Hinweise zu den Klausuren 1. Inhaltliche Beschreibung In einer Klausur ist eine begrenzte Aufgabe oder ein Fall aus dem jeweiligen Modul schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Grundlage der Klausur kann der Inhalt des gesamten Moduls sein. Fächerkombinationen oder andere Angaben über den Prüfungsinhalt können nur vom Prüfungsamt bekanntgegeben werden. Die Lehrenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet! 2. Organisation der Klausuren a) Klausurtermine, Hilfsmittel und Anonymität Die Klausuren finden an den von dem Prüfungsausschuss bekanntgegebenen Tagen statt. Pro Studienjahr werden drei Klausurtermine eingeplant. Soweit darüber hinaus Klausurtermine erforderlich sind, werden diese i.d.R. mit den Klausurterminen des Nachfolgejahrgangs durchgeführt. Die für eine Klausur zugelassenen Hilfsmittel ergeben sich aus den (allgemeinen) Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei der Klausurbearbeitung. Sofern für einzelne Klausuren zusätzliche Hilfsmittel erforderlich sind, werden diese ebenfalls im Internet unter www.fhoev.nrw.de spätestens 1 Woche vor dem Klausurtermin bekanntgegeben. Gleiches gilt für generelle Hilfsmittel, die in einzelnen Klausuren ausnahmsweise nicht zugelassen sind. Die Klausuren werden entsprechend dem Beschluss des Prüfungsausschusses vom 05.09.2008 grundsätzlich anonym und unter Aufsicht geschrieben. Ein Antrag auf Wechsel des Klausurkorrektors ist entsprechender Begründung an das Prüfungsamt zu richten. schriftlich und mit Der Antrag kann unter anderem dann begründet sein, wenn a.) die/der Studierende glaubhaft machen kann, dass die Anonymität bei der Korrektur nicht mehr gewahrt ist. Dieses kann u.a. der Fall sein, wenn eine Prüfungsleistung maschinengeschrieben erfolgt oder nachgewiesen wird, dass der Korrektor die Prüfungsleistung aufgrund anderer Umstände (Handschrift aus Probeklausuren, etc.) der/dem Studierenden zuordnen kann. b.) die/der Studierende das Vorliegen eines Grundes glaubhaft machen kann, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit des Korrektors zu rechtfertigen (Befangenheit). Ein Antrag auf Wechsel des Korrektors aufgrund fehlender Anonymität ist bis 14 Tage vor der Klausur zu stellen. Der Antrag auf Wechsel aufgrund der Befangenheit des Korrektors ist unverzüglich nach Feststellung der Gründe zu stellen. ID: 318.0.3 AA 18 Verfasser: Prüfungsausschuss Version: 2.1 Gültig ab: 15.11.2015 Seite 1 von 4 b) Am Klausurtag Klausurbeginn ist um 10.00 Uhr. Die Prüflinge haben sich spätestens um 9.45 Uhr in dem, Abteilungsverwaltung bekanntgegebenen Prüfungsraum einzufinden. ihnen von der Der, dem Prüfling zugewiesene Schreibplatz ergibt sich aus dem verbindlichen Sitzplan. Der Sitzplan für die Prüfungsräume wird im Vorfeld durch die örtlichen Verwaltungen erstellt. Nach Beginn der tatsächlichen Bearbeitungszeit der Klausur können verspätet eintreffende Prüflinge nicht mehr an der Klausur teilnehmen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in diesen Fällen nach Vorlage entsprechender Nachweise, ob die die Verspätung verursachenden Umstände einen Rücktritt aus triftigem Grund rechtfertigen (z.B. höhere Gewalt). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Verspätungen wegen plötzlichen Wintereinbruchs oder wegen defekter Fahrzeuge o.ä. keine höhere Gewalt darstellen. Im Falle, dass ein Prüfling dem Prüfungsausschuss den triftigen Grund nicht glaubhaft machen kann, erfolgt eine Bewertung der Klausur mit „nicht ausreichend“, (5,0). Mitgebrachte Aktentaschen o.ä. dürfen nicht am Schreibplatz deponiert werden! Mobiltelefone und alle anderen technischen Geräte, die die Bearbeitung der Klausur beeinträchtigen können, sind auszuschalten und bei der Aufsicht zu hinterlegen oder in den mitgebrachten Aktentaschen zu verstauen. Für die Klausurbearbeitung wird von dem Prüfungsausschuss gesondertes Papier gestellt. Die Verwendung eigenen Papiers (sowohl für die Reinschrift als auch für das Konzept oder sonstige Notizen) ist ebenso wenig gestattet wie die Mitnahme nicht mehr benötigten Klausurpapiers. Die einzelnen Seiten des gestellten Schreibpapiers sollen doppelseitig beschrieben werden. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren; der Rand ist frei zu lassen. Die Aufsichten sind berechtigt, vor und während der Klausurbearbeitung Kontrollen durchzuführen. Werden andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitgeführt, können sie sofort eingezogen werden. Gleiches gilt für an sich zugelassene, aber mit unerlaubten Kommentierungen versehene Hilfsmittel/ Gesetzestexte. Es besteht kein Anspruch auf Stellung eines Ersatztextes. Die Klausurbearbeitung darf bei Abgabe keinen Hinweis auf die Identität des Prüflings enthalten. Der Hinweis auf die Identität gibt Anlass für ein Verfahren wegen ordnungswidrigen Verhaltens. Im eigenen Interesse ist vor Abgabe der Klausurbearbeitung auf die Vollständigkeit der Unterlagen zu achten; dies wird nicht von den Aufsichten überprüft. 30 Minuten vor Ende der Bearbeitungszeit sollen die Prüflinge auf ihren Plätzen bleiben, damit allen ein ungestörtes Arbeiten bis zum Schluss ermöglicht wird. Eine vorzeitige Abgabe ist dann nicht mehr möglich. Wenn die Klausur vor Ende der Bearbeitungszeit abgegeben wird, haben die Prüflinge das Gelände der Fachhochschule zu verlassen. Die Klausurbearbeitung ist spätestens mit Ende der Bearbeitungszeit abzugeben. Die nicht rechtzeitige Abgabe einer Klausurbearbeitung wird auf dem Deckblatt und in der Niederschrift der Klausur vermerkt. Eine verfristet, d.h. verspätete ID: 318.0.3 AA 18 Verfasser: Prüfungsausschuss Version: 2.1 Gültig ab: 15.11.2015 Seite 2 von 4 Abgabe einer schriftlichen Prüfungsleistung grundsätzlich als Rücktritt von der Prüfung! gilt nach der Studienordnung c) Bewertungsbekanntgabe Die Bekanntgabe der Bewertung erfolgt an den von dem Prüfungsausschuss bekanntgegebenen Tagen; die Bekanntgabefristen richten sich nach den Vorgaben der Studienordnung Bachelor. Alle Studierenden können ihre Klausurergebnisse am Bekanntgabetag über die webtools selbst einsehen. Mit dem Einstellen der Klausurergebnisse am Bekanntgabetag um 14:00 Uhr gelten diese als bekannt gegeben. Eine gesonderte E- Mail wird nicht versandt. Bestandene Klausurbearbeitungen werden gegen Unterschrift an den Studienorten ausgehändigt. Nicht mit „mindestens ausreichend“ (4,0) bewertete Klausurbearbeitungen werden nicht ausgehändigt. Sie können in den Abteilungsverwaltungen unter Aufsicht eingesehen und kopiert werden. Der Einsichtnahmetermin ist mit der Abteilungsverwaltung abzustimmen. Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren. 3. Leistungsnachweis, Verantwortlichkeit und Bewertung Für die Bewertung gelten die Noten und die allgemeinen Bewertungsgrundsätze sowie die Vorgaben der Studienordnung Bachelor. Die Korrektur der Klausuren erfolgt i.d.R. durch die in dem Modul eingesetzte Lehrende. Korrektor/in der Wiederholungsklausur ist grundsätzlich, falls sich die Wiederholungsprüfung wieder auf dieses Fach/diese Fächerkombination bezieht, die/der bisherige Prüfer/in bzw. die bisherigen Prüfer/innen. In den Fällen, in denen die Prüferin oder der Prüfer bzw. die Prüfer/ innen die Wiederholungsklausur auch schlechter als ausreichend bewertet hat/haben, ist die Klausurbearbeitung einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer bzw. weiteren Prüfer/innen vorzulegen. Bei differierenden Bewertungen ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wird einer Drittprüferin oder einem Drittprüfer die Prüfungsleistung zur Bewertung vorgelegt; aufgrund der Drittbewertung kann nur die Bewertung mit „ausreichend“ (4,0) oder „nicht ausreichend“ (5,0) festgesetzt werden. Die Zweitkorrektur in den Fällen des wiederholten Nichtbestehens übernimmt i.d.R. der örtliche Fach- oder Modulkoordinator, ansonsten der Landesfach- oder Modulkoordinator. Im Studiengang Rentenversicherung ist Zweitkorrektor/in i.d.R. die/der Lehrende des parallel an der anderen Abteilung stattfindenden Kurses. Nichtbeschriebene Seiten und etwaige Freiräume innerhalb der Klausurbearbeitung sollen durch die/den Korrektor/in durchgestrichen und dadurch „entwertet“ werden. Soweit sich im Rahmen der Korrektur Anhaltspunkte für ein ordnungswidriges Verhalten/Täuschung ergeben, ist die Klausurbearbeitung unter Darlegung des Sachverhaltes dem Prüfungsamt zur weiteren Veranlassung vorzulegen. ID: 318.0.3 AA 18 Verfasser: Prüfungsausschuss Version: 2.1 Gültig ab: 15.11.2015 Seite 3 von 4 In Bezug auf die Voraussetzungen oder Folgen eines Rücktritts sowie Fragen im Zusammenhang mit einer Wiederholung wird auf die entsprechenden Hinweise des Prüfungsausschusses verwiesen! gez. Reinhard Mokros - Vorsitzender des Prüfungsausschusses - ID: 318.0.3 AA 18 Verfasser: Prüfungsausschuss Version: 2.1 Gültig ab: 15.11.2015 Seite 4 von 4
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