Inverkehrbringen von Chemikalien: REACH et al.

Rechtskunde für Chemiker
Inverkehrbringen von Chemikalien: REACH et al.
Dr. Romy Marx
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Dortmund, 15.1.2016
REACH im Kontext
1. REACH im Kontext
- Rückblick, Einblick, Überblick
2. REACH - Übersicht, Prinzipen, Inhalte
3. Sachkunde nach Chemikalienverbotsverordnung
(ChemVerbotsV)
2
REACH im Kontext
Ziel aller Regelungen:
„Gemeinschaftsweiter Schutz von Gesundheit und Umwelt“
- durch:
Maßnahmen beim Inverkehrbringen
und beim Umgang
- unter:
Berücksichtigung von Gefahreneigenschaften,
Wirkstärken und Exposition
3
REACH im Kontext - Inverkehrbringen
A) Wenn Stoff in Verkehr gebracht wird muss er
- registriert und bewertet (einschließlich Einstufung) und
- Information zur Verfügung gestellt (Kennzeichnung, SDB)
werden.
B) Zulassungs- und Verwendungsbeschränkungen sind zu
beachten
C) Akteure müssen über Fach- bzw. Sachkunde verfügen
4
REACH im Kontext - Inverkehrbringen
Allgemeines Stoffrecht
Besonderes Stoffrecht
Generelle (unerwünschte)
Exposition
5
Gezielte Verwendung bzw.
Exposition
•
Arbeitsplatzchemikalien
•
Kosmetika
•
Verbraucherchemikalien
•
Futtermittelzusatzstoffe
•
Emission (Verbrennungsprozesse)
•
Lebensmittelzusatzstoffe
•
Arzneimittel
•
Biozide
REACH im Kontext - Umgang
Maßnahmen beim Umgang
• Besondere Herstellungs- oder Verwendungsverbote
• Arbeitsschutzregelungen
• Jugend- und Mutterschutzregelungen
• Umweltschutz
• Verbraucherschutz
6
REACH – EG-Recht
Bsp.: EU-Regelungen zum Schutz vor Gefahrstoffen am
Arbeitsplatz
Inverkehrbringen
von chemischen
Produkten
(Marktrecht)
Art. 114 AEUV*
(bindend)
Sicherheit und
Gesundheit
bei der Arbeit
(Arbeitsschutz)
Art. 153 AEUV*
(Mindestvorgaben)
Eher EG-Verordnungen
Eher EG-Richtlinien
Einstufung
Kennzeichnung
Sicherheitsdatenblatt
Registrierung
Zulassung
Beschränkungen/Verbote
Grenzwerte
Gefährdungsbeurteilung
Schutzmaßnahmen
Arbeitsmedizin
* Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
7
REACH – EG-Recht
Die EG-Richtlinie:
•
EG-Richtlinien sind an Mitgliedstaaten gerichtet und verpflichten zur Verwirklichung bestimmter Ziele
•
Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht ist verpflichtend
•
Die Umsetzung in DE geschieht in der Regel durch Gesetz oder Rechtsverordnung
8
REACH – Beispiele für Richtlinien
Stoffrichtlinie 67/548/EWG (I):
•
Rechts- und Verwaltungsvorschriften um Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe anzugleichen
•
Umsetzung in DE früher durch Arbeitsstoffverordnung,
dann Chemikaliengesetz
•
In ChemG sind GefStoffV, ChemPrüfnachwV und Verwaltungsanweisung zur Regelung des Verfahrens erlassen
9
REACH – Beispiele für Richtlinien
Stoffrichtlinie 67/548/EWG (II):
•
80er: Möglichkeit zur Meldung von Stoffen in EINECS
(European Inventory of Existing Commercial Substances)
•
ca. 106 Stoffe, davon ~3*105 mit praktischer Bedeutung keine Anmeldepflicht
•
1993 wurde Verfahren für Risikobewertung eingeführt:
EG-Altstoffverordnung 973/93/EG („Altstoffe“)
10
REACH – Beispiele für Richtlinien
Stoffrichtlinie 67/548/EWG (III):
•
„Neustoffe“: nicht in EINECs gelistete Stoffe
•
Anmeldung vor erstem Inverkehrbringen
•
Verpflichtung, bestimmte Informationen über Stoff vor
erstmaligem Inverkehrbringen vorzulegen
•
Verfahrensende keine materielle Zulassungsentscheidung
•
11
Bis Ende der Meldepflicht ca. 4.500 Neustoffe gemeldet
REACH – Beispiele für Richtlinien
Beschränkungsrichtlinie 76/769/EWG:
•
Regelte Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und Verwendens bestimmter Stoffe
•
In DE in nationales Recht umgesetzt durch
− Chemikalienverbotsverordnung, soweit Inverkehrbringensregelungen betroffen sind
− Gefahrstoffverordnung, soweit Regelungen bzgl. Herstellung und Verwendung (Umgang) betroffen sind
12
REACH – Beispiele für Richtlinien
Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG:
•
Regelte Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen
Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155/EWG:
•
Enthielt Pflicht zur Erstellung von und inhaltliche
Anforderungen an SDBs
Ablösung der Richtlinien durch REACH und CLP
13
Gefahrstoffe & Arbeitsschutz: EU- & dt. Recht
Rahmenrichtlinie
Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit 89/391/EG
Arbeitsschutzgesetz
(1995)
Sicherheit und Gesundheit
mit chem. Arbeitsstoffen (CAD) 98/24/EG
14
Schutz vor kanzerogenen
und mutagenen Arbeitsstoffen (CMD) 2004/37/EG
Gefahrstoffverordnung
(2010/2013)
3 Richtlinien zu
Luftgrenzwerten
TRGS 900
REACH – EG-Recht
Die EG-Verordnung:
•
EU-Verordnungen können sich an Europäische Gemeinschaft selbst, deren Mitgliedstaaten oder an Bürger der
Mitgliedstaaten richten und gelten unmittelbar
•
15
höhere Grad an Harmonisierung der Rechtsvorschriften bei Umsetzung von Richtlinien hatten Mitgliedsstaaten
z.T. Spielraum
REACH – EG-Recht
→ Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Registration (Registrierung)
Evaluation (Bewertung)
Authorisation/Restriction (Zulassung/Beschränkung)
Chemicals (Chemischer Stoffe)
•
16
In Kraft getreten am 01.06.2007
REACH – EG-Recht
→ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Classification (Einstufung)
Labelling (Kennzeichnung)
Packaging (Verpackung)
17
•
In Kraft getreten am 20.01.2009
•
Hat Stoff- und Zubereitungs-RL bzgl. Vorschriften über
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung abgelöst
(Ende 2010 für Stoffe, Mitte 2015 für Gemische)
REACH – nationales Recht
Chemikaliengesetz „ChemG“ regelt Inverkehrbringen:
18
•
Verordnungsermächtigung für
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
•
enthält Straf- und Bußgeldvorschriften
•
regelt REACH-Vollzug
REACH – nationales Recht
Chemikalienverbotsverordnung „ChemVerbotsV“:
•
Beschränkte vor REACH Inverkehrbringen von Stoffen
• Setzte EU-Beschränkungsrichtlinie (76/769/EWG) um
→ durch REACH Anhang XVII abgelöst
19
•
Enthält
Regelungen
über
Abgabe
gefährlicher Stoffe/Zubereitungen
bestimmter,
•
Novellierung und Anpassung an CLP steht aus (zuletzt
2010)
REACH – nationales Recht
Gefahrstoffverordnung „GefStoffV“ (I):
• Beschränkte vor REACH Umgang bestimmter Stoffen
→ durch REACH Anhang XVII abgelöst
•
20
Regelte vor REACH und CLP national:
- das Sicherheitsdatenblatt sowie
- Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen/Gemischen
REACH – nationales Recht
Gefahrstoffverordnung „GefStoffV“ (II):
21
•
Regelt den Schutz
Arbeitsschutz
vor
gefährlichen
Stoffen
im
•
Ermächtigungsgrundlage ist neben ChemG auch das
Arbeitsschutzgesetz („ArbSchG“)
•
Novellierung und Anpassung an CLP (beim Umgang)
steht noch aus (zuletzt 2013)
REACH – nationales Recht
Arbeitsschutzgesetz „ArbSchG“:
22
•
Umsetzung der Rahmenrichtlinie
Gesundheit bei der Arbeit 89/391/EG
Sicherheit
und
•
Beschreibt Grundzüge zum Arbeitsschutz
•
Ermächtigungsgrundlage für GefStoffV und weiterer VO
zum Arbeitsschutz wie ArbeitsstättenVO oder BiostoffVO
REACH im Kontext - Inverkehrbringen
Allgemeines Stoffrecht
Besonderes Stoffrecht
Generelle (unerwünschte)
Exposition
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Gezielte Verwendung bzw.
Exposition
•
Arbeitsplatzchemikalien
•
Kosmetika
•
Verbraucherchemikalien
•
Futtermittelzusatzstoffe
•
Emission (Verbrennungsprozesse)
•
Lebensmittelzusatzstoffe
•
Arzneimittel
•
Biozide
REACH im Kontext – Bsp. Biozide
→ Biozidverordnung (EG) Nr. 528/2012
24
•
In Kraft getreten am 01.09.2013
•
regelt Bereitstellung auf Markt und Verwendung von
Biozidprodukten
•
Wirkstoff- und Produktverfahren mit gegenseitiger Anerkennung nat. Zulassungsverfahren sowie Unionszulassungen
•
4 Hauptgruppen mit 23 Produktarten (Desinfektions- und
allg. Biozid-Produkte, Schutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, sonstige Biozid-Produkte)
REACH im Kontext
1. REACH im Kontext
- Rückblick, Einblick, Überblick
2. REACH - Übersicht, Prinzipen, Inhalte
3. Sachkunde nach Chemikalienverbotsverordnung
(ChemVerbotsV)
25
REACH - Übersicht
Registration (Registrierung)
Evaluation (Bewertung)
Authorisation/Restriction (Zulassung/Beschränkung)
Chemicals (Chemischer Stoffe)
26
REACH - Übersicht
Registration (Registrierung)
27
•
Löst Anmeldeverfahren der Stoff-RL ab und erweitert Registrierpflicht auf alle Stoffe ab einer Jahresmenge von 1t
•
Mengenabhängige Staffelung in unterschiedliche Registrierfristen mit gestaffelten Anforderungen
REACH - Übersicht
Evaluation (Bewertung)
28
•
Sieht Bewertungsverfahren für Stoffe vor
•
Verpflichtet Firmen zur Durchführung von Stoffsicherheitsbeurteilungen (CSR, chemical safety report)
•
Verpflichtet Inverkehrbringer gefährlicher Stoffe zur Erstellung und Weiterleitung eines Sicherheitsdatenblatts
REACH - Übersicht
Authorisation/Restriction (Zulassung/Beschränkung)
•
führt Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern) ein
→ Achtung: Abgrenzung zu besonderem Stoffrecht!
•
29
Herstellungs-, Inverkehrbringens- oder spezifische Verwendungsbeschränkungen eingeführt
REACH - Prinzipien
• Zusammenführung bisherigen Chemikalienrechts
• Sicherstellung hohen Schutzniveaus für menschliche Gesundheit und Umwelt
• Verbesserung Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
• Gewährleistung freien Binnenmarktes
• mit Pflichten für Hersteller, Inverkehrbringer und Verwender von Stoffen und von Stoffen in Zubereitungen oder Erzeugnissen („Umkehr Beweislast“)
30
REACH - Prinzipien
• No data – no market und je mehr Markt, desto mehr Daten
• Kein Unterschied zwischen „Alt- und Neustoffen“
• Mehr „Sicherheits-Kommunikation“ in der Lieferkette mit
erweiterten Instrumenten wie
- dem erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB) und Stoffsicherheitsbericht (CSR)
-
derived no effect level (DNEL)
concentration (PNEC)
bzw. predicted no effect
• Meldung bei Europäischer Chemikalienagentur (ECHA)
31
REACH - Prinzipien
Von REACH ausgenommen sind
•
Zubereitungen (außer bei SDB) und Erzeugnisse per se
•
Stoffe unter 1 t/a
•
Abfälle, nicht isolierte Zwischenprodukte, radioaktive
Stoffe, Polymere
Von der Registrierung ausgenommen sind z.B.
32
•
Stoffe aus besonderem Stoffrecht wie z.B. Biozide
•
Stoffe für F&E
Naturstoffe)
und
„ungefährliche“
Stoffe
(z.B.
REACH - Registrierung
Vor-Registrierung:
•
für Phase-in-Stoffe (Altstoffe), Juni bis November 2008
•
Stoffidentität, Kontaktdaten, Mengenbereich
•
SIEF zur Vermeidung von „Doppelaufwand“
•
Voraussetzung für weitere Vermarktung vor REACH
Registrierung:
33
•
Für alle Stoffe, die vermarktet werden sollen
•
Übergangsfristen für vorregistrierte Stoffe
•
Technisches Dossier, ab 10t/a zusätzlich CSR
REACH - Registrierung
Fristen bei Registrierung und Datenumfang in Abhängigkeit
von Eigenschaften und Handelsmengen
• bis 01.12.2010
- Stoffe mit mehr als 1000t/a
- umweltgefährliche mit mehr als 100t/a
- CMR-Stoffe mit mehr als 1t/a
34
•
bis 01.06.2013
- Stoffe mit mehr als 100t/a
•
bis 01.06.2018
- Stoffe mit mehr als 1t/a
REACH - Registrierung
Technisches Dossier
• Name, Kontaktdaten des Herstellers/Importeurs
• Identität des Stoffes
• Geschätzte Menge im (Kalender-)Jahr der Registrierung
• Herstellung und Verwendung(en) des Stoffes
• Einstufung und Kennzeichnung
• Leitlinien für die sichere Verwendung des Stoffes
• Exposition (für Stoffe in Mengen von 1 – 10t/a)
• Studienzusammenfassungen
→ Zusätzliche Informationen nach Mengenbereich
35
REACH - Registrierung
Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical safety assessment)
• Für Stoffe ab 10t/a
• Ermittlung gefährlicher Eigenschaften
• Beschreibung der Exposition u.a. mit Hilfe von Expositionskategorien sowie Entwicklung von Expositionsszenarien für alle Verwendungen
• für gesamten Lebenszyklus („in Lieferkette“)
• Risikobeschreibung für jedes Expositionsszenario auf
Basis der DNEL bzw. PNEC
36
REACH - Registrierung
Stoffsicherheitsbericht (CSR)
• dokumentiert die Stoffsicherheitsbeurteilung
• besteht aus
- Allgemeinem Teil, Zusammenfassungen
- Informationen über Stoffeigenschaften
- Expositionsbezogenem Teil
• wird mitgeliefert mit Sicherheitsdatenblatt (eSDB)
37
REACH - Registrierung
frei zugänglich*:
• Stoffbezeichnung
• Einstufung und Kennzeichnung
• PC-Daten und Verbleib und Verhalten in der Umwelt
• Ergebnisse Toxikologie und Ökotoxikologie
• einige andere Angaben, z.B. zur sicheren Verwendung
zusätzlich, falls nicht begründet abgelehnt:
• Mengenbereich (Tonnagen) der Registrierung
• Reinheitsgrad, Verunreinigungen (falls für E + K relevant)
• Zusammenfassung von Studien
* http://echa.europa.eu/web/guest/information-on-chemicals/registered-substances
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REACH - Informationspflichten
Sicherheitsdatenblatt
• Art. 31 und Anhang II (vorher in SDB-RL 91/155/EWG)
• National auch § 5 GefStoffV und Bek 220 (früher TRGS)
• Wichtigstes Risikokommunikationsinstrument
- Angaben zum Verwendungszweck
- darauf abgestimmte Schutzmaßnahmen
- Information über Inhaltsstoffe
- Spezifische Angaben zu Schutzausrüstungen
• für gefährliche Stoffe und Gemische/Zubereitungen
• SDB muss datiert sein und enthält 16 Rubriken
39
REACH - Sicherheitsdatenblatt
40
1
Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und des
Unternehmens
2
Mögliche Gefahren
3
Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
4
Erste-Hilfe-Maßnahmen
REACH - Sicherheitsdatenblatt
41
5
Maßnahmen zur Brandbekämpfung
6
Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
7
Handhabung und Lagerung
8
Begrenzung und Überwachung der Exposition /
Persönliche Schutzausrüstung
REACH - Sicherheitsdatenblatt
42
9
Physikalische und chemische Eigenschaften
10
Stabilität und Reaktivität
11
Toxikologische Angaben
12
Umweltbezogene Angaben
REACH - Sicherheitsdatenblatt
43
13
Hinweise zur Entsorgung
14
Angaben zum Transport
15
Rechtsvorschriften
16
Sonstige Angaben
REACH - Informationspflichten
Sicherheitsdatenblatt
44
•
fachkundig erstellt
•
vom Inverkehrbringer bei 1. Lieferung
•
nur an berufsmäßige Verwender
•
kostenlos und in Deutsch (Landessprache)
•
Lieferung auf Papier oder elektronisch
•
Aktualisierung bei relevanten neuen Informationen
REACH - Informationspflichten
Nachgeschalteter Anwender:
•
Informationen an Lieferanten
-
zur Unterstützung der Registrierung
- um ggfs. SDB und CSA um neuen Verwendungszweck zu erweitern
Arbeitgeber:
•
45
Gewährt Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu
Sicherheitsdatenblättern
REACH - Registrierung
Meldung gefährlicher Stoffe
• Pflicht für Hersteller und Importeure, unabh. von Menge
ECHA erstellt Inventar zur Einstufung und Kennzeichnung*
• für die Registrierung erforderlich ist oder
• die gefährlich sind und als solche o. in als gefährlich einzustufenden Zubereitungen in Verkehr gebracht werden
zu liefern sind (sofern nicht schon Teil der Registrierung)
• Identität des Herstellers oder Importeurs
• Identität des Stoffes
• Gefahreneinstufung und Gefahrenkennzeichnung
• gegebenenfalls spezifische Konzentrationsgrenzwerte
• http://echa.europa.eu/information-on-chemicals/cl-inventory-database
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REACH - Bewertung
Dossierbewertung
•
ECHA prüft mind. 5 % aller Dossiers pro Mengenband
•
Ohne Fristen, aber nach bestimmten Prioritäten
•
Ggf. Nachforderungen
Stoffbewertung
•
ECHA koordiniert die Risikobewertung von ausgewählten Stoffen durch die Mitgliedstaaten
•
1. Aktionsplan 01.12.2011, jährliche, lfd. Aktualisierung
mit z.T. langen Fristen in Abh. der Forderung
47
REACH - Zulassung
Ziel:
•
Substitution von besonders besorgniserregenden Stoffen
•
ausreichende Beherrschung davon ausgehender Risiken
Mögliche Stoff-Kandidaten:
•
C- (Art. 57(a)), M- (Art. 57(b)) und R- (Art. 57(c)) Stoffe
(Kat. 1A oder 1B)
•
PBT- (Art. 57(d)) oder vPvB-Stoffe (Art. 57(e))
•
ähnliche Besorgnis (Resp. Sens, STOT (?), ED) (57(f))
Instrument:
•
48
Herstellungs- und Verwendungsverbot ohne Zulassung
REACH - Zulassung
Vorgehen (I)
Erstellung Kandidatenliste
•
Vor-Auswahl von Stoffen (ECHA, KOM, MSCAs) und
Veröffentlichung durch ECHA
•
Konsultationsverfahren mit „interessierten Kreisen“
•
Aufnahme des Stoffes in Kandidatenliste
Aufnahme Anhang XIV
49
•
Priorisierung durch ECHA, erneute Konsultation
•
Entscheidung durch MSCAs und KOM
•
Aufnahme Fristen und Ausnahmen
REACH - Zulassung
Vorgehen (II)
Antrag und Entscheidung
• Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender
• mit Nachweis für beantragte Verwendungszwecke
- der angemessenen Beherrschung der Risiken
- durch Analyse von Alternativen (AoA) und Überwiegen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorteils
• Entscheidung KOM anhand vorgebrachter Argumente
über Zulassung, ggf. mit Auflagen oder Befristung
• Veröffentlichung einer Liste von zur Zulassung vorgesehenen Verwendungen
50
REACH - Beschränkung
nach Anhang XVII
51
•
Stoffe, für die bereits sehr hohes Risiko für menschliche
Gesundheit oder Umwelt festgestellt wurde
•
dürfen nur unter bestimmten Bedingungen hergestellt,
importiert, verkauft und verwendet werden.
•
erweiterbar
•
für Stoffe und Stoffe in Zubereitungen und Erzeugnissen
•
Beschränkungen gelten nicht für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
Mehr zu REACH ?
insbesondere hier finden Sie mehr:
REACH-Helpdesk: www.reach-helpdesk.de
www.baua.de
ECHA:
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http://echa.europa.eu/
REACH im Kontext
1. REACH im Kontext
- Rückblick, Einblick, Überblick
2. REACH - Übersicht, Prinzipen, Inhalte
3. Sachkunde nach Chemikalienverbotsverordnung
(ChemVerbotsV)
53
Inverkehrbringen: nationale Regelungen
Was ist zu beachten?
• Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, Registrierung, Zulassung, Beschränkungen/Verbote (allg. Stoffrecht) sowie besonderes Stoffrecht (z.B. Biozide)
Wo sind diese Bereich geregelt?
• Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Chemikalienverbotsverordnung, Biozid-Meldeverordnung
54
ChemVerbotsV – Inhalt (bisher)
§1
§2
§3
§4
§5
§ 5a
§6
§7
§8
55
Verbote
Erlaubnis- und Anzeigepflicht
Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der
Abgabe an Dritte
Selbstbedienungsverbot, Versandhandel
Sachkunde
Betankungseinrichtungen
Normen
Ordnungswidrigkeiten
Straftaten
§ 1 Verbote
(1) Das Inverkehrbringen
1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie
2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten,
ist (…) verboten.
…
→ Obsolet durch Anhang XVII REACH-VO
56
§ 2 Erlaubnis- & Anzeigepflicht
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig (…) Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, die nach GefStoffV mit T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf Erlaubnis zuständiger Behörde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer
1. Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,
2. erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
3. mindestens 18 Jahre alt ist
…
57
§ 2 Erlaubnis- & Anzeigepflicht
…
(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen
1. Apotheken
2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige
Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungsoder Lehranstalten abgeben.
…
58
§ 2 Erlaubnis- & Anzeigepflicht
…
(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat
zuständiger Behörde erstmaliges Inverkehrbringen (…) vor
Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Anzeige ist
mind. eine Person zu benennen, die Anforderungen nach
Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist zuständiger
Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
…
59
§ 3 Info- & Anzeigepflicht bei Abgabe an 3.
(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach GefStoffV mit giftig,
sehr giftig, brandfördernd oder hochentzündlich zu
kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn:
- Identität des Erwerbers festgestellt ist
- keine unerlaubte Veräußerung o. Verwendung stattfindet
- Erwerber mind. 18 Jahre ist
- Erlaubnis oder Befähigung bei Begasungsmitteln vorliegt
- Abgebender unterrichtet Erwerber über Gefahren, notwendige Maßnahmen bei normalem Gebrauch und bei Unfallgeschehen sowie über ordnungsgemäße Entsorgung
60
§ 3 Info- & Anzeigepflicht bei Abgabe an 3.
(2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine im Betrieb
beschäftigte Person erfolgen, die Anforderungen nach § 2
Abs. 2 erfüllt.
(3) … ist Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und
Menge, Datum Abgabe, Verwendungszweck, Namen und
Anschrift des Erwerbers und Namen des Abgebenden
enthält. Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist von Erwerber oder (…) Abholendem in Abgabebuch oder gesondertem Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen.
Abgabebuch ist von Betriebsinhaber zusammen mit Empfangsscheinen mind. 5 Jahre nach letzter Eintragung aufzubewahren.
61
§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel
(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5
dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch
andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr
gebracht werden.
(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1
Satz 4 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer,
berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-,
Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden
62
§ 5 Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde (…) hat nachgewiesen, wer
- die von zuständiger Behörde durchgeführte Prüfung
nach Abs. 2 bestanden hat, (…)
- im Rahmen eines Hochschulstudiums (…) Prüfung
bestanden hat, die Prüfung nach Abs. 2 entspricht
(2) Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf allgemeine
Kenntnisse über wesentliche Eigenschaften der Stoffe und
Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit
Verwendung verbundenen Gefahren und auf Kenntnis der
einschlägigen Vorschriften
63
§§ 5a, 7, 8
Betankungseinrichtungen (§ 5a)
Die §§ 2 bis 5 gelten nicht für Abgabe von Ottokraftstoffen an
Tankstellen und sonstigen Betankungseinrichtungen
Ordnungswidrigkeiten (§ 7)
Verstöße gegen Anzeige, Abgabe bestimmter Chemikalien
und Abgabebuch
Straftaten (§ 8)
Verstöße gegen Abgabe von Chemikalien nach § 1, Abgabe
ohne Erlaubnis, unerlaubte Abgabe mit folgender Gefährdung, vorsätzliche oder leichtfertige unerlaubte Abgabe mit
folgendem „Missbrauch“
64
Sie sollten wissen/kennen!
• Unterschied EG-Verordnung und EG-Richtlinie
• Unterschied „besondere Zulassungsverfahren“ und Zulassung nach REACH (besonderes vs. Allg. Stoffrecht)
• Grundpflichten nach REACH für Vermarktung von Stoffen
- Registrierung, Mengenabhängigkeit, SDB
• Verbote/Beschränkungen der Vermarktung
- nach REACH: Zulassung, Beschränkung, Verbot
- nach ChemVerbotsV: Sachkunde, Aufzeichnungs- und
Informationspflichten
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