Drucksache 17/5336 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Unterrichtung Der Präsident des Niedersächsischen Landtages – Landtagsverwaltung – Hannover, den 29.02.2016 Ferienfreizeiten für Menschen mit Behinderungen Beschluss des Landtages vom 12.11.2015 - Drs. 17/4597 Derzeit werden Gemeinschaftsreisen für Menschen mit Behinderungen nur dann bezuschusst, wenn sie mindestens 6 Tage und längstens 20 Tage dauern, wobei An- und Abreise als ein Tag gelten. Es gibt allerdings einige Behinderungen, die dazu führen, dass die Betroffenen nur kürzer außerhalb ihrer gewohnten Umgebung sein können. Hintergrund kann z. B. sein, dass eine Struktur von montags bis freitags abweichen kann, aber der Erhalt der verbindlichen Wochenendstruktur für die psychische und emotionale Stabilität der Betroffenen von großer Bedeutung ist. Im Ergebnis sind dann nur Reisen mit vier Übernachtungen (also von fünf Tagen) möglich. Dies trifft zum Beispiel auf Personen mit frühkindlichem Autismus, sogenannte Kanner-Autisten, zu. Der Landtag fordert daher die Landesregierung auf, eine Ausnahmeregelung zu schaffen, die eine Bezuschussung von Reisen mit weniger als sechs Tagen Dauer ermöglicht, sofern nachvollziehbare Gründe für die kürzere Reisedauer vorliegen. Antwort der Landesregierung vom 25.02.2016 In Ausführung der Landtagsentschließung erfolgte eine Neufassung des bisherigen Rundschreibens Nr. 01/2015 „Gemeinschaftsreisen für Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtungen im Rahmen der Eingliederungshilfe und Sozialtherapeutische Erlebnisreisen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. §§ 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX“ des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. In das aktuelle Rundschreiben Nr. 01/2016 vom 05.01.2016 wurde folgende Ergänzung in Bezug auf die Mindestreisedauer aufgenommen: „Wird im Rahmen der individuellen Zielplanung der Bedarf an einer sozialtherapeutischen Gemeinschaftsreise festgestellt und wäre aufgrund von nachzuweisender behinderungsbedingter Besonderheiten eine mindestens sechstägige Reise abträglich, so ist ausnahmsweise eine Verkürzung der Reisezeit auf fünf Tage, im begründeten Einzelfall auch darüber hinaus (wobei der An- und Abreisetag als ein Tag rechnen) möglich. Die mit einer Gemeinschaftsreise bezweckten und in der Zielplanung festgestellten individuellen Ziele dürfen durch die Verkürzung der Reisezeit nicht gefährdet werden. Je kürzer die Reisezeit ist, desto ausführlicher ist daher darzulegen, welche Ziele der Eingliederung mit der sozialtherapeutischen Reise erreicht werden sollen und warum diese nicht mit Ferien- und Freizeitmaßnahmen, die Einrichtungen ihren Bewohnerinnen und Bewohnern im Rahmen des von ihnen zu erfüllenden Auftrags anbieten, zu erfüllen sind.“ Das Rundschreiben 01/2016 wurde an alle Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen, die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover, die Hansestadt Lüneburg sowie die Städte Celle, Göttingen, Hildesheim und Lingen/Ems versandt. Die Regelungen in dem Rundschreiben 01/2016 gelten seit dem 01.01.2016. (Ausgegeben am 10.03.2016)
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