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Ausgabe 2016/KW 13
BVSK-Recht Aktuell
Ersatzfähigkeit von Restbenzin/Treibstoff im Tank und einer An- und Abmeldepauschale im Totalschadenfall
LG Hagen, Urteil vom 19.10.2015, AZ: 4 O 267/13
Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem das klägerische
Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hatte.…
Pauschalierter Schadenersatz bei Nichtabnahme des Fahrzeuges
LG Zweibrücken, Urteil vom 03.02.2016, AZ: 1 O 267/15
Die Klägerin (Betreiberin eines Autohauses) begehrt von der Beklagten Schadenersatz, nachdem diese
ihren Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag nicht nachgekommen ist. …
Zur Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 11.09.2015, AZ: 4 C 3071/15
Der Kläger begehrt den Ersatz restlicher Sachverständigenkosten für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall in Auftrag gegebenes Gutachten. Nachdem die Beklagten diese Kosten nicht vollständig ausgeglichen hatten, bezahlte der Kläger diese selbst und ließ sich von dem Sachverständigen den Anspruch
rückabtreten.…
Beilackierungskosten, Lackmaterial-Preisaufschlag sowie Kosten der Rechnungsprüfung des
Sachverständigen sind grundsätzlich erstattungsfähig
AG Freiberg, Urteil vom 04.03.2016, AZ: 3 C 366/15
Der Kläger als Unfallgeschädigter machte vor dem AG Freiberg restlichen Fahrzeugschaden aus einem
Verkehrsunfall geltend. Die Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach der Beklagten als KfzHaftpflichtversicherung des Unfallgegners stand fest. …
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Ersatzfähigkeit von Restbenzin/Treibstoff im Tank und einer An- und Abmeldepauschale im Totalschadenfall
LG Hagen, Urteil vom 19.10.2015, AZ: 4 O 267/13
Hintergrund
Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem das klägerische
Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hatte.
Die Klägerin begehrt u.a. Entschädigung für das im Wrack verbliebene Benzin von 30,00 € und eine Ummeldekostenpauschale von 70,00 €.
Aussage
Das Gericht gab der Klage diesbezüglich statt und schätzte den Wert des Tankinhalts auf 30,00 €.
Bezüglich der Ummeldekosten ging das Gericht davon aus, dass hier eine Pauschale von 50,00 € angemessen sei (vgl. auch LG Magdeburg, Urteil vom 19.05.2010, AZ: 5 O 415/08). Darüber hinausgehende
Aufwendungen müssten hinreichend dargelegt werden.
Praxis
Es sollten stets nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Benzinrestmenge angegeben werden. Hier bietet
sich die Vorlage der letzten Tankquittung in Verbindung mit der Angabe der seither gefahrenen Strecken
an. Im Idealfall hat der Sachverständige ein Foto vom aktuellen Kilometerstand und der Tankuhranzeige –
notfalls bei laufendem Motor – angefertigt (vgl. auch LG Kiel, Urteil vom 19.07.2013, AZ: 13 O 60/12; AG
Meschede, Urteil vom 10.11.2015, AZ: 6 C 129/15).
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Pauschalierter Schadenersatz bei Nichtabnahme des Fahrzeuges
LG Zweibrücken, Urteil vom 03.02.2016, AZ: 1 O 267/15
Hintergrund
Die Klägerin (Betreiberin eines Autohauses) begehrt von der Beklagten Schadenersatz, nachdem diese
ihren Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag nicht nachgekommen ist.
Die Beklagte bestellte unter Verwendung eines von der Klägerin gestellten Formulars am 27.05.2015 bei
der Klägerin ein dort näher ausgewiesenes Fahrzeug der Marke BMW zu einem Preis von 51.500,00 €.
Hier ist auf der ersten Seite ausgeführt:
„Der Käufer bestellt bei der o.g. Firma (Verkäufer) das nachstehend bezeichnete gebrauchte Fahrzeug. Es
gelten die Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge mit Stand 03/2011.“
Auf Seite 4 des Bestellformulars bestätigte die Beklagte durch Unterschrift, eine Ausfertigung dieser Bestellung sowie ein Exemplar der Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge Stand 03/2011 erhalten
zu haben.
In den Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge (Stand 03/2011) ist wie folgt ausgeführt:
„Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Bruttokaufpreises. Der Schadensersatz ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer
nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.“
Die Beklagte nahm in Folge trotz mehrmaliger Aufforderung weder das Fahrzeug ab noch zahlte sie den
vereinbarten Kaufpreis. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte zur Zahlung der Schadenersatzpauschale in Höhe von 5.150,00 € (10 % des Kaufpreises) auf.
Die Beklagte räumt die Vertragsverletzung ein, bestreitet jedoch die Wirksamkeit der Vertragsklausel zum
pauschalierten Schadenersatz. Sie bestreitet, dass dem Autohaus überhaupt ein Schaden entstanden ist.
Das Autohaus habe das Fahrzeug anderweitig veräußert und möglicherweise sogar Gewinn erzielt.
Aussage
Das LG Zweibrücken hat die Beklagte zur Zahlung einer Schadenersatzpauschale in Höhe von 5.150,00 €
verurteilt.
Die Vertragsklausel sei zulässig. Die Klägerin habe auf die Geltung ihrer Verkaufsbedingungen hingewiesen. Der Kaufvertrag weist auf Seite 1 auf die Geltung der Verkaufsbedingungen hin. Der Kaufvertrag war
von der Beklagten unterzeichnet, weshalb sie auch in der Lage war, sich Kenntnis von dem Inhalt der AGB
zu verschaffen.
Die Klausel benachteilige die Beklagte nicht unangemessen gemäß §§ 307, 309 Nr. 5 BGB, da ihr nach
dem Inhalt der Klausel der Nachweis eines geringeren Schadens bzw. der Nachweis, dass kein Schaden
eingetreten ist, eingeräumt wird.
Unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 14.04.2010 (AZ: VIII ZR 123/09) führt das Gericht aus, dass auch die Höhe der Schadenpauschale von 10 % nicht zu beanstanden ist.
Die Bemessungsgrundlage, die der Berechnung des Schadenersatzanspruchs zugrunde zu legen ist, muss
der Bruttokaufpreis sein. Die Mehrwertsteuer gehört als rechtlich unselbständiger Bestandteil zum Kaufpreis, mit dem der Kunde belastet wird (BGH NJW 2012, 3230).
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Die Beklagte habe weder schlüssig dargelegt noch bewiesen, dass der Klägerin ein geringerer Schaden
entstanden ist. Die Beklagte trägt allein die Darlegungs- und Beweislast. Dem genügt sie nicht, wenn sie
nur mit Nichtwissen bestreitet. Weiter trägt das LG Zweibrücken vor, dass auch zu berücksichtigen sei,
dass in Fällen – wie dem vorliegenden – der Schaden nicht allein auf einem entgangenen Gewinn beruhen
muss.
Praxis
Die standardisierten Vertragsbedingungen für den Verkauf von Gebraucht- und Neufahrzeugen sind hinsichtlich der Klauseln für den Schadenersatz bei Nichtabnahme eines bestellten Fahrzeugs gültig. Wenn
der Käufer sich darauf beruft, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden sei, weil das Auto anderweitig zu einem entsprechenden Preis verkauft wurde, muss er dies beweisen. Eine pauschale Behauptung reicht nicht aus.
Eingereicht von RA Klaus Leinenweber (Fachanwalt für Verkehrsrecht), Pirmasens
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Zur Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 11.09.2015, AZ: 4 C 3071/15
Hintergrund
Der Kläger begehrt den Ersatz restlicher Sachverständigenkosten für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall in Auftrag gegebenes Gutachten. Nachdem die Beklagten diese Kosten nicht vollständig ausgeglichen hatten, bezahlte der Kläger diese selbst und ließ sich von dem Sachverständigen den Anspruch
rückabtreten.
Aussage
Das AG Berlin-Mitte entschied, dass der Kläger von der Beklagten die restlichen Gutachterkosten in Höhe
von 114,85 € gemäß vorgelegter Rechnung verlangen kann.
In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass ein Geschädigter als Herstellungsaufwand nur
den Ersatz der „objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten“ verlangen kann.
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der Gutachterrechnung (vgl.
BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ: VI ZR 225/13). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadenschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des „zur Herstellung erforderlichen Betrages“.
Insbesondere bestehen dann auch keine Zweifel daran, dass die berechneten Kosten der dem Sachverständigen geschuldeten Vergütung entsprechen, da das der Geschädigte als Schuldner in diesem Fall
selbst vorträgt und die Eingehung des Vertrages und die Zahlung auf dem Schadenereignis beruht.
Im vorliegenden Fall wurden neben dem Grundhonorar weitere Nebenkosten in Form von Fahrtkosten,
Fotokosten, Schreib- und Telefonkosten in Rechnung gestellt, welche ca. 10% über den Werten der BVSKHonorarbefragung 2013, Honorarkorridor V lagen. Diese leichte Überschreitung musste den Geschädigten, dem diese Befragung weder bekannt ist, noch ihm bekannt sein muss, nicht dazu veranlassen, einen
anderen Sachverständigen zu beauftragen.
Das in Rechnung gestellte Honorar betrug vorliegend ca. 33 % der Schadensumme, was ebenfalls noch
keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht indiziert.
Im Übrigen gilt, dass wenn der Rechnungsbetrag durch den Geschädigten beglichen wurde, der Schädiger
und seine Haftpflichtversicherung im Hinblick auf eine etwaig überhöhte Abrechnung ausreichend geschützt sind, indem sie die Abtretung etwaiger Ersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen – auch im Wege der Einrede des Zurückbehaltungsrechts – geltend machen können. Eine
solche Einrede hat die Beklagte vorliegend jedoch nicht erhoben.
Die Gutachterkosten stellten daher einen „erforderlichen Aufwand“ dar und waren vollumfänglich zu erstatten.
Praxis
Das AG Berlin-Mitte geht gemäß der Rechtsprechung des BGH davon aus, dass der Geschädigte seiner
Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung
seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen genügt. Zudem wird die BVSK-Honorarbefragung als
taugliche Schätzgrundlage für die Üblichkeit von Sachverständigenkosten herangezogen.
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Beilackierungskosten, Lackmaterial-Preisaufschlag sowie Kosten der Rechnungsprüfung des
Sachverständigen sind grundsätzlich erstattungsfähig
AG Freiberg, Urteil vom 04.03.2016, AZ: 3 C 366/15
Hintergrund
Der Kläger als Unfallgeschädigter machte vor dem AG Freiberg restlichen Fahrzeugschaden aus einem
Verkehrsunfall geltend. Die Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach der Beklagten als KfzHaftpflichtversicherung des Unfallgegners stand fest.
Vorgerichtlich wurden dann allerdings seitens der Beklagten die Kosten der Fahrzeugreparatur der Höhe
nach gekürzt. Der Kläger war deshalb gezwungen, vom Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme
einzuholen. Dies brachte allerdings nicht den gewünschten Erfolg, die Beklagte regulierte nicht nach.
Der Kläger zog vor Gericht.
Das AG Freiberg sprach weitere Reparaturkosten in Höhe von 253,54 € und weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 65,45 € zu. Die Klage war zu 90 % erfolgreich.
Aussage
Zu den Kosten der Beilackierung führte das AG Freiberg aus, dass es im Zuge der Ausführung der Lackierung regelmäßig zu einer Einlackierung der an den Reparaturbereich angrenzenden Flächen komme. Der
Kläger habe grundsätzlich einen Anspruch auf unsichtbare Reparatur. Dies gelte insbesondere aufgrund
des relativ geringen Alters des klägerischen Fahrzeug (2 ½ Jahre) und des laut Gutachten gut gepflegten
Allgemeinzustandes. Dem Kläger sei es vor diesem Hintergrund nicht zumutbar gewesen, sich auf diese
Möglichkeit der Einsparung von Lackierzeiten verweisen zu lassen.
Des Weiteren bestätigte das Gericht die Erstattungsfähigkeit eines sogenannten Lackmaterialpreisaufschlages (im konkreten Fall 40 Prozentpunkte). Beim AZT-Lackmaterial- Index 100 handele es sich um
einen Durchschnittswert der Einkaufspreise aller Lackhersteller-Preislisten. Für eine individuelle Lackkalkulation sei der Index 100 nicht festgeschrieben. Vielmehr müsse eine individuelle Berechnung erfolgen.
Dabei könne von keinem Gewerbetreibenden gefordert werden, dass er sein Material zum Einkaufspreis
verkaufe. Vor diesem Hintergrund bestätigte das AG Freiberg einen Lackmaterialaufschlag von 40 %.
Auch die Kosten der weiteren Stellungnahme des Sachverständigen seien ersetzbar. Es sei wirtschaftlich
nicht unvernünftig gewesen, seitens des Klägers den Versuch zu unternehmen, die Beklagten mit einer
Stellungnahme des Sachverständigen von ihrer Zahlungspflicht zu überzeugen. Demnach seien auch die
hierdurch entstandenen Kosten als solche einer erforderlichen Rechtsverfolgung und Schadenermittlung
anzusehen und erstattungsfähig. Mit ihrer unberechtigten Verweigerung hätte die Beklagte die erneute
Beauftragung des Sachverständigen geradezu herausgefordert.
Die Klage vor dem AG Freiberg war vor diesem Hintergrund in Höhe von 90 % erfolgreich, lediglich die
Mietwagenkosten wurden nicht zugesprochen. Hier wurde anhand eines Mittelwertes zwischen dem
Schwacke-Automietpreisspiegel und dem Fraunhofer Mietpreisspiegel geschätzt (Verweis auf die neuere
Rechtsprechung des 1. Senats des OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015, AZ: 1 U 304/15).
Praxis
Das AG Freiberg beschäftigt sich sehr ausführlich mit den Kosten der Lackierung, welche – wie derzeit
immer häufiger – von der unfallgegnerischen Versicherung im Rahmen einer Rechnungsprüfung gekürzt
wurden. Mit überzeugenden Argumenten bestätigte das AG Freiberg die Ersetzbarkeit dieser Kosten. Insbesondere bei neueren und/oder gut gepflegten Fahrzeugen ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten,
auf eine derartige Einlackierung angrenzender Teile zu verzichten.
BVSK-Recht Aktuell 2016/KW 13
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Auch überzeugt die Argumentation zur Zulässigkeit von Aufschlägen beim Lackmaterial. Zu Recht geht
das AG Freiberg davon aus, dass kein Geschäftsmann bei der Berechnung seiner Leistungen Einkaufspreise zugrunde legt, sodass auch der Lackmaterial-Index in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig
ist.
Erfreulich ist auch die Bestätigung des Anspruchs auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten. Wer durch
ungerechtfertigte Kürzungen Anlass dazu gibt, dass ein Sachverständiger eingeschaltet wird, soll auch die
damit in Zusammenhang stehenden Kosten tragen. Dies liegt eigentlich auf der Hand.
Eine Information des:
Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK – Menzelstraße 5, 14467 Potsdam, Telefon: 0331/ 23 60 59 -0, Telefax: 0331/ 23 60 59 -10, email: [email protected]
erstellt: April 2016