Forum Building Science 2015 Denkmalschutz in der Immobilienbewertung FORUM BULDING SCIENCE 2015 6. Mai 2015, Krems KR Dr. Mag. (FH) Gerald Hubner MRICS REV Innsbrucker Bundesstraße 67 A – 5020 Salzburg Tel.: +43 662 83 00 43-17 Fax: +43 662 83 00 43-5 [email protected] www.hh-immo.at 1 Forum Building Science 2015 Agenda • Gesetzliche Grundlage • Stellenwert in der Bewertung • Fazit Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 2 Forum Building Science 2015 Gesetzliche Grundlage • Denkmalschutzgesetz (DMSG) aus 1923 in aktueller Fassung StF: BGBl. Nr. 533/1923 (NR: GP I 1513 AB 1703 S. 209.) Zweck des Gesetzes: „…Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung.“ Der Begriff „Denkmal“ ist lt. Gesetz gleichbedeutend mit dem Begriff „Kulturgut“ • Landesgesetzliche Vorschriften in aktueller Fassung zahlreiche Bestimmungen in diversen Landesgesetzen wie • Bauordnung, • technische Bauvorschriften, • Ortsbildschutzgesetz (OSchG), • Kulturfördergesetz uvm. Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 3 Forum Building Science 2015 Begriffsdefinition und Umfang Gesetzliche Grundlagen Von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände, wenn ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Erhaltung bedeutet in diesem Zusammenhang Veränderung oder Verbringung ins Ausland Bewahrung vor Zerstörung, Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde. • Teilweiser Denkmalschutz z.B. nur auf Fassade, Stiegenhaus • Über das Objekt hinausreichender Denkmalschutz z.B. Unterschutzstellung von Parkanlagen, Außendenkmälern, Ausstattungen etc. Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 4 Forum Building Science 2015 Begriffsdefinition und Umfang Gesetzliche Grundlagen Vom Denkmalschutz betroffen sein können • Gebäude • Gebäudeensemble – z.B. Ensemble Salzburg-Altstadt • Schlösser • Park- und Gartenanlagen • mit Gebäuden in Verbindung stehende Kunstsammlungen Alle unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen Denkmale werden auf der Homepage des Bundesdenkmalamtes www.bda.at , geordnet nach Bundesländern, Gemeinden und Adressen, publiziert: • Derzeit insgesamt 37.485 Denkmäler in Österreich • Entspricht ca. 1 - 2 % der Gesamtbaumasse in Österreich – im europäischen Vergleich sehr niedrig. Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 5 Forum Building Science 2015 Begriffsdefinition und Umfang Gesetzliche Grundlagen Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 6 Forum Building Science 2015 Rechtliche Konsequenzen - Bundesdenkmalamt Gesetzliche Grundlagen • Verbot der Zerstörung und Veränderung Die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, bedarf einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes (BDA). Es sind Pläne im ausreichenden Umfang vorzulegen. Verliert das Denkmal aufgrund von Zerstörung, aus wissenschaftlicher Neubewertung o.a. seine Bedeutung, so ist vom BDA mittels Bescheid festzustellen, dass die Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse steht. (Denkmalschutzhebungsverfahren). • Anzeige kleiner Reparaturarbeiten bzw. Absicherungsarbeiten bei Gefahr Jede bauliche Maßnahme bedarf einer Bewilligung. Besteht Gefahr im Verzug, können Maßnahmen ohne vorherige Zustimmung des BDA getroffen werden, es sind diese jedoch unmittelbar dem BDA anzuzeigen. • Veräußerung und Belastung von Denkmälern Veräußerungen sind beim BDA anzuzeigen; der Eigentumswechsel hat keine Auswirkung auf den Denkmalschutz. Der Erwerber muss vom Veräußerer über den bestehenden Denkmalschutz in Kenntnis gesetzt werden. Werden Schäden oder Mängel am Objekt durch den Eigentümer erkannt, so sind diese unmittelbar dem BDA zu melden. Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 7 Forum Building Science 2015 Ausgangslage Stellenwert in der Bewertung - Literatur „… Denkmalgeschützte Objekte weisen daher i.d.R. einen niedrigeren Verkehrswert als nicht-denkmalgeschützte Objekte auf, da der Eigentümer neben dem höheren Instandhaltungsbedarf in seiner Entscheidungsfreiheit an Auflagen des BDA gebunden ist …“ „…die (teilweise) Unterschutzstellung einer Liegenschaft unter Denkmalschutz führt nicht zwangsläufig zu einer Wertminderung oder Werterhöhung im Rahmen der Verkehrswertermittlung. Im Ergebnis kann sich der Denkmalschutz auch wertneutral auswirken…“ Quelle: Bienert/Funk, Immobilienbewertung Österreich, 3. Auflage Stand August 2014, Edition ÖVI Immobilienakademie, S. 484f. Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 8 Forum Building Science 2015 Ausgangslage Stellenwert in der Bewertung - Literatur Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 9 Quelle:Bienert/Funk, Immobilienbewertung Österreich, 3. Auflage Stand August 2014, Edition ÖVI Immobilienakademie, S. 487 Forum Building Science 2015 Auswirkungen auf die Liegenschaft Stellenwert in der Bewertung Das Bestehen des Denkmalschutzes kann für die Liegenschaft folgende Auswirkungen haben: • Vor allem auf den Bodenwert (fehlende Ausnutzbarkeit der möglichen Bebauungsdichte) • Wert der baulichen Anlagen (Notwendigkeit der Beibehaltung veralteter Bauweisen und Bauformen) • Höherer Bewirtschaftungsaufwand • Wert der sonstigen Anlagen (kostspielige Unterhaltung und Pflege von Außenanlagen) • Abrissverbot Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 10 Quelle: Seiser/Kainz 2011, S. 784ff. Forum Building Science 2015 Ausgangslage Stellenwert in der Bewertung - Literatur „Denkmalgeprägter Verkehrswert“ Quelle:Bienert/Funk, Immobilienbewertung Österreich, 3. Auflage Stand August 2014, Edition ÖVI Immobilienakademie, S. 486 Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 11 Forum Building Science 2015 Wertermittlungsverfahren Stellenwert in der Bewertung Wahl des Wertermittlungsverfahrens erfolgt durch den Sachverständigen Dabei stehen zur Auswahl: Vergleichswertverfahren Sachwertwertverfahren Ertragswertverfahren Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 12 Forum Building Science 2015 Besonderheiten im Ertragswertverfahren Stellenwert in der Bewertung Ansatz einer 100-jährigen (ewigen) wirtschaftlichen Restnutzungsdauer? Begründung: auf Dauer bestehende Erhaltungspflicht Wert des Denkmales wird von den zu erzielenden Erträgen bestimmt tatsächlich erzielte Erträge als Basis der Berechnung Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 13 Forum Building Science 2015 Bewirtschaftungskosten im Ertragswertverfahren Verwaltungskosten Stellenwert in der Bewertung Verwaltungskosten Hier ist zu berücksichtigen, dass durch die Unterschutzstellung oftmals intensivere Kontakte mit den Denkmalschutzbehörden erforderlich sein können und damit höhere Aufwendungen einzustellen sind Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 14 Forum Building Science 2015 Bewirtschaftungskosten im Ertragswertverfahren Mietausfallwagnis Stellenwert in der Bewertung Mietausfallwagnis Weist das Objekt durch den Denkmalschutz eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten und damit ein eingeschränktes Mieterpotential auf, so wird diese Tatsache im Rahmen des Mietausfallwagnisses zu berücksichtigen sein Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 15 Forum Building Science 2015 Bewirtschaftungskosten im Ertragswertverfahren Instandhaltungskosten Stellenwert in der Bewertung Instandhaltungskosten Ein besonders intensives Augenmerk erfordert aber regelmäßig der Bereich der anzusetzenden Instandhaltungskosten. Hier ist auf die adäquate Berücksichtigung erhöhter Aufwendungen durch aufwendig gestaltete Bausubstanzen und die etwa unterstellte, ewige Bestandsdauer zu achten. Als Grobregel kann hier der Ansatz von um rund 50 % (gegenüber Normobjekten) erhöhten Instandhaltungskosten genannt werden. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass z.B. bei der Ermittlung der Instandhaltungskosten über die Herstellungskosten ohnehin bereits von gegenüber Normobjekten erhöhten Herstellungsaufwendungen auszugehen ist Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 16 Forum Building Science 2015 Bodenwert im Ertragswertverfahren Stellenwert in der Bewertung Bodenwert der Ansatz einer ewigen Nutzungsdauer hat für den Bewerter den – oftmals gerade bei Innenstadtimmobilien nicht unwesentlichen – Vorteil des Entfalles der Notwendigkeit sich mit dem Bodenwert auseinanderzusetzen Die Reinerträge werden somit nicht mehr in Boden- und Gebäudeertragsanteil gesplittet, sondern wird der Barwert der auf eine ewige Restnutzungsdauer angesetzten Reinerträge gebildet Es ist damit ein Bodenwert nur mehr für selbständig nutzbare Grundstücksteile anzusetzen Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 17 Forum Building Science 2015 Liegenschaftszins im Ertragswertverfahren Stellenwert in der Bewertung Liegenschaftszinssatz in der Praxis bei denkmalgeschützten Objekten kaum Unterschiede zur Bewertung anderer Ertragsliegenschaften, da bei Ableitung des marktadäquaten Liegenschaftszinssatzes aus Vergleichstransaktionen – gerade bei innerstädtischen Objekten – ohnehin Transaktionen von ebenfalls denkmalgeschützten Liegenschaften betrachtet werden. Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 18 Forum Building Science 2015 Denkmalschutz – wirtschaftlicher Nachteil? Fazit … nicht immer und nicht unbedingt – „denk-mal“! • Vorteil der beschleunigten Absetzungsmöglichkeit von Herstellungsaufwendungen im außerbetrieblichen Bereich auf 15 Jahre (§ 28 Abs. 3 EStG 1998) bzw. im betrieblichen Bereich auf 10 Jahre (§ 8 Abs. 2 EStG) Achtung: Nachversteuerung bei Verkauf! • Vorteil der Zulässigkeit der Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses (§ 16 Abs 1 Z 3 MRG) – wenn Denkmalschutz besteht und erhebliche Eigenmittel aufgewendet wurden • Aus der Maklerpraxis ist zu ergänzen, dass für denkmalgeschützte Immobilien eine spezielle Kundenschicht angesprochen werden kann, die diese Objekte wegen ihrer historischen Bedeutung, der besonderen Architektur aber auch aus emotionellen Gesichtspunkten erwirbt. Der Denkmalschutz wird von dieser Käufergruppe als vorteilhaftes Kriterium angesehen und auch eingepreist. Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 19 Forum Building Science 2015 Fazit • Die Bewertung von unter Denkmalschutz gestellten Liegenschaften weist Besonderheiten auf und verlangt dem Bewerter im Regelfall einen erhöhten Rechercheaufwand ab. • Für den routinierten Gutachter ist aber – bei entsprechender Beachtung der wertrelevanten Faktoren und ausreichender Marktkenntnis – die Erstellung nachvollziehbarer Gutachten ohne Probleme möglich. • Generell kann eine deregulierende Tendenz im Zusammenhang mit Entscheidungen des BDA in Bezug auf denkmalschutzrechtliche Belange angenommen werden Ich freue mich auf die Diskussion! Denkmalschutz in der Immobilienbewertung Dr. Mag (FH) Hubner Gerald MRICS REV Seite 20
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