23 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Änderung der Regelung über die Übermittlung von Sozialdaten für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte In der Praxis kommt es immer wieder vor, daß die Polizei Personen, gegen die ein Haftbefehl vorliegt oder die dringend vernommen werden sollten, unter der bekannten Adresse trotz mehrfacher Versuche nicht antrifft. Der Polizei ist aber bekannt, daß diese Personen Sozialhilfe beziehen. Deshalb wird das Sozialamt gebeten, die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen, wenn der oder die Gesuchte wieder im Sozialamt vorspricht. Ob das Sozialamt berechtigt war, die Polizei von einem Besuch der gesuchten Person zu verständigen, war in der Vergangenheit umstritten. Denn § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X erlaubte nur u.a. die Weitergabe der derzeitigen Anschrift des Betroffenen an die Polizei. Zur Klarstellung wurde § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X geändert. Danach ist es nunmehr zulässig, im Einzelfall auf Ersuchen neben den schon bisher möglichen Angaben zusätzlich den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthalt des Betroffenen an die Polizeidienststelle usw. zu melden. Außerdem wurde klargestellt, daß das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der Neufassung hat folgenden Wortlaut: „Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten oder zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens eintausend Deutsche Mark ist es zulässig, im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufenthalt sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt.“ Die Änderung ist zwar vom Gesetzgeber verabschiedet, war bei Redaktionsschluß dieses Heftes aber noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Unsere Hinweise sollen als Vorabinformation dienen. Wir werden auf die Angelegenheit nochmals zurückkommen, wenn die Gesetzesänderung veröffentlicht ist. EAPl: 41 (410) Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 3/1998 - RdNr. 23 15
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