REPUBLIQUE ET CANTON DE GENEVE Département de l'instruction publique, de la culture et du sport Office pour l'orientation, la formation professionnelle et continue Anhang des Kantons Genf zu den allgemeinen Weisungen zur Jahresrechnung der überbetrieblichen Kurse ALLGEMEINE HINWEISE Der vorliegende Anhang ergänzt die allgemeinen Weisungen zur Jahresrechnung der überbetrieblichen Kurse (üK). Er betrifft ausschliesslich Anbieter von üK mit Sitz im Kanton Genf. Die Jahresrechnung pro betroffenen Beruf muss die Aufwendungen und Erträge über einen Zeitraum von 12 Monaten, d.h. einem kürzlich abgeschlossenen Kalenderjahr (N), enthalten, oder einem Schuljahr (N/N+1), was einer Finanzierungsperiode entspricht. Die vom Kursorganisator gewählte Jahresrechnung muss gleich bleiben. Die Jahresrechnung pro Beruf betrifft nur die obligatorische Dauer der überbetrieblichen Kurse wie folgt: – Die maximale Dauer der üK, gemäss den Bildungsverordnungen, ausgenommen spezifische Verordnungen des Bildungsplans. In Ermangelung eines Bildungsplans gilt die Dauer gemäss Reglements über die Einführungskurse. – Wenn ein Beruf mehrere Richtungen (Optionen) bietet, entspricht die maximale Dauer derjenigen, die der Bildungsplan für die jeweilige Branche fordert. – Die Anzahl der Kurstage nach Ausbildungsstufe kann vom Bildungsplan abweichen, so lange die Gesamtanzahl an üK–Kurstagen der von der Bildungsverordnung, oder wie oben erwähnt vom Bildungsplan, erforderten maximalen Anzahl entspricht. Folglich ist jedwede zusätzliche Dauer unzulässig. Die Gesamtkosten und -einnahmen müssen angegeben werden. Der Kanton Genf verlangt, dass die Kosten von erhaltenen oder weitergegebenen Gütern, für die keine Gegenleistungen bezahlt wurden, bewertet werden. Da diese Vorgabe aber nicht ins ciech.ch aufgenommen werden kann, soll sie in der geprüften Abschlussrechnung erscheinen. Kursanbieter mit Sitz im Kanton Genf können einen Erlösfonds einrichten, um künftige Investitionen abdecken zu können. Die Grundlagen der Einrichtung, Verwendung und Rückgabe werden in diesem Anhang festgelegt. Die Vorgehensweise wird in einer Weisung des Kantons Genf dargelegt. Der Inhalt der vorliegenden Jahresrechnung muss den allgemeinen Regeln für die Erstellung von Jahresrechnungen in Artikel 960 ff. des Obligationenrechts und insbesondere der Swiss GAAP FER 21 entsprechen. Die Vorlage eines Jahresabschlusses pro Dienstleister bleibt gemäss der gültigen transversalen Weisung obligatorisch. Zur Vereinfachung wird eine Konsolidierung sämtlicher Berufe in der Rechnungslegung der überbetrieblichen Kurse empfohlen. Nach der Erfassung der Daten und vor dem Abschluss der Anfrage auf ciech.ch, werden die Tageskosten vor Validierung berechnet. Wenn sie die Schweizer Kosten übersteigen, muss zwingend eine Rechtfertigung eingegeben werden. Sie unterliegt einer eventuellen Annahme durch die Direktion des OFPC (office pour l'orientation, la formation professionnelle et continue). Seite 1 / 3 REPUBLIQUE ET CANTON DE GENEVE Département de l'instruction publique, de la culture et du sport Office pour l'orientation, la formation professionnelle et continue AUFWAND 2.2. Verbrauchsmaterial / maschinelle Anlagen Hier muss das Unterrichtsmaterial, ausser der Ausstattung, aufgelistet werden, wenn es nicht in die Aktiven der Bilanz aufgenommen wurde. 4. Abschreibungen, Rückstellungen und Erlösfonds 4.1 Gebäude Diese Rubrik beinhaltet: – Die Abschreibung von Gebäuden Dieser Posten ist im Kanton Genf selten. 4.2 Maschinen und maschinelle Anlagen Dieser Posten beinhaltet wie folgt: – Abschreibung von Maschinen und maschinellen Anlagen Maschinen und maschinelle Anlagen, deren Einzelwert CHF 5'000.– übersteigt, müssen abgeschrieben werden. Es ist nicht möglich, Beträge für geleaste oder gemietete Maschinen und Werkzeuge abzuschreiben. 4.3 Immaterielle Vermögenswerte Dazu gehören folgende Posten: – Abschreibung der Kurslizenzen und den als immateriellen Vermögenswerten verbuchten Kursunterlagen Die Kurslizenzen und Kursunterlagen, deren Einzelwert CHF 5'000.– übersteigt, müssen abgeschrieben werden. 4.4 Sonstige Abschreibungen Dabei handelt es sich vor allem um zweifelhafte Forderungen. Der Satz und die Abschreibungsmethode müssen konstant bleiben. 4.5 Erlösfonds 1. Definition eines Erlösfonds Gemäss den Rechnungslegungsnormen FER ist ein Erlösfonds eine Zuwendung, welche mit einem klar bestimmten und die Verwendung einschränkenden Zweck an eine NonprofitOrganisation übergeben wird und von dieser verwaltet wird. Der Erlösfonds ist ein Fonds mit einschränkender Zweckbindung. Fonds mit einschränkender Zweckbindung werden in den Passiven unter der Rubrik Fonds ausgewiesen. Insofern als weder die leitenden Organe, noch die Mitgliederversammlung frei über die Verwendung des Fonds entscheiden können, muss sein solcher Fonds obligatorisch als ein Fonds mit einschränkender Zweckbindung behandelt werden. 2. Methode der Schaffung eines Erlösfonds Seite 2 / 3 REPUBLIQUE ET CANTON DE GENEVE Département de l'instruction publique, de la culture et du sport Office pour l'orientation, la formation professionnelle et continue a) Festlegung der kantonalen Pauschale Der pauschale Kantonsbeitrag, der einen Anteil für den Erlösfonds einschliesst, wird anhand der üK-Rechnung berechnet. Nicht anrechenbar sind Mietkosten und der nichtmonetäre Aufwand. b) Festlegung des genauen Betrags, der dem Erlösfonds zugeteilt wird (Rubrik 4.5.1 Zuteilung) Die Zuteilung zum Erlösfonds kann sich auf bis zu maximal 15 % der effektiven (monetären) Betriebskosten erheben, mit Ausnahme der Mietkosten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Dienstleister nur entsprechend ihrer tatsächlichen Bedürfnisse zum Fonds beitragen. 3. Verwendung (Rubrik 4.5.2) und Rückerstattung des Erlösfonds Die Bedingungen der Verwendung und Rückerstattung werden von einer kantonalen Weisung bestimmt. Dennoch muss die Verwendung des Erlösfonds im Prinzip den Abschreibungen der Maschinen und maschinellen Anlagen bzw. jener der immateriellen Vermögenswerte entsprechen (Rubrik 4.2.1 und 4.3.1 des Erfolgsausweises). Seite 3 / 3
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