Hochschulstudium während der Schulzeit Frühstudium für Schülerinnen und Schüler § 54 (5) des Hessischen Hochschulgesetzes sieht vor, dass besonders begabten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen einer Hochschule gestattet werden kann. Zur Regelung der diesbezüglichen Rechtsbeziehungen zwischen Hochschule, Schule, Schülerin / Schüler bzw. deren / dessen Eltern treffen die Beteiligten folgende Vereinbarung zwischen der Hochschule RheinMain vertreten durch den Präsidenten, Herrn Prof. Dr. Detlev Reymann Kurt-Schumacher-Ring 18, 65197 Wiesbaden und der ………........……………………………………………………………………………………………… Schule ………........……………………………………………………………………………………………… vertreten durch ………........……………………………………………………………………………………………… Adresse der Schule §1 Die Hochschule RheinMain ermöglicht besonders begabten Schülerinnen und Schülern den Besuch ausgewählter Lehrveranstaltungen grundsätzlich in allen grundständigen Studiengängen soweit Kapazitäten vorhanden sind. Die Beantragung für eine Teilnahme am Frühstudium erfolgt über die Zentrale Studienberatung. §2 Die Auswahl geeigneter Schülerinnen und Schüler treffen die jeweiligen Fachlehrerinnen und Fachlehrer bzw. die Schulleitung. Mit dem als ANLAGE 1 beigefügten Formular weisen die Schülerinnen und Schüler gegenüber der Hochschule nach, dass die Schule und ggf. bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Hochschule befürworten. §3 Da es sich bei den genannten Veranstaltungen um außerschulische Veranstaltungen handelt, besteht keine schulische Aufsichtspflicht. Aufsichtspflichtig sind die Eltern. §4 Die Schule erhält von der Hochschule RheinMain eine Information über Lehrveranstaltungen, die für ein Frühstudium in Frage kommen. Gemeinsam mit der Schülerin bzw. dem Schüler trifft diese eine Vorauswahl. Für die fachliche Auswahl kann die Zentrale Studienberatung der Hochschule RheinMain zur Beratung hinzugezogen werden. §5 Die fachlich zuständigen Hochschullehrenden können die Eignung der Schülerin bzw. des Schülers in einem Gespräch überprüfen. Dabei wird auch die fachliche Zuständigkeit seitens der Hochschule benannt. §6 Mit dem als ANLAGE 2 beigefügten Formular stellt die Schule fest, ob der Besuch der Lehrveranstaltungen mit dem Schulunterricht vereinbar ist bzw. ob eine Teilnahme bewilligt werden kann. §7 Die Schule trägt über die Fachlehrerinnen und Fachlehrer dafür Sorge, dass Schülerinnen und Schüler, die am Frühstudium teilnehmen, den versäumten Lernstoff bereitgestellt bekommen. §8 Für die zwischen Hochschule und Schule einvernehmlich festgestellten Lehrveranstaltungen wird der Schülerin bzw. dem Schüler auf Antrag im Studienbüro der Hochschule RheinMain ein kostenfreier Sonderstatus eingeräumt. Eine Kopie des Formulars ANLAGE 2 gilt als Antrag und verbleibt im Studienbüro am jeweiligen Studienort. §9 Während des Frühstudiums erbrachte Prüfungsleistungen, dokumentiert durch die vollständig ausgefüllte ANRECHNUNGSBESCHEINIGUNG, können auf Antrag gegenüber dem Prüfungsausschuss des jeweiligen Fachbereichs in dem Umfang angerechnet werden, der dem Anteil der besuchten Lehrveranstaltungen am Lehrplan eines Semesters in der Regelstudienzeit entspricht. § 10 Die Schule kann der Schülerin bzw. dem Schüler aus von ihr bzw. ihm zu vertretenden Gründen die nach § 6 erteilte Bewilligung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Hochschule widerrufen. Im Falle des Widerrufs unterrichtet sie die Hochschule über die Zentrale Studienberatung. Der Sonderstatus der Schülerin bzw. des Schülers an der Hochschule wird entzogen. § 11 Die Schülerin bzw. der Schüler kann das Frühstudium jederzeit und nach Rücksprache mit der Schule abbrechen. Hierüber ist die Hochschule über die Zentrale Studienberatung zu informieren. Der Sonderstatus der Schülerin bzw. des Schülers an der Hochschule wird in diesem Fall entzogen. Wiesbaden, den …………………………. ………........…………………………… ……………………………………… Prof. Dr. Detlev Reymann Präsident der Hochschule RheinMain Schulleitung / Stempel der Schule
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