Ausgabe - KPMG Law

Investment | Recht | Kompakt
Januar 2016
Liebe Leserinnen und Leser,
wir wünschen Ihnen ein gutes und
erfolgreiches neues Jahr und freuen uns
darauf, Sie auch in diesem Jahr zu aktuellen
regulatorischen Themen und rechtlichen
Fragestellungen informieren zu können.
Für die Investmentbranche gilt es, bis März
die Umsetzung von OGAW V zu meistern.
Dies bedeutet einigen Aufwand im Hinblick auf
die Anpassung von Anlagebedingungen und
Verkaufsprospekten der OGAW.
Doch auch die Verwahrstellen stehen im Fokus von OGAW V.
Die EU-Kommission veröffentlichte jüngst den Entwurf für eine
Umsetzungsverordnung zu den Pflichten der Verwahrstelle und
schafft darin unter anderem Klarheit zu der Frage, welche
Anforderungen an die Unabhängigkeit der Verwahrstelle zu
stellen sind.
Sprechen Sie uns an – wir beraten und unterstützen Sie gerne.
Mit herzlichen Grüßen
Henning Brockhaus
In dieser Ausgabe
EU-Kommission
veröffentlicht Entwurf für
eine Verordnung zu den
Pflichten der OGAWVerwahrstelle
EU-Institutionen einigen
sich zur
Benchmarkverordnung
BaFin veröffentlicht
Merkblatt zu
Geschäftsleitern und
Aufsichtsorganen
Regierungsentwurf für ein
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz
veröffentlicht
EUROPÄISCHE GESETZGE BUNG
EU-Kommission veröffentlicht Entwurf für eine Verordnung zu
den Pflichten der OGAW-Verwahrstelle
Die EU-Kommission hat am 17. Dezember 2015 ihren Entwurf für eine Umsetzungsverordnung zu Pflichten der Verwahrstelle gemäß der OGAW V-Richtline veröffentlicht.
Die Verordnung enthält Detailregelungen zum Inhalt von Verwahrstellenverträgen sowie den
Kontroll- und Verwahrpflichten der Verwahrstelle. Auch die Voraussetzungen für eine
Unterverwahrung und Haftungsfragen im Fall des Verlusts von Finanzinstrumenten werden
ausführlich geregelt.
Nach längerer Konsultationsphase schafft die Verordnung nun auch Klarheit zu den
Anforderungen an die Unabhängigkeit der OGAW-Verwahrstelle. Wie zuletzt von ESMA
vorgeschlagen ist die Unabhängigkeit sowohl in personeller als auch in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht sicherzustellen.
Personelle Unabhängigkeit
So dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats von Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle Mitglied der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrats oder
Angestellte der jeweils anderen Einheit sein.
Gesellschaftsrechtliche Unabhängigkeit
Zudem verlangt die Verordnung eine gewisse Unabhängigkeit auf gesellschaftsrechtlicher
Ebene. Zwar ist es weiterhin zulässig, dass Kapitalverwaltungsgesellschaft und
Verwahrstelle durch eine Kapital- oder Stimmrechtsbeteiligung miteinander verbunden sind
oder derselben Gruppe angehören. Die bisherige Auslegung des Begriffs der Unabhängigkeit
wird gleichwohl verschärft. Der Verordnungsentwurf sieht unter anderem folgende
Maßnahmen zur Sicherstellung der gesellschaftsrechtlichen Unabhängigkeit der
Verwahrstelle vor:
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Einrichtung eines objektiven Entscheidungsfindungsprozesses zur Auswahl und Bestellung der Verwahrstelle sowie Vorhalten einer Bewertung, in der die Vorzüge einer
gruppeninternen Verwahrstelle mit den Vorzügen einer gruppenfremden
Verwahrstelle miteinander verglichen werden.
Einrichtung eines effektiven Interessenkonfliktmanagements zum Umgang mit
potentiellen, aus der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit resultierenden
Interessenkonflikten.
Offenlegung der gesellschaftsrechtlichen Verbindungen gegenüber dem Anleger;
dies könnte im Verkaufsprospekt bzw. Informationsdokument nach § 307 KAGB
erfolgen.
Zusätzlich muss bei einer gemeinsamen Gruppenzugehörigkeit von Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle jeweils ein Teil der Mitglieder der Geschäftsleitung und des
Aufsichtsrats von Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle unabhängig sein.
Der Rat und das Parlament der Europäischen Union haben nun drei Monate Zeit, die Texte
der EU-Kommission zu bewerten. Das Inkrafttreten der Verordnung erfolgt 20 Tage nach
Veröffentlichung. Die Verordnung sieht eine Übergangsfrist von 6 Monaten zur Einhaltung
der Vorgaben vor.
Den Entwurf der Verordnung finden Sie hier.
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EUROPÄISCHE GESETZGE BUNG
EU-Institutionen einigen sich zur Benchmarkverordnung
Nach einigen Anläufen haben sich EU-Parlament, EU-Rat und EU-Kommission auf einen
Kompromiss zur Benchmarkverordnung geeinigt. Hiernach sollen Benchmarks und deren
Anbieter künftig einer Regulierung unterliegen und werden in einem ESMA-Register gelistet.
Auch für Investmentvermögen entfaltet die Verordnung Relevanz. So enthält das
Regelungswerk Bezüge zur Performance von Fonds, zur Kombination von Indizes, zu
Vergleichsindizes sowie zur Asset-Auswahl und zur Berechnung von erfolgsabhängigen
Vergütungen.
Den Entwurf der Verordnung finden Sie hier.
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BAFIN
BaFin veröffentlicht Merkblatt zu Geschäftsleitern und
Aufsichtsorganen
Die BaFin hat am 4. Januar 2016 die zweite Auflage des Merkblatts zu den Geschäftsleitern
gemäß Kreditwesengesetz (KWG), Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) und Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) veröffentlicht. Außerdem hat die Finanzaufsicht Formulare und
Checklisten bereitgestellt, die in diesem Zusammenhang verwendet werden sollen.
Das Merkblatt ersetzt das bis dahin geltende „Merkblatt für die Prüfung der fachlichen
Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG, KWG, ZAG und InvG“ vom
20. Februar 2013 und erläutert die fachlichen und persönlichen Anforderungen an Personen,
die als Geschäftsleiter nach den jeweiligen Aufsichtsgesetzen bestellt werden. Es gibt einen
Überblick über die damit verbundenen Anzeigepflichten, einschließlich der einzureichenden
Unterlagen.
Erstmals sind auch die Anforderungen an die Geschäftsleiter im Geltungsbereich des KAGB
Gegenstand des Merkblatts. Unter anderem werden darin die Anforderungen für die
fachliche Eignung der Geschäftsleiter konkretisiert. So muss die fachliche Eignung in Bezug
auf die fondsspezifische, von der Kapitalverwaltungsgesellschaft beabsichtigte
Geschäftstätigkeit vorliegen.
Das Merkblatt finden Sie hier. Zudem finden Sie hier eine Reihe von Formularen und
Checklisten, die zur Erleichterung der Anzeigenerstattung ab sofort zu verwenden sind.
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NATIONALE GESETZGEBUNG
Regierungsentwurf für ein Erstes
Finanzmarktnovellierungsgesetz veröffentlicht
In unserer November-Ausgabe 2015 hatten wir bereits von dem Referentenentwurf für ein
Finanzmarktnovellierungsgesetz (FimanoG) berichtet, mit dem unter anderem die
überarbeitete Finanzmarktrichtlinie MiFID2 in nationales Recht umgesetzt werden sollte.
Anfang Januar hat die Bundesregierung nun den „Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes
zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte“ (Erstes
Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FimanoG) veröffentlicht. Der Regierungsentwurf enthält
allerdings nicht mehr die zur Umsetzung der MiFID2 noch im Referentenentwurf enthaltenen
Regelungen, da sich die Umsetzungsfrist für MiFID2 um ein Jahr zu verzögern scheint. Der
Gesetzgeber kündigt an, dies zu einem späteren Zeitpunkt durch ein „Zweites
Finanzmarktnovellierungsgesetz“ umsetzen zu wollen.
Der gegenüber dem Referentenentwurf stark verkürzte Regierungsentwurf verankert die
Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD, Richtlinie 2014/57/EU), die Marktmissbrauchsverordnung
(MAR, Verordnung (EU) Nr. 596/2014), die EU-Verordnung über Zentralverwahrer (CSD-VO,
Verordnung (EU) Nr. 909/2014) sowie die EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für
verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (Verordnung
(EU) Nr. 1286/2014) im deutschen Recht.
Die PRIIP-VO legt europaweit einheitliche Anforderungen für Informationsblätter fest, die
Kleinanlegern bei dem Vertrieb von „verpackten“ Anlageprodukten und
Versicherungsanlageprodukten zur Verfügung gestellt werden müssen und macht Vorgaben
für nationale Sanktionsvorschriften.
Zur Umsetzung der europäischen Rechtsakte im deutschen Recht sind zahlreiche
Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz, Kreditwesengesetz, Kapitalanlagegesetzbuch und
Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlich, die neben der Anpassung der nationalen
Regelungen an die EU-Vorgaben der Verschärfung der Straf- und Bußgeldvorschriften sowie
der Schaffung von weiteren Aufsichtsbefugnissen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht dienen.
Den Regierungsentwurf zum 1. FimanoG finden Sie hier.
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www.kpmg-law.de
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