18.1 Zusammenstellung wichtiger Bestimmungen

18.1 Zusammenstellung wichtiger
Bestimmungen
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
TRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte
BGI 775 "Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren"
BGR / TRBA 250
Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV
Gefahrstoffverordnung - GefStoffV
Bezüglich der baulichen Gestaltung und notwendigen Ausstattung eines Praxislabors
wird auf die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der
einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verwiesen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Da Zahntechniker mit Gefahrstoffen umgehen, müssen sie sich speziellen
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach Teil 1 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge unterziehen, wenn im Umgang mit diesen
Gefahrstoffen der sogenannte Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) überschritten wird.
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - ArbMedVV (Word)
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Nach der Gefahrstoffverordnung ist der Arbeitsplatzgrenzwert der Grenzwert für die
zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am
Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher
Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die
Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.
Arbeitsplatzgrenzwerte sind Schichtmittelwerte bei in der Regel täglich achtstündiger
Exposition an 5 Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit.
Zur Beurteilung der Gesundheitsgefahren durch Schwebstoffe sind nicht nur die
spezielle gefährliche Wirkung der einzelnen Stoffe, die Konzentration und die
Expositionszeit, sondern auch die Partikelgestalt zu berücksichtigen.
Sofern sichergestellt ist, daß die im Praxislabor beschäftigten Zahntechniker nur mit
desinfizierten Abdrücken und Werkstücken arbeiten, kann auf eine Untersuchung nach dem
berufsgenossen-schaftlichen Grundsatz G 42/Teil 3 (Hepatitis B) verzichtet werden, da sie
dann keine Tätigkeit mit Infektionsgefährdung ausüben. Damit würde auch die Notwendigkeit
entfallen, eine prophylaktische Immunisierung gegen Hepatitis B anzubieten.
Führt dagegen ein im Praxislabor angestellter Zahntechniker auch die Desinfektion von
Abdrücken und Werkstücken durch, muss er sich auch der nach Teil 2 "Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen" der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach G 42/ Teil 3 unterziehen.
Für werdende und stillende Mütter gelten u.U. Beschäftigungsbeschränkungen für einen
Arbeitsbereich, in dem Materialien desinfiziert werden, da sie nach dem Mutterschutzgesetz
nicht mit kontaminierten Materialien und Werkstücken umgehen dürfen.
Im Praxislabor wäre dann auch der Arbeitsbereich, in dem die Desinfektion der Abdrücke und
Werkstücke zu erfolgen hätte, entsprechend mit Desinfektions- und Reinigungsmöglichkeiten
auszustatten (Tauchbad mit Desinfektionslösung oder geschlossenes System, Waschbecken
zur Reinigung).
Hygieneplan
Ein gesonderter Hygieneplan muß für das Praxislabor nicht erstellt werden, wenn der ohnehin
in der Praxis vorhandene Hygieneplan auch für den Zahntechniker gilt bzw. entsprechend
ergänzt oder modifiziert wurde.
Im Praxislabor angestellte Zahntechniker sind in die nach der BiostoffV vorgeschriebene
Mitarbeiterbelehrung anhand der sie betreffenden Passagen des Hygieneplans einzubeziehen.
Der Hygieneplan ist auch im Praxislabor in geeigneter Weise bekannt zu machen, z.B. durch
Aushang.
Gefahrstoffe
Der Praxisinhaber ist nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet, ein
Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu führen, mit denen in der Praxis bzw. dem Praxislabor
umgegangen wird.
Von der Auflistung ausgenommen werden können diejenigen Gefahrstoffe, die im Hinblick
auf ihre gefährlichen Eigenschaften und die verwendeten Mengen keine Gefahr für die
Beschäftigten darstellen, z.B. Kleinstmengen für den Handgebrauch durch sachkundiges
Personal, Muster zur Erprobung oder Gefahrstoffe, mit denen nur unregelmäßig und
kurzfristig umgegangen wird.
In manchen Fällen entstehen Gefahrstoffe erst durch die Bearbeitung von Stoffen, z.B. im
zahn-technischen Labor Kobaltstäube bei der Bearbeitung kobalthaltiger Legierungen oder
silikogene Stäube bei der Bearbeitung keramischer Werkstücke.
Allgemeine Schutzmaßnahmen gründen sich auf die anerkannten sicherheitstechnischen,
arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln. Die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller von
Gefahrstoffen geben Hinweise, welche Schutzmaßnahmen für den Umgang mit dem
jeweiligen Gefahrstoff geeignet sind.
Gefahrstoffe müssen sachgemäß gelagert und aufbewahrt werden:
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Sehr giftige oder giftige Stoffe (Kennzeichnung T+/T) sind unter Verschluß
aufzubewahren; nur fachkundige oder über die entsprechende Gefährdung
unterwiesene Personen dürfen zu solchen Substanzen Zugang haben.
Säuren und Cyanide müssen getrennt aufbewahrt werden.
Brennbare Flüssigkeiten (z.B. MMA) dürfen für den Handgebrauch an Arbeitsplätzen
nur in Behältern mit maximal 1 Liter Inhalt aufbewahrt werden.
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Bei Umfüllen von Gefahrstoffen aus größeren Gebinden in kleinere Behälter ist zu
beachten, daß auch diese Behälter mit den entsprechenden Gefahrensymbolen
gekennzeichnet sind.
Vorrangig sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder
Schwebstoffe nicht freigesetzt werden (z. B. Verwendung geschlossener Apparaturen) und
Hautkontakte mit gefährlichen Stoffen vermieden werden (z.B. durch Schutzhandschuhe,
Bereitstellung von Hautschutz- und Hautpflegepräparaten).
Wenn es nicht möglich ist, die Freisetzung gefährlicher Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe zu
verhindern, müssen diese an der Entstehungsstelle vollständig durch Absauganlagen mit
geprüften Filtern zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen sein. Ist die vollständige Erfassung
nicht möglich, muß eine ausreichende Lüftung vorhanden sein.
Die Filter von Absaugeinrichtungen an Schleif- und Polierarbeitsplätzen und in Strahlgeräten
müssen den Bestimmungen der ZH 1/487 "Einrichtungen zum Abscheiden
gesundheitsgefährlicher Stäube mit Rückführung der Rückluft in die Arbeitsräume"
entsprechen.
Absaugeinrichtungen sind regelmäßig entsprechend den Herstellervorschriften zu warten.
Fälliger Filterwechsel muß automatisch - z.B. optisch oder durch Funktionsausfall - angezeigt
werden. Die gebrauchten Filter müssen von einer Fachfirma entsorgt werden (z.B. Rückgabe
an Lieferanten).
Sofern das Auftreten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher
auszuschließen ist, ist ggf. meßtechnisch zu ermitteln, ob existierende Grenzwerte für die
verwendeten Gefahrstoffe oder die Auslöseschwelle überschritten sind.
Der Laborinhaber muß Beschäftigte, die Umgang mit Gefahrstoffen haben, nach § 14
GefStoffV anhand einer schriftlichen Betriebsanweisung über mögliche Gefahren für Mensch
und Umwelt beim Umgang mit dem jeweiligen Gefahrstoff hinweisen. In der
Betriebsanweisung sind auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen, Anweisungen für das
Verhalten im Gefahrfall und für die Erste Hilfe sowie die sachgerechte Entsorgung
festzulegen.
Für sehr giftige, krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe existieren
Beschäftigungsbeschränkungen für bestimmte Personenkreise. So dürfen Jugendliche unter 18
Jahren und werdende oder stillende Mütter nach § 26 GefStoffV nur unter bestimmten
Bedingungen mit solchen Gefahrstoffen umgehen.
Die Unterrichtung muß mindestens einmal jährlich erfolgen und ist von den Unterwiesenen
durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis ist zwei Jahre aufzubewahren.
Abfall, Abwasser
Auch im Praxislabor fallen Abfälle an, an deren Entsorgung besondere Anforderungen zu
stellen sind, sofern diese Abfälle bzw. das Abwasser in besonderem Maße gesundheits-, luftoder wasser-gefährdend sind.
Sonderabfälle sind den Zulieferfirmen zu übergeben oder über einen Entsorgungsbetrieb
abzugeben.
Zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Übernahmeschein) aus Praxislabors
gehören
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norganische Säuren, Säuregemische und Beizen
cyanidhaltige Konzentrate und Halbkonzentrate
Industriekehricht - sofern er Gefahrstoffe, z.B. Filter von Absauganlagen enthält.
Hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle sind mit dem Hausmüll absetzbar bzw. einer Verwertung
zuzuführen.
Säuren o.ä. dürfen nur dann in die Kanalisation eingeleitet werden, wenn dies
verfahrenstechnisch nicht anders möglich oder zumutbar ist.
Pflichten und Arbeitshinweise
Ausschließliche Anwendung von Materialien/Medizinprodukten mit CEMPG §§ 9, 10
Kennzeichen
Richtlinie 93/42
Dokumentation aller am Patienten verwendeten Materialien - Führung
EWG
eines "Materialordners" (Dokumentation von Produktnamen, Hersteller,
Chargen-Nr., Kaufdatum, Gebrauchsanweisung)
MPG §§ 16, 23,
34; MPBtreibV §
Richtlinie 93/42
Erstellung einer Konformitätserklärung für Sonderanfertigungen
EWG
einschließlich eine konkreten Materialnachweises
MPG §§ 12, 14
Erklärung; Versicherung, dass das betreffende Produkt (ZE) den
Richtlinie 93/42
grundlegenden Anforderungen der Anlage I der Richtlinie 93/42 EWG
EWG
entspricht
Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten nach MPG (Zahnarzt), ggf.
MPG § 31; PBG
eines Medizinprodukteberaters
§ 32
Meldung von Vorkommnissen, Nebenwirkungen, Beeinflussungen mit
anderen Produkten, technischen Mängeln etc. auf Formular an die
MPG § 29
Bundeszahnärztekammer bzw. Bundesinstitut für Arzneimittel /
MPBetreibV § 3
Medizinprodukte
Bereithalten von Einrichtungen zur Desinfektion von Abdrücken und
Hygieneplan
Werkstücken
Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen nach G42 und ggf.
ArbMedVV
entsprechende Infektionsprophylaxe
GefStoffV
Erstellung / Führung eines Verzeichnisses aller Gefahrstoffe, mit denen GefStoffV, § 7
in Praxis / Labor umgegangen wird.
(8)
Liegen Sicherheitsdatenblätter vor, sind entsprechende
GefStoffV, § 6,
Schutzmaßnahmen ergriffen.
§§ 7 - 12
Kennzeichnung der Behälter für Gefahrstoffe (auch ggf. Umfüllbehälter)
Sachgemäße Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
Lagerung von giftigen / sehr giftigen Stoffen unter Verschluß
(Kennzeichnung T+ / T). Zugang nur für unterwiesenes, sachkundiges
Personal
Säure und Cyanide müssen getrennt aufbewahrt werden
Lagerung nur mengenmäßig limitierter gefährlicher Stoffe am
Arbeitsplatz, z. B. brennbare Flüssigkeiten (Methylmetacrylat) max. 1
Liter
Erforderlich: Betriebsanweisungen im Umgang mit Gefahrstoffen:
Methylmetacrylat, Metall und Mineralsäure, Cyaniden, Flusssäure,
sonstige Säuren beim Glänzen und Reinigen
Keine Anwendung von Strahlmitteln, die freie kristalline Kieselsäure
enthalten
GefStoffV § 5
GefStoffV § 8
GefStoffV § 8
GefStoffV § 8
Unter anderem
BGV A 1 zu
beachten
GefStoffV § 14
ZH1/487
BGV A 1 zu
beachten
Für Schleif- und Polierarbeiten sind geprüfte Absauganlagen zu
BGV A 1,
verwenden (regelmäßige Wartung erforderlich)
ZH1/487
Absaugung von Dämpfen und Feinstaub bei der Verarbeitung von
GefStoffV zu
Methylmetacrylat sowie ggf. bei Ein - und Ausbettarbeiten an Prothesen. beachten
Überwachungspflichtige Abfälle:
Kontrolle der Dichtheit von Brennöfen
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Anorganische Säuren, Säuregemische, Beizen
Cyanidhaltige Konzentrate, Halbkonzentrate
Ggf. Filter von Absauganlagen, z. B. in Wohngebieten
KrW-/AbfG
AVV zu beachten
Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und
Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der
arbeitsmedizinischen Vorsorge
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2771 - 2775; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil 1
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:
– Acrylnitril,
– Alkylquecksilber,
– Alveolengängiger Staub (A-Staub),
– Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen,
– Arsen und Arsenverbindungen,
– Asbest,
– Benzol,
– Beryllium,
– Blei und anorganische Bleiverbindungen,
– Bleitetraethyl und Bleitetramethyl,
– Cadmium und Cadmiumverbindungen,
– Chrom-VI-Verbindungen,
– Dimethylformamid,
– Einatembarer Staub (E-Staub),
– Fluor und anorganische Fluorverbindungen,
– Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol),
– Hartholzstaub,
– Kohlenstoffdisulfid,
– Kohlenmonoxid,
– Mehlstaub,
– Methanol,
– Nickel und Nickelverbindungen,
– Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material),
– weißer Phosphor (Tetraphosphor),
– Platinverbindungen,
– Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,
– Schwefelwasserstoff,
– Silikogener Staub,
– Styrol,
– Tetrachlorethen,
– Toluol,
– Trichlorethen,
– Vinylchlorid,
– Xylol,
wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder, soweit
die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten
Hautkontakt besteht;
2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
a) Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag,
b) Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm
pro Kubikmeter Schweißrauch,
c) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer
Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,
d) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht
vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter
überschritten wird,
e) Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in
Tierhaltungsräumen und -anlagen,
f) Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein
je Gramm im Handschuhmaterial,
g) Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung,
verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.
(2) Angebotsuntersuchungen bei:
1. Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht;
2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
a) Schädlingsbekämpfung nach Anhang I Nummer 3 der Gefahrstoffverordnung,
b) Begasungen nach Anhang I Nummer 4 der Gefahrstoffverordnung,
c) Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon,
2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan,
1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,
d) Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der
Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung,
e) Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag,
f) Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro
Kubikmeter Schweißrauch,
g) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer
Luftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub;
3. Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 müssen nicht angeboten werden, wenn
nach der Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzungen des § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung
vorliegen und die nach § 8 der Gefahrstoffverordnung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der
Beschäftigten ausreichen.
(3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen:
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und
Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung.
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