Directives du compte de résultat des cours interentreprises

REPUBLIQUE ET CANTON DE GENEVE
Département de l'instruction publique, de la culture et du sport
Office pour l'orientation,
la formation professionnelle et continue
Anhang des Kantons Genf zu den allgemeinen Weisungen zur
Jahresrechnung der überbetrieblichen Kurse
ALLGEMEINE HINWEISE
Der vorliegende Anhang ergänzt die allgemeinen Weisungen zur Jahresrechnung der
überbetrieblichen Kurse (üK). Er betrifft ausschliesslich Anbieter von üK mit Sitz im Kanton
Genf.
Die Jahresrechnung pro betroffenen Beruf muss die Aufwendungen und Erträge über einen
Zeitraum von 12 Monaten, d.h. einem kürzlich abgeschlossenen Kalenderjahr (N), enthalten,
oder einem Schuljahr (N/N+1), was einer Finanzierungsperiode entspricht. Die vom
Kursorganisator gewählte Jahresrechnung muss gleich bleiben.
Die Jahresrechnung pro Beruf betrifft nur die obligatorische Dauer der überbetrieblichen Kurse
wie folgt:
– Die maximale Dauer der üK, gemäss den Bildungsverordnungen, ausgenommen spezifische
Verordnungen des Bildungsplans. In Ermangelung eines Bildungsplans gilt die Dauer gemäss
Reglements über die Einführungskurse.
– Wenn ein Beruf mehrere Richtungen (Optionen) bietet, entspricht die maximale Dauer
derjenigen, die der Bildungsplan für die jeweilige Branche fordert.
– Die Anzahl der Kurstage nach Ausbildungsstufe kann vom Bildungsplan abweichen, so lange
die Gesamtanzahl an üK–Kurstagen der von der Bildungsverordnung, oder wie oben erwähnt
vom Bildungsplan, erforderten maximalen Anzahl entspricht.
Folglich ist jedwede zusätzliche Dauer unzulässig.
Die Gesamtkosten und -einnahmen müssen angegeben werden. Der Kanton Genf verlangt,
dass die Kosten von erhaltenen oder weitergegebenen Gütern, für die keine Gegenleistungen
bezahlt wurden, bewertet werden. Da diese Vorgabe aber nicht ins ciech.ch aufgenommen
werden kann, soll sie in der geprüften Abschlussrechnung erscheinen.
Kursanbieter mit Sitz im Kanton Genf können einen Erlösfonds einrichten, um künftige
Investitionen abdecken zu können. Die Grundlagen der Einrichtung, Verwendung und
Rückgabe werden in diesem Anhang festgelegt. Die Vorgehensweise wird in einer Weisung
des Kantons Genf dargelegt.
Der Inhalt der vorliegenden Jahresrechnung muss den allgemeinen Regeln für die Erstellung
von Jahresrechnungen in Artikel 960 ff. des Obligationenrechts und insbesondere der Swiss
GAAP FER 21 entsprechen. Die Vorlage eines Jahresabschlusses pro Dienstleister bleibt
gemäss der gültigen transversalen Weisung obligatorisch. Zur Vereinfachung wird eine
Konsolidierung sämtlicher Berufe in der Rechnungslegung der überbetrieblichen Kurse
empfohlen.
Nach der Erfassung der Daten und vor dem Abschluss der Anfrage auf ciech.ch, werden die
Tageskosten vor Validierung berechnet. Wenn sie die Schweizer Kosten übersteigen, muss
zwingend eine Rechtfertigung eingegeben werden. Sie unterliegt einer eventuellen Annahme
durch die Direktion des OFPC (office pour l'orientation, la formation professionnelle et
continue).
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AUFWAND
2.2. Verbrauchsmaterial / maschinelle Anlagen
Hier muss das Unterrichtsmaterial, ausser der Ausstattung, aufgelistet werden, wenn es nicht
in die Aktiven der Bilanz aufgenommen wurde.
4.
Abschreibungen, Rückstellungen und Erlösfonds
4.1
Gebäude
Diese Rubrik beinhaltet:
– Die Abschreibung von Gebäuden
Dieser Posten ist im Kanton Genf selten.
4.2
Maschinen und maschinelle Anlagen
Dieser Posten beinhaltet wie folgt:
– Abschreibung von Maschinen und maschinellen Anlagen
Maschinen und maschinelle Anlagen, deren Einzelwert CHF 5'000.– übersteigt, müssen
abgeschrieben werden. Es ist nicht möglich, Beträge für geleaste oder gemietete Maschinen
und Werkzeuge abzuschreiben.
4.3
Immaterielle Vermögenswerte
Dazu gehören folgende Posten:
– Abschreibung der Kurslizenzen und den als immateriellen Vermögenswerten verbuchten
Kursunterlagen
Die Kurslizenzen und Kursunterlagen, deren Einzelwert CHF 5'000.– übersteigt, müssen
abgeschrieben werden.
4.4
Sonstige Abschreibungen
Dabei handelt es sich vor allem um zweifelhafte Forderungen.
Der Satz und die Abschreibungsmethode müssen konstant bleiben.
4.5
Erlösfonds
1. Definition eines Erlösfonds
Gemäss den Rechnungslegungsnormen FER ist ein Erlösfonds eine Zuwendung, welche mit
einem klar bestimmten und die Verwendung einschränkenden Zweck an eine NonprofitOrganisation übergeben wird und von dieser verwaltet wird. Der Erlösfonds ist ein Fonds mit
einschränkender Zweckbindung.
Fonds mit einschränkender Zweckbindung werden in den Passiven unter der Rubrik Fonds
ausgewiesen. Insofern als weder die leitenden Organe, noch die Mitgliederversammlung frei
über die Verwendung des Fonds entscheiden können, muss sein solcher Fonds obligatorisch
als ein Fonds mit einschränkender Zweckbindung behandelt werden.
2. Methode der Schaffung eines Erlösfonds
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a) Festlegung der kantonalen Pauschale
Der pauschale Kantonsbeitrag, der einen Anteil für den Erlösfonds einschliesst, wird anhand
der üK-Rechnung berechnet. Nicht anrechenbar sind Mietkosten und der nichtmonetäre
Aufwand.
b) Festlegung des genauen Betrags, der dem Erlösfonds zugeteilt wird (Rubrik 4.5.1
Zuteilung)
Die Zuteilung zum Erlösfonds kann sich auf bis zu maximal 15 % der effektiven (monetären)
Betriebskosten erheben, mit Ausnahme der Mietkosten. Es wird darauf hingewiesen, dass die
Dienstleister nur entsprechend ihrer tatsächlichen Bedürfnisse zum Fonds beitragen.
3. Verwendung (Rubrik 4.5.2) und Rückerstattung des Erlösfonds
Die Bedingungen der Verwendung und Rückerstattung werden von einer kantonalen Weisung
bestimmt. Dennoch muss die Verwendung des Erlösfonds im Prinzip den Abschreibungen der
Maschinen und maschinellen Anlagen bzw. jener der immateriellen Vermögenswerte
entsprechen (Rubrik 4.2.1 und 4.3.1 des Erfolgsausweises).
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