Hinweise zu den Klausuren

Hinweise zu den Klausuren
1. Inhaltliche Beschreibung
In einer Klausur ist eine begrenzte Aufgabe oder ein Fall aus dem jeweiligen
Modul schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Grundlage der Klausur kann der
Inhalt des gesamten Moduls sein. Fächerkombinationen oder andere Angaben über
den Prüfungsinhalt können nur vom Prüfungsamt bekanntgegeben werden. Die
Lehrenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet!
2. Organisation der Klausuren
a) Klausurtermine, Hilfsmittel und Anonymität
Die Klausuren finden an den von dem Prüfungsausschuss bekanntgegebenen Tagen
statt. Pro Studienjahr werden drei Klausurtermine eingeplant. Soweit darüber
hinaus
Klausurtermine
erforderlich
sind,
werden
diese
i.d.R.
mit
den
Klausurterminen des Nachfolgejahrgangs durchgeführt.
Die für eine Klausur zugelassenen Hilfsmittel ergeben sich aus den (allgemeinen)
Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei der Klausurbearbeitung.
Sofern für einzelne Klausuren zusätzliche Hilfsmittel erforderlich sind, werden
diese ebenfalls im Internet unter www.fhoev.nrw.de spätestens 1 Woche vor dem
Klausurtermin bekanntgegeben. Gleiches gilt für generelle Hilfsmittel, die in
einzelnen Klausuren ausnahmsweise nicht zugelassen sind.
Die Klausuren werden entsprechend dem Beschluss des Prüfungsausschusses vom
05.09.2008 grundsätzlich anonym und unter Aufsicht geschrieben.
Ein Antrag auf Wechsel des Klausurkorrektors ist
entsprechender Begründung an das Prüfungsamt zu richten.
schriftlich
und
mit
Der Antrag kann unter anderem dann begründet sein, wenn
a.) die/der Studierende glaubhaft machen kann, dass die Anonymität
bei der Korrektur nicht mehr gewahrt ist. Dieses kann u.a. der
Fall sein, wenn eine Prüfungsleistung maschinengeschrieben
erfolgt oder nachgewiesen wird, dass der Korrektor die
Prüfungsleistung aufgrund anderer Umstände (Handschrift aus
Probeklausuren, etc.) der/dem Studierenden zuordnen kann.
b.) die/der Studierende das Vorliegen eines Grundes glaubhaft machen
kann,
der
geeignet
ist,
Misstrauen
gegen
die
Unvoreingenommenheit
des
Korrektors
zu
rechtfertigen
(Befangenheit).
Ein Antrag auf Wechsel des Korrektors aufgrund fehlender Anonymität ist bis 14
Tage vor der Klausur zu stellen.
Der Antrag auf Wechsel aufgrund der Befangenheit des Korrektors ist unverzüglich
nach Feststellung der Gründe zu stellen.
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b) Am Klausurtag
Klausurbeginn ist um 10.00 Uhr.
Die Prüflinge haben sich spätestens um 9.45 Uhr in dem,
Abteilungsverwaltung bekanntgegebenen Prüfungsraum einzufinden.
ihnen
von
der
Der, dem Prüfling zugewiesene Schreibplatz ergibt sich aus dem verbindlichen
Sitzplan. Der Sitzplan für die Prüfungsräume wird im Vorfeld durch die örtlichen
Verwaltungen erstellt. Nach Beginn der tatsächlichen Bearbeitungszeit der
Klausur können verspätet eintreffende Prüflinge nicht mehr an der Klausur
teilnehmen.
Der Prüfungsausschuss entscheidet in diesen Fällen nach Vorlage entsprechender
Nachweise, ob die die Verspätung verursachenden Umstände einen Rücktritt aus
triftigem Grund rechtfertigen (z.B. höhere Gewalt). Vorsorglich wird darauf
hingewiesen, dass Verspätungen wegen plötzlichen Wintereinbruchs oder wegen
defekter Fahrzeuge o.ä. keine höhere Gewalt darstellen. Im Falle, dass ein
Prüfling dem Prüfungsausschuss den triftigen Grund nicht glaubhaft machen kann,
erfolgt eine Bewertung der Klausur mit „nicht ausreichend“, (5,0).
Mitgebrachte Aktentaschen o.ä. dürfen nicht am Schreibplatz deponiert werden!
Mobiltelefone und alle anderen technischen Geräte, die die Bearbeitung der
Klausur beeinträchtigen können, sind auszuschalten und bei der Aufsicht zu
hinterlegen oder in den mitgebrachten Aktentaschen zu verstauen.
Für die Klausurbearbeitung wird von dem Prüfungsausschuss gesondertes Papier
gestellt. Die Verwendung eigenen Papiers (sowohl für die Reinschrift als auch
für das Konzept oder sonstige Notizen) ist ebenso wenig gestattet wie die
Mitnahme nicht mehr benötigten Klausurpapiers. Die einzelnen Seiten des
gestellten Schreibpapiers sollen doppelseitig beschrieben werden. Die Seiten der
Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren; der Rand ist frei zu lassen.
Die Aufsichten sind berechtigt, vor und während der Klausurbearbeitung
Kontrollen durchzuführen. Werden andere als die zugelassenen Hilfsmittel
mitgeführt, können sie sofort eingezogen werden. Gleiches gilt für an sich
zugelassene, aber mit unerlaubten Kommentierungen versehene Hilfsmittel/
Gesetzestexte. Es besteht kein Anspruch auf Stellung eines Ersatztextes.
Die Klausurbearbeitung darf bei Abgabe keinen Hinweis auf die Identität des
Prüflings enthalten. Der Hinweis auf die Identität gibt Anlass für ein Verfahren
wegen ordnungswidrigen Verhaltens. Im eigenen Interesse ist vor Abgabe der
Klausurbearbeitung auf die Vollständigkeit der Unterlagen zu achten; dies wird
nicht von den Aufsichten überprüft.
30 Minuten vor Ende der Bearbeitungszeit sollen die Prüflinge auf ihren Plätzen
bleiben, damit allen ein ungestörtes Arbeiten bis zum Schluss ermöglicht wird.
Eine vorzeitige Abgabe ist dann nicht mehr möglich. Wenn die Klausur vor Ende
der Bearbeitungszeit abgegeben wird, haben die Prüflinge das Gelände der
Fachhochschule zu verlassen.
Die Klausurbearbeitung ist spätestens mit Ende der Bearbeitungszeit abzugeben.
Die nicht rechtzeitige Abgabe einer Klausurbearbeitung wird auf dem Deckblatt
und in der Niederschrift der Klausur vermerkt. Eine verfristet, d.h. verspätete
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Abgabe einer schriftlichen Prüfungsleistung
grundsätzlich als Rücktritt von der Prüfung!
gilt
nach
der
Studienordnung
c) Bewertungsbekanntgabe
Die Bekanntgabe der Bewertung erfolgt an den von dem Prüfungsausschuss
bekanntgegebenen Tagen; die Bekanntgabefristen richten sich nach den Vorgaben
der Studienordnung Bachelor.
Alle Studierenden können ihre Klausurergebnisse am Bekanntgabetag über die webtools
selbst
einsehen.
Mit
dem
Einstellen
der
Klausurergebnisse
am
Bekanntgabetag um 14:00 Uhr gelten diese als bekannt gegeben. Eine gesonderte
E- Mail wird nicht versandt.
Bestandene Klausurbearbeitungen werden gegen Unterschrift an den Studienorten
ausgehändigt.
Nicht mit „mindestens ausreichend“ (4,0) bewertete Klausurbearbeitungen werden
nicht ausgehändigt. Sie können in den Abteilungsverwaltungen unter Aufsicht
eingesehen
und
kopiert
werden.
Der
Einsichtnahmetermin
ist
mit
der
Abteilungsverwaltung abzustimmen. Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren.
3. Leistungsnachweis, Verantwortlichkeit und Bewertung
Für die Bewertung gelten die Noten und die allgemeinen Bewertungsgrundsätze
sowie die Vorgaben der Studienordnung Bachelor.
Die Korrektur der Klausuren erfolgt i.d.R. durch die in dem Modul eingesetzte
Lehrende.
Korrektor/in der Wiederholungsklausur ist grundsätzlich, falls sich die
Wiederholungsprüfung wieder auf dieses Fach/diese Fächerkombination bezieht,
die/der bisherige Prüfer/in bzw. die bisherigen Prüfer/innen.
In den Fällen, in denen die Prüferin oder der Prüfer bzw. die Prüfer/ innen die
Wiederholungsklausur auch schlechter als ausreichend bewertet hat/haben, ist die
Klausurbearbeitung einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer bzw.
weiteren Prüfer/innen vorzulegen. Bei differierenden Bewertungen ist eine
Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten herbeizuführen. Kommt eine Einigung
nicht zu Stande, wird einer Drittprüferin oder einem Drittprüfer die
Prüfungsleistung zur Bewertung vorgelegt; aufgrund der Drittbewertung kann nur
die Bewertung mit „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) festgesetzt
werden.
Die Zweitkorrektur in den Fällen des wiederholten Nichtbestehens übernimmt
i.d.R. der örtliche Fach- oder Modulkoordinator, ansonsten der Landesfach- oder
Modulkoordinator. Im Studiengang Rentenversicherung ist Zweitkorrektor/in i.d.R.
die/der Lehrende des parallel an der anderen Abteilung stattfindenden Kurses.
Nichtbeschriebene Seiten und etwaige Freiräume innerhalb der Klausurbearbeitung
sollen durch die/den Korrektor/in durchgestrichen und dadurch „entwertet“
werden.
Soweit sich im Rahmen der Korrektur Anhaltspunkte für ein ordnungswidriges
Verhalten/Täuschung ergeben, ist die Klausurbearbeitung unter Darlegung des
Sachverhaltes dem Prüfungsamt zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
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In Bezug auf die Voraussetzungen oder Folgen eines Rücktritts sowie Fragen im
Zusammenhang mit einer Wiederholung wird auf die entsprechenden Hinweise des
Prüfungsausschusses verwiesen!
gez. Reinhard Mokros
- Vorsitzender des Prüfungsausschusses -
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