikation erkennt, dass durch die
Übernahme der Einsatzleitung ein deutlich qualitativer Anstieg an der Durchführung
der Einsatzaufgaben vorliegt, hat sie diese Einsatzleitung zu übernehmen. Wir sollten
diesen Satz unbedingt drin lassen. Es geht hier nicht um Kompetenzgerangel, es
geht hier nicht um irgendwelche anderen Dinge. Es geht um Ausnahmefälle, wo derjenige Einsatzleiter gesetzlich abgesichert sein muss, wenn er die Einsatzleitung
übernimmt und die Verantwortung für diese Einsatzstelle, dass er dort handeln darf.
Und dieses geben wir ihm mit dieser Formulierung an die Hand.
Noch mal: Es geht hier nicht darum, Kommunen ihre Verantwortung im abwehrenden
Brandschutz abzunehmen, es geht darum, die Qualitätssicherung von getroffenen
Einsatzmaßnahmen und in Einsatzräumen sicherzustellen. Und das ist oberste Priorität, denn hier geht es unter Umständen auch um die Sicherheit der Bevölkerung
und unserer Kameradinnen und Kameraden. Ich darf jetzt noch mal auf den Paragraphen „Kostenersatz“ kommen. Ich freue mich, dass die öffentlichen Feuerwehren
und die Gemeinden für die Einsätze der Feuerwehr zukünftig andere Möglichkeiten
des Kostenersatzes haben. Die jetzige durch ein Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald getroffene Regelung ist für die Gemeinden kaum umsetzbar. Die kalkulierbaren Kosten für Feuerwehreinsätze sind kaum festzustellen und
müssen auch alle zwei oder drei Jahre noch mal wieder neu kalkulieret werden. Die
Pauschalisierung von Sätzen halte ich für sehr gut. Und wir freuen uns als Landesfeuerwehrverband, dass auch die Städte und Gemeinden dadurch die Möglichkeit
haben, mit einem vernünftigen verwaltungstechnischen Aufwand zukünftig gebüh-
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Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/20 renpflichtige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren und auch der Berufsfeuerwehren
des Landes gegenüber den Verursachern in Kostenersatz bringen können.
Ich möchte an dieser Stelle noch mal auf eine Regelung im Gesetzentwurf eingehen
zur Besetzung der hauptamtlichen Brandschutzdienststelle. Diese Besetzung mit
entsprechenden Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes wurde auch durch den
Landesfeuerwehrverband ausdrücklich begrüßt, weil wir durch Fachkompetenz in
den Landkreisen zukünftig die Beurteilungen von Feuerwehr im Land MecklenburgVorpommern in qualifizierte Hände legen. Auch die Überprüfung und die Mitarbeit an
Feuerwehrbedarfsplänen sind natürlich mit der Vorbildung dann auch unter anderen
Voraussetzungen möglich. Und es wurde von meinen Vorrednern schon gesagt,
dass es erforderlich wird aufgrund des Weggehens von vielen Fachkräften, aufgrund
von dem altersmäßigen Wandel in der Verwaltung, dass wir zukünftig eine Sicherstellung in den Verwaltungen vornehmen müssen. Als Letztes möchte ich noch mal
darauf hinweisen, dass im Paragraph 32 die Durchführungsbestimmungen, die dort
aufgeführt sind, einen Teil ihrer Gültigkeit verlieren werden durch Gesetzeskraft des
neuen oder geänderten Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes. Zum Zweiten bitte
ich zu bedenken, in welcher Art und Weise – und das gebe ich jetzt einfach mal in die
Runde rein, ohne einen konkreten Vorschlag zu haben – ob zukünftig alle Verordnungserlasse detailliert aufgeführt werden oder ob man hier eine Regelung trifft, die
die Möglichkeit gibt, bestimmte Dinge für das Feuerwehrwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern durch eine Erlass- und Verordnungslage entsprechend zu regeln.
Das möchte ich aber mehr in die Runde geben, weil ich erstens eine vollständige
Auflistung der zukünftigen Verordnungen und Erlasse jetzt zu diesem Zeitpunkt für
äußerst schwierig halte. Es könnte hinterher sein, dass uns dann etwas fehlt. Zum
Zweiten soll natürlich nicht der Eindruck entstehen, dass man jetzt in einer Regelungs- und Erlasswut versucht, das Feuerwehrwesen hier in MecklenburgVorpommern zu überschütten. Aber durch – und diese Tendenzen sind erkennbar –
Deregulierung von Dingen im Feuerwehrwesen in Mecklenburg-Vorpommern haben
wir in den letzten Jahren Probleme bekommen, die wir in Zukunft durch eine einheitliche Vorgabe für die öffentlichen Feuerwehren im Land Mecklenburg-Vorpommern
wieder regeln müssen, weil das ist nun mal so, Feuerwehr von Nordwestmecklenburg bis Vorpommern-Greifswald nach gleichen Regeln und gleichen Standards gemacht werden soll und dazu müssen bestimmte Regelungen auch da sein, dass
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Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/21 Feuerwehren sich einheitlich entwickeln können. Ich bedanke mich, dass Sie mir zugehört haben.
Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank, Herr Möller. Da Sie doch aus so etwas wie einer
Stellungnahme vorgelesen haben, wäre es uns ganz hilfreich, wenn Sie uns eine Kopie zur Verfügung stellen könnten, das würde uns die Arbeit erleichtern.
Hannes Möller: Das war jetzt kein vorgelesener Beitrag, das war frei geredet.
Vors. Marc Reinhardt: Alles klar, dann werden wir das mit dem Protokoll versuchen.
Als Nächstes auf der Liste habe ich dann für die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern, Herrn Jörn Liebig. Bitte schön.
Jörn Liebig (Gewerkschaft der Polizei): Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Gewerkschaft der Polizei bedankt sich
auch für die Einladung und für die Möglichkeit hier präsent zu sein und eine Stellungnahme abzugeben, das haben wir im Vorfeld gemacht gemeinsam mit dem DGB, auf
die möchte ich mich auch ausdrücklich beziehen. Ich werde anschließend auch für
Fragen zur Verfügung stehen und sehe jetzt im Moment davon ab, hier noch mal auf
die einzelnen Punkte einzugehen auch in Bezug auf die Vorredner, um hier Wiederholungen zu vermeiden. Danke.
Vors. Marc Reinhardt: Bitte schön. – Vielen Dank. Dann haben wir jetzt für die Arbeitsgemeinschaften der Berufsfeuerwehren, Herrn Jörg Janke. Bitte schön.
Jörg Janke (Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren): Herr Vorsitzender, meine
Damen und Herren! Ich bedanke mich für die Möglichkeit, hier Stellung nehmen zu
können. Ich möchte vorausschicken, dass ich mich auch für die Zusammenarbeit in
den letzten Monaten mit Ihnen bedanke. Das ist ein Qualitätssprung gewesen, den
wir erreicht haben in der Diskussion um das Eckpunktepapier und um das Brandschutzgesetz. Herzlichen Dank dafür. Sie werden gehört haben, dass der Landesbrandmeister bereits auf einige Punkte, wo die Berufsfeuerwehren betroffen sind,
Stellung genommen hat. Ich möchte das nicht weiter ausführen und nur im Anschluss
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Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/22 auf einige für uns wesentliche Punkte aus unserer schriftlichen Stellungnahme noch
mal verweisen.
In der redaktionellen Überarbeitung des Brandschutzgesetzes wurden die Begriffe
„Leiter“ und „Führer“ gegen die Begriffe „Leitung“ und „Führung“ ausgetauscht. Es
wäre grundsätzlich wünschenswert für uns, wenn eine Klarstellung in der Begründung dahingehend erfolgt, welche Personen damit abschließend gemeint sind und
wie die Haftung geregelt ist.
Zum Paragraph 3 – Aufgaben der Landkreise würde ich darum bitten, den Begriff
„Feuerwehrdienst“ durch den Begriff „feuerwehrtechnischer Dienst“ entsprechend
dem geltenden Laufbahnrecht nach Landesbeamtenrecht zu ersetzen und die Formulierung „oder eine vergleichbare Qualifikation“ kann entfallen. Es gibt keine Qualifikation im Land Mecklenburg-Vorpommern, die vergleichbar ist mit der feuerwehrtechnischen Laufbahn. Jeder, der in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, in
den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst übernommen und ausgebildet wird, hat
vorher einen Beruf erlernt und weder ein Master noch ein Bachelor oder ein Ingenieur kann auf einer feuerwehrtechnische Planstelle eingesetzt werden, ohne die Laufbahnausbildung zu durchlaufen. Und mit einer Verwaltungsausbildung ist dies schon
gar nicht machbar. Sie brauchen also die feuerwehrtechnische Ausbildung und damit
gibt es keine vergleichbaren Qualifizierungen.
Zum Paragraphen 6: Der Paragraph 6 ist aufgehoben worden. Wir halten es aber für
zwingend notwendig, diesen Paragraphen weiter im Gesetz zu behalten, weil es
gängige Praxis ist, dass aktive Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren auch in anderen Organisationen Mitglied sind. Das sehen wir dahingehend für unkritisch, wenn
es sich hier um Verwaltungsaufgaben handelt. Aber wenn in beiden Organisationen
diese Helfer für den aktiven Dienst geplant sind, kommt es möglicherweise bei entsprechenden Flächenlagen zu Problemen. Außerdem ist es auch durchaus gängige
Praxis, dass dann diese Personen, die schon in zwei Ehrenämtern im Katastrophenschutz tätig sind, auch noch hauptamtlich als Rettungsassistent oder Rettungssanitäter auf einem Rettungsmittel sitzen. Und es ist auch inzwischen leider gängige Praxis, dass die aufzubauenden Medical Task Forces sich aus Helfern zusammensetzen, die bereits in einer anderen Organisation tätig sind. Ich kann Ihnen dort einzelne
Beispiele aus meiner eigenen Stadt erzählen. Wir haben zwei Jahre gebraucht, um
dies geräuschlos zu beenden. In zahlreichen anderen Organisationen ist diese Unvereinbarkeit nicht geregelt, so dass natürlich jeder gern freiwillige Feuerwehrleute in
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Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/23 seiner Organisation aufnimmt. Die sind ausgebildet, die übernehmen Verantwortung
und die haben Fachkenntnis. Wir sollten diesen Paragraphen behalten. Ich darf Sie
hier verweisen auf den Kommentar zum Brandschutzgesetz aus dem Jahr 2000, Herr
von Brevern spricht dieses Problem genauso an.
Zum Paragraph 25 – Kostenersatz plädieren wir hier den Begriff „grundlos“ zu streichen und durch den Begriff „Fehleinsatz“ zu ersetzen. Der Begriff „Fehleinsatz“
kommt aus der DIN 1401 – Begriffe aus dem Feuerwehrwesen. Ich habe Ihnen den
entsprechenden Auszug dazu mitgebracht. Hier wird auch noch mal explizit Bezug
genommen auf eine Brandmeldeanlage, wenn die einen Alarm auslöst. Alternativ
könnten Sie beim alten Begriff bleiben, aber der Begriff „grundlos“ würde zu erheblichen Problemen bei der Kostenlegung führen. Zum Kostenersatz weiter Paragraph
25 Absatz 4: Hier fehlt die Auflistung für die großen kreisangehörigen Städte.
Diese sollten schon deshalb genannt werden, weil die großen kreisangehörigen
Städte nach Paragraph 19 genau dort schon genannt sind. Das wäre also nur eine
Ergänzung und Richtigstellung.
Zu Paragraph 32 – Durchführungsbestimmungen: Hier haben meine Vorredner
schon darauf hingewiesen, dass für die Feuerwehrbedarfsplanung aus unserer Sicht
zwingend eine entsprechende Verordnung notwendig ist. Alternativ könnte im Gesetz
darauf verwiesen werden, dass Bezug genommen werden muss auf die Brandschutzbedarfsplanung, auf die Empfehlung des Landesfeuerwehrverbandes. Und der
zweite Punkt, den wir hier ansprechen, unter Verordnung oder Erlasse ist die Organisation und Qualitätssicherung in der Leitstelle. Ich kann Ihnen aus eigener Erfahrung
erzählen, dass bei einem standardisierten Abfrageprogramm und einer Qualitätssicherung ein Qualitätsmanagement in der Leitstelle die Einsatzzahlen von 1993 bis
2010 in meiner ehemaligen Leitstelle konstant geblieben sind. Es gab keine signifikanten Veränderungen im Rettungsdienst und auch keine signifikanten Kostensteigerungen. Das ist das Ergebnis, wenn Sie mit Qualitätsstandards arbeiten und das entsprechend überwachen. Zur angesprochenen Problematik hauptamtliche Wache:
Aus unserer Sicht ist das im Gesetz im ersten Text erschienen als „Lex Wismar“. Von
den anderen Berufsfeuerwehren ist diese Forderung nicht gekommen. Ich darf Ihnen
sagen, von den 107 Berufsfeuerwehren in Deutschland sind rund 25 Prozent kleiner
als die entsprechenden Landesgesetze dies fordern von der Einwohnerzahl her. Es
gibt mehrere Berufsfeuerwehren in der Größe der Hansestadt Wismar. Die Mindeststärkeverordnung, auf die hier immer Bezug genommen wird, ist aus unserer Sicht
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Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/24 mit der Aufgabe des dreistufigen Feuerwehrsystems nach dem neuen Brandschutzgesetz hinfällig, weil sie Bezug nimmt auf das dreistufige Feuerwehrsystem. Und ob
die dort enthaltenen Formulierungen zur Mindestausrüstung einer Feuerwehr als Anlass genommen werden können, um zu sagen, ich brauche eine bestimmte Größe an
Personal, um Berufsfeuerwehr oben drüberzuschreiben, ist aus unserer Sicht auch
diskussionswürdig. Zu dem Plan Wismar darf ich noch sagen, dass wir das Gutachten, das dieser Aktion Hauptamtliche Wache zugrunde liegt, dass wir das auch nicht
für fehlerfrei halten und aus unserer Sicht auch nicht durch die Aufsicht geprüft wurde. Ich darf mich abschließend für Ihre Aufmerksamkeit bedanken. Wenn Sie es
möchten, kann ich diesen mündlichen Vortrag auch so noch mal abgeben. Danke.
Vors. Marc Reinhardt: Ja, das würde uns helfen, wenn Sie das hier vorne einreichen. Dann kommen wir jetzt, nachdem wir die Fragerunde beendet haben, zu der
Fragerunde der Abgeordneten. Gibt es Wortmeldungen? Da sehe ich schon eine,
Herr Silkeit.
Abg. Michael Silkeit: Danke, Herr Vorsitzender. Zuerst meinen herzlichen Dank an
die Herren Anzuhörenden. Ich als Brandschutzlaie habe sehr viel erfahren dürfen,
obwohl ich in den Diskussionsprozess zu den Eckpunkten von Anfang an eingebunden war, aber dennoch haben sich aus der Diskussion noch die eine oder andere
Frage ergeben.
Und zwar die erste Frage geht an Herrn van de Laar: Sie sagten, dass die Stärkung
der Landkreise deutlich hinter dem Eckpunktepapier zurückgeblieben ist, sind dann
aber im Nachfolgenden die Erklärung dafür mehr oder weniger schuldig geblieben.
Könnten Sie vielleicht noch zwei, drei Punkte exemplarisch anführen? Es sind kurze
Fragen.
Meine zweite Frage richtet sich an Herrn Glaser: Sie sprachen sich aus für die Beteiligung derjenigen Gemeinden, die jetzt von einer anderen Feuerwehr Leistungen,
Technik in Anspruch nehmen. Meine Frage: Ich habe noch mal in dem Annex, in dem
neuen Annex zu Paragraf 9 Absatz 1 nachgesehen, dort wird dieser Umstand beschrieben. Ist das nicht ausreichend, muss der weiterformuliert werden als in dem
Entwurf der Fall?
An Herrn Möller und Herrn Janke eine Frage: Es ist also völlig unstrittig, dass die
Minderstärkenverordnung sowieso angepasst werden muss. Da gibt es wahrschein_______________________________
Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/25 lich auch gar kein Vertun. Interessant war das, was Herr Janke hier zum Schluss
sagte. Also den „Lex specialis Wismar“ den kenne ich wohl. Aber Sie sagten auch,
dass es schon heute Berufsfeuerwehren gibt, die sehr deutlich unter Wismar zurückgehen. Herr Möller hatte von 32 Mindeststärke gesprochen. Ist es also auch vorstellbar, noch unter die 32 zu gehen? Herr Möller, Herr Janke, das wäre an Sie beide
vielleicht noch mal die Frage.
Und bei Herrn Janke dann vielleicht die Frage: Haben Sie ein, zwei Beispiele parat,
wo es deutlich noch darunter realisiert wird? Danke schön.
Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank. Dann fangen wir an mit Herrn van de Laar.
Hans-Kurt van de Laar: Ja, gerne. Ich erinnere noch mal an den Eckpunkt Nummer
3 aus dem Eckpunktepapier 2013. Da hieß es hier: Sinnvoller Einsatz von hauptamtlichem Personal zur Entlastung der ehrenamtlich tätigen Funktionsträger und zur
Stärkung der fachlichen Kompetenzen in der Fläche, insbesondere durch Schaffung
der Stelle eines hauptamtlichen Kreisbrandmeisters und dadurch Stärkung der Aufsichts-, Beratungs- und Koordinierungsfunktion der Landkreise. Ich will jetzt nicht auf
den hauptamtlichen Kreisbrandmeister eingehen, das ist sicherlich eine eigenständige
Diskussion,
aber
auf
die
Stärkung
der
Aufsichts-,
Beratungs-
und
Koordinierungsfunktion. Wir hatten seinerzeit im Arbeitskreis Brandschutz, den wir
gebildet hatten, dazu Stellung genommen und hatten gesagt, eine Stärkung dieser
Funktion wird befürwortet. Dies kann nach Auffassung des Arbeitskreises nicht ohne
eine Stärkung des hauptamtlichen Personals in den Kreisverwaltungen verwirklicht
werden. Wir gehen davon aus, dass – wenn man dort hauptamtlich stärker tätig
werden will – dass man dann zumindest auch prüfen muss, ob denn das vorhandene
hauptamtliche Personal dafür ausreicht oder ob es dort eben auch eine Ergänzung
geben muss. Wenn man sich jetzt den Gesetzestext anguckt in seiner jetzigen
Fassung, dann hat man den Eindruck, es sollen dort nur die Namen ausgetauscht
werden,
also
wenn
jetzt
im
Prinzip
der
Fachdienst
Brandschutz
dann
Brandschutzdienststelle heißen soll, also das Türschild ausgewechselt wird, aber
sonst ändert sich nicht viel. Wir haben auf der anderen Seite auch gefordert, dass
zum Beispiel eine Einvernehmensregelung herbeigeführt werden soll bezüglich der
Brandschutzbedarfsplanung, dass da also die Landkreise sich wirklich engagieren
sollen und wollen auch. Und das geht eben nicht ganz kostenneutral, wie man dem
Vorblatt des Gesetzentwurfes entnehmen könnte. Und das ist eigentlich damit
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Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/26 gemeint, man ist wieder ein Stück zurück hinter dem Ziel, was man eigentlich im
Eckpunktepapier richtig dargestellt hatte.
Vors. Marc Reinhardt: Herr Glaser.
Klaus-Michael Glaser: Ja, danke Herr Silkeit. In der Tat, in der Begründung findet
sich auch etwas zu den finanziellen Auswirkungen, sonst aber nicht. Und wenn das
allen klar ist, dass da auch Finanzielles geklärt werden muss, dann können wir damit
leben. Wenn Sie das sagen, das gehört dazu. Denn es geht mir hier um die
Rechtsfolge. Wer im Rahmen der Brandschutzbedarfsplanung als Feuerwehr oder
als Gemeinde zustimmt, dass er im Rahmen einer Arbeitsteilung bestimmte
Aufgaben auch für die Nachbargemeinden übernimmt, kann dann hinterher nach
dieser Vorschrift oder nach der nächsten Vorschrift dann nicht mehr Geld dafür
verlangen, weil man sagt, damit gehört das zu deinen Aufgaben und du musst im
Rahmen der Bedarfsplanung dann alles leisten. Dann muss man sich vorher
sozusagen im Kreise der Nachbargemeinden, das kann auch über das Amt hinaus
gehen, verständigen, dass man diese Feuerwehr dann nicht alleine lässt, wenn
insbesondere teure Technik angeschafft werden muss. Ich habe ja vorhin ein
Beispiel genannt. Klar können Fördermittel und Sonderbedarfszuweisungen da
manches auch auffangen, gerade dafür, wenn es um überörtliche Funktionen geht,
aber die sind endlich, wie wir wissen. Dann ist es eben schon fair, dass die
Nachbarn, wenn sie davon profitieren, entweder nach dem Einsatz zahlen, das wird
hier ja ausgeschlossen nach der Formulierung, oder sich vorher verständigen, sich
irgendwie an den Vorhaltekosten zu beteiligen.
Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank. Herr Glaser.
Hannes Möller: Zu Ihrer Frage: Ich möchte als Erstes feststellen, dass im neuen
Gesetz auch festgeschrieben ist, dass in Städten ab 80.000 Einwohnern
Berufsfeuerwehren aufgestellt werden können. Da befinden sich die meisten Städte
in Mecklenburg-Vorpommern unterhalb dieser Schwelle, die eine Berufsfeuerwehr
haben. Da haben wir erst mal eine grundsätzlich andere Situation. Die 32 ist als
unterste Grenze zu sehen. Der Status Berufsfeuerwehr und der Name müssen auch
geschützt werden. Also wenn man von einer Berufsfeuerwehr redet, muss eine
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Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/27 Berufsfeuerwehr drin sein. Und damit würde ich gerne den Rest Herrn Janke sagen
lassen.
Vors. Marc Reinhardt: Bitte schön, Herr Janke.
Jörg Janke: Ich hatte mich dahingehend geäußert, dass es mehrere Städte gibt, die
in der Größe Wismars mit der Berufsfeuerwehr arbeiten, nicht deutlich unter Wismar,
das wäre doch schon zu weitgehend. Ein Beispiel wäre Eberswalde. Die Tendenz in
Deutschland geht eindeutig dahin, dass aus ehmaligen hauptamtlichen Wachen
Berufsfeuerwehren werden. Zehn Berufsfeuerwehren in den letzten 15 Jahren, die
aus hauptamtlichen Wachen in Berufsfeuerwehren umgewandelt wurden. Diese
Systeme sind alle historisch gewachsen. Sie können jede Stadt in MecklenburgVorpommern nur mit Berufsfeuerwehr bewirtschaften, nur mit Freiwilliger Feuerwehr,
aber das Mischsystem ist historisch gewachsen, es ist effektiv, der Grundschutz ist
sehr schnell gesichert und die Freiwilligen Feuerwehren erfüllen Aufgaben, wenn es
denn
über
diesen
Grundschutz
durch
die
Berufsfeuerwehr
hinausgeht.
Größenordnung Greifswald, Stralsund, Wismar, ja schon fast Schwerin, derartige
Feuerwehren finden Sie, wie gesagt, in Deutschland etwa in der Größenordnung von
25 bis 30, wo eine Berufsfeuerwehr auch seit Jahren draufsteht. Der Unterschied zu
Mecklenburg-Vorpommern ist, Sie haben dann eine Berufsfeuerwehr mit 60 oder 70
Beamten und dazu 300 Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren in fünf
Gerätehäusern. Diese Qualität können wir nicht liefern, und wir können auch nicht
innerhalb von 15 bis 20 Jahren die Berufsfeuerwehren zurückfahren und dafür
Freiwillige Feuerwehren aufbauen, das wird nicht funktionieren. Jede Stadt ist frei
dahingehend aufgrund der Empfehlung der AGBF, ihr Schutzziel zu definieren und
klar
zu
sagen,
aufgrund
welches
Standardereignisses
will
ich
wie
viel
Berufsfeuerwehr vorhalten? Hier gibt es eine Untergrenze, die die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Deutschlands empfohlen hat. Aber es gibt
eben auch Feuerwehren, die völlig anders arbeiten. So wie der Kamerad Möller
gesagt hat, wenn Berufsfeuerwehr draufsteht, muss auch Berufsfeuerwehr drin sein.
Danke.
Vors. Marc Reinhardt: Eine genaue Zahl haben Sie uns aber nun nicht verraten, da
haben Sie sich ein bisschen drumherum gedrückt.
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Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/28 Jörg Janke: Wir nehmen Bezug auf die 32 Einsatzkräfte. Es gibt dafür keinen
Standard, keine Vorgabe und es gibt auch keine Empfehlung. Und auch, wie gesagt,
diese Zahl mit 32 aus der Mindeststärkeverordnung halten wir für strittig, weil dort
steht, dass eine Berufsfeuerwehr mindestens ausgerüstet sein soll wie eine
Schwerpunktfeuerwehr, ausgerüstet ist. Das steht zwar unter dem Passus Stärke,
aber ich muss auch darauf verweisen, dass eine Schwerpunktfeuerwehr mit 36
Kameraden ausrücken soll in der Stärke eines Löschzuges. Ein Löschzug sind 22
Einsatzkräfte, 22. Und das ist weit über dem, was die Berufsfeuerwehren in
Mecklenburg-Vorpommern aufgestellt haben, weil sie eben wissen, die Freiwillige
Feuerwehr kommt als zweite Einheit. Danke.
Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank. Frau Rösler.
Abg. Jeannine Rösler: Vielen Dank, Herr Vorsitzender. Ich hätte auch die Frage zur
Personalausstattung in der Brandschutzdienststelle in den Landkreisen. Darauf hat
Herr van de Laar schon geantwortet, insofern hat sich das zunächst erübrigt, obwohl
ich da nach wie vor auch ein riesen Problem sehe, weil jetzt schon Fachkräfte
abgeworben werden, auch wenn das unter den Landkreisen passiert, aber auch
darüber hinaus. Ich denke, das ist schon ein Riesenproblem. Ich habe aber noch mal
eine Frage an den Landesfeuerwehrverband oder eine Bitte: Sie hatten noch mal
ausgeführt, die Brandschutzbedarfsplanung eben nach einheitlichen Eckpunkten
umzusetzen, also nach einheitlichen Gesichtspunkten und Sie sagten, im Rahmen
der Brandschutzbedarfsplanung müssen wir zum Erlass kommen, also zu mehr
Verbindlichkeit. Insofern könnten Sie vielleicht noch mal deutlicher hervorheben,
welche Probleme oder welche Nachteile Sie sehen, wenn diese Verbindlichkeit nicht
erreicht wird.
Vors. Marc Reinhardt: Herr Möller.
Hannes Möller: Ja, sehr gerne. Also als Erstens, das Problem, was ich dabei sehe,
ist, dass der Brandschutzbedarfsplan so geschrieben wird, wie der, der ihn bezahlt,
haben will. Das muss ich mal so sagen und das ist kein Einzelfallbeispiel. Und es
wird einer qualitativen Brandschutzbedarfsplanung für dieses Land nicht gerecht.
Zweitens: Es gibt nicht eine zentrale Stelle, die im Moment Feuerwehrbedarfspläne
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Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/29 macht, die sich dann mal bestimmte Eckpunkte setzt, Schutzziele oder bestimmte
Dinge beurteilt. Wenn wir jetzt keine einheitlichen Gefahrenschwerpunkte und so
etwas definieren würden könnte es eine Dienstleistung an Dritte werden, zum
Beispiel Ingenieurbüros. Dann ist es diesem Ingenieurbüro überlassen, in welcher Art
und Weise er Gefahr betrachtet. Und dann kriegen Sie ein Gutachten, was anderes
ist erst einmal eine Brandschutzbedarfsplanung nicht. Und Sie kennen sicherlich aus
anderen Feldern auch, dass Gutachten manchmal sehr breit gefächert sind und es
ganz wesentlich davon abhängig ist, wie derjenige, der dieses Gutachten schreibt,
auf die Sache heraufguckt. Und da kann man sicherlich auch bei Feuerwehr, wie bei
vielen anderen Dingen in unserem täglichen Leben, zu ganz verschiedenen
Sichtweisen kommen, die natürlich so eine Bedarfsplanung verschieben könnten,
was nicht unbedingt zum Vorteil der Geimeinde sein muss, sondern es kann auch
zum großen Nachteil erwachsen. Und daher soll es auch in Zukunft für den Einsatz
von Landesmitteln bei der Förderung von Brandschutz im Land MecklenburgVorpommern bei den öffentlichen Feuerwehren eine Vergleichbarkeit geben. Und
wenn wir diese einheitlichen Standards nicht schaffen würden, wäre die
Vergleichbarkeit dieser Feuerwehrbedarfspläne von Nordwestmecklenburg nach
Vorpommern-Greifswald
nicht
gegeben,
weil
sie
alle
nach
verschiedenen
Gesichtspunkten gemacht werden, wie es im Moment auch schon gemacht wird in
einzelnen Ämtern. Das ist bekannt, es gibt einzelne Ämter. Und das ist so eines der
wesentlichen Argumente, warum wir dafür sind und auch diese Empfehlung
erarbeitet haben. Wir sind der
Meinung, dass Feuerwehrbedarfsplanung nach
einheitlichen Standards für Mecklenburg-Vorpommern gemacht werden muss.
Übrigens sind wir eines der letzten Länder in Deutschland, die es nicht haben. Es
gibt Länder, die haben 97 Prozent Feuerwehrbedarfspläne auch für ihre Landesfläche.
Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank. Herr Mucha.
Abg. Ralf Mucha: Schönen Dank, Herr Vorsitzender. Zuerst möchte ich mich einmal
bei den Vortragenden bedanken für die Stellungnahmen und das, was Sie hier vorgetragen haben. Ich habe auch eine Frage an Hannes Möller, an den Landesfeuerwehrverband zum Artikel 2. Ich würde gerne vom Landesfeuerwehrverband wissen,
wie er den Artikel 2 sieht und welche Auswirkungen das gegebenenfalls haben kann.
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Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/30 Vors. Marc Reinhardt: Bitte schön, Herr Möller.
Hannes Möller: Was konkret dort?
Vors. Marc Reinhardt: Herr Mucha.
Abg. Ralf Mucha: Im Artikel 2 geht es um die Änderung der Kommunalverfassung,
das was der Städte- und Gemeindetag bzw. der Landkreistag hier schon kritisiert hat.
Und da hätte ich gerne mal deine Aussage zu, ob das nötig ist.
Vors. Marc Reinhardt: Herr Möller.
Hannes Möller: Es geht letztlich um die Brandschutzbedarfsplanung dabei. Die ganze Aufgabe Brandschutz oder welche?
Vors. Marc Reinhardt: Ich glaube, es geht darum, dass bei besonderen Lagen die
Aufgabe von der Gemeinde auf das Amt hochgezont werden kann. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann eine Aufgabenübertragung nach Satz 1 im Wege des Paragrafen
82 anordnen, wenn Gemeinden selbst nicht in der Lage sind, die Aufgabe wahrzunehmen. Das ist der entsprechende Satz.
Hannes Möller: Ich muss mir den erst mal suchen. Ich finde den im Moment nicht.
Vors. Marc Reinhardt: Artikel 2 auf Seite 20, wenn Sie unsere Drucksache haben.
Hannes Möller: Kleinen Moment, da muss ich mich erst mal einlesen.
Vors. Marc Reinhardt: Ja, Zeit wird gewährt. Gibt es weitere Fragen? Herr Müller.
Abg. Heinz Müller: Ich habe eine weitere Frage, aber die richtet sich an Herrn Möller
und der ist gerade beschäftigt. Herr Möller, Sie haben – und ich glaube, da sind wir
uns ja einig – bei der Frage der Brandschutzbedarfsplanung die Einbeziehung der
Landkreise angesprochen und sinngemäß formuliert, dass die auch ihre Position mit
einbringen müssen. Soweit, so gut. Jetzt haben wir aber von Herrn van de Laar die
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Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/31 Forderung gehört, dass Brandschutzbedarfspläne im Einvernehmen mit den Landkreisen erstellt werden sollen. Und Herr van de Laar ist erfahrener Jurist und wenn
der sagt im Einvernehmen, dann heißt das, wir brauchen die Zustimmung des Landkreises, so ist die Forderung des Landkreistages. Wie sieht das aus der Sicht des
Landesfeuerwehrverbandes aus? Ist das sinnvoll?
Vors. Marc Reinhardt: Herr Möller.
Hannes Möller: Ja, da schlagen ein bisschen zwei Herzen in meiner Brust. Auf eine
Art und Weise ist es natürlich sehr schwierig für den Landkreis, eine überörtliche
Planung im Brandschutz und technische Hilfeleistung zu machen, wenn eben die
Gemeinden dort nicht mitmachen. Es wäre die Frage– und das ist auch die Grundauffassung des Landesfeuerwehrverbandes –, dass abwehrender Brandschutz nach
wie vor kommunale Aufgabe bleibt, aber es dürfen Entscheidungen einzelner Kommunen im Rahmen der Brandschutzbedarfsplanung das System nicht gefährden. Ich
möchte es da mal runterbrechen. Wenn diese Brandschutzbedarfspläne dazu genutzt werden, um gegenseitig Druck aufzubauen, wäre natürlich so eine Regelung
vorteilhaft, weil man irgendwann mal zu Ende kommen muss. Andersherum vertraue
ich eigentlich auf unser föderalistisches System, dass ich sage, dass wenn die Ämter
so etwas machen und der Landkreis diese Pläne nebeneinander bewegt und daran
mitwirkt, dass diese Regelung auch ausreichend ist. Die Frage ist, wenn wir diese
Regelung einführen, dass der Landkreis dort diese Möglichkeit erhält, so Einfluss zu
nehmen auf die Brandschutzbedarfsplanung und ob die kommunale Selbstverwaltung der einzelnen Gemeinden in der Aufgabe des sicheren Brandschutzes nicht zu
sehr eingeengt wird.
Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank. Gibt es weitere Fragen? Sonst geben wir Herrn
Möller noch einen Moment Zeit für die andere Frage. Bitte schön.
Jörg Janke: Sie nehmen Bezug auf die Übertragung der Aufgaben Brandschutz
durch den Landkreis auf das Amt, wenn die eigene Feuerwehr nicht vorhanden ist.
Ist das richtig so? Oder auf eine andere Gemeinde?
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Innenausschuss – 26. November 2015
- 86/32 Vors. Marc Reinhardt: Ja, es kann auch auf eine andere Gemeinde sein, so wie es
da steht.
Jörg Janke: Für die Beantwortung der Frage ist das aber nicht wesentlich, weil das
eine sehr theoretische Frage ist. Mir ist auch kein Beispiel im Land MecklenburgVorpommern bekannt, dass das passiert ist. Auch die, ich sage mal, Institution
Pflichtfeuerwehr ist nur kurzfristig angewandt worden. Also ich sehe nicht die Notwendigkeit, hier die Kommunalverfassung zu ändern, weil bisher diese Aufgabenübertragung zwischen den Gemeinden, zwischen den Gebietskörperschaften auch
funktioniert hat. Also das würde aus meiner Sicht nicht funktionieren und wäre auch
gar nicht notwendig. Danke.
Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank. Herr Möller, noch dazu? Bitte schön.
Hannes Möller: Jetzt bin ich auch dahinter. Es ist nach wie vor so, wenn eine Gemeinde die Aufgabe abwehrender Brandschutz nicht erfüllen kann, ist der Landkreis
als Aufsichtsbehörde sowieso aufgefordert, der Gemeinde die Auflage zu erteilen,
dass sie diese Pflichtaufgabe jemand anderem überträgt, weil der abwehrende
Brandschutz auch in dieser Gemeinde fest gesichert dargestellt werden muss. Ist
eine Gemeinde dazu jetzt nicht in der Lage, dann treten normalerweise andere Stellen der Kommunalverfassung in Kraft, wenn sie eine Pflichtaufgabe nicht erfüllen
kann. Dazu zählt der abwehrende Brandschutz, da sind auch andere Regelungen
getroffen.
Vors. Marc Reinhardt: Gut, vielen Dank. Gibt es weitere Fragen? Bitte schön, Frau
Rösler.
Abg. Jeannine Rösler: Ja, wäre jetzt nicht so dringend, aber ich hätte vielleicht gerne vom Landkreistag dazu auch eine kurze Stellungnahme zum Artikel 2.
Vors. Marc Reinhardt: Bitte schön, Herr van de Laar.
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Innenausschuss – 26. November 2015