Anlage 5.50.2 – Preisvereinbarung für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom 01.07.2013 nach § 127 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 78 SGB XI Vertrag Nr.: 65 Anlage 5.50.2 Preisvereinbarung für Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung gemäß § 127 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 78 SGB XI zwischen (nachfolgend „Vertragspartner“ genannt) (nachfolgend Leistungserbringer genannt) und der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse in Düsseldorf - vertreten durch den Vorstand (nachfolgend „AOK“ genannt) Leistungserbringergruppenschlüssel - AC/TK: 19 20 101 Seite 1 von 5 Anlage 5.50.2 – Preisvereinbarung für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom 01.07.2013 nach § 127 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 78 SGB XI §1 Preisvereinbarung Hilfsmittelpositionsnummer KZ 00/01/02/0 3/08/09/14 Preis netto Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege - Pflegebetten und Einlegerahmen Detailinformationen siehe Anlage 3 Erstpauschale 08 400,00 476,00 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege - Pflegebetten und Einlegerahmen Detailinformationen siehe Anlage 3 Folgepauschale 09 250,00 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege - Kinderbetten Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege NN (geplante Produktart: Pflegebetten, motorisch verstellbar, mit erhöhter Tragfähigkeit) Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege NN (geplante Produktart: Pflegebetten mit Sitz- und Aufrichtfunktion) Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege Bettverlängerungen 00/02 - 00/02 - 00/02 KV 00/02 - 50.45.02.1 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege - Bettverkürzer - 00/02 KV 50.45.02.2 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege - Bettgalgen - 00/02 - 50.45.02.3 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege - Aufrichthilfen Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege - Seitengitter - 00/02 - 00/02 - 50.45.01.0-1 50.45.03.0 50.45.01.0-1 50.45.03.0 50.45.01.2 50.45.01.3 50.45.01.4 50.45.02.0 50.45.02.4 Art der Pauschale Preis * Rabatt brutto Wiedereinsatz Gen.pflicht LZ *** - nein ja 24 297,50 - nein ja 24 - 15% ja ja − - 15 % ja ja − - ja ja − 15 % ja ja − - ja ja − - 15 % ja ja − - 15 % ja Ja − - 15 % ja ja − - Seite 2 von 5 Anlage 5.50.2 – Preisvereinbarung für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom 01.07.2013 nach § 127 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 78 SGB XI Hilfsmittelpositionsnummer Art der Pauschale KZ 00/01/02/0 3/08/09/14 Preis netto Preis * Rabatt brutto 50.45.02.5 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege - Fixiersysteme für Personen - 00/02 KV - 50.45.02.6 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege - NN (geplante Produktart: Seitenpolster für behindertengerechte Betten) - 00/02 KV - 50.45.03.1 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege - Rückenstützen, manuell verstellbar - 00/02 KV - 50.45.03.2 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege - Rückenstützen, motorisch verstellbar - 00/02 KV - 00/02 KV - 00/02 KV - 50.45.03.3 50.45.03.4 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege - NN (geplante Produktart: Einlegerahmen, verstellbar mit Bettheber und Sitz-/Schwenkfunktion) Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege - NN (geplante Produktart: Einlegerahmen mit erhöhter Tragfähigkeit, verstellbar mit Bettheber) - Wiedereinsatz Gen.pflicht LZ *** - nein ja − - ja ja − - ja ja − - ja ja − - ja ja − - ja ja − 50.45.04.0 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege - Pflegebetttische - 00 99,00 117,81 - ja ja − 50.45.04.1 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege - Bettnachtschränke mit verstellbarer Tischplatte - 00 545,00 648,55 - ja ja − 50.45.06.0 Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege - Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung im Bett - 00 KV - - ja ja − * Der Preis ist Netto vereinbart zuzüglich der jeweils gültigen MwSt., dies gilt auch für die nachfolgenden Preise zu Wiedereinsatz und Reparaturen. ** Gilt nicht bei Versicherten, die in Behinderteneinrichtungen, Alten- und Pflegeheimen bzw. ähnlichen Einrichtungen leben (Heimbewohner). *** LZ= Laufzeit in Monaten Seite 3 von 5 Anlage 5.50.2 – Preisvereinbarung für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom 01.07.2013 nach § 127 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 78 SGB XI Wiedereinsatz / Vermietung / Wartung Wiedereinsatz Euronetto Eurobrutto Sonstige Pflegebetten KV KV Sonstige Reha-Pflegehilfsmittel KV KV Mit der Wiedereinsatzpauschale sind die Beratung, anfallende Versandkosten, Reinigung, Funktions-Check sowie Auslieferung und Einweisung abgegolten. Soweit erforderlich, auch mehrfach unentgeltliche Nacheinweisung (z. B. Probleme durch Bedienungsfehler usw.) im Laufe eines Jahres nach Lieferung. Der Leistungserbringer erklärt sich bereit, auch gleichwertige Geräte anderer Hersteller dem Wiedereinsatz zuzuführen. Es gelten die Konditionen dieser Vereinbarung. Von der Zuführung in das Wiedereinsatzverfahren sind die Geräte ausgeschlossen, die den derzeitigen Geräte-, Leistungs- und Sicherheitsstandards (z. B. Medizingeräteverordnung, Gerätesicherheitsgesetz, Medizinproduktgesetz, DIN-Norm, GS-TÜV-Zeichen usw.) nicht genügen. Arbeitszeiten für Reparaturen (An-/Abfahrt sind im Preis enthalten) Arbeitswert: 1 Arbeitswert (AW) = 6 Minuten EURnetto EURbrutto 1 Arbeitswert (6 Minuten) manuell 3,74 4,46 1 Arbeitswert (6 Minuten) elektrisch 4,74 5.65 Seite 4 von 5 Anlage 5.50.2 – Preisvereinbarung für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung vom 01.07.2013 nach § 127 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 78 SGB XI §2 Laufzeit und Kündigung Die Anlage tritt am 01.02.2016 in Kraft. Die Anlage kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden. Eine Kündigung des Vertrages schließt automatisch eine Kündigung der Anlagen mit ein. (1) Mit Inkrafttreten dieser Anlage werden bisher bestehende Vertragsregelungen gegenstandslos. (2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Abreden bestehen nicht. (3) Sofern sich aufgrund von Rahmenempfehlungen nach § 127 Absatz 6 SGB V Änderungen ergeben, verständigen sich die Vertragspartner über die sich daraus auf diese Anlage ergebenden Auswirkungen und setzen diese schnellstmöglich um. §3 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anlage unwirksam sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit dieser Anlage im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem Sinn und Zweck dieser Anlage am Nächsten kommen. Dies gilt insbesondere im Falle von aufsichtsrechtlichen Interventionen. Vertragspartner Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse - _____ Ort/Datum/Stempel/Unterschrift Datum/Unterschrift Seite 5 von 5
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