GESETZLICHE AUFLAGEN FÜR AUFZÜGE DURCH GEÄNDERTE BETRIEBSSICHERHEITSVERORDNUNG SEIT 1. JUNI 2015 Neue BetrSichV – klipp und klar Als Arbeitgeber / Betreiber 1) eines Aufzugs haben Sie seit dem 1. Juni 2015 neue gesetzliche Verpflichtungen einzuhalten, die ohne Übergang gelten. Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)2) werden Aufzüge umfangreicher kontrollieren. Sie müssen Ihren Aufzug regelmäßig in Augenschein nehmen und sicherstellen, dass jederzeit alle Auflagen aus der BetrSichV erfüllt sind. Auf diesem Informationsblatt finden Sie alle Neuerungen und wichtigen Informationen. Ihr Aufzug ist ein „Arbeitsmittel“! ■ ■ Nicht nur Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, gelten als Arbeitsmittel, sondern auch überwachungsbedürftige Anlagen. Aufzüge werden durch ihren Einsatz automatisch zum Arbeitsmittel: Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen. Mit einem Aufzug sind Sie „Arbeitgeber“!1) ■ ■ Auch wenn Sie keine Angestellten beschäftigen: Es reicht, dass Sie Ihren Aufzug zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwenden. Gleichzeitig unterliegen Sie damit dem Arbeitsschutzgesetz. Ihr Aufzug muss „geeignet und sicher“ sein! ■ ■ Laut Arbeitsschutzgesetz muss bei der Verwendung Ihres Arbeitsmittels / Aufzugs jederzeit die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Benutzer, Monteure, Wartungskräfte usw. gewährleistet sein. Sicher heißt: Sie müssen Ihren Aufzug nach dem „Stand der Technik“ betreiben. Dieser wird durch die Normenreihe DIN EN 81 beschrieben. Gehen Sie auf Nummer sicher! Was müssen Sie nun tun, um Ihren Aufzug sicher zu betreiben? ! Sie sind verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre eine Hauptprüfung durch eine Wenden Sie sich an Ihren persönlichen Ansprechpartner: www.kone.de/berater-finden Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchführen zu lassen. In der Mitte dieses Prüfungszeitraums müssen Sie eine Zwischenprüfung veranlassen. Durch Kennzeichnung in der Kabine müssen Sie über die nächste Prüfung informieren. zug eigenen Beschäftigten zur Verfügung stellen, eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, die den Aufzug auf Grundlage des Stands der Technik bewertet. Diese muss regelmäßig (z. B. auch nach einer Nutzungsänderung) überprüft und ggf. aktualisiert werden. ! Sie haften bereits heute im Schadenfall, wenn Ihr Aufzug kein modernes KONE GmbH Aufzüge · Rolltreppen · Automatiktüren Vahrenwalder Straße 317 30179 Hannover ! Aufstellung über geeignete Schutzmaßnahmen / sicherheitstechnische Telefon 0511 2148-0 Telefax 0511 2148-210 ! Für die Punkte, bei denen Ihr Aufzug nicht (mehr) dem Stand der Technik entspricht, müssen Sie entsprechende Schutzmaßnahmen treffen. Notrufsystem mit 2-Wege-Kommunikation und einem dahinterlegenden Notrufmanagement besitzt. Zusätzlich ist ein Notfallplan zu erstellen. Maßnahmen im Sinne des Arbeitsschutzes vorhalten, um einen sicheren Betrieb des Aufzugs (nach dem Stand der Technik) zu gewährleisten. 1) Der Begriff „Betreiber“ wurde durch „Arbeitgeber“ ersetzt, da Aufzugsanlagen i.d.R. als Arbeitsmittel im Sinne der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gelten und der Betreiber somit Arbeitgeber ist. 2) ZÜS: Eine nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Zugelassene Überwachungsstelle gemäß deutscher Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ver wendung von Arbeitsmitteln / BetrSichV vom 3. Februar 2015 (BGBl. Teil I, Seite 49) www.kone.de [email protected] KBV01 11/15 ! Eine aktuelle Sicherheitsanalyse zum Stand der Technik bzw., wenn Sie Ihren Auf-
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