Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5336

Drucksache 17/5336
Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode
Unterrichtung
Der Präsident
des Niedersächsischen Landtages
– Landtagsverwaltung –
Hannover, den 29.02.2016
Ferienfreizeiten für Menschen mit Behinderungen
Beschluss des Landtages vom 12.11.2015 - Drs. 17/4597
Derzeit werden Gemeinschaftsreisen für Menschen mit Behinderungen nur dann bezuschusst,
wenn sie mindestens 6 Tage und längstens 20 Tage dauern, wobei An- und Abreise als ein Tag
gelten.
Es gibt allerdings einige Behinderungen, die dazu führen, dass die Betroffenen nur kürzer außerhalb ihrer gewohnten Umgebung sein können. Hintergrund kann z. B. sein, dass eine Struktur von
montags bis freitags abweichen kann, aber der Erhalt der verbindlichen Wochenendstruktur für die
psychische und emotionale Stabilität der Betroffenen von großer Bedeutung ist. Im Ergebnis sind
dann nur Reisen mit vier Übernachtungen (also von fünf Tagen) möglich. Dies trifft zum Beispiel auf
Personen mit frühkindlichem Autismus, sogenannte Kanner-Autisten, zu.
Der Landtag fordert daher die Landesregierung auf, eine Ausnahmeregelung zu schaffen, die eine
Bezuschussung von Reisen mit weniger als sechs Tagen Dauer ermöglicht, sofern nachvollziehbare Gründe für die kürzere Reisedauer vorliegen.
Antwort der Landesregierung vom 25.02.2016
In Ausführung der Landtagsentschließung erfolgte eine Neufassung des bisherigen Rundschreibens Nr. 01/2015 „Gemeinschaftsreisen für Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtungen im Rahmen der Eingliederungshilfe und Sozialtherapeutische Erlebnisreisen nach § 54 Abs. 1
SGB XII i. V. m. §§ 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX“ des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales,
Jugend und Familie. In das aktuelle Rundschreiben Nr. 01/2016 vom 05.01.2016 wurde folgende
Ergänzung in Bezug auf die Mindestreisedauer aufgenommen:
„Wird im Rahmen der individuellen Zielplanung der Bedarf an einer sozialtherapeutischen Gemeinschaftsreise festgestellt und wäre aufgrund von nachzuweisender behinderungsbedingter Besonderheiten eine mindestens sechstägige Reise abträglich, so ist ausnahmsweise eine Verkürzung
der Reisezeit auf fünf Tage, im begründeten Einzelfall auch darüber hinaus (wobei der An- und Abreisetag als ein Tag rechnen) möglich. Die mit einer Gemeinschaftsreise bezweckten und in der
Zielplanung festgestellten individuellen Ziele dürfen durch die Verkürzung der Reisezeit nicht gefährdet werden. Je kürzer die Reisezeit ist, desto ausführlicher ist daher darzulegen, welche Ziele
der Eingliederung mit der sozialtherapeutischen Reise erreicht werden sollen und warum diese
nicht mit Ferien- und Freizeitmaßnahmen, die Einrichtungen ihren Bewohnerinnen und Bewohnern
im Rahmen des von ihnen zu erfüllenden Auftrags anbieten, zu erfüllen sind.“
Das Rundschreiben 01/2016 wurde an alle Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen, die
Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover, die Hansestadt Lüneburg sowie die Städte Celle, Göttingen, Hildesheim und Lingen/Ems versandt. Die Regelungen in dem Rundschreiben
01/2016 gelten seit dem 01.01.2016.
(Ausgegeben am 10.03.2016)