Häufig gestellte Fragen zu Kooperationsnetzwerken - PDF

Stand: August 2015
Häufig gestellte Fragen (HGF) – ZIM-Kooperationsnetzwerke (KN)
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Inhalt
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ZIM – Kooperationsnetzwerke allgemein ........................................................................... 2
1.1 Was ist ein ZIM-Kooperationsnetzwerk?.......................................................................... 2
1.2 In welche Phasen gliedert sich ein Netzwerk? ................................................................. 2
1.3 Wer ist antragsberechtigt? ............................................................................................... 3
1.4 Welche Anforderungen bestehen an die Managementeinrichtung? ................................ 3
1.5 Was bedeutet „neutraler Intermediär“? ............................................................................ 3
1.6 Was ist unter einer „am Netzwerk beteiligten Forschungseinrichtung“ zu verstehen? .... 3
1.7 Inwieweit sind die am Netzwerk beteiligten Unternehmen begünstigt? ........................... 4
1.8 Wer erhält einen De-minimis-Bescheid? .......................................................................... 4
2
Teilnahme am Netzwerk ....................................................................................................... 5
2.1 Wie viele Unternehmen müssen am Netzwerk beteiligt sein? ......................................... 5
2.2 Können Großunternehmen, ausländische Unternehmen und weitere Partner im Netzwerk
mitwirken? .................................................................................................................... 5
2.3 Können verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen im Netzwerk mitwirken?.. 6
2.4 Kann ein Ingenieurbüro als Netzwerkpartner mitwirken? ................................................ 6
2.6 Wer zählt als Netzwerkpartner? ....................................................................................... 6
2.7 Können neue Partner in das Netzwerk aufgenommen werden? ..................................... 6
3
Förderung.............................................................................................................................. 8
3.1 Welche Kosten sind zuwendungsfähig? .......................................................................... 8
3.2 Welche Aufgaben und Leistungen des Netzwerkmanagements sind förderfähig? ......... 8
3.3 Wie hoch ist die Förderung? ............................................................................................ 8
3.4 Ist eine komplementäre Förderung für FuE-Projekte aus dem Netzwerk möglich? ........ 8
4
Beiträge von Unternehmen ................................................................................................. 9
4.1 Wie wird die Höhe des Eigenanteils und der Umsatzsteuer ermittelt? ............................ 9
4.2 Muss der Eigenanteil gleichmäßig auf alle Netzwerkpartner aufgeteilt werden? ............ 9
4.3 Warum muss eine Umsatzsteuer bezahlt werden? ......................................................... 9
5
Beantragung, Bewilligung und Projektbegleitung .......................................................... 10
5.1 Wie ist der zeitliche Ablauf bei der Antragstellung? ....................................................... 10
5.2 Welche Erklärungen der Netzwerkpartner sind mit der Antragstellung vorzulegen?..... 10
5.3 Ist von allen Netzwerkpartnern eine De-minimis-Erklärung (Anlage 9) erforderlich? .... 10
5.4 Was ist bei der Kostenkalkulation zu beachten?............................................................ 11
5.5 Gilt der Zuschlagsatz für die Übrigen Kosten für alle Managementeinrichtungen? ....... 12
5.6 Können auch zusätzliche Leistungen zur Markteinführung gefördert werden? ............. 12
5.7 Was versteht man unter kontrollfähigen Meilensteinen? ............................................... 12
5.8 Was ist mit der Zahlungsanforderung vorzulegen?........................................................ 12
5.10 Wie sind die Eigenanteile der Netzwerkpartner nachzuweisen? ................................. 12
5.11 Wie erfolgt der Abruf der Zuwendung? ........................................................................ 13
5.12 Was ist beim Netzwerkmanagerwechsel zu beachten? ............................................... 13
5.13 Wer ist für die Bearbeitung von FuE-Anträgen aus dem Netzwerk zuständig? ........... 13
5.14 Was sind die wichtigsten Ergebnisse der Phase 1? .................................................... 13
5.15 Ist für die Phase 2 ein separater Förderantrag zu stellen? .......................................... 14
5.16 Wie ist der zeitliche Ablauf zur Beantragung einer Phase 2? ...................................... 14
5.17 Wie sieht ein vollständiger Phase 2-Antrag aus? ........................................................ 14
5.18 Wie sieht die Technologie-Roadmap für die Phase 2 aus? ......................................... 14
5.19 Was ist bei der multilateralen Netzwerkvereinbarung zu beachten? ........................... 14
5.20 Wann und wie ist der Verwendungsnachweis (VN) vorzulegen? ................................ 15
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Stand: August 2015
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ZIM – Kooperationsnetzwerke allgemein
1.1 Was ist ein ZIM-Kooperationsnetzwerk?
Ein ZIM-Kooperationsnetzwerk bezeichnet den Zusammenschluss von mindestens sechs
mittelständischen Unternehmen mit dem Ziel, gemeinschaftlich innovative Produkte, Verfahren
oder Dienstleistungen in einem technologisch oder regional orientierten Verbund oder entlang
einer Wertschöpfungskette zu entwickeln. Ziel ist die synergetische Zusammenarbeit auf einem
oder mehreren Technologiefeldern von der Forschung und Entwicklung bis zur Vermarktung der
FuE-Ergebnisse. Innerhalb eines Kooperationsnetzwerkes können sowohl das Management
des Netzwerkes, als auch die im Netzwerk generierten FuE-Projekte gefördert werden.
Das
Netzwerk
wird
von
Netzwerkmanager(inne)n
koordiniert,
die
die
Managementdienstleistungen zur Etablierung des Netzwerkes (Phase 1) sowie die Entwicklung
und Umsetzung der Netzwerkkonzeption (Phase 2) erbringen. Über die notwendigen Aktivitäten
und Leistungen des Netzwerkmanagements wird zwischen den Netzwerkpartnern und der
Managementeinrichtung eine Vereinbarung geschlossen.
Vor der Antragstellung auf Förderung der Phase 1 müssen mindestens 6 voneinander
unabhängige mittelständische Unternehmen (gemäß ZIM-Richtlinie Punkt 3.1.1) der
Netzwerkmanagementeinrichtung ein verbindliches Mandat erteilen (Muster siehe
Downloadbereich Kooperationsnetzwerke auf www.zim-bmwi.de). Diese Mandate berechtigen
die Netzwerkmanagementeinrichtung, die Förderung des Kooperationsnetzwerkes zu
beantragen.
Im
Falle
der
Bewilligung
beauftragen
die
Netzwerkpartner
die
Netzwerkmanagementeinrichtung mit dem Management des Kooperationsnetzwerkes.
Neben den Managementdienstleistungen werden auch die FuE-Projekte der Netzwerkpartner
sowie Leistungen zur Markteinführung bezuschusst. Es gelten die gleichen Modalitäten, wie bei
den ZIM-Einzel- und Kooperationsprojekten.
Die Förderung der ZIM-Kooperationsnetzwerke zielt auf eine nachhaltige Wirkung für die
Netzwerkpartner über den Förderzeitraum hinaus.
1.2 In welche Phasen gliedert sich ein Netzwerk?
Die Netzwerkförderung gliedert sich in zwei Phasen:
a) Die Phase 1 dient der Etablierung des Netzwerks, der Erarbeitung der
Netzwerkkonzeption, sowie der Entwicklung einer technologischen Roadmap.
b) In der Phase 2 zielt die Förderung auf die Umsetzung der Netzwerkkonzeption, die
koordinierende Unterstützung der Netzwerkpartner bei der Umsetzung der FuE-Projekte
entsprechend der Technologischen Roadmap und die Vorbereitung der Markteinführung
ab.
Die Förderung der Phase 2 setzt (neben der Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen in
bewilligungsreifer Qualität) eine erfolgreiche Phase 1 und die Vorlage einer überzeugenden
Technologischen Roadmap voraus. Die Förderung eines Netzwerkes ist in der Regel auf drei
Jahre begrenzt. Dabei darf die Dauer der Phase 1 zwölf Monate nicht überschreiten.
Ergänzend zu den FuE-Projekten der Netzwerkpartner können Leistungen zur Markteinführung
für KMU gefördert werden. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen externer Dritter zur
Unterstützung der Verwertung der Ergebnisse der in ZIM geförderten FuE-Projekte.
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1.3 Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind externe Einrichtungen, die über die erforderlichen technologischen
Kompetenzen verfügen, Erfahrungen im Projektmanagement und Marketing besitzen, eng mit
Unternehmen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten, Erfahrungen in der Moderation
und im Coaching von Innovationsprozessen und ein Mandat der Netzwerkpartner vorweisen
können. Dies sind z. B.:
•
•
•
•
•
Technologie-und Gründerzentren
Technologie-und Innovationsagenturen
Wirtschaftsförderverbände
RKW, Industrie- und Handwerkskammern
privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen und Einrichtungen (z.B. Unternehmens- und
Innovationsmanagementberatungen).
Am Netzwerk beteiligte Forschungseinrichtungen sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn sie
die erforderlichen marktorientierten Managementdienstleistungen für die Unternehmen
erbringen können. Dies sind z. B.:
• Universitäten / Hochschulen
• außeruniversitäre öffentliche Forschungseinrichtungen
• private, nicht gewinnorientierte Forschungseinrichtungen.
1.4 Welche Anforderungen bestehen an die Managementeinrichtung?
Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss über das zur ordnungsgemäßen Abwicklung
notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potential verfügen. Dazu gehören ein
fester Mitarbeiterstamm und Erfahrungen im Themenfeld und den angrenzenden
technologischen Disziplinen eines Netzwerkes sowie im Management von Innovations- und
Vermarktungsprozessen. Somit sind Neugründungen bzw. Einzelunternehmen für das
Management eines Kooperationsnetzwerkes nicht geeignet.
Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss außerdem die Rolle eines neutralen Intermediär
erfüllen.
1.5 Was bedeutet „neutraler Intermediär“?
Die Netzwerkmanagementeinrichtung darf keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den
Ergebnissen des Netzwerkes besitzen. Darüber hinaus darf sie keine Beteiligungen an
Netzwerkunternehmen halten. Umgekehrt sind auch Beteiligungen von Netzwerkunternehmen
an der Netzwerkmanagementeinrichtung auszuschließen. Dies gilt auch für die als
Netzwerkmanager agierende(n) Person(en).
Die Netzwerkmanagementeinrichtung tritt lediglich als Dienstleister für die Netzwerkorganisation
auf. Eine Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung der Projektergebnisse ist nicht möglich,
da dann die Stellung als neutraler Intermediär verletzt wäre.
1.6 Was ist unter einer „am Netzwerk beteiligten Forschungseinrichtung“
zu verstehen?
Eine Forschungseinrichtung kann das Management eines Netzwerkes übernehmen und sich
parallel dazu an den FuE-Aktivitäten des Netzwerkes beteiligen.
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Es muss jedoch gewährleistet sein, dass sie entsprechend der Richtlinie (Punkt 3.2) keine
eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Ergebnissen des Netzwerks hat. Dies ist z. B. bei
der
Regelung
zur
(gemeinsamen)
Verwertung
der
Ergebnisse
in
den
Kooperationsvereinbarungen in FuE-Projekten zu beachten: Eine Beteiligung am Gewinn aus
den erzielten Ergebnissen darf max. bis zur Höhe des eigenen (nicht geförderten) Aufwands für
die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erfolgen.
1.7 Inwieweit sind die am Netzwerk beteiligten Unternehmen begünstigt?
Die Netzwerkpartner nehmen Dienstleistungen des Netzwerkmanagements in Anspruch. Diese
Leistungen werden durch das BMWi gefördert. Daher zahlen die regulären Netzwerkpartner
entsprechend dem jeweiligen Förderquotenzeitraum nur einen gewissen Prozentsatz der in
Anspruch genommen Leistungen. Die Förderung der Netzwerkmanagementleistungen ist
degressiv gestaffelt. Der zu erbringende Eigenanteil entspricht 10%, 30%, 50% bzw. 70%.
Damit sind die am Netzwerk beteiligten regulären Netzwerkpartner Begünstigte des
Förderprogramms, obwohl die Förderung an das Netzwerkmanagement ausgereicht wird.
1.8 Wer erhält einen De-minimis-Bescheid?
Die Förderung der Netzwerkmanagementleistungen stellt für die begünstigten Unternehmen
(also Unternehmen, die als reguläre Netzwerkpartner mitwirken) in Deutschland eine Beihilfe
nach den Vorschriften der EU dar, die im Rahmen des De-minimis-Verfahrens abgewickelt wird.
Die beteiligten Unternehmen müssen deshalb während der geplanten Projektlaufzeit über
ausreichend Restfördermöglichkeiten im De-minimis-Verfahren verfügen.
Für jedes regulär am Netzwerk beteiligte Unternehmen wird auf Grundlage des vereinbarten
Eigenanteils die anteilige Zuwendung berechnet, über die ein De-minimis-Bescheid erteilt wird.
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Teilnahme am Netzwerk
2.1 Wie viele Unternehmen müssen am Netzwerk beteiligt sein?
Das Netzwerk soll aus mindestens sechs voneinander unabhängigen und im ZIM
antragsberechtigten sowie einen Eigenanteil zahlenden mittelständischen Unternehmen mit
Geschäftsbetrieb in Deutschland bestehen. Die Kriterien für diese Unternehmen werden in der
ZIM-Richtlinie unter Punkt 3.1.1 a und b beschrieben.
Maßgeblich für die Einstufung als KMU gemäß 3.1.1 a ist die Empfehlung der Europäischen
Kommission vom 26. Juni 2014 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
kleinen und mittleren Unternehmen der EU veröffentlicht im Amtsblatt der EU (L 187/70 vom
26.06.2014) gemäß Verordnung (EU) 651/2014 Anhang 1.
Weiterhin antragsberechtigt sind gemäß 3.1.1 b weitere mittelständische Unternehmen mit
Geschäftsbetrieb
in
Deutschland,
wenn
sie
einschließlich
verbundener
oder
Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen
und jeweils entweder einen Jahresumsatz von unter 50 Mio. € erzielen oder deren
Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. € beläuft.
Netzwerkpartner, die im ZIM antragsberechtigt sind, werden als reguläre Netzwerkpartner
bezeichnet.
Reguläre Netzwerkpartner können Unternehmen und Forschungseinrichtungen sein, wobei die
Unternehmen in der Regel einen Eigenanteil leisten sollen. Reguläre Partner müssen die
rechtsverbindlich unterschriebenen und (vollständig) ausgefüllten Anlagen 8a und ggf. 9 sowie
die Netzwerkvereinbarung vorlegen. Reguläre Netzwerkpartner sind in der Anlage 7.1a
aufzuführen.
2.2 Können Großunternehmen, ausländische Unternehmen und weitere
Partner im Netzwerk mitwirken?
Gemäß ZIM-Richtlinie 3.1.3 können an den Kooperationsnetzwerken auch im ZIM nicht
antragsberechtigte Unternehmen und Einrichtungen aus dem Inland sowie Partner aus dem
Ausland beteiligt werden.
Diese erhalten jedoch keine Förderung nach dieser Richtlinie und somit auch keinen de-minimis
Bescheid.
Diese Partner werden als assoziierte Netzwerkpartner bezeichnet. Sie dürfen keinen
regulären Eigenanteil leisten. Sie können jedoch einen Beitrag zur Finanzierung des
Netzwerkmanagements leisten, der die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen
abdeckt. Diese werden als Mittel Dritter von den Netzwerkkosten abgezogen, der verbleibende
Betrag ergibt die zuwendungsfähigen Kosten.
Assoziierte Netzwerkpartner sind in der Anlage 7.1b aufzuführen und müssen eine
unterschriebene Anlage 8b vorlegen. Darin sind eine Absichtserklärung zur Mitwirkung als
assoziierter Partner sowie die Höhe des finanziellen Beitrages enthalten.
Die multilaterale Vereinbarung braucht von den assoziierten Netzwerkpartnern nicht
unterschrieben zu werden.
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2.3 Können verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen im
Netzwerk mitwirken?
Im Netzwerk können verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen gemäß der EUDefinition zusätzlich mitwirken, sofern die Mindestanzahl von sechs voneinander unabhängigen
mittelständischen Unternehmen im Netzwerk nicht unterschritten wird. (Punkt 4.4.2 d der ZIMRichtlinie ist auf Netzwerkprojekte nicht anzuwenden).
2.4 Kann ein Ingenieurbüro als Netzwerkpartner mitwirken?
Ingenieurbüros können mitwirken. Allerdings kann ein Netzwerk nicht überwiegend aus
Ingenieurbüros bestehen. Die Netzwerkstruktur sollte sich vorzugsweise an einer Wertschöpfungskette orientieren und den Netzwerkzielen entsprechen. Darüber hinaus muss das
Netzwerk wirtschaftlich stabil sein und die im Netzwerk geplanten FuE-Projekte auch umsetzen
können.
2.6 Wer zählt als Netzwerkpartner?
Als reguläre Netzwerkpartner gelten:
• alle am Netzwerk beteiligten Unternehmen, die im ZIM antragsberechtigt sind und die
Anlagen 8a und 9 (De-minimis) sowie die bilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 1) bzw.
multilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 2) unterschrieben haben und in der Regel
einen Eigenanteil zahlen,
• Forschungseinrichtungen,
Universitäten
und
Hochschulen,
welche
im
ZIM
antragsberechtigt sind, die Anlage 8a unterschrieben haben und ebenfalls in die bilaterale
(Phase 1) bzw. multilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 2) aufgenommen werden,
unabhängig davon, ob sie einen Eigenanteil zahlen oder nicht,
Diese Partner sind in Anlage 7.1a des Antrages aufzuführen.
Als assoziierte Netzwerkpartner gelten:
• im ZIM nicht antragsberechtigte Unternehmen und Einrichtungen aus dem Inland
sowie Partner aus dem Ausland, die die Anlage 8b unterschrieben haben.
• Dies können z.B. größere Unternehmen, Kommunen, Verbände oder ausländische
Unternehmen und Einrichtungen und auch Forschungseinrichtungen,sein.
Sie dürfen keinen regulären Eigenanteil leisten. Sie können jedoch einen Beitrag zur
Finanzierung des Netzwerkmanagements leisten, der die von ihnen in Anspruch genommenen
Leistungen abdeckt. Diese werden als Mittel Dritter von den Netzwerkkosten abgezogen, der
verbleibende Betrag ergibt die zuwendungsfähigen Kosten.
Diese Partner werden in der Anlage 7.1b aufgeführt.
Die multilaterale Vereinbarung (Phase 2) braucht von den assoziierten Netzwerkpartnern nicht
unterschrieben zu werden.
2.7 Können neue Partner in das Netzwerk aufgenommen werden?
Eine Veränderung der Partnerstruktur während des Förderzeitraumes ist grundsätzlich möglich.
Voraussetzung dafür ist aber, dass die Plausibilität des Netzwerkansatzes gewahrt bleibt und
alle für die Erreichung des Netzwerkziels notwendigen Kompetenzen weiterhin im Netzwerk
vertreten sind. Der geplante Partnerwechsel ist dem Projektträger unverzüglich mitzuteilen und
zu begründen. Darüber hinaus sind die aktualisierten Anlagen 7.1a bzw. b und 7.2, die
unterschriebene
bilaterale
Netzwerkvereinbarung
(Phase
1)
bzw.
multilaterale
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Netzwerkvereinbarung (Phase 2) sowie die Anlagen 8a bzw. b und ggf. 9 für den neuen
Netzwerkpartner vorzulegen. Bei Zustimmung der Änderung ergeht durch den Projektträger ein
Änderungsbescheid.
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Förderung
3.1 Welche Kosten sind zuwendungsfähig?
Als Kosten sind im Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand zuwendungsfähig:
•
•
•
Personaleinzelkosten (auf Basis der gezahlten Arbeitnehmerbruttogehälter zum Zeitpunkt
der Antragstellung)
Kosten für projektbezogene Aufträge an Dritte (max. 25 % der Gesamtkosten bei den
Netzwerken bzw. max. 25 % der Personalkosten bei den FuE-Projekten aus den
Netzwerken)
Übrige Kosten (Alle übrigen projektbezogenen Kosten werden für Unternehmen und
Netzwerkmanagementeinrichtungen auf maximal 100 % und für Forschungseinrichtungen
auf maximal 75 % der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten.)
3.2 Welche Aufgaben und Leistungen des Netzwerkmanagements sind
förderfähig?
Es werden Managementleistungen zur konzeptionellen Vorbereitung, Koordination und
Betreuung von innovativen Netzwerken gefördert. Gefördert werden nur Leistungen, die den
Anforderungen gemäß Anlage 2 der ZIM-Richtlinie vom 15.04.2015 entsprechen und vom
Zuwendungsempfänger erbracht oder von diesem in Auftrag gegeben worden sind.
Hauptziel der Managementleistungen ist die detaillierte Festlegung und Beschreibung von
Entwicklungszielen und -themen, die in eine Technologische Roadmap münden (Phase 1). Die
Koordinierung der Beantragung und Umsetzung der Entwicklungsprodukte aus dem Netzwerk
sowie die Beratung und Unterstützung bei der Markteinführung der neuen Produkte gehören zu
den wichtigsten Managementaufgaben der Phase 2.
3.3 Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung der Kooperationsnetzwerkprojekte ist
zuwendungsfähigen Kosten werden maximal gefördert:
•
•
•
•
degressiv
gestaffelt.
Von
den
im ersten Jahr: 90 %,
im zweiten Jahr: 70 %,
im dritten Jahr: 50 % und
in begründeten Ausnahmefällen und nach separater Beantragung 30 % in einem vierten
Jahr.
Die maximale Zuwendung für das Management des Kooperationsnetzwerkes beträgt 380.000
Euro, wobei auf die Phase 1 nicht mehr als 160.000 Euro entfallen dürfen.
3.4 Ist eine komplementäre Förderung für FuE-Projekte aus dem Netzwerk
möglich?
Aus der Netzwerkarbeit resultierende FuE-Projekte können im ZIM oder durch andere FuEFördermaßnahmen von Bund, Ländern oder EU unterstützt werden.
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Beiträge von Unternehmen
4.1 Wie wird die Höhe des Eigenanteils und der Umsatzsteuer ermittelt?
Der Eigenteil für das Vorhaben wird aus der Differenz der zuwendungsfähigen Projektkosten
und der Zuwendung ermittelt. Dieser Eigenanteil ist von den regulären Netzwerkpartnern als
Barleistung
aufzubringen.
Die
Netzwerkpartner
haben,
sofern
die
Netzwerkmanagementeinrichtung zum Ausweis der Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen
verpflichtet ist, zusätzlich die Umsatzsteuer auf die Gesamtprojektkosten zu tragen und nicht
nur auf den jeweiligen Eigenanteil (siehe auch 4.3). Die Netzwerkpartner können die
Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern sie vorsteuerabzugsberechtigt sind.
4.2 Muss der Eigenanteil gleichmäßig auf alle Netzwerkpartner aufgeteilt
werden?
Obwohl eine gleichmäßige Verteilung des Eigenanteils in vielen Netzwerken realisiert wird,
kann sich dessen Höhe auch an der Größe der Unternehmen, der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit oder anderen Faktoren orientieren und somit zwischen den
Netzwerkpartnern variieren. Der Eigenanteil sollte jedoch 500 € pro Jahr nicht unterschreiten.
4.3 Warum muss eine Umsatzsteuer bezahlt werden?
Die von einer Netzwerkmanagementeinrichtung erbrachte Dienstleitung ist nach deutschem
Steuerrecht umsatzsteuerpflichtig, sofern die Netzwerkmanagementeinrichtung zur Ausweisung
der Umsatzsteuer verpflichtet ist. Die Förderung des BMWi in Form eines Zuschusses zur
Netzwerkfinanzierung bezieht sich lediglich auf die zuwendungsfähigen Nettoprojektkosten und
entbindet die Netzwerkpartner nicht von der Pflicht, die beauftragte Managementleistung in
voller Höhe zu versteuern.
4.4 Finanzielle Beiträge von assoziierten Netzwerkpartnern
Assoziierte Netzwerkpartner dürfen keinen regulären Eigenanteil leisten. Sie können jedoch
einen Beitrag zur Finanzierung des Netzwerkmanagements leisten, der die von ihnen in
Anspruch genommenen Leistungen abdeckt. Diese werden als Mittel Dritter von den
Netzwerkkosten abgezogen. Der verbleibende Betrag ergibt die zuwendungsfähigen Kosten.
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Beantragung, Bewilligung und Projektbegleitung
5.1 Wie ist der zeitliche Ablauf bei der Antragstellung?
Eine Antragstellung ist jederzeit möglich. Vor der Antragstellung besteht die Möglichkeit, eine
Projektskizze zum Netzwerkansatz (ca. 3 Seiten, Download unter http://www.zimbmwi.de/kooperationsnetzwerke/Download) durch den Projektträger vorab prüfen zu lassen.
Außerdem kann bei Bedarf auch ein persönliches Beratungsgespräch mit dem Projektträger
vereinbart werden. Der Antrag ist im Original rechtsverbindlich unterschrieben und vollständig
beim Projektträger zu stellen (1 Exemplar).
Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt sehr stark von der Qualität und Vollständigkeit der
Antragsunterlagen ab. Eine abschließende Begutachtung ist möglich, wenn der Antrag in
beurteilungsreifer Form und Qualität vorliegt. Neben der Aufforderung zu schriftlichen
Nachforderungen kann der Antragssteller bei Bedarf auch zu einem Gespräch beim
Projektträger eingeladen werden.
Grundsätzlich ist für beide Förderphasen ein Projektbeginn erst ab dem Monat möglich, in dem
der Antrag vollständig und in bewilligungsreifer Qualität vorliegt (siehe auch Punkt 5.17). Daher
sollten die Anträge möglichst zwei Monate vor dem geplanten Projektstart gestellt werden.
5.2 Welche Erklärungen der Netzwerkpartner sind mit der Antragstellung
vorzulegen?
Mit dem Antrag auf Förderung der Phase 1 müssen vorgelegt werden:
1. Von mindestens sechs voneinander unabhängigen und im ZIM antragsberechtigten
mittelständischen Unternehmen unterschriebene Mandatserteilungen (Muster siehe
Downloadbereich Kooperationsnetzwerke) an die künftige Netzwerkmanagementeinrichtung. Diese Mandate müssen die ZIM-Förderung als aufschiebende Wirkung für das
Zustandekommen des Auftrages enthalten.
2. Die unterzeichneten Anlagen 8a und b und ggf. 9 von allen Netzwerkpartnern.
3. Vorlage der bilateralen Netzwerkvereinbarungen (inkl. Regelung bzgl. der finanziellen
Eigenbeteiligung)
zwischen
allen
regulären
Netzwerkpartnern
und
der
Netzwerkmanagementeinrichtung
mit
der
ZIM-Förderung
als
aufschiebender
Wirksamkeitsbedingung.
Mit dem Antrag auf Förderung der Phase 2 ist neben den vollständigen Antragsunterlagen
(siehe auch Richtlinie Anlage 2 und Punkt 5.17) auch eine von allen regulären
Netzwerkpartnern unterzeichnete multilaterale Netzwerkvereinbarung (multilaterale
vertragliche Regelung zur Fortsetzung der Zusammenarbeit) vorzulegen. Dabei kann die
Eigenbeteiligung entweder in der multilateralen Netzwerkvereinbarung oder gesondert (bilateral)
vereinbart werden.
5.3 Ist von allen Netzwerkpartnern eine De-minimis-Erklärung (Anlage 9)
erforderlich?
Die De-minimis-Erklärung muss von den Unternehmen abgegeben werden (Anlage 9 des
Antrages), die als regulärer Netzwerkpartner im Netzwerk aktiv werden und einen Eigenanteil
zahlen. Soweit ein Unternehmen bereits De-minimis-Beihilfen erhalten oder beantragt hat, sind
diese in der Erklärung aufzuführen (vom laufenden und den zwei vorangegangenen
Steuerjahren zum Zeitpunkt der Antragstellung). Universitäten, Hochschulen, FuEEinrichtungen, die als regulärer Netzwerkpartner mitwirken, brauchen keine De-minimisErklärung ausfüllen. Assoziierte Netzwerkpartner, egal welchen Typs, brauchen ebenfalls keine
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De minimis-Erklärung vorzulegen.
Bitte beachten Sie: Seit dem 01.01.2014 gilt eine neue De-minimis Verordnung (Verordnung
(EU) Nr. 1407/2013), nach der die de-minimis Förderungen aller relevanter verbundener
Unternehmen erheblich und damit anzugeben sind. Dies bedeutet, dass auf Anlage 9 die
bereits geförderten oder beantragen De-minimis relevanten Förderungen aller Unternehmen
eines Unternehmensverbundes aufzuführen sind.
5.4 Was ist bei der Kostenkalkulation zu beachten?
Planung der zuwendungsfähigen Personalkosten:
Es werden nur die Kosten für Managementleistungen von beim Antragsteller angestelltes
Personal als zuwendungsfähig anerkannt. Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt der Antragstellung
gezahlte Arbeitnehmerbruttogehalt zuzüglich evtl. gezahlter Sonderleistungen (z. B. fest
vereinbartes Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zuschüsse für Direktversicherungen und
Vermögenswirksame Leistungen etc. siehe auch Anlage 4a des Antrages). Gehaltserhöhungen
im Laufe der Projektlaufzeit sind über den Zuschlag für übrige Kosten abgegolten. Bei
Neueinstellungen während der Projektlaufzeit, zählt das Arbeitnehmerbrutto zum Zeitpunkt der
Anstellung. Für ein Netzwerk können maximal drei qualifizierte Netzwerkmanager eingeplant
werden.
Es dürfen nur die voraussichtlich für das Netzwerkprojekt zu leistenden und durch
Zeitaufschreibung zu erfassenden produktiven Stunden (d. h. abzüglich voraussichtlicher
Fehlzeiten wie Krankheit, Urlaub etc.) angesetzt werden.
Die förderfähige Jahresarbeitszeit je Projektmitarbeiter ist auf maximal 10,5 Personenmonate je
Kalenderjahr begrenzt. Für Teilzeitbeschäftigte verringern sich die planbaren Personenmonate
entsprechend dem Teilzeitfaktor (10,5 PM x Teilzeitfaktor). Bei Geschäftsführern ist zu
berücksichtigen, dass diese noch für andere Aufgaben der laufenden Geschäftstätigkeit
verantwortlich sind und damit nicht mit ihrer gesamten Kapazität für das Projekt eingeplant
werden können. Hier kann nur eine max. 50%ige Beteiligung an der Netzwerkarbeit anerkannt
werden.
Nach Abzug des für das Vorhaben einzusetzenden Personals, muss die verbleibende
Personalkapazität den weiteren Geschäftsgang des Antragstellers sicherstellen können.
Planung der Kosten für projektbezogene Aufträge:
Zuwendungsfähig sind Kosten für die geplante Vergabe von Aufträgen an Dritte. Aufträge
können nur für Leistungen vergeben werden, wenn sie aus fachlichen oder technischen
Gründen vom Antragsteller nicht bzw. durch Dritte kostengünstiger zu realisieren sind.
Voraussetzung ist, dass dadurch ein Mehrwert für das Netzwerk erzielt wird. Beispiele für
mögliche Aufträge sind bspw. die Entwicklung eines Corporate Designs/einer Corporate
Identity, Webauftritt, Erstellung und Druck von Flyern, Marktstudien, Messeteilnahmen,
Rechtsberatung, Raummiete und Technik zur Durchführung von Workshops (kein Catering) etc.
Aufträge dürfen nicht an Netzwerkpartner vergeben werden.
Es sind generell nur die Netto-Kosten (abzgl. evtl. angebotener Skonti) zu kalkulieren. Nur
Netzwerkmanagementeinrichtungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (Nachweis
erforderlich!), können Bruttokosten ansetzen.
Die Mittel für Aufträge an Dritte werden in der Regel im Zuwendungsbescheid gesperrt. Zur
Entsperrung sind Unterlagen zur Beantwortung folgender Fragen einzureichen: Wer ist
Auftragnehmer, was ist der Inhalt des Auftrages und warum erhält dieser Auftragnehmer den
Auftrag. Ab 2.500 Euro Netto-Auftragsvolumen ist die Vorlage eines prüffähigen Angebotes
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notwendig. Als Nachweis soll mit der entsprechenden Zahlungsanforderung, jedoch spätestens
mit dem Verwendungsnachweis, eine Kopie der Rechnung (Rechnungsnehmer gleich
Antragsteller) vorgelegt werden.
Beachten Sie bitte, dass die zuwendungsfähigen Kosten für die Vergabe von projektbezogenen
Aufträgen an Dritte maximal 25 % der Gesamtkosten betragen dürfen.
Übrige Kosten:
Mit einem Zuschlag von maximal 100 % der Personalkosten werden alle übrigen Kosten
abgegolten.
Die Angaben zu den Kosten für Personal und Aufträge an Dritte sind aus den entsprechenden
Anlagen (siehe Antragsformular) in die Kalkulation zu übertragen und der Zuschlag für übrige
Kosten zu berechnen.
Von den so berechneten Netzwerkkosten sind die finanziellen Beiträge assoziierter
Netzwerkpartner abzuziehen. Der verbleibende Betrag ergibt die zuwendungsfähigen Kosten.
5.5 Gilt der Zuschlagsatz
Managementeinrichtungen?
für
die
Übrigen
Kosten
für
alle
Für alle Netzwerkmanagementeinrichtungen gilt ein Zuschlagsatz von maximal 100% der
Personalkosten.
5.6 Können auch zusätzliche Leistungen zur Markteinführung gefördert
werden?
Leistungen zur Markteinführung können von KMU für ihre im ZIM geförderten FuE-Projekte aus
dem Netzwerk beantragt werden. Diese können bis spätestens sechs Monate nach Ablauf der
Förderung der FuE-Projekte beantragt werden.
5.7 Was versteht man unter kontrollfähigen Meilensteinen?
Für die Bewertung des Projektfortschrittes und zur Erfolgskontrolle werden im Arbeitsplan
Meilensteine festgelegt, die zu konkreten Terminen wesentliche Zwischenergebnisse inkl. der
Erfolgskriterien der Meilensteine des Projekts dokumentieren (z. B. Fertigstellung des
Marketingkonzeptes, Fertigstellung der Technologischen Roadmap etc.).
5.8 Was ist mit der Zahlungsanforderung vorzulegen?
Voraussetzung für eine Auszahlung weiterer Fördermittel ist die Vorlage des Zwischenberichtes
zum letzten Termin sowie der Nachweis der Eigenanteilzahlungen durch die Netzwerkpartner
für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum. Zusätzlich sind ggf. die Auflagen aus dem
Zuwendungsbescheid zu berücksichtigen. Die offiziellen Formulare für die Zahlungsanforderung
finden Sie im Downloadbereich auf www.zim-bmwi.de.
5.10 Wie sind die Eigenanteile der Netzwerkpartner nachzuweisen?
Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss für die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegten
Abrechnungszeiträume eine Auflistung der gezahlten Eigenanteile erstellen, rechtsverbindlich
unterschreiben und dem Projektträger vorlegen (Muster siehe Downloadbereich der
Kooperationsnetzwerke unter www.zim-bmwi.de).
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Stand: August 2015
5.11 Wie erfolgt der Abruf der Zuwendung?
Die Netzwerkmanagementeinrichtung kann in der Regel für drei Monate rückwirkend die
Auszahlung der Zuwendung beim Projektträger durch Vorlage einer Zahlungsanforderung
(Vorlage siehe Downloadbereich der Kooperationsnetzwerke unter www.zim-bmwi.de)
anfordern. In der Zahlungsanforderung werden die geleisteten Stunden sowie die im
abgelaufenen Abrechnungszeitraum abgerechneten Aufträge an Dritte (Rechnung bitte
beifügen.) ausgewiesen. Eine Verkürzung der Auszahlungsfristen ist ggf. gesondert zu
beantragen.
5.12 Was ist beim Netzwerkmanagerwechsel zu beachten?
Der Wechsel von Netzwerkmanagern ist grundsätzlich vorab beim Projektträger zu beantragen.
Hierzu sind folgende Unterlagen vorzulegen:
•
Nachweis der Eignung (fachliche Kompetenz, Erfahrungen in Moderation und Coaching)
•
Nachweis der Anstellung (Anlage 6.1)
•
Aktualisierte Anlagen 5, 6.2 und ggf. 6.4 des Antrags.
Ggf. wird zum Nachweis der Anstellung eine Kopie des Arbeitsvertrages nachgefordert. Der
Wechsel des Netzwerkmanagers wird durch einen Änderungsbescheid beschieden.
5.13 Wer ist für die Bearbeitung von FuE-Anträgen aus dem Netzwerk
zuständig?
Wenn aus einem Kooperationsnetzwerk heraus FuE-Projekte beantragt werden, so ist die
Antragstellung beim dafür zuständigen Projektträger, der VDI/VDE-IT, vorzunehmen. Durch die
„Antragsbearbeitung aus einer Hand“ kann eine effektivere Bearbeitung Ihres FuE-Antrages
sichergestellt werden. Bitte beachten Sie, dass für die FuE-Anträge aus Netzwerken auch
eigene Antragsunterlagen im Downloadbereich der Kooperationsnetzwerke unter www.zimbmwi.de/kooperationsnetzwerke/Download abrufbar sind.
FuE-Förderanträge außerhalb des ZIM-Programmes sind weiterhin bei der jeweiligen, in den
Ausschreibungsunterlagen genannten, Einrichtung zu stellen.
5.14 Was sind die wichtigsten Ergebnisse der Phase 1?
Zum Abschluss der Förderphase 1 und zur Beantragung der Förderphase 2 ist der Sachbericht
(Teil des Verwendungsnachweises) über die erste Förderphase mit inhaltlichen Erläuterungen
zu folgenden erreichten Ergebnissen vorzulegen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Technologische Roadmap für einzuleitende FuE-Projekte,
Aktualisierung der wirtschaftlichen Ziele der Netzwerkpartner
Erläuterungen zu ggf. bereits erzielten wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder
technischen Ergebnissen des Netzwerkes (z. B. Kooperationen innerhalb des Netzwerkes,
gemeinsam akquirierte Aufträge).
Aktivitäten zur Sicherung von Marken- und Schutzrechten
Maßnahmen zur Markterschließung
Aktivitäten bzgl. der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit
ggf. Einbindung weiterer Netzwerkpartner
Vertragliche Regelung zur Fortsetzung der Zusammenarbeit im Netzwerk
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Stand: August 2015
5.15 Ist für die Phase 2 ein separater Förderantrag zu stellen?
Für jede Phase muss ein separater Antrag auf Förderung gestellt werden. Siehe dazu auch
Punkt 1.2. Eine Anschlussförderung der Phase 2 kann nur bei erfolgreich beurteiltem Abschluss
der Phase 1 und überzeugender Technologischer Roadmap bewilligt werden.
5.16 Wie ist der zeitliche Ablauf zur Beantragung einer Phase 2?
Der Zeitraum zwischen Abschluss der Phase 1 und Beginn der Phase 2 sollte so kurz wie
möglich sein, aber 3 Monate nicht überschreiten. Die Förderung kann jedoch erst ab dem Monat
fortgesetzt werden, in dem die vollständigen Antragsunterlagen in bewilligungsreifer Form und
Qualität vorliegen.
Für eine nahtlose Fortführung der Phase 2 muss der vollständige Antrag auf Förderung der
Phase 2 (siehe Punkt 5.18), sowie der Sachbericht der Phase 1, spätestens 14 Tage nach
Abschluss der Phase 1 beim Projektträger vorliegen (unabhängig vom zahlenmäßigen
Verwendungsnachweis der Phase 1, für den der Zuwendungsempfänger drei Monate Zeit hat).
Liegt der Antrag vollständig und in bewilligungsreifer Qualität vor, kann die Förderung
fortgesetzt werden.
Über eine Pause von einem bis zu drei Monat(en) zwischen beiden Phasen ist der Projektträger
bis spätestens zum Ablauf der Phase 1 rechtzeitig zu informieren.
5.17 Wie sieht ein vollständiger Phase 2-Antrag aus?
Der vollständige Antrag für die Phase 2 enthält:
1. die rechtsverbindlich unterschriebenen Antragsunterlagen (siehe http://www.zimbmwi.de/kooperationsnetzwerke/Download) einschließlich der Technologischen Roadmap,
2. die Darstellung der Ergebnisse der Phase 1 in Form eines Sachberichtes (siehe 5.14),
3. eine vertragliche Regelung zur Fortsetzung der Netzwerkarbeit für die gesamte Phase 2
(multilaterale Netzwerkvereinbarung zwischen den regulären Netzwerkpartnern).
5.18 Wie sieht die Technologie-Roadmap für die Phase 2 aus?
Unter der Technologischen Roadmap wird die Entwicklungsstrategie des Netzwerkes
verstanden. In ihr sind alle Entwicklungsprojekte, die beteiligten Partner, mögliche
Finanzierungs-(Förder-) quellen und deren geplanten zeitlichen Abläufe darzustellen. Die im
Netzwerk generierten FuE-Ansätze sind dabei in einer Form zu beschreiben, die eine
Einschätzung des Innovationsgehaltes, der Umsetzbarkeit der Projekte und deren technische
Risiken ermöglicht.
Auf Basis der Technologische Roadmap sollen das FuE-Potential und die zukünftige
Ausrichtung des Netzwerkes zur Entwicklung innovativer Produkte, Verfahren und
Dienstleistungen bewertet werden können.
5.19 Was ist bei der multilateralen Netzwerkvereinbarung zu beachten?
Gemäß ZIM-Richtlinie ist ein wesentliches Ergebnis der Phase 1 der Abschluss einer
vertraglichen Regelung zur Fortsetzung der Zusammenarbeit im Netzwerk (multilaterale
Netzwerkvereinbarung). Diese soll die Zusammenarbeit der Partner untereinander und mit der
Netzwerkmanagementeinrichtung regeln. Die Netzwerkvereinbarung ist Bestandteil des Phase
2 Antrages und muss mit der Antragstellung vorgelegt werden. Weitere Mindestanforderungen
bzw. wichtige Bestandteile sind:
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Stand: August 2015
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•
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•
•
•
Regelung der geplanten Zusammenarbeit aller beteiligten Partner zur gemeinsamen
Umsetzung der Netzwerkidee (technologische Roadmap),
Beauftragung der Netzwerkmanagementeinrichtung,
die Finanzierungs- und Eigenanteilsregelung durch die Netzwerkpartner,
Laufzeit,
Verweis auf die Antragsunterlagen in der jeweils gültigen bewilligten Form,
Darstellung/Regelung zum Umgang mit Schutzrechten und ggf. zur Geheimhaltung
(Schutzrechtskonzeption).
In der weiteren Gestaltung des Vertrages sind die Netzwerke frei. Die genaue
Eigenanteilsregelung (welcher Partner zahlt wieviel) kann, wie in Phase 1, auch in einer
bilateralen Vereinbarung erfolgen, die dann zusätzlich zur multilateralen Netzwerkvereinbarung
vorgelegt wird.
Eine Vorabprüfung des Netzwerkvertrages und der Finanzierungsregelung für die Phase 2
durch den Projektträger wird angeboten.
5.20 Wann und wie ist der Verwendungsnachweis (VN) vorzulegen?
Der VN für die Phase 1 und Phase 2 ist formgebunden. Die Vorlagen finden Sie zum Download
unter http://www.zim-bmwi.de/kooperationsnetzwerke/Download. Der VN besteht aus einem
zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht. Am Ende der Phase 2 ist außerdem das
Berichtsblatt zur Erfolgskontrolle vorzulegen. Der VN muss spätestens 3 Monate nach Ende des
Förderzeitraums in einfacher Form beim Projektträger vorgelegt werden. Ausnahme ist der
Sachbericht der Phase 1, der bei einer geplanten nahtlosen Anschlussförderung für die Phase 2
spätestens im Folgemonat nach Beendigung der Phase 1 zusammen mit dem Antrag Phase 2
vorzulegen ist.
Stand: August 2015
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