Arbeitgeber darf Browserverlauf auswerten Der Arbeitgeber darf zur Vorbereitung einer Kündigung den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auswerten – und zwar ohne Zustimmung des Arbeitnehmers. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. In dem Fall hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das private Surfen auf den Dienst-PCs nur in den Arbeitspausen erlaubt. Als bei einem Mitarbeiter der Verdacht aufgekommen war, dass er den dienstlichen Rechner auch während der Arbeitszeit nutzt, sah sich der Arbeitgeber den Browserverlauf einmal genauer an. Ergebnis: In einem Zeitraum von 30 Tagen hatte der Arbeitnehmer an zirka fünf Arbeitstagen während der Arbeitszeit ganz erheblich im Internet gesurft. Der Arbeitgeber kündigte deshalb fristlos. Das Landesarbeitsgericht gab der außerordentlichen Kündigung seinen Segen: Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers hinsichtlich des Browserverlaufs lehnte das Gericht ab. Eine Verwertung der personenbezogenen Daten sei statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube. Außerdem betonten die Landesarbeitsrichter, dass der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. Arbeitnehmer sollten die Anweisungen ihres Chefs hinsichtlich der Nutzung des Internets und der sozialen Netze strikt einhalten. Dass der Fall Schule macht, ist weniger zu befürchten. Denn in den Einstellungen können Softwarenutzer selbst bestimmen, ob der Browserverlauf gespeichert werden soll oder nicht. Kurzfassung: Internetsurfen kostet Arbeitnehmer den Job Weil er an fünf von 30 Arbeitstagen außerhalb der Pausen privat im Internet gesurft hat, kündigte ein Arbeitgeber den Mitarbeiter fristlos. Auf die Schliche gekommen war ihm der Chef, indem er den Browserverlauf auf dem dienstlichen PC kontrolliert hatte. Das gehe so in Ordnung, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15 Übliche Geräuschkulisse in einem Großraumbüro verursacht keine Lärmschwerhörigkeit Ein Großraumbüro ist kein Meditationskloster. Lärmende Mitarbeiter, laute Klimaanlage, surrender Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten – ständig wechselnde Geräuschpegel können einem da gehörig auf den Geist gehen. Bevor die Unruhestifter aber Gesundheitsschäden verursachen, muss es schon gewaltig und lang anhaltend krachen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat deshalb einem 48-jährigen Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro bei der Fa. Robert Bosch GmbH beschäftigt ist, eine Entschädigung wegen eines Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren versagt. Der Mann wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird. Doch die Lärmbelastungen lagen lediglich zwischen 50 dB und 65 dB. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter ärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen. Die vorliegende Hörminderung sei altersentsprechend nicht ungewöhnlich. Außerdem würden in Deutschland 3 bis 4 Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, die von unterschiedlichsten Ursachen herrührten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Das sah das Landessozialgericht Baden-Württemberg genauso. Das Gericht geht aufgrund entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse davon aus, dass nur eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist. Wer an einer Krankheit leidet, die sich berufsbedingt entwickelt haben könnte, sollte frühzeitig das Gespräch mit einem Fachanwalt für Sozialrecht suchen, um Beweise zu sammeln und die Erfolgschancen für eine Anerkennung als Berufskrankheit abzuschätzen. Kurfassung: Großraumbüro macht nicht schwerhörig Lärmbelastungen zwischen 50 und 65 dB in einem Großraumbüro verursachen noch keine Lärmschwerhörigkeit. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Klage eines 48-jährigen Ingenieurs abgewiesen, der an einem Tinnitus und einer leichten Hörminderung leidet. Zu einem Gehörschaden kommt es laut Richterspruch in einem Großraumbüro aber erst, wenn eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre erfolgt. Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2016, Az.: L 6 U 4089/15
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