Neue BetrSichV – klipp und klar

GESETZLICHE AUFLAGEN FÜR AUFZÜGE DURCH GEÄNDERTE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG SEIT 1. JUNI 2015
Neue BetrSichV – klipp und klar
Als Arbeitgeber / Betreiber 1) eines Aufzugs haben Sie seit dem 1. Juni 2015 neue gesetzliche Verpflichtungen einzuhalten,
die ohne Übergang gelten. Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)2) werden Aufzüge umfangreicher kontrollieren.
Sie müssen Ihren Aufzug regelmäßig in Augenschein nehmen und sicherstellen, dass jederzeit alle Auflagen aus der
BetrSichV erfüllt sind. Auf diesem Informationsblatt finden Sie alle Neuerungen und wichtigen Informationen.
Ihr Aufzug ist ein „Arbeitsmittel“!
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Nicht nur Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet
werden, gelten als Arbeitsmittel, sondern auch überwachungsbedürftige Anlagen.
Aufzüge werden durch ihren Einsatz automatisch zum Arbeitsmittel: Montieren
und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.
Mit einem Aufzug sind Sie „Arbeitgeber“!1)
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Auch wenn Sie keine Angestellten beschäftigen: Es reicht, dass Sie Ihren Aufzug zu
gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwenden.
Gleichzeitig unterliegen Sie damit dem Arbeitsschutzgesetz.
Ihr Aufzug muss „geeignet und sicher“ sein!
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Laut Arbeitsschutzgesetz muss bei der Verwendung Ihres Arbeitsmittels / Aufzugs
jederzeit die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Benutzer, Monteure,
Wartungskräfte usw. gewährleistet sein.
Sicher heißt: Sie müssen Ihren Aufzug nach dem „Stand der Technik“ betreiben.
Dieser wird durch die Normenreihe DIN EN 81 beschrieben.
Gehen Sie auf Nummer sicher!
Was müssen Sie nun tun, um Ihren Aufzug sicher zu betreiben?
! Sie sind verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre eine Hauptprüfung durch eine
Wenden Sie sich an Ihren
persönlichen Ansprechpartner:
www.kone.de/berater-finden
Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchführen zu lassen. In der Mitte dieses
Prüfungszeitraums müssen Sie eine Zwischenprüfung veranlassen. Durch Kennzeichnung in der Kabine müssen Sie über die nächste Prüfung informieren.
zug eigenen Beschäftigten zur Verfügung stellen, eine Gefährdungsbeurteilung
erstellen, die den Aufzug auf Grundlage des Stands der Technik bewertet. Diese
muss regelmäßig (z. B. auch nach einer Nutzungsänderung) überprüft und ggf.
aktualisiert werden.
! Sie haften bereits heute im Schadenfall, wenn Ihr Aufzug kein modernes
KONE GmbH
Aufzüge · Rolltreppen ·
Automatiktüren
Vahrenwalder Straße 317
30179 Hannover
! Aufstellung über geeignete Schutzmaßnahmen / sicherheitstechnische
Telefon 0511 2148-0
Telefax 0511 2148-210
! Für die Punkte, bei denen Ihr Aufzug nicht (mehr) dem Stand der Technik
entspricht, müssen Sie entsprechende Schutzmaßnahmen treffen.
Notrufsystem mit 2-Wege-Kommunikation und einem dahinterlegenden
Notrufmanagement besitzt. Zusätzlich ist ein Notfallplan zu erstellen.
Maßnahmen im Sinne des Arbeitsschutzes vorhalten, um einen sicheren
Betrieb des Aufzugs (nach dem Stand der Technik) zu gewährleisten.
1)
Der Begriff „Betreiber“ wurde durch „Arbeitgeber“ ersetzt, da Aufzugsanlagen i.d.R. als Arbeitsmittel im Sinne der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gelten und der Betreiber somit Arbeitgeber ist.
2)
ZÜS: Eine nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Zugelassene Überwachungsstelle gemäß deutscher Verordnung über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ver wendung von Arbeitsmitteln / BetrSichV vom 3. Februar 2015 (BGBl. Teil I, Seite 49)
www.kone.de
[email protected]
KBV01 11/15
! Eine aktuelle Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik bzw., wenn Sie Ihren Auf-