Prof. Dr. Claire Huguenin September 2016 Hinweise für das Ausarbeiten einer juristischen Arbeit A. B. C. D. Allgemeines....................................................................................................... 1 Aufbau, Gliederung und Inhalt der Arbeit........................................................... 1 Zitierweise ......................................................................................................... 5 Häufige Fehler................................................................................................. 11 A. Allgemeines Mit dem Verfassen einer juristischen Arbeit soll die Fähigkeit zu selbständigem und wissenschaftlichem Arbeiten gezeigt werden. Bei der Erstellung muss daher sowohl formell als auch materiell sorgfältig gearbeitet werden. Dieses Merkblatt beinhaltet eine Übersicht zu Aufbau, Gliederung und Inhalt einer juristischen Arbeit (B), eine Richtlinie für die Zitierweise (C) sowie eine beispielhafte Auflistung häufiger Fehler (D). Im ersten Teil B werden wichtige Punkte geregelt; diese müssen von der Verfasserin oder von dem Verfasser der Arbeit genau befolgt werden. Bei der weiteren Gestaltung der Arbeit bleibt die Autorin oder der Autor frei, sich einem in der Schweiz anerkannten Grundsatz anzuschliessen. Empfohlen wird insbesondere FORSTMOSER PETER/OGOREK REGINA/ SCHINDLER BENJAMIN, Juristisches Arbeiten, Eine Anleitung für Studierende, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014 sowie HAAS RAPHAËL/BETSCHART FRANZISKA M./THURNHERR DANIELA, Leitfaden zum Verfassen einer juristischen Arbeit, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015. Auch der zweite Teil C beansprucht für sich keine Vollständigkeit. Sollte eine Quellenart nicht aufgelistet sein, darf nach einem anerkannten Muster gearbeitet werden. Entscheidend ist, dass dieses Muster einheitlich angewendet wird. B. Aufbau, Gliederung und Inhalt der Arbeit Eine juristische Arbeit soll folgendermassen gegliedert werden: • • • • • • • Titelblatt Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis evtl. Materialienverzeichnis evtl. Judikaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Textteil Römisch paginiert (beginnend bei II, III, IV) Arabisch paginiert (1, 2, 3) 1. Titelblatt Auf dem Titelblatt wird über das Seminar und über den Verfasser oder die Verfasserin informiert. Aufzuführen ist insbesondere: • • • Universität Zürich Arbeitstitel Lehrveranstaltung 1 Prof. Dr. Claire Huguenin • • • • September 2016 Semester Name/n der Dozierenden Abgabedatum Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Semesterzahl, Studiengang (BLaw, MLaw), Matrikelnummer des Studierenden 2. Inhaltsverzeichnis Das Inhaltsverzeichnis enthält alle Überschriften, die in der Arbeit verwendet werden, und zwar mit Angabe der Seitenzahl. Das Inhaltsverzeichnis ist der Schlüssel zur Arbeit und muss deren Struktur widerspiegeln. • • • Das Gliederungssystem kann frei gewählt werden, muss aber in der gesamten Arbeit einheitlich verwendet werden. Bsp.: I. 1. a) aa) «Wer a sagt, muss auch b sagen»: Auf einer Ebene (bspw. I, II usw.) müssen zwingend mindestens zwei Überschriften vorkommen. Die Verzeichnisse tragen keine Gliederungszeichen. 3. Literaturverzeichnis Im Literaturverzeichnis sind alle für die Arbeit verwendeten und zitierten Werke aufzuführen. Werke, die lediglich der Orientierung dienten, ohne in den Anmerkungen (Fussnoten) zu erscheinen, sind nicht aufzuführen. Wie der Name schon sagt, erscheint im Literaturverzeichnis nur die verwendete Literatur (Lehrbücher, Kommentare, Dissertationen, Aufsätze etc.). Ebenfalls aufzunehmen sind allfällige Quellen aus dem Internet. Nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt werden hingegen Gerichtsentscheide, Botschaften etc. 4. Materialienverzeichnis Werden in der Arbeit Materialien (Botschaften des Bundesrates, Protokolle der eidg. Räte, Vernehmlassungen etc.) verwendet, so muss ein Materialienverzeichnis erstellt werden. Dieses ist in erster Linie alphabetisch und in zweiter Linie chronologisch aufgebaut. 5. Judikaturverzeichnis Wird in einer Bachelor- oder Masterarbeit Rechtsprechung (insb. Entscheide des Bundesgerichts, der kantonalen Gerichte, des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften [EuGH] etc.) zitiert, muss diese in ein Judikaturverzeichnis aufgenommen werden. Bei einer Fallbearbeitung ist ein Judikaturverzeichnis oft nicht nötig. 6. Abkürzungsverzeichnis Ins Abkürzungsverzeichnis sind sämtliche in der Arbeit verwendeten Abkürzungen aufzunehmen, insbesondere auch Abkürzungen für Gesetze und Zeitschriften. 7. Textteil Bei einer Bachelor- oder Masterarbeit umfasst der Textteil sinnvollerweise, aber nicht zwingend, Einleitung, Hauptteil und Schlusswort. Mit der Einleitung wird der Leser in Thema und Problemstellung eingeführt und über den Aufbau und die Zielsetzung der Arbeit informiert. In der Einleitung können allenfalls auch für die Arbeit grundlegende Definitionen festgelegt werden. Unter Umstän- 2 Prof. Dr. Claire Huguenin September 2016 den empfiehlt es sich ausserdem, das Thema von ähnlichen Themen des Seminars abzugrenzen. Der Hauptteil, das Kernstück der Arbeit, wird nicht als solcher gekennzeichnet, sondern – wie Einleitung und Schlusswort – nach Massgabe des Inhaltsverzeichnisses strukturiert. Das Schlusswort fasst die Arbeit zusammen, indem es auf die wichtigsten Punkte Bezug nimmt. Es kann diese bspw. durch einen Blick in die Zukunft abrunden. Bei einer Fallbearbeitung sind die gestellten Fragen zu beantworten. Der Aufbau ist je nach Fragestellung unterschiedlich. 8. Formatierung Für die Lehrveranstaltungen gelten oft besondere Formatierungsvorschriften. Mangels solcher Vorschriften empfiehlt sich die folgende Formatierung: • • • Seitenränder: oben: 2.5 cm, unten: 2.5 cm, links: 2.5 cm, rechts: 4 cm Haupttext: Schriftgrösse 12 pt; Zeilenabstand mind. 1.25; Blocksatz mit Silbentrennung; Schriftform frei wählbar, aber ähnlich wie Arial, Palatino oder Times New Roman Fussnoten: Schriftgrösse 10 pt, Zeilenabstand einfach Es ist insgesamt auf eine einheitliche und kohärente Darstellung sowie eine präzise, grammatikalisch und orthografisch einwandfreie Sprache zu achten. 9. Beratung und Nachbesserung Grundsätzlich besteht sowohl für Master- als auch für Bachelorstudierende die Möglichkeit, vor der Abgabe einmal einen persönlichen Beratungstermin zu vereinbaren. Bei dieser Gelegenheit können allfällige Fragen formeller und materieller Natur geklärt werden. Nach der Abgabe besteht keine Möglichkeit zur Nachbesserung. 10. Vermeidung von Plagiaten und Eigenständigkeitserklärung Unbedingt zu beachten ist das hier angefügte Merkblatt zum richtigen Zitieren und zur Vermeidung von Plagiaten (Beschluss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 7. Februar 2007; RS 4.1.4). Merkblatt zum richtigen Zitieren und zur Vermeidung von Plagiaten [RS 4.1.4] Beschluss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 7. Februar 2007 1 Sinn und Zweck der nachstehenden Regeln ist, die wissenschaftliche Arbeitsweise sowie die korrekte Kenntlichmachung der verwendeten Quellen in schriftlichen Arbeiten – Fallbearbeitungen, Seminararbeiten, andere Hausarbeiten, Dissertationen und Habilitationsschriften – sicherzustellen. Davon ausgenommen sind Klausuren. Die allgemein geltenden Konventionen sind dargestellt bei PETER FORSTMOSER/REGINA OGOREK, Juristisches Arbeiten – Eine Anleitung für Studierende, 3. Auflage, Zürich 2003; siehe zum richtigen Zitieren im Besonderen S. 37 ff. und S. 314 ff. [5. Auflage, Zürich 2014] 3 Prof. Dr. Claire Huguenin September 2016 2 Gedankliche Substanz, Strukturierung und Ausformulierung einer schriftlichen Arbeit müssen insgesamt und in allen Teilen selbständig erarbeitet sein. Dies bedeutet, dass die Übernahme von Elementen einer Leistung eines Dritten klar auszuweisen ist, wann immer eine Idee, eine Struktur oder eine Formulierung aus einer andern Quelle übernommen wird, und zwar unabhängig davon, ob diese gedruckt oder im Internet veröffentlicht ist und ob es sich um eine vollständige oder teilweise Übernahme handelt. Es genügt nicht, eine geringfügige Abwandlung eines Textes (so genannte Paraphrase) vorzunehmen. Zuwiderhandeln hat die Zurückweisung der Arbeit zur Folge und kann zu einem Disziplinarverfahren führen. 3 Zur Sicherstellung der wissenschaftlich seriösen Arbeitsweise ist bei Einreichung der vorgenannten Arbeiten jeweils eine elektronische Fassung der Arbeit nach Anweisung des Dozenten beziehungsweise der Dozentin zur Verfügung zu stellen. Am Ende der Arbeit ist zudem die nachstehende Erklärung persönlich unterzeichnet beizufügen: Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende schriftliche Arbeit selbständig und nur unter Zuhilfenahme der in den Verzeichnissen oder in den Anmerkungen genannten Quellen angefertigt habe. Ich versichere zudem, diese Arbeit nicht bereits anderweitig als Leistungsnachweis verwendet zu haben. Eine Überprüfung der Arbeit auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software darf vorgenommen werden. 4 Prof. Dr. Claire Huguenin C. September 2016 Zitierweise Als allgemeine Regel gilt, dass nur primäre Quellen zitiert werden dürfen. Dokumente, die z.B. auf «swisslex» abrufbar sind, müssen so zitiert werden, wie die Druckversion des Inhalts zitiert wird. Skripte und drgl. sind nicht zitierfähig. 1. 1.1. Rechtsquellen Schweiz Bundesgesetze werden unter Angabe des Artikels, des Absatzes, ggf. der Ziffer sowie des Buchstabens (lit. für litera) zitiert: Art. 62 Abs. 1 OR Art. 23 Abs. 1 Ziff. 2 OR Art. 40a Abs. 1 lit. a OR Jede Abkürzung einer eidgenössischen Rechtsquelle ist ins Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen, inkl. Erlassdatum, vollständigem Titel sowie der Fundstelle in der Systematischen Rechtssammlung (SR). Es ist darauf zu achten, dass jeweils die offizielle Abkürzung verwendet wird. PrHG Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, SR 221.112.944) Kantonale Gesetze werden grundsätzlich gleich wie Bundesgesetze zitiert. Ist das Gesetz jedoch mit Paragraphen strukturiert, so ist „§“ zu verwenden. Erlasse, die sich auf verschiedene Kantone beziehen könnten, sind mit einem Kantonskürzel zu versehen: § 18 Abs. 1 GOG ZH Im Abkürzungsverzeichnis wird die kantonale Rechtsquelle so aufgeführt, wie sie im massgeblichen kantonalen Publikationsorgan bezeichnet wird. In jedem Fall ist die kantonale Fundstelle anzugeben (für Zürich: Loseblattsammlung [LS]): EG ZGB ZH 1.2. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (LS 230) Ausland Ausländische Gesetze werden grundsätzlich nach den im jeweiligen Land geltenden Richtlinien zitiert: § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB Die Abkürzung ist in jedem Fall in das Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen: BGB Bürgerliches Gesetzbuch (Deutschland) 5 Prof. Dr. Claire Huguenin September 2016 Abkürzungen, die für Gesetze verschiedener Staaten verwendet werden, sind durch ein Landeskürzel zu präzisieren: Art. 174 CC IT Art. 180 CC FR Art. 614 CC ES 1.3. Europa Verordnungen sind gemäss folgendem Beispiel in einer Fussnote mit der vollständigen Bezeichnung und der Fundstelle im Amtsblatt der EU anzugeben: Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf ausservertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), ABl. EU vom 31. Juli 2007, Nr. L 199, 40. Die Kurzbezeichnung lautet dann grundsätzlich „Verordnung Nr. 864/2007“. Die Angabe dieser Kurzfassung setzt jedoch voraus, dass zumindest einmal die vollständige Bezeichnung und die Fundstelle im Amtsblatt der EU mitgeteilt wird. Im Fall der hier wiedergegebenen Verordnung Nr. 864/2007 kann auch auf die gebräuchliche Bezeichnung „Rom II“ zurückgegriffen werden. Diese Bezeichnung ist jedoch in Klammern hinter der vollständigen Bezeichnung zu definieren. Für Richtlinien gilt grundsätzlich dasselbe wie für die Verordnungen. Ein Beispiel könnte daher lauten: Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU vom 22. Mai 2008, Nr. L 133, 66. Die Kurzfassung lautet hier: „Richtlinie 2008/48/EG“ In diesem Fall könnte jedoch auch die gebräuchliche Kurzfassung „Verbraucherkreditrichtlinie“ verwendet werden, wenn diese Bezeichnung in Klammern hinter der vollständigen Fassung definiert wird. 2. Materialien und Dokumente 2.1. Schweiz Aus dem Bundesblatt wird folgendermassen zitiert: BBl 2005 6395 Aus dem Amtlichen Bulletin wird wie folgt zitiert. Für parlamentarische Aussagen im Nationalrat wird das Kürzel „NR“ verwendet, für diejenige des Ständerates „SR“. Amtl. Bull NR 2008 1329 Amtl. Bull SR 2007 1187 6 Prof. Dr. Claire Huguenin 2.2. September 2016 Europa Die Dokumente der Europäischen Kommission werden mit ihrem vollständigen Titel und dem zugehörigen Aktenzeichen der Kommission zitiert: Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher vom 8. Oktober 2008, KOM (2008) 614 endg. Wird nochmals auf eines dieser Kommissionsdokumente Bezug genommen, genügt die Angabe des jeweiligen Aktenzeichens „KOM (2006) 744 endg.“. Die Dokumente des Rates der Europäischen Union werden nach folgendem Muster, mit Angabe der Dokumenten-Nummer des Rates, zitiert: Rat der Europäischen Union, Mitteilung an die Presse, 2863. Tagung des Rates Justiz und Inneres, Luxemburg, 18. April 2008, Dok.-Nr. des Rates 8397/08 (Presse 96) Die Dokumente des Europäischen Parlamentes werden nach folgendem Muster, mit Angabe des Aktenzeichens, zitiert: Entschliessung des Europäischen Parlaments zum Europäischen Vertragsrecht vom 12. Dezember 2007, P6_TA(2007)0615 3. Literatur 3.1. Lehrbücher und Monografien Im Literaturverzeichnis sind die kompletten Angaben des einzelnen Werkes (Autorenname, Titel des Werkes, Auflage, Erscheinungsort und -jahr) anzugeben. Bei mehreren Autoren erfolgt die Abgrenzung durch Schrägstrich (/) ohne vorher oder nachher Leerzeichen einzufügen. Autorennamen sind im Text, im Literaturverzeichnis und als Literaturangaben in KAPITÄLCHEN (Ctrl+Shift+Q) zu setzen: TUHR ANDREAS/PETER HANS, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, 3. Auflage, Zürich 1979 VON Im Text ist hingegen nur der Nachname des Autors (der Autorin oder der Autoren) und die Angaben für das Auffinden der Stelle anzugeben (bspw. Seitenzahl oder Randnummer): VON TUHR/PETER, 45. 7 Prof. Dr. Claire Huguenin September 2016 Wenn mehrere Werke desselben Autors oder derselben Autorin zitiert werden, müssen im Literaturverzeichnis Kurztitel definiert und im Text angefügt werden: HUGUENIN CLAIRE, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014 (zit.: HUGUENIN, OR AT BT) HUGUENIN CLAIRE, Nichtigkeit und Unverbindlichkeit als Folgen anfänglicher Vertragsmängel, Diss. Bern 1984 (zit.: HUGUENIN, Nichtigkeit) HUGUENIN, OR AT BT, N 356. HUGUENIN, Nichtigkeit, 15. Dissertationen und Habilitationen sind im Literaturverzeichnis mit den Abkürzungen Diss. und Habil. als solche zu kennzeichnen: COURVOISIER MATTHIAS, In der Sache anwendbares Recht vor internationalen Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, Diss. Zürich 2005 RUSCH ARNOLD F., Rechtsscheinlehre in der Schweiz, Habil. Zürich 2010 3.2. Zeitschriften Zeitschriftenartikel werden im Literaturverzeichnis nur mit der abgekürzten Angabe der Zeitschrift, deren Jahreszahl sowie der entsprechenden Anfangs- und Endseite zitiert. Auf die Angabe des Bandes oder der Heftnummer wird verzichtet (ausser in denjenigen Fällen, in denen die Nennung des Bandes unumgänglich ist, um die betreffende Stelle zu finden, so z.B. bei der ZSR): CAFAGGI FABRIZIO/MICKLITZ HANS, Collective Enforcement of Consumer Law: A Framework for Comparative Assessment, ERPL 2008, 391–425 Im Text heisst es dann: CAFAGGI/MICKLITZ, ERPL 2008, 405. Die verwendete Abkürzung ist in jedem Fall in das Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen: ERPL 3.3. European Review of Private Law Kommentare Im Literaturverzeichnis werden Kurzkommentare (inkl. Basler Kommentar) unter ihrer Abkürzung aufgenommen und entsprechend alphabetisch eingeordnet. Bei umfangreichen Kommentaren (insb. ältere Auflagen des Berner und des Zürcher Kommentars) wird der entsprechende Band unter dem Namen des Bearbeiters aufgeführt: 8 Prof. Dr. Claire Huguenin September 2016 BSK OR, HONSELL HEINRICH/VOGT NEDIM PETER/W IEGAND W OLFGANG (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I (Art. 1–529 OR), 6. Auflage, Basel 2015 (zit.: BSK OR-BEARBEITERIN) SCHRANER MARIUS, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V 1e, Die Erfüllung der Obligationen, Art. 68–96 OR, 3. Auflage, Zürich 2000 (zit.: ZK OR-SCHRANER) Im Text wird unter Angabe der Abkürzung des Kommentars, des massgebenden Gesetzes und des Bearbeiternamens zitiert: BSK OR-SCHWENZER, Art. 24 N 26. BK OR-BREHM, Art. 58 N 44. ZK IPRG-HEINI, Art. 55 N 3. CR CO-W ERRO, art. 41 N 4. Dabei gelten folgende Abkürzungen, die in jedem Fall in das Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen sind: 3.4. BK Berner Kommentar ZK Zürcher Kommentar BSK Basler Kommentar CR Commentaire Romand CHK Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht KuKo Kurzkommentar HK Handkommentar Festschriften und Sammelwerke Beiträge in Sammelwerken werden im Literaturverzeichnis wie folgt aufgeführt: MEIER-SCHATZ CHRISTIAN J., Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen, in: ZÄCH ROGER (Hrsg.), Das neue schweizerische Kartellgesetz, Zürich 1996, 21–70 Beiträge in Festschriften (gilt auch für Festgaben „mélanges“ etc.) werden im Literaturverzeichnis mit der Abkürzung „FS“ gekennzeichnet: HIGI PETER, Einseitige Vertragsänderung – eine normale Anomalie?, in: FS Gauch, Zürich 2003, 439–453 Im Text heisst es dann immer abgekürzt: MEIER-SCHATZ, 45. HIGI, 439. 9 Prof. Dr. Claire Huguenin 3.5. September 2016 Texte aus dem Internet Ebenfalls ins Literaturverzeichnis aufzunehmen sind Texte aus dem Internet. Anzugeben sind dabei der Name des Autors, der Titel, die Fundstelle sowie das Datum, an welchem die Quelle letztmals besucht wurde: KUNER CHRISTOPHER, Legal Obstacles to ADR in European Business-toCustomer Electronic Commerce, abrufbar unter <http://www.kuner.com/data/ pay/adr.html>, besucht am xx.xx.xxxx Im Text werden nur der Name des Autors und die relevante Fundstelle zitiert: KUNER, <http://www.kuner.com/data/pay/adr.html>. 4. Judikatur 4.1. Schweizerische Entscheidungen Amtlich publizierte Entscheidungen des Bundesgerichts werden mit der genauen Fundstelle in der Entscheidungssammlung unter Angabe der relevanten Erwägung zitiert: BGE 129 II 181 E. 4.2 Soll ausnahmsweise auf den gesamten Entscheid als solchen verwiesen werden, so wird nur die erste Seite angegeben: BGE 129 II 181 Nicht amtlich publizierte Entscheidungen werden nur mit Aktenzeichen und der Nummer der Erwägungen zitiert: BGE 4A.328/2007 E. 4.2 Entscheidungen kantonaler Gerichte sind durch die Bezeichnung des Gerichts und die Angabe der Fundstelle, beispielsweise in einer Zeitschrift, zu zitieren. Abkürzungen der Gerichtsbezeichnung oder der betreffenden Zeitschrift sind dabei in üblicher Weise in ein Abkürzungsverzeichnis aufzunehmen: OGer Zürich, SJZ 1996, 712 Dabei gelten folgende Abkürzungen: OGer Obergericht AGer Amtsgericht AppGer Appellationsgericht HGer Handelsgericht BezGer Bezirksgericht KassGer Kassationsgericht KGer Kantonsgericht 10 Prof. Dr. Claire Huguenin Trib. cant. 4.2. September 2016 Tribunal cantonal Ausländische Entscheidungen Ausländische Entscheidungen werden nach den in diesem Land geltenden Richtlinien zitiert: BGH, NJW 1999, 1259 4.3. Entscheidungen des EuGH Die Entscheidungen des EuGH werden aus der amtlichen Sammlung zitiert: EuGH v. 5. 10. 2000, Rs. C-376/98, Deutschland ./. Parlament und Rat, Slg. 2000, I-8419, N 78 Bezieht man sich im Text mehrmals auf denselben Entscheid, so kann ab dem zweiten Zitat auch folgendermassen zitiert werden: EuGH v. 5.10.2000, a.a.O., N 5 D. Häufige Fehler • Sekundärzitate sind zu vermeiden; es ist immer die Primärquelle zu zitieren. • Zitierweise von Kommentaren: Es ist darauf zu achten, dass im Text die jeweiligen Autoren des Kommentarbeitrages – und nicht die Herausgeber – zitiert werden. • Zitierweise von Zeitschriften: Im Literaturverzeichnis ist die Anfangsseite des Zeitschriftenbeitrages nicht zu vergessen. • Schreibweise von Gesetzesbestimmungen: Es empfiehlt sich, zwischen «Art.» und der Artikelnummer einen geschützten Abstand einzufügen. • Die Reihenfolge der Quellenbelege in einer Fussnote sollte nach Relevanz (z.B. direktes oder sinngemässes Zitat) und Quellenart (z.B. Judikatur/Literatur) einheitlich definiert werden. • Formatierung: Die Abstände ober- und unterhalb der Überschriften sind (entsprechend der Texthierarchie) einheitlich zu bestimmen. • Formatierung: Auch der Fussnotentext ist zu formatieren (Blocksatz, Einzüge etc.). 11
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