Anlage 5.50.2 - AOK-Gesundheitspartner

Anlage 5.50.2 – Preisvereinbarung für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege zum Rahmenvertrag
zur Hilfsmittelversorgung vom 01.07.2013 nach § 127 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 78 SGB XI
Vertrag Nr.: 65
Anlage 5.50.2
Preisvereinbarung für Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung
gemäß § 127 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 78 SGB XI
zwischen
(nachfolgend „Vertragspartner“ genannt)
(nachfolgend Leistungserbringer genannt)
und
der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse
in Düsseldorf
- vertreten durch den Vorstand (nachfolgend „AOK“ genannt)
Leistungserbringergruppenschlüssel - AC/TK: 19 20 101
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Anlage 5.50.2 – Preisvereinbarung für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom 01.07.2013 nach § 127 Abs. 2 SGB V in
Verbindung mit § 78 SGB XI
§1
Preisvereinbarung
Hilfsmittelpositionsnummer
KZ
00/01/02/0
3/08/09/14
Preis
netto
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Pflegebetten und Einlegerahmen Detailinformationen siehe Anlage 3
Erstpauschale
08
400,00
476,00
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Pflegebetten und Einlegerahmen Detailinformationen siehe Anlage 3
Folgepauschale
09
250,00
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Kinderbetten Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
NN (geplante Produktart: Pflegebetten, motorisch
verstellbar, mit erhöhter Tragfähigkeit)
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
NN (geplante Produktart: Pflegebetten mit Sitz- und
Aufrichtfunktion)
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
Bettverlängerungen
00/02
-
00/02
-
00/02
KV
00/02
-
50.45.02.1
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Bettverkürzer -
00/02
KV
50.45.02.2
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Bettgalgen -
00/02
-
50.45.02.3
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Aufrichthilfen Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Seitengitter -
00/02
-
00/02
-
50.45.01.0-1
50.45.03.0
50.45.01.0-1
50.45.03.0
50.45.01.2
50.45.01.3
50.45.01.4
50.45.02.0
50.45.02.4
Art der Pauschale
Preis *
Rabatt
brutto
Wiedereinsatz
Gen.pflicht
LZ ***
-
nein
ja
24
297,50
-
nein
ja
24
-
15%
ja
ja
−
-
15 %
ja
ja
−
-
ja
ja
−
15 %
ja
ja
−
-
ja
ja
−
-
15 %
ja
ja
−
-
15 %
ja
Ja
−
-
15 %
ja
ja
−
-
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Anlage 5.50.2 – Preisvereinbarung für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom 01.07.2013 nach § 127 Abs. 2 SGB V in
Verbindung mit § 78 SGB XI
Hilfsmittelpositionsnummer
Art der Pauschale
KZ
00/01/02/0
3/08/09/14
Preis
netto
Preis *
Rabatt
brutto
50.45.02.5
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Fixiersysteme für Personen -
00/02
KV
-
50.45.02.6
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- NN (geplante Produktart: Seitenpolster für
behindertengerechte Betten) -
00/02
KV
-
50.45.03.1
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Rückenstützen, manuell verstellbar -
00/02
KV
-
50.45.03.2
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Rückenstützen, motorisch verstellbar -
00/02
KV
-
00/02
KV
-
00/02
KV
-
50.45.03.3
50.45.03.4
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- NN (geplante Produktart: Einlegerahmen, verstellbar
mit Bettheber und Sitz-/Schwenkfunktion) Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- NN (geplante Produktart: Einlegerahmen mit
erhöhter Tragfähigkeit, verstellbar mit Bettheber) -
Wiedereinsatz
Gen.pflicht
LZ ***
-
nein
ja
−
-
ja
ja
−
-
ja
ja
−
-
ja
ja
−
-
ja
ja
−
-
ja
ja
−
50.45.04.0
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Pflegebetttische -
00
99,00
117,81
-
ja
ja
−
50.45.04.1
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Bettnachtschränke mit verstellbarer Tischplatte -
00
545,00
648,55
-
ja
ja
−
50.45.06.0
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung im Bett -
00
KV
-
-
ja
ja
−
* Der Preis ist Netto vereinbart zuzüglich der jeweils gültigen MwSt., dies gilt auch für die nachfolgenden Preise zu Wiedereinsatz und Reparaturen.
** Gilt nicht bei Versicherten, die in Behinderteneinrichtungen, Alten- und Pflegeheimen bzw. ähnlichen Einrichtungen leben (Heimbewohner).
*** LZ= Laufzeit in Monaten
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Anlage 5.50.2 – Preisvereinbarung für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege zum Rahmenvertrag
zur Hilfsmittelversorgung vom 01.07.2013 nach § 127 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 78 SGB XI
Wiedereinsatz / Vermietung / Wartung
Wiedereinsatz
Euronetto
Eurobrutto
Sonstige Pflegebetten
KV
KV
Sonstige Reha-Pflegehilfsmittel
KV
KV
Mit der Wiedereinsatzpauschale sind die Beratung, anfallende Versandkosten, Reinigung,
Funktions-Check sowie Auslieferung und Einweisung abgegolten. Soweit erforderlich, auch
mehrfach unentgeltliche Nacheinweisung (z. B. Probleme durch Bedienungsfehler usw.) im
Laufe eines Jahres nach Lieferung. Der Leistungserbringer erklärt sich bereit, auch
gleichwertige Geräte anderer Hersteller dem Wiedereinsatz zuzuführen. Es gelten die
Konditionen dieser Vereinbarung. Von der Zuführung in das Wiedereinsatzverfahren sind die
Geräte ausgeschlossen, die den derzeitigen Geräte-, Leistungs- und Sicherheitsstandards
(z. B. Medizingeräteverordnung, Gerätesicherheitsgesetz, Medizinproduktgesetz, DIN-Norm,
GS-TÜV-Zeichen usw.) nicht genügen.
Arbeitszeiten für Reparaturen (An-/Abfahrt sind im Preis enthalten)
Arbeitswert: 1 Arbeitswert (AW) = 6 Minuten
EURnetto
EURbrutto
1 Arbeitswert (6 Minuten) manuell
3,74
4,46
1 Arbeitswert (6 Minuten) elektrisch
4,74
5.65
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Anlage 5.50.2 – Preisvereinbarung für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege zum Rahmenvertrag
zur Hilfsmittelversorgung vom 01.07.2013 nach § 127 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 78 SGB XI
§2
Laufzeit und Kündigung
Die Anlage tritt am 01.02.2016 in Kraft.
Die Anlage kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum
Quartalsende gekündigt werden. Eine Kündigung des Vertrages schließt automatisch eine
Kündigung der Anlagen mit ein.
(1)
Mit Inkrafttreten dieser Anlage werden bisher bestehende Vertragsregelungen
gegenstandslos.
(2)
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das
Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Abreden bestehen nicht.
(3)
Sofern sich aufgrund von Rahmenempfehlungen nach § 127 Absatz 6 SGB V Änderungen ergeben, verständigen sich die Vertragspartner über die sich daraus auf diese
Anlage ergebenden Auswirkungen und setzen diese schnellstmöglich um.
§3
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anlage unwirksam sein oder werden bzw. Lücken
enthalten, so wird die Gültigkeit dieser Anlage im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner
verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare Vertragsbestimmungen bzw.
vorhandene Lücken zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem Sinn und Zweck dieser Anlage
am Nächsten kommen. Dies gilt insbesondere im Falle von aufsichtsrechtlichen Interventionen.
Vertragspartner
Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg
- Die Gesundheitskasse -
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Datum/Unterschrift
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