AEW p.e en-16 Version 1, Juni 2015 Vergütung für Produzenten mit Einspeisung aus Anlagen bis 100 kVA in die Netze der AEW Elektrizität aus Anlagen nach Art. 7 des Energiegesetzes (EnG) 1. Produktbeschrieb Das Produkt AEW p.e en gilt für Einspeisungen in das Verteilnetz der AEW Energie AG (AEW) aus Anlagen mit einer Leistung bis 100 kVA von Produzenten von Elektrizität aus nicht erneuerbarer Energie sowie von Produzenten von Elektrizität aus erneuerbarer Energie, deren Anlagen nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert wurden und nicht gemäss Art. 7a des Energiegesetzes entschädigt werden. 2.Vergütung Gültig für die Lieferperiode 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016. Vergütung für die eingespeiste Energie exkl. MWST inkl. 8 % MWST Zone 1 6,50 Rp./kWh 7,02 Rp./kWh Zone 2 4,75 Rp./kWh 5,13 Rp./kWh Montag – Freitag 07.00 – 20.00 Uhr Samstag 07.00 – 13.00 Uhr Vergütungszonen Zone 1 Zone 2 Übrige Zeiten In der genannten Vergütung nicht berücksichtigt und zusätzlich in Rechnung gestellt: ■■ die Kosten für das Messinstrument und die Bereitstellung der Messdaten Vergütungen unter Berücksichtigung der MWST-Pflicht des Produzenten: ■■ nicht mehrwertsteuerpflichtige Produzenten werden mit den Vergütungssätzen ohne Mehrwertsteuer vergütet ■■ mehrwertsteuerpflichtige Produzenten werden mit den Vergütungssätzen inkl. aktuellem Mehrwertsteuersatz vergütet www.aew.ch 3. Weitere Bestimmungen 3.1 Anwendung Das Produkt AEW p.e en kommt nur zur Anwendung bei Anlagen mit einer Leistung bis 100 kVA bei Produzenten von Elektrizität aus nicht erneuerbarer Energie sowie bei Produzenten von Elektrizität aus erneuerbarer Energie, deren Anlagen nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert wurden und nicht gemäss Art. 7a des Energiegesetzes entschädigt werden. Die Einspeisung der Energie erfolgt in die Netze der AEW Energie AG (AEW). 3.2 Produktwahl und Lieferperiode Die Lieferperiode orientiert sich am Kalenderjahr (Januar bis Dezember). 3.3 Messung Die eingespeiste Energie muss mit einem geeichten Messinstrument erfasst werden. Die Verteilnetzbetreiberin AEW bestimmt die Art und Weise der Messung nach Branchenvorgaben sowie die notwendigen Steuerungen. Die Kosten für das Messinstrument und die Bereitstellung der Messdaten gehen zulasten des Produzenten. Es kommt das Produkt AEW messung in der jeweils gültigen Version zur Anwendung. 3.4 Auszahlung der Vergütung Die Auszahlung der Vergütung der eingespeisten Energie erfolgt durch die AEW mindestens einmal jährlich an den Produzenten. Die Vergütung erfolgt entsprechend den ins Netz eingespeisten Mengen. 3.5 Ökologischer Mehrwert Produzenten, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen produzieren und keine Einspeisevergütung gemäss Art. 7a EnG erhalten, sind frei, den ökologischen Mehrwert ihrer Produktion (HKN, TÜV, naturemade usw.) zu Marktkonditionen zu verkaufen. Voraussetzung dafür ist die Registrierung der Anlage und der Produktion im nationalen Herkunftsnachweissystem. 3.6 Rechtsverhältnis, Schlussbestimmungen Das Rechtsverhältnis zwischen dem Produzenten und der AEW beruht auf der vorliegenden Produktspezifikation, den Bestimmungen für die Abgabe von elektrischer Energie sowie auf den speziellen Vorschriften für Rücklieferungen, für den Anschluss von Produktionsanlagen an das Netz der AEW und auf den technischen Bedingungen sowie auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AEW Energie AG. Die AEW behält sich vor, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und branchenüblichen Regeln die vorstehenden Bedingungen und Preise jederzeit anzupassen. Vorbehalten bleiben Anpassungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben. AEW Energie AG Obere Vorstadt 40 Postfach CH-5001 Aarau T +41 62 834 21 11 [email protected] www.aew.ch
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