Vergütung für Produzenten mit Einspeisung aus

AEW p.e en-16
Version 1, Juni 2015
Vergütung für Produzenten mit Einspeisung aus Anlagen
bis 100 kVA in die Netze der AEW
Elektrizität aus Anlagen nach Art. 7 des Energiegesetzes (EnG)
1. Produktbeschrieb
Das Produkt AEW p.e en gilt für Einspeisungen in das Verteilnetz der AEW Energie AG (AEW) aus Anlagen mit einer Leistung bis
100 kVA von Produzenten von Elektrizität aus nicht erneuerbarer Energie sowie von Produzenten von Elektrizität aus erneuerbarer Energie, deren Anlagen nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert wurden und
nicht gemäss Art. 7a des Energiegesetzes entschädigt werden.
2.Vergütung
Gültig für die Lieferperiode 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016.
Vergütung
für die eingespeiste Energie
exkl. MWST
inkl. 8 % MWST
Zone 1
6,50 Rp./kWh
7,02 Rp./kWh
Zone 2
4,75 Rp./kWh
5,13 Rp./kWh
Montag – Freitag
07.00 – 20.00 Uhr
Samstag
07.00 – 13.00 Uhr
Vergütungszonen
Zone 1
Zone 2
Übrige Zeiten
In der genannten Vergütung nicht berücksichtigt und zusätzlich in Rechnung gestellt:
■■ die Kosten für das Messinstrument und die Bereitstellung der Messdaten
Vergütungen unter Berücksichtigung der MWST-Pflicht des Produzenten:
■■ nicht mehrwertsteuerpflichtige Produzenten werden mit den Vergütungssätzen ohne Mehrwertsteuer vergütet
■■ mehrwertsteuerpflichtige Produzenten werden mit den Vergütungssätzen inkl. aktuellem Mehrwertsteuersatz vergütet
www.aew.ch
3. Weitere Bestimmungen
3.1 Anwendung
Das Produkt AEW p.e en kommt nur zur Anwendung bei Anlagen mit einer Leistung bis 100 kVA bei Produzenten von Elektrizität aus nicht erneuerbarer Energie sowie bei Produzenten von Elektrizität aus erneuerbarer Energie, deren Anlagen nach dem
1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert wurden und nicht gemäss Art. 7a des Energiegesetzes
entschädigt werden. Die Einspeisung der Energie erfolgt in die Netze der AEW Energie AG (AEW).
3.2 Produktwahl und Lieferperiode
Die Lieferperiode orientiert sich am Kalenderjahr (Januar bis Dezember).
3.3 Messung
Die eingespeiste Energie muss mit einem geeichten Messinstrument erfasst werden. Die Verteilnetzbetreiberin AEW
bestimmt die Art und Weise der Messung nach Branchenvorgaben sowie die notwendigen Steuerungen. Die Kosten für das
Messinstrument und die Bereitstellung der Messdaten gehen zulasten des Produzenten. Es kommt das Produkt AEW messung
in der jeweils gültigen Version zur Anwendung.
3.4 Auszahlung der Vergütung
Die Auszahlung der Vergütung der eingespeisten Energie erfolgt durch die AEW mindestens einmal jährlich an den Produzenten. Die Vergütung erfolgt entsprechend den ins Netz eingespeisten Mengen.
3.5 Ökologischer Mehrwert
Produzenten, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen produzieren und keine Einspeisevergütung gemäss Art. 7a EnG
erhalten, sind frei, den ökologischen Mehrwert ihrer Produktion (HKN, TÜV, naturemade usw.) zu Marktkonditionen zu verkaufen. Voraussetzung dafür ist die Registrierung der Anlage und der Produktion im nationalen Herkunftsnachweissystem.
3.6 Rechtsverhältnis, Schlussbestimmungen
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Produzenten und der AEW beruht auf der vorliegenden Produktspezifikation, den Bestimmungen für die Abgabe von elektrischer Energie sowie auf den speziellen Vorschriften für Rücklieferungen, für den Anschluss
von Produktionsanlagen an das Netz der AEW und auf den technischen Bedingungen sowie auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AEW Energie AG. Die AEW behält sich vor, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und branchenüblichen Regeln
die vorstehenden Bedingungen und Preise jederzeit anzupassen. Vorbehalten bleiben Anpassungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben.
AEW Energie AG
Obere Vorstadt 40
Postfach
CH-5001 Aarau
T +41 62 834 21 11
[email protected]
www.aew.ch