Mietvertrag

FLOHLADEN
Mietvertrag
abgeschlossen zwischen
Frau Alexandra Schwarz-Ober, geb. 15.5.1978, Bahnhofstraße 13, 9800 Spittal/Drau, als Inhaberin des nicht protokollierten Einzelunternehmens Flohladen, UID-Nummer ATU69913025, in der Folge kurz „Vermieter“ genannt, einerseits
und
,
Vor- und Nachname
Geburtsdatum
,
,
Anschrift
in der Folge kurz „Mieter“ genannt, andererseits
wie folgt:
Grundlagen
Frau Alexandra Schwarz-Ober betreibt unter der Lageadresse Bahnhofstraße 13, 9800 Spittal/Drau, das nicht protokollierte
Einzelunternehmen Flohladen. Gegenstand dieses nicht protokollierten Einzelunternehmens ist die Vermietung von
Verkaufsflächen unter der Anschrift Bahnhofstraße 13, 9800 Spittal/Drau, zum Zweck des Warenverkaufs an Drittkunden. Diesem
Mietverhältnis liegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des nicht protokollierten Einzelunternehmens Flohladen zugrunde,
welchen der Mieter mit Unterfertigung des Mietvertrages ausdrücklich zustimmt.
Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses ist die Vermietung von Stellflächen zu den auf der Website www.flohladen.at angeführten Mietpreisen sowie der Verkauf der vom Mieter bereitgestellten Waren und die treuhändige Verwahrung des Kaufpreises.
Vermietung
Der Vermieter vermietet die Mietfläche(n)
Das Vertragsverhältnis beginnt am
und endet am
ohne dass es einer gesonderten Aufkündigung bedarf. Das Vertragsentgelt beträgt €
,
und ist im Voraus bar zu
bezahlen. Das Vertragsentgelt beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Mieter bestätigt mit Unterfertigung des Vertrages,
dass die von ihm gemietete Stellfläche von ihm persönlich ausgewählt wurde und von ihm persönlich mit den in seinem Eigentum
befindlichen Waren befüllt wurde.
Datum
Unterschrift Mieter
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf das Vertragsverhältnis zwischen dem nicht protokollierten
Einzelunternehmen Flohladen, Inhaberin Frau Alexandra Schwarz-Ober, einerseits und dem jeweiligen Mieter hinsichtlich der
Nutzung von Stellflächen unter der Lageadresse Bahnhofstraße 13, 9800 Spittal/Drau, zum Zweck des Warenverkaufs. Gegenstand
des Vertrages ist weiters der Verkauf der durch den Mieter zur Verfügung gestellten Waren sowie die Entgegennahme von
Zahlungen und der treuhändigen Verwahrung dieser Zahlungen für den Mieter.
Der Mieter erteilt in diesem Zusammenhang die Vollmacht an den Vermieter im Namen des Mieters, auf dessen Gefahr und
Rechnung die von ihm in Verwahrung gegebenen Gegenstände, zu dem von ihm angebotenen Warenpreis an Dritte zu
verkaufen und in diesem Zusammenhang das Entgelt entgegenzunehmen und zu verwahren. Frau Alexandra Schwarz-Ober als
Bevollmächtigte ist ausdrücklich ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung des Vertragsverhältnisses, Untervollmacht im selben oder
geringeren Umfang an Dritte zu erteilen.
2. Vor Beginn des Vertragsverhältnisses und Abschluss des Mietvertrages verpflichtet sich der Mieter, seine Identität durch einen
gültigen Lichtbildausweis (zum Beispiel Führerschein, Personalausweis, Reisepass) nachzuweisen.
3. Der Mieter bestätigt mit Unterfertigung des Mietvertrages, dass sich die von ihm angebotenen Waren in seinem freien Eigentum
befinden und nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
4. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, die Entgegennahme von Waren und den Abschluss von Mietverträgen im Einzelfall ohne
Angabe von Gründen zu verweigern.
5. Der Mieter verpflichtet sich, die auf Basis dieses Mietvertrages in Verwahrung gegebenen Gegenstände gereinigt und funktionsfähig
zu übergeben. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter aufzufordern, bereits erlegte Waren unverzüglich zu beheben, sofern
während der Dauer des Mietverhältnisses festgestellt wird, dass von den erlegten Gegenständen Gefahren für dritte Personen,
insbesondere aufgrund von technischen oder elektrischen Mängeln oder Emissionen zum Beispiel Geruchsbelästigung ausgehen,
sodass dem Vermieter die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. In diesem Fall wird das Mietverhältnis
fortgesetzt. Der Mieter ist berechtigt, die vermietete Stellfläche neu zu befüllen.
6. Die Untervermietung oder Weitergabe der Regalflächen an Dritte durch den Mieter ist ausdrücklich untersagt. Weiters ist die
Inbestandgabe von Waren, die die öffentliche Sicherheit gefährden, insbesondere von chemisch oder biologisch bedenklichen
Stoffen oder verderblich und lebenden Waren ausdrücklich untersagt. Die Inbestandgabe von Gegenständen, welche
einer behördlichen Genehmigung bedürfen, bedarf der gesonderten Zustimmung des Vermieters. Die Einholung allfälliger
Genehmigungen ist Sache des Mieters.
7. Die Mindestmietzeit beträgt 7 Tage. Die Preise und Größen der Stellflächen finden Sie auf der Website www.flohladen.at
Das Mietverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Für den Fall,
dass nach Ablauf des Mietverhältnisses die verwahrten Gegenstände durch den Mieter nicht behoben wurden, ist die Vermieterin
berechtigt, die bereitgestellten Regalflächen oder Lagerflächen zu räumen und die Waren gesondert zu verwahren. In diesem Fall
ist die Vermieterin berechtigt, für die über die Mietdauer hinausgehende Verwahrungsdauer ein Mietentgelt in der Höhe von 50 %
des vereinbarten Stellplatz-Preises zu verlangen. Die Vermieterin ist berechtigt, für den Fall, dass die erlegten Gegenstände
nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht behoben werden, diese gerichtlich auf Kosten des Mieters zu erlegen. Sie ist
alternativ berechtigt, für den Fall, dass 50 % des vom Mieter ausgepreisten Warenwertes durch rückständige Mieten aufgrund
der Nichtabholung überschritten werden, den Verfall der hinterlegten Waren gegenüber dem Mieter zu erklären und diese Ware
einzuzahlen, sofern die Ware unter Androhung des Verfalls und unter Setzung einer Nachfrist von einem Monat, an die im Vertrag
genannte Anschrift des Mieters nicht behoben wird.
8. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter nach Ende der Mietzeit die Verkaufserlöse auszubezahlen. Sollte während der Dauer
des Mietverhältnisses ein Verkauf erfolgen, so kann der Mieter den Vermieter auffordern, den Zwischenerlös innerhalb einer Frist
von sieben Tagen nach dem tatsächlich erfolgten Verkauf auszuzahlen. Die Auszahlung hat ausschließlich in bar gegen Ausstellung
der Quittung persönlich an den im Vertrag genannten Mieter zu erfolgen.
9. Der Vermieter haftet dafür, dass sich die von ihm vermieteten Verkaufsflächen in einem ordentlichen Zustand befinden.
10. Der Mieter haftet für den Fall des Verkaufs der Waren, unmittelbar dem Käufer gegenüber für allfällige Beschwerden,
Reklamationen und Gewährleistungsansprüche jeglicher Art und verpflichtet sich, den Vermieter diesbezüglich vollkommen schadund klaglos zu halten. Der Vermieter ist berechtigt, dem Käufer auf dessen Forderung jederzeit die persönlichen Daten des Mieters
bekanntzugeben unter Hinweis darauf, dass sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche und sonstige Ansprüche
jeglicher Art, welche sich aus dem Verkauf der Ware ergeben, direkt gegenüber dem Mieter geltend zu machen sind.
11. Der Mieter ist berechtigt, die von ihm angemietete Mietfläche entsprechend seiner Vorstellungen auszugestalten und die Ware
entsprechend seiner Preisvorstellungen zu bepreisen und anzubieten.
12. Der Vermieter verpflichtet sich, für das Geschäftslokal eine Versicherung für Wasserschäden, Brandschäden und Raubüberfälle
abzuschließen. Der Vermieter verpflichtet sich außerdem, im Fall der Versicherungsdeckung aus dem Versicherungserlös
Wasserschäden, Schäden aus Raubüberfällen oder Brandfällen abzudecken, sofern ein ausreichender Versicherungsschutz
gegeben ist. Der Vermieter haftet nicht für darüber hinausgehende Schäden. Der Vermieter haftet weiters nicht für Schäden aus
Ladendiebstählen oder Fälle von höherer Gewalt, mutwilliger und vorsätzlicher Sachbeschädigung. Es obliegt dem Mieter, Waren,
die den Verkaufswert von € _______ übersteigen, selbst gegen Feuer- und Elementarschäden sowie gegen Raubüberfälle bzw.
Ladendiebstahl zu versichern.
13. Ausschließlich für Vollkaufleute wird der Gerichtsstand mit dem Sitz des Vermieters vereinbart, wobei der Vermieter berechtigt
ist, auch bei einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage gegen den Mieter einzubringen. Der Vermieter verweist
hinsichtlich des Gerichtsstandes für Konsumenten auf § 14 KSchG.
14. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für den Zustand, die Qualität oder die Verwendbarkeit der bei ihr erlegten Waren.
15. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie des bezughabenden Mietvertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der weiteren
Bestimmungen nicht berührt.