Hinweise für das Ausarbeiten einer juristischen

Prof. Dr. Claire Huguenin
September 2016
Hinweise für das Ausarbeiten einer
juristischen Arbeit
A.
B.
C.
D.
Allgemeines....................................................................................................... 1
Aufbau, Gliederung und Inhalt der Arbeit........................................................... 1
Zitierweise ......................................................................................................... 5
Häufige Fehler................................................................................................. 11
A.
Allgemeines
Mit dem Verfassen einer juristischen Arbeit soll die Fähigkeit zu selbständigem und
wissenschaftlichem Arbeiten gezeigt werden. Bei der Erstellung muss daher sowohl
formell als auch materiell sorgfältig gearbeitet werden. Dieses Merkblatt beinhaltet
eine Übersicht zu Aufbau, Gliederung und Inhalt einer juristischen Arbeit (B), eine
Richtlinie für die Zitierweise (C) sowie eine beispielhafte Auflistung häufiger Fehler
(D).
Im ersten Teil B werden wichtige Punkte geregelt; diese müssen von der Verfasserin
oder von dem Verfasser der Arbeit genau befolgt werden. Bei der weiteren Gestaltung der Arbeit bleibt die Autorin oder der Autor frei, sich einem in der Schweiz anerkannten Grundsatz anzuschliessen. Empfohlen wird insbesondere FORSTMOSER PETER/OGOREK REGINA/ SCHINDLER BENJAMIN, Juristisches Arbeiten, Eine Anleitung für
Studierende, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014 sowie HAAS RAPHAËL/BETSCHART
FRANZISKA M./THURNHERR DANIELA, Leitfaden zum Verfassen einer juristischen Arbeit, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015.
Auch der zweite Teil C beansprucht für sich keine Vollständigkeit. Sollte eine Quellenart nicht aufgelistet sein, darf nach einem anerkannten Muster gearbeitet werden.
Entscheidend ist, dass dieses Muster einheitlich angewendet wird.
B.
Aufbau, Gliederung und Inhalt der Arbeit
Eine juristische Arbeit soll folgendermassen gegliedert werden:
•
•
•
•
•
•
•
Titelblatt
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
evtl. Materialienverzeichnis
evtl. Judikaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Textteil
Römisch paginiert
(beginnend bei II, III, IV)
Arabisch paginiert
(1, 2, 3)
1. Titelblatt
Auf dem Titelblatt wird über das Seminar und über den Verfasser oder die Verfasserin informiert. Aufzuführen ist insbesondere:
•
•
•
Universität Zürich
Arbeitstitel
Lehrveranstaltung
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•
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Semester
Name/n der Dozierenden
Abgabedatum
Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Semesterzahl, Studiengang (BLaw, MLaw), Matrikelnummer des Studierenden
2. Inhaltsverzeichnis
Das Inhaltsverzeichnis enthält alle Überschriften, die in der Arbeit verwendet werden, und zwar mit Angabe der Seitenzahl. Das Inhaltsverzeichnis ist der Schlüssel
zur Arbeit und muss deren Struktur widerspiegeln.
•
•
•
Das Gliederungssystem kann frei gewählt werden, muss aber in der gesamten Arbeit einheitlich verwendet werden. Bsp.: I. 1. a) aa)
«Wer a sagt, muss auch b sagen»: Auf einer Ebene (bspw. I, II usw.) müssen
zwingend mindestens zwei Überschriften vorkommen.
Die Verzeichnisse tragen keine Gliederungszeichen.
3. Literaturverzeichnis
Im Literaturverzeichnis sind alle für die Arbeit verwendeten und zitierten Werke aufzuführen. Werke, die lediglich der Orientierung dienten, ohne in den Anmerkungen
(Fussnoten) zu erscheinen, sind nicht aufzuführen.
Wie der Name schon sagt, erscheint im Literaturverzeichnis nur die verwendete Literatur (Lehrbücher, Kommentare, Dissertationen, Aufsätze etc.). Ebenfalls aufzunehmen sind allfällige Quellen aus dem Internet. Nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt
werden hingegen Gerichtsentscheide, Botschaften etc.
4. Materialienverzeichnis
Werden in der Arbeit Materialien (Botschaften des Bundesrates, Protokolle der eidg.
Räte, Vernehmlassungen etc.) verwendet, so muss ein Materialienverzeichnis erstellt werden. Dieses ist in erster Linie alphabetisch und in zweiter Linie chronologisch aufgebaut.
5. Judikaturverzeichnis
Wird in einer Bachelor- oder Masterarbeit Rechtsprechung (insb. Entscheide des
Bundesgerichts, der kantonalen Gerichte, des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften [EuGH] etc.) zitiert, muss diese in ein Judikaturverzeichnis aufgenommen werden.
Bei einer Fallbearbeitung ist ein Judikaturverzeichnis oft nicht nötig.
6. Abkürzungsverzeichnis
Ins Abkürzungsverzeichnis sind sämtliche in der Arbeit verwendeten Abkürzungen
aufzunehmen, insbesondere auch Abkürzungen für Gesetze und Zeitschriften.
7. Textteil
Bei einer Bachelor- oder Masterarbeit umfasst der Textteil sinnvollerweise, aber
nicht zwingend, Einleitung, Hauptteil und Schlusswort.
Mit der Einleitung wird der Leser in Thema und Problemstellung eingeführt und über
den Aufbau und die Zielsetzung der Arbeit informiert. In der Einleitung können allenfalls auch für die Arbeit grundlegende Definitionen festgelegt werden. Unter Umstän-
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den empfiehlt es sich ausserdem, das Thema von ähnlichen Themen des Seminars
abzugrenzen.
Der Hauptteil, das Kernstück der Arbeit, wird nicht als solcher gekennzeichnet, sondern – wie Einleitung und Schlusswort – nach Massgabe des Inhaltsverzeichnisses
strukturiert.
Das Schlusswort fasst die Arbeit zusammen, indem es auf die wichtigsten Punkte
Bezug nimmt. Es kann diese bspw. durch einen Blick in die Zukunft abrunden.
Bei einer Fallbearbeitung sind die gestellten Fragen zu beantworten. Der Aufbau ist
je nach Fragestellung unterschiedlich.
8. Formatierung
Für die Lehrveranstaltungen gelten oft besondere Formatierungsvorschriften. Mangels solcher Vorschriften empfiehlt sich die folgende Formatierung:
•
•
•
Seitenränder: oben: 2.5 cm, unten: 2.5 cm, links: 2.5 cm, rechts: 4 cm
Haupttext: Schriftgrösse 12 pt; Zeilenabstand mind. 1.25; Blocksatz mit
Silbentrennung; Schriftform frei wählbar, aber ähnlich wie Arial, Palatino
oder Times New Roman
Fussnoten: Schriftgrösse 10 pt, Zeilenabstand einfach
Es ist insgesamt auf eine einheitliche und kohärente Darstellung sowie eine präzise,
grammatikalisch und orthografisch einwandfreie Sprache zu achten.
9. Beratung und Nachbesserung
Grundsätzlich besteht sowohl für Master- als auch für Bachelorstudierende die Möglichkeit, vor der Abgabe einmal einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren.
Bei dieser Gelegenheit können allfällige Fragen formeller und materieller Natur geklärt werden.
Nach der Abgabe besteht keine Möglichkeit zur Nachbesserung.
10. Vermeidung von Plagiaten und Eigenständigkeitserklärung
Unbedingt zu beachten ist das hier angefügte Merkblatt zum richtigen Zitieren und
zur Vermeidung von Plagiaten (Beschluss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
vom 7. Februar 2007; RS 4.1.4).
Merkblatt zum richtigen Zitieren und zur Vermeidung von Plagiaten [RS 4.1.4]
Beschluss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 7. Februar 2007
1
Sinn und Zweck der nachstehenden Regeln ist, die wissenschaftliche Arbeitsweise
sowie die korrekte Kenntlichmachung der verwendeten Quellen in schriftlichen Arbeiten – Fallbearbeitungen, Seminararbeiten, andere Hausarbeiten, Dissertationen und
Habilitationsschriften – sicherzustellen. Davon ausgenommen sind Klausuren. Die
allgemein geltenden Konventionen sind dargestellt bei PETER FORSTMOSER/REGINA OGOREK, Juristisches Arbeiten – Eine Anleitung für Studierende,
3. Auflage, Zürich 2003; siehe zum richtigen Zitieren im Besonderen S. 37 ff. und
S. 314 ff. [5. Auflage, Zürich 2014]
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Gedankliche Substanz, Strukturierung und Ausformulierung einer schriftlichen Arbeit
müssen insgesamt und in allen Teilen selbständig erarbeitet sein. Dies bedeutet,
dass die Übernahme von Elementen einer Leistung eines Dritten klar auszuweisen
ist, wann immer eine Idee, eine Struktur oder eine Formulierung aus einer andern
Quelle übernommen wird, und zwar unabhängig davon, ob diese gedruckt oder im
Internet veröffentlicht ist und ob es sich um eine vollständige oder teilweise Übernahme handelt. Es genügt nicht, eine geringfügige Abwandlung eines Textes (so
genannte Paraphrase) vorzunehmen.
Zuwiderhandeln hat die Zurückweisung der Arbeit zur Folge und kann zu einem Disziplinarverfahren führen.
3
Zur Sicherstellung der wissenschaftlich seriösen Arbeitsweise ist bei Einreichung der
vorgenannten Arbeiten jeweils eine elektronische Fassung der Arbeit nach Anweisung des Dozenten beziehungsweise der Dozentin zur Verfügung zu stellen. Am
Ende der Arbeit ist zudem die nachstehende Erklärung persönlich unterzeichnet beizufügen:
Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende schriftliche Arbeit selbständig und
nur unter Zuhilfenahme der in den Verzeichnissen oder in den Anmerkungen
genannten Quellen angefertigt habe. Ich versichere zudem, diese Arbeit nicht
bereits anderweitig als Leistungsnachweis verwendet zu haben. Eine Überprüfung der Arbeit auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software darf vorgenommen werden.
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C.
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Zitierweise
Als allgemeine Regel gilt, dass nur primäre Quellen zitiert werden dürfen. Dokumente, die z.B. auf «swisslex» abrufbar sind, müssen so zitiert werden, wie die Druckversion des Inhalts zitiert wird. Skripte und drgl. sind nicht zitierfähig.
1.
1.1.
Rechtsquellen
Schweiz
Bundesgesetze werden unter Angabe des Artikels, des Absatzes, ggf. der Ziffer
sowie des Buchstabens (lit. für litera) zitiert:
Art. 62 Abs. 1 OR
Art. 23 Abs. 1 Ziff. 2 OR
Art. 40a Abs. 1 lit. a OR
Jede Abkürzung einer eidgenössischen Rechtsquelle ist ins Abkürzungsverzeichnis
aufzunehmen, inkl. Erlassdatum, vollständigem Titel sowie der Fundstelle in der Systematischen Rechtssammlung (SR). Es ist darauf zu achten, dass jeweils die offizielle Abkürzung verwendet wird.
PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, SR 221.112.944)
Kantonale Gesetze werden grundsätzlich gleich wie Bundesgesetze zitiert. Ist das
Gesetz jedoch mit Paragraphen strukturiert, so ist „§“ zu verwenden. Erlasse, die
sich auf verschiedene Kantone beziehen könnten, sind mit einem Kantonskürzel zu
versehen:
§ 18 Abs. 1 GOG ZH
Im Abkürzungsverzeichnis wird die kantonale Rechtsquelle so aufgeführt, wie sie im
massgeblichen kantonalen Publikationsorgan bezeichnet wird. In jedem Fall ist die
kantonale Fundstelle anzugeben (für Zürich: Loseblattsammlung [LS]):
EG ZGB ZH
1.2.
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
2. April 1911 (LS 230)
Ausland
Ausländische Gesetze werden grundsätzlich nach den im jeweiligen Land geltenden Richtlinien zitiert:
§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB
Die Abkürzung ist in jedem Fall in das Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen:
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (Deutschland)
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Abkürzungen, die für Gesetze verschiedener Staaten verwendet werden, sind
durch ein Landeskürzel zu präzisieren:
Art. 174 CC IT
Art. 180 CC FR
Art. 614 CC ES
1.3.
Europa
Verordnungen sind gemäss folgendem Beispiel in einer Fussnote mit der vollständigen Bezeichnung und der Fundstelle im Amtsblatt der EU anzugeben:
Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf ausservertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), ABl. EU vom 31. Juli 2007, Nr. L 199, 40.
Die Kurzbezeichnung lautet dann grundsätzlich „Verordnung Nr. 864/2007“. Die Angabe dieser Kurzfassung setzt jedoch voraus, dass zumindest einmal die vollständige Bezeichnung und die Fundstelle im Amtsblatt der EU mitgeteilt wird. Im Fall der
hier wiedergegebenen Verordnung Nr. 864/2007 kann auch auf die gebräuchliche
Bezeichnung „Rom II“ zurückgegriffen werden. Diese Bezeichnung ist jedoch in
Klammern hinter der vollständigen Bezeichnung zu definieren.
Für Richtlinien gilt grundsätzlich dasselbe wie für die Verordnungen. Ein Beispiel
könnte daher lauten:
Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU vom 22. Mai 2008, Nr. L 133, 66.
Die Kurzfassung lautet hier: „Richtlinie 2008/48/EG“ In diesem Fall könnte jedoch
auch die gebräuchliche Kurzfassung „Verbraucherkreditrichtlinie“ verwendet werden,
wenn diese Bezeichnung in Klammern hinter der vollständigen Fassung definiert
wird.
2. Materialien und Dokumente
2.1.
Schweiz
Aus dem Bundesblatt wird folgendermassen zitiert:
BBl 2005 6395
Aus dem Amtlichen Bulletin wird wie folgt zitiert. Für parlamentarische Aussagen
im Nationalrat wird das Kürzel „NR“ verwendet, für diejenige des Ständerates „SR“.
Amtl. Bull NR 2008 1329
Amtl. Bull SR 2007 1187
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2.2.
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Europa
Die Dokumente der Europäischen Kommission werden mit ihrem vollständigen
Titel und dem zugehörigen Aktenzeichen der Kommission zitiert:
Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher vom
8. Oktober 2008, KOM (2008) 614 endg.
Wird nochmals auf eines dieser Kommissionsdokumente Bezug genommen, genügt
die Angabe des jeweiligen Aktenzeichens „KOM (2006) 744 endg.“.
Die Dokumente des Rates der Europäischen Union werden nach folgendem Muster, mit Angabe der Dokumenten-Nummer des Rates, zitiert:
Rat der Europäischen Union, Mitteilung an die Presse, 2863. Tagung des Rates Justiz und Inneres, Luxemburg, 18. April 2008, Dok.-Nr. des Rates
8397/08 (Presse 96)
Die Dokumente des Europäischen Parlamentes werden nach folgendem Muster,
mit Angabe des Aktenzeichens, zitiert:
Entschliessung des Europäischen Parlaments zum Europäischen Vertragsrecht vom 12. Dezember 2007, P6_TA(2007)0615
3. Literatur
3.1.
Lehrbücher und Monografien
Im Literaturverzeichnis sind die kompletten Angaben des einzelnen Werkes (Autorenname, Titel des Werkes, Auflage, Erscheinungsort und -jahr) anzugeben. Bei
mehreren Autoren erfolgt die Abgrenzung durch Schrägstrich (/) ohne vorher oder
nachher Leerzeichen einzufügen. Autorennamen sind im Text, im Literaturverzeichnis und als Literaturangaben in KAPITÄLCHEN (Ctrl+Shift+Q) zu setzen:
TUHR ANDREAS/PETER HANS, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, 3. Auflage, Zürich 1979
VON
Im Text ist hingegen nur der Nachname des Autors (der Autorin oder der Autoren)
und die Angaben für das Auffinden der Stelle anzugeben (bspw. Seitenzahl oder
Randnummer):
VON TUHR/PETER, 45.
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Wenn mehrere Werke desselben Autors oder derselben Autorin zitiert werden,
müssen im Literaturverzeichnis Kurztitel definiert und im Text angefügt werden:
HUGUENIN CLAIRE, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 2.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014 (zit.: HUGUENIN, OR AT BT)
HUGUENIN CLAIRE, Nichtigkeit und Unverbindlichkeit als Folgen anfänglicher
Vertragsmängel, Diss. Bern 1984 (zit.: HUGUENIN, Nichtigkeit)
HUGUENIN, OR AT BT, N 356.
HUGUENIN, Nichtigkeit, 15.
Dissertationen und Habilitationen sind im Literaturverzeichnis mit den Abkürzungen Diss. und Habil. als solche zu kennzeichnen:
COURVOISIER MATTHIAS, In der Sache anwendbares Recht vor internationalen
Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, Diss. Zürich 2005
RUSCH ARNOLD F., Rechtsscheinlehre in der Schweiz, Habil. Zürich 2010
3.2.
Zeitschriften
Zeitschriftenartikel werden im Literaturverzeichnis nur mit der abgekürzten Angabe
der Zeitschrift, deren Jahreszahl sowie der entsprechenden Anfangs- und Endseite
zitiert. Auf die Angabe des Bandes oder der Heftnummer wird verzichtet (ausser in
denjenigen Fällen, in denen die Nennung des Bandes unumgänglich ist, um die betreffende Stelle zu finden, so z.B. bei der ZSR):
CAFAGGI FABRIZIO/MICKLITZ HANS, Collective Enforcement of Consumer Law:
A Framework for Comparative Assessment, ERPL 2008, 391–425
Im Text heisst es dann:
CAFAGGI/MICKLITZ, ERPL 2008, 405.
Die verwendete Abkürzung ist in jedem Fall in das Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen:
ERPL
3.3.
European Review of Private Law
Kommentare
Im Literaturverzeichnis werden Kurzkommentare (inkl. Basler Kommentar) unter
ihrer Abkürzung aufgenommen und entsprechend alphabetisch eingeordnet. Bei
umfangreichen Kommentaren (insb. ältere Auflagen des Berner und des Zürcher
Kommentars) wird der entsprechende Band unter dem Namen des Bearbeiters aufgeführt:
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BSK OR, HONSELL HEINRICH/VOGT NEDIM PETER/W IEGAND W OLFGANG
(Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I (Art. 1–529 OR), 6. Auflage,
Basel 2015 (zit.: BSK OR-BEARBEITERIN)
SCHRANER MARIUS, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V 1e, Die Erfüllung der Obligationen, Art. 68–96 OR,
3. Auflage, Zürich 2000 (zit.: ZK OR-SCHRANER)
Im Text wird unter Angabe der Abkürzung des Kommentars, des massgebenden
Gesetzes und des Bearbeiternamens zitiert:
BSK OR-SCHWENZER, Art. 24 N 26.
BK OR-BREHM, Art. 58 N 44.
ZK IPRG-HEINI, Art. 55 N 3.
CR CO-W ERRO, art. 41 N 4.
Dabei gelten folgende Abkürzungen, die in jedem Fall in das Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen sind:
3.4.
BK
Berner Kommentar
ZK
Zürcher Kommentar
BSK
Basler Kommentar
CR
Commentaire Romand
CHK
Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht
KuKo
Kurzkommentar
HK
Handkommentar
Festschriften und Sammelwerke
Beiträge in Sammelwerken werden im Literaturverzeichnis wie folgt aufgeführt:
MEIER-SCHATZ CHRISTIAN J., Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen, in:
ZÄCH ROGER (Hrsg.), Das neue schweizerische Kartellgesetz, Zürich 1996,
21–70
Beiträge in Festschriften (gilt auch für Festgaben „mélanges“ etc.) werden im Literaturverzeichnis mit der Abkürzung „FS“ gekennzeichnet:
HIGI PETER, Einseitige Vertragsänderung – eine normale Anomalie?, in: FS
Gauch, Zürich 2003, 439–453
Im Text heisst es dann immer abgekürzt:
MEIER-SCHATZ, 45.
HIGI, 439.
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3.5.
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Texte aus dem Internet
Ebenfalls ins Literaturverzeichnis aufzunehmen sind Texte aus dem Internet. Anzugeben sind dabei der Name des Autors, der Titel, die Fundstelle sowie das Datum,
an welchem die Quelle letztmals besucht wurde:
KUNER CHRISTOPHER, Legal Obstacles to ADR in European Business-toCustomer Electronic Commerce, abrufbar unter <http://www.kuner.com/data/
pay/adr.html>, besucht am xx.xx.xxxx
Im Text werden nur der Name des Autors und die relevante Fundstelle zitiert:
KUNER, <http://www.kuner.com/data/pay/adr.html>.
4. Judikatur
4.1.
Schweizerische Entscheidungen
Amtlich publizierte Entscheidungen des Bundesgerichts werden mit der genauen
Fundstelle in der Entscheidungssammlung unter Angabe der relevanten Erwägung
zitiert:
BGE 129 II 181 E. 4.2
Soll ausnahmsweise auf den gesamten Entscheid als solchen verwiesen werden,
so wird nur die erste Seite angegeben:
BGE 129 II 181
Nicht amtlich publizierte Entscheidungen werden nur mit Aktenzeichen und der
Nummer der Erwägungen zitiert:
BGE 4A.328/2007 E. 4.2
Entscheidungen kantonaler Gerichte sind durch die Bezeichnung des Gerichts und
die Angabe der Fundstelle, beispielsweise in einer Zeitschrift, zu zitieren. Abkürzungen der Gerichtsbezeichnung oder der betreffenden Zeitschrift sind dabei in üblicher
Weise in ein Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen:
OGer Zürich, SJZ 1996, 712
Dabei gelten folgende Abkürzungen:
OGer
Obergericht
AGer
Amtsgericht
AppGer
Appellationsgericht
HGer
Handelsgericht
BezGer
Bezirksgericht
KassGer
Kassationsgericht
KGer
Kantonsgericht
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Trib. cant.
4.2.
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Tribunal cantonal
Ausländische Entscheidungen
Ausländische Entscheidungen werden nach den in diesem Land geltenden Richtlinien zitiert:
BGH, NJW 1999, 1259
4.3.
Entscheidungen des EuGH
Die Entscheidungen des EuGH werden aus der amtlichen Sammlung zitiert:
EuGH v. 5. 10. 2000, Rs. C-376/98, Deutschland ./. Parlament und Rat, Slg.
2000, I-8419, N 78
Bezieht man sich im Text mehrmals auf denselben Entscheid, so kann ab dem
zweiten Zitat auch folgendermassen zitiert werden:
EuGH v. 5.10.2000, a.a.O., N 5
D.
Häufige Fehler
• Sekundärzitate sind zu vermeiden; es ist immer die Primärquelle zu zitieren.
• Zitierweise von Kommentaren: Es ist darauf zu achten, dass im Text
die jeweiligen Autoren des Kommentarbeitrages – und nicht die Herausgeber – zitiert werden.
• Zitierweise von Zeitschriften: Im Literaturverzeichnis ist die Anfangsseite des Zeitschriftenbeitrages nicht zu vergessen.
• Schreibweise von Gesetzesbestimmungen: Es empfiehlt sich, zwischen «Art.» und der Artikelnummer einen geschützten Abstand einzufügen.
• Die Reihenfolge der Quellenbelege in einer Fussnote sollte nach Relevanz (z.B. direktes oder sinngemässes Zitat) und Quellenart (z.B. Judikatur/Literatur) einheitlich definiert werden.
• Formatierung: Die Abstände ober- und unterhalb der Überschriften
sind (entsprechend der Texthierarchie) einheitlich zu bestimmen.
• Formatierung: Auch der Fussnotentext ist zu formatieren (Blocksatz,
Einzüge etc.).
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