1 Andrea Maria Juen, geschiedene Buchacher 6471 Arzl, am 09.07.2015 geb. am 26.01.1963 in Strengen am Arlberg Kalkofen 26, früher Osterstein 130 6471 Arzl im Pitztal MMag Bernd Juen, geboren als Bernd Buchacher geb. am 06.02.1987 in Zams Technikerstraße 80,TOP 4 6020 Innsbruck Janine Juen, geboren als Janine Buchacher geb. am 20.02.1993 in Zams Kalkofen 26, früher Osterstein 130; 6471 Arzl im Pitztal Paolo Juen, geboren als Paolo Buchacher Geb. am 09.09.1999 in Innsbruck Kalkofen 26, früher Osterstein 130; 6471 Arzl im Pitztal Dieses Schreiben geht als Befangenheitsantrag betreffend Dr. Wolfgang Besler, zu GZ 5E 1007/15g Zur Ergänzung z.H. Mag. Thomas Schirhackl zu GN 240/15h Zur Ergänzung in die Akte 7 St 206/14b, die dem Generalprokurator vorzulegen ist. 2 Befangenheitsantrag betreffend Dr. Besler, Delegierungsantrag nach GrazVerfahrensprüfung: Sehr geehrte Damen und Herren: Aufgrund weiterer neuer Entwicklungen betreff der Aktivitäten am BG-Imst sehen sich die geschädigten Parteien dazu angehalten, einen weiteren Antrag auf Befangenheit des dort tätigen Bezirksrichters Dr. Besler zu stellen. Darüber hinaus stellen die geschädigten Parteien einen Antrag auf Delegierung und Überprüfung des Verfahrens in Graz sowohl auf zivil als auch strafrechtlicher Ebene. Es existieren aus dem Kontext beweisbare und nachweislich in Westösterreich nie geprüfte gesetzwidrige Absprachen, Verfahrensmanipulationen, welche auf jeden Fall in mehrfacher Hinsicht eine zwingende Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 530 ZPO aufgrund von Amtsmissbräuchen und kriminellen Machenschaften zustande gekommene Urteile und Rechtstitel darstellen. Da man offensichtlich nach wie vor daran arbeitet, die Causa aus justizpolitischen Überlegungen (das Interesse der Außenwirkung der Arbeit der lokalen Justiz wird offensichtlich über jenes der durch schwer kriminelle Aktivitäten geschädigten Menschen gestellt) in Westösterreich zuzudecken, muss zwingend davon ausgegangen werden, dass man nicht willens ist, in Tirol den Geschädigten auch nur ansatzweise die Chance auf eine faire Vorlage und Prüfung der entsprechenden Fakten und Beweise im Gesamtzusammenhang zuzugestehen. Begründung: Ad Dr. Besler: Abgesehen von den mehrfach aufgezeigten und dokumentierten offensichtlich einseitigen Aktivitäten des besagten Richters ist darauf zu verweisen, dass man am Landesgericht Innsbruck sogar nachweislich „vergessen“ hat, gesetzeskonform innerhalb offener Fristen eingebrachte Berufungen und Rekurse zu bearbeiten. Gegen den Beschluss 53 Nc 15/14z, formuliert durch Dr. Schmid vom LG-Innsbruck wurde gesetzeskonform innerhalb offener Frist Berufung am OLG gemäß der diesbezüglichen Rechtsmittelbelehrung einbracht. Es drängt sich der Verdacht auf, dass man aufgrund der eindeutigen Fakten bezüglich der Verhandlungsführung von Dr. Besler in der Vergangenheit wegen der fehlenden Widerlegbarkeit, sprich Offensichtlichkeit der diesbezüglichen Fakten zum Mittel der Dokumentunterdrückung greift, bzw. dieselben irgendwo schubladiert. Als diesbezügliches Vorbild bietet sich die Arbeitsweise des früher in Tirol und jetzt in Vorarlberg tätigen Staatsanwaltes Dr. Siegele an, welcher ebenfalls nachweislich Eingaben unbearbeitet in seinem Schreibtisch verschwinden (dokumentiert in der angestrebten Wiederaufnahme 66Cg197/07y) ließ. Wie dem auch sei, auf jeden Fall stellt es eine unabdingbare Bringschuld für das Landesgericht Innsbruck dar, zu erklären warum man es „vergessen“ hat, den 3 diesbezüglichen Rekurs vom 30.12.2014, natürlich per Einschreiben eingegeben, zu bearbeiten. Es ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass Dr. Schmid selbst in seiner Entscheidungsbegründung u.a. davon geschrieben hat, dass er ein Strickmuster vermutet, das darauf abzielt, einen Richter Zitat „loszuwerden“. Noch bemerkenswerter ist die Tatsache, dass der bis dato nicht bearbeitete Rekurs auch nach der Eingabe innerhalb offener Frist wieder bei dem nicht mehr zuständigen Dr. Schmid gelandet ist. Zumindest wurde dies später der Vertrauensperson der Frau Andrea Juen Dr.Mag. Warum mitgeteilt, welcher beim zuständigen Sekretariat des Dr. Nikolaus Schmid am LG Innsbruck in ihrem Auftrag nachgefragt hat. Dr.Mag. Christian Warum wird bei Bedarf diese Angabe auch jederzeit bestätigen. Wie dem auch sei, bis dato ist man der Verpflichtung nicht nachgekommen, den diesbezüglichen Rekurs gesetzeskonform zu bearbeiten. Dr. Besler wurde folgerichtig trotz eindeutiger gesetzlicher Verpflichtung nicht davon abgehalten, das Unterhaltsverfahren 1PU16/11m zu eröffnen und durchzuführen. Mittlerweile ist die Entscheidung trotz nichtbearbeiteten Befangenheits- und Delegierungsantrag in die Rechtskraft erwachsen. Wendet man nun ein, dass beim gegenständlichen Verfahren die Entscheidung selbst in Summe, sieht man von der absurden „neuen Judikatur“ betreff Naturalunterhalt ab, objektiv nicht als einseitig zu bewerten ist, dann ändert das nichts an der Tatsache, dass Dr. Besler offensichtlich mehr als rechtlich bedenkliche Möglichkeiten eingesetzt hat (ein Verfahren vor der Rekursentscheidung wurde durchgeführt, die Rekursentscheidung selbst liegt bis dato nicht vor), das gegenständliche Verfahren wieder an sich zu reißen. Die Tatsache, dass dieser Richter bereits im Vorfeld genau in diesem Verfahren, das er trotz eines weiteren nicht bearbeiteten Befangenheitsantrag und er darüber hinaus bereits früher berechtigt als befangen erklärt wurde, wieder an sich gerissen hat, ist besonders hervorzuheben. Der Verdacht, dass es Dr. Besler darum gegangen ist, durch dieses „an sich reißen“ des gegenständlichen Verfahrens auch weitere Befangenheitsanträge, insbesondere in Zusammenhang mit dem Räumungsverfahren und Exekutionsverfahren im Vorhinein zu widerlegen, drängt sich jedenfalls auf. Auf jeden Fall sind die aufgelisteten Feindseligkeiten und einseitigen Aktivitäten (Beispiele: Duldung der Kappung der Wasserversorgung für drei Wochen wegen Zitat „Arbeitsüberlastung“, Drohung und Anstreben eines Besachwalterungsverfahrens, Versuch ihr die Kinder beim Jugendamt zu nehmen durch mutwillige Anzeigen, Ausstellung medizinischer Diagnosen ohne Befugnis zwecks Entmündigung u.a.) des Dr. Besler in Zusammenhang mit bereits in der Vergangenheit aufgelisteten Eingaben bekannt. Die diesbezüglichen Dokumente und Beweise sind online unter www.justizopfer-andrea-juen.com herunterzuladen. Noch viel wesentlicher zu bewerten ist die Tatsache, dass auch beim gegenständlichen Exekutions- und Räumungsverfahren ebenfalls eine in der Vergangenheit sogar entschiedene Befangenheitsentscheidung unterdrückt wurde. Dies hat zur Folge, dass das gesamte Exekutionsverfahren durch einen nachweislich als befangen erkannten Richter eigenmächtig durchgeführt wurde (siehe Beilage 2 NC 17/11i vom 21.02.2013). In genau diesem Kontext ist gesondert festzuhalten, dass Dr. Besler bereits im Jahr 2010 im Exekutionsverfahren 5 E 855/10x in offen feindseliger Artikulation Frau Juen als durchgeknallt und Wahnsinnige bezeichnet hat und später (siehe unten) dafür für befangen erklärt wurde. Dr. Besler hat jedoch in der Zwischenzeit das gegenständliche Exekutionsverfahren umgesetzt. Frau Juen hat einen Verfahrenshilfeantrag für dieses Verfahren gestellt. Am 06.052010 hat Dr. 4 Besler Frau Juen zu sich ins Bezirksgericht vorgeladen. Frau Juen hat gemeinsam mit ihrem Sohn diesen Termin wahrgenommen. Herr Dr. Besler legte sofort ein von ihn angefertigtes Schreiben vor, in dem vorformuliert war „Frau Juen zieht den Verfahrenshilfeantrag im Verfahren 5E855/10x zurück“. Als sich Frau Juen weigerte, schrie sie Herr Dr. Besler mit dem Zitat an „das ist mutwillig, aussichtslos und Sie machen sich strafbar“. Dr. Besler hat daher vorsätzlich (bei einem Berufsjuristen muss Wissentlichkeit vorausgesetzt werden) eine falsche Rechtsauskunft gegeben und darüber hinaus Frau Juen zu einer Verzichtserklärung betreffend des Verfahrenshilfeantrages genötigt. Dr. Besler erklärte Frau Juen, dass es ihm „leid“ tue, Peter Buchacher schon ins Grundbuch getan zu haben, aber er sei ja österreichischer Staatsbürger (bezogen auf Peter Buchacher). Diesen „Schwachsinn“ wagte Dr. Besler ernsthaft offensichtlich im Vertrauen auf ihre (und die ihres damals noch am Studienanfang stehenden Sohnes) juristische Unkenntnis von sich zu geben. „Zufällig“ wurde die gegenständliche Befangenheitserklärung unmittelbar!!!! nach der Rechtskraft des Exekutionsverfahrens an Frau Juen datiert auf 21.02.2013 vom LG-Innsbruck zugesendet. Frau Juen hat sämtliche Stellen, einschließlich der Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt, nachweislich wurden selbst die dokumentierten Beweise nicht bearbeitet. Dies ist in einem zwingenden Kausalzusammenhang mit gegen ihre Person illegal in Stasi Manier ausgestreute Elementarbilder, in denen beabsichtigt wird, sie per se als unglaubwürdig, um nicht zu sagen geistesgestört zu denunzieren, vermutlich, um sie wie von Dr. Besler mehrfach auch vor Zeugen angedroht „aus dem Verkehr zu ziehen, sollte sie nicht nachgeben“. Die vorliegenden eidesstattlichen Erklärungen, in denen deren Existenz bewiesen ist, liegen online unter www.justizopfer-andrea-juen.com auf. Auf jeden Fall ist das Exekutionsverfahren 5 E 855/10x vom 21.02.2013 von einem nachweislich als befangen erkannten Richter geführt und entschieden worden, der Antrag, welcher sofort nach dessen „oben erwähnter Diagnostik“ bezüglich Frau Juen eingebracht wurde, über 2 Jahre nicht bearbeitet worden und unmittelbar nach dem Erwachsen der Entscheidung von 5 E 855/10x in die Rechtskraft, der geschädigten Partei zugestellt worden (Anhang 2 Nc17/11i vom 21.02.2013). Da Frau Juen sofort, wie bereits ausgeführt, auf diesen objektiv beweisbaren und dokumentierten Zusammenhang hingewiesen und denselben immer wieder angezeigt hat, liegt keine diesbezügliche Säumigkeit auch nur ansatzweise vor, sondern im Gegensatz dazu der Beweis dafür, dass der Verdacht mehr als nur begründet erscheint, dass was die Causa Juen anbelangt, gezielt mittels rechtswidrigen Methoden, sprich Amtsmissbräuchen gearbeitet wird, um den kausalen Ursprung, nämlich die dokumentierte gesetzwidrige Absprache zu 66Cg197/07h (Betrifft das durch Abwesenheitsurteil des Mag. Schallhart und dessen durch mehrfach angezeigte und lückenlos dokumentierte Hintergründe auf kriminellen Machenschaften basierendes Zustandekommen) zu verschleiern, sprich nicht objektiv zu untersuchen. Es ist aus objektiver Sicht nicht erklärbar, wie es theoretisch möglich sein kann (auch grobe Fahrlässigkeit scheidet nach Sicht der Geschädigten aus), dass ohne diesbezüglichen Vorsatz ein sofort eingebrachter Befangenheitsantrag jahrelang „unabsichtlich“ unbearbeitet liegen bleiben kann, derselbe im Sinne des Antragstellers entschieden wird und erst nach dem Erwachsen der Entscheidung des nachweislich das gesamte Verfahren hindurch befangenen Richters in die Rechtskraft, wenn es dann zu spät ist, positiv aber nun nutzlos, im Sinne des Antragstellers zu Kenntnis gebracht wird. Damit noch nicht genug: Im gegenständlichen Fall hat man sich in der Folge auf die erwachsene Rechtskraft berufen, obwohl der betreffende Richter nachweislich berechtigt die gesamte Verhandlung hindurch befangen war. Allein dieser Zusammenhang vermittelt für das 5 gesamte Landesgericht Innsbruck i.V.m. mit dem Bezirksgericht Imst, insbesondere bezogen auf Herrn Dr. Besler einen mehr als nur fragwürdigen Eindruck, der begründet jedem, dem derselbe bekannt ist, deliktisch kriminell erscheinen muss. Wendet man nun ein, dass in der gegenständlichen Entscheidung auch die engen Vorgaben bezüglich der Umsetzung eines Titelverfahrens und daraus resultierenden engen Grenzen bezüglich Befangenheitsentscheidungen erwähnt wurden, dann ist festzuhalten, dass der befangene Richter auf jeden Fall eine Aufsichtsfunktion dann wahrzunehmen hat, wenn der Titel selbst auf einer gesetzwidrigen Absprache i.V.m. diesbezüglichen Verschleierungsaktivitäten steht. Kriminelle Aktivitäten i.V.m. Amtsmissbrauch, wie es beim Schallharturteil aus 66Cg197/07h (dieses kriminell zustande gekommene Urteil stellt die Ausgangsbasis für alle nachfolgenden Verfahren dar) zutrifft, begründen nämlich keinen Titel und stellen nach § 530 ZPO immer automatisch einen Wiederaufnahmegrund dar. Darüber hinaus hat sich Dr. Besler selbst wiederholt einseitiger Methoden, die in diesem Antrag und auch anderen Eingaben wiederholt aufgelistet wurden und werden bedient, die für sich betrachtet, nicht nur Befangenheit begründen, sondern auch deliktisch zu untersuchen sind. Als diesbezügliche Beispiele sind Dr. Beslers wiederholte Anzeigen gegen Frau Andrea Juen und dessen nur aus seiner subjektiven befangenen Beurteilung der Frau Andrea Juen als Zitat „durchgeknallt“, um ihr Zitat „die Kinder zu nehmen“. Selbstverständlich erkannte das durch ihn dadurch eingeschaltete Jugendamt umgehend an, dass Frau Juen in vollem Umfang erziehungsberechtigt sei und bestätigte später eidesstattlich die mehr als nur einseitige Verhandlungsführung (Frau Mag. Melichar und Herr Dr. Besler sind in diesem Kontext als eine Einheit zu betrachten am BG-Imst (siehe Akt 1PU 16/11m). Wie dem auch sei, die Ablehnung des betreffenden Richters war als berechtigt bestätigt und die Übertragung der Entscheidung auf einen anderen Richter wurde angeordnet. Wendet man nun ein, dass bei Frau Mag. Melichar ebenfalls berechtigte und beweisbare Probleme betreffend der Verhandlungsführung vorgelegen sind, dann ändert das nichts an der Tatsache, dass ein objektiv befangener Richter das gegenständliche Urteil gefällt hat und dies nur deshalb möglich war, weil die Bearbeitung des gegenständlichen Befangenheitsantrages über einen nicht vertretbaren Zeitraum aus nicht objektiv nachvollziehbaren (außer man schließt wie oben ausgeführt deliktisches Vorsatzhandeln in die Überlegungen mit ein) Gründen verschleppt wurde. Das LG- Innsbruck hat darüber hinaus einen anderen Verfahrenshilfeantrag über 2 Jahre liegengelassen, der zuständige Richter hieß Mag. Manfred Obermair (siehe dazu www.justizoper-andrea-juen.com). Allein dieser Zusammenhang begründet nicht nur eine fortgesetzte Befangenheit des betreffenden Richters Dr. Besler, sondern ebenfalls eine Verfahrensprüfung von einem Gericht außerhalb jenes Umfeldes, welches für derartige Fehlleistungen (noch einmal, es drängt sich der Verdacht auf Vorsatz regelrecht auf) verantwortlich ist. Dieser Kontext ist in einem besonderen Zusammenhang mit dem Delegierungsantrag nach außen zu sehen. Darüber hinaus ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass durch Dr. Besler, bzw. das BG-Imst die Klage vor dem OGH nicht an den damaligen Verfahrenshelfer betreff ihres eigenen Anspruches auf die Liegenschaft der minderjährigen Kinder Dr. Scaric weitergeleitet hat, wodurch auch in diesem Fall denselben ihre Rechtsstellung vorenthalten wurde. Zu betonen ist in diesem 6 Zusammenhang die Tatsache, dass zuvor aufgrund der gerichtlichen Absicherung durch das Gericht über die betreffende Kollusionskuratorin Dr. Pechtl-Schatz ein eigener Anspruch den Kindern zugestanden wurde, der erstgerichtlich aufgrund der eindeutigen Fakten sogar in Innsbruck bestätigt werden musste. Um denselben Anspruch zu umgehen, wurde den Kindern durch die oben beschriebene Manipulation ihre Rechtsstellung vorenthalten, damit der OGH nur einseitig eine bis dato trotz mehrfacher Anfrage vorenthaltene einseitige Darstellung als Entscheidungsgrundlage erhalten hat. Der OGH erhielt folgerichtig nur die Sachverhaltsdarstellung der Partei Buchacher, die Kinder waren nicht vertreten. Dr. Besler hat dazu nur festgestellt, dass sich der Verfahrenshelfer darum hätte kümmern müssen. Der Verfahrenshelfer hat allen Familienmitgliedern gegenüber mehrfach betont, dass er als Verfahrenshelfer hätte darüber informiert werden müssen. Alle 4 Mitglieder der Familie Juen können dies bezeugen. Dr. Skaric wiederum hat betont, dass ihn Dr. Besler sehr wohl hätte informieren müssen. Wie dem auch sei, auf jeden Fall drängt sich auch in diesem Kontext der Verdacht auf eine gesetzwidrige Benachteiligung und Absprache mit Vorsatz auf. Ein objektiver nicht befangener im Sinne der Wahrheitsfindung agierender Richter hätte auf keinen Fall derartige rechtlich bedenkliche einseitige parteiische Handlungen und/oder Unterlassungen gesetzt. Um den Kindern überhaupt ihr Belastungs- und Veräußerungsverbot zu nehmen, hat der gegnerische Anwalt Mag. Martin Corrazza einen Veräußerungsvertrag ohne Gegenleistung und Unterschrift konstruiert (siehe online unter www.justizopfer-andrea-juen.com). In der Realität, stellt die formale Begründung, sprich Titelgrundlage für den Grundbuchswechsel das ebenfalls kriminell zustande gekommene Schallharturteil aus 66Cg197/07 dar. Wie dem auch sei, es ist bemerkenswert, dass in jenem OGH Urteil im RIS von einem Veräußerungsvertrag geschrieben wird. Da die geschädigte Partei, wie ausgeführt, nicht vor dem OGH wegen der oben beschriebenen Nichtverständigung des Verfahrenshelfers Dr. Skaric vertreten war, stellte es kein Problem dar, vorsätzlich den falschen Eindruck zu vermitteln. In diesem Zusammenhang ist auch auf Wiederaufnahmegründe wegen krimineller Machenschaften durch erkennende Richter bei der Urteilsfindung nach § 530 ZPO hinzuweisen. Es wurde allen Familienmitgliedern trotz mehrfacher Nachfrage das Recht auf Einsicht vorenthalten, weshalb bis dato den Betreffenden nicht bekannt ist, wie zuerst am LGInnsbruck ein Urteil zu ihren Gunsten gefällt wurde und mit welcher Begründung dasselbe einseitig ohne ihnen zugestandene Parteistellung vor dem OGH gekippt wurde. Wendet man nun ein, dass die betreffende OGH-Entscheidung im RIS einsehbar ist, dann ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Kinder als Geschädigte zumindest grob fahrlässig ihrer Parteistellung beraubt wurden. Die Tatsache, dass Dr. Besler die Herausgabe und Einsicht in die erstinstanzliche Entscheidung am LG-Innsbruck durch Verweigerung und falsche Rechtsauskunft (siehe unten) verunmöglicht hat und die Kinder der Frau Juen dadurch ihr durch Kollusionskuratorin Dr. Pechtl Schatz pflegschaftlich genehmigtes Veräußerungs- und Belastungsverbot verloren haben, lässt in diesem Zusammenhang ebenfalls tief blicken. Man beachte die diesbezügliche Begründung gegenüber Frau Juen ZITAT: „Sie zeigen zu viel an, deshalb ist die Akte nicht auffindbar“. Diese Einsicht wird den Kindern der Frau Andrea Juen und ihr selbst, bis dato weiter vorenthalten und das trotz wiederholter diesbezüglicher Anfragen. Sachlich existieren keine nachvollziehbaren Gründe, den Geschädigten die Einsicht 7 in sie betreffenden Akten zu verweigern, es sei denn, man will vermeiden, dass eine Untersuchung der positiven Erstentscheidung im Sinne der Kinder aufgrund der eindeutigen Fakten sogar durch das LG-Innsbruck in Kontext mit der nur durch eine Partei argumentierte Berufungsargumentation weitere Manipulationen offensichtlich machen würde. Es besteht auf jeden Fall der Verdacht, dass eine diesbezügliche Einsicht weitere Informationen liefern würde, wie im gegenständlichen Fall manipuliert wurde und wird. Dazu ein neues Detail am Rande: Erst im heurigen Jahr 2015 hat sich aufgrund der online Seite ein Herr gemeldet (der Name ist der Staatsanwaltschaft bekannt, online wird er nicht veröffentlicht), der die geschädigte Partei auf eine existierende 16Hv39/13i am Straflandesgericht in Wien aufmerksam gemacht hat, in der ein gewisser Nikolaus Hellbock, mittlerweile rechtskräftig verurteilt, wegen Schmiergeldannahme und Amtsdelikte, vorkommt. Dieser Herr Hellbock hat im April 2010 mit Wissen von Bezirksrichter Dr. Besler überhastet das Alleineigentum der Frau Juen (besteht seit 1990) an Herrn Peter Buchacher übertragen. Die Geschädigten wurden vom betreffenden Informanten davon in Kenntnis gesetzt, dass in den ersten 3 Bänden der Akte 16Hv39/13i dieses Vorgehen dokumentiert ist. Wie dem auch sei, wer als zuständiger Richter einer Partei die Einsicht, wie im gegenständlichen Fall oben, auch durch Falschauskünfte in ein sie betreffendes Urteil verweigert und/oder vorsätzlich erschwert, handelt jedenfalls mehr als nur gesetzwidrig. Für Dr. Besler hatte offensichtlich die uneingeschränkte Einsichtnahmeberechtigung für die Betroffenen nach § 219 ZPO keine Relevanz. Herr Dr. Besler hat Frau Andrea Juen und ihre Kinder sowohl in rechtlicher als auch persönlicher Hinsicht nie als Partei wahrgenommen, sondern vertraute offensichtlich darauf, nicht rechtskundige Personen, über die, wie im gegenständlichen Fall eidesstattlich bestätigt (siehe online unter www.justizopfer-andreajuen.com veröffentlicht), gerichtsintern Elementarbilder ausgestreut wurden, in denen man sie als nicht ernstzunehmend denunziert hat, durch Nötigungen in Form von Drohungen und Täuschungen in Form von falschen Rechtsauskünften zum Schweigen zu bringen. Dazu folgende Begebenheiten: Dr. Besler wurde mehrfach von Frau Juen gebeten, Einsicht in das gegenständliche Urteil zu erhalten. Er antwortete, dass Frau Juen das Urteil Zitat: „Ohnehin nicht verstehe“ und bestellte daraufhin einen Kurator für den minderjährigen Paolo Juen, da er, wie bereits mehrfach ausgeführt, ihre Erziehungsfähigkeit in Frage stellen wollte. Auf jeden Fall „erreichte“ Dr. Besler durch diese Vorgangsweise, dass Frau Juen das Recht auf Akteneinsicht weiter verweigert werden konnte (dazu einzuholen die Akte 1PS16/11m). Obwohl das Jugendamt nach objektiver und fairer Prüfung Frau Juen sehr wohl die vollinhaltliche Erziehungsfähigkeit attestiert hat, wurde Frau Andrea Juen als temporär nicht mehr voll Erziehungsberechtigte von den entsprechenden Informationen abgeschnitten, wodurch aus den oben genannten Gründen vorsätzlich oder grob fahrlässig der Grundstein für die Nichtverständigung bezüglich der OGH-Berufung (siehe oben) gelegt wurde. Hätte Dr. Besler Frau Juen durch diese Vorgangsweise nicht der Möglichkeit beraubt, sich über die diesbezügliche Aktenlage, einschließlich der Urteilsfindung selbst zu informieren, dann hätte sie entsprechende Schritte setzen können, welche eine Nichtverständigung des Verfahrenshelfers ihrer Kinder „aus Versehen“ unmöglich gemacht hätten. Bis heute hat Frau Juen in das diesbezügliche Urteil nicht Einsicht nehmen können, obwohl dasselbe in Zusammenhang mit der Argumentationslinie der Partei Buchacher vor dem OGH ohne 8 Rechtsvertretung ihrer Kinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Informationen bezüglich der unglaublichen Manipulationsaktivitäten liefern würde. Ob man angesichts dieser Zusammenhänge und daraus resultierenden Kausalitätskette (zuerst ungerechtfertigte Teilentmündigung nachdem Frau Juen als Erziehungsberechtigte Einsicht in das betreffende Urteil begehrt hat, die Folge der Teilentmündigung wiederum stellt die Verunmöglichung der Einsichtnahme in das betreffende Urteil dar, die weitere Folge dieser Verunmöglichung wiederum ermöglichte dann die Nichtverständigung der geschädigten Partei von der OGH-Berufung gegen das positive Urteil, was wiederum zum Verlust des Veräußerungs- und Belastungsverbotes der Kinder der Frau Juen geführt hat) Vorsatz zwingend annehmen muss, oder vielleicht zumindest teilweise eine bedauerliche Folge von groben Fahrlässigkeiten auf Tiroler Gerichtsebene vorgelegen ist, bleibt offen. Auf jeden Fall hat auch in diesem Zusammenhang Dr. Besler in einer Form gegen die gesamte Familie Juen agiert, bei der man selbst unter großzügigster Auslegung des Kontextes in seinem Sinn von einem eindeutig befangenen Agieren ausgehen muss. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass dieser durch Dr. Besler bestellte Kurator der Kinder von Frau Juen trotz ihres wiederholten Ersuchen keinen Willen gezeigt hat, deren diesbezüglichen Interessen wahrzunehmen. Ob und wie weit derselbe im gegenständlichen Fall dazu angehalten ist, als vom Bezirksrichter Dr. Besler bestellter Kurator die gerichtlichen Interessen auch dahingehend wahrzunehmen, mag im Bedarfsfall tatsächlich objektiv gerichtlich zu beurteilen sein. Auf jeden Fall wurde durch dessen Einsetzung Frau Juen des Rechts beraubt, die Interessen ihrer Kinder verantwortungsbewusst wahrzunehmen und schweren Schaden abzuwenden. Der bestellte Kurator beschränkte seine Tätigkeit wiederum darauf, gegen den Willen der Frau Juen die Grundparzelle im Ehepakt 3404 zu berichtigen, damit dem oben beschriebenen Vorgehen ein legaler Anstrich vermittelt wird (siehe www.justizopfer-andrea-juen.com, Mailverkehr zwischen Rosemarie Salmhofer und Dr. Johannes Nagele). Die diesbezügliche gegenüber der gesamten Familie Juen durch Dr. Besler praktizierte Vorgangsweise, teilweise in Anwesenheit aller ihrer Kinder, teilweise alleine als Bevollmächtigte stellt nach Rechtsauffassung der geschädigten Partei nicht nur einen mehr als eindeutigen weiteren Befangenheitsgrund, sondern ist im Kausalzusammenhang mit anderen offensichtlich parteiischen Aktivitäten gegen die gesamte Familie (Bsp. Vorsätzliche wochenlange Duldung der Wasserabschaltung gegen die Kinder, willkürliche Anzeigen u.a.) zu sehen. Wer stellt da noch eine sachlich begründete Befangenheit ernsthaft in Frage? In die Exekutionsakte 5E855/10x wiederum wurde von Dr. Besler Frau Juen die Einsicht mit der Begründung verweigert, weil er vorgab sinngemäßes Zitat -angeblich- „nicht zu wissen wo sie sei, hätten sie nicht Richter angezeigt, dann wäre sie bei mir“. Die Tatsache, dass er sich dieses Vorgehen als objektiv befangener Richter erlaubt hat (daran ändert die Tatsache wenig, dass man die Bearbeitung des gegenständlichen Befangenheitsantrages jahrelang ohne ersichtlichen Grund Verzögert hat-siehe oben) ist in diesem Zusammenhang besonders hervorzuheben. Auf jeden Fall begründet die beschriebene Vorgangsweise die Annahme von deliktischen Vorsatzhandlungen, in welche der betreffende Richter Dr. Besler unmittelbar involviert ist zusätzlich. Zumindest bedingt auch dieser Kontext die Berechtigung einer 9 Verfahrensprüfung durch ein tatsächlich unvoreingenommenes Gericht und eine objektive unvoreingenommene Staatsanwaltschaft von außerhalb mehr als nur deutlich. Schlusserklärung: Dr. Besler steht neben Mag. Schallhart, dem verantwortlichen Richter für das kriminell manipulierte Abwesenheitsurteil zu 66Cg197/07h im negativen Mittelpunkt der Gesamtcausa. Dies ergibt sich schon daraus, dass der besagte Richter Dr. Besler offen Frau Juen und ihrem Sohn MMag. Bernd Juen gezeigt hat, wie Mag. Schallhart manipulativ rechtsbeugend zu dem gegenständlichen Abwesenheitsurteil, besser ausgedrückt vorsätzlich deliktisch geplantes und umgesetztes Fernhaltungsurteil ohne Ladung gekommen ist (siehe dazu www.justizopferandrea-juen.com). Weitere zahlreiche offensichtliche Schikanen (bsp. Duldung der Kappung der Wasserversorgung wegen ZITAT: „Arbeitsüberlastung“, die Geschädigten nehmen Vorsatz an, willkürliche Anzeige beim Jugendamt, Zusammenhang und Schaden insbesondere für die Kinder sind aufgezeigt, Nötigungen und falsche Rechtsauskünfte siehe oben, Überhastete Grundbuchswechsel auf Basis einer erfundenen Veräußerung ohne Aufsandungserklärung, Nichtüberprüfung der Rolle des Rechtspflegers Hellbock, positive Duldung offener Verhöhnungen und Beleidigungen von Frau Juen und ihrer Kinder durch die Gegenpartei während von ihm geleiteter Verhandlungen, u.a. siehe dazu www.justizopfer-andreajuen.com) sind bekannt. Der Grund warum nicht explizit auf die ebenfalls eindeutige Befangenheit der Tiroler Gerichte und Staatsanwaltschaft hingewiesen wird, liegt darin begründet, dass dieselbe aus dem beschriebenen Zusammenhang heraus ersichtlich ist. Immerhin sind Befangenheitsanträge, wie man in der obigen Sachverhaltsdarstellung nachlesen kann, in Innsbruck über Jahre liegengeblieben und wurden auf jeden Fall so lange verschleppt, bis aufgrund der inzwischen erwachsenen Rechtskraft durch den erkannt befangenen Richter auch die Bestätigung der Befangenheit zugesprochen wurde. In Tirol scheint man kein Problem damit zu haben, Urteile und sonstige Entscheidungen durch bestätigt befangene Richter wie es auf den Herrn Dr. Besler nachweislich zutrifft, einfach als gültig, sprich rechtskräftig anzuerkennen. Die Tatsache, dass deren Bearbeitung trotz wiederholter Interventionen und Anfragen durch die Geschädigten, insbesondere durch Frau Juen, aber auch ihrer Kinder, nicht umgesetzt wurde und daher eindeutig im Verantwortungsbereich der lokalen Gerichtsbarkeit liegt, scheint hier niemand zu stören. In Vorarlberg wiederum hat man nicht einmal ein Problem, Frau Juen anzuklagen und zu verurteilen und dabei einem bereits im Vorfeld u.a. wegen Drogenmissbrauch und Falschaussage verurteilten Zeugen derart Glauben zu schenken, dass man auf weitere Befragungen und selbst die legale Einholung der Vorratsdatenspeicherung verzichtet (www.justizopfer-andrea-juen.com). Erst in Graz wurde dieser Wahnsinn durch einen sofort rechtskräftigen Freispruch korrigiert. Auch Sippenhaftungsverfahren, sogar 10 gegen den minderjährigen Jüngsten der Familie Juen, der sich nie öffentlich zu der Causa geäußert hat wurden aus dem betreffenden Umfeld angestrebt (www.justizopfer-andreajuen.com). Die Verantwortung für diesen Missstand schieben sich die Tiroler und Vorarlberger Gerichte und Staatsanwaltschaften aufgrund wiederholter Nachfragen gegenseitig zu. Auch in Salzburg, um die Westachse begründet darzustellen, wurden wiederum sogar gerichtlich gestellte Fortführungsanträge willkürlich innerhalb von einer Woche offensichtlich vorsätzlich trotz gerichtlicher Anordnung missachtet (siehe 49BI73/11h vom 08.09.2011 unter www.justizopfer-andrea-juen.com). Die bestätigt ausgestreuten über mehrere Gerichtsebenen verbreiteten Elementarbilder betreffend Frau Andrea Juen, die bis ins Justizministerium gelangt sind, haben in Westösterreich ihre beabsichtigte „Wirkung“ (siehe dazu online und die Rolle Dr. Besler) offensichtlich nicht verfehlt. Aufgrund dieser und anderer jederzeit nachlesbarer (www.justizopfer-andrea-juen.com) von den Geschädigten veröffentlichten Fakten, stellen wir die Anträge auf Anerkennung der Befangenheit Dr. Beslers und die Delegierung der Gesamtcausa sowohl auf strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher Ebene nach Graz. Immerhin wurde erst dort das offensichtlich vorsätzlich manipulierte Strafurteil aufgehoben, das in Westösterreich angestrebte Sippenhaftungsverfahren sofort nach Prüfung eingestellt und erstmals erkannt, dass es sich um eine zu beurteilende Gesamtcausa handelt und dass man auf justizpolitische Interessen bei der Rechtsprechung, Entscheidung und Rechtsentwicklung KEINE RÜCKSICHT NEHMEN DARF. Mit vorzüglicher Hochachtung
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