AKTUELLE REGULIERUNGSENTWICKLUNGEN BEI PAYMENT INITIATION SERVICES (PIS) Dr. Jens Lütcke Geschäftsführer, SOFORT CIBI Innovationstag 2016 | München | 10 März 2016 1 SOFORT ÜBERWEISUNG Das Europäische Zahlverfahren mit mehr als 35.000 E-Commerce Händlern in 13 Ländern Zahlungsvolumen 2015 4,5 Mrd. € Umsatz 2015 30 Mio. € Transaktionen 2015 47 Mio. Transaktionen 12/2015 > 5 Mio. Onlinehändler > 35.000 Nutzer täglich Rund 135.000 Gegründet 2005 Hauptsitz Gauting nahe München Länder (europaweit) 13 Mitarbeiter > 150 2 BEHINDERUNGEN DURCH BANKEN 10 / 2009 Klage der giropay GmbH (mittelbare Gesellschafter: Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken und Postbank) gegen SOFORT mit der Begründung, SOFORT verstoße gegen die AGB der Banken (Verbot der Weitergabe von PIN und TAN) 3 07 / 2013 – 12 / 2015 2011 / 2012 Die EU-Kommission leitet ein Kartellverfahren gegen den European Payments Council (EPC) ein, da befürchtet wird, dass der Marktzugang für bankenunabhängige Anbieter wie SOFORT behindert wird. Die geltende EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) wird überarbeitet. Ziel der Novellierung ist es, einen sicheren und fairen europäischen Rechtsrahmen für alle Zahlungsanbieter im Internet zu bieten und Rechtssicherheit für alle beteiligten Parteien zu schaffen. 10 / 2010 02 / 2012 Das Deutsche Bundeskartellamt leitet ein Kartellverfahren gegen alle fünf deutschen Bankenverbände ein. In einer schriftlichen Stellungnahme stellt es schließlich klar, dass es Banken-AGB (oder eine Auslegung derselben), die die Nutzung von SOFORT Überweisung verbieten, für kartellrechtswidrig hält. Daraufhin verpflichten sich die deutschen Banken, öffentliche Behauptungen, die Nutzung von SOFORT Überweisung verletze die AGB der Banken, zu unterlassen. Der frühere Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia, hatte in mehreren öffentlichen Reden zwischenzeitlich auf dieses Verfahren Bezug genommen und hervorgehoben, dass der Markt für bankenunabhängige Anbieter wie SOFORT Überweisung offen bleiben muss. “Europe–wide electronic payment services are underdeveloped. The reasons for this are unclear but they involve in no small part the reluctance of financial institutions to abandon old and profitable ways of operating. […] In particular, we have concerns that the standardisation process is not open and transparent enough and that the resulting standards might eventually exclude some innovative payment service providers from the market. We will make sure that this standardisation work keeps markets fully open to new entrants, and notably to alternative payment service providers.” PSD2 – STATUS QUO 12. Januar 2016 Inkrafttreten der PSD2 23. Dezember 2015 Veröffentlichung im Amtsblatt der EU 13. Januar 2017 EBA: Übersendung des finalen RTS-Entwurfs (Art. 98) an die Europäische Kommission 12-Monats-Frist für RTSEntwicklung (Art. 98) der EBA (April) 2017 Europäische Kommission: Annahme / Änderung / Ablehnung RTS-Entwurf Prüfung Europäische Kommission: 3 Monate 18-Monats-Anwendungsfrist für Sicherheitsmaßnahmen in Art. 65, 66, 67, 97 2-jährige Umsetzungsfrist Mitgliedstaaten 13. Januar 2018 PSD2 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar 4 (Oktober) 2018 Frist zur Umsetzung der RTS durch Adressaten der PSD2 EBA-MANDATE Guidelines 1. 2. 3. 4. 5. Art. 5 Abs. 4: Art. 5 Abs. 5: Art. 95 Abs. 3: Art. 96 Abs. 3: Art. 100 Abs. 6: „Minimum monetary amount of the professional indemnity insurance“ Informationen zur Anmeldung und Freigabe eines PSP „Security measures“, „managing operational and security risks“ Klassifizierung von Sicherheitsvorfällen (major incidents) Beschwerdeverfahren bzgl. der zuständigen Aufsichtsbehörden Regulatory Technical Standards (RTS) 5 1. 2. 3. 4. 5. Art. 15 Abs. 4: Art. 15 Abs. 5: Art. 28 Abs. 5: Art. 29 Abs. 5: Art. 95 Abs. 4: 6. Art. 98 Abs. 1: EBA Register Informationen für die Anmeldung zum EBA Register Kooperation der Aufsichtsbehörden beim Passporting „Central contact point“ eines PSP „Security measures“, „managing operational and security risks“ (nur auf Anforderung der Kommission, zunächst wird es dort nur die Guidelines der EBA geben) Strong customer authentication und dessen Ausnahmen; Vertraulichkeit und Integrität der persönlichen Sicherheitsmerkmale; Anforderungen an „common and secure open standards of communication“ EBA-MANDAT GEMÄß ART. 98 “Article 98 states that EBA shall develop draft regulatory technical standards specifying “the requirements for common and secure open standards of communication”. However, PSD2 does not mandate EBA to develop or maintain these open and common standards of communication themselves or to appoint a central entity in charge of developing or maintaining these standards” EBA Discussion Paper on future Draft Regulatory Technical Standards on strong customer authentication and secure communication under the revised Payment Services Directive (PSD2), S. 23 6 ANFORDERUNGEN AN “COMMON AND SECURE OPEN STANDARDS OF COMMUNICATION” (CSOSC) Standard, der schon heute die Anforderungen an einen CSOSC erfüllt: Hypertext Transfer Protocol Secure (HTTPS) 7 • HTTPS ist ein gängiger, offener Kommunikationsstandard • Sowohl der indirekte als auch direkte Zugang von PIS zum Konto des Zahlers ist via HTTPS möglich (business model neutrality) • HTTPS hält Sicherheitsmaßnahmen bereit, die die Vertraulichkeit und Integrität der Daten, die über ihn übermittelt werden, gewährleisten • HTTPS ist bereits heute der Standard im Onlinebanking, der von allen Banken akzeptiert wird • Über HTTPS kann eine sichere Identifizierung des PIS/AIS gegenüber der Bank erfolgen STRONG CUSTOMER AUTHENTICATION Gemäß PSD2 ist eine “starke Kundenauthentifizierung” eine Authentifizierung unter Heranziehung von mindestens zwei Elementen der Kategorien • • • Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiß) Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt) Inhärenz (etwas, das der Nutzer ist) die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist 8 • Zusätzlich schreibt die PSD2 vor, dass bei Einkäufen im Internet jede Transaktion dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpft sein muss • Jede Transaktion verlangt demnach einen nicht wiederverwendbaren Code STRONG CUSTOMER AUTHENTICATION “Regardless of the business model used by the PIS providers, the ASPSP should make it possible for PIS providers to rely on the authentication procedures provided by the ASPSPs to initiate a specific payment on behalf of the payer” Erwägungsgrund 30, PSD2 “the personalized security credentials […] are transmitted by the payment initiation service provider through safe and efficient channels ” Artikel 66 (3b), PSD2 9
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