GEMEINDE WURSTER NORDSEEKÜSTE

GEMEINDE WURSTER NORDSEEKÜSTE
- LANDKREIS CUXHAVEN -
- 3. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 6A
„ERHOLUNGSGEBIET GRUBE“
- DORUM -
BEGRÜNDUNG
- ENTWURF -
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B-PLAN NR. 6A „ERHOLUNGSGEBIET GRUBE“, 3. ÄNDERUNG
INHALT
SEITE
1. EINFÜHRUNG
2
2. PLANUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
3
3. VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG
4
4. STÄDTEBAULICHES KONZEPT
4
4.1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
4.2 STÄDTEBAULICHE GESAMTSITUATION
4.3 ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
4
5
5
5. STÄDTEBAULICHE INHALTE
6
5.1 VEKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG
5.2 GRÜNBEREICHE
5.3 IMMISSIONEN
5.4 STÄDTEBAULICHE FLÄCHENBILANZ
6
6
6
6
6. BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT
7
7. DENKMALPFLEGE
10
8. BELANGE DER WASSERWIRTSCHAFT UND DES DEICHSCHUTZES
11
9. ALTABLAGERUNGEN UND ALTSTANDORTE
11
10. VER- UND ENTSORGUNG
12
11. BODENORDNUNG
12
12. VERFAHREN
13
13. ANHANG
14



PLANZEICHNUNG DER 3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 6A „ERHOLUNGSGEBIET GRUBE“ (AUSZUG)
PLANZEICHENERKLÄRUNG
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
Stand: 11.11.2015
PLANUNGSBÜRO DÖRR - ARCHITEKTUR • STÄDTEBAU • ÖKOLOGIE
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1. EINFÜHRUNG
Der Rat der ehemaligen Gemeinde Dorum hat den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 6A " Erholungsgebiet Grube" am 02.06.2014 gefasst. In seiner Sitzung
am 28.07.2015 hat der Rat der Gemeinde Wurster Nordseeküste den Auslegungsbeschluss für
die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6A gefasst. Da die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, erfolgt die Aufstellung im Verfahren nach § 13 BauGB.
Dem Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6A der Gemeinde Wurster Nordseeküste liegen das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), in der jeweils gültigen Fassung, zugrunde.
ohne Maßstab
Übersichtskarte mit Darstellung der Lage des Plangebietes
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2. PLANUNGSRELEVANTE RAHMENBEDINGUNGEN
Regionales Raumordnungsprogramm
Die verbindlichen Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) den Zielen
der Raumordnung anzupassen.
Der Ortsteil Dorum-Neufeld der Gemeinde Wurster Nordseeküste ist im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2012 des Landkreises Cuxhaven als Standort mit den besonderen Entwicklungsaufgaben Erholung und Tourismus festgelegt worden. Für den Änderungsbereich
selbst sind in der zeichnerischen Darstellung keine weiteren Festlegungen im RROP 2012 getroffen worden.
Da im Rahmen der Bebauungsplan-Änderung die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung,
- Mischgebiet und Sondergebiet mit Zweckbestimmung "Ferienhausgebiet" - nicht verändert
werden, entspricht die Planung den Zielen der Raumordnung.
Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Nr. 6A „Erholungsgebiet Grube“
Für das Plangebiet ist der 1995 aufgestellte Bebauungsplan Nr. 6A “Erholungsgebiet Grube“ der
Gemeinde Dorum maßgeblich.
Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 6A „Erholungsgebiet Grube“ in Dorum-Neufeld
Der nördliche Teil des Änderungsbereiches ist als Sondergebiet (SO) mit Zweckbestimmung "Ferienhausgebiet" festgesetzt. Zulässig sind hier eingeschossige Ferienhäuser mit je einer Wohneinheit und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber/ Betriebsleiter. Die Grundfläche der Ferienhäuser darf max. 85 m² Grundfläche und die der Verwaltungsgebäude max. 130 m² umfassen. Im Südwesten des Änderungsbereiches befindet sich
ein Mischgebiet (MI), in dem eine eingeschossige Bebauung in offener Bauweise sowie eine
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,40 festgelegt worden sind. Im Bereich des Mischgebietes sind
Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zulässig. Im Südosten der Bauflächen verläuft eine Trinkwasserleitung. Der an den Verbindungsgraben zur Cappeler Wasserlöse
angrenzende Bereich ist als private Grünfläche mit Zweckbestimmung "Räumstreifen" festge-
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setzt. Der westliche Teil des Änderungsbereiches liegt ferner innerhalb der 50m-Schutzzone des
gesetzlich festgelegten Deiches (§ 16 Niedersächsisches Deichgesetz).
3. VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Wurster Nordseeküste - Teilflächennutzungsplan der ehemaligen Samtgemeinde Land Wursten - weist für den Änderungsbereich ein
Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Ferienhausgebiet“ sowie eine gemischte Baufläche aus.
Darüber hinaus verläuft im Westen des Änderungsbereiches die 50m-Schutzzone des Weserdeiches.
Insofern kann die vorliegende Bebauungsplan-Änderung gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Plangebiet
ohne Maßstab
Ausschnitt aus dem Teilflächennutzungsplan der ehemaligen Samtgemeinde Land Wursten
4. STÄDTEBAULICHES KONZEPT
4.1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6A „Erholungsgebiet
Grube“ der Gemeinde Wurster Nordseeküste umfasst die Flurstücke 54/9, 54/10, 54/11, 55/9,
46/14 und 46/15 sowie Teile der Flurstücke 46/16, 55/8 und 154/26, Flur 2, Gemarkung Dorum.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6A weist insgesamt eine Flächengröße von rund
0,589 ha auf.
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4.2 Städtebauliche Gesamtsituation
Das Plangebiet liegt im Norden von Dorum-Neufeld östlich der "Sieltrift", südöstlich der Straße
„Am neuen Deich“ sowie nordwestlich des Verbindungsgrabens zur Cappeler Wasserlöse in einem Bereich, der durch touristische Nutzungen und Freizeiteinrichtungen geprägt wird.
Nördlich des Plangebietes befinden sich ein Hotelkomplex mit Gastronomie und Stellplatzflächen sowie ein Wochenend- und Ferienhausgebiet, während nordöstlich ein Campingplatz
liegt. In der Umgebung finden sich mit dem Kutter- und Yachthafen, der Kurverwaltung, dem
Nationalparkhaus, dem Wellenfreibad (Watt`n Bad), dem Leuchtturm Obereversand sowie Läden und Gastronomiebetrieben die wichtigsten touristischen Einrichtungen von Dorum-Neufeld.
Der denkmalgeschützte Weserdeich verläuft nordwestlich des Plangebietes.
Das Plangebiet selbst wird durch kleinere Ferienhäuser auf intensiv gepflegten, kleinen Grundstücksarealen geprägt. Im Westen finden sich außerdem ein Gastronomiebetrieb sowie ein
Verwaltungs- bzw. Wohngebäude. Die eingeschossigen Gebäude sind durch sehr unterschiedliche Baustile gekennzeichnet. Begrenzt wird das Plangebiet im Südosten durch den Verbindungsgraben zur Cappeler Wasserlöse (Gewässer II. Ordnung), der von Röhrichtsäumen und
Gehölzstrukturen begleitet wird. Ferner liegt der westliche Teil des Plangebietes innerhalb der
50m-Schutzzone des gesetzlich geschützten Deiches.
Die verkehrliche Erschließung der im Änderungsbereich liegenden Grundstücke erfolgt ausgehend von den öffentlichen Straße "Sieltrift" und „Am neuen Deich“ überwiegend über private
Straßenverkehrsflächen. Lediglich das Flurstück 54/9 im Süden des Mischgebietes wird direkt
über die Straße "Sieltrift" erschlossen.
4.3 Ziel und Zweck der Planung
Ziel der Bebauungsplan-Änderung ist es, die überbaubare Fläche im Mischgebiet und im Sondergebiet mit Zweckbestimmung "Ferienhausgebiet" moderat zu vergrößern und somit eine bessere
bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke zu erreichen. Hierzu wird die südöstliche Baugrenze im
Misch- und Sondergebiet an den Rand der festgesetzten privaten Grünfläche mit Zweckbestimmung "Räumstreifen" verschoben. Die für den bisherigen Verlauf der südöstlichen Baugrenze
maßgebliche Trinkwasserleitung ist bereits in den Räumstreifen verlegt worden. Zur Verschiebung
der Baugrenze erfolgt daher auch eine entsprechende Anpassung der Lage der Trinkwasserleitung
in der Planzeichnung. Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die zulässigen Nutzungen des
Mischgebietes und des Sondergebietes werden im Rahmen der vorliegenden Planung nicht verändert. Der 5,00 m breite Räumstreifen bleibt unverändert erhalten.
Die Festsetzung zur 50m-Deichschutzzone im Westen des Plangebietes bleibt bestehen. Auswirkungen auf den Deichschutz sind planungsbedingt nicht zu erwarten, da sich weder die Art noch
der Umfang der Bebauung im Bereich der Deichschutzzone verändern werden.
Prüfung der Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens nach § 13 BauGB
Mit der geplanten Verschiebung der Baugrenze und der zeichnerischen Festsetzung der veränderten Lage der Trinkwasserleitung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, da weder die
festgesetzte Art der baulichen Nutzung - Mischgebiet gem. § 6 BauNVO und Sondergebiet mit
Zweckbestimmung "Ferienhausgebiet gem. § 10 BauNVO - noch das Maß der baulichen Nutzung
verändert werden. Die textlichen Festsetzungen zur Festlegung der maximal bebaubaren Grundfläche, zur Zahl der zulässigen Wohneinheiten sowie zu den zulässigen Nutzungen im Ferienhaussowie im Mischgebiet bleiben bestehen.
Durch die Bebauungsplan-Änderung werden Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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(UVPG) oder nach Niedersächsischen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) unterliegen
nicht begründet.
Eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Erhaltungsziele und
des Schutzzweckes der Natura2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist planungsbedingt nicht zu erwarten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens
nach § 13 BauGB im vorliegenden Fall erfüllt werden.
5. STÄDTEBAULICHE INHALTE
5.1 Verkehrserschließung
Die im Plangebiet liegenden Grundstücke werden wie bisher ausgehend von der öffentlichen
Straße „Am neuen Deich“ über die vorhandenen privaten Straßen bzw. Wege erschlossen. Das
Flurstück 54/9 wird weiterhin direkt über die Straße "Sieltrift" erschlossen. Änderungen der Verkehrserschließung sind aufgrund der vorliegenden Planung nicht erforderlich.
5.2 Grünbereiche
Die im Südosten des Plangebietes festgesetzte private Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Räumstreifen“ bleibt erhalten. Die im Bereich des Räumstreifens nunmehr verlaufende Wasserleitung wird zeichnerisch festgesetzt und somit gesichert. Der Räumstreifen ist wie bisher naturnah als
extensive Grünfläche entwickeln und von Bewuchs (Bäume, Sträucher) und baulichen Anlagen
freizuhalten.
5.3 Immissionen
Das Plangebiet liegt im Anflugsektor des seit langem bestehenden Flugplatzes Nordholz. Seitens
der Bundeswehr wird die uneingeschränkte bestimmungsgemäße Nutzung des militärischen Flugverkehrs bei Tag und bei Nacht gefordert. Gemäß dem Lärmgutachten der AVIA-Consult 2005 ist
im Plangebiet bei Realverteilung tags mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 57,80 dB(A)
und nachts von 48,77 dB(A) zu rechnen. Damit werden die Orientierungswerte der DIN 18005
“Schallschutz im Städtebau“ für Dorf- und Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 50 dB(A)
eingehalten. Die Orientierungswerte gemäß der DIN 18005 für Ferienhausgebiete und allgemeine
Wohngebiet von 50dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden jedoch überschritten. Eine Gesundheitsgefährdung durch den Fluglärm ist laut Lärmgutachten aber nicht gegeben.
Es wird daher darauf hingewiesen, dass die mit dem Flugbetrieb verbundenen Lärmemissionen
als ortsübliche Vorbelastung anzuerkennen sind. Für die in Kenntnis dieses Sachverhaltes errichteten baulichen Anlagen können gegen die Bundeswehr keine privat- oder öffentlich-rechtlichen
nachbarlichen Abwehr- und Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Auf die Vorbelastung durch den Fluglärm wird in der Planzeichnung hingewiesen.
5.4 Städtebauliche Flächenbilanz
Fläche in m²*
Sondergebiet (SO) mit Zweckbestimmung "Ferienhausgebiet"
Mischgebiet (MI)
private Grünfläche mit Zweckbestimmung "Räumstreifen"
3.645
1.522
718
Gesamtfläche
5.885
 Angaben gerundet auf Grundlage der Plankarte (M. 1: 1.000) zum Bebauungsplan
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6. BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT
Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6A "Erholungsgebiet Grube" es, die überbaubare
Fläche im Mischgebiet und im Sondergebiet mit Zweckbestimmung "Ferienhausgebiet" durch
eine geringe Verschiebung der südöstlichen Baugrenze zu vergrößern. Die Erschließung des rd.
0,589 ha großen Plangebietes erfolgt wie bisher über die vorhandenen öffentlichen und privaten
Straßenverkehrsflächen. Die private Grünfläche mit Zweckbestimmung "Räumstreifen" bleibt erhalten. Die Trinkwasserleitung wird entsprechend ihrem tatsächlichen Verlauf festgesetzt.
Räumliche Lage des Plangebietes: Das Plangebiet liegt im Norden von Dorum-Neufeld östlich
der Straße „Sieltrift“ und nordwestlich des Verbindungsgrabens zur Cappeler Wasserlöse.
Landschaftsraum: Das Plangebiet gehört naturräumlich zur „Wurster Marsch“, die der übergeordneten Region „Watten und Marschen“ zuzuordnen ist.
Flächennutzungen: Das Plangebiet wird durch Ferienhäuser, Verwaltungsgebäude sowie durch
einen Gastronomiebetrieb geprägt.
Denkmale: Nordwestlich des Plangebietes verläuft der denkmalgeschützte Weserdeich.
Naturschutzfachliche Schutzgebiete, Schutzobjekte und besonders geschützte Biotope:
Im Plangebiet sind weder Natur- u. Landschaftsschutzgebiete, Naturparkflächen, geschützte Landschaftsbestandteile noch besonders geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG sowie §§ 22 und
24 NAGBNatSchG vorhanden. Darüber hinaus existieren weder Biotope der „Erfassung für den
Naturschutz wertvollen Bereiche“ (LRP Landkreis Cuxhaven 2000) noch Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete. Der Änderungsbereich liegt nicht in einem FFH-Gebiet, einem Europäischen Vogelschutzgebiet, einem Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung oder einem Gemeinschaftlich
bedeutsamen Vogellebensraum (LRP Landkreis Cuxhaven 2000).
6.1 Gegenwärtiger Zustand von Natur und Landschaft
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Informationsquellen/ Methodik
Eigene Biotoptypenkartierung (August 2015), Landschaftsrahmenplan Landkreis Cuxhaven (2000)
Die Biotoptypenkartierung erfolgte anhand des „Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen“ (V. DRACHENFELS 2011).
Das Plangebiet ist überwiegend durch eine relativ dichte Bebauung mit eingeschossigen Ferienhäusern (OEF) geprägt. Die intensiv gepflegten Gartenflächen im Bereich der Ferienhäuser
sind durch Scherrasenflächen, Zierbeete und geschnittene Hecken gekennzeichnet. Vereinzelt
kommen auch heimische Laubbäume (Eschen, Weiden, Erlen, Birken) vor. Das Mischgebiet im
Südwesten ist durch eine Einzelhausbebauung (OEL) gekennzeichnet. Der hier auf dem Flurstück
54/9 existierende Gastronomiebetrieb weist neben gepflegten Rasen- und Ziergrünflächen vor
allem befestigte Stellplatz- und Terrassenflächen auf. Insofern besitzen die im Plangebiet liegenden bebauten Grundstücksflächen des Ferienhausgebietes und der Einzelhausbebauung
eine überwiegend geringe Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften.
Die entlang des Verbindungsgrabens zur Cappeler Wasserlöse vorhandene, 5,00 m breite
Grünfläche, die als Räumstreifen dient, wird zum überwiegenden Teil durch Rasenflächen (GR)
geprägt, die im Böschungsbereich des Gewässers in mit Brennnesseln durchsetzte Schilfbestände (NR) eingenommen. Stellenweise finden sich auch Ruderalfluren. Der Bereich des Räumstreifens ist daher durch eine geringe bis allgemeine Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften gekennzeichnet.
Innerhalb des Plangebietes sind keine gefährdeten oder besonders oder streng geschützten
Pflanzenarten angetroffen worden.
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Schutzgut Boden
Informationsquellen
Bodenkundliche Übersichtskarte Standortkarte 1 : 50.000 (NLfB), eigene Biotoptypenkartierung (August 2015), eigene
örtliche Erhebungen, Landschaftsrahmenplan Landkreis Cuxhaven (2000)
Im Plangebiet sind aufgrund der Lage in der Marsch schluffig-tonige Seemarschen anzutreffen. Im
Landschaftsrahmenplan des Landkreises Cuxhaven ist dieser Bodentyp hinsichtlich der regionalen
Verbreitung als „häufig“ eingestuft, so dass nicht von seltenen Bodenvorkommen auszugehen ist.
Aufgrund der vorhandenen, relativ dichten Bebauung im Ferienhaus- und im Mischgebiet sowie
angesichts der intensiven Pflege der Gartenflächen sind im Plangebiet überwiegend stark überprägte Böden mit geringer bis sehr geringer Natürlichkeit sowie weitgehender Veränderung der
Bodenstrukturen vorhanden. Lediglich im Bereich des extensiv genutzten Räumstreifens ist von
einer überwiegend mittleren Natürlichkeit der Böden auszugehen. Naturnahe Böden oder Böden
mit besonderen Standorteigenschaften kommen im Plangebiet nicht vor.
Schutzgut Wasser
Informationsquellen
Eigene Biotoptypenkartierung (August 2015), eigene örtliche Erhebungen, Landschaftsrahmenplan Landkreis Cuxhaven (2000)
Fließ- und Stillgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Am südöstlichen Rand verläuft der
Verbindungsgraben zur Cappeler Wasserlöse (Gewässer II. Ordnung), der sich als nährstoffreicher
Graben mit naturraumtypischer Ausprägung darstellt.
Der mittlere Grundwasserstand des oberflächennahen Grundwassers liegt bei etwa 0,80 m bis
1,30 m unter der Geländeoberfläche. Die mittlere natürliche Grundwasserneubildung liegt bei
Nutzungsannahme: Grünland bei unter 50 mm/Jahr und ist damit als sehr gering zu bewerten.
Schutzgut Klima und Luft
Informationsquellen
Eigene Biotoptypenkartierung (August 2015), topographische Karten, Landschaftsrahmenplan Landkreis Cuxhaven (2000)
Das Plangebiet ist aufgrund der räumlichen Lage durch ein Küstenklima gekennzeichnet. Besondere Funktionen für die Kalt- und Frischluftentstehung bestehen nicht. Erhebliche klimatische Belastungen existieren im Plangebiet derzeit nicht.
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Informationsquellen
Eigene Biotoptypenkartierung (August 2015), örtliche Erhebungen, topogr. Karten, Landschaftsrahmenplan LK Cuxhaven (2000)
Das Landschafts- und Ortsbild wird im Plangebiet hier durch die vorhandenen relative dichte
Bebauung mit eingeschossigen Ferienhäusern, den nördlich liegenden Hotelkomplex, das östlich beginnende Campingplatzgebiet sowie den südöstlich verlaufenden Verbindungsgraben
zur Cappeler Wasserlöse geprägt. Eingebettet ist das Plangebiet überdies in die touristischen
Strukturen des Ortsteiles Dorum-Neufeld, so dass das Plangebiet aufgrund der vorhandenen
Nutzungen und Strukturen insgesamt eine eher geringe Bedeutung für das Landschafts- und
Ortsbild aufweist.
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Schutzgut Mensch und sonstige Sachgüter
Informationsquellen
Eigene örtliche Erhebungen (August 2015), topographische Karten, Landschaftsrahmenplan Landkreis Cuxhaven
(2000), Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Land Wursten (2011)
Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch sind gegenwärtig nicht vorhanden. Laut
Lärmgutachten der AVIA-Consult 2005 ist im Plangebiet bei Realverteilung tags mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 57,8 dB(A) und nachts von 48,77dB(A) zu rechnen. Damit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 “Schallschutz im Städtebau“ für Dorf- und Mischgebiete zwar eingehalten, aber für Ferienhausgebiete überschritten. Eine Gesundheitsgefährdung
durch den Fluglärm ist laut Lärmgutachten aber nicht gegeben.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Boden- und Baudenkmale. Der denkmalgeschützte Weserdeich verläuft nordwestlich des Plangebietes und wird durch den nördlich des Plangebietes liegenden Hotelkomplex visuell abgeschirmt.
6.2 Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bei
Durchführung der Planung
Ausgehend von den aufgrund des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 6A „Erholungsgebiet
Grube“ bereits zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie den bestehenden Beeinträchtigungen werden unter Berücksichtigung des § 1 a Abs. 3 BauGB nur die planungsbedingten Eingriffsfolgen beurteilt, die über das zulässige Maß der des Bebauungsplanes Nr. 6A hinausgehen.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Mit der geringfügigen Verschiebung der Baugrenze sind keine erheblichen Beeinträchtigungen
des Schutzgutes Arten und Lebensgemeinschaften verbunden, da hierdurch ausschließlich bebaute Flächen sowie Gartenflächen mit geringer ökologischer Bedeutung betroffen sind und weder die maximal zulässige Grundfläche für das Ferienhausgebiet noch die festgesetzte Grundflächenzahl für das Mischgebiet planungsbedingt verändert werden. Darüber hinaus bleibt die festgesetzte private Grünfläche mit Zweckbestimmung "Räumstreifen" erhalten. Die Wasserleitung
verläuft bereits innerhalb der Grünfläche, so dass die nachträgliche zeichnerische Darstellung
nicht zu Eingriffen führt.
Planungsbedingt werden weder Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Natur- und
Nationalparkflächen, geschützte Landschaftsbestandteile noch besonders geschützte Biotope,
geschützte Landschaftsbestandteile oder Biotope der „Erfassung für den Naturschutz wertvollen
Bereiche“ oder Wasser-/ Heilquellenschutzgebiete in Anspruch genommen.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden durch die Planung nicht
ausgelöst, da durch die geringe Erweiterung der überbaubaren Flächen keine besonders oder
strenggeschützten Tier- und Pflanzenarten betroffen sind und der Verbindungsgraben zur Cappeler
Wasserlöse planungsbedingt nicht verändert.
Schutzgut Boden
Da mit der geplanten Verschiebung der Baugrenze nur eine geringe Erweiterung der überbaubaren Flächen erreicht wird, sind planungsbedingt nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten. Dies auch unter dem Aspekt, dass eine Erhöhung der maximal bebaubaren
Grundflächen im Misch- und Sondergebiet nicht vorgesehen ist. Da überdies nur Böden mit geringer Natürlichkeit betroffen sind, werden keine erhebliche Beeinträchtigungen eintreten.
Schutzgut Wasser
Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser sind nicht zu erwarten, da der am Rand
des Plangebietes verlaufende Verbindungsgraben zur Cappeler Wasserlöse unverändert erhalten
bleiben. Stillgewässer sind durch die vorliegende Bebauungsplan-Änderung nicht betroffen.
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Angesichts der geringen Bedeutung des Planbereiches für die Grundwasserneubildung werden
sich planungsbedingt keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser ergeben.
Schutzgut Klima
Erheblich negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft sind mit der Planung nicht verbunden, da die Fläche des Plangebietes relativ gering ist und der Änderungsbereich keine besondere Bedeutung für die Kalt- und Frischluftentstehung besitzt.
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Mit der geringfügigen Erweiterung der überbaubaren Flächen im Südosten des Plangebietes sind
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes verbunden, da das Plangebiet auch weiterhin durch die vorhandene eingeschossige Bebauung mit Ferienhäusern, Verwaltungsgebäude und Gastronomie geprägt wird. Die aufgrund der Verschiebung der Baugrenze
möglichen baulichen Erweiterungen sind gering und werden sich in das vorhandene Orts- und
Landschaftsbild einfügen. Der Verbindungsgraben zur Cappeler Wasserlöse bleibt als naturraumtypisches Element auch weiterhin bestehen.
Schutzgut Mensch und sonstige Sachgüter
Mit der vorliegenden Bebauungsplan-Änderung sind keine erheblichen negativen Auswirkungen
auf das Schutzgut Mensch verbunden. Die Vorbelastung durch den Fluglärm wird weiterhin bestehen. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch ergeben sich laut Lärmgutachten der AVIA Consult 2005 dadurch aber nicht.
Eine Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Weserdeiches ist nicht zu erwarten, da sich die
im Plangebiet vorhandene Bebauung in die touristisch genutzte Umgebung einfügt.
Fazit
Planungsbedingt sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschafts- und Ortsbild sowie Mensch und sonstige Sachgüter zu erwarten. Ausgleichsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden durch die Planung nicht ausgelöst.
7. DENKMALPFLEGE
Nordwestlich des Änderungsbereiches befindet sich der denkmalgeschützte Weserdeich. Es
wird daher im Hinblick auf den Umgebungsschutz darauf hingewiesen, dass gemäß § 8 des
Niedersächsischen Denkmalschutzgesetztes (NDSchG) in der Umgebung eines Baudenkmals
Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden dürfen, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird.
Da das Plangebiet im Wesentlichen durch die bereits vorhandene Ferienhausbebauung geprägt wird und außerdem in nördliche Richtung durch einen Hotelkomplex visuell abgeschirmt
wird, sind mit der geplanten Verschiebung der Baugrenze in südöstliche Richtung keine negativen Auswirkungen auf den Weserdeich verbunden. Das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Weserdeichs wird somit planungsbedingt nicht beeinträchtigt.
Zur Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes ist der nachfolgende Hinweis in die Planung
aufgenommen worden:
Sollten bei den geplanten Bau- u. Erdarbeiten ur- o. frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a.
sein: Tongefäßscherben, Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und
Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) angeschnitten werden, sind diese gem. § 14
Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetztes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der
Archäologischen Denkmalpflege des Landkreises Cuxhaven, Museum Burg Bederkesa Tel: 04645 –
94390, unverzüglich angezeigt werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der
Unternehmer. Bodenfunde u. Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf v. 4 Werktagen
nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen.
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8. BELANGE DER WASSERWIRTSCHAFT UND DES DEICHSCHUTZES
Belange der Wasserwirtschaft
Das Plangebiet liegt im Verbandsgebiet des Deichverbandes Land Wursten, des Unterhaltungsverbandes Nr. 83 Land Wursten sowie des Wasser- und Bodenverbandes Grauwall-Gebiet.
Der am südöstlichen Rand des Plangebietes verlaufende Verbindungsgraben zur Cappeler
Wasserlöse (Gewässer II. Ordnung) wird im Rahmen der Planung unverändert erhalten. Die Herstellung, die Beseitigung oder die wesentliche Umgestaltung des Gewässers ist planungsbedingt
nicht vorgesehen.
Die im Plangebiet entlang des Verbindungsgrabens zur Cappeler Wasserlöse festgesetzte private, 5,00 m breite Grünfläche mit Zweckbestimmung "Räumstreifen" bleibt erhalten. Insofern ist
davon auszugehen, dass auch künftig gemäß der Satzung des Unterhaltungsverbandes Nr. 83
Land Wursten eine ordnungsgemäße Räumung und Unterhaltung des Gewässers gewährleistet
werden kann.
Die Vorgaben der „Verordnung über die Schau- und Unterhaltung der Gewässer zweiter und
dritter Ordnung (Schau- und Unterhaltungsverordnung) im Landkreis Cuxhaven vom 23. Juni
2010“ sowie die Satzung des Unterhaltungsverbandes Nr. 83 sind auch weiterhin zu beachten.
Belange des Deichschutzes
Der nordwestliche Teil des Änderungsbereiches liegt innerhalb der 50m-Schutzzone des gesetzlich festgelegten Weserdeiches. Die Deichschutzzone ist gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich
in die Planzeichnung übernommen worden. Gemäß § 16 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) bedarf die Errichtung von Anlagen jeglicher Art innerhalb der Deichschutzzone der
Ausnahmegenehmigung durch die Deichbehörde. Ein entsprechender Hinweis ist in die Planzeichnung aufgenommen worden.
Die Gemeinde Wurster Nordseeküste geht jedoch davon aus, dass die Planung mit den Belangen des Deichschutzes vereinbar ist, da die Bebauung bereits existiert, nur eine geringe Verschiebung der Baugrenze vorgesehen ist und eine Erweiterung der maximal bebaubaren
Grundflächen nicht erfolgt.
Das Plangebiet wie auch weitere Bereiche des Ortsteiles Dorum-Neufeld sind aufgrund der unmittelbaren Lage an der Weser als potentiell hochwassergefährdete Gebiete einzustufen. Das
Gefahrenpotential einer Überflutung mit damit verbundenen Hochwasserschäden wird seitens
der Gemeinde Wurster Nordseeküste mit Blick auf den vorhandenen Hochwasserschutz durch
den Weserdeich derzeit als eher gering eingeschätzt. Dies auch unter dem Aspekt, dass die
Hochwasserschutzmaßnahmen stetig verbessert sowie den aktuellen und künftigen Anforderungen angepasst werden.
9. ALTABLAGERUNG UND ALTSTANDORTE
Der Gemeinde Wurster Nordseeküste sind für den Bereich des Plangebietes keine Altablagerungen und Altstandorte bekannt. Sollten bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen Hinweise auf
schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) gefunden werden, ist unverzüglich der Landkreis Cuxhaven als untere Bodenschutzbehörde zu
informieren.
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GEMEINDE WURSTER NORDSEEKÜSTE
B-PLAN NR. 6A „ERHOLUNGSGEBIET GRUBE“, 3. ÄNDERUNG
10. VER- UND ENTSORGUNG
Energieversorgung
Die Energieversorgung (Strom, Gas) des Plangebietes ist durch den Anschluss an das vorhandene Strom- und Gasnetz sichergestellt. Träger der Energieversorgung ist die EWE Netz GmbH.
In diesem Zusammenhang wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die für die Versorgung des
Baugebietes notwendigen Versorgungsleitungen unter Berücksichtigung der maßgeblichen
technischen Vorschriften bzw. Regelwerke und in Abstimmung mit dem Versorgungsträger zu
errichten sind. Grundlage für die Leitungstrasse ist die DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen
und Anlagen in öffentlichen Flächen“. Die Leitungstrasse ist so zu planen, dass die geforderten
Mindestabstände gemäß VDE und DVGW-Regelwerke eingehalten werden.
Darüber hinaus sind Oberflächenbefestigungen im Bereich von Versorgungsleitungen so zu
planen und auszuführen, dass die Herstellung von Hausanschlüssen, Störungsbeseitigungen,
Rohrnetzkontrollen usw. problemlos möglich ist. Eine eventuelle Bepflanzung darf nur mit flachwurzelnden Gehölzen ausgeführt werden, um eine Beschädigung der Versorgungsleitungen
auszuschließen.
Telekommunikation
Die fernmeldetechnische Versorgung des Planbereiches wird wie bisher über die Deutsche Telekom AG sowie die örtlichen Telekommunikationsanbieter sichergestellt. Im öffentlichen Netz sind
Veränderungen der Telekommunikationseinrichtungen im Rahmen der vorliegenden Planung
nicht vorgesehen. Bei privaten Baumaßnahmen sind für die Ergänzung oder Änderung von
Telekommunikationsleitungen auf den privaten Grundstücken entsprechende Anträge an der
Versorgungsträger oder Anbieter zu stellen.
Trink- und Löschwasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung ist durch den Anschluss an das existierende Trinkwasserleitungsnetz
sichergestellt. Träger der Trinkwasserversorgung ist der Wasser- und Abwasserverband Wesermünde-Nord.
Die im Südosten des Änderungsbereiches bislang festgesetzte Trinkwasserleitung ist bereits aus
der Baufläche heraus weitgehend in die Grünfläche mit Zweckbestimmung "Räumstreifen" verlegt worden, so dass in der Planzeichnung nunmehr eine entsprechende Anpassung der Festsetzung erfolgt.
Die Löschwasserversorgung für das Plangebiet ist über die vorhandenen Hydranten gewährleistet.
Abwasserbeseitigung
Die Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Abwassers erfolgt wie bisher über die vorhandenen
privaten Leitungen. Das anfallende Abwasser wird in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation
abgeleitet und über die im östlich angrenzenden Ferienhausgebiet vorhandene Druckrohrleitung
der zentralen Kläranlage Nordholz in Cappel-Neufeld zugeführt.
Oberflächenwasserbewirtschaftung
Das im Plangebiet anfallende nicht schädlich verunreinigte Oberflächenwasser wird wie bisher
in die angrenzenden offenen Gräben abgeleitet.
Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Cuxhaven und wird durch
diesen bzw. dessen Auftragnehmern sichergestellt.
11. BODENORDNUNG
Bodenordnerische Maßnahmen sind zur Realisierung dieser Planung nicht erforderlich.
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B-PLAN NR. 6A „ERHOLUNGSGEBIET GRUBE“, 3. ÄNDERUNG
12. VERFAHREN
Die Begründung hat dem Rat der Gemeinde Wurster Nordseeküste in seiner Sitzung am
………………. zusammen mit der Planzeichnung zur Beschlussfassung vorgelegen.
Wurster Nordseeküste, den …………
.....................................................
Bürgermeister
erarbeitet durch:
Hechthausen, den ……………
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B-PLAN NR. 6A „ERHOLUNGSGEBIET GRUBE“, 3. ÄNDERUNG
13. ANHANG
 PLANZEICHNUNG DER 3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 6A „ERHOLUNGSGEBIET GRUBE“
(AUSZUG)
 PLANZEICHENERKLÄRUNG
 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
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