Landtag Mecklenburg-Vorpommern 6. Wahlperiode Innenausschuss Protokoll Nr. 86 WORTPROTOKOLL der 86. Sitzung des Innenausschusses am Donnerstag, dem 26. November 2015, 9:00 Uhr, Schwerin, Schloss, Plenarsaal Vorsitz: Abg. Marc Reinhardt EINZIGER PUNKT DER TAGESORDNUNG Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und anderer Gesetze - Drucksache 6/4642 Innenausschuss - 86/7 EINZIGER PUNKT DER TAGESORDNUNG Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und anderer Gesetze - Drucksache 6/4642 Vors. Marc Reinhardt: Meine sehr verehrte Damen und Herren, ich begrüße alle unsere Gäste zur 86. Sitzung des Innenausschusses hier im Plenarsaal und danke den Anzuhörenden ganz besonders, dass sie es ermöglicht haben, uns heute hier für Fragen zur Verfügung zu stehen. Ebenso ein herzliches Willkommen an alle Kolleginnen und Kollegen. Ich sehe, da kommt ein Antrag zur Geschäftsordnung von Herrn Müller. Bitte schön. Abg. Heinz Müller: Vielen Dank, Herr Vorsitzender. Ich bitte darum, dass wir von dieser Sitzung ein Wortprotokoll anfertigen. Vors. Marc Reinhardt: Dann ist das so beschlossen, und wir werden das so tun. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir führen eine Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandschutzund Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und anderer Gesetze, Drucksache 6/4642 durch. Bevor wir mit der Anhörung beginnen, möchte ich noch darauf hinweisen, dass dies eine öffentliche Anhörung ist. Damit sind Bild- und Tonaufnahmen zugelassen. Es ist jedoch den Zuschauern nicht gestattet, Beifall oder Missfallen zu äußern. Ich bitte darum, sich entsprechend zu verhalten. Nun zum Ablauf der Sitzung: Zu Beginn erhält jeder Anzuhörende zunächst die Gelegenheit zu einem kurzen Eingangsreferat, sofern das gewünscht wird. Bitte bedenken Sie aber, dass uns Ihre schriftlichen Stellungnahmen vorliegen. Sie können natürlich gerne weiterführende Ausführungen machen oder noch mal kurz das Wichtigste zusammenfassen. Bitte beschränken Sie sich in Ihrem Redebeitrag auf maximal zehn Minuten, damit wir danach noch genügend Zeit für die Diskussion mit Ihnen haben. Anschließend werde ich die Fragerunde für die Abgeordneten eröffnen. Dann ist Zeit, im Gespräch mit den Abgeordneten noch Einzelheiten und konkrete Fragen zu erörtern. Letzte Bitte von mir: Da es ein Wortprotokoll ist, bitte denken Sie immer daran, das Mikrofon vor Ihnen einzuschalten, sowohl beim Referat und auch in der Fragestunde, weil das _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/8 wichtig für die Protokollierung Ihrer Beiträge ist. Lassen Sie uns nun beginnen und wir fangen an mit dem Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern, Herr Hans-Kurt van de Laar. Bitte schön, Herr van de Laar. Hans-Kurt van de Laar (Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern): Ja, sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns zunächst einmal für die Gelegenheit der Stellungnahme. Unsere schriftliche Stellungnahme liegt Ihnen vor und wir haben Ihnen als Anlage zu dieser schriftlichen Stellungnahme auch noch mal ein Positionspapier mit an die Hand gegeben, was wir seinerzeit zum Eckpunktepapier des Innenministeriums erarbeitet hatten aus dem Jahre 2013. Diese sehr frühzeitige Beteiligung schon zum Eckpunktepapier hat es uns innerhalb des Landkreistages ermöglicht, uns recht intensiv mit den Fachleuten auszutauschen und unsere Position dazu in den Gremien zu beraten. Insbesondere haben wir seinerzeit einen Arbeitskreis Brandschutz ins Leben gerufen, wo aus allen sechs Landkreisen Fachleute mitgearbeitet haben, sowohl an der Erstellung dieses Positionspapiers, als auch im Nachhinein an der Stellungnahme, die Ihnen jetzt vorliegt. Ein Schwerpunkt hat dann die Beratung auch noch mal im Rechts-, Verfassungs- und Europaausschuss des Landkreistages gebildet am 20.07.2015, wo wir einige grundsätzliche Beschlüsse und Positionierungen besprochen haben. Die wesentlichen Punkte will ich noch mal ganz kurz zusammenfassen: Zum einen treten wir dafür ein, dass die Brandschutzbedarfsplanung der Gemeinden, die ja nun vorgesehen ist im Gesetz, im Einvernehmen mit den Landkreisen zu erfolgen hat. Dann halten wir es für sehr wichtig, dass die der Bedarfsplanung zugrunde liegenden Schutzziele näher konkretisiert werden sollten, möglichst in Form einer Rechtsverordnung. Für eine solche Rechtsverordnung müsste eine Ermächtigungsgrundlage in das Gesetz eingefügt werden. Weiterhin sind auch konkrete Vorgaben für die erforderliche Gefahren- und Risikoanalyse erforderlich. Auch dies könnte in einer solchen Rechtsverordnung mit aufgenommen werden. Des Weiteren halten wir es für erforderlich, dass die Anforderungen an die Feuerwehreinsatzleitstellen, die Teil der integrierten Leitstellen sind, ebenfalls in einer Rechtsverordnung festgelegt werden. Auch insofern müsste dort eine Ermächtigung ins Gesetz aufgenommen werden. Man kann das vielleicht in etwa analog sehen, wie im Bereich des Rettungsdienstes, wo auch im Rettungsdienstgesetz verschiedene Verordnungsermächtigungen enthalten sind, die zum Beispiel in Form des Rettungsdienstplanes, der auch in Form einer Rechtsverordnung erlassen wird, umgesetzt werden. So ähn_______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/9 lich könnten wir uns das auch im Bereich des Brandschutzes vorstellen. Zu überlegen ist dann weiterhin, ich hatte es schon erwähnt, die Brandschutzbedarfsplanung auf Gemeindeebene und ob nicht auch eine Planung auf der Amts- und Kreisebene ergänzend erforderlich wird. Es war eigentlich im Eckpunktepapier sehr deutlich geworden, dass die Funktion der Landkreise gestärkt werden sollte. Die Aufsichts-, Beratungs- und Koordinierungsfunktion, wie sie dort formuliert ist, haben wir mit unterstützt und unterstützen sie auch nach wie vor. Wir haben allerdings jetzt, wenn man sich den Gesetzentwurf anschaut, festgestellt, dass man wieder etwas hinter die Vorgaben des Eckpunktepapiers zurückgegangen ist, dass also eigentlich diese Stärkung der Landkreise nicht mehr so deutlich zu erkennen ist, wie das im Eckpunktepapier noch der Fall war. Und was auch kritisch zu hinterfragen ist aus unserer Sicht, sind die Ausführungen hierzu im Vorblatt zum Gesetzentwurf, die davon ausgehen, dass man von einer Kostenneutralität ausgeht, also, dass das alles ohne zusätzlichen personellen, finanziellen Aufwand umgesetzt werden kann. Da haben wir doch erhebliche Zweifel. Also wenn man ernst macht damit, die Funktion der Landkreise zu stärken und auch die Aktivitäten im Bereich des Brandschutzes, die Leistungsfähigkeit zu stärken, dann wird das nicht gehen ohne zusätzlichen personellen Aufwand und der ist nun mal notwendigerweise auch mit zusätzlichem finanziellen Aufwand verbunden. Das gilt gleichermaßen, dazu wird vielleicht nachher der Kollege Glaser noch etwas sagen, auch für die neuen Aufgaben, die auf die Gemeinden zukommen, insbesondere die Brandschutzbedarfsplanung. Auch dies wird im Gesetzentwurf so dargestellt, als wenn das alles kostenneutral zu machen ist. Da hätten wir also erhebliche Zweifel. Ich will dann noch zu einzelnen Vorschriften des Gesetzes kurz etwas sagen: Zum einen, an den Stellen, wo eben die Brandschutzbedarfsplanung erwähnt ist, sollte eingefügt werden „jeweils im Einvernehmen mit den Landkreisen“, dass es auch im Gesetzestext selber deutlich wird. Es wäre auch hilfreich, wenn die Anforderungen an die Brandschutzdienststellen, die in den Landkreisen eingerichtet werden sollen, im Gesetzestext selber deutlicher hervorgehoben würden. Auch sollte eine Aufgabenbeschreibung im Gesetzestext selbervorgenommen werden. Dann vielleicht noch mal der Punkt in Paragraph 3, wo es um die Aufgaben der Landkreise geht – Psychosoziale Notfallversorgung. Das halten wir tatsächlich für ein wichtiges Betätigungsfeld der Landkreise. Aber auch dort gehen wir davon aus, dass man sich über Konnexität unterhalten muss und dass wahrscheinlich dort keine kostenneutrale Leistungsverbesserung erreichbar ist. Dann gibt es noch einige spe_______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/10 zielle Anmerkungen. Insofern verweise ich auf die Ihnen schriftlich vorliegende Stellungnahme. Zum Beispiel in Paragraph 9, wo es um die Freiwilligen Feuerwehren geht, da ist bisher im Gesetzestext nur vorgesehen, dass Gemeindefeuerwehren eben auch überörtliche Aufgaben wahrnehmen können, wenn sie dafür aufgrund ihrer Ausstattung geeignet sind. Das ist unserer Meinung nach auch zu ergänzen um „Ortsfeuerwehren“. Also man sollte dort ergänzen „Orts- oder Gemeindefeuerwehren“. Ansonsten können wir begrüßen, dass der Paragraph 10 ergänzt worden ist im Hinblick auf die nun ausdrücklich zulässige Doppelmitgliedschaft in Feuerwehren und auch die Erweiterung des aktiven Dienstes auf Personen, die die Feuerwehr regelmäßig durch besondere Fähigkeiten unterstützen, ohne selbst am Einsatz- und Ausbildungsdienst teilnehmen zu können. Das halten wir für sehr sinnvoll. Und man sollte vielleicht an der Stelle in Paragraph 27 – Aufsicht – auch noch mal überlegen, ob die Regelung bezüglich der Aufsicht über die großen kreisangehörigen Städte so optimal ist. Der Paragraph ist von unseren Mitgliedern durchaus zur Diskussion gestellt worden, ob man dort nicht die Aufsicht der Landkreise auch auf die großen kreisangehörigen Städte im Bereich Brandschutz erweitern sollte. Ansonsten zu Paragraph 32, wo es um die Durchführungsbestimmungen geht, noch mal der Hinweis, wie schon gesagt, es sind zwei zusätzliche Verordnungsermächtigungen im Gesetz erforderlich, einmal wenn es um die Konkretisierung der Schutzziele für die Bedarfsplanung geht und um die konkreten Vorgaben für die Gefahren- und Risikoanalyse und zum anderen eben auch wenn es um die Anforderungen an die Feuerwehreinsatzleitstellen als Teil der integrierten Leitstellen geht. Soweit zunächst einmal. Vielen Dank. Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank, Herr van de Laar. Als Nächstes dann für den Städte- und Gemeindetag, Herr Klaus-Michael Glaser, bitte schön. Klaus-Michael Glaser (Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern): Ja, danke schön. Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Wir freuen uns über die Einladung und darüber, dass wir jetzt hier zu diesem Gesetz Stellung nehmen können. Es hat vorher eine sehr langwierige und breite Diskussion gegeben mit den Eckpunkten des Innenministeriums. Das haben wir sehr begrüßt. Sowohl in den Kommunen als auch in den Feuerwehren gab es da sehr viele Diskussionsveranstaltungen und Stellungnahmen, die uns jetzt auch in die Lage _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/11 setzen, aus Praktikersicht etwas dazu zu sagen. Die Probleme sind natürlich dieselben. Wir haben zu wenig Kameradinnen und Kameraden in den Feuerwehren und die Technik wird immer teurer. Nur wenige dieser Probleme kann man mit neuen Gesetzen oder auch Verordnungen lösen. Aber die Ansätze, die in diesem Gesetz stehen, gehen auf jeden Fall in die richtige Richtung, wir begrüßen sie. Es fängt an mit der Brandschutzbedarfsplanung. Wir halten das für sehr sinnvoll, dass sich die Gemeinden mit ihren Feuerwehren vorher auseinandersetzen und diese Planung machen. Wir haben aber von den Praktikern gehört, dass das wohl für das Ehrenamt eine zu anspruchsvolle Aufgabe ist, so sehen es einige Ämter, so dass man da Ingenieurbüros zu Rate ziehen wird. Wir hoffen natürlich da auch noch auf praktische Hilfen des Landesfeuerwehrverbandes. Aber im einen oder anderen Fall wird es diese Aufträge geben müssen. Das sollte dann auch möglichst unterstützt werden. Denn eine gute Feuerwehrbedarfsplanung ist eben Voraussetzung dafür, dass die Feuerwehren abgestimmt ihre Aufgaben erledigen können. Und hier hat das Amt eine ganz besondere Rolle. Das Amt, so steht es in der Kommunalverfassung, ist auch für die Koordinierung der Aufgaben der Gemeinden zuständig. Und wenn jede Gemeinde die Aufgabe hat, eine Brandschutzbedarfsplanung aufzustellen und sie mit den Nachbargemeinden abzustimmen, dann ist natürlich gerade das Amt als gemeinsame Verwaltung sehr gefordert, an dieser Stelle dafür zu sorgen, dass das abgestimmt ist. Zur Abstimmung gehört unseres Erachtens auch die Frage der Finanzen. Wenn eine Gemeinde für Nachbargemeinden mit teurer Technik Aufgaben übernimmt und sich die Nachbargemeinden darum nicht kümmern müssen, dann sollten sie auch über Finanzen sprechen. Ein klassisches Beispiel hatten wir mal in Malchow hinsichtlich der großen Hotelanlage, in Göhren/Lebbin sollte eine Drehleiter angeschafft werden. Man wollte es übers Amt ziehen und da gab es einige Gemeinden, die haben nicht mitgemacht haben gesagt, das ist nicht unsere Anlage und wir sind auch nicht Unterzentren. Und dann wird es natürlich schwierig. Insoweit, denke ich, in einer Planung muss auch der, der etwas für die Nachbarn leistet, unterstützt werden von den anderen. So was ist sinnvoll, dass so was denn auch geregelt wird. Wenn es tatsächlich notwendig ist, dass man Ingenieurbüros nimmt, dann bitten wir da auch um eine Unterstützung, denn es ist zweifellos im Hinblick auf das Konnexitätsprinzip ein neuer kostentreibender Standard. Wie teuer das ist, können wir jetzt noch nicht sagen. Wir haben schon von einigen Fällen gehört, wo es so rund um die 20.000 Euro pro Amt kostet. Ich weiß nicht, ob es das auch günstiger gibt. Das muss _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/12 man mal sehen. Aber man sollte das an der Stelle nicht scheitern lassen. Ich habe jetzt von einem Fall gehört, wo das Amt das schon mal in Auftrag gegeben hat und wo es dann hinterher auch Streit gab im Amtsausschuss, wer das zahlen muss. Insoweit wäre da ein Förderprogramm für solche Ämter, die es selbst nicht schaffen können, sehr hilfreich, wenn man tatsächlich eine flächendeckende Brandschutzbedarfsplanung in allen Ämtern haben möchte. Wir wollen diese besondere Verantwortung des Amtes dadurch unterstreichen oder wir bitten Sie, das zu unterstreichen, dass Sie das im Gesetz auch noch schreiben. Unser Vorschlag wäre im Paragrafen 2, das wir da sagen: Die jeweiligen Ämter haben diese Planung zu koordinieren. Dann sind die Ämter in der Verantwortung. Wir halten dagegen nichts von der hier vorgelegten Lösung, die Kommunalverfassung zu ändern. Diese Lösung lag uns in den früheren Entwürfen nicht vor. Wir konnten dazu vor dem heutigen Tage nicht Stellung nehmen. Wir haben das natürlich auch nicht gefordert als Städte- und Gemeindetag. Ich glaube, der Landkreistag hat das auch nicht gefordert. Das ist eine Aufgabenhochzonung von den Gemeinden auf die Ämter durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Es ist von den Voraussetzungen sehr unklar, wie das passieren soll. Es ist auch unklar, was da mit den anderen Gemeinden in dem Amt passiert, die es alleine können. Sie verlieren dann auch die Zuständigkeit. Das ist ein Verwaltungsverfahren, was vielleicht auch zu Widersprüchen führt und vielleicht zu Klagen. Ich halte es nicht für sinnvoll, dass hier die Rechtsaufsicht diese Befugnis bekommt, grundsätzlich die Aufgaben nach oben zu geben, im Einzelfall hat sie das jetzt schon. Denn wenn eine Gemeinde ihre Aufgabe nicht erfüllt, ist die Rechtsaufsicht in der Pflicht, sich da was anderen einfallen zu lassen. Aber eine generelle Regelung halten wir für falsch. In anderen Gesetzgebungsverfahren hat sich dieser Landtag bis jetzt immer gesperrt, nebenbei so die Kommunalverfassung anzufassen. Und hier soll sie dann mal, ohne dass die kommunalen Landesverbände dazu befragt worden sind, geändert werden. Das halten wir nicht für sinnvoll. Zur vorgesehenen Brandschutzdienststelle beim Landkreis: Der Kollege sprach von der Stärkung der Landkreise. Ich glaube, wir wollen den Brandschutz stärken, nicht die Landkreise. Und ich finde es gut, dass die Brandschutzdienststelle auch mit Fachleuten untersetzt werden soll bei den Landkreisen, die muss man auch erstmal finden auf dem Markt, das wird auch nicht ganz einfach sein. Jetzt sind die, glaube ich, noch nicht flächendeckend vorhanden. Teilweise haben die Berufsfeuerwehren, wir haben _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/13 ja große kreisangehörige Städte mit Berufsfeuerwehren, mehr Sachverstand als im Landkreis. Deswegen ist die Forderung, die von Herrn van de Laar kam, im Paragraf 27 die Aufsicht über die großen kreisangehörigen Städten auch bei den Landkreisen anzusiedeln, gerade bei diesen Landkreisen gar nicht sinnvoll. Das führt nur zu Konflikten. Das führt dazu, dass eine Aufsichtsbehörde, die weniger versteht, versucht, irgendwelche Anweisungen gegenüber der beaufsichtigten Behörde zu machen. Das lehnen wir auf jeden Fall ganz klar ab. Eine Sache ist uns noch aufgefallen. Da geht es jetzt um das Verhältnis zu den Eigentümern. Wenn jemand mit seiner Anlage eine besondere Brandlast oder Brandgefährdung hat, dann sieht dieses Gesetz eine Ermessensentscheidung vor, dass der Landkreis, früher war es die Gemeinde, den Eigentümer dazu verpflichten kann, wenn es verhältnismäßig ist, irgendwelche Brandschutzmaßnahmen zu machen. Das ist uns einfach zu wenig. Wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft, dann muss es, wenn die Brandschutzdienststelle merkt, davon geht eine besondere Gefahr aus, diese auch verpflichten, und Ermessen ist uns da einfach zu wenig. In der früheren Formulierung, die auf der Gemeindeseite stand, war da auch eine härtere Formulierung. Und dass das verhältnismäßig sein muss, das ist sowieso klar. Das ist eine Verpflichtung aus dem Rechtsstaatsprinzip, das muss man nicht extra da reinschreiben. Die hauptamtliche Wache ist gegenüber den ersten Entwürfen sehr zurückgefahren worden. Wir könnten uns vorstellen, dass es für einige Städte, insbesondere für die Hansestadt Wismar, interessant ist. Insoweit haben wir gesagt, nehmen wir die wieder auf. Wir haben da auch gleich eine Forderung gestellt zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, dass dann diese Beamten genauso gestellt werden wie die Beamten der Feuerwehr, denn sonst würden sie abwandern zu den Berufsfeuerwehren. Das ist jetzt schon zu sehen. Wenn Sie sich dazu nicht durchringen wollen, wären wir dann aber dankbar für eine Aufforderung an den Verordnungsgeber, die Mindeststärkenverordnung zu ändern und abzusenken, so dass es diesen kleineren Städten mit Berufsfeuerwehr möglich ist, eine Berufsfeuerwehr auch weiter zu unterhalten. Die Forderungen dürften Ihnen bekannt sein, jedenfalls dem Innenministerium. Wir halten noch wichtig die Regelung zu Paragraf 18 zu der Einsatzleitung. Hier ist vorgesehen, dass die Einsatzleitungen von der Amtswehrführung oder der Leitung der Brandschutzdienststelle, also Landkreis, im Einsatzfall kommen können und sagen, das ist mein Brand. Und dann ist die örtliche Feuerwehr mit den örtlichen _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/14 Kenntnissen und mit der örtlichen Verantwortung, die sie ja reinschreiben, das ist eine Selbstverwaltungsaufgabe, eine pflichtige Selbstverwaltung des eigenen Wirkungskreises, ist auf einmal abgemeldet, weil jemand kommt mit ein bisschen mehr, ja höherer Funktion. Das halten wir angesichts der Tatsache, dass es sich um eine gemeindliche Aufgabe handelt nicht für angemessen. Das kann Konflikte bringen, das ist auch nicht motivierend. Wenn diese Leute tatsächlich mehr drauf haben, dann sollen sie sich anbieten und dann soll die Übergabe freiwillig erfolgen. Dann führt es auch nicht zu Konflikten. Wichtig ist bei dieser kostenaufwändigen Aufgabe natürlich alles, was Kosten angeht. Da sind einige deutliche Verbesserungen gegenüber dem jetzigen Gesetz festzustellen, insbesondere bezüglich der Kostenerstattung. Da steckt so ein bisschen diese Handwerkerklausel dahinter, über die Sie sicher schon in Ihren Beratungen schon geredet haben, also dass man jetzt nicht mehr auf 24 Stunden und 365 Tage die teure Technik kalkulieren muss, sondern auf, ich glaube, 220 Tage und 10 oder 12 Stunden pro Tag. Das ist deutlich besser. Andere Bundesländer verweisen auf das KAG. Damit kommt, glaube ich, aber auch nicht mehr raus. Insoweit, denke ich, ist das eine vernünftige Sache. Bei uns ging noch das Gerücht rum, jetzt müssen die verirrten Katzen von den Bäumen, wofür die Gemeinde jetzt auch zahlen muss, wenn die runtergeholt werden mit den Leitern. Das ist aber, wie man der Begründung entnehmen kann, nicht so gedacht, das muss schon weiter der Eigentümer machen, und das ist auch sehr sinnvoll. Zu Paragraf 28. Die Datenschutzregelung, um sozusagen eine datenschutzsichere Handhabung von der Feuerwehrsoftware Fox-112 zu schaffen, begrüßen wir ausdrücklich. Da wird sicher der Landesdatenschutzbeauftragte noch etwas zu sagen, ob das nun ausreichend ist, denn da gab es sehr viele Unsicherheit in den örtlichen Feuerwehren. Alles andere haben Sie schriftlich. Das waren für uns die wichtigsten Punkte. Danke für das Zuhören. Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank, Herr Glaser. Als Nächstes für den Landesfeuerwehrverband, Herr Hannes Möller. Bitte schön, Herr Landesbrandmeister. Hannes Möller (Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern): Guten Morgen, Herr Vorsitzender! Meine sehr verehrten Abgeordneten! Vielen Dank, dass ich heute hier in der Anhörung für die Feuerwehren des Landes MecklenburgVorpommern sprechen darf. Ich möchte Ihnen gerne noch mal den vorliegenden Ge_______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/15 setzentwurf in einigen Stellen erläutern, wo wir im Moment noch einige Dinge zur Klärung sehen. Wir haben auf eine schriftliche Stellungnahme im Vorfeld des Innenausschusses verzichtet, da wir heute hier wörtlich vortragen möchten. Ich darf mich erst mal mit der Brandschutzbedarfsplanung befassen. Wir finden es als absolut erforderlich und auch sehr gut, dass dies in den Gesetzesentwurf aufgenommen wurde. Die Brandschutzbedarfsplanung ist eines der wesentlichen Standbeine der Gestaltung der Feuerwehrstruktur im Land Mecklenburg-Vorpommern für die Zukunft. Was verbunden ist damit – und das sprachen die beiden vor mir vom Landkreistag und Städteund Gemeindetag an –, es muss nach einheitlichen Gesichtspunkten, nach einheitlichen Eckpunkten geplant werden. Es ist ganz wichtig, dass wir dort im Rahmen der Beratungsschutzgesetzgebung zu einer Erlasslage kommen, das den Gemeinden diese Möglichkeit gibt. Ich möchte da gerne auf unsere Empfehlung zur Brandschutzbedarfsplanung, die wir dem Innenministerium übergeben haben und dort auch bekannt ist, verweisen. Ich denke, das ist eine gute Grundlage, Brandschutzbedarfsplanung in Mecklenburg-Vorpommern in der Zukunft durchzuführen. Wir sind fest der Auffassung, dass es sicherlich brandschutzkommunale Aufgabe ist, aber die Brandschutzbedarfsplanung sollte aus verschiedenen auch historisch begründeten Strukturen in den Freiwilligen Feuerwehren oder in den Feuerwehren des Landes auf Amtsebene durchgeführt werden, damit es gar nicht zur Verschiebung von eventuellen Gefahrenschwerpunkten oder Überrüstung an einzelnen Stellen kommt. Eine Einzelbetrachtung, eine einzige Meinung in einem Amt, halten wir nicht für vorteilhaft. Dort ist das Amt mit zu betrachten. Und was auch ganz wichtig ist, da kommen wir sicherlich im nächsten Paragrafen auch noch mal drauf zu, der Landkreis hat natürlich für die überörtliche Brandschutzund für die überörtliche technische Hilfeleistung auch die Pflicht, entsprechende Vorplanungen mit einzubringen, nur so wird das System Brandschutz funktionieren. Wir arbeiten hier in einem Solidarprinzip von kleinen, mittelgroßen und großen Feuerwehren. Das ist historisch gewachsen und dieses System ist nicht auflösbar, weil wir ansonsten dieses System auch unwahrscheinlich verteuern würden, was aus unserer Sicht völlig uneffektiv ist. Zu den Aufgaben der Landkreise: Wir halten es als völlig ungenügend, dass im Absatz 4 die Aufgaben der integrierten Leitstelle als Feuerwehrleitstelle oder als Feuerwehreinsatzleitstelle über den Paragrafen 9 Absatz 1 Satz 1 des Rettungsdienstge_______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/16 setzes Mecklenburg-Vorpommern geregelt werden soll. Den Feuerwehreinsatzleitstellen im Rahmen der integrierten Leitstellen im Land Mecklenburg-Vorpommern kommen auch im Besonderen Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und auch nicht zuletzt im Katastrophenschutz zu. Wir halten diese Regelung für zu wenig. Wir halten eine Erlasslage, einen Leitstellenerlass für das Land MecklenburgVorpommern für erforderlich, da auch erkennbar ist, dass es im Moment eine Verschiebung von der Qualifizierung der Disponenten in den integrierten Leitstellen im Verhältnis von Rettungsdienst zum Brandschutz gibt. Hier sollte es zukünftig auch in einem Erlass eine klare Darstellung geben, welche Ausbildung wir von den Disponenten erwarten und die halte ich für den Bereich der Feuerwehr im Moment für unterrepräsentiert für die Aufgaben, die die Disponenten auch für die Seiten des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes in den Leitstellen zu übernehmen haben. Als Nächstes darf ich dann noch mal auf den Paragrafen 8 kommen – Berufsfeuerwehren. Herr Glaser sprach noch mal kurz die hauptamtliche Wache an. Der Landesfeuerwehrverband hat sich gegen eine Regelung für eine hauptamtliche Wache ausgesprochen. Es wurde mehr die Möglichkeit gesucht, Freiwillige Feuerwehren in Städten aufwachsen zu lassen mit hauptamtlichen Kräften. Warum? Der Landesfeuerwehrverband sieht besonders in den großen kreisangehörigen Städten des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Berufsfeuerwehr als unbedingt erforderlich, so auch in der Hansestadt Wismar. Die Verordnung zur Mindestdienststärke der Feuerwehren ist mit den neuen gesetzlichen Regelungen hinfällig, so dass die Beschreibung Feuerwehr mit besonderen Aufgaben und Feuerwehren hier zutreffen wäre. Hinsichtlich der kommunalen Selbstverwaltung muss den Städten und Gemeinden auch offen gelassen werden, in welchem Bereich sie diese Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes mit hauptamtlichen oder mit ehrenamtlichen Kräften erfüllen wollen. Wir denken, dass die Mindestdienststärke einer Berufsfeuerwehr ohne Verlust des Status Berufsfeuerwehr auf 32 Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes möglich ist und auch Organisationsmodelle mit Ergänzung von ehrenamtlichen Kräften denkbar sind. Aus diesem Grunde würde keine der Städte in Mecklenburg-Vorpommern unterhalb dieser Berufsfeuerwehrschwelle zu einer hauptamtlichen Wache kommen. Es wäre wesentlich darstellbarer, dass Städte mit einer entsprechenden Größe eventuell freiwillige Feuerwehren zukünftig mit hauptamtlichen Kräften ausstatten werden, um eventuell auch in einem bestimmten Zeitfenster zukünftig für Umlandgemeinden abwehrenden _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/17 Brandschutz zu übernehmen. Denn es ist bekannt, dass wir gerade in der Tagesdienstbereitschaft hier personelle Probleme haben, die man mit neuen Organisationsmodellen eventuell dort schließen könnte. Was wir als nicht ausreichend halten – und da verweise ich nochmal auf unsere erste Stellungnahme zum Gesetz –, ist die Absicherung der ehrenamtlich Tätigen. Hinsichtlich Paragraf 11 ist im Bereich der Freistellung für Veranstaltungen eine Kürzung vorgenommen worden. Es hat in letzter Zeit Probleme gegeben, dass Kameraden insbesondere für nicht explizit im Gesetz aufgeführte Veranstaltungen freigestellt worden sind, sogar vom öffentlichen Arbeitgeber. Hier schiebt sich ein ganz großes Problem auf uns zu. Und wir möchten mit dem neuen Brandschutz- oder mit dem geänderten Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz hier eine Klarstellung herbeiführen, dass Kameraden auch die Möglichkeit haben, gegenüber den Arbeitgebern den Nachweis anzutreten, dass Dienstberatungen und andere Dinge auch zukünftig von der Freistellungsregelung dieses Gesetzes erfasst werden. Das wird von einer Reihe von Arbeitgebern nicht so gesehen, weil spitz gelesen wird Ausbildung und Fortbildungsveranstaltungen sowie auf Anforderung gemeinnützige und sonstige Veranstaltungen. Wir haben sehr viele Veranstaltungen und Dienstberatungen, die liegen dazwischen. Und diese auf die Gemeinde herunter zu brechen, die eventuell dann auch Kostenträger wird, weil sie den Kameraden entsendet, halten wir für äußerst unvorteilhaft und auch nicht für ausreichend. Wir halten nach wie vor unsere Formulierungen, die wir in unserer Stellungnahme abgegeben haben, für auskömmlich und vollständig. Und ich möchte, dass Sie da noch einmal drüber nachdenken und vielleicht dort eine Änderung im Gesetzestext in Augenschein nehmen. Ich möchte an dieser Stelle mich noch einmal eindeutig bedanken. Im Vorfeld dieses Gesetzes hat es viele Gespräche gegeben mit dem Ministerium für Inneres und Sport und auch mit den Fachleuten der Landtagsfraktionen. Ich möchte hier noch einmal darauf hinweisen, wir sind sehr dankbar dafür, dass man im Absatz 4 eine Möglichkeit gefunden hat, die Gesundheitsschäden von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren zukünftig über einen Entschädigungsfonds, in den die Städte und Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern für ihre Feuerwehrfrauen und -männer einzahlen können, zu finden. Ich denke, dieser Fonds ist ein deutliches Zeichen, dass wir den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren in unserem Land, auch wenn sie eine nicht durch die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord erlangten Unfall im Feuerwehrdienst erfahren haben, eine gewisse Absicherung verschaffen. Ich darf _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/18 da auch noch mal ausdrücklich sagen, dass der Landesfeuerwehrverband diese Regelung ausdrücklich begrüßt. Ich möchte jetzt noch etwas sagen zur Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz. Der Landesfeuerwehrverband hat im Mai diesen Jahres den Minister für Inneres und Sport und auch den Landtagsfraktionen ein Positionspapier der öffentlichen Feuerwehren des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellt. Wir pochen darauf, dass die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz im Malchow zukünftig als Kompetenzzentrum für die Ausbildung der Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren und auch für Führungskräfte der Berufsfeuerwehren ausgebaut wird. Es ist erkennbar – und das ist uns auch durch den neuen Referatsleiter im Ministerium für Inneres und Sport mitgeteilt worden –, wir sind auf dem guten Weg und ein beidseitiges Interesse an der Gestaltung von einem durchgängigen, qualifizierten, leistungsfähigen Lehrgangsbetrieb an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutzes ist erkennbar. Wir freuen uns aber, dass dieses Gesetz an dieser Stelle noch eine deutlichere Sprache spricht, und ich würde mir wünschen, bei einer momentanen Ausbildungsabdeckung von 28 Prozent unserer Kameraden in der Freiwilligen Feuerwehr, dass wir gemeinsam nach Lösungswegen suchen, die uns möglichst schnell ein Ziel erreichen lassen in Malchow, die den Anspruch an ein Kompetenzzentrum für unsere Feuerwehren, für die öffentlichen Feuerwehren im Land Mecklenburg-Vorpommern erfüllen. Mit Paragraph 15 – Feuerwehrverbände – ist mit dem Gesetzentwurf eine Formulierung hereingekommen, die uns vorher nicht bekannt war, zu der ich hier aber einmal ausdrücklich Stellung nehmen möchte. Es wird davon gesprochen, dass in einem Landkreis ein Kreisfeuerwehrverband gebildet wird. Es wurde der Satz dort jetzt zugesetzt: „Mit Genehmigung von der Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Bildung abgesehen werden.“ Wir halten das für nicht anwendbar, weil das Verbandswesen im Feuerwehrwesen ein wichtiges Mittel der Willensbildung für die Feuerwehren im Land Mecklenburg-Vorpommern ist. Diese Verbandsbildung setzt sich durch über die Kreisfeuerwehrverbände, die übrigens auch Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und keine eingetragenen Vereine, und sie erfüllen dort auch für den Landkreis eine wichtige Aufgabe. Der Landesfeuerwehrverband hat bewusst in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass wir für absolut notwendig halten, dass ein Kreisfeuerwehrverband in jedem Landkreis gebildet wird und diese auch weiterhin Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben. Eine Ausnahme von dieser Regelung wür_______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/19 de für das System Brandschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern große Probleme bereiten, und wir halten diese Regelung für nicht gut und würden um eine entsprechende Streichung aus dem Gesetzestext oder die Streichung anregen. Es wurde eben von Herrn Glaser noch mal der Paragraph 18 „Leitung an der Einsatzstelle“ angesprochen. Darin ist geregelt, dass die Amtswehrführung oder Kreiswehrführung die Einsatzleitung übernehmen kann. Diese Regelung ist nichts Neues und ich möchte da auf Herrn Glasers Darstellung noch mal eingehen: Ich teile seine Auffassung dazu nicht, weil es ganz einfach darum geht, wenn entsprechende Führungskräfte, die auch sicherlich gemeindlich zuständig sind, nicht über die feuerwehrtechnische Qualifikation für Einsätze in bestimmten Größenordnungen verfügen, dass es dann erforderlich ist – und das sagt auch die Feuerwehrdienstvorschrift aus –, wenn eine Führungskraft mit einer höheren Qualifikation erkennt, dass durch die Übernahme der Einsatzleitung ein deutlich qualitativer Anstieg an der Durchführung der Einsatzaufgaben vorliegt, hat sie diese Einsatzleitung zu übernehmen. Wir sollten diesen Satz unbedingt drin lassen. Es geht hier nicht um Kompetenzgerangel, es geht hier nicht um irgendwelche anderen Dinge. Es geht um Ausnahmefälle, wo derjenige Einsatzleiter gesetzlich abgesichert sein muss, wenn er die Einsatzleitung übernimmt und die Verantwortung für diese Einsatzstelle, dass er dort handeln darf. Und dieses geben wir ihm mit dieser Formulierung an die Hand. Noch mal: Es geht hier nicht darum, Kommunen ihre Verantwortung im abwehrenden Brandschutz abzunehmen, es geht darum, die Qualitätssicherung von getroffenen Einsatzmaßnahmen und in Einsatzräumen sicherzustellen. Und das ist oberste Priorität, denn hier geht es unter Umständen auch um die Sicherheit der Bevölkerung und unserer Kameradinnen und Kameraden. Ich darf jetzt noch mal auf den Paragraphen „Kostenersatz“ kommen. Ich freue mich, dass die öffentlichen Feuerwehren und die Gemeinden für die Einsätze der Feuerwehr zukünftig andere Möglichkeiten des Kostenersatzes haben. Die jetzige durch ein Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald getroffene Regelung ist für die Gemeinden kaum umsetzbar. Die kalkulierbaren Kosten für Feuerwehreinsätze sind kaum festzustellen und müssen auch alle zwei oder drei Jahre noch mal wieder neu kalkulieret werden. Die Pauschalisierung von Sätzen halte ich für sehr gut. Und wir freuen uns als Landesfeuerwehrverband, dass auch die Städte und Gemeinden dadurch die Möglichkeit haben, mit einem vernünftigen verwaltungstechnischen Aufwand zukünftig gebüh- _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/20 renpflichtige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren und auch der Berufsfeuerwehren des Landes gegenüber den Verursachern in Kostenersatz bringen können. Ich möchte an dieser Stelle noch mal auf eine Regelung im Gesetzentwurf eingehen zur Besetzung der hauptamtlichen Brandschutzdienststelle. Diese Besetzung mit entsprechenden Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes wurde auch durch den Landesfeuerwehrverband ausdrücklich begrüßt, weil wir durch Fachkompetenz in den Landkreisen zukünftig die Beurteilungen von Feuerwehr im Land MecklenburgVorpommern in qualifizierte Hände legen. Auch die Überprüfung und die Mitarbeit an Feuerwehrbedarfsplänen sind natürlich mit der Vorbildung dann auch unter anderen Voraussetzungen möglich. Und es wurde von meinen Vorrednern schon gesagt, dass es erforderlich wird aufgrund des Weggehens von vielen Fachkräften, aufgrund von dem altersmäßigen Wandel in der Verwaltung, dass wir zukünftig eine Sicherstellung in den Verwaltungen vornehmen müssen. Als Letztes möchte ich noch mal darauf hinweisen, dass im Paragraph 32 die Durchführungsbestimmungen, die dort aufgeführt sind, einen Teil ihrer Gültigkeit verlieren werden durch Gesetzeskraft des neuen oder geänderten Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes. Zum Zweiten bitte ich zu bedenken, in welcher Art und Weise – und das gebe ich jetzt einfach mal in die Runde rein, ohne einen konkreten Vorschlag zu haben – ob zukünftig alle Verordnungserlasse detailliert aufgeführt werden oder ob man hier eine Regelung trifft, die die Möglichkeit gibt, bestimmte Dinge für das Feuerwehrwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern durch eine Erlass- und Verordnungslage entsprechend zu regeln. Das möchte ich aber mehr in die Runde geben, weil ich erstens eine vollständige Auflistung der zukünftigen Verordnungen und Erlasse jetzt zu diesem Zeitpunkt für äußerst schwierig halte. Es könnte hinterher sein, dass uns dann etwas fehlt. Zum Zweiten soll natürlich nicht der Eindruck entstehen, dass man jetzt in einer Regelungs- und Erlasswut versucht, das Feuerwehrwesen hier in MecklenburgVorpommern zu überschütten. Aber durch – und diese Tendenzen sind erkennbar – Deregulierung von Dingen im Feuerwehrwesen in Mecklenburg-Vorpommern haben wir in den letzten Jahren Probleme bekommen, die wir in Zukunft durch eine einheitliche Vorgabe für die öffentlichen Feuerwehren im Land Mecklenburg-Vorpommern wieder regeln müssen, weil das ist nun mal so, Feuerwehr von Nordwestmecklenburg bis Vorpommern-Greifswald nach gleichen Regeln und gleichen Standards gemacht werden soll und dazu müssen bestimmte Regelungen auch da sein, dass _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/21 Feuerwehren sich einheitlich entwickeln können. Ich bedanke mich, dass Sie mir zugehört haben. Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank, Herr Möller. Da Sie doch aus so etwas wie einer Stellungnahme vorgelesen haben, wäre es uns ganz hilfreich, wenn Sie uns eine Kopie zur Verfügung stellen könnten, das würde uns die Arbeit erleichtern. Hannes Möller: Das war jetzt kein vorgelesener Beitrag, das war frei geredet. Vors. Marc Reinhardt: Alles klar, dann werden wir das mit dem Protokoll versuchen. Als Nächstes auf der Liste habe ich dann für die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern, Herrn Jörn Liebig. Bitte schön. Jörn Liebig (Gewerkschaft der Polizei): Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Gewerkschaft der Polizei bedankt sich auch für die Einladung und für die Möglichkeit hier präsent zu sein und eine Stellungnahme abzugeben, das haben wir im Vorfeld gemacht gemeinsam mit dem DGB, auf die möchte ich mich auch ausdrücklich beziehen. Ich werde anschließend auch für Fragen zur Verfügung stehen und sehe jetzt im Moment davon ab, hier noch mal auf die einzelnen Punkte einzugehen auch in Bezug auf die Vorredner, um hier Wiederholungen zu vermeiden. Danke. Vors. Marc Reinhardt: Bitte schön. – Vielen Dank. Dann haben wir jetzt für die Arbeitsgemeinschaften der Berufsfeuerwehren, Herrn Jörg Janke. Bitte schön. Jörg Janke (Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren): Herr Vorsitzender, meine Damen und Herren! Ich bedanke mich für die Möglichkeit, hier Stellung nehmen zu können. Ich möchte vorausschicken, dass ich mich auch für die Zusammenarbeit in den letzten Monaten mit Ihnen bedanke. Das ist ein Qualitätssprung gewesen, den wir erreicht haben in der Diskussion um das Eckpunktepapier und um das Brandschutzgesetz. Herzlichen Dank dafür. Sie werden gehört haben, dass der Landesbrandmeister bereits auf einige Punkte, wo die Berufsfeuerwehren betroffen sind, Stellung genommen hat. Ich möchte das nicht weiter ausführen und nur im Anschluss _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/22 auf einige für uns wesentliche Punkte aus unserer schriftlichen Stellungnahme noch mal verweisen. In der redaktionellen Überarbeitung des Brandschutzgesetzes wurden die Begriffe „Leiter“ und „Führer“ gegen die Begriffe „Leitung“ und „Führung“ ausgetauscht. Es wäre grundsätzlich wünschenswert für uns, wenn eine Klarstellung in der Begründung dahingehend erfolgt, welche Personen damit abschließend gemeint sind und wie die Haftung geregelt ist. Zum Paragraph 3 – Aufgaben der Landkreise würde ich darum bitten, den Begriff „Feuerwehrdienst“ durch den Begriff „feuerwehrtechnischer Dienst“ entsprechend dem geltenden Laufbahnrecht nach Landesbeamtenrecht zu ersetzen und die Formulierung „oder eine vergleichbare Qualifikation“ kann entfallen. Es gibt keine Qualifikation im Land Mecklenburg-Vorpommern, die vergleichbar ist mit der feuerwehrtechnischen Laufbahn. Jeder, der in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst übernommen und ausgebildet wird, hat vorher einen Beruf erlernt und weder ein Master noch ein Bachelor oder ein Ingenieur kann auf einer feuerwehrtechnische Planstelle eingesetzt werden, ohne die Laufbahnausbildung zu durchlaufen. Und mit einer Verwaltungsausbildung ist dies schon gar nicht machbar. Sie brauchen also die feuerwehrtechnische Ausbildung und damit gibt es keine vergleichbaren Qualifizierungen. Zum Paragraphen 6: Der Paragraph 6 ist aufgehoben worden. Wir halten es aber für zwingend notwendig, diesen Paragraphen weiter im Gesetz zu behalten, weil es gängige Praxis ist, dass aktive Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren auch in anderen Organisationen Mitglied sind. Das sehen wir dahingehend für unkritisch, wenn es sich hier um Verwaltungsaufgaben handelt. Aber wenn in beiden Organisationen diese Helfer für den aktiven Dienst geplant sind, kommt es möglicherweise bei entsprechenden Flächenlagen zu Problemen. Außerdem ist es auch durchaus gängige Praxis, dass dann diese Personen, die schon in zwei Ehrenämtern im Katastrophenschutz tätig sind, auch noch hauptamtlich als Rettungsassistent oder Rettungssanitäter auf einem Rettungsmittel sitzen. Und es ist auch inzwischen leider gängige Praxis, dass die aufzubauenden Medical Task Forces sich aus Helfern zusammensetzen, die bereits in einer anderen Organisation tätig sind. Ich kann Ihnen dort einzelne Beispiele aus meiner eigenen Stadt erzählen. Wir haben zwei Jahre gebraucht, um dies geräuschlos zu beenden. In zahlreichen anderen Organisationen ist diese Unvereinbarkeit nicht geregelt, so dass natürlich jeder gern freiwillige Feuerwehrleute in _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/23 seiner Organisation aufnimmt. Die sind ausgebildet, die übernehmen Verantwortung und die haben Fachkenntnis. Wir sollten diesen Paragraphen behalten. Ich darf Sie hier verweisen auf den Kommentar zum Brandschutzgesetz aus dem Jahr 2000, Herr von Brevern spricht dieses Problem genauso an. Zum Paragraph 25 – Kostenersatz plädieren wir hier den Begriff „grundlos“ zu streichen und durch den Begriff „Fehleinsatz“ zu ersetzen. Der Begriff „Fehleinsatz“ kommt aus der DIN 1401 – Begriffe aus dem Feuerwehrwesen. Ich habe Ihnen den entsprechenden Auszug dazu mitgebracht. Hier wird auch noch mal explizit Bezug genommen auf eine Brandmeldeanlage, wenn die einen Alarm auslöst. Alternativ könnten Sie beim alten Begriff bleiben, aber der Begriff „grundlos“ würde zu erheblichen Problemen bei der Kostenlegung führen. Zum Kostenersatz weiter Paragraph 25 Absatz 4: Hier fehlt die Auflistung für die großen kreisangehörigen Städte. Diese sollten schon deshalb genannt werden, weil die großen kreisangehörigen Städte nach Paragraph 19 genau dort schon genannt sind. Das wäre also nur eine Ergänzung und Richtigstellung. Zu Paragraph 32 – Durchführungsbestimmungen: Hier haben meine Vorredner schon darauf hingewiesen, dass für die Feuerwehrbedarfsplanung aus unserer Sicht zwingend eine entsprechende Verordnung notwendig ist. Alternativ könnte im Gesetz darauf verwiesen werden, dass Bezug genommen werden muss auf die Brandschutzbedarfsplanung, auf die Empfehlung des Landesfeuerwehrverbandes. Und der zweite Punkt, den wir hier ansprechen, unter Verordnung oder Erlasse ist die Organisation und Qualitätssicherung in der Leitstelle. Ich kann Ihnen aus eigener Erfahrung erzählen, dass bei einem standardisierten Abfrageprogramm und einer Qualitätssicherung ein Qualitätsmanagement in der Leitstelle die Einsatzzahlen von 1993 bis 2010 in meiner ehemaligen Leitstelle konstant geblieben sind. Es gab keine signifikanten Veränderungen im Rettungsdienst und auch keine signifikanten Kostensteigerungen. Das ist das Ergebnis, wenn Sie mit Qualitätsstandards arbeiten und das entsprechend überwachen. Zur angesprochenen Problematik hauptamtliche Wache: Aus unserer Sicht ist das im Gesetz im ersten Text erschienen als „Lex Wismar“. Von den anderen Berufsfeuerwehren ist diese Forderung nicht gekommen. Ich darf Ihnen sagen, von den 107 Berufsfeuerwehren in Deutschland sind rund 25 Prozent kleiner als die entsprechenden Landesgesetze dies fordern von der Einwohnerzahl her. Es gibt mehrere Berufsfeuerwehren in der Größe der Hansestadt Wismar. Die Mindeststärkeverordnung, auf die hier immer Bezug genommen wird, ist aus unserer Sicht _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/24 mit der Aufgabe des dreistufigen Feuerwehrsystems nach dem neuen Brandschutzgesetz hinfällig, weil sie Bezug nimmt auf das dreistufige Feuerwehrsystem. Und ob die dort enthaltenen Formulierungen zur Mindestausrüstung einer Feuerwehr als Anlass genommen werden können, um zu sagen, ich brauche eine bestimmte Größe an Personal, um Berufsfeuerwehr oben drüberzuschreiben, ist aus unserer Sicht auch diskussionswürdig. Zu dem Plan Wismar darf ich noch sagen, dass wir das Gutachten, das dieser Aktion Hauptamtliche Wache zugrunde liegt, dass wir das auch nicht für fehlerfrei halten und aus unserer Sicht auch nicht durch die Aufsicht geprüft wurde. Ich darf mich abschließend für Ihre Aufmerksamkeit bedanken. Wenn Sie es möchten, kann ich diesen mündlichen Vortrag auch so noch mal abgeben. Danke. Vors. Marc Reinhardt: Ja, das würde uns helfen, wenn Sie das hier vorne einreichen. Dann kommen wir jetzt, nachdem wir die Fragerunde beendet haben, zu der Fragerunde der Abgeordneten. Gibt es Wortmeldungen? Da sehe ich schon eine, Herr Silkeit. Abg. Michael Silkeit: Danke, Herr Vorsitzender. Zuerst meinen herzlichen Dank an die Herren Anzuhörenden. Ich als Brandschutzlaie habe sehr viel erfahren dürfen, obwohl ich in den Diskussionsprozess zu den Eckpunkten von Anfang an eingebunden war, aber dennoch haben sich aus der Diskussion noch die eine oder andere Frage ergeben. Und zwar die erste Frage geht an Herrn van de Laar: Sie sagten, dass die Stärkung der Landkreise deutlich hinter dem Eckpunktepapier zurückgeblieben ist, sind dann aber im Nachfolgenden die Erklärung dafür mehr oder weniger schuldig geblieben. Könnten Sie vielleicht noch zwei, drei Punkte exemplarisch anführen? Es sind kurze Fragen. Meine zweite Frage richtet sich an Herrn Glaser: Sie sprachen sich aus für die Beteiligung derjenigen Gemeinden, die jetzt von einer anderen Feuerwehr Leistungen, Technik in Anspruch nehmen. Meine Frage: Ich habe noch mal in dem Annex, in dem neuen Annex zu Paragraf 9 Absatz 1 nachgesehen, dort wird dieser Umstand beschrieben. Ist das nicht ausreichend, muss der weiterformuliert werden als in dem Entwurf der Fall? An Herrn Möller und Herrn Janke eine Frage: Es ist also völlig unstrittig, dass die Minderstärkenverordnung sowieso angepasst werden muss. Da gibt es wahrschein_______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/25 lich auch gar kein Vertun. Interessant war das, was Herr Janke hier zum Schluss sagte. Also den „Lex specialis Wismar“ den kenne ich wohl. Aber Sie sagten auch, dass es schon heute Berufsfeuerwehren gibt, die sehr deutlich unter Wismar zurückgehen. Herr Möller hatte von 32 Mindeststärke gesprochen. Ist es also auch vorstellbar, noch unter die 32 zu gehen? Herr Möller, Herr Janke, das wäre an Sie beide vielleicht noch mal die Frage. Und bei Herrn Janke dann vielleicht die Frage: Haben Sie ein, zwei Beispiele parat, wo es deutlich noch darunter realisiert wird? Danke schön. Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank. Dann fangen wir an mit Herrn van de Laar. Hans-Kurt van de Laar: Ja, gerne. Ich erinnere noch mal an den Eckpunkt Nummer 3 aus dem Eckpunktepapier 2013. Da hieß es hier: Sinnvoller Einsatz von hauptamtlichem Personal zur Entlastung der ehrenamtlich tätigen Funktionsträger und zur Stärkung der fachlichen Kompetenzen in der Fläche, insbesondere durch Schaffung der Stelle eines hauptamtlichen Kreisbrandmeisters und dadurch Stärkung der Aufsichts-, Beratungs- und Koordinierungsfunktion der Landkreise. Ich will jetzt nicht auf den hauptamtlichen Kreisbrandmeister eingehen, das ist sicherlich eine eigenständige Diskussion, aber auf die Stärkung der Aufsichts-, Beratungs- und Koordinierungsfunktion. Wir hatten seinerzeit im Arbeitskreis Brandschutz, den wir gebildet hatten, dazu Stellung genommen und hatten gesagt, eine Stärkung dieser Funktion wird befürwortet. Dies kann nach Auffassung des Arbeitskreises nicht ohne eine Stärkung des hauptamtlichen Personals in den Kreisverwaltungen verwirklicht werden. Wir gehen davon aus, dass – wenn man dort hauptamtlich stärker tätig werden will – dass man dann zumindest auch prüfen muss, ob denn das vorhandene hauptamtliche Personal dafür ausreicht oder ob es dort eben auch eine Ergänzung geben muss. Wenn man sich jetzt den Gesetzestext anguckt in seiner jetzigen Fassung, dann hat man den Eindruck, es sollen dort nur die Namen ausgetauscht werden, also wenn jetzt im Prinzip der Fachdienst Brandschutz dann Brandschutzdienststelle heißen soll, also das Türschild ausgewechselt wird, aber sonst ändert sich nicht viel. Wir haben auf der anderen Seite auch gefordert, dass zum Beispiel eine Einvernehmensregelung herbeigeführt werden soll bezüglich der Brandschutzbedarfsplanung, dass da also die Landkreise sich wirklich engagieren sollen und wollen auch. Und das geht eben nicht ganz kostenneutral, wie man dem Vorblatt des Gesetzentwurfes entnehmen könnte. Und das ist eigentlich damit _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/26 gemeint, man ist wieder ein Stück zurück hinter dem Ziel, was man eigentlich im Eckpunktepapier richtig dargestellt hatte. Vors. Marc Reinhardt: Herr Glaser. Klaus-Michael Glaser: Ja, danke Herr Silkeit. In der Tat, in der Begründung findet sich auch etwas zu den finanziellen Auswirkungen, sonst aber nicht. Und wenn das allen klar ist, dass da auch Finanzielles geklärt werden muss, dann können wir damit leben. Wenn Sie das sagen, das gehört dazu. Denn es geht mir hier um die Rechtsfolge. Wer im Rahmen der Brandschutzbedarfsplanung als Feuerwehr oder als Gemeinde zustimmt, dass er im Rahmen einer Arbeitsteilung bestimmte Aufgaben auch für die Nachbargemeinden übernimmt, kann dann hinterher nach dieser Vorschrift oder nach der nächsten Vorschrift dann nicht mehr Geld dafür verlangen, weil man sagt, damit gehört das zu deinen Aufgaben und du musst im Rahmen der Bedarfsplanung dann alles leisten. Dann muss man sich vorher sozusagen im Kreise der Nachbargemeinden, das kann auch über das Amt hinaus gehen, verständigen, dass man diese Feuerwehr dann nicht alleine lässt, wenn insbesondere teure Technik angeschafft werden muss. Ich habe ja vorhin ein Beispiel genannt. Klar können Fördermittel und Sonderbedarfszuweisungen da manches auch auffangen, gerade dafür, wenn es um überörtliche Funktionen geht, aber die sind endlich, wie wir wissen. Dann ist es eben schon fair, dass die Nachbarn, wenn sie davon profitieren, entweder nach dem Einsatz zahlen, das wird hier ja ausgeschlossen nach der Formulierung, oder sich vorher verständigen, sich irgendwie an den Vorhaltekosten zu beteiligen. Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank. Herr Glaser. Hannes Möller: Zu Ihrer Frage: Ich möchte als Erstes feststellen, dass im neuen Gesetz auch festgeschrieben ist, dass in Städten ab 80.000 Einwohnern Berufsfeuerwehren aufgestellt werden können. Da befinden sich die meisten Städte in Mecklenburg-Vorpommern unterhalb dieser Schwelle, die eine Berufsfeuerwehr haben. Da haben wir erst mal eine grundsätzlich andere Situation. Die 32 ist als unterste Grenze zu sehen. Der Status Berufsfeuerwehr und der Name müssen auch geschützt werden. Also wenn man von einer Berufsfeuerwehr redet, muss eine _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/27 Berufsfeuerwehr drin sein. Und damit würde ich gerne den Rest Herrn Janke sagen lassen. Vors. Marc Reinhardt: Bitte schön, Herr Janke. Jörg Janke: Ich hatte mich dahingehend geäußert, dass es mehrere Städte gibt, die in der Größe Wismars mit der Berufsfeuerwehr arbeiten, nicht deutlich unter Wismar, das wäre doch schon zu weitgehend. Ein Beispiel wäre Eberswalde. Die Tendenz in Deutschland geht eindeutig dahin, dass aus ehmaligen hauptamtlichen Wachen Berufsfeuerwehren werden. Zehn Berufsfeuerwehren in den letzten 15 Jahren, die aus hauptamtlichen Wachen in Berufsfeuerwehren umgewandelt wurden. Diese Systeme sind alle historisch gewachsen. Sie können jede Stadt in MecklenburgVorpommern nur mit Berufsfeuerwehr bewirtschaften, nur mit Freiwilliger Feuerwehr, aber das Mischsystem ist historisch gewachsen, es ist effektiv, der Grundschutz ist sehr schnell gesichert und die Freiwilligen Feuerwehren erfüllen Aufgaben, wenn es denn über diesen Grundschutz durch die Berufsfeuerwehr hinausgeht. Größenordnung Greifswald, Stralsund, Wismar, ja schon fast Schwerin, derartige Feuerwehren finden Sie, wie gesagt, in Deutschland etwa in der Größenordnung von 25 bis 30, wo eine Berufsfeuerwehr auch seit Jahren draufsteht. Der Unterschied zu Mecklenburg-Vorpommern ist, Sie haben dann eine Berufsfeuerwehr mit 60 oder 70 Beamten und dazu 300 Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren in fünf Gerätehäusern. Diese Qualität können wir nicht liefern, und wir können auch nicht innerhalb von 15 bis 20 Jahren die Berufsfeuerwehren zurückfahren und dafür Freiwillige Feuerwehren aufbauen, das wird nicht funktionieren. Jede Stadt ist frei dahingehend aufgrund der Empfehlung der AGBF, ihr Schutzziel zu definieren und klar zu sagen, aufgrund welches Standardereignisses will ich wie viel Berufsfeuerwehr vorhalten? Hier gibt es eine Untergrenze, die die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Deutschlands empfohlen hat. Aber es gibt eben auch Feuerwehren, die völlig anders arbeiten. So wie der Kamerad Möller gesagt hat, wenn Berufsfeuerwehr draufsteht, muss auch Berufsfeuerwehr drin sein. Danke. Vors. Marc Reinhardt: Eine genaue Zahl haben Sie uns aber nun nicht verraten, da haben Sie sich ein bisschen drumherum gedrückt. _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/28 Jörg Janke: Wir nehmen Bezug auf die 32 Einsatzkräfte. Es gibt dafür keinen Standard, keine Vorgabe und es gibt auch keine Empfehlung. Und auch, wie gesagt, diese Zahl mit 32 aus der Mindeststärkeverordnung halten wir für strittig, weil dort steht, dass eine Berufsfeuerwehr mindestens ausgerüstet sein soll wie eine Schwerpunktfeuerwehr, ausgerüstet ist. Das steht zwar unter dem Passus Stärke, aber ich muss auch darauf verweisen, dass eine Schwerpunktfeuerwehr mit 36 Kameraden ausrücken soll in der Stärke eines Löschzuges. Ein Löschzug sind 22 Einsatzkräfte, 22. Und das ist weit über dem, was die Berufsfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern aufgestellt haben, weil sie eben wissen, die Freiwillige Feuerwehr kommt als zweite Einheit. Danke. Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank. Frau Rösler. Abg. Jeannine Rösler: Vielen Dank, Herr Vorsitzender. Ich hätte auch die Frage zur Personalausstattung in der Brandschutzdienststelle in den Landkreisen. Darauf hat Herr van de Laar schon geantwortet, insofern hat sich das zunächst erübrigt, obwohl ich da nach wie vor auch ein riesen Problem sehe, weil jetzt schon Fachkräfte abgeworben werden, auch wenn das unter den Landkreisen passiert, aber auch darüber hinaus. Ich denke, das ist schon ein Riesenproblem. Ich habe aber noch mal eine Frage an den Landesfeuerwehrverband oder eine Bitte: Sie hatten noch mal ausgeführt, die Brandschutzbedarfsplanung eben nach einheitlichen Eckpunkten umzusetzen, also nach einheitlichen Gesichtspunkten und Sie sagten, im Rahmen der Brandschutzbedarfsplanung müssen wir zum Erlass kommen, also zu mehr Verbindlichkeit. Insofern könnten Sie vielleicht noch mal deutlicher hervorheben, welche Probleme oder welche Nachteile Sie sehen, wenn diese Verbindlichkeit nicht erreicht wird. Vors. Marc Reinhardt: Herr Möller. Hannes Möller: Ja, sehr gerne. Also als Erstens, das Problem, was ich dabei sehe, ist, dass der Brandschutzbedarfsplan so geschrieben wird, wie der, der ihn bezahlt, haben will. Das muss ich mal so sagen und das ist kein Einzelfallbeispiel. Und es wird einer qualitativen Brandschutzbedarfsplanung für dieses Land nicht gerecht. Zweitens: Es gibt nicht eine zentrale Stelle, die im Moment Feuerwehrbedarfspläne _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/29 macht, die sich dann mal bestimmte Eckpunkte setzt, Schutzziele oder bestimmte Dinge beurteilt. Wenn wir jetzt keine einheitlichen Gefahrenschwerpunkte und so etwas definieren würden könnte es eine Dienstleistung an Dritte werden, zum Beispiel Ingenieurbüros. Dann ist es diesem Ingenieurbüro überlassen, in welcher Art und Weise er Gefahr betrachtet. Und dann kriegen Sie ein Gutachten, was anderes ist erst einmal eine Brandschutzbedarfsplanung nicht. Und Sie kennen sicherlich aus anderen Feldern auch, dass Gutachten manchmal sehr breit gefächert sind und es ganz wesentlich davon abhängig ist, wie derjenige, der dieses Gutachten schreibt, auf die Sache heraufguckt. Und da kann man sicherlich auch bei Feuerwehr, wie bei vielen anderen Dingen in unserem täglichen Leben, zu ganz verschiedenen Sichtweisen kommen, die natürlich so eine Bedarfsplanung verschieben könnten, was nicht unbedingt zum Vorteil der Geimeinde sein muss, sondern es kann auch zum großen Nachteil erwachsen. Und daher soll es auch in Zukunft für den Einsatz von Landesmitteln bei der Förderung von Brandschutz im Land MecklenburgVorpommern bei den öffentlichen Feuerwehren eine Vergleichbarkeit geben. Und wenn wir diese einheitlichen Standards nicht schaffen würden, wäre die Vergleichbarkeit dieser Feuerwehrbedarfspläne von Nordwestmecklenburg nach Vorpommern-Greifswald nicht gegeben, weil sie alle nach verschiedenen Gesichtspunkten gemacht werden, wie es im Moment auch schon gemacht wird in einzelnen Ämtern. Das ist bekannt, es gibt einzelne Ämter. Und das ist so eines der wesentlichen Argumente, warum wir dafür sind und auch diese Empfehlung erarbeitet haben. Wir sind der Meinung, dass Feuerwehrbedarfsplanung nach einheitlichen Standards für Mecklenburg-Vorpommern gemacht werden muss. Übrigens sind wir eines der letzten Länder in Deutschland, die es nicht haben. Es gibt Länder, die haben 97 Prozent Feuerwehrbedarfspläne auch für ihre Landesfläche. Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank. Herr Mucha. Abg. Ralf Mucha: Schönen Dank, Herr Vorsitzender. Zuerst möchte ich mich einmal bei den Vortragenden bedanken für die Stellungnahmen und das, was Sie hier vorgetragen haben. Ich habe auch eine Frage an Hannes Möller, an den Landesfeuerwehrverband zum Artikel 2. Ich würde gerne vom Landesfeuerwehrverband wissen, wie er den Artikel 2 sieht und welche Auswirkungen das gegebenenfalls haben kann. _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/30 Vors. Marc Reinhardt: Bitte schön, Herr Möller. Hannes Möller: Was konkret dort? Vors. Marc Reinhardt: Herr Mucha. Abg. Ralf Mucha: Im Artikel 2 geht es um die Änderung der Kommunalverfassung, das was der Städte- und Gemeindetag bzw. der Landkreistag hier schon kritisiert hat. Und da hätte ich gerne mal deine Aussage zu, ob das nötig ist. Vors. Marc Reinhardt: Herr Möller. Hannes Möller: Es geht letztlich um die Brandschutzbedarfsplanung dabei. Die ganze Aufgabe Brandschutz oder welche? Vors. Marc Reinhardt: Ich glaube, es geht darum, dass bei besonderen Lagen die Aufgabe von der Gemeinde auf das Amt hochgezont werden kann. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann eine Aufgabenübertragung nach Satz 1 im Wege des Paragrafen 82 anordnen, wenn Gemeinden selbst nicht in der Lage sind, die Aufgabe wahrzunehmen. Das ist der entsprechende Satz. Hannes Möller: Ich muss mir den erst mal suchen. Ich finde den im Moment nicht. Vors. Marc Reinhardt: Artikel 2 auf Seite 20, wenn Sie unsere Drucksache haben. Hannes Möller: Kleinen Moment, da muss ich mich erst mal einlesen. Vors. Marc Reinhardt: Ja, Zeit wird gewährt. Gibt es weitere Fragen? Herr Müller. Abg. Heinz Müller: Ich habe eine weitere Frage, aber die richtet sich an Herrn Möller und der ist gerade beschäftigt. Herr Möller, Sie haben – und ich glaube, da sind wir uns ja einig – bei der Frage der Brandschutzbedarfsplanung die Einbeziehung der Landkreise angesprochen und sinngemäß formuliert, dass die auch ihre Position mit einbringen müssen. Soweit, so gut. Jetzt haben wir aber von Herrn van de Laar die _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/31 Forderung gehört, dass Brandschutzbedarfspläne im Einvernehmen mit den Landkreisen erstellt werden sollen. Und Herr van de Laar ist erfahrener Jurist und wenn der sagt im Einvernehmen, dann heißt das, wir brauchen die Zustimmung des Landkreises, so ist die Forderung des Landkreistages. Wie sieht das aus der Sicht des Landesfeuerwehrverbandes aus? Ist das sinnvoll? Vors. Marc Reinhardt: Herr Möller. Hannes Möller: Ja, da schlagen ein bisschen zwei Herzen in meiner Brust. Auf eine Art und Weise ist es natürlich sehr schwierig für den Landkreis, eine überörtliche Planung im Brandschutz und technische Hilfeleistung zu machen, wenn eben die Gemeinden dort nicht mitmachen. Es wäre die Frage– und das ist auch die Grundauffassung des Landesfeuerwehrverbandes –, dass abwehrender Brandschutz nach wie vor kommunale Aufgabe bleibt, aber es dürfen Entscheidungen einzelner Kommunen im Rahmen der Brandschutzbedarfsplanung das System nicht gefährden. Ich möchte es da mal runterbrechen. Wenn diese Brandschutzbedarfspläne dazu genutzt werden, um gegenseitig Druck aufzubauen, wäre natürlich so eine Regelung vorteilhaft, weil man irgendwann mal zu Ende kommen muss. Andersherum vertraue ich eigentlich auf unser föderalistisches System, dass ich sage, dass wenn die Ämter so etwas machen und der Landkreis diese Pläne nebeneinander bewegt und daran mitwirkt, dass diese Regelung auch ausreichend ist. Die Frage ist, wenn wir diese Regelung einführen, dass der Landkreis dort diese Möglichkeit erhält, so Einfluss zu nehmen auf die Brandschutzbedarfsplanung und ob die kommunale Selbstverwaltung der einzelnen Gemeinden in der Aufgabe des sicheren Brandschutzes nicht zu sehr eingeengt wird. Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank. Gibt es weitere Fragen? Sonst geben wir Herrn Möller noch einen Moment Zeit für die andere Frage. Bitte schön. Jörg Janke: Sie nehmen Bezug auf die Übertragung der Aufgaben Brandschutz durch den Landkreis auf das Amt, wenn die eigene Feuerwehr nicht vorhanden ist. Ist das richtig so? Oder auf eine andere Gemeinde? _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015 - 86/32 Vors. Marc Reinhardt: Ja, es kann auch auf eine andere Gemeinde sein, so wie es da steht. Jörg Janke: Für die Beantwortung der Frage ist das aber nicht wesentlich, weil das eine sehr theoretische Frage ist. Mir ist auch kein Beispiel im Land MecklenburgVorpommern bekannt, dass das passiert ist. Auch die, ich sage mal, Institution Pflichtfeuerwehr ist nur kurzfristig angewandt worden. Also ich sehe nicht die Notwendigkeit, hier die Kommunalverfassung zu ändern, weil bisher diese Aufgabenübertragung zwischen den Gemeinden, zwischen den Gebietskörperschaften auch funktioniert hat. Also das würde aus meiner Sicht nicht funktionieren und wäre auch gar nicht notwendig. Danke. Vors. Marc Reinhardt: Vielen Dank. Herr Möller, noch dazu? Bitte schön. Hannes Möller: Jetzt bin ich auch dahinter. Es ist nach wie vor so, wenn eine Gemeinde die Aufgabe abwehrender Brandschutz nicht erfüllen kann, ist der Landkreis als Aufsichtsbehörde sowieso aufgefordert, der Gemeinde die Auflage zu erteilen, dass sie diese Pflichtaufgabe jemand anderem überträgt, weil der abwehrende Brandschutz auch in dieser Gemeinde fest gesichert dargestellt werden muss. Ist eine Gemeinde dazu jetzt nicht in der Lage, dann treten normalerweise andere Stellen der Kommunalverfassung in Kraft, wenn sie eine Pflichtaufgabe nicht erfüllen kann. Dazu zählt der abwehrende Brandschutz, da sind auch andere Regelungen getroffen. Vors. Marc Reinhardt: Gut, vielen Dank. Gibt es weitere Fragen? Bitte schön, Frau Rösler. Abg. Jeannine Rösler: Ja, wäre jetzt nicht so dringend, aber ich hätte vielleicht gerne vom Landkreistag dazu auch eine kurze Stellungnahme zum Artikel 2. Vors. Marc Reinhardt: Bitte schön, Herr van de Laar. _______________________________ Innenausschuss – 26. November 2015
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