Pflegekasse bei der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Informationsblatt zur Beantragung von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben unabhängig von ihrer festgelegten Pflegestufe Anspruch auf eine Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und werden nicht wieder verwendet. Bitte beachten Sie, dass vom Gesetzgeber ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Produkte benannt worden sind und gekauft werden können: saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch in den Maßen 60 x 90 Fingerlinge für die private Pflegeperson Einmalhandschuhe für die private Pflegeperson Mundschutz für die private Pflegeperson Schutzschürzen zum Einmalgebrauch für die private Pflegeperson Schutzschürzen wiederverwendbar für die private Pflegeperson Händedesinfektionsmittel nur in flüssiger Form Flächendesinfektionsmittel (keine Wunddesinfektion) – nur in flüssiger Form Diese Hilfsmittel sollen zur Erleichterung der Pflegesituation und vor allem zum Schutz Ihrer privaten Pflegeperson (Familie, Freunde, Nachbarn) dienen. Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch sind die einzigen zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel, die direkt für den Pflegebedürftigen vorgesehen sind. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind folgende Produkte nicht erstattungsfähig: Zuzahlungen für Privatrezepte und Arzneimittel Private Zuzahlungen (Aufpreis) bei höherwertigen Inkontinenzprodukten (Windelhosen) Slip- und Hygieneeinlagen Sämtliche Körperpflegeprodukte, wie z. B. Duschbad, Körperlotion, Pflegeschaum Arztseife, z. B. von Sagrotan Waschmittel jeglicher Art Einmalwaschlappen, Einmalwaschhandschuhe Desinfektionstücher und Pflegetücher jeglicher Art Windeln und Windelhosen Wunddesinfektionsmittel, Wundspüllösung Reinigungsmittel – wie WC-Reiniger, Allzweckreiniger und ähnliches Hygienespüler für die Wäsche Lätzchen (jeglicher Art) Pflaster und Mullkompressen jeglicher Art Matratzenauflagen, wie Molton, PVC-Schutz, Spann- oder Frotteebetttücher Wichtig: Benötigt der Pflegedienst bei der Durchführung seiner pflegerischen Tätigkeit zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, so handelt es sich hierbei um notwendige Betriebsmittel des Pflegedienstes und sind durch diesen selbst zu beschaffen. PF13020-09/2014 Die entstandenen Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse bei der AOK PLUS bis zu einem Betrag von monatlich 40,00 EUR, bei Anspruch von Beihilfe bis zu monatlich 20,00 EUR, erstattet. Aufwendungen, die über den Höchstbetrag hinausgehen, trägt der Versicherte selbst. Für Bewohner eines Pflegeheimes oder einer Einrichtung der Behindertenpflege stellt die Einrichtung die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Sie haben die Wahl! Sie lassen sich die Pflegehilfsmittel von einem Sanitätshaus oder einer Apotheke Ihrer Wahl liefern. Der dafür erforderliche Antrag auf Kostenübernahme (Anlage 4) liegt bei Ihrem gewünschten Leistungserbringer vor. Ihr Vorteil: Die Lieferung der notwendigen Produkte erfolgt durch Ihren gewählten Leistungserbringer und die Abrechnung läuft unkompliziert direkt zwischen dem Leistungserbringer und der AOK PLUS ab. Kontaktieren Sie Ihren Wunschpartner und sprechen Sie die monatliche Belieferung ab. oder Sie kaufen sich, egal wo, die Pflegehilfsmittel selbst und wir erstatten Ihnen die Kosten. Wenn Sie sich für diese Variante entscheiden, senden Sie uns bitte das beigefügte Antragsformular ausgefüllt zurück und legen Sie Ihre Quittungen im Original zur Erstattung bei. Können Sie uns für drei aufeinander folgende Monate nachweisen, dass die 40,00 Euro voll ausgeschöpft werden (gilt nur für erstattungsfähige Produkte) , besteht die Möglichkeit, Ihnen dies als dauerhafte Zahlung jeden Monat zu überweisen – der Nachweis würde dann zukünftig entfallen. Bleiben Ihre Ausgaben unterhalb des Maximalbetrages von 40,00 EUR werden die Kosten entsprechend der eingereichten Quittungen einzeln erstattet. Bitte beachten Sie folgende wichtige Hinweise: Reichen Sie die Quittungen zur Erstattung unbedingt mit Ihrem Namen und/oder Ihrer Versichertennummer ein. Aus den Quittungen muss eindeutig hervorgehen um welche der oben genannten Produkte es sich handelt. Quittungen müssen monatlich erstellt sein. Erstattungen sind nur für vergangene Zeiträume möglich. Wir behalten uns vor, Quittungen, welche keine erstattungsfähigen Produkte enthalten oder namentlich nicht zuordenbar sind, zu unserer Entlastung zu vernichten oder an Sie zurück zu senden.
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