GEWA Etiketten GmbH Schultheiß-Kollei-Str. 25 55411 Bingen fon +49 6721 406-0 fax +49 6721 9406-00 [email protected] www.gewa-etiketten.de Newsletter Nr. 2/2015 zum Weinbezeichnungsrecht der GEWA Etiketten GmbH und des Schutzverband Deutscher Wein e. V. 1. „Superior“, „Premium“ in der Etikettierung zulässig Die Bezeichnung „Superior“ darf auf einem in deutscher Sprache beschrifteten Etikett eines deutschen Qualitätsweines verwendet werden, obwohl es sich hierbei um einen traditionellen Begriff handelt, der EU-rechtlich für Spanien und Portugal geschützt ist, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. 09. 2015 – 8 A 10345/15. OVG -. Der EU-Schutz gelte nur für die Verwendung des Wortes „Superior“ in spanischer bzw. portugiesischer Sprache, nicht jedoch für einen deutschen Wein in deutscher Sprache. Auf die bloße Schreibgleichheit komme es nicht an. Die Angabe „Superior“ sei auch nicht irreführend, wenn sie für den Spitzenwein des betr. Weingutes verwendet werde. Das Urteil ist rechtskräftig. In Anwendung dieser Grundsätze ist auch der nach dem EU-Recht in tschechischer Sprache für tschechische Weine geschützte traditionelle Begriff „Premium“ zur Bezeichnung deutscher Weine als zulässig anzusehen, sofern er sich auf einen Wein mit einer nachweisbar gehobenen Qualität bezieht. 2. „Großes Gewächs“, „Ortswein“, „Lagenwein“ auf dem Etikett zulässig Bei der Bezeichnung „Großes Gewächs“ handelt es sich nach Meinung des Schutzverbandes Deutscher Wein e.V. und der Weinkontrolle in Rheinland-Pfalz um eine zulässige betriebseigene Klassifizierung, die nicht dem VDP vorbehalten ist. Die Richtigkeit der Angabe muss nachvollziehbar dokumentiert und es muss ersichtlich sein, weshalb es sich bei dem konkreten Wein um ein Großes Gewächs handelt. Nur für die Angabe „VDP Großes Gewächs“ besteht für den VDP Markenschutz, nur diese Angabe ist für Mitglieder des VDP reserviert, sofern die VDP-internen Anforderungen eingehalten werden. Die Bezeichnungen „Ortswein“ oder „Lagenwein“ sind nicht dem VDP vorbehalten, sondern als fakultative Angaben allgemein zulässig, um darüber zu informieren, dass es sich um einen Wein mit Herkunft aus einer Lage oder einem Ort handelt. Dann muss die Lage oder der Ort auf dem Etikett angegeben sein. Commerzbank Mainz BLZ 550 400 22 Konto 201 095 einer 700 Die Weinkontrolle in Rheinland-Pfalz vertritt in über 10-jähriger Praxis die Ansicht, dass die wiederholte Angabe DE36 5504 0022 0201 0957 00 IBAN Weinbergslage auf einem Schmucketikett zulässig ist, wenn zugleich auf einem Hauptetikett, das auch ein Rückenetikett BIC COBADEFFXXX sein kann, dem Lagenamen gemäß der gesetzliche Regel in der Wein-Verordnung der Gemeindenamen hinzugefügt ist. 3. Isolierte Lagenamen in Rheinland-Pfalz nach wie vor zulässig Die bayrische Weinkontrolle meint demgegenüber – und zwar aktuell gestützt auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sparkasse Rhein-Nahe BLZ 560 501 80 Würzburg vom 30. 04. 2015 –, es entspreche der Verkehrsauffassung, dass bei einem Wein mit Lagebezeichnung der Konto 38 080 552 Lagename nie isoliert, sondern immer , also sogar bei einer Wiederholung auf dem Schmucketikett, in unmittelbarer IBAN DE82 5605 0180 0038 0805 52 Kombination mit dem Ortsnamen angegeben werden müsse. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. BIC MALADE51KRE Die Weinkontrolle in Rheinland-Pfalz hat mitgeteilt, dass sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Landesbank bayrischen Verwaltungsgerichts ihre bestehende Verwaltungspraxis fortsetzen werde. Sie werde im Hinblick auf Baden-Württemberg BLZ 600 501 01 Vertrauensschutzaspekte auch keine rückwirkende Änderung bereits etikettierter Bestände fordern. Konto 2 637 990 IBAN DE69 6005 0101 0002 6379 90 4. „Trockene“ Weinkellerei unzulässig SOLADEST Unter dem Begriff „Weinkellerei“ versteht der Verbraucher nach wie vor einen Betrieb, der seine WeineBIC im Wesentlichen Geschäftsführer in eigenen Räumlichkeiten und mit eigenen Anlagen durch fachkundiges eigenes Personal tatsächlich verarbeitet, OVG Matthias Walter Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. 04. 2015 – 8 A 10050/15 -. Die Zunahme des sogen. Outsourcings in derDipl.-Kfm. Weinwirtschaft Refflinghaus allein sei kein Grund, einen Wandel des Verständnisses des Verbrauchers bezüglich der werbewirksamenUwe Bezeichnung „Weinkellerei“ anzunehmen. Ein Betrieb, welcher Rohwein ankaufe und durch einen externen Dienstleister abfüllen, Amtsgericht Mainz HRB 21216 USt-ID DE 148 265 505 kartonieren und einlagern lasse, sei ein bloßer „Weinhandel“ und dürfe sich nicht „Weinkellerei“ nennen. St-Nr. 08/650/0153/1 Wir sind zertifiziert. seit 2010 Das DPG-Pfandsystem Ausgezeichneter Betrieb für den Standort Bingen 5. Die Angabe „Aperitivo“ ist nicht mit der Angabe „Aperitif“ verwechselbar. Nach Meinung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11. 02. 2015 – 8 A 10959/14 - ) ist die Verwendung der Bezeichnung „Wein-Aperitif“ zwar in der –damals noch geltenden - VO (EWG) Nr. 1601/91 abschließend geregelt. Die Vorschrift verbiete jedoch nicht ausdrücklich die Verwendung des Begriffs „Aperitif“ für aromatisierte weinhaltige Cocktails. Außerdem sei die Abgabe „Aperitvo Sprizz“ nicht mit der Bezeichnung „Wein-Aperitif“ verwechselbar. 6. Beschreibende Angaben Nach Ansicht der Weinkontrolle in Rheinland-Pfalz (ADD Trier) sind folgende beschreibende Angaben zulässig: „belebende Fruchtsäure“, „belebende Bereicherung“, „erfrischende Anmutung“, „anregende Struktur“. Die Angabe „erfrischend“ ist von der hessischen Weinkontrolle beanstandet worden. Nach Ansicht der ADD Trier ist diese Angabe noch zulässig. Die Angabe „herrlicher Durstlöscher“ bei einem Perlwein ist als noch zulässig anzusehen. Die STA Bad Kreuznach hat von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen. Die Angabe „milde Art“ ist zulässig, wenn der Zuckergehalt des Weines über 50 g/l liegt. Die Angabe „leicht“ oder „Leichtigkeit“ oder ähnliche Angaben werden toleriert, wenn der Alkoholgehalt des Weines unter 9 % vol liegt. Dann sind auch Angaben wie z. B. „leichter, unkomplizierter Weißwein“ oder „leichter, fruchtiger Wein“ zulässig. Von der Angabe „wohltuend“ ist im Interesse des „sichersten Weges“ abzuraten. Das gilt auch für die Angabe „bekömmlich“, nachdem das Landgericht Ravensburg in einem aktuellen, noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 25. 08. 2015 - 8 O 35/15 KfH - auch in der Etikettierung von Bier die Angabe „bekömmlich“ als Verstoß gegen die Health-Claims-VO angesehen hat. 7. Etikettierung von Wein für den Export Gemäß Art. 15 Abs. 1 LMIV sind verpflichtende Angaben in einer leicht verständlichen Sprache zu machen, die sich an den Verbraucher der Mitgliedstaaten richtet, in welchen das Lebensmittel vermarktet wird. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass die Vermarktung schon in Deutschland beginnt. Ein für den englischen Markt hergestelltes Erzeugnis muss nur in englischer Sprache etikettiert werden. Bislang mussten solche Erzeugnisse, die z. B. auf dem eigenen Lager standen, auch in deutscher Sprache etikettiert werden. 8. Platzierungsfragen Lt. Mitteilung der ADD Trier aus März 2015 müssen die Angaben „Abfüller“, „abgefüllt von (…)“ oder „abgefüllt für(…)“ sowie die Begriffe „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ oder „Schlossabfüllung“ in direktem Zusammenhang und somit eng verbunden mit Name und Anschrift des Abfüllers angegeben werden. Die Angaben „Einführer“ oder „eingeführt von (…)“ müssen dem Namen und der Anschrift des Einführers vorangestellt werden. 9. Eine Neufassung der „Bekanntmachung der geografischen Bezeichnungen für deutschen Wein 2015“ kann auf der Homepage des BMEL unter dem Link http://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Pflanzenbau/Weinbau/_Texte/GeografischeBezeichnungen.html abgerufen werden (58 Seiten). Aufgeführt werden die Namen der bestimmten Anbaugebiete, der Landweingebiete, von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen und von Gemeinden und Ortsteilen. 10. Irreführung bei Abbildung von Früchten auf dem Etikett Ein Früchtetee, auf dessen Verpackung Himbeerfrüchte und Vanilleblüten abgebildet sind und der als „Himbeer-VanilleTraum“ mit den Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ und „nur natürliche Zutaten“ bezeichnet ist, kann zur Irreführung geeignet sein, obwohl aus dem Zutatenverzeichnis hervorgeht, dass das Produkt zwar natürliche Aromen aber keine Himbeer- und Vanillearomen enthält. Der EUGH hat in diesem Fall entschieden, dass das Zutatenverzeichnis allein nicht ausreicht, um die Irreführung zu beseitigen, wenn aus der Etikettierung der Eindruck entsteht, dass dieses Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächliche nicht vorhanåden ist, EUGH vom 04.06. 2015 (C-195/14) 11. Achtung: Abmahner! Aus aktuellem Anlass ist darauf hinzuweisen, dass seit 13. 12. 2014 alle Anbieter, auch die Online-Anbieter, die Wein „im Fernabsatz“ ( z. B. per Telefon, Katalog, Mailing etc.) vertreiben, sicherstellen müssen, dass vor Abschluss des Kaufvertrages sämtliche nach der EU- Lebensmittelinformations-Verordnung vorgeschriebenen Angaben eingesehen werden können: die Bezeichnung des Weines, die Angabe der Allergene (Schwefel, Eiweiß, Milch), die Nettofüllmenge, der Name und die Anschrift des Herstellers, das Ursprungsland und der vorhandene Alkoholgehalt. Ab 13. Dezember 2016 kommt noch die Nährwertdeklaration dazu. Abmahnungen drohen auch, wenn der Literpreis bei der Preisangabe fehlt. Bingen / Koblenz, im November 2015 GEWA Etiketten GmbH Schutzverband Deutscher Wein e.V.
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