Rechtskunde für Chemiker Inverkehrbringen von Chemikalien: REACH et al. Dr. Romy Marx Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dortmund, 15.1.2016 REACH im Kontext 1. REACH im Kontext - Rückblick, Einblick, Überblick 2. REACH - Übersicht, Prinzipen, Inhalte 3. Sachkunde nach Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) 2 REACH im Kontext Ziel aller Regelungen: „Gemeinschaftsweiter Schutz von Gesundheit und Umwelt“ - durch: Maßnahmen beim Inverkehrbringen und beim Umgang - unter: Berücksichtigung von Gefahreneigenschaften, Wirkstärken und Exposition 3 REACH im Kontext - Inverkehrbringen A) Wenn Stoff in Verkehr gebracht wird muss er - registriert und bewertet (einschließlich Einstufung) und - Information zur Verfügung gestellt (Kennzeichnung, SDB) werden. B) Zulassungs- und Verwendungsbeschränkungen sind zu beachten C) Akteure müssen über Fach- bzw. Sachkunde verfügen 4 REACH im Kontext - Inverkehrbringen Allgemeines Stoffrecht Besonderes Stoffrecht Generelle (unerwünschte) Exposition 5 Gezielte Verwendung bzw. Exposition • Arbeitsplatzchemikalien • Kosmetika • Verbraucherchemikalien • Futtermittelzusatzstoffe • Emission (Verbrennungsprozesse) • Lebensmittelzusatzstoffe • Arzneimittel • Biozide REACH im Kontext - Umgang Maßnahmen beim Umgang • Besondere Herstellungs- oder Verwendungsverbote • Arbeitsschutzregelungen • Jugend- und Mutterschutzregelungen • Umweltschutz • Verbraucherschutz 6 REACH – EG-Recht Bsp.: EU-Regelungen zum Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz Inverkehrbringen von chemischen Produkten (Marktrecht) Art. 114 AEUV* (bindend) Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Arbeitsschutz) Art. 153 AEUV* (Mindestvorgaben) Eher EG-Verordnungen Eher EG-Richtlinien Einstufung Kennzeichnung Sicherheitsdatenblatt Registrierung Zulassung Beschränkungen/Verbote Grenzwerte Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen Arbeitsmedizin * Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 7 REACH – EG-Recht Die EG-Richtlinie: • EG-Richtlinien sind an Mitgliedstaaten gerichtet und verpflichten zur Verwirklichung bestimmter Ziele • Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht ist verpflichtend • Die Umsetzung in DE geschieht in der Regel durch Gesetz oder Rechtsverordnung 8 REACH – Beispiele für Richtlinien Stoffrichtlinie 67/548/EWG (I): • Rechts- und Verwaltungsvorschriften um Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe anzugleichen • Umsetzung in DE früher durch Arbeitsstoffverordnung, dann Chemikaliengesetz • In ChemG sind GefStoffV, ChemPrüfnachwV und Verwaltungsanweisung zur Regelung des Verfahrens erlassen 9 REACH – Beispiele für Richtlinien Stoffrichtlinie 67/548/EWG (II): • 80er: Möglichkeit zur Meldung von Stoffen in EINECS (European Inventory of Existing Commercial Substances) • ca. 106 Stoffe, davon ~3*105 mit praktischer Bedeutung keine Anmeldepflicht • 1993 wurde Verfahren für Risikobewertung eingeführt: EG-Altstoffverordnung 973/93/EG („Altstoffe“) 10 REACH – Beispiele für Richtlinien Stoffrichtlinie 67/548/EWG (III): • „Neustoffe“: nicht in EINECs gelistete Stoffe • Anmeldung vor erstem Inverkehrbringen • Verpflichtung, bestimmte Informationen über Stoff vor erstmaligem Inverkehrbringen vorzulegen • Verfahrensende keine materielle Zulassungsentscheidung • 11 Bis Ende der Meldepflicht ca. 4.500 Neustoffe gemeldet REACH – Beispiele für Richtlinien Beschränkungsrichtlinie 76/769/EWG: • Regelte Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und Verwendens bestimmter Stoffe • In DE in nationales Recht umgesetzt durch − Chemikalienverbotsverordnung, soweit Inverkehrbringensregelungen betroffen sind − Gefahrstoffverordnung, soweit Regelungen bzgl. Herstellung und Verwendung (Umgang) betroffen sind 12 REACH – Beispiele für Richtlinien Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG: • Regelte Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155/EWG: • Enthielt Pflicht zur Erstellung von und inhaltliche Anforderungen an SDBs Ablösung der Richtlinien durch REACH und CLP 13 Gefahrstoffe & Arbeitsschutz: EU- & dt. Recht Rahmenrichtlinie Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 89/391/EG Arbeitsschutzgesetz (1995) Sicherheit und Gesundheit mit chem. Arbeitsstoffen (CAD) 98/24/EG 14 Schutz vor kanzerogenen und mutagenen Arbeitsstoffen (CMD) 2004/37/EG Gefahrstoffverordnung (2010/2013) 3 Richtlinien zu Luftgrenzwerten TRGS 900 REACH – EG-Recht Die EG-Verordnung: • EU-Verordnungen können sich an Europäische Gemeinschaft selbst, deren Mitgliedstaaten oder an Bürger der Mitgliedstaaten richten und gelten unmittelbar • 15 höhere Grad an Harmonisierung der Rechtsvorschriften bei Umsetzung von Richtlinien hatten Mitgliedsstaaten z.T. Spielraum REACH – EG-Recht → Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Registration (Registrierung) Evaluation (Bewertung) Authorisation/Restriction (Zulassung/Beschränkung) Chemicals (Chemischer Stoffe) • 16 In Kraft getreten am 01.06.2007 REACH – EG-Recht → Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Classification (Einstufung) Labelling (Kennzeichnung) Packaging (Verpackung) 17 • In Kraft getreten am 20.01.2009 • Hat Stoff- und Zubereitungs-RL bzgl. Vorschriften über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung abgelöst (Ende 2010 für Stoffe, Mitte 2015 für Gemische) REACH – nationales Recht Chemikaliengesetz „ChemG“ regelt Inverkehrbringen: 18 • Verordnungsermächtigung für - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) - Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) • enthält Straf- und Bußgeldvorschriften • regelt REACH-Vollzug REACH – nationales Recht Chemikalienverbotsverordnung „ChemVerbotsV“: • Beschränkte vor REACH Inverkehrbringen von Stoffen • Setzte EU-Beschränkungsrichtlinie (76/769/EWG) um → durch REACH Anhang XVII abgelöst 19 • Enthält Regelungen über Abgabe gefährlicher Stoffe/Zubereitungen bestimmter, • Novellierung und Anpassung an CLP steht aus (zuletzt 2010) REACH – nationales Recht Gefahrstoffverordnung „GefStoffV“ (I): • Beschränkte vor REACH Umgang bestimmter Stoffen → durch REACH Anhang XVII abgelöst • 20 Regelte vor REACH und CLP national: - das Sicherheitsdatenblatt sowie - Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen/Gemischen REACH – nationales Recht Gefahrstoffverordnung „GefStoffV“ (II): 21 • Regelt den Schutz Arbeitsschutz vor gefährlichen Stoffen im • Ermächtigungsgrundlage ist neben ChemG auch das Arbeitsschutzgesetz („ArbSchG“) • Novellierung und Anpassung an CLP (beim Umgang) steht noch aus (zuletzt 2013) REACH – nationales Recht Arbeitsschutzgesetz „ArbSchG“: 22 • Umsetzung der Rahmenrichtlinie Gesundheit bei der Arbeit 89/391/EG Sicherheit und • Beschreibt Grundzüge zum Arbeitsschutz • Ermächtigungsgrundlage für GefStoffV und weiterer VO zum Arbeitsschutz wie ArbeitsstättenVO oder BiostoffVO REACH im Kontext - Inverkehrbringen Allgemeines Stoffrecht Besonderes Stoffrecht Generelle (unerwünschte) Exposition 23 Gezielte Verwendung bzw. Exposition • Arbeitsplatzchemikalien • Kosmetika • Verbraucherchemikalien • Futtermittelzusatzstoffe • Emission (Verbrennungsprozesse) • Lebensmittelzusatzstoffe • Arzneimittel • Biozide REACH im Kontext – Bsp. Biozide → Biozidverordnung (EG) Nr. 528/2012 24 • In Kraft getreten am 01.09.2013 • regelt Bereitstellung auf Markt und Verwendung von Biozidprodukten • Wirkstoff- und Produktverfahren mit gegenseitiger Anerkennung nat. Zulassungsverfahren sowie Unionszulassungen • 4 Hauptgruppen mit 23 Produktarten (Desinfektions- und allg. Biozid-Produkte, Schutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, sonstige Biozid-Produkte) REACH im Kontext 1. REACH im Kontext - Rückblick, Einblick, Überblick 2. REACH - Übersicht, Prinzipen, Inhalte 3. Sachkunde nach Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) 25 REACH - Übersicht Registration (Registrierung) Evaluation (Bewertung) Authorisation/Restriction (Zulassung/Beschränkung) Chemicals (Chemischer Stoffe) 26 REACH - Übersicht Registration (Registrierung) 27 • Löst Anmeldeverfahren der Stoff-RL ab und erweitert Registrierpflicht auf alle Stoffe ab einer Jahresmenge von 1t • Mengenabhängige Staffelung in unterschiedliche Registrierfristen mit gestaffelten Anforderungen REACH - Übersicht Evaluation (Bewertung) 28 • Sieht Bewertungsverfahren für Stoffe vor • Verpflichtet Firmen zur Durchführung von Stoffsicherheitsbeurteilungen (CSR, chemical safety report) • Verpflichtet Inverkehrbringer gefährlicher Stoffe zur Erstellung und Weiterleitung eines Sicherheitsdatenblatts REACH - Übersicht Authorisation/Restriction (Zulassung/Beschränkung) • führt Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern) ein → Achtung: Abgrenzung zu besonderem Stoffrecht! • 29 Herstellungs-, Inverkehrbringens- oder spezifische Verwendungsbeschränkungen eingeführt REACH - Prinzipien • Zusammenführung bisherigen Chemikalienrechts • Sicherstellung hohen Schutzniveaus für menschliche Gesundheit und Umwelt • Verbesserung Wettbewerbsfähigkeit und Innovation • Gewährleistung freien Binnenmarktes • mit Pflichten für Hersteller, Inverkehrbringer und Verwender von Stoffen und von Stoffen in Zubereitungen oder Erzeugnissen („Umkehr Beweislast“) 30 REACH - Prinzipien • No data – no market und je mehr Markt, desto mehr Daten • Kein Unterschied zwischen „Alt- und Neustoffen“ • Mehr „Sicherheits-Kommunikation“ in der Lieferkette mit erweiterten Instrumenten wie - dem erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB) und Stoffsicherheitsbericht (CSR) - derived no effect level (DNEL) concentration (PNEC) bzw. predicted no effect • Meldung bei Europäischer Chemikalienagentur (ECHA) 31 REACH - Prinzipien Von REACH ausgenommen sind • Zubereitungen (außer bei SDB) und Erzeugnisse per se • Stoffe unter 1 t/a • Abfälle, nicht isolierte Zwischenprodukte, radioaktive Stoffe, Polymere Von der Registrierung ausgenommen sind z.B. 32 • Stoffe aus besonderem Stoffrecht wie z.B. Biozide • Stoffe für F&E Naturstoffe) und „ungefährliche“ Stoffe (z.B. REACH - Registrierung Vor-Registrierung: • für Phase-in-Stoffe (Altstoffe), Juni bis November 2008 • Stoffidentität, Kontaktdaten, Mengenbereich • SIEF zur Vermeidung von „Doppelaufwand“ • Voraussetzung für weitere Vermarktung vor REACH Registrierung: 33 • Für alle Stoffe, die vermarktet werden sollen • Übergangsfristen für vorregistrierte Stoffe • Technisches Dossier, ab 10t/a zusätzlich CSR REACH - Registrierung Fristen bei Registrierung und Datenumfang in Abhängigkeit von Eigenschaften und Handelsmengen • bis 01.12.2010 - Stoffe mit mehr als 1000t/a - umweltgefährliche mit mehr als 100t/a - CMR-Stoffe mit mehr als 1t/a 34 • bis 01.06.2013 - Stoffe mit mehr als 100t/a • bis 01.06.2018 - Stoffe mit mehr als 1t/a REACH - Registrierung Technisches Dossier • Name, Kontaktdaten des Herstellers/Importeurs • Identität des Stoffes • Geschätzte Menge im (Kalender-)Jahr der Registrierung • Herstellung und Verwendung(en) des Stoffes • Einstufung und Kennzeichnung • Leitlinien für die sichere Verwendung des Stoffes • Exposition (für Stoffe in Mengen von 1 – 10t/a) • Studienzusammenfassungen → Zusätzliche Informationen nach Mengenbereich 35 REACH - Registrierung Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical safety assessment) • Für Stoffe ab 10t/a • Ermittlung gefährlicher Eigenschaften • Beschreibung der Exposition u.a. mit Hilfe von Expositionskategorien sowie Entwicklung von Expositionsszenarien für alle Verwendungen • für gesamten Lebenszyklus („in Lieferkette“) • Risikobeschreibung für jedes Expositionsszenario auf Basis der DNEL bzw. PNEC 36 REACH - Registrierung Stoffsicherheitsbericht (CSR) • dokumentiert die Stoffsicherheitsbeurteilung • besteht aus - Allgemeinem Teil, Zusammenfassungen - Informationen über Stoffeigenschaften - Expositionsbezogenem Teil • wird mitgeliefert mit Sicherheitsdatenblatt (eSDB) 37 REACH - Registrierung frei zugänglich*: • Stoffbezeichnung • Einstufung und Kennzeichnung • PC-Daten und Verbleib und Verhalten in der Umwelt • Ergebnisse Toxikologie und Ökotoxikologie • einige andere Angaben, z.B. zur sicheren Verwendung zusätzlich, falls nicht begründet abgelehnt: • Mengenbereich (Tonnagen) der Registrierung • Reinheitsgrad, Verunreinigungen (falls für E + K relevant) • Zusammenfassung von Studien * http://echa.europa.eu/web/guest/information-on-chemicals/registered-substances 38 REACH - Informationspflichten Sicherheitsdatenblatt • Art. 31 und Anhang II (vorher in SDB-RL 91/155/EWG) • National auch § 5 GefStoffV und Bek 220 (früher TRGS) • Wichtigstes Risikokommunikationsinstrument - Angaben zum Verwendungszweck - darauf abgestimmte Schutzmaßnahmen - Information über Inhaltsstoffe - Spezifische Angaben zu Schutzausrüstungen • für gefährliche Stoffe und Gemische/Zubereitungen • SDB muss datiert sein und enthält 16 Rubriken 39 REACH - Sicherheitsdatenblatt 40 1 Bezeichnung des Stoffes bzw. des Gemisches und des Unternehmens 2 Mögliche Gefahren 3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 4 Erste-Hilfe-Maßnahmen REACH - Sicherheitsdatenblatt 41 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 7 Handhabung und Lagerung 8 Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung REACH - Sicherheitsdatenblatt 42 9 Physikalische und chemische Eigenschaften 10 Stabilität und Reaktivität 11 Toxikologische Angaben 12 Umweltbezogene Angaben REACH - Sicherheitsdatenblatt 43 13 Hinweise zur Entsorgung 14 Angaben zum Transport 15 Rechtsvorschriften 16 Sonstige Angaben REACH - Informationspflichten Sicherheitsdatenblatt 44 • fachkundig erstellt • vom Inverkehrbringer bei 1. Lieferung • nur an berufsmäßige Verwender • kostenlos und in Deutsch (Landessprache) • Lieferung auf Papier oder elektronisch • Aktualisierung bei relevanten neuen Informationen REACH - Informationspflichten Nachgeschalteter Anwender: • Informationen an Lieferanten - zur Unterstützung der Registrierung - um ggfs. SDB und CSA um neuen Verwendungszweck zu erweitern Arbeitgeber: • 45 Gewährt Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu Sicherheitsdatenblättern REACH - Registrierung Meldung gefährlicher Stoffe • Pflicht für Hersteller und Importeure, unabh. von Menge ECHA erstellt Inventar zur Einstufung und Kennzeichnung* • für die Registrierung erforderlich ist oder • die gefährlich sind und als solche o. in als gefährlich einzustufenden Zubereitungen in Verkehr gebracht werden zu liefern sind (sofern nicht schon Teil der Registrierung) • Identität des Herstellers oder Importeurs • Identität des Stoffes • Gefahreneinstufung und Gefahrenkennzeichnung • gegebenenfalls spezifische Konzentrationsgrenzwerte • http://echa.europa.eu/information-on-chemicals/cl-inventory-database 46 REACH - Bewertung Dossierbewertung • ECHA prüft mind. 5 % aller Dossiers pro Mengenband • Ohne Fristen, aber nach bestimmten Prioritäten • Ggf. Nachforderungen Stoffbewertung • ECHA koordiniert die Risikobewertung von ausgewählten Stoffen durch die Mitgliedstaaten • 1. Aktionsplan 01.12.2011, jährliche, lfd. Aktualisierung mit z.T. langen Fristen in Abh. der Forderung 47 REACH - Zulassung Ziel: • Substitution von besonders besorgniserregenden Stoffen • ausreichende Beherrschung davon ausgehender Risiken Mögliche Stoff-Kandidaten: • C- (Art. 57(a)), M- (Art. 57(b)) und R- (Art. 57(c)) Stoffe (Kat. 1A oder 1B) • PBT- (Art. 57(d)) oder vPvB-Stoffe (Art. 57(e)) • ähnliche Besorgnis (Resp. Sens, STOT (?), ED) (57(f)) Instrument: • 48 Herstellungs- und Verwendungsverbot ohne Zulassung REACH - Zulassung Vorgehen (I) Erstellung Kandidatenliste • Vor-Auswahl von Stoffen (ECHA, KOM, MSCAs) und Veröffentlichung durch ECHA • Konsultationsverfahren mit „interessierten Kreisen“ • Aufnahme des Stoffes in Kandidatenliste Aufnahme Anhang XIV 49 • Priorisierung durch ECHA, erneute Konsultation • Entscheidung durch MSCAs und KOM • Aufnahme Fristen und Ausnahmen REACH - Zulassung Vorgehen (II) Antrag und Entscheidung • Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender • mit Nachweis für beantragte Verwendungszwecke - der angemessenen Beherrschung der Risiken - durch Analyse von Alternativen (AoA) und Überwiegen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorteils • Entscheidung KOM anhand vorgebrachter Argumente über Zulassung, ggf. mit Auflagen oder Befristung • Veröffentlichung einer Liste von zur Zulassung vorgesehenen Verwendungen 50 REACH - Beschränkung nach Anhang XVII 51 • Stoffe, für die bereits sehr hohes Risiko für menschliche Gesundheit oder Umwelt festgestellt wurde • dürfen nur unter bestimmten Bedingungen hergestellt, importiert, verkauft und verwendet werden. • erweiterbar • für Stoffe und Stoffe in Zubereitungen und Erzeugnissen • Beschränkungen gelten nicht für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung Mehr zu REACH ? insbesondere hier finden Sie mehr: REACH-Helpdesk: www.reach-helpdesk.de www.baua.de ECHA: 52 http://echa.europa.eu/ REACH im Kontext 1. REACH im Kontext - Rückblick, Einblick, Überblick 2. REACH - Übersicht, Prinzipen, Inhalte 3. Sachkunde nach Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) 53 Inverkehrbringen: nationale Regelungen Was ist zu beachten? • Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, Registrierung, Zulassung, Beschränkungen/Verbote (allg. Stoffrecht) sowie besonderes Stoffrecht (z.B. Biozide) Wo sind diese Bereich geregelt? • Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Chemikalienverbotsverordnung, Biozid-Meldeverordnung 54 ChemVerbotsV – Inhalt (bisher) §1 §2 §3 §4 §5 § 5a §6 §7 §8 55 Verbote Erlaubnis- und Anzeigepflicht Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte Selbstbedienungsverbot, Versandhandel Sachkunde Betankungseinrichtungen Normen Ordnungswidrigkeiten Straftaten § 1 Verbote (1) Das Inverkehrbringen 1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie 2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten, ist (…) verboten. … → Obsolet durch Anhang XVII REACH-VO 56 § 2 Erlaubnis- & Anzeigepflicht (1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig (…) Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, die nach GefStoffV mit T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf Erlaubnis zuständiger Behörde. (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer 1. Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat, 2. erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und 3. mindestens 18 Jahre alt ist … 57 § 2 Erlaubnis- & Anzeigepflicht … (5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen 1. Apotheken 2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungsoder Lehranstalten abgeben. … 58 § 2 Erlaubnis- & Anzeigepflicht … (6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat zuständiger Behörde erstmaliges Inverkehrbringen (…) vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Anzeige ist mind. eine Person zu benennen, die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist zuständiger Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. … 59 § 3 Info- & Anzeigepflicht bei Abgabe an 3. (1) Stoffe und Zubereitungen, die nach GefStoffV mit giftig, sehr giftig, brandfördernd oder hochentzündlich zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn: - Identität des Erwerbers festgestellt ist - keine unerlaubte Veräußerung o. Verwendung stattfindet - Erwerber mind. 18 Jahre ist - Erlaubnis oder Befähigung bei Begasungsmitteln vorliegt - Abgebender unterrichtet Erwerber über Gefahren, notwendige Maßnahmen bei normalem Gebrauch und bei Unfallgeschehen sowie über ordnungsgemäße Entsorgung 60 § 3 Info- & Anzeigepflicht bei Abgabe an 3. (2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. (3) … ist Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge, Datum Abgabe, Verwendungszweck, Namen und Anschrift des Erwerbers und Namen des Abgebenden enthält. Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist von Erwerber oder (…) Abholendem in Abgabebuch oder gesondertem Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Abgabebuch ist von Betriebsinhaber zusammen mit Empfangsscheinen mind. 5 Jahre nach letzter Eintragung aufzubewahren. 61 § 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel (1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. (2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden 62 § 5 Sachkunde (1) Die erforderliche Sachkunde (…) hat nachgewiesen, wer - die von zuständiger Behörde durchgeführte Prüfung nach Abs. 2 bestanden hat, (…) - im Rahmen eines Hochschulstudiums (…) Prüfung bestanden hat, die Prüfung nach Abs. 2 entspricht (2) Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf allgemeine Kenntnisse über wesentliche Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit Verwendung verbundenen Gefahren und auf Kenntnis der einschlägigen Vorschriften 63 §§ 5a, 7, 8 Betankungseinrichtungen (§ 5a) Die §§ 2 bis 5 gelten nicht für Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und sonstigen Betankungseinrichtungen Ordnungswidrigkeiten (§ 7) Verstöße gegen Anzeige, Abgabe bestimmter Chemikalien und Abgabebuch Straftaten (§ 8) Verstöße gegen Abgabe von Chemikalien nach § 1, Abgabe ohne Erlaubnis, unerlaubte Abgabe mit folgender Gefährdung, vorsätzliche oder leichtfertige unerlaubte Abgabe mit folgendem „Missbrauch“ 64 Sie sollten wissen/kennen! • Unterschied EG-Verordnung und EG-Richtlinie • Unterschied „besondere Zulassungsverfahren“ und Zulassung nach REACH (besonderes vs. Allg. Stoffrecht) • Grundpflichten nach REACH für Vermarktung von Stoffen - Registrierung, Mengenabhängigkeit, SDB • Verbote/Beschränkungen der Vermarktung - nach REACH: Zulassung, Beschränkung, Verbot - nach ChemVerbotsV: Sachkunde, Aufzeichnungs- und Informationspflichten 65
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