Bekanntmachung der Unteren Bauaufsichtsbehörde der

Bekanntmachung
der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt S
­ aarbrücken zur
Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits­
prüfung) und Beteiligung der Nachbarschaft (§ 71 Abs. 5 Landesbauordnung
des Saarlandes) im Baugenehmigungs­verfahren mit Umweltverträglichkeits­
prüfung zum B
­ auvorhaben der Landeshauptstadt Saarbrücken
„Umbau Ludwigsparkstadion“ auf dem Rodenhof
Die Landeshauptstadt Saarbrücken – Gebäudemanagementbetrieb GMS – hat
bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde die Erteilung einer Baugenehmigung für das
oben genanntes Vorhaben beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 5 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland. Außerdem hat die
Antragstellerin die Beteiligung der Nachbarschaft nach § 71 Abs. 5 Landesbauordnung des Saarlandes beantragt. Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist für die Durchführung des Verfahrens zuständig und entscheidet über die Zulässigkeit des Vorhabens
durch Erteilung einer Baugenehmigung mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde beim Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes.
Die Antragstellerin hat folgende Bauantragsunterlagen vorgelegt:
Beschreibung des Baugrundstücks
Beschreibung der baulichen Anlage
Beschreibung der Feuerungsanlage
Vervielfältigung der Flurkarte
Lageplan
Betriebsbeschreibung
Freiflächengestaltungsplan
Bauzeichnungen (Ansichten/Schnitte/Grundrisse)
Berechnung der Flächen- und Rauminhalte
Abstandsflächennachweis
Anträge auf Abweichung
Verkehrsgutachten
Schalltechnisches Gutachten
Stellplatznachweis
Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Bauantragsunterlagen liegen in der Zeit vom 23.11.2015 bis zum 23.12.2015
einschließlich bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Gerberstraße 29, 66111 Saar­
brücken) während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht aus: montags, mittwochs und freitags 9.00 bis 12.00 Uhr sowie donnerstags 8.00 bis 18.00 Uhr. Darüber
hinaus ist Terminvereinbarung möglich unter der Telefonnummer 0681- 905 -1264.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen
nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 6.1.2016 einschließlich, schriftlich oder
zur Niederschrift bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde Einwendungen gegen das
Vorhaben erheben; die Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift erfolgt zu den
oben genannten Öffnungszeiten. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung
befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Bauge­
nehmigung einzulegen, können innerhalb dieser Einwendungsfrist Stellungnahmen zu
dem Vorhaben bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde abgeben.
Mit Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird die Untere Bauaufsichtsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen
Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem
Vorhaben mit der Antragstellerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen,
die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern. Der
Er­örterungstermin wird mindestens eine Woche vorher an gleicher Stelle bekannt
gemacht werden. Die Behörden, die Antragstellerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungs­
termin benachrichtigt. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die
Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin
durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und kann die Zustellung
der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn
verhandelt werden.
Wird Einwendungen der Nachbarschaft nicht entsprochen, kann eine Ausfertigung der
erteilten Baugenehmigung der Nachbarschaft zugestellt werden oder diese Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 71 Abs. 5 Landesbauordnung
des Saarlandes). Unabhängig davon wird die Untere Bauaufsichtsbehörde eine erteilte Baugenehmigung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits­
prüfung öffentlich bekannt machen und den Bescheid mit Begründung und Rechts­
behelfsbelehrung zur Einsicht auslegen.
i. A. Shalayev
komm. Leiter der UBA