18.1 Zusammenstellung wichtiger Bestimmungen Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) TRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte BGI 775 "Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren" BGR / TRBA 250 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV Gefahrstoffverordnung - GefStoffV Bezüglich der baulichen Gestaltung und notwendigen Ausstattung eines Praxislabors wird auf die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verwiesen. Arbeitsmedizinische Vorsorge Da Zahntechniker mit Gefahrstoffen umgehen, müssen sie sich speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach Teil 1 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge unterziehen, wenn im Umgang mit diesen Gefahrstoffen der sogenannte Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) überschritten wird. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - ArbMedVV (Word) Nach der Gefahrstoffverordnung ist der Arbeitsplatzgrenzwert der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Arbeitsplatzgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich achtstündiger Exposition an 5 Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit. Zur Beurteilung der Gesundheitsgefahren durch Schwebstoffe sind nicht nur die spezielle gefährliche Wirkung der einzelnen Stoffe, die Konzentration und die Expositionszeit, sondern auch die Partikelgestalt zu berücksichtigen. Sofern sichergestellt ist, daß die im Praxislabor beschäftigten Zahntechniker nur mit desinfizierten Abdrücken und Werkstücken arbeiten, kann auf eine Untersuchung nach dem berufsgenossen-schaftlichen Grundsatz G 42/Teil 3 (Hepatitis B) verzichtet werden, da sie dann keine Tätigkeit mit Infektionsgefährdung ausüben. Damit würde auch die Notwendigkeit entfallen, eine prophylaktische Immunisierung gegen Hepatitis B anzubieten. Führt dagegen ein im Praxislabor angestellter Zahntechniker auch die Desinfektion von Abdrücken und Werkstücken durch, muss er sich auch der nach Teil 2 "Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach G 42/ Teil 3 unterziehen. Für werdende und stillende Mütter gelten u.U. Beschäftigungsbeschränkungen für einen Arbeitsbereich, in dem Materialien desinfiziert werden, da sie nach dem Mutterschutzgesetz nicht mit kontaminierten Materialien und Werkstücken umgehen dürfen. Im Praxislabor wäre dann auch der Arbeitsbereich, in dem die Desinfektion der Abdrücke und Werkstücke zu erfolgen hätte, entsprechend mit Desinfektions- und Reinigungsmöglichkeiten auszustatten (Tauchbad mit Desinfektionslösung oder geschlossenes System, Waschbecken zur Reinigung). Hygieneplan Ein gesonderter Hygieneplan muß für das Praxislabor nicht erstellt werden, wenn der ohnehin in der Praxis vorhandene Hygieneplan auch für den Zahntechniker gilt bzw. entsprechend ergänzt oder modifiziert wurde. Im Praxislabor angestellte Zahntechniker sind in die nach der BiostoffV vorgeschriebene Mitarbeiterbelehrung anhand der sie betreffenden Passagen des Hygieneplans einzubeziehen. Der Hygieneplan ist auch im Praxislabor in geeigneter Weise bekannt zu machen, z.B. durch Aushang. Gefahrstoffe Der Praxisinhaber ist nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu führen, mit denen in der Praxis bzw. dem Praxislabor umgegangen wird. Von der Auflistung ausgenommen werden können diejenigen Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und die verwendeten Mengen keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen, z.B. Kleinstmengen für den Handgebrauch durch sachkundiges Personal, Muster zur Erprobung oder Gefahrstoffe, mit denen nur unregelmäßig und kurzfristig umgegangen wird. In manchen Fällen entstehen Gefahrstoffe erst durch die Bearbeitung von Stoffen, z.B. im zahn-technischen Labor Kobaltstäube bei der Bearbeitung kobalthaltiger Legierungen oder silikogene Stäube bei der Bearbeitung keramischer Werkstücke. Allgemeine Schutzmaßnahmen gründen sich auf die anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln. Die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller von Gefahrstoffen geben Hinweise, welche Schutzmaßnahmen für den Umgang mit dem jeweiligen Gefahrstoff geeignet sind. Gefahrstoffe müssen sachgemäß gelagert und aufbewahrt werden: Sehr giftige oder giftige Stoffe (Kennzeichnung T+/T) sind unter Verschluß aufzubewahren; nur fachkundige oder über die entsprechende Gefährdung unterwiesene Personen dürfen zu solchen Substanzen Zugang haben. Säuren und Cyanide müssen getrennt aufbewahrt werden. Brennbare Flüssigkeiten (z.B. MMA) dürfen für den Handgebrauch an Arbeitsplätzen nur in Behältern mit maximal 1 Liter Inhalt aufbewahrt werden. Bei Umfüllen von Gefahrstoffen aus größeren Gebinden in kleinere Behälter ist zu beachten, daß auch diese Behälter mit den entsprechenden Gefahrensymbolen gekennzeichnet sind. Vorrangig sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht freigesetzt werden (z. B. Verwendung geschlossener Apparaturen) und Hautkontakte mit gefährlichen Stoffen vermieden werden (z.B. durch Schutzhandschuhe, Bereitstellung von Hautschutz- und Hautpflegepräparaten). Wenn es nicht möglich ist, die Freisetzung gefährlicher Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe zu verhindern, müssen diese an der Entstehungsstelle vollständig durch Absauganlagen mit geprüften Filtern zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen sein. Ist die vollständige Erfassung nicht möglich, muß eine ausreichende Lüftung vorhanden sein. Die Filter von Absaugeinrichtungen an Schleif- und Polierarbeitsplätzen und in Strahlgeräten müssen den Bestimmungen der ZH 1/487 "Einrichtungen zum Abscheiden gesundheitsgefährlicher Stäube mit Rückführung der Rückluft in die Arbeitsräume" entsprechen. Absaugeinrichtungen sind regelmäßig entsprechend den Herstellervorschriften zu warten. Fälliger Filterwechsel muß automatisch - z.B. optisch oder durch Funktionsausfall - angezeigt werden. Die gebrauchten Filter müssen von einer Fachfirma entsorgt werden (z.B. Rückgabe an Lieferanten). Sofern das Auftreten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen ist, ist ggf. meßtechnisch zu ermitteln, ob existierende Grenzwerte für die verwendeten Gefahrstoffe oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Der Laborinhaber muß Beschäftigte, die Umgang mit Gefahrstoffen haben, nach § 14 GefStoffV anhand einer schriftlichen Betriebsanweisung über mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt beim Umgang mit dem jeweiligen Gefahrstoff hinweisen. In der Betriebsanweisung sind auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen, Anweisungen für das Verhalten im Gefahrfall und für die Erste Hilfe sowie die sachgerechte Entsorgung festzulegen. Für sehr giftige, krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe existieren Beschäftigungsbeschränkungen für bestimmte Personenkreise. So dürfen Jugendliche unter 18 Jahren und werdende oder stillende Mütter nach § 26 GefStoffV nur unter bestimmten Bedingungen mit solchen Gefahrstoffen umgehen. Die Unterrichtung muß mindestens einmal jährlich erfolgen und ist von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis ist zwei Jahre aufzubewahren. Abfall, Abwasser Auch im Praxislabor fallen Abfälle an, an deren Entsorgung besondere Anforderungen zu stellen sind, sofern diese Abfälle bzw. das Abwasser in besonderem Maße gesundheits-, luftoder wasser-gefährdend sind. Sonderabfälle sind den Zulieferfirmen zu übergeben oder über einen Entsorgungsbetrieb abzugeben. Zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Übernahmeschein) aus Praxislabors gehören norganische Säuren, Säuregemische und Beizen cyanidhaltige Konzentrate und Halbkonzentrate Industriekehricht - sofern er Gefahrstoffe, z.B. Filter von Absauganlagen enthält. Hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle sind mit dem Hausmüll absetzbar bzw. einer Verwertung zuzuführen. Säuren o.ä. dürfen nur dann in die Kanalisation eingeleitet werden, wenn dies verfahrenstechnisch nicht anders möglich oder zumutbar ist. Pflichten und Arbeitshinweise Ausschließliche Anwendung von Materialien/Medizinprodukten mit CEMPG §§ 9, 10 Kennzeichen Richtlinie 93/42 Dokumentation aller am Patienten verwendeten Materialien - Führung EWG eines "Materialordners" (Dokumentation von Produktnamen, Hersteller, Chargen-Nr., Kaufdatum, Gebrauchsanweisung) MPG §§ 16, 23, 34; MPBtreibV § Richtlinie 93/42 Erstellung einer Konformitätserklärung für Sonderanfertigungen EWG einschließlich eine konkreten Materialnachweises MPG §§ 12, 14 Erklärung; Versicherung, dass das betreffende Produkt (ZE) den Richtlinie 93/42 grundlegenden Anforderungen der Anlage I der Richtlinie 93/42 EWG EWG entspricht Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten nach MPG (Zahnarzt), ggf. MPG § 31; PBG eines Medizinprodukteberaters § 32 Meldung von Vorkommnissen, Nebenwirkungen, Beeinflussungen mit anderen Produkten, technischen Mängeln etc. auf Formular an die MPG § 29 Bundeszahnärztekammer bzw. Bundesinstitut für Arzneimittel / MPBetreibV § 3 Medizinprodukte Bereithalten von Einrichtungen zur Desinfektion von Abdrücken und Hygieneplan Werkstücken Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen nach G42 und ggf. ArbMedVV entsprechende Infektionsprophylaxe GefStoffV Erstellung / Führung eines Verzeichnisses aller Gefahrstoffe, mit denen GefStoffV, § 7 in Praxis / Labor umgegangen wird. (8) Liegen Sicherheitsdatenblätter vor, sind entsprechende GefStoffV, § 6, Schutzmaßnahmen ergriffen. §§ 7 - 12 Kennzeichnung der Behälter für Gefahrstoffe (auch ggf. Umfüllbehälter) Sachgemäße Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten Lagerung von giftigen / sehr giftigen Stoffen unter Verschluß (Kennzeichnung T+ / T). Zugang nur für unterwiesenes, sachkundiges Personal Säure und Cyanide müssen getrennt aufbewahrt werden Lagerung nur mengenmäßig limitierter gefährlicher Stoffe am Arbeitsplatz, z. B. brennbare Flüssigkeiten (Methylmetacrylat) max. 1 Liter Erforderlich: Betriebsanweisungen im Umgang mit Gefahrstoffen: Methylmetacrylat, Metall und Mineralsäure, Cyaniden, Flusssäure, sonstige Säuren beim Glänzen und Reinigen Keine Anwendung von Strahlmitteln, die freie kristalline Kieselsäure enthalten GefStoffV § 5 GefStoffV § 8 GefStoffV § 8 GefStoffV § 8 Unter anderem BGV A 1 zu beachten GefStoffV § 14 ZH1/487 BGV A 1 zu beachten Für Schleif- und Polierarbeiten sind geprüfte Absauganlagen zu BGV A 1, verwenden (regelmäßige Wartung erforderlich) ZH1/487 Absaugung von Dämpfen und Feinstaub bei der Verarbeitung von GefStoffV zu Methylmetacrylat sowie ggf. bei Ein - und Ausbettarbeiten an Prothesen. beachten Überwachungspflichtige Abfälle: Kontrolle der Dichtheit von Brennöfen Anorganische Säuren, Säuregemische, Beizen Cyanidhaltige Konzentrate, Halbkonzentrate Ggf. Filter von Absauganlagen, z. B. in Wohngebieten KrW-/AbfG AVV zu beachten Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Fundstelle: BGBl. I 2008, 2771 - 2775; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Teil 1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (1) Pflichtuntersuchungen bei: 1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen: – Acrylnitril, – Alkylquecksilber, – Alveolengängiger Staub (A-Staub), – Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen, – Arsen und Arsenverbindungen, – Asbest, – Benzol, – Beryllium, – Blei und anorganische Bleiverbindungen, – Bleitetraethyl und Bleitetramethyl, – Cadmium und Cadmiumverbindungen, – Chrom-VI-Verbindungen, – Dimethylformamid, – Einatembarer Staub (E-Staub), – Fluor und anorganische Fluorverbindungen, – Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol), – Hartholzstaub, – Kohlenstoffdisulfid, – Kohlenmonoxid, – Mehlstaub, – Methanol, – Nickel und Nickelverbindungen, – Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material), – weißer Phosphor (Tetraphosphor), – Platinverbindungen, – Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen, – Schwefelwasserstoff, – Silikogener Staub, – Styrol, – Tetrachlorethen, – Toluol, – Trichlorethen, – Vinylchlorid, – Xylol, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder, soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht; 2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: a) Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag, b) Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch, c) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub, d) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird, e) Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen, f) Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial, g) Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze. (2) Angebotsuntersuchungen bei: 1. Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht; 2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: a) Schädlingsbekämpfung nach Anhang I Nummer 3 der Gefahrstoffverordnung, b) Begasungen nach Anhang I Nummer 4 der Gefahrstoffverordnung, c) Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen, d) Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung, e) Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag, f) Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch, g) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub; 3. Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 müssen nicht angeboten werden, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzungen des § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung vorliegen und die nach § 8 der Gefahrstoffverordnung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen. (3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen: Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung. © 2015 Zahnärztekammer Nordrhein
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