vertragliche vereinbarung

Hochschulstudium während der Schulzeit
Frühstudium für Schülerinnen und Schüler
§ 54 (5) des Hessischen Hochschulgesetzes sieht vor, dass besonders begabten
Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen einer
Hochschule gestattet werden kann. Zur Regelung der diesbezüglichen Rechtsbeziehungen
zwischen Hochschule, Schule, Schülerin / Schüler bzw. deren / dessen Eltern treffen die
Beteiligten folgende
Vereinbarung
zwischen der
Hochschule RheinMain
vertreten durch den Präsidenten, Herrn Prof. Dr. Detlev Reymann
Kurt-Schumacher-Ring 18, 65197 Wiesbaden
und der
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Schule
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vertreten durch
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Adresse der Schule
§1
Die Hochschule RheinMain ermöglicht besonders begabten Schülerinnen und Schülern den
Besuch ausgewählter Lehrveranstaltungen grundsätzlich in allen grundständigen
Studiengängen soweit Kapazitäten vorhanden sind. Die Beantragung für eine Teilnahme am
Frühstudium erfolgt über die Zentrale Studienberatung.
§2
Die Auswahl geeigneter Schülerinnen und Schüler treffen die jeweiligen Fachlehrerinnen und
Fachlehrer bzw. die Schulleitung. Mit dem als ANLAGE 1 beigefügten Formular weisen die
Schülerinnen und Schüler gegenüber der Hochschule nach, dass die Schule und ggf. bei
Minderjährigen die Erziehungsberechtigten den Besuch von Lehrveranstaltungen an der
Hochschule befürworten.
§3
Da es sich bei den genannten Veranstaltungen um außerschulische Veranstaltungen
handelt, besteht keine schulische Aufsichtspflicht. Aufsichtspflichtig sind die Eltern.
§4
Die Schule erhält von der Hochschule RheinMain eine Information über Lehrveranstaltungen,
die für ein Frühstudium in Frage kommen. Gemeinsam mit der Schülerin bzw. dem Schüler
trifft diese eine Vorauswahl. Für die fachliche Auswahl kann die Zentrale Studienberatung
der Hochschule RheinMain zur Beratung hinzugezogen werden.
§5
Die fachlich zuständigen Hochschullehrenden können die Eignung der Schülerin bzw. des
Schülers in einem Gespräch überprüfen. Dabei wird auch die fachliche Zuständigkeit seitens
der Hochschule benannt.
§6
Mit dem als ANLAGE 2 beigefügten Formular stellt die Schule fest, ob der Besuch der
Lehrveranstaltungen mit dem Schulunterricht vereinbar ist bzw. ob eine Teilnahme bewilligt
werden kann.
§7
Die Schule trägt über die Fachlehrerinnen und Fachlehrer dafür Sorge, dass Schülerinnen
und Schüler, die am Frühstudium teilnehmen, den versäumten Lernstoff bereitgestellt
bekommen.
§8
Für die zwischen Hochschule und Schule einvernehmlich festgestellten Lehrveranstaltungen
wird der Schülerin bzw. dem Schüler auf Antrag im Studienbüro der Hochschule RheinMain
ein kostenfreier Sonderstatus eingeräumt. Eine Kopie des Formulars ANLAGE 2 gilt als
Antrag und verbleibt im Studienbüro am jeweiligen Studienort.
§9
Während des Frühstudiums erbrachte Prüfungsleistungen, dokumentiert durch die
vollständig ausgefüllte ANRECHNUNGSBESCHEINIGUNG, können auf Antrag gegenüber
dem Prüfungsausschuss des jeweiligen Fachbereichs in dem Umfang angerechnet werden,
der dem Anteil der besuchten Lehrveranstaltungen am Lehrplan eines Semesters in der
Regelstudienzeit entspricht.
§ 10
Die Schule kann der Schülerin bzw. dem Schüler aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden
Gründen die nach § 6 erteilte Bewilligung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der
Hochschule widerrufen. Im Falle des Widerrufs unterrichtet sie die Hochschule über die
Zentrale Studienberatung. Der Sonderstatus der Schülerin bzw. des Schülers an der
Hochschule wird entzogen.
§ 11
Die Schülerin bzw. der Schüler kann das Frühstudium jederzeit und nach Rücksprache mit
der Schule abbrechen. Hierüber ist die Hochschule über die Zentrale Studienberatung zu
informieren. Der Sonderstatus der Schülerin bzw. des Schülers an der Hochschule wird in
diesem Fall entzogen.
Wiesbaden, den ………………………….
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Prof. Dr. Detlev Reymann
Präsident der Hochschule RheinMain
Schulleitung / Stempel der Schule