24 Prüftipps für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Personalräte

Hauptschwerbehindertenvertretung/Schulen im Niedersächsischen Kultusministerium und
Bezirksschwerbehindertenvertretungen/Schulen bei der Niedersächsischen
Landesschulbehörde
Prüf-Tipps für Schulleitungen und Personalräte
zur Beachtung bei schwerbehinderten Landesbediensteten
Stand: August 2015
Mitteilung an die Schule / NLSchB
 Ist die Schwerbehinderung der Schulleitung bekannt und liegt eine
Kopie des Schwerbehindertenausweises vor?
Nur dann können Schutzmaßnahmen etc. erfolgen. Bereits bei
Antragstellung sollte die Dienststelle informiert werden, denn ab
diesem Zeitpunkt gelten für die Antragstellerin/den Antragsteller die
Schwerbehindertenrichtlinien.
www.landesschulbehoerde.de (Schul-Login!) > Themen >
Interessenvertretungen > Schwerbehindertenvertretung >
Schwerbehindertenrichtlinien
 Wurde eine Kopie des Schwerbehindertenausweises an die
Niedersächsische Landesschulbehörde gemeldet, damit ein Vermerk
in die Personalakte eingetragen werden kann? Das ist wichtig
hinsichtlich geplanter Personalmaßnahmen wie z.B.Versetzungen etc.
Die Schwerbehindertenvertretung wird nun immer beteiligt.
 Erhält auch die zuständige örtliche Vertrauensperson eine Kopie des
Schwerbehindertenausweises? Nur so kann sie die Betroffenen
beraten. Achtung: Die zuständige örtliche Vertrauensperson ist die
von den schwerbehinderten Beschäftigten in einem Wahlbereich
gewählte Vertrauensperson.
Gesetzliche
Grundlagen
Richtlinien zur
gleichberechtigten und
selbstbestimmten
Teilhabe schwerbehinderter und
ihnen
gleichgestellter
Menschen am
Berufsleben im
öffentlichen
Dienst
Schwerbehindertenrichtlinien
§95 SGB IX
§80(2) SGB IX
Information / Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
 Wird die Schwerbehindertenvertretung bei allen Angelegenheiten §95(2) SGB IX
beteiligt, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als
Gruppe oder ihnen Gleichgestellte berühren?
Zuständig für alle schulischen Angelegenheiten ist die örtliche
Vertrauensperson. Das Formular zur Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung nach SGB IX (§95) finden Sie unter
www.landesschulbehoerde.de (Schul-Login!) > Themen >
Schulleitung > Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse >
 Wird die örtliche Schwerbehindertenvertretung über alle Zu- und
Abgänge von schwerbehinderten Kollegen und Kolleginnen informiert
und wird ihr eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80(2) SGB IX
zugeleitet?
 Sind die schwerbehinderten Beschäftigten über die für sie zuständige
Vertrauensperson informiert?
§80(2) SGB IX
Einstellung
 Wird bei Einstellungen in der Schule die zuständige
Vertrauensperson der schwerbehinderten Landesbediensteten
beteiligt?
Die örtliche Vertrauensperson muss über alle eingegangenen
Bewerbungen unterrichtet werden, wenn bei den Bewerbungen
auch nur eine Bewerbung einer schwerbehinderten Person dabei ist.
Weiterhin muss der Schwerbehindertenvertretung die Gelegenheit zur
Teilnahme an allen Vorstellungsgesprächen gegeben werden.
Siehe Merkblatt „Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
bei Einstellungen“
www.landesschulbehoerde.de (Schul-Login!) > Interessensvertretungen > Schwerbehindertenvertretung > Merkblätter und Broschüren
Einstellung von
Lehrkräften an
allgemein
bildenden und
berufsbildenden
Schulen;
Auswahlverfahren
RdErl.d.MK
v.12.5.2011
§ 81(1) Satz 4
SGB IX
Schwerbehindertenrichtlinien
 Wird bedacht, dass schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber
oder ihnen gleichgestellte Menschen grundsätzlich einzuladen sind? 3.
 Wird bedacht, dass bei gleicher Eignung schwerbehinderte und
ihnen gleichgestellte Menschen bevorzugt einzustellen sind?
 Wird bedacht, dass bei einer beabsichtigten Einstellung von
Beschäftigten nach TV-L
(z.B. Schulassistenten, Pädagogischen Mitarbeitern/innen)
vorher eine Abfrage bei der zuständigen Agentur für Arbeit
erfolgen muss, ob eventuell geeignete schwerbehinderte
Personen bekannt sind?
Schwerbehinderte im Vorbereitungsdienst

Werden auch im Vorbereitungsdienst die Schwerbehindertenrichtlinien beachtet und die zuständige Bezirksvertrauensperson
beteiligt?
Behinderungsbedingte Beeinträchtigungen sind individuell
verschieden, deshalb müssen im Zusammenwirken zwischen
Studienseminar, Ausbildungsschule und der jeweils
zuständigen Bezirksvertrauensperson für jede
schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst gesonderte Nachteilsausgleiche festgelegt
werden.
www.landesschulbehoerde.de (Schul-Login!) >
Themen > Interessensvertretungen > Schwerbehindertenvertretung > Merkblätter und Broschüren > Merkblatt
„Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Lehrkräfte im
Vorbereitungsdienst“

Werden Prüfungserleichterungen gewährt?
Schwerbehindertenrichtlinien
3.4
Schwerbehindertenrichtlinien
Nachteilsausgleiche
 Wurden der schwerbehinderten Lehrkraft die entsprechenden
Ermäßigungsstunden gewährt?
Bei Bruchteilen § 19 Nds.ArbZVO-Schule beachten!
§ 10 und
§ 19
Nds.ArbZVOSchule beachten!
 Wird Altersermäßigung nach Vollendung des 55. Lebensjahres
gewährt? (1 Stunde).
Neu: Werden nach Vollendung des 63. Lebensjahres 2 Stunden
Altersermäßigung gewährt?
§ 8 Nds.ArbZVOSchule
 Werden in der Schule die Schwerbehindertenrichtlinien und das
SGB IX beachtet? Z.B.: Wird Rücksicht bei Pausenaufsichten,
Stundenplangestaltung usw. genommen?
SGB IX
Schwerbehindertenrichtlinien
Verbeamtung
 Schwerbehinderte Lehrkräfte können trotz einer gesundheitlichen
Einschränkung verbeamtet werden.
Schwerbehindertenrichtlinien
3.4
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit Schwerbehinderung
können in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das
48. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Beförderung/ Feststellung der Bewährung/ Dienstliche Beurteilung
 Wird vor der dienstlichen Beurteilung Kontakt zur örtlichen
Vertrauensperson aufgenommen? Es ist ein Gespräch über den
Umfang der Schwerbehinderung und die Auswirkungen auf die
Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu führen.
Abordnung und Versetzung
 Wird bei schwerbehinderten Beschäftigten der Schutz vor
Abordnung und Versetzung beachtet? (Ausnahme: zwingende
dienstliche Gründe)
Mehrarbeit
 Wird berücksichtigt, dass schwerbehinderte Beschäftigte auf ihr
Verlangen von Mehrarbeit freigestellt werden?
Pausenaufsichten
 Wird berücksichtigt, dass schwerbehinderte Beschäftigte auf Antrag
von Pausenaufsichten befreit werden?
Eine Befreiung von Pausenaufsichten ist bei gehbehinderten
Lehrkräften aus Gründen der Fürsorgepflicht angebracht, ebenso bei
Lehrkräften, deren gesundheitliche Einschränkungen es erforderlich
machen, dass sie die Pausen als Erholungspausen nutzen können.
Ruhestand
 Werden Schwerbehinderte darüber informiert, dass nach dem neuen
Beamtenversorgungsgesetz der Ruhestand ohne
Versorgungsabschläge ebenfalls angehoben wird?
Bitte Merkblatt beachten!
Merkblatt zum Versorgungsabschlag (Vordr. N0162000) (PDF, 92 KB)
Niedersächsische
Laufbahnverordnung
§16 (2)
Schwerbehindertenrichtlinien
8.2
Beurteilungserlass
Schwerbehindertenrichtlinien
6.6
§ 124 SGB IX
§ 81(4) SGB IX
§ 16 (2) Satz 1
Niedersächsisches
Beamtenversorgungsgesetz
(NBeamtVG)
Prävention / Eingliederung
 Wird bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten
Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis
im Sinne von Prävention frühzeitig Kontakt zu der örtlichen
Vertrauensperson aufgenommen?
§ 84 (1) SGB IX
 Bei Langzeiterkrankungen: Hat die betreffende Person von der
Möglichkeit erfahren einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen?
Antrag beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
www.soziales.niedersachsen.de
Betriebliches Eingliederungsmanagement

§ 84(2) SGB IX
Ist das Verfahren nach § 84 (2) SGB IX bei langfristigen Erkrankungen
bekannt?
§ 84 (2) SGB IX
Konzept des MK
„Betriebliches
 Wird die betroffene Person vor einer Meldung an die Fallmanagerin/
Eingliederungsden Fallmanager von der Schulleitung über diese Meldung informiert?
management“
 Wird die zuständige örtliche Vertrauensperson beteiligt und beachtet,
Schreiben der
dass die Teilnahme der Vertrauensperson am BEM-Verfahren bzw. an
LSchB vom
der Fallbesprechung bei schwerbehinderten und gleichgestellten
02.06.2013 und
Landesbediensteten vorgesehen ist?
vom 12.09.2013
Beamte
Ist bekannt, dass verbeamteten Lehrkräften nach einer längeren
akuten Erkrankung eine Stundenreduzierung nach § 11 Nds.ArbZVOSchule (vorübergehend herabgeminderte Dienstfähigkeit)
gewährt werden kann?
Achtung! Es muss eine Besserung des Gesundheitszustandes mit
großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
§ 11
Nds.ArbZVOSchule
bzw. § 27
bei Schulleiterinnen
und Schulleitern
Beschäftigte nach TV-L:
Ist bekannt, dass Beschäftigte nach TV-L eine „stufenweise
Wiedereingliederung“ beantragen können?
§ 28 SGB IX,
§ 74 SGB V
 Werden schwerbehinderte Beschäftigte darüber informiert, dass sie
sich von einem Arbeitsmediziner/ einer Arbeitsmedizinerin beraten
lassen können?
Beschäftigte nach TV-L / Kündigungsschutz
 Wird der besondere Kündigungsschutz bei angestellten
schwerbehinderten Beschäftigten beachtet (Einbeziehung des
Integrationsamtes)?
§ 85-92 SGB IX
Die rechtlichen Grundlagen für die Prüf-Tipps sind:
- Sozialgesetzbuch: SGB IX und SGB V
- Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen
gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien)
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an
öffentlichen Schulen (Nds.ArbZVO-Schule) i.d.F. vom 03.06.2015
- Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen;
Auswahlverfahren, RdErl. d. MK v. 12.5.2011
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) vom 01.12.2011