Zur Beschlussvorlage - Schulvielfalt Schleiden

Stadt Schleiden
Der Bürgermeister
Vorlage
Federführend:
03. Schulträgeraufgaben
Vorlage-Nr:
Status:
Produkt:
Datum:
Verfasser:
Geschäftsbereich:
WP 10/2015/171-1
öffentlich
23.09.2015
Udo Meister
2
Bürgerbegehren: Erhalt der Städtischen Realschule und des
Städtischen Gymnasiums Schleiden
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
01.10.2015
Rat der Stadt Schleiden
Zielsetzungen aus dem Leitbild:
1.2.
Wir wollen unseren Bildungsstandort stärken, in dem wir unsere
Bildungsmöglichkeiten und unsere Schulvielfalt mit ihren differenzierten
Schulabschlussmöglichkeiten verbessern und erhalten.
Finanzielle Auswirkungen:
Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: Nein
Positiv:
Negativ:
laufendes Jahr:
laufendes Jahr:
0,00 €
0,00 €
Folgejahre:
Folgejahre:
0,00 €
0,00 €
Sachverhalt:
In seiner Sitzung vom 17.09.2015 hat der Rat der Stadt Schleiden von der Einleitung des
Bürgerbegehrens zum Erhalt der Städtischen Realschule Schleiden und des Städtischen
Gymnasiums Schleiden Kenntnis genommen.
Mangels Erreichung einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates
lehnte der Stadtrat am 17.09.2015 die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides ab.
Daraufhin haben die Initiatoren des Bürgerbegehrens bis zum 23.09.2015 eine Vielzahl von
Unterschriftenlisten bei der Verwaltung eingereicht, die das erforderliche Einleitungsquorum für
ein erfolgreiches Bürgerbegehren bei Städten bis 20.000 Einwohner mit 9 % der
Wahlberechtigten, hier, 996 Unterschriften, bei Weitem überschreiten.
Da die Initiatoren angekündigt haben, bis zur Sondersitzung des Stadtrates am 1.10.2015 auch
weiterhin Unterschriften zu sammeln, wird die endgültige Zahl der gültigen Unterschriften in der
Ratssitzung bekanntgegeben.
Nach Vorlage der erforderlichen Anzahl der Unterschriften ist nunmehr der Rat der Stadt
Schleiden gemäß § 26 Abs. 6 GO dazu aufgerufen, zunächst unverzüglich festzustellen, ob das
Bürgerbegehren zulässig ist. In einem zweiten Schritt hat der Stadtrat darüber hinaus die
Entscheidung zu treffen, ob er dem Begehren zustimmt oder es ablehnt.
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Ist das Bürgerbegehren zulässig und entspricht der Stadtrat dem Bürgerbegehren, so
unterbleibt der Bürgerentscheid. Lehnt der Rat das zulässige Bürgerbegehren ab, so ist
innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen, § 26 Abs. 6 GO.
Die vorgelegten Unterschriftenlisten der Initiatoren sind von der Verwaltung auf formelle
Ordnungsgemäßheit zu prüfen, § 25 Abs. 3 GO. Sie werden elektronisch erfasst.
Stimmen sind dabei nur gültig, wenn sie sich auf Unterschriftenlisten befinden, die die
Abstimmungsfrage, eine Begründung und eine Kostenschätzung enthalten. Darüber hinaus
müssen auf den Unterschriftenlisten die Vertretungsberechtigten der Initiatoren ersichtlich und
die zur Entscheidung zu bringende Frage muss mit der Unterschriftenliste fest verbunden sein.
Ausweislich des in der Anlage beigefügten Musters der von den Initiatoren verwendeten
Unterschriftenliste erfüllen die verwendeten Listen dem Grunde nach die gesetzlichen
Voraussetzungen.
Jede Liste wurde und wird im Übrigen von der Verwaltung nochmals einzeln auf konkrete
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geprüft.
Darüber hinaus ist es zur Zulässigkeit des Begehrens erforderlich, dass die zur Entscheidung
gestellte Frage unmissverständlich, eindeutig und hinreichend bestimmt und mit Ja oder Nein
zu beantworten ist.
Auch diese Voraussetzungen erfüllt das vorliegende Bürgerbegehren.
Wie bereits in der vorangegangenen Vorlage dargelegt, handelt es sich bei dem vorliegenden
Begehren um ein initiierendes Bürgerbegehren und ist nicht auf die Aufhebung eines
Stadtratsbeschlusses gerichtet.
Damit ist das Bürgerbegehren nicht fristgebunden. Letztlich bedarf es aber keiner Entscheidung
darüber, ob der Beschluss des Stadtrates vom 25.6.2015 rechtlich durch das Bürgerbegehren
betroffen ist, da die Anmeldung des Bürgerbegehrens und die Vorlage der erforderlichen Zahl
der Unterschriften innerhalb von drei Monaten nach dem Ratsbeschluss vom 25.6.2015 erfolgt
ist.
Insgesamt bestehen daher aus Sicht der Verwaltung an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
keine Bedenken.
Wie dargelegt, hat der Stadtrat somit zu entscheiden, ob er dem zulässigen Bürgerbegehren
zustimmt.
Diese Entscheidung trifft der Stadtrat mit einfacher Mehrheit.
Die Entscheidung ist an weitergehende gesetzliche Vorgaben nicht gebunden.
Für die Entscheidung, dem Bürgerbegehren ohne weitere Abstimmung im Rahmen eines
Bürgerentscheides zu entsprechen, kann hier auf die Anzahl der innerhalb weniger Tage
gesammelten gültigen Unterschriften der Wahlberechtigten verwiesen werden.
Die Initiatoren haben nicht nur das erforderliche Einleitungsquorum von 9 % der Stimmen der
Wahlberechtigten erreicht, sondern bereits eine solche Zahl von Unterschriftenlisten vorgelegt,
die erwarten lässt, dass in der Stadtratssitzung am 1.10.2015 sogar die Erreichung des
Quorums von 20 % möglich sein kann. Dies wiederum würde bei einer entsprechenden
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu einem erfolgreichen Abschluss eines
Bürgerentscheides ausreichen.
Darüber hinaus würde eine abschließende Entscheidung des Stadtrates zur Entsprechung des
Bürgerbegehrens im Sinne des Schulfriedens wirken und eine verlässliche Planungsgrundlage
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für die Schulen, Eltern, Kinder und Lehrer, die Verwaltung und den Rat der Stadt Schleiden
begründen.
Wünschenswert wäre, wenn etwa am Tag der offenen Tür des Städt. Gymnasiums am
28.11.2015 eine klare Entscheidung zur Zukunft der Schule getroffen wäre. Denn dann ist der
neue Schulleiter glaubhaft in der Lage, Eltern und Kinder von der Wahl dieser Schule für die
nächsten Jahre zu überzeugen.
Demgegenüber hat die Durchführung eines Bürgerentscheids eine Vorlaufzeit von ca. zwei
Monaten, so dass eine evtl. Abstimmung frühestens in der ersten Dezemberwoche beendet
werden könnte.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass die Durchführung des
Bürgerentscheides im Wege der Briefwahl – je nach Wahlbeteiligung – Kosten in Höhe von
mindestens 30.000 € auslöst und darüber hinaus erhebliche Verwaltungskapazitäten bindet,
kann dies einen positiven Ratsbeschluss im Sinne des Bürgerbegehrens rechtfertigen.
Aus Sicht der Verwaltung wird daher - aus den vorstehenden Gründen - eine stattgebende
Entscheidung empfohlen.
Sollte der Stadtrat das Bürgerbegehren demgegenüber ablehnen, würde es zu einer
Durchführung des Bürgerentscheides gemäß der städtischen Satzung vom 23.9.2005 im Wege
der Briefwahl innerhalb eines Abstimmungszeitraumes von zwei Wochen kommen (§§ 9, 12 der
Satzung).
Vor dem Hintergrund der für die Durchführung eines Bürgerentscheides zu beachtenden Fristen
könnte dieser in der Zeit vom 23.11.2015 – 6.12.2015 stattfinden.
Gemäß § 8 der Satzung ist den Wahlunterlagen ein Abstimmungsheft/Informationsblatt
beizufügen.
Darin enthalten ist gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 2 eine kurze, sachliche Begründung der
Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 3 eine kurze,
sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt
und nach Ziff. 4 eine Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren
zugestimmt haben. Die Fraktionen haben die Möglichkeit, auf eine Begründung zu verzichten.
Die im Rat vertretenen Fraktionen sind im Abstimmungsheft mit ihrer Fraktionsstärke
anzugeben. Sie haben die Möglichkeit, Stimmempfehlungen abzugeben (§ 8 Abs. 2 Ziff.5).
Die mögliche Länge der Texte im Abstimmungsheft/Informationsblatt für die Fraktionen und die
Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist festzulegen. Gemäß der Vorlage aus der
Sitzung vom 17.09.2015 wird hier wiederum vorgeschlagen, diese Texte auf maximal 2.500
Zeichen zu beschränken.
Stimmempfehlungen und Texte könnten beim Bürgermeister bis zum 8.10.2015, 24.00 Uhr,
eingereicht werden.
Vorstehende Ausführungen
Bürgerbegehrens.
gelten
ausschließlich
für
den
Fall
der
Ablehnung
des
Gemäß § 26 Abs. 6 GO soll den Vertretern des Bürgerbegehrens zudem Gelegenheit gegeben
werden, ihren Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern.
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Beschlussvorschlag:
Zustimmung:
1. Der Rat der Stadt Schleiden stellt fest, dass das Bürgerbegehren: „Erhalt der Städtischen
Realschule und des Städtischen Gymnasiums Schleiden mit der Frage
„Sollen die weiterführenden Schulen, Städt. Realschule Schleiden
und Städt. Gymnasium Schleiden, dauerhaft erhalten bleiben?“
zulässig ist.
2. Der Rat der Stadt Schleiden stimmt dem Bürgerbegehren zu und beschließt, die
weiterführenden Schulen, Städt. Realschule Schleiden und Städt. Gymnasium Schleiden,
dauerhaft zu erhalten.
Ablehnung:
1. Der Rat der Stadt Schleiden stellt fest, dass das Bürgerbegehren: „Erhalt der städtischen
Realschule und des Städtischen Gymnasiums Schleiden mit der Frage
„Sollen die weiterführenden Schulen, Städt. Realschule Schleiden
und Städt. Gymnasium Schleiden, dauerhaft erhalten bleiben?“
zulässig ist.
2. Der Rat der Stadt Schleiden lehnt das Bürgerbegehren ab.
3. In der Zeit vom 23.11.2015 – 6.12.2015 wird ein Bürgerentscheid gemäß der Satzung
über die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 23.9.2015 im Gebiet der Stadt
Schleiden über folgende Frage durchgeführt:
„Sollen die weiterführenden Schulen, Städt. Realschule Schleiden und Städt. Gymnasium
Schleiden, dauerhaft erhalten bleiben?“
Abstimmungsbriefe müssen bis zum 6.12.2015, 16.00 Uhr, beim Bürgermeister
eingegangen sein.
Sachliche Begründungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und der im
Rat vertretenen Fraktionen über die Ablehnung oder Zustimmung zum Bürgerbegehren,
ggf. mit Begründung, können bis zum 8.10.2015, 24.00 Uhr, beim Bürgermeister
eingereicht werden. Sie dürfen im Einzelfall 2.500 Zeichen nicht überschreiten.
4. Die im Bürgerentscheid zur Abstimmung stehende Frage löst aus heutiger Sicht keine
über die bereits jetzt anfallenden Kosten hinausgehenden Belastungen für den
Schulträger aus.
5. Aus Kostengründen nimmt die Stadt Schleiden das Angebot des Blinden- und
Sehbehindertenverbandes Nordrhein e.V., Helen-Keller-Str. 5, 40670 Meerbusch, an, die
Wahlschablonen der Wahl der Hauptverwaltungsbeamten des Kreises Euskirchen vom
13.9.2015 zu verwenden.
(Udo Meister)
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Anlagen:
Anlage – Muster der Unterschriftenliste
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Bürgerbegehren zum Erhalt der weiterführenden Schulen, städtische Realschule Schleiden und städtisches Gymnasium Schleiden
Die Unterzeichnenden beantragen, dass den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Schleiden folgende Frage zum Bürgerentscheid gestellt wird:
„Sollen die weiterführenden Schulen, Städtische Realschule Schleiden und Städtisches Gymnasium Schleiden
dauerhaft erhalten bleiben?“
Begründung:
Als Bürgerinnen und Bürger der Stadt Schleiden setzen wir uns für den Erhalt des differenzierten Bildungsangebotes in der Stadt Schleiden als einzigartigen und
unverzichtbaren Kernpunkt unserer städtischen Infrastruktur ein.
Die Realschule und das Gymnasium in städtischer Trägerschaft sind im Südkreis Euskirchen und darüber hinaus einmalig.
Sie bilden den wesentlichen Baustein eines vielfältigen Schulangebotes für unsere Kinder und die Schülerinnen und Schüler aus der gesamten Region. Schleiden ist
seit der kommunalen Neugliederung 1972 als Schulstadt etabliert und bekannt.
Die Realschule feierte bereits ihr 50-jähriges Bestehen, das Gymnasium wird im nächsten Jahr 150 Jahre alt.
Ein Erhalt dieser Schulen ist im Sinne unserer Kinder und der städtischen Entwicklung unverzichtbar.
Kostenschätzung der Stadtverwaltung Schleiden:
Die zur Entscheidung stehende Frage löst aus heutiger Sicht keine über die bereits jetzt anfallenden Kosten hinausgehenden Belastungen für den Schulträger aus.
Vertretungsberechtigt:
Michael Achatzy, Martinstr.11 , 53937 Schleiden
Erik Schumacher, Am Hähnchen 1, 53937 Schleiden
Petra Meyer, Vogelsangstr. 3, 53937 Schleiden
Unterschriftenliste:
Eintragungsberechtigt sind alle wahlberechtigten Deutschen und EU-Bürger ab 16 Jahren mit Hauptwohnsitz im Stadtgebiet Schleiden.
Vorname
Name
Straße
PLZ
53937
53937
53937
53937
53937
53937
Bitte alle Angaben vollständig ausfüllen! Alle Angaben (auch das Geburtsdatum) sind Pflichtangaben.
Ort
Geburtsdatum
Unterschrift
Anmerkung
der Behörde