Stadt Schleiden Der Bürgermeister Vorlage Federführend: 03. Schulträgeraufgaben Vorlage-Nr: Status: Produkt: Datum: Verfasser: Geschäftsbereich: WP 10/2015/171-1 öffentlich 23.09.2015 Udo Meister 2 Bürgerbegehren: Erhalt der Städtischen Realschule und des Städtischen Gymnasiums Schleiden Beratungsfolge: Datum Gremium 01.10.2015 Rat der Stadt Schleiden Zielsetzungen aus dem Leitbild: 1.2. Wir wollen unseren Bildungsstandort stärken, in dem wir unsere Bildungsmöglichkeiten und unsere Schulvielfalt mit ihren differenzierten Schulabschlussmöglichkeiten verbessern und erhalten. Finanzielle Auswirkungen: Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt: Nein Positiv: Negativ: laufendes Jahr: laufendes Jahr: 0,00 € 0,00 € Folgejahre: Folgejahre: 0,00 € 0,00 € Sachverhalt: In seiner Sitzung vom 17.09.2015 hat der Rat der Stadt Schleiden von der Einleitung des Bürgerbegehrens zum Erhalt der Städtischen Realschule Schleiden und des Städtischen Gymnasiums Schleiden Kenntnis genommen. Mangels Erreichung einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates lehnte der Stadtrat am 17.09.2015 die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides ab. Daraufhin haben die Initiatoren des Bürgerbegehrens bis zum 23.09.2015 eine Vielzahl von Unterschriftenlisten bei der Verwaltung eingereicht, die das erforderliche Einleitungsquorum für ein erfolgreiches Bürgerbegehren bei Städten bis 20.000 Einwohner mit 9 % der Wahlberechtigten, hier, 996 Unterschriften, bei Weitem überschreiten. Da die Initiatoren angekündigt haben, bis zur Sondersitzung des Stadtrates am 1.10.2015 auch weiterhin Unterschriften zu sammeln, wird die endgültige Zahl der gültigen Unterschriften in der Ratssitzung bekanntgegeben. Nach Vorlage der erforderlichen Anzahl der Unterschriften ist nunmehr der Rat der Stadt Schleiden gemäß § 26 Abs. 6 GO dazu aufgerufen, zunächst unverzüglich festzustellen, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. In einem zweiten Schritt hat der Stadtrat darüber hinaus die Entscheidung zu treffen, ob er dem Begehren zustimmt oder es ablehnt. Seite: 1/5 Ist das Bürgerbegehren zulässig und entspricht der Stadtrat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Lehnt der Rat das zulässige Bürgerbegehren ab, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen, § 26 Abs. 6 GO. Die vorgelegten Unterschriftenlisten der Initiatoren sind von der Verwaltung auf formelle Ordnungsgemäßheit zu prüfen, § 25 Abs. 3 GO. Sie werden elektronisch erfasst. Stimmen sind dabei nur gültig, wenn sie sich auf Unterschriftenlisten befinden, die die Abstimmungsfrage, eine Begründung und eine Kostenschätzung enthalten. Darüber hinaus müssen auf den Unterschriftenlisten die Vertretungsberechtigten der Initiatoren ersichtlich und die zur Entscheidung zu bringende Frage muss mit der Unterschriftenliste fest verbunden sein. Ausweislich des in der Anlage beigefügten Musters der von den Initiatoren verwendeten Unterschriftenliste erfüllen die verwendeten Listen dem Grunde nach die gesetzlichen Voraussetzungen. Jede Liste wurde und wird im Übrigen von der Verwaltung nochmals einzeln auf konkrete Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geprüft. Darüber hinaus ist es zur Zulässigkeit des Begehrens erforderlich, dass die zur Entscheidung gestellte Frage unmissverständlich, eindeutig und hinreichend bestimmt und mit Ja oder Nein zu beantworten ist. Auch diese Voraussetzungen erfüllt das vorliegende Bürgerbegehren. Wie bereits in der vorangegangenen Vorlage dargelegt, handelt es sich bei dem vorliegenden Begehren um ein initiierendes Bürgerbegehren und ist nicht auf die Aufhebung eines Stadtratsbeschlusses gerichtet. Damit ist das Bürgerbegehren nicht fristgebunden. Letztlich bedarf es aber keiner Entscheidung darüber, ob der Beschluss des Stadtrates vom 25.6.2015 rechtlich durch das Bürgerbegehren betroffen ist, da die Anmeldung des Bürgerbegehrens und die Vorlage der erforderlichen Zahl der Unterschriften innerhalb von drei Monaten nach dem Ratsbeschluss vom 25.6.2015 erfolgt ist. Insgesamt bestehen daher aus Sicht der Verwaltung an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens keine Bedenken. Wie dargelegt, hat der Stadtrat somit zu entscheiden, ob er dem zulässigen Bürgerbegehren zustimmt. Diese Entscheidung trifft der Stadtrat mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist an weitergehende gesetzliche Vorgaben nicht gebunden. Für die Entscheidung, dem Bürgerbegehren ohne weitere Abstimmung im Rahmen eines Bürgerentscheides zu entsprechen, kann hier auf die Anzahl der innerhalb weniger Tage gesammelten gültigen Unterschriften der Wahlberechtigten verwiesen werden. Die Initiatoren haben nicht nur das erforderliche Einleitungsquorum von 9 % der Stimmen der Wahlberechtigten erreicht, sondern bereits eine solche Zahl von Unterschriftenlisten vorgelegt, die erwarten lässt, dass in der Stadtratssitzung am 1.10.2015 sogar die Erreichung des Quorums von 20 % möglich sein kann. Dies wiederum würde bei einer entsprechenden Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu einem erfolgreichen Abschluss eines Bürgerentscheides ausreichen. Darüber hinaus würde eine abschließende Entscheidung des Stadtrates zur Entsprechung des Bürgerbegehrens im Sinne des Schulfriedens wirken und eine verlässliche Planungsgrundlage Seite: 2/5 für die Schulen, Eltern, Kinder und Lehrer, die Verwaltung und den Rat der Stadt Schleiden begründen. Wünschenswert wäre, wenn etwa am Tag der offenen Tür des Städt. Gymnasiums am 28.11.2015 eine klare Entscheidung zur Zukunft der Schule getroffen wäre. Denn dann ist der neue Schulleiter glaubhaft in der Lage, Eltern und Kinder von der Wahl dieser Schule für die nächsten Jahre zu überzeugen. Demgegenüber hat die Durchführung eines Bürgerentscheids eine Vorlaufzeit von ca. zwei Monaten, so dass eine evtl. Abstimmung frühestens in der ersten Dezemberwoche beendet werden könnte. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass die Durchführung des Bürgerentscheides im Wege der Briefwahl – je nach Wahlbeteiligung – Kosten in Höhe von mindestens 30.000 € auslöst und darüber hinaus erhebliche Verwaltungskapazitäten bindet, kann dies einen positiven Ratsbeschluss im Sinne des Bürgerbegehrens rechtfertigen. Aus Sicht der Verwaltung wird daher - aus den vorstehenden Gründen - eine stattgebende Entscheidung empfohlen. Sollte der Stadtrat das Bürgerbegehren demgegenüber ablehnen, würde es zu einer Durchführung des Bürgerentscheides gemäß der städtischen Satzung vom 23.9.2005 im Wege der Briefwahl innerhalb eines Abstimmungszeitraumes von zwei Wochen kommen (§§ 9, 12 der Satzung). Vor dem Hintergrund der für die Durchführung eines Bürgerentscheides zu beachtenden Fristen könnte dieser in der Zeit vom 23.11.2015 – 6.12.2015 stattfinden. Gemäß § 8 der Satzung ist den Wahlunterlagen ein Abstimmungsheft/Informationsblatt beizufügen. Darin enthalten ist gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 2 eine kurze, sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 3 eine kurze, sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt und nach Ziff. 4 eine Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben. Die Fraktionen haben die Möglichkeit, auf eine Begründung zu verzichten. Die im Rat vertretenen Fraktionen sind im Abstimmungsheft mit ihrer Fraktionsstärke anzugeben. Sie haben die Möglichkeit, Stimmempfehlungen abzugeben (§ 8 Abs. 2 Ziff.5). Die mögliche Länge der Texte im Abstimmungsheft/Informationsblatt für die Fraktionen und die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist festzulegen. Gemäß der Vorlage aus der Sitzung vom 17.09.2015 wird hier wiederum vorgeschlagen, diese Texte auf maximal 2.500 Zeichen zu beschränken. Stimmempfehlungen und Texte könnten beim Bürgermeister bis zum 8.10.2015, 24.00 Uhr, eingereicht werden. Vorstehende Ausführungen Bürgerbegehrens. gelten ausschließlich für den Fall der Ablehnung des Gemäß § 26 Abs. 6 GO soll den Vertretern des Bürgerbegehrens zudem Gelegenheit gegeben werden, ihren Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Seite: 3/5 Beschlussvorschlag: Zustimmung: 1. Der Rat der Stadt Schleiden stellt fest, dass das Bürgerbegehren: „Erhalt der Städtischen Realschule und des Städtischen Gymnasiums Schleiden mit der Frage „Sollen die weiterführenden Schulen, Städt. Realschule Schleiden und Städt. Gymnasium Schleiden, dauerhaft erhalten bleiben?“ zulässig ist. 2. Der Rat der Stadt Schleiden stimmt dem Bürgerbegehren zu und beschließt, die weiterführenden Schulen, Städt. Realschule Schleiden und Städt. Gymnasium Schleiden, dauerhaft zu erhalten. Ablehnung: 1. Der Rat der Stadt Schleiden stellt fest, dass das Bürgerbegehren: „Erhalt der städtischen Realschule und des Städtischen Gymnasiums Schleiden mit der Frage „Sollen die weiterführenden Schulen, Städt. Realschule Schleiden und Städt. Gymnasium Schleiden, dauerhaft erhalten bleiben?“ zulässig ist. 2. Der Rat der Stadt Schleiden lehnt das Bürgerbegehren ab. 3. In der Zeit vom 23.11.2015 – 6.12.2015 wird ein Bürgerentscheid gemäß der Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 23.9.2015 im Gebiet der Stadt Schleiden über folgende Frage durchgeführt: „Sollen die weiterführenden Schulen, Städt. Realschule Schleiden und Städt. Gymnasium Schleiden, dauerhaft erhalten bleiben?“ Abstimmungsbriefe müssen bis zum 6.12.2015, 16.00 Uhr, beim Bürgermeister eingegangen sein. Sachliche Begründungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und der im Rat vertretenen Fraktionen über die Ablehnung oder Zustimmung zum Bürgerbegehren, ggf. mit Begründung, können bis zum 8.10.2015, 24.00 Uhr, beim Bürgermeister eingereicht werden. Sie dürfen im Einzelfall 2.500 Zeichen nicht überschreiten. 4. Die im Bürgerentscheid zur Abstimmung stehende Frage löst aus heutiger Sicht keine über die bereits jetzt anfallenden Kosten hinausgehenden Belastungen für den Schulträger aus. 5. Aus Kostengründen nimmt die Stadt Schleiden das Angebot des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Nordrhein e.V., Helen-Keller-Str. 5, 40670 Meerbusch, an, die Wahlschablonen der Wahl der Hauptverwaltungsbeamten des Kreises Euskirchen vom 13.9.2015 zu verwenden. (Udo Meister) Seite: 4/5 Anlagen: Anlage – Muster der Unterschriftenliste Seite: 5/5 Bürgerbegehren zum Erhalt der weiterführenden Schulen, städtische Realschule Schleiden und städtisches Gymnasium Schleiden Die Unterzeichnenden beantragen, dass den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Schleiden folgende Frage zum Bürgerentscheid gestellt wird: „Sollen die weiterführenden Schulen, Städtische Realschule Schleiden und Städtisches Gymnasium Schleiden dauerhaft erhalten bleiben?“ Begründung: Als Bürgerinnen und Bürger der Stadt Schleiden setzen wir uns für den Erhalt des differenzierten Bildungsangebotes in der Stadt Schleiden als einzigartigen und unverzichtbaren Kernpunkt unserer städtischen Infrastruktur ein. Die Realschule und das Gymnasium in städtischer Trägerschaft sind im Südkreis Euskirchen und darüber hinaus einmalig. Sie bilden den wesentlichen Baustein eines vielfältigen Schulangebotes für unsere Kinder und die Schülerinnen und Schüler aus der gesamten Region. Schleiden ist seit der kommunalen Neugliederung 1972 als Schulstadt etabliert und bekannt. Die Realschule feierte bereits ihr 50-jähriges Bestehen, das Gymnasium wird im nächsten Jahr 150 Jahre alt. Ein Erhalt dieser Schulen ist im Sinne unserer Kinder und der städtischen Entwicklung unverzichtbar. Kostenschätzung der Stadtverwaltung Schleiden: Die zur Entscheidung stehende Frage löst aus heutiger Sicht keine über die bereits jetzt anfallenden Kosten hinausgehenden Belastungen für den Schulträger aus. Vertretungsberechtigt: Michael Achatzy, Martinstr.11 , 53937 Schleiden Erik Schumacher, Am Hähnchen 1, 53937 Schleiden Petra Meyer, Vogelsangstr. 3, 53937 Schleiden Unterschriftenliste: Eintragungsberechtigt sind alle wahlberechtigten Deutschen und EU-Bürger ab 16 Jahren mit Hauptwohnsitz im Stadtgebiet Schleiden. Vorname Name Straße PLZ 53937 53937 53937 53937 53937 53937 Bitte alle Angaben vollständig ausfüllen! Alle Angaben (auch das Geburtsdatum) sind Pflichtangaben. Ort Geburtsdatum Unterschrift Anmerkung der Behörde
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