Bekanntmachung der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt S aarbrücken zur Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits prüfung) und Beteiligung der Nachbarschaft (§ 71 Abs. 5 Landesbauordnung des Saarlandes) im Baugenehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeits prüfung zum B auvorhaben der Landeshauptstadt Saarbrücken „Umbau Ludwigsparkstadion“ auf dem Rodenhof Die Landeshauptstadt Saarbrücken – Gebäudemanagementbetrieb GMS – hat bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde die Erteilung einer Baugenehmigung für das oben genanntes Vorhaben beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland. Außerdem hat die Antragstellerin die Beteiligung der Nachbarschaft nach § 71 Abs. 5 Landesbauordnung des Saarlandes beantragt. Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist für die Durchführung des Verfahrens zuständig und entscheidet über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Erteilung einer Baugenehmigung mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde beim Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes. Die Antragstellerin hat folgende Bauantragsunterlagen vorgelegt: Beschreibung des Baugrundstücks Beschreibung der baulichen Anlage Beschreibung der Feuerungsanlage Vervielfältigung der Flurkarte Lageplan Betriebsbeschreibung Freiflächengestaltungsplan Bauzeichnungen (Ansichten/Schnitte/Grundrisse) Berechnung der Flächen- und Rauminhalte Abstandsflächennachweis Anträge auf Abweichung Verkehrsgutachten Schalltechnisches Gutachten Stellplatznachweis Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung Die Bauantragsunterlagen liegen in der Zeit vom 23.11.2015 bis zum 23.12.2015 einschließlich bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Gerberstraße 29, 66111 Saar brücken) während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht aus: montags, mittwochs und freitags 9.00 bis 12.00 Uhr sowie donnerstags 8.00 bis 18.00 Uhr. Darüber hinaus ist Terminvereinbarung möglich unter der Telefonnummer 0681- 905 -1264. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 6.1.2016 einschließlich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde Einwendungen gegen das Vorhaben erheben; die Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift erfolgt zu den oben genannten Öffnungszeiten. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Bauge nehmigung einzulegen, können innerhalb dieser Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde abgeben. Mit Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird die Untere Bauaufsichtsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Vorhaben mit der Antragstellerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher an gleicher Stelle bekannt gemacht werden. Die Behörden, die Antragstellerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungs termin benachrichtigt. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wird Einwendungen der Nachbarschaft nicht entsprochen, kann eine Ausfertigung der erteilten Baugenehmigung der Nachbarschaft zugestellt werden oder diese Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 71 Abs. 5 Landesbauordnung des Saarlandes). Unabhängig davon wird die Untere Bauaufsichtsbehörde eine erteilte Baugenehmigung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits prüfung öffentlich bekannt machen und den Bescheid mit Begründung und Rechts behelfsbelehrung zur Einsicht auslegen. i. A. Shalayev komm. Leiter der UBA
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