1. Politisch Verfolgte nach Art. 16a GG 2. Kriegsflüchtlinge nach §3

1. Politisch Verfolgte nach Art. 16a GG
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht nach Art. 16a GG.
Das Asylrecht hat als Grundrecht Verfassungsrang und ist das einzige Grundrecht, das nur für Ausländer gilt.
Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie der Person
 in Anknüpfung an ihre politische Überzeugung
 ihre religiöse Grundentscheidung oder
 an für sie unverfügbare Merkmale, die ihr Anderssein prägen,
gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der
staatlichen Einheit ausgrenzen.
Sie erhalten eine 3-jährige Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.1 AufenthG. Nach 3 Jahren erhalten sie eine
Niederlassungserlaubnis, wenn die Gründe für die Anerkennung weiter vorliegen.
Sie bekommen einen internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge.
Die engsten Familienangehörigen der Flüchtlinge können "Familienasyl" erhalten.
Nach § 26 AsylG können Ehepartner, Lebenspartner und minderjährige, unverheiratete Kinder der Flüchtlinge,
ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden. Bei minderjährigen und ledigen Flüchtlingen gilt dies für die Eltern, die
minderjährigen, unverheirateten Geschwister und die sorgeberechtigten Erwachsenen der Flüchtlinge.
2. Kriegsflüchtlinge nach §3 AsylG
Kriegsflüchtlinge nach§3 AsylG sind Ausländer, die begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer

Rasse

Religion

Nationalität

politischen Überzeugung oder

Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
haben.
Sie erhalten Schutz und eine 3-jährige Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.2, S.1, Alt.1 AufenthG
Nach 3 Jahren erhalten sie eine Niederlassungserlaubnis, wenn die Gründe für die Anerkennung weiter vorliegen.
Sie bekommen einen internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge.
Die engsten Familienangehörigen der Flüchtlinge können das "Familienasyl" erhalten.
Nach § 26 AsylG können Ehepartner, Lebenspartner und minderjährige, unverheiratete Kinder der Flüchtlinge,
ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden. Bei minderjährigen und ledigen Flüchtlingen gilt dies für die Eltern, die
minderjährigen, unverheirateten Geschwister und die sorgeberechtigten Erwachsenen der Flüchtlinge.
3. Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz nach §4 AsylG
Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz nach §4 AsylG sind Ausländer, denen ein ernsthafter Schaden wie

die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

Folter

unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung,

eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im
Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
droht.
Sie erhalten Schutz und eine 1-jährige Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.2, S.1, Alt.2 AufenthG. Sie kann um je 2
weitere Jahre verlängert werden, wenn die Gründe für die Anerkennung weiter vorliegen.
Nach 5 Jahren erhalten sie eine Niederlassungserlaubnis, wenn die Gründe für die Anerkennung weiter vorliegen.
Sie bekommen keinen internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge.
Nur wenn es ausnahmsweise nicht möglich ist, einen Nationalpass zu bekommen, kann man ein deutsches
Reisedokument erhalten, wenn z.B.

es keine Auslandsvertretung gibt

die Auslandsvertretung den Pass aus Gründen verweigert, die die Flüchtlinge nicht zu verantworten haben
(z.B. die Volkszugehörigkeit)

die Auslandsvertretung die Passerteilung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (z.B.
Schmiergeldzahlungen) oder

es aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, den Pass zu beantragen (z.B. weil dadurch Angehörige im
Heimatland gefährdet werden könnten).
Existiert kein Nationalpass, reicht zur Erfüllung der Passpflicht in Deutschland der Ausweisersatz nach§ 55 AufenthV.
Damit ist allerdings eine Reise ins Ausland unmöglich.
Bei Schwierigkeiten sollten sich die Flüchtlinge mit einer Beratungsstelle oder einer Anwaltskanzlei in Verbindung
setzen.