Häufig gestellte Fragen zur Alleinvertreterregelung

Häufig gestellte Fragen zur Alleinvertreterregelung
0014 Ein Alleinvertreter wurde von einem nicht in der EU ansässigen Monomer-Hersteller in der vorgeschalteten Lieferkette außerhalb der EU ernannt. Dieser
Alleinvertreter will aber nicht die in Artikel 8 der REACH-Verordnung für Polymer-Importeure genannte gesetzliche Verantwortung übernehmen. Welche Verpflichtungen bestehen dann für die Importeure von Polymeren (beziehungsweise für
die Alleinvertreter von nicht in der EU ansässigen Polymer-Herstellern)?
Wenn der Alleinvertreter des nicht in der EU ansässigen Monomer-Herstellers entscheidet, die gesetzliche Verantwortung für diese Mengen nicht zu übernehmen, können sich die Polymer-Importeure nicht auf die Befreiung von der Registrierung verlassen. Die Polymer-Importeure
sind dann verpflichtet, die Mengen der von ihnen importierten Monomere zu registrieren. Alternativ
kann ein Alleinvertreter, der von dem nicht in der EU ansässigen Polymer-Hersteller ernannt ist
die Registrierung für die Polymer-Importeure vornehmen.
0015 Können die unter der REACH-Verordnung eingesetzten Alleinvertreter in das
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis melden?
Die unter REACH bestellten Alleinvertreter können die für die Meldung an das Verzeichnis notwendigen Informationen als Teil eines REACH-Registrierungsdossiers einreichen. Sie können
auch beim Verzeichnis separate Meldungen einreichen, wenn sie im Auftrag einer Gruppe von Importeuren melden. Für die Dokumentation dieser Meldung sind weitere Besonderheiten zu beachten.
0016 Wer muss keine Meldungen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen?
Nachgeschaltete Anwender, einschließlich Formulierer von Gemischen, Produzenten von Erzeugnissen sowie Händler gefährlicher Stoffe und Gemische müssen keine Meldungen für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis vornehmen, denn die Meldung der entsprechenden Stoffe
sollte bereits auf einer früheren Stufe in der Lieferkette erfolgt sein.
0017 Als Alleinvertreter (Only Representative - OR) eines Nicht-EU-Herstellers habe
ich einen Stoff registriert. Löst eine Änderung der Importeure des Nicht-EUHerstellers die Notwendigkeit aus, die Registrierung zu aktualisieren? Und wäre
solch eine Aktualisierung gebührenpflichtig?
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Die Änderung von Importeuren eines von einem Nicht-EU-Hersteller gelieferten Stoffes, der einen
Alleinvertreter für die Registrierung des Stoffes bestellt hat, löst nicht die Notwendigkeit aus, die
Liste der in Abschnitt 1.7 des IUCLID-5-Dossiers angegebenen Importeure zu aktualisieren.
0018 Muss ich als Alleinvertreter die Identität des „Nicht-EU-Herstellers“ im Registrierungsdossier angeben, den ich vertrete?
Ein Alleinvertreter muss dokumentieren können, wen er vertritt (d. h. der Name des Nicht-EUHerstellers sollte in Abschnitt 1.7 von IUCLID genannt werden). Es wird empfohlen, in Abschnitt
1.7 von IUCLID ein Dokument des „Nicht-EU-Herstellers“ anzufügen, das ihn als Alleinvertreter
ausweist.
0019 Gibt es ein besonderes Bestellungsverfahren für Alleinvertreter?
Ob jemand zum Alleinvertreter wird, ist eine Frage des gegenseitigen Einverständnisses zwischen
dem „nicht in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller“ und der natürlichen oder juristischen Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die als alleiniger Vertreter bestellt wird.
Der Nicht-EU-Hersteller hat einen Brief, der diese Bestellung bestätigt, an seinen Alleinvertreter zu
senden, der diesen im Falle einer Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde bereithalten muss. Ein solcher Brief muss nicht an die ECHA gesendet werden. Jedoch, wenn der
Alleinvertreter eine Registrierung einreicht, wird ihm empfohlen, dieses Bestellerschreiben im Feld
„Official assignment from non-EU-manufacturer“ im Abschnitt 1.7 in IUCLID 5 anzuhängen. Weitere Informationen zu den Pflichten des Alleinvertreters finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung
(Abschnitt 2.1.2.5 Only representative of a non-EU-manufacturer).
0020 Was ist unter „ausreichender Erfahrung“ eines Alleinvertreters zu verstehen?
Über den Wortlaut von Artikel 8 Absatz 2 der REACH-Verordnung hinaus gibt es keine ins Einzelne gehenden Anforderungen oder Kriterien, was als „über ausreichende Erfahrung im praktischen
Umgang mit Stoffen und über Informationen über diese verfügen“ einzustufen ist.
0021 Wer kann zum Alleinvertreter bestellt werden?
Ein Nicht-EU-Unternehmen (das einen Alleinvertreter bestellen kann, siehe Frage "Wer kann
einen Alleinvertreter bestellen?) kann in gegenseitigem Einverständnis eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft bestellen, die als ihr alleiniger Vertreter tätig ist. Nach
Artikel 8 Absatz 2 der REACH-Verordnung hat dieser Vertreter alle Verpflichtungen für Importeure
im Rahmen der REACH-Verordnung zu erfüllen. Deshalb muss der Alleinvertreter über ausreiSeite 2 von 4
chende Erfahrung im praktischen Umgang mit Stoffen und über Informationen über diese verfügen.
Weitere Informationen zu Alleinvertretern finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt
2.1.2.5 Only representative of a non-EU-manufacturer).
0022 Wer kann einen Alleinvertreter bestellen?
Nach Artikel 8 Absatz 1 der REACH-Verordnung kann eine natürliche oder juristische Person mit
Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die einen Stoff herstellt (der als solcher, in Gemischen und/oder
für die Herstellung von Erzeugnissen verwendet wird), ein Gemisch formuliert oder ein Erzeugnis
produziert, einen Alleinvertreter bestellen, der die erforderliche Registrierung ihrer in die Gemeinschaft eingeführten Stoffe (als solche, in Gemischen und / oder Erzeugnissen) durchführt. Händler
sind nicht in Artikel 8 Absatz 1 der REACH-Verordnung genannt und können demnach keinen Alleinvertreter benennen.
Weitere Informationen zu Alleinvertretern finden Sie in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt
2.1.2.5 Only representative of a non-EU-manufacturer).
0023 Muss sich ein Nicht-EU-Hersteller über einen Berater vertreten lassen, um seine Produkte zu registrieren oder ist es ausreichend, wenn der Importeur diese Produkte registriert?
Gemäß Artikel 6 der REACH-Verordnung sind Hersteller und Importeure für die Registrierung von
Stoffen verantwortlich, die sie in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Jahr herstellen oder importieren. Für Nicht-EU-Hersteller gibt es aber gemäß Artikel 8 der Verordnung die Möglichkeit, einen
Alleinvertreter zu benennen. Der Alleinvertreter übernimmt alle Verpflichtungen für Importeure im
Rahmen der Verordnung. Ein Alleinvertreter muss im gegenseitigen Einverständnis mit den außereuropäischen Herstellern agieren, die er vertritt und die Registrierungen müssen im Gegensatz
zum Importeur vom Alleinvertreter für die verschiedenen Hersteller separat durchgeführt werden.
0024 Kann auch ein Händler außerhalb der Europäischen Union einen Alleinvertreter nach Artikel 8 der REACH-Verordnung benennen?
Nach dem Wortlaut des Artikels 8 Absatz 1 der REACH-Verordnung kann nur „eine natürliche
oder juristische Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die einen Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen herstellt, ein Gemisch formuliert oder ein Erzeugnis herstellt, das in
die Gemeinschaft eingeführt wird“, einen Alleinvertreter bestellen.
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Ein Händler, mit Sitz außerhalb der Europäischen Union kann somit keinen Alleinvertreter benennen.
0025 Ein Nicht-EU-Hersteller hat die Inhaltsstoffe seines Gemischs von einem in der
EU ansässigen Tochterunternehmen registrieren lassen. Kann der Hersteller nun
auch direkt an Kunden innerhalb der Europäischen Union liefern, ohne dass diese
ebenfalls eine Registrierung vornehmen müssen?
Die REACH-Verordnung sieht in Artikel 8 für diesen Sachverhalt die so genannte Alleinvertreterregelung vor. Eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person (Alleinvertreter)
kann im gegenseitigen Einverständnis die Pflichten für alle Importeure in der EU wahrnehmen.
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