Stand: August 2015 Häufig gestellte Fragen (HGF) – ZIM-Kooperationsnetzwerke (KN) ___________________________________________________________________ Inhalt 1 ZIM – Kooperationsnetzwerke allgemein ........................................................................... 2 1.1 Was ist ein ZIM-Kooperationsnetzwerk?.......................................................................... 2 1.2 In welche Phasen gliedert sich ein Netzwerk? ................................................................. 2 1.3 Wer ist antragsberechtigt? ............................................................................................... 3 1.4 Welche Anforderungen bestehen an die Managementeinrichtung? ................................ 3 1.5 Was bedeutet „neutraler Intermediär“? ............................................................................ 3 1.6 Was ist unter einer „am Netzwerk beteiligten Forschungseinrichtung“ zu verstehen? .... 3 1.7 Inwieweit sind die am Netzwerk beteiligten Unternehmen begünstigt? ........................... 4 1.8 Wer erhält einen De-minimis-Bescheid? .......................................................................... 4 2 Teilnahme am Netzwerk ....................................................................................................... 5 2.1 Wie viele Unternehmen müssen am Netzwerk beteiligt sein? ......................................... 5 2.2 Können Großunternehmen, ausländische Unternehmen und weitere Partner im Netzwerk mitwirken? .................................................................................................................... 5 2.3 Können verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen im Netzwerk mitwirken?.. 6 2.4 Kann ein Ingenieurbüro als Netzwerkpartner mitwirken? ................................................ 6 2.6 Wer zählt als Netzwerkpartner? ....................................................................................... 6 2.7 Können neue Partner in das Netzwerk aufgenommen werden? ..................................... 6 3 Förderung.............................................................................................................................. 8 3.1 Welche Kosten sind zuwendungsfähig? .......................................................................... 8 3.2 Welche Aufgaben und Leistungen des Netzwerkmanagements sind förderfähig? ......... 8 3.3 Wie hoch ist die Förderung? ............................................................................................ 8 3.4 Ist eine komplementäre Förderung für FuE-Projekte aus dem Netzwerk möglich? ........ 8 4 Beiträge von Unternehmen ................................................................................................. 9 4.1 Wie wird die Höhe des Eigenanteils und der Umsatzsteuer ermittelt? ............................ 9 4.2 Muss der Eigenanteil gleichmäßig auf alle Netzwerkpartner aufgeteilt werden? ............ 9 4.3 Warum muss eine Umsatzsteuer bezahlt werden? ......................................................... 9 5 Beantragung, Bewilligung und Projektbegleitung .......................................................... 10 5.1 Wie ist der zeitliche Ablauf bei der Antragstellung? ....................................................... 10 5.2 Welche Erklärungen der Netzwerkpartner sind mit der Antragstellung vorzulegen?..... 10 5.3 Ist von allen Netzwerkpartnern eine De-minimis-Erklärung (Anlage 9) erforderlich? .... 10 5.4 Was ist bei der Kostenkalkulation zu beachten?............................................................ 11 5.5 Gilt der Zuschlagsatz für die Übrigen Kosten für alle Managementeinrichtungen? ....... 12 5.6 Können auch zusätzliche Leistungen zur Markteinführung gefördert werden? ............. 12 5.7 Was versteht man unter kontrollfähigen Meilensteinen? ............................................... 12 5.8 Was ist mit der Zahlungsanforderung vorzulegen?........................................................ 12 5.10 Wie sind die Eigenanteile der Netzwerkpartner nachzuweisen? ................................. 12 5.11 Wie erfolgt der Abruf der Zuwendung? ........................................................................ 13 5.12 Was ist beim Netzwerkmanagerwechsel zu beachten? ............................................... 13 5.13 Wer ist für die Bearbeitung von FuE-Anträgen aus dem Netzwerk zuständig? ........... 13 5.14 Was sind die wichtigsten Ergebnisse der Phase 1? .................................................... 13 5.15 Ist für die Phase 2 ein separater Förderantrag zu stellen? .......................................... 14 5.16 Wie ist der zeitliche Ablauf zur Beantragung einer Phase 2? ...................................... 14 5.17 Wie sieht ein vollständiger Phase 2-Antrag aus? ........................................................ 14 5.18 Wie sieht die Technologie-Roadmap für die Phase 2 aus? ......................................... 14 5.19 Was ist bei der multilateralen Netzwerkvereinbarung zu beachten? ........................... 14 5.20 Wann und wie ist der Verwendungsnachweis (VN) vorzulegen? ................................ 15 1 Stand: August 2015 1 ZIM – Kooperationsnetzwerke allgemein 1.1 Was ist ein ZIM-Kooperationsnetzwerk? Ein ZIM-Kooperationsnetzwerk bezeichnet den Zusammenschluss von mindestens sechs mittelständischen Unternehmen mit dem Ziel, gemeinschaftlich innovative Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen in einem technologisch oder regional orientierten Verbund oder entlang einer Wertschöpfungskette zu entwickeln. Ziel ist die synergetische Zusammenarbeit auf einem oder mehreren Technologiefeldern von der Forschung und Entwicklung bis zur Vermarktung der FuE-Ergebnisse. Innerhalb eines Kooperationsnetzwerkes können sowohl das Management des Netzwerkes, als auch die im Netzwerk generierten FuE-Projekte gefördert werden. Das Netzwerk wird von Netzwerkmanager(inne)n koordiniert, die die Managementdienstleistungen zur Etablierung des Netzwerkes (Phase 1) sowie die Entwicklung und Umsetzung der Netzwerkkonzeption (Phase 2) erbringen. Über die notwendigen Aktivitäten und Leistungen des Netzwerkmanagements wird zwischen den Netzwerkpartnern und der Managementeinrichtung eine Vereinbarung geschlossen. Vor der Antragstellung auf Förderung der Phase 1 müssen mindestens 6 voneinander unabhängige mittelständische Unternehmen (gemäß ZIM-Richtlinie Punkt 3.1.1) der Netzwerkmanagementeinrichtung ein verbindliches Mandat erteilen (Muster siehe Downloadbereich Kooperationsnetzwerke auf www.zim-bmwi.de). Diese Mandate berechtigen die Netzwerkmanagementeinrichtung, die Förderung des Kooperationsnetzwerkes zu beantragen. Im Falle der Bewilligung beauftragen die Netzwerkpartner die Netzwerkmanagementeinrichtung mit dem Management des Kooperationsnetzwerkes. Neben den Managementdienstleistungen werden auch die FuE-Projekte der Netzwerkpartner sowie Leistungen zur Markteinführung bezuschusst. Es gelten die gleichen Modalitäten, wie bei den ZIM-Einzel- und Kooperationsprojekten. Die Förderung der ZIM-Kooperationsnetzwerke zielt auf eine nachhaltige Wirkung für die Netzwerkpartner über den Förderzeitraum hinaus. 1.2 In welche Phasen gliedert sich ein Netzwerk? Die Netzwerkförderung gliedert sich in zwei Phasen: a) Die Phase 1 dient der Etablierung des Netzwerks, der Erarbeitung der Netzwerkkonzeption, sowie der Entwicklung einer technologischen Roadmap. b) In der Phase 2 zielt die Förderung auf die Umsetzung der Netzwerkkonzeption, die koordinierende Unterstützung der Netzwerkpartner bei der Umsetzung der FuE-Projekte entsprechend der Technologischen Roadmap und die Vorbereitung der Markteinführung ab. Die Förderung der Phase 2 setzt (neben der Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen in bewilligungsreifer Qualität) eine erfolgreiche Phase 1 und die Vorlage einer überzeugenden Technologischen Roadmap voraus. Die Förderung eines Netzwerkes ist in der Regel auf drei Jahre begrenzt. Dabei darf die Dauer der Phase 1 zwölf Monate nicht überschreiten. Ergänzend zu den FuE-Projekten der Netzwerkpartner können Leistungen zur Markteinführung für KMU gefördert werden. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen externer Dritter zur Unterstützung der Verwertung der Ergebnisse der in ZIM geförderten FuE-Projekte. 2 Stand: August 2015 1.3 Wer ist antragsberechtigt? Antragsberechtigt sind externe Einrichtungen, die über die erforderlichen technologischen Kompetenzen verfügen, Erfahrungen im Projektmanagement und Marketing besitzen, eng mit Unternehmen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten, Erfahrungen in der Moderation und im Coaching von Innovationsprozessen und ein Mandat der Netzwerkpartner vorweisen können. Dies sind z. B.: • • • • • Technologie-und Gründerzentren Technologie-und Innovationsagenturen Wirtschaftsförderverbände RKW, Industrie- und Handwerkskammern privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen und Einrichtungen (z.B. Unternehmens- und Innovationsmanagementberatungen). Am Netzwerk beteiligte Forschungseinrichtungen sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn sie die erforderlichen marktorientierten Managementdienstleistungen für die Unternehmen erbringen können. Dies sind z. B.: • Universitäten / Hochschulen • außeruniversitäre öffentliche Forschungseinrichtungen • private, nicht gewinnorientierte Forschungseinrichtungen. 1.4 Welche Anforderungen bestehen an die Managementeinrichtung? Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss über das zur ordnungsgemäßen Abwicklung notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potential verfügen. Dazu gehören ein fester Mitarbeiterstamm und Erfahrungen im Themenfeld und den angrenzenden technologischen Disziplinen eines Netzwerkes sowie im Management von Innovations- und Vermarktungsprozessen. Somit sind Neugründungen bzw. Einzelunternehmen für das Management eines Kooperationsnetzwerkes nicht geeignet. Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss außerdem die Rolle eines neutralen Intermediär erfüllen. 1.5 Was bedeutet „neutraler Intermediär“? Die Netzwerkmanagementeinrichtung darf keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Ergebnissen des Netzwerkes besitzen. Darüber hinaus darf sie keine Beteiligungen an Netzwerkunternehmen halten. Umgekehrt sind auch Beteiligungen von Netzwerkunternehmen an der Netzwerkmanagementeinrichtung auszuschließen. Dies gilt auch für die als Netzwerkmanager agierende(n) Person(en). Die Netzwerkmanagementeinrichtung tritt lediglich als Dienstleister für die Netzwerkorganisation auf. Eine Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung der Projektergebnisse ist nicht möglich, da dann die Stellung als neutraler Intermediär verletzt wäre. 1.6 Was ist unter einer „am Netzwerk beteiligten Forschungseinrichtung“ zu verstehen? Eine Forschungseinrichtung kann das Management eines Netzwerkes übernehmen und sich parallel dazu an den FuE-Aktivitäten des Netzwerkes beteiligen. 3 Stand: August 2015 Es muss jedoch gewährleistet sein, dass sie entsprechend der Richtlinie (Punkt 3.2) keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Ergebnissen des Netzwerks hat. Dies ist z. B. bei der Regelung zur (gemeinsamen) Verwertung der Ergebnisse in den Kooperationsvereinbarungen in FuE-Projekten zu beachten: Eine Beteiligung am Gewinn aus den erzielten Ergebnissen darf max. bis zur Höhe des eigenen (nicht geförderten) Aufwands für die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erfolgen. 1.7 Inwieweit sind die am Netzwerk beteiligten Unternehmen begünstigt? Die Netzwerkpartner nehmen Dienstleistungen des Netzwerkmanagements in Anspruch. Diese Leistungen werden durch das BMWi gefördert. Daher zahlen die regulären Netzwerkpartner entsprechend dem jeweiligen Förderquotenzeitraum nur einen gewissen Prozentsatz der in Anspruch genommen Leistungen. Die Förderung der Netzwerkmanagementleistungen ist degressiv gestaffelt. Der zu erbringende Eigenanteil entspricht 10%, 30%, 50% bzw. 70%. Damit sind die am Netzwerk beteiligten regulären Netzwerkpartner Begünstigte des Förderprogramms, obwohl die Förderung an das Netzwerkmanagement ausgereicht wird. 1.8 Wer erhält einen De-minimis-Bescheid? Die Förderung der Netzwerkmanagementleistungen stellt für die begünstigten Unternehmen (also Unternehmen, die als reguläre Netzwerkpartner mitwirken) in Deutschland eine Beihilfe nach den Vorschriften der EU dar, die im Rahmen des De-minimis-Verfahrens abgewickelt wird. Die beteiligten Unternehmen müssen deshalb während der geplanten Projektlaufzeit über ausreichend Restfördermöglichkeiten im De-minimis-Verfahren verfügen. Für jedes regulär am Netzwerk beteiligte Unternehmen wird auf Grundlage des vereinbarten Eigenanteils die anteilige Zuwendung berechnet, über die ein De-minimis-Bescheid erteilt wird. 4 Stand: August 2015 2 Teilnahme am Netzwerk 2.1 Wie viele Unternehmen müssen am Netzwerk beteiligt sein? Das Netzwerk soll aus mindestens sechs voneinander unabhängigen und im ZIM antragsberechtigten sowie einen Eigenanteil zahlenden mittelständischen Unternehmen mit Geschäftsbetrieb in Deutschland bestehen. Die Kriterien für diese Unternehmen werden in der ZIM-Richtlinie unter Punkt 3.1.1 a und b beschrieben. Maßgeblich für die Einstufung als KMU gemäß 3.1.1 a ist die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 26. Juni 2014 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen der EU veröffentlicht im Amtsblatt der EU (L 187/70 vom 26.06.2014) gemäß Verordnung (EU) 651/2014 Anhang 1. Weiterhin antragsberechtigt sind gemäß 3.1.1 b weitere mittelständische Unternehmen mit Geschäftsbetrieb in Deutschland, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen und jeweils entweder einen Jahresumsatz von unter 50 Mio. € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. € beläuft. Netzwerkpartner, die im ZIM antragsberechtigt sind, werden als reguläre Netzwerkpartner bezeichnet. Reguläre Netzwerkpartner können Unternehmen und Forschungseinrichtungen sein, wobei die Unternehmen in der Regel einen Eigenanteil leisten sollen. Reguläre Partner müssen die rechtsverbindlich unterschriebenen und (vollständig) ausgefüllten Anlagen 8a und ggf. 9 sowie die Netzwerkvereinbarung vorlegen. Reguläre Netzwerkpartner sind in der Anlage 7.1a aufzuführen. 2.2 Können Großunternehmen, ausländische Unternehmen und weitere Partner im Netzwerk mitwirken? Gemäß ZIM-Richtlinie 3.1.3 können an den Kooperationsnetzwerken auch im ZIM nicht antragsberechtigte Unternehmen und Einrichtungen aus dem Inland sowie Partner aus dem Ausland beteiligt werden. Diese erhalten jedoch keine Förderung nach dieser Richtlinie und somit auch keinen de-minimis Bescheid. Diese Partner werden als assoziierte Netzwerkpartner bezeichnet. Sie dürfen keinen regulären Eigenanteil leisten. Sie können jedoch einen Beitrag zur Finanzierung des Netzwerkmanagements leisten, der die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen abdeckt. Diese werden als Mittel Dritter von den Netzwerkkosten abgezogen, der verbleibende Betrag ergibt die zuwendungsfähigen Kosten. Assoziierte Netzwerkpartner sind in der Anlage 7.1b aufzuführen und müssen eine unterschriebene Anlage 8b vorlegen. Darin sind eine Absichtserklärung zur Mitwirkung als assoziierter Partner sowie die Höhe des finanziellen Beitrages enthalten. Die multilaterale Vereinbarung braucht von den assoziierten Netzwerkpartnern nicht unterschrieben zu werden. 5 Stand: August 2015 2.3 Können verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen im Netzwerk mitwirken? Im Netzwerk können verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen gemäß der EUDefinition zusätzlich mitwirken, sofern die Mindestanzahl von sechs voneinander unabhängigen mittelständischen Unternehmen im Netzwerk nicht unterschritten wird. (Punkt 4.4.2 d der ZIMRichtlinie ist auf Netzwerkprojekte nicht anzuwenden). 2.4 Kann ein Ingenieurbüro als Netzwerkpartner mitwirken? Ingenieurbüros können mitwirken. Allerdings kann ein Netzwerk nicht überwiegend aus Ingenieurbüros bestehen. Die Netzwerkstruktur sollte sich vorzugsweise an einer Wertschöpfungskette orientieren und den Netzwerkzielen entsprechen. Darüber hinaus muss das Netzwerk wirtschaftlich stabil sein und die im Netzwerk geplanten FuE-Projekte auch umsetzen können. 2.6 Wer zählt als Netzwerkpartner? Als reguläre Netzwerkpartner gelten: • alle am Netzwerk beteiligten Unternehmen, die im ZIM antragsberechtigt sind und die Anlagen 8a und 9 (De-minimis) sowie die bilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 1) bzw. multilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 2) unterschrieben haben und in der Regel einen Eigenanteil zahlen, • Forschungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen, welche im ZIM antragsberechtigt sind, die Anlage 8a unterschrieben haben und ebenfalls in die bilaterale (Phase 1) bzw. multilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 2) aufgenommen werden, unabhängig davon, ob sie einen Eigenanteil zahlen oder nicht, Diese Partner sind in Anlage 7.1a des Antrages aufzuführen. Als assoziierte Netzwerkpartner gelten: • im ZIM nicht antragsberechtigte Unternehmen und Einrichtungen aus dem Inland sowie Partner aus dem Ausland, die die Anlage 8b unterschrieben haben. • Dies können z.B. größere Unternehmen, Kommunen, Verbände oder ausländische Unternehmen und Einrichtungen und auch Forschungseinrichtungen,sein. Sie dürfen keinen regulären Eigenanteil leisten. Sie können jedoch einen Beitrag zur Finanzierung des Netzwerkmanagements leisten, der die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen abdeckt. Diese werden als Mittel Dritter von den Netzwerkkosten abgezogen, der verbleibende Betrag ergibt die zuwendungsfähigen Kosten. Diese Partner werden in der Anlage 7.1b aufgeführt. Die multilaterale Vereinbarung (Phase 2) braucht von den assoziierten Netzwerkpartnern nicht unterschrieben zu werden. 2.7 Können neue Partner in das Netzwerk aufgenommen werden? Eine Veränderung der Partnerstruktur während des Förderzeitraumes ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Plausibilität des Netzwerkansatzes gewahrt bleibt und alle für die Erreichung des Netzwerkziels notwendigen Kompetenzen weiterhin im Netzwerk vertreten sind. Der geplante Partnerwechsel ist dem Projektträger unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Darüber hinaus sind die aktualisierten Anlagen 7.1a bzw. b und 7.2, die unterschriebene bilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 1) bzw. multilaterale 6 Stand: August 2015 Netzwerkvereinbarung (Phase 2) sowie die Anlagen 8a bzw. b und ggf. 9 für den neuen Netzwerkpartner vorzulegen. Bei Zustimmung der Änderung ergeht durch den Projektträger ein Änderungsbescheid. 7 Stand: August 2015 3 Förderung 3.1 Welche Kosten sind zuwendungsfähig? Als Kosten sind im Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand zuwendungsfähig: • • • Personaleinzelkosten (auf Basis der gezahlten Arbeitnehmerbruttogehälter zum Zeitpunkt der Antragstellung) Kosten für projektbezogene Aufträge an Dritte (max. 25 % der Gesamtkosten bei den Netzwerken bzw. max. 25 % der Personalkosten bei den FuE-Projekten aus den Netzwerken) Übrige Kosten (Alle übrigen projektbezogenen Kosten werden für Unternehmen und Netzwerkmanagementeinrichtungen auf maximal 100 % und für Forschungseinrichtungen auf maximal 75 % der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten.) 3.2 Welche Aufgaben und Leistungen des Netzwerkmanagements sind förderfähig? Es werden Managementleistungen zur konzeptionellen Vorbereitung, Koordination und Betreuung von innovativen Netzwerken gefördert. Gefördert werden nur Leistungen, die den Anforderungen gemäß Anlage 2 der ZIM-Richtlinie vom 15.04.2015 entsprechen und vom Zuwendungsempfänger erbracht oder von diesem in Auftrag gegeben worden sind. Hauptziel der Managementleistungen ist die detaillierte Festlegung und Beschreibung von Entwicklungszielen und -themen, die in eine Technologische Roadmap münden (Phase 1). Die Koordinierung der Beantragung und Umsetzung der Entwicklungsprodukte aus dem Netzwerk sowie die Beratung und Unterstützung bei der Markteinführung der neuen Produkte gehören zu den wichtigsten Managementaufgaben der Phase 2. 3.3 Wie hoch ist die Förderung? Die Förderung der Kooperationsnetzwerkprojekte ist zuwendungsfähigen Kosten werden maximal gefördert: • • • • degressiv gestaffelt. Von den im ersten Jahr: 90 %, im zweiten Jahr: 70 %, im dritten Jahr: 50 % und in begründeten Ausnahmefällen und nach separater Beantragung 30 % in einem vierten Jahr. Die maximale Zuwendung für das Management des Kooperationsnetzwerkes beträgt 380.000 Euro, wobei auf die Phase 1 nicht mehr als 160.000 Euro entfallen dürfen. 3.4 Ist eine komplementäre Förderung für FuE-Projekte aus dem Netzwerk möglich? Aus der Netzwerkarbeit resultierende FuE-Projekte können im ZIM oder durch andere FuEFördermaßnahmen von Bund, Ländern oder EU unterstützt werden. 8 Stand: August 2015 4 Beiträge von Unternehmen 4.1 Wie wird die Höhe des Eigenanteils und der Umsatzsteuer ermittelt? Der Eigenteil für das Vorhaben wird aus der Differenz der zuwendungsfähigen Projektkosten und der Zuwendung ermittelt. Dieser Eigenanteil ist von den regulären Netzwerkpartnern als Barleistung aufzubringen. Die Netzwerkpartner haben, sofern die Netzwerkmanagementeinrichtung zum Ausweis der Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen verpflichtet ist, zusätzlich die Umsatzsteuer auf die Gesamtprojektkosten zu tragen und nicht nur auf den jeweiligen Eigenanteil (siehe auch 4.3). Die Netzwerkpartner können die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. 4.2 Muss der Eigenanteil gleichmäßig auf alle Netzwerkpartner aufgeteilt werden? Obwohl eine gleichmäßige Verteilung des Eigenanteils in vielen Netzwerken realisiert wird, kann sich dessen Höhe auch an der Größe der Unternehmen, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder anderen Faktoren orientieren und somit zwischen den Netzwerkpartnern variieren. Der Eigenanteil sollte jedoch 500 € pro Jahr nicht unterschreiten. 4.3 Warum muss eine Umsatzsteuer bezahlt werden? Die von einer Netzwerkmanagementeinrichtung erbrachte Dienstleitung ist nach deutschem Steuerrecht umsatzsteuerpflichtig, sofern die Netzwerkmanagementeinrichtung zur Ausweisung der Umsatzsteuer verpflichtet ist. Die Förderung des BMWi in Form eines Zuschusses zur Netzwerkfinanzierung bezieht sich lediglich auf die zuwendungsfähigen Nettoprojektkosten und entbindet die Netzwerkpartner nicht von der Pflicht, die beauftragte Managementleistung in voller Höhe zu versteuern. 4.4 Finanzielle Beiträge von assoziierten Netzwerkpartnern Assoziierte Netzwerkpartner dürfen keinen regulären Eigenanteil leisten. Sie können jedoch einen Beitrag zur Finanzierung des Netzwerkmanagements leisten, der die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen abdeckt. Diese werden als Mittel Dritter von den Netzwerkkosten abgezogen. Der verbleibende Betrag ergibt die zuwendungsfähigen Kosten. 9 Stand: August 2015 5 Beantragung, Bewilligung und Projektbegleitung 5.1 Wie ist der zeitliche Ablauf bei der Antragstellung? Eine Antragstellung ist jederzeit möglich. Vor der Antragstellung besteht die Möglichkeit, eine Projektskizze zum Netzwerkansatz (ca. 3 Seiten, Download unter http://www.zimbmwi.de/kooperationsnetzwerke/Download) durch den Projektträger vorab prüfen zu lassen. Außerdem kann bei Bedarf auch ein persönliches Beratungsgespräch mit dem Projektträger vereinbart werden. Der Antrag ist im Original rechtsverbindlich unterschrieben und vollständig beim Projektträger zu stellen (1 Exemplar). Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt sehr stark von der Qualität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab. Eine abschließende Begutachtung ist möglich, wenn der Antrag in beurteilungsreifer Form und Qualität vorliegt. Neben der Aufforderung zu schriftlichen Nachforderungen kann der Antragssteller bei Bedarf auch zu einem Gespräch beim Projektträger eingeladen werden. Grundsätzlich ist für beide Förderphasen ein Projektbeginn erst ab dem Monat möglich, in dem der Antrag vollständig und in bewilligungsreifer Qualität vorliegt (siehe auch Punkt 5.17). Daher sollten die Anträge möglichst zwei Monate vor dem geplanten Projektstart gestellt werden. 5.2 Welche Erklärungen der Netzwerkpartner sind mit der Antragstellung vorzulegen? Mit dem Antrag auf Förderung der Phase 1 müssen vorgelegt werden: 1. Von mindestens sechs voneinander unabhängigen und im ZIM antragsberechtigten mittelständischen Unternehmen unterschriebene Mandatserteilungen (Muster siehe Downloadbereich Kooperationsnetzwerke) an die künftige Netzwerkmanagementeinrichtung. Diese Mandate müssen die ZIM-Förderung als aufschiebende Wirkung für das Zustandekommen des Auftrages enthalten. 2. Die unterzeichneten Anlagen 8a und b und ggf. 9 von allen Netzwerkpartnern. 3. Vorlage der bilateralen Netzwerkvereinbarungen (inkl. Regelung bzgl. der finanziellen Eigenbeteiligung) zwischen allen regulären Netzwerkpartnern und der Netzwerkmanagementeinrichtung mit der ZIM-Förderung als aufschiebender Wirksamkeitsbedingung. Mit dem Antrag auf Förderung der Phase 2 ist neben den vollständigen Antragsunterlagen (siehe auch Richtlinie Anlage 2 und Punkt 5.17) auch eine von allen regulären Netzwerkpartnern unterzeichnete multilaterale Netzwerkvereinbarung (multilaterale vertragliche Regelung zur Fortsetzung der Zusammenarbeit) vorzulegen. Dabei kann die Eigenbeteiligung entweder in der multilateralen Netzwerkvereinbarung oder gesondert (bilateral) vereinbart werden. 5.3 Ist von allen Netzwerkpartnern eine De-minimis-Erklärung (Anlage 9) erforderlich? Die De-minimis-Erklärung muss von den Unternehmen abgegeben werden (Anlage 9 des Antrages), die als regulärer Netzwerkpartner im Netzwerk aktiv werden und einen Eigenanteil zahlen. Soweit ein Unternehmen bereits De-minimis-Beihilfen erhalten oder beantragt hat, sind diese in der Erklärung aufzuführen (vom laufenden und den zwei vorangegangenen Steuerjahren zum Zeitpunkt der Antragstellung). Universitäten, Hochschulen, FuEEinrichtungen, die als regulärer Netzwerkpartner mitwirken, brauchen keine De-minimisErklärung ausfüllen. Assoziierte Netzwerkpartner, egal welchen Typs, brauchen ebenfalls keine 10 Stand: August 2015 De minimis-Erklärung vorzulegen. Bitte beachten Sie: Seit dem 01.01.2014 gilt eine neue De-minimis Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013), nach der die de-minimis Förderungen aller relevanter verbundener Unternehmen erheblich und damit anzugeben sind. Dies bedeutet, dass auf Anlage 9 die bereits geförderten oder beantragen De-minimis relevanten Förderungen aller Unternehmen eines Unternehmensverbundes aufzuführen sind. 5.4 Was ist bei der Kostenkalkulation zu beachten? Planung der zuwendungsfähigen Personalkosten: Es werden nur die Kosten für Managementleistungen von beim Antragsteller angestelltes Personal als zuwendungsfähig anerkannt. Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt der Antragstellung gezahlte Arbeitnehmerbruttogehalt zuzüglich evtl. gezahlter Sonderleistungen (z. B. fest vereinbartes Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zuschüsse für Direktversicherungen und Vermögenswirksame Leistungen etc. siehe auch Anlage 4a des Antrages). Gehaltserhöhungen im Laufe der Projektlaufzeit sind über den Zuschlag für übrige Kosten abgegolten. Bei Neueinstellungen während der Projektlaufzeit, zählt das Arbeitnehmerbrutto zum Zeitpunkt der Anstellung. Für ein Netzwerk können maximal drei qualifizierte Netzwerkmanager eingeplant werden. Es dürfen nur die voraussichtlich für das Netzwerkprojekt zu leistenden und durch Zeitaufschreibung zu erfassenden produktiven Stunden (d. h. abzüglich voraussichtlicher Fehlzeiten wie Krankheit, Urlaub etc.) angesetzt werden. Die förderfähige Jahresarbeitszeit je Projektmitarbeiter ist auf maximal 10,5 Personenmonate je Kalenderjahr begrenzt. Für Teilzeitbeschäftigte verringern sich die planbaren Personenmonate entsprechend dem Teilzeitfaktor (10,5 PM x Teilzeitfaktor). Bei Geschäftsführern ist zu berücksichtigen, dass diese noch für andere Aufgaben der laufenden Geschäftstätigkeit verantwortlich sind und damit nicht mit ihrer gesamten Kapazität für das Projekt eingeplant werden können. Hier kann nur eine max. 50%ige Beteiligung an der Netzwerkarbeit anerkannt werden. Nach Abzug des für das Vorhaben einzusetzenden Personals, muss die verbleibende Personalkapazität den weiteren Geschäftsgang des Antragstellers sicherstellen können. Planung der Kosten für projektbezogene Aufträge: Zuwendungsfähig sind Kosten für die geplante Vergabe von Aufträgen an Dritte. Aufträge können nur für Leistungen vergeben werden, wenn sie aus fachlichen oder technischen Gründen vom Antragsteller nicht bzw. durch Dritte kostengünstiger zu realisieren sind. Voraussetzung ist, dass dadurch ein Mehrwert für das Netzwerk erzielt wird. Beispiele für mögliche Aufträge sind bspw. die Entwicklung eines Corporate Designs/einer Corporate Identity, Webauftritt, Erstellung und Druck von Flyern, Marktstudien, Messeteilnahmen, Rechtsberatung, Raummiete und Technik zur Durchführung von Workshops (kein Catering) etc. Aufträge dürfen nicht an Netzwerkpartner vergeben werden. Es sind generell nur die Netto-Kosten (abzgl. evtl. angebotener Skonti) zu kalkulieren. Nur Netzwerkmanagementeinrichtungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (Nachweis erforderlich!), können Bruttokosten ansetzen. Die Mittel für Aufträge an Dritte werden in der Regel im Zuwendungsbescheid gesperrt. Zur Entsperrung sind Unterlagen zur Beantwortung folgender Fragen einzureichen: Wer ist Auftragnehmer, was ist der Inhalt des Auftrages und warum erhält dieser Auftragnehmer den Auftrag. Ab 2.500 Euro Netto-Auftragsvolumen ist die Vorlage eines prüffähigen Angebotes 11 Stand: August 2015 notwendig. Als Nachweis soll mit der entsprechenden Zahlungsanforderung, jedoch spätestens mit dem Verwendungsnachweis, eine Kopie der Rechnung (Rechnungsnehmer gleich Antragsteller) vorgelegt werden. Beachten Sie bitte, dass die zuwendungsfähigen Kosten für die Vergabe von projektbezogenen Aufträgen an Dritte maximal 25 % der Gesamtkosten betragen dürfen. Übrige Kosten: Mit einem Zuschlag von maximal 100 % der Personalkosten werden alle übrigen Kosten abgegolten. Die Angaben zu den Kosten für Personal und Aufträge an Dritte sind aus den entsprechenden Anlagen (siehe Antragsformular) in die Kalkulation zu übertragen und der Zuschlag für übrige Kosten zu berechnen. Von den so berechneten Netzwerkkosten sind die finanziellen Beiträge assoziierter Netzwerkpartner abzuziehen. Der verbleibende Betrag ergibt die zuwendungsfähigen Kosten. 5.5 Gilt der Zuschlagsatz Managementeinrichtungen? für die Übrigen Kosten für alle Für alle Netzwerkmanagementeinrichtungen gilt ein Zuschlagsatz von maximal 100% der Personalkosten. 5.6 Können auch zusätzliche Leistungen zur Markteinführung gefördert werden? Leistungen zur Markteinführung können von KMU für ihre im ZIM geförderten FuE-Projekte aus dem Netzwerk beantragt werden. Diese können bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der Förderung der FuE-Projekte beantragt werden. 5.7 Was versteht man unter kontrollfähigen Meilensteinen? Für die Bewertung des Projektfortschrittes und zur Erfolgskontrolle werden im Arbeitsplan Meilensteine festgelegt, die zu konkreten Terminen wesentliche Zwischenergebnisse inkl. der Erfolgskriterien der Meilensteine des Projekts dokumentieren (z. B. Fertigstellung des Marketingkonzeptes, Fertigstellung der Technologischen Roadmap etc.). 5.8 Was ist mit der Zahlungsanforderung vorzulegen? Voraussetzung für eine Auszahlung weiterer Fördermittel ist die Vorlage des Zwischenberichtes zum letzten Termin sowie der Nachweis der Eigenanteilzahlungen durch die Netzwerkpartner für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum. Zusätzlich sind ggf. die Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid zu berücksichtigen. Die offiziellen Formulare für die Zahlungsanforderung finden Sie im Downloadbereich auf www.zim-bmwi.de. 5.10 Wie sind die Eigenanteile der Netzwerkpartner nachzuweisen? Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss für die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegten Abrechnungszeiträume eine Auflistung der gezahlten Eigenanteile erstellen, rechtsverbindlich unterschreiben und dem Projektträger vorlegen (Muster siehe Downloadbereich der Kooperationsnetzwerke unter www.zim-bmwi.de). 12 Stand: August 2015 5.11 Wie erfolgt der Abruf der Zuwendung? Die Netzwerkmanagementeinrichtung kann in der Regel für drei Monate rückwirkend die Auszahlung der Zuwendung beim Projektträger durch Vorlage einer Zahlungsanforderung (Vorlage siehe Downloadbereich der Kooperationsnetzwerke unter www.zim-bmwi.de) anfordern. In der Zahlungsanforderung werden die geleisteten Stunden sowie die im abgelaufenen Abrechnungszeitraum abgerechneten Aufträge an Dritte (Rechnung bitte beifügen.) ausgewiesen. Eine Verkürzung der Auszahlungsfristen ist ggf. gesondert zu beantragen. 5.12 Was ist beim Netzwerkmanagerwechsel zu beachten? Der Wechsel von Netzwerkmanagern ist grundsätzlich vorab beim Projektträger zu beantragen. Hierzu sind folgende Unterlagen vorzulegen: • Nachweis der Eignung (fachliche Kompetenz, Erfahrungen in Moderation und Coaching) • Nachweis der Anstellung (Anlage 6.1) • Aktualisierte Anlagen 5, 6.2 und ggf. 6.4 des Antrags. Ggf. wird zum Nachweis der Anstellung eine Kopie des Arbeitsvertrages nachgefordert. Der Wechsel des Netzwerkmanagers wird durch einen Änderungsbescheid beschieden. 5.13 Wer ist für die Bearbeitung von FuE-Anträgen aus dem Netzwerk zuständig? Wenn aus einem Kooperationsnetzwerk heraus FuE-Projekte beantragt werden, so ist die Antragstellung beim dafür zuständigen Projektträger, der VDI/VDE-IT, vorzunehmen. Durch die „Antragsbearbeitung aus einer Hand“ kann eine effektivere Bearbeitung Ihres FuE-Antrages sichergestellt werden. Bitte beachten Sie, dass für die FuE-Anträge aus Netzwerken auch eigene Antragsunterlagen im Downloadbereich der Kooperationsnetzwerke unter www.zimbmwi.de/kooperationsnetzwerke/Download abrufbar sind. FuE-Förderanträge außerhalb des ZIM-Programmes sind weiterhin bei der jeweiligen, in den Ausschreibungsunterlagen genannten, Einrichtung zu stellen. 5.14 Was sind die wichtigsten Ergebnisse der Phase 1? Zum Abschluss der Förderphase 1 und zur Beantragung der Förderphase 2 ist der Sachbericht (Teil des Verwendungsnachweises) über die erste Förderphase mit inhaltlichen Erläuterungen zu folgenden erreichten Ergebnissen vorzulegen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Technologische Roadmap für einzuleitende FuE-Projekte, Aktualisierung der wirtschaftlichen Ziele der Netzwerkpartner Erläuterungen zu ggf. bereits erzielten wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder technischen Ergebnissen des Netzwerkes (z. B. Kooperationen innerhalb des Netzwerkes, gemeinsam akquirierte Aufträge). Aktivitäten zur Sicherung von Marken- und Schutzrechten Maßnahmen zur Markterschließung Aktivitäten bzgl. der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit ggf. Einbindung weiterer Netzwerkpartner Vertragliche Regelung zur Fortsetzung der Zusammenarbeit im Netzwerk 13 Stand: August 2015 5.15 Ist für die Phase 2 ein separater Förderantrag zu stellen? Für jede Phase muss ein separater Antrag auf Förderung gestellt werden. Siehe dazu auch Punkt 1.2. Eine Anschlussförderung der Phase 2 kann nur bei erfolgreich beurteiltem Abschluss der Phase 1 und überzeugender Technologischer Roadmap bewilligt werden. 5.16 Wie ist der zeitliche Ablauf zur Beantragung einer Phase 2? Der Zeitraum zwischen Abschluss der Phase 1 und Beginn der Phase 2 sollte so kurz wie möglich sein, aber 3 Monate nicht überschreiten. Die Förderung kann jedoch erst ab dem Monat fortgesetzt werden, in dem die vollständigen Antragsunterlagen in bewilligungsreifer Form und Qualität vorliegen. Für eine nahtlose Fortführung der Phase 2 muss der vollständige Antrag auf Förderung der Phase 2 (siehe Punkt 5.18), sowie der Sachbericht der Phase 1, spätestens 14 Tage nach Abschluss der Phase 1 beim Projektträger vorliegen (unabhängig vom zahlenmäßigen Verwendungsnachweis der Phase 1, für den der Zuwendungsempfänger drei Monate Zeit hat). Liegt der Antrag vollständig und in bewilligungsreifer Qualität vor, kann die Förderung fortgesetzt werden. Über eine Pause von einem bis zu drei Monat(en) zwischen beiden Phasen ist der Projektträger bis spätestens zum Ablauf der Phase 1 rechtzeitig zu informieren. 5.17 Wie sieht ein vollständiger Phase 2-Antrag aus? Der vollständige Antrag für die Phase 2 enthält: 1. die rechtsverbindlich unterschriebenen Antragsunterlagen (siehe http://www.zimbmwi.de/kooperationsnetzwerke/Download) einschließlich der Technologischen Roadmap, 2. die Darstellung der Ergebnisse der Phase 1 in Form eines Sachberichtes (siehe 5.14), 3. eine vertragliche Regelung zur Fortsetzung der Netzwerkarbeit für die gesamte Phase 2 (multilaterale Netzwerkvereinbarung zwischen den regulären Netzwerkpartnern). 5.18 Wie sieht die Technologie-Roadmap für die Phase 2 aus? Unter der Technologischen Roadmap wird die Entwicklungsstrategie des Netzwerkes verstanden. In ihr sind alle Entwicklungsprojekte, die beteiligten Partner, mögliche Finanzierungs-(Förder-) quellen und deren geplanten zeitlichen Abläufe darzustellen. Die im Netzwerk generierten FuE-Ansätze sind dabei in einer Form zu beschreiben, die eine Einschätzung des Innovationsgehaltes, der Umsetzbarkeit der Projekte und deren technische Risiken ermöglicht. Auf Basis der Technologische Roadmap sollen das FuE-Potential und die zukünftige Ausrichtung des Netzwerkes zur Entwicklung innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen bewertet werden können. 5.19 Was ist bei der multilateralen Netzwerkvereinbarung zu beachten? Gemäß ZIM-Richtlinie ist ein wesentliches Ergebnis der Phase 1 der Abschluss einer vertraglichen Regelung zur Fortsetzung der Zusammenarbeit im Netzwerk (multilaterale Netzwerkvereinbarung). Diese soll die Zusammenarbeit der Partner untereinander und mit der Netzwerkmanagementeinrichtung regeln. Die Netzwerkvereinbarung ist Bestandteil des Phase 2 Antrages und muss mit der Antragstellung vorgelegt werden. Weitere Mindestanforderungen bzw. wichtige Bestandteile sind: 14 Stand: August 2015 • • • • • • Regelung der geplanten Zusammenarbeit aller beteiligten Partner zur gemeinsamen Umsetzung der Netzwerkidee (technologische Roadmap), Beauftragung der Netzwerkmanagementeinrichtung, die Finanzierungs- und Eigenanteilsregelung durch die Netzwerkpartner, Laufzeit, Verweis auf die Antragsunterlagen in der jeweils gültigen bewilligten Form, Darstellung/Regelung zum Umgang mit Schutzrechten und ggf. zur Geheimhaltung (Schutzrechtskonzeption). In der weiteren Gestaltung des Vertrages sind die Netzwerke frei. Die genaue Eigenanteilsregelung (welcher Partner zahlt wieviel) kann, wie in Phase 1, auch in einer bilateralen Vereinbarung erfolgen, die dann zusätzlich zur multilateralen Netzwerkvereinbarung vorgelegt wird. Eine Vorabprüfung des Netzwerkvertrages und der Finanzierungsregelung für die Phase 2 durch den Projektträger wird angeboten. 5.20 Wann und wie ist der Verwendungsnachweis (VN) vorzulegen? Der VN für die Phase 1 und Phase 2 ist formgebunden. Die Vorlagen finden Sie zum Download unter http://www.zim-bmwi.de/kooperationsnetzwerke/Download. Der VN besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht. Am Ende der Phase 2 ist außerdem das Berichtsblatt zur Erfolgskontrolle vorzulegen. Der VN muss spätestens 3 Monate nach Ende des Förderzeitraums in einfacher Form beim Projektträger vorgelegt werden. Ausnahme ist der Sachbericht der Phase 1, der bei einer geplanten nahtlosen Anschlussförderung für die Phase 2 spätestens im Folgemonat nach Beendigung der Phase 1 zusammen mit dem Antrag Phase 2 vorzulegen ist. Stand: August 2015 15
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