Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Erläuterungen zur Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Stand 06.09.2012 Seite 1 von 19 Inhalt (Neufassungen zur besonderen Kenntnisnahme) 1 Vorbemerkung ............................................................................................................................. 3 2 Zuwendungsrechtliche Rahmenbedingungen ............................................................................. 3 2.1 Finanzierungsform und Finanzierungsart.................................................................................... 3 2.2 Bewerbung................................................................................................................................... 3 2.3 Antrag .......................................................................................................................................... 3 2.4 Gesamtfinanzierungsplan............................................................................................................ 4 2.4.1 Ausgaben..................................................................................................................................... 4 2.4.2 Einnahmen................................................................................................................................... 5 2.5 Finanzierungsplan (Aufschlüsselung der Zuwendung i.H.v. 40.000,00 €).................................. 5 2.5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben ..................................................................................................... 5 2.5.2 Projektbezogene Einnahmen (40.000,00 €)................................................................................ 6 2.6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ............................................................................................. 6 2.7 Nachweis der Ausgaben.............................................................................................................. 7 2.8 Festsetzung der Zuwendung ....................................................................................................... 7 3 Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben und zu beachtende finanztechnische Fragen................... 7 3.1 Zuwendungsfähige Ausgaben ..................................................................................................... 7 3.1.1 Personalausgaben (A 1).............................................................................................................. 7 3.1.2 Honorare (A 3) ............................................................................................................................. 8 3.1.3 Aufwandsentschädigung und Entgelt für nebenberuflich Tätige (A 3 ) ....................................... 9 3.1.4 Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige (A 3) ............................................................ 10 3.1.5 Reisekosten (A2.2) .................................................................................................................... 10 3.1.6 Absetzung für Abnutzungen (Abschreibung) (A2)..................................................................... 12 3.1.6.1 Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis 410 € (Geringwertige Wirtschaftgüter (GWG)) ........ 12 3.1.6.2 Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter von 150 € bis 1.000 € (Sammelposten) ........................ 12 3.1.6.3 Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter ....................................................................................... 13 3.1.6.4 Abschreibung bei Anschaffung gebrauchter Güter ................................................................... 13 3.1.6.5 Abschreibungsliste .................................................................................................................... 13 3.1.7 Vergabe von Aufträgen.............................................................................................................. 13 3.1.8 Behandlung der angeschafften Gegenstände und Zweckbindung ........................................... 14 3.1.9 Leasing (A2.2) ........................................................................................................................... 14 3.1.10 Miete (A2.1) ............................................................................................................................... 15 3.1.11 Steuern (A2.2) ........................................................................................................................... 15 3.1.12 Projektbezogene Versicherungen (A2.2) .................................................................................. 15 3.1.13 Bankgebühren (A2.2) ................................................................................................................ 15 3.1.14 Rechtsberatungskosten (A2.2) .................................................................................................. 15 3.1.15 Bewirtungskosten (A2.2) ........................................................................................................... 15 3.1.16 Ausgaben für Lebensmittel (A2.2) ............................................................................................. 16 3.1.17 Erfahrungsaustausch - Besuche der MGH untereinander (A2.2) ............................................. 16 3.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben (nicht abschließend) ........................................................ 16 4 Mittelanforderungen................................................................................................................... 17 5 Abrechnungsverfahren .............................................................................................................. 17 5.1 Belegliste ................................................................................................................................... 18 5.2 Verwendungsnachweis.............................................................................................................. 18 6 Stammblattverfahren ................................................................................................................. 18 7 Vorschriften und Gesetze .......................................................................................................... 18 7.1 Nationale Vorschriften (nicht abschließend).............................................................................. 18 7.2 Verordnungen der Europäischen Union .................................................................................... 19 Seite 2 von 19 1 Vorbemerkung Für das Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II werden von der Servicestelle Förderung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) (Zuwendungsgeber) die nachfolgenden Erläuterungen zu den Förderrichtlinien zum Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II bereitgestellt. Diese Erläuterungen sollen der Unterstützung bei der Durchführung des Programms dienen und Hilfestellung bei zuwendungsrechtlichen Fragen zum Programm geben. Aufgrund der Förderung durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) muss im gesamten Angebotsspektrum Ihres Hauses der beschäftigungsfördernde Charakter des Aktionsprogramms zum Tragen kommen. Dies bedeutet insbesondere, dass durch die generationenübergreifenden Angebote die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Pflege und Beruf unterstützt oder durch niedrigschwellige Angebote für junge Menschen der Übergang zwischen Schule und Beruf gefördert werden soll. Fragen zum Antrag, Finanzplan, Zuwendungsbescheid und zur Projektabrechnung können Sie unter der zentralen Service-Hotline beim BAFzA von Mo – Fr von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr unter (0221) 3673 4045 oder per E-Mail: [email protected] stellen. 2 Zuwendungsrechtliche Rahmenbedingungen 2.1 Finanzierungsform und Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt. Bei der Festbetragsfinanzierung werden die zuwendungsfähigen Ausgaben mit einem festen Betrag gefördert (siehe auch Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 2.2.3 zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO)). Dabei müssen bei der Projektumsetzung mindestens zuwendungsfähige Gesamtausgaben in Höhe der bewilligten Zuwendung anfallen und nachgewiesen werden. 2.2 Bewerbung Mit Ihrer Bewerbung im Rahmen Ihrer Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren zum Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II haben Sie ein umfassendes Konzept zum Betrieb Ihres Mehrgenerationenhauses (MGH) vorgelegt. Dieses Konzept ist Bestandteil Ihres Antrags. In dieser Bewerbung zur Förderung wurden die inhaltlichen Komponenten des Aktionsprogramms und die beabsichtigte Verwendung der beantragten Zuwendung dargestellt. Nach der positiven Bewertung wurden Sie als Antragsteller ausgewählt. Ein Anspruch auf Förderung besteht damit jedoch noch nicht. 2.3 Antrag Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass ein rechtsverbindlich unterzeichneter Förderantrag auf der Grundlage der Bewerbung beim Zuwendungsgeber eingereicht wird. Aus diesem Grund ist es notwendig, den im Förderportal des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (https://esprit.bafza-online.de) eingestellten För- Seite 3 von 19 derantrag vollständig auszufüllen, auszudrucken und mit den notwendigen Anlagen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Referat 404, 50964 Köln einzureichen. Eine Hilfestellung beim Ausfüllen des Online-Antrages kann Ihnen die Ausfüllhilfe zum Antrag geben. Sie finden diese unter http://www.bafza.de Aufgaben Mehrgenerationenhäuser. Erst nach positiver Prüfung dieses Förderantrages kann die Zuwendung bewilligt werden. Sie haben im Antrag unter Punkt 2 (Förderzeitraum) die Möglichkeit, einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn für den Fall zu beantragen, dass der Zuwendungsbescheid nicht bis zum 01.01.2012 vorliegt. Auch bei einer Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns darf mit der Umsetzung des Projektes frühestens am 01.01.2012 (Beginn des Förderzeitraums) begonnen werden. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründet weder einen Anspruch auf Zahlungen noch auf eine spätere Förderung. Die Maßnahme ist auf eigenes finanzielles Risiko vorzufinanzieren. Nach erfolgter Bewilligung können die förderfähigen Ausgaben rückwirkend über die Mittelanforderung beantragt werden. 2.4 Gesamtfinanzierungsplan Im Gesamtfinanzierungsplan (Nummer 4.2 im Online-Antrag) sind alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben anzugeben, die vollständig oder anteilig für die Einrichtung „Mehrgenerationenhaus“ verwendet werden sollen. Hierbei sind nicht nur die Einnahmen und Ausgaben des Projekts Mehrgenerationenhäuser II darzustellen, sondern eine Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung, in die das Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II eingebettet werden soll. Diese Angaben sind für die Prüfung erforderlich, ob die Finanzierung der Einrichtung über den gesamten Förderzeitraum gesichert ist und um eine Prognose hinsichtlich der Nachhaltigkeit des Programms geben zu können. 2.4.1 Ausgaben Personalausgaben Sachausgaben Honorare/ Aufwandsentschädigungen Ausgaben ohne Geldfluss Entsprechen in voller Höhe den Einnahmen ohne Geldfluss Seite 4 von 19 2.4.2 Einnahmen ESF-/ Bundesmittel 30.000,00 € im Rahmen der ESF-Förderung Eigenmittel Mittel des Trägers/ vom Träger selbst erwirtschaftete Mittel Drittmittel Spenden, Sponsoring Einnahmen ohne Geldfluss entsprechen in voller Höhe Ausgaben ohne Geldfluss (Sachmittel, geldwerte Leistungen) Weitere öffentliche Mittel mit Geldfluss Zuwendungen und Zuweisungen von Bund, Land, Kommune und von sonstigen öffentlichen Einrichtungen Für Einnahmen mit oder ohne Geldfluss durch öffentliche Mittel ist der jeweilige Zuwendungsgeber zu benennen. 2.5 Finanzierungsplan (Aufschlüsselung der Zuwendung i.H.v. 40.000,00 €) Im detaillierten Finanzierungsplan sind nur die Ausgaben und Einnahmen in Höhe der Maximalzuwendung (40.000,00 €) im Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II darzustellen. Hier ist nur der Teil aus dem Gesamtfinanzierungsplan näher zu erläutern, der sich direkt auf die Umsetzung des Aktionsprogramms bezieht. Als zuwendungsfähige Ausgaben dürfen nur die Ausgaben geplant werden, die für den Förderzweck „Implementierung und Betrieb des Mehrgenerationenhauses im Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II“ als tatsächlich getätigte Ausgaben voraussichtlich anfallen werden. Die projektbezogenen Einnahmen entsprechen der Maximalzuwendung i.H.v. 40.000,00 Euro. Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der Förderung des ESF und setzt sich im ESFZielgebiet „Konvergenz“ aus 30.000,00 Euro ESF-Mitteln und im Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ aus 20.000,00 Euro ESF-Mitteln und 10.000,00 Euro Bundesmitteln zusammen. Dieser Betrag erhöht sich in beiden Zielgebieten um 10.000,00 Euro, die von der Kommune, dem Landkreis und/ oder dem Bundesland als Kofinanzierung zu erbringen sind. 2.5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden summarisch den folgenden Finanzplanpositionen zugeordnet: A1 Personalausgaben (siehe 3.1.1) A2 Sachausgaben A2.1 Mieten (siehe 3.1.10) A2.2 Sonstige projektbezogene Sachausgaben: Verbrauchsgüter Seite 5 von 19 A3 A4 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 410,00 € (siehe 3.1.6) Absetzung für Abnutzung (AfA) über 410,00 € (siehe 3.1.6) Sammelposten (siehe 3.1.6) Miete (siehe 3.1.10) Leasing für Geräte (siehe 3.1.9) Reisekosten (siehe 3.1.5) ext. Dienstleistungen Büro- und allg. Dokumentationsmaterial Werbung/ Öffentlichkeitsarbeit Post und Telekommunikation (einschl. Einrichtung) Pflichtversicherungen, projektbezogen abgeschl. Versicherungen, Steuern weitere Sachausgaben Honorare und Aufwandsentschädigungen Honorare (siehe 3.1.2) Aufwandsentschädigungen (siehe 3.1.3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Freiwilligendiensten (z.B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Soziales Jahr Kultur, Freiwilliges Ökologisches Jahr) Öffentlich geförderte Beschäftigte (z.B. Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE-Kräfte)) Ausgaben ohne Geldfluss (entsprechen in voller Höhe den projektbezogenen Einnahmen ohne Geldfluss) 2.5.2 Projektbezogene Einnahmen (40.000,00 €) Die projektbezogenen Einnahmen werden summarisch den folgenden Finanzplanpositionen zugeordnet. B1.1 ESF-/ Bundesmittel (unverändert: 30.000,00 €) B1.2 Finanzierung mit Geldfluss (Kofinanzierung von Kommune, Kreis, Land) B1.3 Finanzierung ohne Geldfluss (Kofinanzierung von Kommune, Kreis, Land) Die Finanzplanpositionen B1.2 und B1.3 dürfen zusammen 10.000,00 € nicht übersteigen. 2.6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Zuwendung wirtschaftlich zu verwenden. Dazu gehört, dass er die Vorteile des Wettbewerbs nutzt und den wirtschaftlich günstigsten Vertragspartner auswählt. Seite 6 von 19 Bei Lieferungen und Leistungen müssen mögliche Skonti und Rabatte in Anspruch genommen werden. Geschieht dies nicht, sind die dadurch bedingten Mehrausgaben nicht zuwendungsfähig. Ab einem Auftragswert über 500,00 € muss der Zuwendungsempfänger vor Auftragserteilung den Markt erkunden und drei Vergleichsangebote einholen. Die Vergleichsangebote und die Vergabeentscheidung sind aktenkundig zu machen. Siehe hierzu auch „Merkblatt zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II“ und Abschnitt Vergabe (3.1.7) in diesen Erläuterungen. 2.7 Nachweis der Ausgaben Die Ausgaben müssen für die Projektumsetzung notwendig und im Rahmen des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingesetzt worden sein. Die von den Zuwendungsempfängern getätigten Ausgaben müssen durch Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen werden. Die Rechnungsbelege müssen auf die im Zuwendungsbescheid genannte Einrichtung als Empfänger ausgestellt sein und die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten (vgl. § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz). Vom Zuwendungsempfänger sind die Rechnungsbelege um den Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und den Verwendungszweck zu ergänzen. Als Zahlungsbeweise gelten Kontoauszüge und Kassenbücher. Aus dem Verwendungszweck soll der Projektbezug hervorgehen. Alle Ausgabebelege müssen ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zum Projekt enthalten (s. Nr. 6.4 Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)). 2.8 Festsetzung der Zuwendung Der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben wird im Rahmen der vorgelegten Antragsunterlagen vom Zuwendungsgeber geprüft. Über die Zuwendung erteilt der Zuwendungsgeber einen Bewilligungsbescheid. Im Projektverlauf eintretende Änderungen sind entsprechend den Mitteilungspflichten nach Nr. 5 der ANBest-P/Gk gegenüber dem Zuwendungsgeber anzuzeigen. 3 Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben und zu beachtende finanztechnische Fragen 3.1 Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die der Umsetzung des Zuwendungszwecks dienen. 3.1.1 Personalausgaben (A 1) Personalausgaben für im Projekt tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind entsprechend ihrer Beteiligung im Projekt zuwendungsfähig. Hierzu muss die Aufteilung nachvollziehbar und personenbezogen dokumentiert sein. Sammelbelege sind nicht zulässig. Die Personalausgaben dürfen dabei höchstens 50% (= 20.000,00 Euro) der bewilligten Maximalzuwendung i.H.v. 40.000,00 Euro betragen. Seite 7 von 19 Zuwendungsnehmer, bei denen die Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, dürfen ihre Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Sie dürfen höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen nicht gewähren (Besserstellungsverbot, s. ANBest-P Nr. 1.3). Die Obergrenze für zuwendungsfähige Personalausgaben (Projektleitung, Koordination, etc.) liegt im Regelfall bei TVöD Entgeltgruppe 13 (vergleichbar früher BAT IIa). Zu jeder beantragten Personalstelle muss eine Tätigkeitsbeschreibung beim Träger vorliegen, die durch das BAFzA angefordert werden kann. Aus der Tätigkeitsbeschreibung müssen die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt in Prozent eindeutig hervor gehen. Ein Personalwechsel im Projekt ist dem Zuwendungsgeber unverzüglich mitzuteilen. Überstunden sind nicht förderfähig und müssen im Rahmen der Arbeitszeit ausgeglichen werden. Ein Personalmehrbedarf ist dem BAFzA unverzüglich über eine Änderungsmitteilung anzuzeigen. In keinem Falle dürfen die Personalausgaben den Höchstbetrag von 20.000,00 Euro übersteigen. Jahressonderzahlungen sind unter Beachtung des Besserstellungsverbots mit der Maßgabe förderfähig, dass nur die zeitlich den Tätigkeiten des Projekts zuzurechnenden Anteile eingerechnet und die Zahlungen tatsächlich getätigt worden sind. Der zuwendungsfähige Anteil der Personalausgaben orientiert sich am Arbeitgeberbruttogehalt. Die Zusammensetzung des Arbeitgeberbruttogehalts muss aus den Belegen eindeutig hervorgehen. Die Zahlungsflüsse müssen für alle Bestandteile des Arbeitgeberbruttogehalts personenbezogen nachgewiesen werden. Zum Arbeitgeberbruttogehalt zählen i.d.R. das Nettogehalt, private Abzüge (z.B. VWL), Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Beiträge zu Berufsgenossenschaften und Zusatzversorgungskassen. Die Zahlungsnachweise sind für sämtliche Bestandteile des Arbeitgeberbruttogehalts personenbezogen zu erbringen und müssen in der Summe dem auf den Belegen ausgewiesenen Arbeitgeberbruttogehalt entsprechen. Sammelüberweisungen z.B. von Sozialversicherungsbeiträgen können als Zahlungsnachweise nur dann anerkannt werden, wenn aus den beigefügten Unterlagen hervorgeht, dass und mit welchem Betrag die abzurechnende Person in der Sammelüberweisung enthalten ist. Können Zahlungsflüsse zu den einzelnen Bestandteilen des Arbeitgeberbruttogehalts z.B. bei Sammelüberweisungen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand personenbezogen aufgeschlüsselt werden, ist aus Dokumentationsgründen für die Förderakte beim BAFzA die „Erklärung zur Personalkostenabrechnung“ (verfügbar im Intranet MGH und unter www.bafza.de Aufgaben Mehrgenerationenhäuser Downloads) abzugeben. Auch bei Personalausgaben, die nur anteilig dem Projekt zuzuordnen sind, wird der Projektanteil vom Arbeitgeberbruttogehalt errechnet. 3.1.2 Honorare (A 3) Die Ausgaben für Honorare zählen nicht zu den Personalausgaben. Bei Vergabe von Honorarleistungen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (s. 2.6) sowie die vergaberechtlichen Bestimmungen (s. 3.1.7) zu beachten. Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften Seite 8 von 19 gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Vergabe (s. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) Nr. 3). Honorare an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind ausgeschlossen, wenn sie beim Träger sozialversicherungspflichtig angestellt sind. Die Höhe der Vergütung für Honorarverträge bemisst sich nach Art, Umfang, Dauer und Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistung. Die Einordnung muss angemessen sein und die Besonderheiten des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Der Umfang der Vor- und Nachbereitungszeiten wird einbezogen. Die Gründe für die Auswahl der Honorarvergütung für eine Zeiteinheit (Euro/ Stunde) sind aktenkundig zu machen. Einem Tagessatz können i.d.R. bis zu zehn Zeiteinheiten zugrunde gelegt werden, einem Wochensatz höchstens fünf Tagessätze. In der Vergütung sind, sofern der Einzelfall es nicht anders erfordert, alle mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Arbeiten und Aufwendungen sowie Reise- und Sachkosten abgegolten. In den besonderen Fällen, in denen Reisekosten erstattet werden sollen, z.B. bei Teilnahme an Veranstaltungen, sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zu beachten. Die Erstattung der Fahrtkosten ist im Vertrag zu vereinbaren. Honorare für Lehrtätigkeit sind in Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem TVöD zuwendungsfähig. Es ist eine entsprechende Vereinbarung/ Vertrag abzuschließen. Mit dieser/m müssen mindestens Leistungsumfang und –inhalt, Zeitraum sowie Zahlungsweise vereinbart werden. Über die vereinbarte Leistungsbezahlung hinausgehende Ausgaben werden nicht anerkannt. Der Honorarvertrag muss folgende Mindestbestandteile enthalten: Name der Vertragspartner Vertragsgegenstand/ Grund der Beschäftigung Anzahl der zu leistenden Stunden bzw. Tage Stundensatz rechtsverbindliche Unterschriften der Vertragspartner. Zur Prüfung der Honorarausgaben sind neben dem Honorarvertrag folgende Unterlagen nach Aufforderung erforderlich: Rechnung über die erbrachte Honorarleistung des Auftragsnehmers oder der Auftragnehmerin Nachweis, dass der Honorarempfänger oder die Honorarempfängerin für die gestellten Anforderungen qualifiziert ist Zahlungsbeleg zum Nachweis der Überweisung des Honorars. 3.1.3 Aufwandsentschädigung und Entgelt für nebenberuflich Tätige (A 3 ) Ziel des Aktionsprogramms ist u.a. die Förderung des Freiwilligen Engagements. Konkret bedeutet dies: Möglichst viele Bürgerinnen und Bürger sollen durch die niedrigschwelligen und bedarfsorientierten Angebote in den Mehrgenerationenhäusern für ein Freiwilliges Engagement motiviert und qualifiziert werden. Seite 9 von 19 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Freiwilliges Engagement „freiwillig“, d.h. nur unter Erstattung der tatsächlichen Ausgaben erfolgt. Dazu können z.B. Fahrt- oder Telefonkosten gehören, die entsprechend zu belegen sind. Eine pauschale Geltendmachung ist ausgeschlossen. Davon zu trennen sind darüber hinaus gehende Aufwandsentschädigungen im Sinne von Personenentgelten. Diese sind unter Annahme einer „nebenberuflichen Tätigkeit“ möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Wenn die als rein nebenberufliche Tätigkeit nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitkraft beträgt und deutlich von der ggf. ausgeübten Haupttätigkeit abgrenzbar ist. Die Wahrnehmung eines Hauptberufes ist nicht notwendig. 2. Wenn die Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erfolgt. In diesen Bereich fallen viele Angebote und Dienstleistungen der Mehrgenerationenhäuser z.B. Erziehungs- und Familienhilfen, Unterstützung beim Einkauf, Behördengänge und andere Alltagstätigkeiten. 3. Wenn die bzw. der nebenberuflich Tätige nicht beim Mehrgenerationenhaus hauptberuflich beschäftigt ist. Die Entgelte für „nebenberuflich Tätige“ im Mehrgenerationenhaus sind nicht den Personalausgaben zuzurechnen, sondern werden als personenbezogene Sachausgaben abgerechnet. Zuwendungsfähig sind Entgelte bis zu einer Höhe von 175,00 € im Monat. Da es sich hierbei nicht um eine Pauschale handelt, sind die Entgelte durch einen Ausgabebeleg nachzuweisen. Der Ausgabebeleg muss neben dem Betrag den Namen des oder der nebenberuflich Tätigen, das Datum der getätigten Leistung, den Projektbezug und die Anzahl der geleisteten Stunden enthalten. Die Abrechnung gegenüber dem BAFzA muss mit den entsprechenden Originalausgabebelegen erfolgen. Für die Abrechnung von Fahrtkosten im Rahmen der Aufwandsentschädigung gelten die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (s. Reisekosten 3.1.5). 3.1.4 Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige (A 3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige stellt eine Entschädigung für Ausgaben dar, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstanden sind. Sie ist kein Entgelt für eine Leistung oder den zeitlichen Aufwand des Ehrenamtlichen. Darüber hinaus muss die ehrenamtliche Tätigkeit für die eine Aufwandsentschädigung geltend gemacht wird einen Projektbezug aufweisen. Für Aufwandsentschädigungen kommen ausschließlich die tatsächlich angefallenen Ausgaben, die der/ dem Ehrenamtlichen entstehen, zur Abrechnung. Die Originalbelege der Abrechnung – Rechnungen und Zahlungsbeweise – müssen aufbewahrt werden. Bei der Abrechnung sind zusätzlich mindestens der Name der/ des Ehrenamtlichen und der Projektbezug anzugeben. Die Abrechnung von Fahrtkosten im Rahmen der Aufwandsentschädigung ist nach dem Bundesreisekostengesetz vorzunehmen (s. Reisekosten 3.1.5). 3.1.5 Reisekosten (A2.2) Reisekosten für dienstlich erforderliche, d.h. für die Projektumsetzung notwendige Reisen sind zuwendungsfähig. Neben dem begründeten Projektbezug müssen die Reisen vor Antritt Seite 10 von 19 angeordnet oder genehmigt sein. Als Genehmigung gilt dabei auch eine generelle personenbezogene Genehmigung, z.B. als Vereinbarung im Arbeitsvertrag, durch die Reisen im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II grundsätzlich gebilligt sind. Freiwillig engagierte Koordinatorinnen und Koordinatoren können ihre Reisekosten über die Aufwandsentschädigungen (vgl. 3.1.4) abrechnen. Alle Reisekostenunterlagen und die Genehmigung der Reise sind als Originalbelege aufzubewahren. Die Reisekostenvergütung umfasst Fahrt- und Flugkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung, Tagegeld, Übernachtungsgeld und die Erstattung der Nebenkosten. Tägliche Fahrtkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind nicht zuwendungsfähig. Abrechnungsgrundlage für Reisekosten ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) einschließlich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BRKG. Bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird regelmäßig eine einheitliche Kilometerpauschale von 0,20 €/km, höchstens jedoch 150,00 Euro je Reise als zuwendungsfähig anerkannt (§ 5 Abs. 1 BRKG). Die Wegstreckenentschädigung beträgt ausnahmsweise 0,30 €/km, wenn an der PKWNutzung ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Reise schriftlich festgestellt werden (§ 5 Abs. 2 BRKG). Dies sollte zweckmäßigerweise im Rahmen der erforderlichen Dienstreisegenehmigung erfolgen. An das Vorliegen eines erheblichen dienstlichen Interesses sind hohe Anforderungen gestellt. Erhebliches dienstliches Interesse liegt nur dann vor, wenn ohne Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs die Dienstreise nicht durchgeführt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Dienstgeschäft bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht durchgeführt werden kann schweres (>25kg)/ sperriges Dienstgepäck mitzuführen ist durch Nutzung des Kraftfahrzeugs Dienstgeschäfte an mehreren Orten durchgeführt werden können und dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich wäre eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen –aG- vorliegt. Für Miet-, Leasing und betriebseigene Fahrzeuge sind die für die Reise belegten tatsächlich getätigten Ausgaben zuwendungsfähig wie z. B. Ausgaben für Kraftstoff, Öl, Wartung und Pflege. Belegte Ausgaben des Trägers für Versicherungen (ohne Kasko), Steuern, Reparaturen, Wartung und Pflege werden nach Jahresabschluss anteilig auf die für das Projekt gefahrenen Kilometer umgelegt. Das Fahrtenbuch muss die für das Projekt gefahrenen Kilometer belegen. Im Fahrtenbuch für das Fahrzeug sind kurz allgemeine Daten des Herstellers zu vermerken (Marke, Fahrzeugtyp, durchschnittlicher Treibstoffverbrauch). Es muss ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Datum und Zeit der Reise, Fahrtziel und Grund, Fahrer(in), Km-Stand, Zurückgelegte Kilometer und Kraftstoffverbrauch. Die Anschaffungskosten einer BahnCard oder von Zeitkarten für öffentliche Verkehrsmittel sind zuwendungsfähig, wenn die Anschaffung wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Wirtschaftlichkeit bezieht sich auf Dienstreisen, die im Rahmen der Projektumsetzung notwendig sind; dies ist Seite 11 von 19 nachzuweisen. Zuwendungsfähig sind die (ggf. anteiligen) Kosten, die im Förderzeitraum anfallen. 3.1.6 Absetzung für Abnutzungen (Abschreibung) (A2) Abschreibungen für Neuinvestitionen und bereits vorhandene Güter des Anlagevermögens sind zuwendungsfähig, wenn diese für die Durchführung des Projekts notwendig sind. Werden die angesetzten Gegenstände nur zum Teil im Projekt genutzt, so ist nur der auf das Projekt entfallende Anteil zuwendungsfähig. Hier kommen ausschließlich die Abschreibungskosten für eine Förderung in dem Umfang in Betracht, wie diese Güter im Maßnahmezeitraum dem Projekt zur Verfügung stehen. Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 ist der Kauf von Möbeln, Ausrüstungsgütern, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken nicht zuwendungsfähig. Jedoch sind die Abschreibungskosten für Wirtschaftsgüter in dem Maße zuwendungsfähig, wie a) ihr Erwerb nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist, b) die Abschreibungskosten gemäß der nationalen Vorschriften, einschließlich der Buchhaltungsvorschriften, berechnet werden und c) sie im Förderzeitraum anfallen. Abschreibungen auf Investitionen, die bereits von der Europäischen Union oder anderen öffentlichen Haushalten gefördert wurden, sind nicht zuwendungsfähig und können somit auch keine Kofinanzierung darstellen. Der Zuwendungsempfänger erklärt hierzu mit Unterschrift unter den Zwischen- und Verwendungsnachweisen, dass er für die abgerechneten Abschreibungen keine öffentlichen Zuschüsse erhalten hat. Rechtsgrundlage für die Abschreibung ist das Einkommensteuergesetz (insbesondere § 6 Abs. 2 EStG und § 7 EStG). 3.1.6.1 Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis 410 € (Geringwertige Wirtschaftgüter (GWG)) Wirtschaftsgüter, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind, einen Anschaffungswert bis 410,- EUR netto haben und nicht Bestandteil eines Sammelpostens sind, können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Die Abschreibungen sind in dieser Höhe zuwendungsfähig. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit einem anderen Wirtschaftsgut genutzt werden kann. 3.1.6.2 Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter von 150 € bis 1.000 € (Sammelposten) Abweichend von 3.1.6.1 können Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, mit einem Anschaffungswert zwischen 150,- EUR netto und 1000,- EUR netto auch in einem Sammelposten gebündelt werden. Diese dort gebündelten Wirtschaftsgüter können nicht im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden, sondern linear über einen Zeitraum von 5 Jahren (jährlich 20% des Anschaffungswertes). Sollten Sie diese Form der Abschreibung wählen, sind Wirtschaftsgüter bis 150,- EUR netto im Jahr der Anschaffung abzuschreiben. Wirtschaftsgüter über 1000,- EUR netto sind gemäß AfA-Tabellen abzuschreiben. Eine einmal gewählte Abschreibungsvariante muss beibehalten werden. Seite 12 von 19 3.1.6.3 Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht den Nrn. 3.1.6.1 oder 3.1.6.2 zugeordnet werden können, werden gemäß den AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen abgeschrieben und sind in Höhe der jährlichen Abschreibungskosten zuwendungsfähig. Hier wird jährlich immer der gleiche Prozentsatz vom Anschaffungswert für die Nutzungsdauer, d.h. immer gleiche Abschreibungsraten, abgeschrieben (lineare Abschreibung). 3.1.6.4 Abschreibung bei Anschaffung gebrauchter Güter Die Abschreibung bei der Anschaffung gebrauchter Güter ist unter Beachtung der o.g. Punkte zuwendungsfähig. Zusätzlich hat der Verkäufer der gebrauchten Güter eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der der Ursprung der Gegenstände hervorgeht und in der bestätigt wird, dass sie zu keinem Zeitpunkt mit Hilfe von öffentlichen Zuschüssen angekauft wurden. Der Preis der gebrauchten Güter darf den Marktwert nicht überschreiten und muss unter den Kosten für gleichartige neue Gegenstände liegen. Der Gegenstand muss die für die Aktion erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen. 3.1.6.5 Abschreibungsliste Die für das Projekt anrechenbare AfA wird in der Belegliste bei den Abschreibungskosten abgerechnet. Findet die kameralistische Buchhaltung Anwendung, sind in jedem Fall Abschreibungslisten mit folgenden Mindestangaben zu führen: der Tag der Anschaffung die Bezeichnung des angeschafften Gegenstandes Anschaffungspreis Abschreibungssatz (EUR) pro Jahr die Abschreibungsdauer Anteil der Nutzung im Projekt 3.1.7 Vergabe von Aufträgen Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500,00 € (netto) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf, § 3 Abs. 6 VOL/A). Ab 500,00 € sind folgende Regeln bei der Auftragsvergabe einzuhalten und die einzelnen Schritte zu dokumentieren (s. auch Merkblatt zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II): Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) Dokumentation der Auftragsvergabe 500,00 € bis 1.000,00 € eine nachvollziehbare formlose Preisermittlung bei mind. drei Anbietern; es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer öffent- Seite 13 von 19 lichen oder beschränkten Ausschreibung abgesehen wurde 1.000,01 € bis 8.000,00 € mind. drei schriftliche Angebote einholen; es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung abgesehen wurde über 8.000,00 € öffentliche oder beschränkte Ausschreibung Für die Dokumentation sollte der „Vergabevermerk gem. § 20 VOL/A im Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II“ genutzt werden, der im Intranet MGH und unter www.bafza.de Aufgaben Mehrgenerationenhäuser zum Download zur Verfügung steht. Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Vergabe (s. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) Nr. 3). 3.1.8 Behandlung der angeschafften Gegenstände und Zweckbindung Der Zuwendungsempfänger hat die ANBest-P/ Gk Nr. 4 zu beachten. Insbesondere müssen alle zur Erfüllung des Zuwendungszwecks angeschafften Gegenstände bis zum Ende des Bewilligungszeitraums dem Projekt zur Verfügung stehen. Über die mit der Zuwendung erworbenen Gegenstände wird nach Ablauf der zeitlichen Bindung entschieden, ob der Zuwendungsempfänger über die Gegenstände frei verfügen darf oder die für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigten Gegenstände dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu übereignen oder ob sie zu Gunsten des BMFSFJ zu veräußern sind. 3.1.9 Leasing (A2.2) Leasingausgaben für das Projekt sind während des Maßnahmezeitraumes grundsätzlich zuwendungsfähig. Leasing wird im Rahmen der ESF-Förderung dabei nur als Finanzierungsalternative zum (nicht förderfähigen) Kauf von Wirtschaftsgütern anerkannt. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (siehe 2.6) sind zu beachten. Leasing ist nur förderfähig, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um die kostengünstigste Nutzungsform handelt. Dazu ist das Leasing mit den Alternativen „Abschreibung“ und „Miete“ nachvollziehbar zu vergleichen. In Leasingverträgen vereinbarte Nachteile für den Zuwendungsgeber, z.B. durch die Kombination von hohen Leasingraten, einem geringen Restwert und die Übernahme des Gegenstandes durch den Projektträger am Ende der Leasinglaufzeit, werden gesondert geprüft. Hieraus entstehende Vorteile für den Projektträger werden bei der Abrechnung nicht anerkannt. Die im Projektzeitraum gezahlten Leasingraten bilden die zuschussfähigen Ausgaben und müssen durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen werden. Ergibt die Prüfung, dass es sich beim Leasing nicht um die kostengünstigste Variante handelt, ist nur der Betrag zuwendungsfähig, der bei Abschreibung oder Anmietung entstanden wäre. Seite 14 von 19 3.1.10 Miete (A2.1) Mietausgaben für Räume einschl. Nebenkosten und für bewegliche Sachen für die Nutzung im Projekt sind zuwendungsfähig. Bei Neuanmietungen sind Vergleichsangebote einzuholen. Bei der Anmietung von Räumen ist der örtliche Mietspiegel zu berücksichtigen. Bei anteiliger Nutzung für das Projekt ist nur der für das Projekt genutzte Teil des Mietgegenstandes zuwendungsfähig. Die rechnerische Ermittlung des für die Förderung in Frage kommenden Anteils ist in einer der Abrechnung beizufügenden Aufstellung (Kostenschlüssel) nachvollziehbar darzustellen. Alle Mietausgaben müssen belegt werden (Vertragskopie und Zahlungsnachweise). 3.1.11 Steuern (A2.2) Steuern, Abgaben und Gebühren sind zuwendungsfähig, sofern sie tatsächlich und endgültig vom Zuwendungsempfänger getragen werden müssen und einen Projektbezug aufweisen. Steuern auf Gewinn und Ertrag und erstattungsfähige Umsatzsteuer sind nicht zuwendungsfähig. 3.1.12 Projektbezogene Versicherungen (A2.2) Dazu zählen notwendige Versicherungen, die sich in der Projektarbeit begründen und mit dem Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II unmittelbar in Zusammenhang stehen. (Nicht zuwendungsfähig sind z.B. Ausgaben für Kfz-Versicherungen. Diese werden über die Kilometerpauschale nach dem BRKG abgerechnet). 3.1.13 Bankgebühren (A2.2) Die Gebühren zur Eröffnung eines Bankkontos für die Durchführung des Projekts sind zuwendungsfähig, sofern die Führung auf Auflagen des Zuwendungsgebers beruht. 3.1.14 Rechtsberatungskosten (A2.2) Rechtsberatungskosten sind zuwendungsfähig, sofern sie tatsächlich und endgültig vom Zuwendungsempfänger getragen werden müssen und einen Projektbezug aufweisen. 3.1.15 Bewirtungskosten (A2.2) Bewirtungskosten in angemessener Höhe sind zuwendungsfähig. Dazu zählen z.B. Besprechungen mit externen Partnern (z. B. Arbeitsagentur, Kooperationspartnern, Wirtschaftsunternehmen usw.) zur Abstimmung der Angebote/ Aktivitäten. Als angemessen und verhältnismäßig kann bezogen auf die Dauer der Veranstaltung ein Angebot von z.B. einem Imbiss, alkoholfreien Getränken betrachtet werden. Der Verwendungszweck (Bezeichnung der Veranstaltung) und die Anzahl der Teilnehmenden müssen auf den Belegen eindeutig angegeben sein. Besprechungen innerhalb des MGH sind normales Tagesgeschäft. Sie sind Voraussetzung für die Projektarbeit und stellen keine zusätzlichen Aktivitäten dar. Hier sind Bewirtungskosten nicht zuwendungsfähig. Dies betrifft auch die “ Pausenversorgung“ für ständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II. Seite 15 von 19 3.1.16 Ausgaben für Lebensmittel (A2.2) Ausgaben für Lebensmittel sind nur zuwendungsfähig, wenn diese im Zusammenhang mit der Bewirtung externer Partner (s. 3.1.15) stehen oder im Rahmen projektbezogener Aktivitäten anfallen. Ausgaben für Lebensmittel, die zum Beispiel bei der Bewirtung im Offenen Treff oder beim Mittagstisch zur Erzielung von Einnahmen anfallen, sind nicht zuwendungsfähig. 3.1.17 Erfahrungsaustausch - Besuche der MGH untereinander (A2.2) Besuche bei anderen MGH sind im Sinne des Aktionsprogramms und in der Programmbeschreibung vorgeschrieben. Voraussetzung für die Anerkennung der mit den Besuchen verbundenen Ausgaben ist, dass diese i.S. des Aktionsprogramms durchgeführt werden. Dazu gehören Erfahrungsaustausche, Kooperationstreffen, Netzwerktreffen, gemeinsame Seminare und Workshops. Die Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an diesen Besuchen muss im Verhältnis mit der Anzahl der tatsächlich für das MGH Tätigen und Aktiven stehen. Inhalte und Ziele des Treffens und eine Teilnehmerliste sind zu dokumentieren. 3.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben (nicht abschließend) Nicht zuwendungsfähige Ausgaben i.S. des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II sind insbesondere: Erstattungsfähige Umsatzsteuer Sollzinsen Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken (siehe hierzu VO (EG) Nr.1081/2006 Artikel 11 Absatz 2c ) Mehrausgaben wegen nicht wahrgenommener Skonti und Rabatte (Eingeräumte Skonti, Boni oder Rabatte müssen in Anspruch genommen werden. Bei Nichtinanspruchnahme ist die Zuwendung entsprechend zu kürzen.) Beiträge zu Organisationen und Verbänden Kosten für von einer Bank oder einem Finanzinstitut geleistete Sicherheiten Rückstellungen Steuern auf Gewinn und Ertrag Bußgelder, Geldstrafen Ausgaben für Baumaßnahmen, die einer Sanierung der Räumlichkeiten gleichkommen, z.B. Fußbodensanierung, Neuinstallation von Heizungs-, Sanitär- und Elektroeinrichtungen, Außenfenstern und Türen Mittel, die nicht als kassenwirksame Ausgaben des Projektträgers nachgewiesen werden können Ausgaben, für die keine Originalbelege oder vergleichbare Unterlagen vorgelegt werden Ausgaben, die keinen Zahlungsfluss aufweisen Seite 16 von 19 Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck nicht plausibel erscheinen (fehlender Projektbezug) Ausgaben, die für die Projektumsetzung nicht notwendig sind und für die kein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den Zuwendungsmitteln nachgewiesen und dokumentiert werden kann Ausgaben, die unverhältnismäßig sind und nicht angemessen erscheinen Pauschalen (Eine Pauschale ist ein fester Förderbetrag oder Fördersatz, ohne dass im Einzelnen Umfang und Höhe der geförderten Ausgaben genau bestimmt werden müssen. Die Förderung von Pauschalen ist grundsätzlich nicht zulässig.) Präsente als Anerkennung für Ehrenamtliche Ausgaben für Lebensmittel (Ausnahmen s. 3.1.16) 4 Mittelanforderungen Die mit dem Zuwendungsbescheid gewährten Mittel werden ausschließlich auf der Grundlage einer schriftlichen und von den befugten Personen unterschriebenen Mittelanforderung ausgezahlt. Die Auszahlung der bewilligten Mittel kann von einer Auflagenerfüllung abhängig gemacht werden. Dies kann zum Beispiel die Nachreichung bestimmter Unterlagen betreffen. Es dürfen von den Projektträgern nur die Mittel vom Zuwendungsgeber angefordert werden, die bereits für getätigte Ausgaben verbraucht wurden oder die innerhalb der nächsten zwei Monate - nach Mitteleingang auf dem Projektkonto - verbraucht werden (ANBest-P Nr. 1.4, ANBest-Gk Nr. 1.3). Sollten die ausgezahlten Mittel nicht innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden, ist dies dem Zuwendungsgeber unbedingt mitzuteilen, siehe ANBest-P/ Gk Nr. 5.4. Zur Vermeidung der Verzinsung sind die nicht alsbald verbrauchten Mittel unverzüglich auf das im Zuwendungsbescheid angegebene Konto des Zuwendungsgebers zu überweisen. Anderenfalls kann dies auf der Grundlage der Ziffer 8.4 der ANBest-P/ Gk zur Geltendmachung eines Zinsanspruches für nicht alsbald verbrauchte Mittel führen. Der Abruf der Fördermittel erfolgt online über das Förderportal im BAFzA (https://esprit.bafza-online.de). Eine Anleitung zur Benutzung der Formulare zum Mittelabruf wird auf der Internetseite des BAFzA (http://www.bafza.de Aufgaben Mehrgenerationenhäuser) bereitgestellt. Die Mittelanforderung muss anschließend von den befugten Personen unterschrieben und per Post an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Referat 404, 50964 Köln, geschickt werden. Die Förderdatenbank wählt nach dem Zufallsprinzip eingepflegte Belege aus, die in Kopie der Mittelanforderung beizufügen sind. Die Auswahl der Belege wird über die E-Mail, die der Zuwendungsempfänger nach Absenden des Mittelabrufs erhält, bekannt gegeben. 5 Abrechnungsverfahren Mit der Abrechnung wird der Zahlungsfluss nachvollziehbar nachgewiesen (Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, Artikel 56). Seite 17 von 19 5.1 Belegliste Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Originalbelege und vergleichbarer Unterlagen. Wie die Belege beschaffen sein müssen und welche Mindestanforderungen bestehen, ist in den ANBest-P Nr. 6.4 definiert. Die wesentlichen Daten der Belege werden in die online bereitgestellte Belegliste im Förderportal im BAFzA (https://esprit.bafza-online.de) übernommen. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist zu beachten. vorsteuerabzugsberechtigt = es werden die Nettobeträge abgerechnet (erstattungsfähige Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig) nicht vorsteuerabzugsberechtigt = es werden die Bruttobeträge abgerechnet 5.2 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und dem Sachbericht. Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Termin vorzulegen. In dem zahlenmäßigen Nachweis werden die tatsächlichen Einnahmen und tatsächlich getätigten Ausgaben summarisch nach den Finanzplanpositionen abgerechnet. Dabei werden die jeweiligen Summen über die Online-Belegerfassungen ermittelt. Aus diesem Grund ist es wichtig, die ausgabenseitige Belegerfassung aktuell zu führen. 6 Stammblattverfahren Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet am ESF-Stammblattverfahren teilzunehmen. 7 Vorschriften und Gesetze 7.1 Nationale Vorschriften (nicht abschließend) Bundeshaushaltsordnung (BHO) – insbesondere §§ 23 und 44 Förderrichtlinien des BMFSFJ zum Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) Bundesreisekostengesetz (BRKG) mit Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BRKG (BRKGVwV) Einkommensteuergesetz (EStG) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Sozialgesetzbuch (SGB) Seite 18 von 19 7.2 Verordnungen der Europäischen Union Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.07.2006) mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210, S. 25, berichtigt ABl. EU Nr. L 239, S. 248), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 411, S. 6, berichtigt ABl. EU Nr. L 27, S. 5 (Allgemeine Verordnung) Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 Artikel 8 Zuständigkeiten der Begünstigten im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit (ABl. EU Nr. L 371 vom 27.12.2006) Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 12) Artikel 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG L 10/20 vom 13. Januar 2001), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU L 368/85 vom 23. Dezember 2006) (Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10/33 vom 13. Januar 2001), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (KMU-Freistellungsverordnung) Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 5. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. EG L 337/3 vom 13. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (Freistellungsverordnung für Beschäftigungsbeihilfen) Seite 19 von 19
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