Solare Exposition – regulatorischer Rahmen für die Prävention

Solare Exposition – regulatorischer
Rahmen für die Prävention
A & A 2015, Düsseldorf
Gerald Wanka, Abt. Sicherheit und Gesundheit, DGUV
„Good day sunshine…“
- aber bitte mit Sonnenschutz A & A 2015, Düsseldorf
Gerald Wanka, Abt. Sicherheit und Gesundheit, DGUV
Gerald Wanka
Rechtsgrundlagen
 Arbeitsschutzgesetz
Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine
Gefährdung für Leben und Gesundheit
möglichst vermieden und die verbleibende
Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung
der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche
Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich
sind.
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Rechtsgrundlagen z.B.
 Verordnung zum Schutz der
Beschäftigten vor Gefährdungen
durch künstliche optische Strahlung
 Technische Regeln zur
Arbeitsschutzverordnung zu
künstlicher optischer Strahlung
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Rechtsgrundlagen
 DGUV Vorschrift 1 § 2
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen
Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie
für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.
…
(5)Kosten für Maßnahmen nach dieser
Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn
sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den
Versicherten auferlegen.
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Rechtsgrundlagen
 DGUV Vorschrift 1 § 4
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten
über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit, insbesondere über die
mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen
und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung,
entsprechend …zu unterweisen;
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Rechtsgrundlagen
 DGUV Vorschrift 1 § 29
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,
dass die persönlichen Schutzausrüstungen
den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die
Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung
gestellt werden.
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Rechtsgrundlagen
 Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge
noch nicht verankert –
Vorsorgeregelung notwendig
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Schutzmaßnahmen (vom Unternehmer zu treffen)
 Technisch-Organisatorisch-Persönlich (STOP-Prinzip) z.B. bei Stoffen
Substitution
Prüfen, ob weniger gefährdende Stoffe einsetzbar sind.
Technische Maßnahmen,
wie Planen geschlossener Anlagen zur Immissionsvermeidung.
Organisatorische Maßnahmen,
wie Vermeiden unnötiger belastender Arbeitsschritte.
Personenbezogene Maßnahmen,
wie Verwenden von z.B. Schutzhandschuhen oder Hautschutzmitteln.
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Schutzmaßnahmen bei Sonne
 Technisch-Organisatorisch-Persönlich
Substitution
Sonne abschalten  .
Technische Maßnahmen,
Abschattungen.
Organisatorische Maßnahmen,
Zeitmanagement
Personenbezogene Maßnahmen,
Kleidung (Arm- und Bein bedeckt), Kopfbedeckung, Schutzcremes
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Einfache Überlegungen?!
Schattenregel
Faustregel: Ist der Schatten kleiner als die
Körpergröße, besteht Gefahr; ist der
Schatten größer als die Körpergröße,
nicht.
12:00
16:00
Körpergröße
ungefährlich
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gefährlich
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Pflichten des Arbeitnehmers
 Arbeitsschutzgesetz
 DGUV Vorschrift 1
 Gefährdungsbeurteilung
Mitwirkung –
Unterstützung –
Pflicht zur Anwendung
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… und die Aufsichtsperson ?!
 Information und Beratung des Unternehmers
 Information und Beratung der Sicherheitsfachkraft
 Anordnung bei Beobachtung von Arbeitsschutzverstößen
Momentaufnahme !
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Fazit
 Der Unternehmer muss Maßnahmen treffen
 Die Maßnahmen sind zu priorisieren
 Sensibilisierung
Sonne – Provitamin D3 ja,
Sonnenbrand und
Hautkrebs nein!
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Vielen Dank
für‘s Zuhören!
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