23 - Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband

23
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
Änderung der Regelung über die Übermittlung von Sozialdaten für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte
In der Praxis kommt es immer wieder vor, daß die Polizei Personen, gegen die ein
Haftbefehl vorliegt oder die dringend vernommen werden sollten, unter der bekannten
Adresse trotz mehrfacher Versuche nicht antrifft. Der Polizei ist aber bekannt, daß
diese Personen Sozialhilfe beziehen. Deshalb wird das Sozialamt gebeten, die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen, wenn der oder die Gesuchte wieder im
Sozialamt vorspricht.
Ob das Sozialamt berechtigt war, die Polizei von einem Besuch der gesuchten Person
zu verständigen, war in der Vergangenheit umstritten. Denn § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X
erlaubte nur u.a. die Weitergabe der derzeitigen Anschrift des Betroffenen an die
Polizei.
Zur Klarstellung wurde § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X geändert. Danach ist es nunmehr
zulässig, im Einzelfall auf Ersuchen neben den schon bisher möglichen Angaben zusätzlich den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthalt des Betroffenen an die Polizeidienststelle usw. zu melden. Außerdem wurde klargestellt, daß das Ersuchen nicht
länger als sechs Monate zurückliegen darf.
§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der Neufassung hat folgenden Wortlaut:
„Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und
Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten oder zur
Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens eintausend Deutsche Mark ist es zulässig, im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen
oder zukünftigen Aufenthalt sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen
Arbeitgeber zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme besteht, daß dadurch
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt.“
Die Änderung ist zwar vom Gesetzgeber verabschiedet, war bei Redaktionsschluß
dieses Heftes aber noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Unsere Hinweise
sollen als Vorabinformation dienen. Wir werden auf die Angelegenheit nochmals zurückkommen, wenn die Gesetzesänderung veröffentlicht ist.
EAPl: 41 (410)
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 3/1998 - RdNr. 23
15