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Arbeitgeber darf Browserverlauf auswerten
Der Arbeitgeber darf zur Vorbereitung einer Kündigung den Browserverlauf des Dienstrechners des
Arbeitnehmers auswerten – und zwar ohne Zustimmung des Arbeitnehmers. Das hat das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
In dem Fall hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das private Surfen auf den Dienst-PCs nur in
den Arbeitspausen erlaubt. Als bei einem Mitarbeiter der Verdacht aufgekommen war, dass er den
dienstlichen Rechner auch während der Arbeitszeit nutzt, sah sich der Arbeitgeber den Browserverlauf
einmal genauer an. Ergebnis: In einem Zeitraum von 30 Tagen hatte der Arbeitnehmer an zirka fünf
Arbeitstagen während der Arbeitszeit ganz erheblich im Internet gesurft. Der Arbeitgeber kündigte
deshalb fristlos.
Das Landesarbeitsgericht gab der außerordentlichen Kündigung seinen Segen: Die unerlaubte
Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige
Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers
hinsichtlich des Browserverlaufs lehnte das Gericht ab. Eine Verwertung der personenbezogenen
Daten sei statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des
Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube. Außerdem
betonten die Landesarbeitsrichter, dass der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt
habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Arbeitnehmer sollten die Anweisungen ihres Chefs hinsichtlich der Nutzung des Internets und der
sozialen Netze strikt einhalten. Dass der Fall Schule macht, ist weniger zu befürchten. Denn in den
Einstellungen können Softwarenutzer selbst bestimmen, ob der Browserverlauf gespeichert werden
soll oder nicht.
Kurzfassung:
Internetsurfen kostet Arbeitnehmer den Job
Weil er an fünf von 30 Arbeitstagen außerhalb der Pausen privat im Internet gesurft hat, kündigte ein
Arbeitgeber den Mitarbeiter fristlos. Auf die Schliche gekommen war ihm der Chef, indem er den
Browserverlauf auf dem dienstlichen PC kontrolliert hatte. Das gehe so in Ordnung, entschied das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15
Übliche Geräuschkulisse in einem Großraumbüro verursacht keine Lärmschwerhörigkeit
Ein Großraumbüro ist kein Meditationskloster. Lärmende Mitarbeiter, laute Klimaanlage, surrender
Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten – ständig wechselnde Geräuschpegel können einem da
gehörig auf den Geist gehen. Bevor die Unruhestifter aber Gesundheitsschäden verursachen, muss
es schon gewaltig und lang anhaltend krachen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat
deshalb einem 48-jährigen Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro bei der Fa.
Robert Bosch GmbH beschäftigt ist, eine Entschädigung wegen eines Tinnitus und einer leichten
Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren versagt. Der Mann wollte erreichen, dass diese
Erkrankung von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse als
Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird.
Doch die Lärmbelastungen lagen lediglich zwischen 50 dB und 65 dB. Ein von der
Berufsgenossenschaft eingeschalteter ärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass diese
Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen. Die vorliegende Hörminderung
sei altersentsprechend nicht ungewöhnlich. Außerdem würden in Deutschland 3 bis 4 Millionen
Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, die von unterschiedlichsten Ursachen herrührten. Gestützt auf
dieses Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.
Das sah das Landessozialgericht Baden-Württemberg genauso. Das Gericht geht aufgrund
entsprechender wissenschaftlicher Erkenntnisse davon aus, dass nur eine Lärmeinwirkung von mehr
als 85 dB als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre
gehörschädigend ist. Wer an einer Krankheit leidet, die sich berufsbedingt entwickelt haben könnte,
sollte frühzeitig das Gespräch mit einem Fachanwalt für Sozialrecht suchen, um Beweise zu sammeln
und die Erfolgschancen für eine Anerkennung als Berufskrankheit abzuschätzen.
Kurfassung:
Großraumbüro macht nicht schwerhörig
Lärmbelastungen zwischen 50 und 65 dB in einem Großraumbüro verursachen noch keine
Lärmschwerhörigkeit. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg die
Klage eines 48-jährigen Ingenieurs abgewiesen, der an einem Tinnitus und einer leichten
Hörminderung leidet. Zu einem Gehörschaden kommt es laut Richterspruch in einem Großraumbüro
aber erst, wenn eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB als äquivalenter Dauerschallpegel bei
einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre erfolgt.
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2016, Az.: L 6 U 4089/15