Anfrage Mietpreisspiegel

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 21/
21. Wahlperiode
Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Jens Meyer (FDP) vom 25.11.2015
Betr.: Wie qualifiziert ist der Hamburger Mietenspiegel? (II)
Durch die Einführung der Mietpreisbremse muss der heute veröffentlichte Mietenspiegel 2015 besonders hohen Anforderungen gerecht werden. Darauf hatte bereits
Herr Dr. Leutner, Geschäftsführender Gesellschafter von F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH auf dem 4. Norddeutschen Immobilientag des IVD Nord 2015 hingewiesen.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
1. Wie viele Erhebungsbögen wurden versandt?
2. Nach welchen Kriterien wurden die Empfänger der Erhebungsbögen ausgewählt?
3. Wie hoch war die Rücklaufquote der Erhebungsbögen?
4. Wie hoch ist der Anteil (nominal und prozentual) der Vermietergruppen an der
Rücklaufquote? Bitte nach den jeweiligen Rasterfeldern des Mietenspiegels
wie folgt differenzieren:
a. Private Einzelvermieter,
b. Wohnungsgenossenschaften,
c. Kommunale Wohnungsunternehmen,
d. Private Wohnungsunternehmen,
e. Verwaltungsgesellschaften.
5. Wie hoch ist der Gesamtwohnungsbestand in den jeweiligen Rasterfeldern
des Mietenspiegels?
6. Wie hoch ist der Marktanteil der unter 4. genannten Vermietergruppen in den
jeweiligen Rasterfeldern des Mietenspiegels?
7. Wie wird sichergestellt, dass die jeweiligen Vermietergruppen bei der Datenauswertung entsprechend ihrer Marktanteile je Rasterfeld im Mietenspiegel
berücksichtigt werden?
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8. Wie hoch ist der Anteil (nominal und prozentual) der ausselektierten Mietdaten
der Erhebungsbögen aus den Vermieter- und Mieterbefragungen? Aus welchen Gründen wurden diese Erhebungsbögen ausgeschlossen?
9. Führt die Extremwertbereinigung bei den Mietdaten dazu, dass im oberen Bereich insbesondere die Neuvertragsmieten der freien Vermieter und im unteren Bereich hauptsächlich den niedrigen Bestandsmieten der SAGA/GWG
ausselektiert werden? Wenn ja, inwiefern können manipulative Einflüsse auf
den Datenbestand des Hamburger Mietenspiegels ausgeschlossen werden?
10. Inwiefern dürfen genossenschaftliche Mieten als Vergleichsmieten in den
Hamburger Mietenspiegel einfließen, obwohl es sich hierbei um Kostenmieten
handelt?
11. Wie hoch ist der Einfluss der genossenschaftlichen und SAGA-GWG-Mieten in
den jeweiligen Rasterfeldern des Mietenspiegels?
12. Inwiefern sind in den Mietenspiegel Mieten eingeflossen, bei denen PKWStellplätze pauschal und ohne separate Ausweisung innerhalb der vertraglich
vereinbarten Nettokaltmiete enthalten sind?
13. Wie flossen Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen in die Zuordnung
zum jeweiligen Rasterfeld des Mietenspiegels in die Datenzuordnung ein?
14. In Drs. 21/499 antwortet der Senat auf Frage 4: „Eine Repräsentativität ist
nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen gegeben, wenn die Rasterfelder mit mindestens 30 Datensätzen besetzt sind….“ Auf welche anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze beruft sich der Senat in seiner Antwort? Bitte konkrete Quellen angeben.
15. Wie viele Wohnungen, die für den Mietenspiegel Relevanz haben, sind der
normalen Wohnlage zuzurechnen?
16. Inwiefern existieren Stadtteile, die vollständig (alle Straßenabschnitte) einer
Wohnlage zugeordnet sind? Bitte entsprechende Stadtteile benennen und Anzahl der einschlägigen Straßenabschnitte benennen. Ggf. Wie beurteilt der
Senat diese pauschale Beurteilung ganzer Straßenabschnitte?
17. Auf welchen Grundlagen wurde das Wohnlagenverzeichnis in welchem Ursprungsjahr erstellt?
18. Wie viele Straßenabschnitte sind im Wohnlagenverzeichnis enthalten und wie
hoch ist die Quote der im Rahmen der Mietenspiegelerstellung überprüften
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Straßenabschnitte? Wie viele Straßenabschnitte wurden in ihrer Zuordnung
zur Wohnlage verändert? (Bitte Auf- und Abwertungen getrennt ausweisen.)
19. Wer legt fest, welcher Schwellenwert bei der Diskriminanzfunktion die Differenzierung von normaler zu guter Wohnlage definiert?
20. Warum werden die Ergebniswerte des Diskriminanzfunktion nicht im Wohnlagenverzeichnis offen gelegt, so dass auch bzgl. der Lage eine Auslegung innerhalb der Spannenbreite erfolgen kann?
21. Warum werden die Ergebnisse der Diskriminanzfunktion nicht so genutzt,
dass weitere Schwellenwerte definiert werden, um den Mietenspiegel bzgl. der
Lageklassifizierung auf eine breitere Basis (mehr als zwei Lageklassifizierungen) zu stellen?
22. Im Mietenspiegel 2013 waren die Indikatoren, die zur Zuordnung im Wohnlagenverzeichnis herangezogen werden, so gewählt und gewichtet, dass insbesondere in Peripherieregionen die gute Wohnlage zu finden sind. Inwiefern hat
der Senat auch im aktuellen Mietenspiegel an dieser politisch gewollten Zuordnung festgehalten? Wie begründet die Senat diese Zuordnung, obwohl die
Nachfragesituation zeigt, das in zentrumsnahen Wohnlagen eine besonders
hohe Nachfrage herrscht?