Befangenheitsantrag gegen Dr. Besler

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Andrea Maria Juen, geschiedene Buchacher
6471 Arzl, am 09.07.2015
geb. am 26.01.1963 in Strengen am Arlberg
Kalkofen 26, früher Osterstein 130
6471 Arzl im Pitztal
MMag Bernd Juen, geboren als Bernd Buchacher
geb. am 06.02.1987 in Zams
Technikerstraße 80,TOP 4
6020 Innsbruck
Janine Juen, geboren als Janine Buchacher
geb. am 20.02.1993 in Zams
Kalkofen 26, früher Osterstein 130;
6471 Arzl im Pitztal
Paolo Juen, geboren als Paolo Buchacher
Geb. am 09.09.1999 in Innsbruck
Kalkofen 26, früher Osterstein 130;
6471 Arzl im Pitztal
Dieses Schreiben geht als Befangenheitsantrag betreffend Dr. Wolfgang Besler, zu GZ 5E
1007/15g
Zur Ergänzung z.H. Mag. Thomas Schirhackl zu GN 240/15h
Zur Ergänzung in die Akte 7 St 206/14b, die dem Generalprokurator vorzulegen ist.
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Befangenheitsantrag
betreffend Dr. Besler, Delegierungsantrag nach GrazVerfahrensprüfung:
Sehr geehrte Damen und Herren:
Aufgrund weiterer neuer Entwicklungen betreff der Aktivitäten am BG-Imst sehen sich die
geschädigten Parteien dazu angehalten, einen weiteren Antrag auf Befangenheit des dort
tätigen Bezirksrichters Dr. Besler zu stellen. Darüber hinaus stellen die geschädigten Parteien
einen Antrag auf Delegierung und Überprüfung des Verfahrens in Graz sowohl auf zivil als
auch strafrechtlicher Ebene. Es existieren aus dem Kontext beweisbare und nachweislich in
Westösterreich nie geprüfte gesetzwidrige Absprachen, Verfahrensmanipulationen, welche
auf jeden Fall in mehrfacher Hinsicht eine zwingende Grundlage für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens nach § 530 ZPO aufgrund von Amtsmissbräuchen und kriminellen Machenschaften
zustande gekommene Urteile und Rechtstitel darstellen. Da man offensichtlich nach wie vor
daran arbeitet, die Causa aus justizpolitischen Überlegungen (das Interesse der Außenwirkung
der Arbeit der lokalen Justiz wird offensichtlich über jenes der durch schwer kriminelle
Aktivitäten geschädigten Menschen gestellt) in Westösterreich zuzudecken, muss zwingend
davon ausgegangen werden, dass man nicht willens ist, in Tirol den Geschädigten auch nur
ansatzweise die Chance auf eine faire Vorlage und Prüfung der entsprechenden Fakten und
Beweise im Gesamtzusammenhang zuzugestehen.
Begründung:
Ad Dr. Besler:
Abgesehen von den mehrfach aufgezeigten und dokumentierten offensichtlich einseitigen
Aktivitäten des besagten Richters ist darauf zu verweisen, dass man am Landesgericht
Innsbruck sogar nachweislich „vergessen“ hat, gesetzeskonform innerhalb offener Fristen
eingebrachte Berufungen und Rekurse zu bearbeiten. Gegen den Beschluss 53 Nc 15/14z,
formuliert durch Dr. Schmid vom LG-Innsbruck wurde gesetzeskonform innerhalb offener Frist
Berufung am OLG gemäß der diesbezüglichen Rechtsmittelbelehrung einbracht. Es drängt sich
der Verdacht auf, dass man aufgrund der eindeutigen Fakten bezüglich der
Verhandlungsführung von Dr. Besler in der Vergangenheit wegen der fehlenden
Widerlegbarkeit, sprich Offensichtlichkeit der diesbezüglichen Fakten zum Mittel der
Dokumentunterdrückung greift, bzw. dieselben irgendwo schubladiert. Als diesbezügliches
Vorbild bietet sich die Arbeitsweise des früher in Tirol und jetzt in Vorarlberg tätigen
Staatsanwaltes Dr. Siegele an, welcher ebenfalls nachweislich Eingaben unbearbeitet in
seinem Schreibtisch verschwinden (dokumentiert in der angestrebten Wiederaufnahme
66Cg197/07y) ließ. Wie dem auch sei, auf jeden Fall stellt es eine unabdingbare Bringschuld
für das Landesgericht Innsbruck dar, zu erklären warum man es „vergessen“ hat, den
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diesbezüglichen Rekurs vom 30.12.2014, natürlich per Einschreiben eingegeben, zu
bearbeiten. Es ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass Dr. Schmid selbst in seiner
Entscheidungsbegründung u.a. davon geschrieben hat, dass er ein Strickmuster vermutet, das
darauf abzielt, einen Richter Zitat „loszuwerden“. Noch bemerkenswerter ist die Tatsache,
dass der bis dato nicht bearbeitete Rekurs auch nach der Eingabe innerhalb offener Frist
wieder bei dem nicht mehr zuständigen Dr. Schmid gelandet ist. Zumindest wurde dies später
der Vertrauensperson der Frau Andrea Juen Dr.Mag. Warum mitgeteilt, welcher beim
zuständigen Sekretariat des Dr. Nikolaus Schmid am LG Innsbruck in ihrem Auftrag
nachgefragt hat. Dr.Mag. Christian Warum wird bei Bedarf diese Angabe auch jederzeit
bestätigen. Wie dem auch sei, bis dato ist man der Verpflichtung nicht nachgekommen, den
diesbezüglichen Rekurs gesetzeskonform zu bearbeiten. Dr. Besler wurde folgerichtig trotz
eindeutiger gesetzlicher Verpflichtung nicht davon abgehalten, das Unterhaltsverfahren
1PU16/11m zu eröffnen und durchzuführen. Mittlerweile ist die Entscheidung trotz
nichtbearbeiteten Befangenheits- und Delegierungsantrag in die Rechtskraft erwachsen.
Wendet man nun ein, dass beim gegenständlichen Verfahren die Entscheidung selbst in
Summe, sieht man von der absurden „neuen Judikatur“ betreff Naturalunterhalt ab, objektiv
nicht als einseitig zu bewerten ist, dann ändert das nichts an der Tatsache, dass Dr. Besler
offensichtlich mehr als rechtlich bedenkliche Möglichkeiten eingesetzt hat (ein Verfahren vor
der Rekursentscheidung wurde durchgeführt, die Rekursentscheidung selbst liegt bis dato
nicht vor), das gegenständliche Verfahren wieder an sich zu reißen. Die Tatsache, dass dieser
Richter bereits im Vorfeld genau in diesem Verfahren, das er trotz eines weiteren nicht
bearbeiteten Befangenheitsantrag und er darüber hinaus bereits früher berechtigt als
befangen erklärt wurde, wieder an sich gerissen hat, ist besonders hervorzuheben. Der
Verdacht, dass es Dr. Besler darum gegangen ist, durch dieses „an sich reißen“ des
gegenständlichen Verfahrens auch weitere Befangenheitsanträge, insbesondere in
Zusammenhang mit dem Räumungsverfahren und Exekutionsverfahren im Vorhinein zu
widerlegen, drängt sich jedenfalls auf. Auf jeden Fall sind die aufgelisteten Feindseligkeiten
und einseitigen Aktivitäten (Beispiele: Duldung der Kappung der Wasserversorgung für drei
Wochen wegen Zitat „Arbeitsüberlastung“, Drohung und Anstreben eines
Besachwalterungsverfahrens, Versuch ihr die Kinder beim Jugendamt zu nehmen durch
mutwillige Anzeigen, Ausstellung medizinischer Diagnosen ohne Befugnis zwecks
Entmündigung u.a.) des Dr. Besler in Zusammenhang mit bereits in der Vergangenheit
aufgelisteten Eingaben bekannt. Die diesbezüglichen Dokumente und Beweise sind online
unter www.justizopfer-andrea-juen.com herunterzuladen.
Noch viel wesentlicher zu bewerten ist die Tatsache, dass auch beim gegenständlichen
Exekutions- und Räumungsverfahren ebenfalls eine in der Vergangenheit sogar entschiedene
Befangenheitsentscheidung unterdrückt wurde. Dies hat zur Folge, dass das gesamte
Exekutionsverfahren durch einen nachweislich als befangen erkannten Richter eigenmächtig
durchgeführt wurde (siehe Beilage 2 NC 17/11i vom 21.02.2013).
In genau diesem Kontext ist gesondert festzuhalten, dass Dr. Besler bereits im Jahr 2010 im
Exekutionsverfahren 5 E 855/10x in offen feindseliger Artikulation Frau Juen als durchgeknallt
und Wahnsinnige bezeichnet hat und später (siehe unten) dafür für befangen erklärt wurde.
Dr. Besler hat jedoch in der Zwischenzeit das gegenständliche Exekutionsverfahren umgesetzt.
Frau Juen hat einen Verfahrenshilfeantrag für dieses Verfahren gestellt. Am 06.052010 hat Dr.
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Besler Frau Juen zu sich ins Bezirksgericht vorgeladen. Frau Juen hat gemeinsam mit ihrem
Sohn diesen Termin wahrgenommen. Herr Dr. Besler legte sofort ein von ihn angefertigtes
Schreiben vor, in dem vorformuliert war „Frau Juen zieht den Verfahrenshilfeantrag im
Verfahren 5E855/10x zurück“. Als sich Frau Juen weigerte, schrie sie Herr Dr. Besler mit dem
Zitat an „das ist mutwillig, aussichtslos und Sie machen sich strafbar“. Dr. Besler hat daher
vorsätzlich (bei einem Berufsjuristen muss Wissentlichkeit vorausgesetzt werden) eine falsche
Rechtsauskunft gegeben und darüber hinaus Frau Juen zu einer Verzichtserklärung betreffend
des Verfahrenshilfeantrages genötigt. Dr. Besler erklärte Frau Juen, dass es ihm „leid“ tue,
Peter Buchacher schon ins Grundbuch getan zu haben, aber er sei ja österreichischer
Staatsbürger (bezogen auf Peter Buchacher). Diesen „Schwachsinn“ wagte Dr. Besler ernsthaft
offensichtlich im Vertrauen auf ihre (und die ihres damals noch am Studienanfang stehenden
Sohnes) juristische Unkenntnis von sich zu geben. „Zufällig“ wurde die gegenständliche
Befangenheitserklärung unmittelbar!!!! nach der Rechtskraft des Exekutionsverfahrens an
Frau Juen datiert auf 21.02.2013 vom LG-Innsbruck zugesendet. Frau Juen hat sämtliche
Stellen, einschließlich der Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt, nachweislich wurden selbst
die dokumentierten Beweise nicht bearbeitet. Dies ist in einem zwingenden
Kausalzusammenhang mit gegen ihre Person illegal in Stasi Manier ausgestreute
Elementarbilder, in denen beabsichtigt wird, sie per se als unglaubwürdig, um nicht zu sagen
geistesgestört zu denunzieren, vermutlich, um sie wie von Dr. Besler mehrfach auch vor
Zeugen angedroht „aus dem Verkehr zu ziehen, sollte sie nicht nachgeben“. Die vorliegenden
eidesstattlichen Erklärungen, in denen deren Existenz bewiesen ist, liegen online unter
www.justizopfer-andrea-juen.com auf. Auf jeden Fall ist das Exekutionsverfahren 5 E 855/10x
vom 21.02.2013 von einem nachweislich als befangen erkannten Richter geführt und
entschieden worden, der Antrag, welcher sofort nach dessen „oben erwähnter Diagnostik“
bezüglich Frau Juen eingebracht wurde, über 2 Jahre nicht bearbeitet worden und unmittelbar
nach dem Erwachsen der Entscheidung von 5 E 855/10x in die Rechtskraft, der geschädigten
Partei zugestellt worden (Anhang 2 Nc17/11i vom 21.02.2013). Da Frau Juen sofort, wie
bereits ausgeführt, auf diesen objektiv beweisbaren und dokumentierten Zusammenhang
hingewiesen und denselben immer wieder angezeigt hat, liegt keine diesbezügliche
Säumigkeit auch nur ansatzweise vor, sondern im Gegensatz dazu der Beweis dafür, dass der
Verdacht mehr als nur begründet erscheint, dass was die Causa Juen anbelangt, gezielt mittels
rechtswidrigen Methoden, sprich Amtsmissbräuchen gearbeitet wird, um den kausalen
Ursprung, nämlich die dokumentierte gesetzwidrige Absprache zu 66Cg197/07h (Betrifft das
durch Abwesenheitsurteil des Mag. Schallhart und dessen durch mehrfach angezeigte und
lückenlos dokumentierte Hintergründe auf kriminellen Machenschaften basierendes
Zustandekommen) zu verschleiern, sprich nicht objektiv zu untersuchen. Es ist aus objektiver
Sicht nicht erklärbar, wie es theoretisch möglich sein kann (auch grobe Fahrlässigkeit scheidet
nach Sicht der Geschädigten aus), dass ohne diesbezüglichen Vorsatz ein sofort eingebrachter
Befangenheitsantrag jahrelang „unabsichtlich“ unbearbeitet liegen bleiben kann, derselbe im
Sinne des Antragstellers entschieden wird und erst nach dem Erwachsen der Entscheidung des
nachweislich das gesamte Verfahren hindurch befangenen Richters in die Rechtskraft, wenn
es dann zu spät ist, positiv aber nun nutzlos, im Sinne des Antragstellers zu Kenntnis gebracht
wird. Damit noch nicht genug: Im gegenständlichen Fall hat man sich in der Folge auf die
erwachsene Rechtskraft berufen, obwohl der betreffende Richter nachweislich berechtigt die
gesamte Verhandlung hindurch befangen war. Allein dieser Zusammenhang vermittelt für das
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gesamte Landesgericht Innsbruck i.V.m. mit dem Bezirksgericht Imst, insbesondere bezogen
auf Herrn Dr. Besler einen mehr als nur fragwürdigen Eindruck, der begründet jedem, dem
derselbe bekannt ist, deliktisch kriminell erscheinen muss.
Wendet man nun ein, dass in der gegenständlichen Entscheidung auch die engen Vorgaben
bezüglich der Umsetzung eines Titelverfahrens und daraus resultierenden engen Grenzen
bezüglich Befangenheitsentscheidungen erwähnt wurden, dann ist festzuhalten, dass der
befangene Richter auf jeden Fall eine Aufsichtsfunktion dann wahrzunehmen hat, wenn der
Titel
selbst
auf
einer
gesetzwidrigen
Absprache
i.V.m.
diesbezüglichen
Verschleierungsaktivitäten steht. Kriminelle Aktivitäten i.V.m. Amtsmissbrauch, wie es beim
Schallharturteil aus 66Cg197/07h (dieses kriminell zustande gekommene Urteil stellt die
Ausgangsbasis für alle nachfolgenden Verfahren dar) zutrifft, begründen nämlich keinen Titel
und stellen nach § 530 ZPO immer automatisch einen Wiederaufnahmegrund dar. Darüber
hinaus hat sich Dr. Besler selbst wiederholt einseitiger Methoden, die in diesem Antrag und
auch anderen Eingaben wiederholt aufgelistet wurden und werden bedient, die für sich
betrachtet, nicht nur Befangenheit begründen, sondern auch deliktisch zu untersuchen sind.
Als diesbezügliche Beispiele sind Dr. Beslers wiederholte Anzeigen gegen Frau Andrea Juen
und dessen nur aus seiner subjektiven befangenen Beurteilung der Frau Andrea Juen als Zitat
„durchgeknallt“, um ihr Zitat „die Kinder zu nehmen“. Selbstverständlich erkannte das durch
ihn dadurch eingeschaltete Jugendamt umgehend an, dass Frau Juen in vollem Umfang
erziehungsberechtigt sei und bestätigte später eidesstattlich die mehr als nur einseitige
Verhandlungsführung (Frau Mag. Melichar und Herr Dr. Besler sind in diesem Kontext als eine
Einheit zu betrachten am BG-Imst (siehe Akt 1PU 16/11m).
Wie dem auch sei, die Ablehnung des betreffenden Richters war als berechtigt bestätigt und
die Übertragung der Entscheidung auf einen anderen Richter wurde angeordnet. Wendet man
nun ein, dass bei Frau Mag. Melichar ebenfalls berechtigte und beweisbare Probleme
betreffend der Verhandlungsführung vorgelegen sind, dann ändert das nichts an der Tatsache,
dass ein objektiv befangener Richter das gegenständliche Urteil gefällt hat und dies nur
deshalb möglich war, weil die Bearbeitung des gegenständlichen Befangenheitsantrages über
einen nicht vertretbaren Zeitraum aus nicht objektiv nachvollziehbaren (außer man schließt
wie oben ausgeführt deliktisches Vorsatzhandeln in die Überlegungen mit ein) Gründen
verschleppt wurde. Das LG- Innsbruck hat darüber hinaus einen anderen
Verfahrenshilfeantrag über 2 Jahre liegengelassen, der zuständige Richter hieß Mag. Manfred
Obermair (siehe dazu www.justizoper-andrea-juen.com).
Allein dieser Zusammenhang begründet nicht nur eine fortgesetzte Befangenheit des
betreffenden Richters Dr. Besler, sondern ebenfalls eine Verfahrensprüfung von einem
Gericht außerhalb jenes Umfeldes, welches für derartige Fehlleistungen (noch einmal, es
drängt sich der Verdacht auf Vorsatz regelrecht auf) verantwortlich ist. Dieser Kontext ist in
einem besonderen Zusammenhang mit dem Delegierungsantrag nach außen zu sehen.
Darüber hinaus ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass durch Dr. Besler, bzw. das BG-Imst die
Klage vor dem OGH nicht an den damaligen Verfahrenshelfer betreff ihres eigenen Anspruches
auf die Liegenschaft der minderjährigen Kinder Dr. Scaric weitergeleitet hat, wodurch auch in
diesem Fall denselben ihre Rechtsstellung vorenthalten wurde. Zu betonen ist in diesem
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Zusammenhang die Tatsache, dass zuvor aufgrund der gerichtlichen Absicherung durch das
Gericht über die betreffende Kollusionskuratorin Dr. Pechtl-Schatz ein eigener Anspruch den
Kindern zugestanden wurde, der erstgerichtlich aufgrund der eindeutigen Fakten sogar in
Innsbruck bestätigt werden musste. Um denselben Anspruch zu umgehen, wurde den Kindern
durch die oben beschriebene Manipulation ihre Rechtsstellung vorenthalten, damit der OGH
nur einseitig eine bis dato trotz mehrfacher Anfrage vorenthaltene einseitige Darstellung als
Entscheidungsgrundlage erhalten hat. Der OGH erhielt folgerichtig nur die
Sachverhaltsdarstellung der Partei Buchacher, die Kinder waren nicht vertreten. Dr. Besler hat
dazu nur festgestellt, dass sich der Verfahrenshelfer darum hätte kümmern müssen. Der
Verfahrenshelfer hat allen Familienmitgliedern gegenüber mehrfach betont, dass er als
Verfahrenshelfer hätte darüber informiert werden müssen. Alle 4 Mitglieder der Familie Juen
können dies bezeugen.
Dr. Skaric wiederum hat betont, dass ihn Dr. Besler sehr wohl hätte informieren müssen. Wie
dem auch sei, auf jeden Fall drängt sich auch in diesem Kontext der Verdacht auf eine
gesetzwidrige Benachteiligung und Absprache mit Vorsatz auf. Ein objektiver nicht befangener
im Sinne der Wahrheitsfindung agierender Richter hätte auf keinen Fall derartige rechtlich
bedenkliche einseitige parteiische Handlungen und/oder Unterlassungen gesetzt.
Um den Kindern überhaupt ihr Belastungs- und Veräußerungsverbot zu nehmen, hat der
gegnerische Anwalt Mag. Martin Corrazza einen Veräußerungsvertrag ohne Gegenleistung
und Unterschrift konstruiert (siehe online unter www.justizopfer-andrea-juen.com). In der
Realität, stellt die formale Begründung, sprich Titelgrundlage für den Grundbuchswechsel das
ebenfalls kriminell zustande gekommene Schallharturteil aus 66Cg197/07 dar. Wie dem auch
sei, es ist bemerkenswert, dass in jenem OGH Urteil im RIS von einem Veräußerungsvertrag
geschrieben wird. Da die geschädigte Partei, wie ausgeführt, nicht vor dem OGH wegen der
oben beschriebenen Nichtverständigung des Verfahrenshelfers Dr. Skaric vertreten war,
stellte es kein Problem dar, vorsätzlich den falschen Eindruck zu vermitteln. In diesem
Zusammenhang ist auch auf Wiederaufnahmegründe wegen krimineller Machenschaften
durch erkennende Richter bei der Urteilsfindung nach § 530 ZPO hinzuweisen.
Es wurde allen Familienmitgliedern trotz mehrfacher Nachfrage das Recht auf Einsicht
vorenthalten, weshalb bis dato den Betreffenden nicht bekannt ist, wie zuerst am LGInnsbruck ein Urteil zu ihren Gunsten gefällt wurde und mit welcher Begründung dasselbe
einseitig ohne ihnen zugestandene Parteistellung vor dem OGH gekippt wurde. Wendet man
nun ein, dass die betreffende OGH-Entscheidung im RIS einsehbar ist, dann ändert dies nichts
an der Tatsache, dass die Kinder als Geschädigte zumindest grob fahrlässig ihrer Parteistellung
beraubt wurden. Die Tatsache, dass Dr. Besler die Herausgabe und Einsicht in die
erstinstanzliche Entscheidung am LG-Innsbruck durch Verweigerung und falsche
Rechtsauskunft (siehe unten) verunmöglicht hat und die Kinder der Frau Juen dadurch ihr
durch Kollusionskuratorin Dr. Pechtl Schatz pflegschaftlich genehmigtes Veräußerungs- und
Belastungsverbot verloren haben, lässt in diesem Zusammenhang ebenfalls tief blicken. Man
beachte die diesbezügliche Begründung gegenüber Frau Juen ZITAT: „Sie zeigen zu viel an,
deshalb ist die Akte nicht auffindbar“. Diese Einsicht wird den Kindern der Frau Andrea Juen
und ihr selbst, bis dato weiter vorenthalten und das trotz wiederholter diesbezüglicher
Anfragen. Sachlich existieren keine nachvollziehbaren Gründe, den Geschädigten die Einsicht
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in sie betreffenden Akten zu verweigern, es sei denn, man will vermeiden, dass eine
Untersuchung der positiven Erstentscheidung im Sinne der Kinder aufgrund der eindeutigen
Fakten sogar durch das LG-Innsbruck in Kontext mit der nur durch eine Partei argumentierte
Berufungsargumentation weitere Manipulationen offensichtlich machen würde. Es besteht
auf jeden Fall der Verdacht, dass eine diesbezügliche Einsicht weitere Informationen liefern
würde, wie im gegenständlichen Fall manipuliert wurde und wird.
Dazu ein neues Detail am Rande: Erst im heurigen Jahr 2015 hat sich aufgrund der online Seite
ein Herr gemeldet (der Name ist der Staatsanwaltschaft bekannt, online wird er nicht
veröffentlicht), der die geschädigte Partei auf eine existierende 16Hv39/13i am
Straflandesgericht in Wien aufmerksam gemacht hat, in der ein gewisser Nikolaus Hellbock,
mittlerweile rechtskräftig verurteilt, wegen Schmiergeldannahme und Amtsdelikte,
vorkommt. Dieser Herr Hellbock hat im April 2010 mit Wissen von Bezirksrichter Dr. Besler
überhastet das Alleineigentum der Frau Juen (besteht seit 1990) an Herrn Peter Buchacher
übertragen. Die Geschädigten wurden vom betreffenden Informanten davon in Kenntnis
gesetzt, dass in den ersten 3 Bänden der Akte 16Hv39/13i dieses Vorgehen dokumentiert ist.
Wie dem auch sei, wer als zuständiger Richter einer Partei die Einsicht, wie im
gegenständlichen Fall oben, auch durch Falschauskünfte in ein sie betreffendes Urteil
verweigert und/oder vorsätzlich erschwert, handelt jedenfalls mehr als nur gesetzwidrig. Für
Dr. Besler hatte offensichtlich die uneingeschränkte Einsichtnahmeberechtigung für die
Betroffenen nach § 219 ZPO keine Relevanz. Herr Dr. Besler hat Frau Andrea Juen und ihre
Kinder sowohl in rechtlicher als auch persönlicher Hinsicht nie als Partei wahrgenommen,
sondern vertraute offensichtlich darauf, nicht rechtskundige Personen, über die, wie im
gegenständlichen Fall eidesstattlich bestätigt (siehe online unter www.justizopfer-andreajuen.com veröffentlicht), gerichtsintern Elementarbilder ausgestreut wurden, in denen man
sie als nicht ernstzunehmend denunziert hat, durch Nötigungen in Form von Drohungen und
Täuschungen in Form von falschen Rechtsauskünften zum Schweigen zu bringen. Dazu
folgende Begebenheiten: Dr. Besler wurde mehrfach von Frau Juen gebeten, Einsicht in das
gegenständliche Urteil zu erhalten. Er antwortete, dass Frau Juen das Urteil Zitat: „Ohnehin
nicht verstehe“ und bestellte daraufhin einen Kurator für den minderjährigen Paolo Juen, da
er, wie bereits mehrfach ausgeführt, ihre Erziehungsfähigkeit in Frage stellen wollte. Auf jeden
Fall „erreichte“ Dr. Besler durch diese Vorgangsweise, dass Frau Juen das Recht auf
Akteneinsicht weiter verweigert werden konnte (dazu einzuholen die Akte 1PS16/11m).
Obwohl das Jugendamt nach objektiver und fairer Prüfung Frau Juen sehr wohl die
vollinhaltliche Erziehungsfähigkeit attestiert hat, wurde Frau Andrea Juen als temporär nicht
mehr voll Erziehungsberechtigte von den entsprechenden Informationen abgeschnitten,
wodurch aus den oben genannten Gründen vorsätzlich oder grob fahrlässig der Grundstein
für die Nichtverständigung bezüglich der OGH-Berufung (siehe oben) gelegt wurde. Hätte Dr.
Besler Frau Juen durch diese Vorgangsweise nicht der Möglichkeit beraubt, sich über die
diesbezügliche Aktenlage, einschließlich der Urteilsfindung selbst zu informieren, dann hätte
sie entsprechende Schritte setzen können, welche eine Nichtverständigung des
Verfahrenshelfers ihrer Kinder „aus Versehen“ unmöglich gemacht hätten. Bis heute hat Frau
Juen in das diesbezügliche Urteil nicht Einsicht nehmen können, obwohl dasselbe in
Zusammenhang mit der Argumentationslinie der Partei Buchacher vor dem OGH ohne
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Rechtsvertretung ihrer Kinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere
Informationen bezüglich der unglaublichen Manipulationsaktivitäten liefern würde. Ob man
angesichts dieser Zusammenhänge und daraus resultierenden Kausalitätskette (zuerst
ungerechtfertigte Teilentmündigung nachdem Frau Juen als Erziehungsberechtigte Einsicht in
das betreffende Urteil begehrt hat, die Folge der Teilentmündigung wiederum stellt die
Verunmöglichung der Einsichtnahme in das betreffende Urteil dar, die weitere Folge dieser
Verunmöglichung wiederum ermöglichte dann die Nichtverständigung der geschädigten
Partei von der OGH-Berufung gegen das positive Urteil, was wiederum zum Verlust des
Veräußerungs- und Belastungsverbotes der Kinder der Frau Juen geführt hat) Vorsatz
zwingend annehmen muss, oder vielleicht zumindest teilweise eine bedauerliche Folge von
groben Fahrlässigkeiten auf Tiroler Gerichtsebene vorgelegen ist, bleibt offen. Auf jeden Fall
hat auch in diesem Zusammenhang Dr. Besler in einer Form gegen die gesamte Familie Juen
agiert, bei der man selbst unter großzügigster Auslegung des Kontextes in seinem Sinn von
einem eindeutig befangenen Agieren ausgehen muss.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass dieser durch Dr. Besler bestellte Kurator der
Kinder von Frau Juen trotz ihres wiederholten Ersuchen keinen Willen gezeigt hat, deren
diesbezüglichen Interessen wahrzunehmen. Ob und wie weit derselbe im gegenständlichen
Fall dazu angehalten ist, als vom Bezirksrichter Dr. Besler bestellter Kurator die gerichtlichen
Interessen auch dahingehend wahrzunehmen, mag im Bedarfsfall tatsächlich objektiv
gerichtlich zu beurteilen sein. Auf jeden Fall wurde durch dessen Einsetzung Frau Juen des
Rechts beraubt, die Interessen ihrer Kinder verantwortungsbewusst wahrzunehmen und
schweren Schaden abzuwenden. Der bestellte Kurator beschränkte seine Tätigkeit wiederum
darauf, gegen den Willen der Frau Juen die Grundparzelle im Ehepakt 3404 zu berichtigen,
damit dem oben beschriebenen Vorgehen ein legaler Anstrich vermittelt wird (siehe
www.justizopfer-andrea-juen.com, Mailverkehr zwischen Rosemarie Salmhofer und Dr.
Johannes Nagele).
Die diesbezügliche gegenüber der gesamten Familie Juen durch Dr. Besler praktizierte
Vorgangsweise, teilweise in Anwesenheit aller ihrer Kinder, teilweise alleine als
Bevollmächtigte stellt nach Rechtsauffassung der geschädigten Partei nicht nur einen mehr
als eindeutigen weiteren Befangenheitsgrund, sondern ist im Kausalzusammenhang mit
anderen offensichtlich parteiischen Aktivitäten gegen die gesamte Familie (Bsp. Vorsätzliche
wochenlange Duldung der Wasserabschaltung gegen die Kinder, willkürliche Anzeigen u.a.) zu
sehen. Wer stellt da noch eine sachlich begründete Befangenheit ernsthaft in Frage?
In die Exekutionsakte 5E855/10x wiederum wurde von Dr. Besler Frau Juen die Einsicht mit
der Begründung verweigert, weil er vorgab sinngemäßes Zitat -angeblich- „nicht zu wissen wo
sie sei, hätten sie nicht Richter angezeigt, dann wäre sie bei mir“. Die Tatsache, dass er sich
dieses Vorgehen als objektiv befangener Richter erlaubt hat (daran ändert die Tatsache wenig,
dass man die Bearbeitung des gegenständlichen Befangenheitsantrages jahrelang ohne
ersichtlichen Grund Verzögert hat-siehe oben) ist in diesem Zusammenhang besonders
hervorzuheben. Auf jeden Fall begründet die beschriebene Vorgangsweise die Annahme von
deliktischen Vorsatzhandlungen, in welche der betreffende Richter Dr. Besler unmittelbar
involviert ist zusätzlich. Zumindest bedingt auch dieser Kontext die Berechtigung einer
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Verfahrensprüfung durch ein tatsächlich unvoreingenommenes Gericht und eine objektive
unvoreingenommene Staatsanwaltschaft von außerhalb mehr als nur deutlich.
Schlusserklärung:
Dr. Besler steht neben Mag. Schallhart, dem verantwortlichen Richter für das kriminell
manipulierte Abwesenheitsurteil zu 66Cg197/07h im negativen Mittelpunkt der Gesamtcausa.
Dies ergibt sich schon daraus, dass der besagte Richter Dr. Besler offen Frau Juen und ihrem
Sohn MMag. Bernd Juen gezeigt hat, wie Mag. Schallhart manipulativ rechtsbeugend zu dem
gegenständlichen Abwesenheitsurteil, besser ausgedrückt vorsätzlich deliktisch geplantes und
umgesetztes Fernhaltungsurteil ohne Ladung gekommen ist (siehe dazu www.justizopferandrea-juen.com).
Weitere zahlreiche offensichtliche Schikanen (bsp. Duldung der Kappung der
Wasserversorgung wegen ZITAT: „Arbeitsüberlastung“, die Geschädigten nehmen Vorsatz an,
willkürliche Anzeige beim Jugendamt, Zusammenhang und Schaden insbesondere für die
Kinder sind aufgezeigt, Nötigungen und falsche Rechtsauskünfte siehe oben, Überhastete
Grundbuchswechsel auf Basis einer erfundenen Veräußerung ohne Aufsandungserklärung,
Nichtüberprüfung der Rolle des Rechtspflegers Hellbock, positive Duldung offener
Verhöhnungen und Beleidigungen von Frau Juen und ihrer Kinder durch die Gegenpartei
während von ihm geleiteter Verhandlungen, u.a. siehe dazu www.justizopfer-andreajuen.com) sind bekannt.
Der Grund warum nicht explizit auf die ebenfalls eindeutige Befangenheit der Tiroler Gerichte
und Staatsanwaltschaft hingewiesen wird, liegt darin begründet, dass dieselbe aus dem
beschriebenen Zusammenhang heraus ersichtlich ist. Immerhin sind Befangenheitsanträge,
wie man in der obigen Sachverhaltsdarstellung nachlesen kann, in Innsbruck über Jahre
liegengeblieben und wurden auf jeden Fall so lange verschleppt, bis aufgrund der inzwischen
erwachsenen Rechtskraft durch den erkannt befangenen Richter auch die Bestätigung der
Befangenheit zugesprochen wurde. In Tirol scheint man kein Problem damit zu haben, Urteile
und sonstige Entscheidungen durch bestätigt befangene Richter wie es auf den Herrn Dr.
Besler nachweislich zutrifft, einfach als gültig, sprich rechtskräftig anzuerkennen. Die
Tatsache, dass deren Bearbeitung trotz wiederholter Interventionen und Anfragen durch die
Geschädigten, insbesondere durch Frau Juen, aber auch ihrer Kinder, nicht umgesetzt wurde
und daher eindeutig im Verantwortungsbereich der lokalen Gerichtsbarkeit liegt, scheint hier
niemand zu stören. In Vorarlberg wiederum hat man nicht einmal ein Problem, Frau Juen
anzuklagen und zu verurteilen und dabei einem bereits im Vorfeld u.a. wegen
Drogenmissbrauch und Falschaussage verurteilten Zeugen derart Glauben zu schenken, dass
man auf weitere Befragungen und selbst die legale Einholung der Vorratsdatenspeicherung
verzichtet (www.justizopfer-andrea-juen.com). Erst in Graz wurde dieser Wahnsinn durch
einen sofort rechtskräftigen Freispruch korrigiert. Auch Sippenhaftungsverfahren, sogar
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gegen den minderjährigen Jüngsten der Familie Juen, der sich nie öffentlich zu der Causa
geäußert hat wurden aus dem betreffenden Umfeld angestrebt (www.justizopfer-andreajuen.com). Die Verantwortung für diesen Missstand schieben sich die Tiroler und Vorarlberger
Gerichte und Staatsanwaltschaften aufgrund wiederholter Nachfragen gegenseitig zu. Auch in
Salzburg, um die Westachse begründet darzustellen, wurden wiederum sogar gerichtlich
gestellte Fortführungsanträge willkürlich innerhalb von einer Woche offensichtlich vorsätzlich
trotz gerichtlicher Anordnung missachtet (siehe 49BI73/11h vom 08.09.2011 unter
www.justizopfer-andrea-juen.com). Die bestätigt ausgestreuten über mehrere
Gerichtsebenen verbreiteten Elementarbilder betreffend Frau Andrea Juen, die bis ins
Justizministerium gelangt sind, haben in Westösterreich ihre beabsichtigte „Wirkung“ (siehe
dazu online und die Rolle Dr. Besler) offensichtlich nicht verfehlt. Aufgrund dieser und anderer
jederzeit nachlesbarer (www.justizopfer-andrea-juen.com) von den Geschädigten
veröffentlichten Fakten, stellen wir die Anträge auf Anerkennung der Befangenheit Dr. Beslers
und die Delegierung der Gesamtcausa sowohl auf strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher
Ebene nach Graz. Immerhin wurde erst dort das offensichtlich vorsätzlich manipulierte
Strafurteil aufgehoben, das in Westösterreich angestrebte Sippenhaftungsverfahren sofort
nach Prüfung eingestellt und erstmals erkannt, dass es sich um eine zu beurteilende
Gesamtcausa handelt und dass man auf justizpolitische Interessen bei der Rechtsprechung,
Entscheidung und Rechtsentwicklung KEINE RÜCKSICHT NEHMEN DARF.
Mit vorzüglicher Hochachtung