Erläuterungen zu den Förderrichtlinien

Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Erläuterungen zur Förderrichtlinie
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Stand 06.09.2012
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Inhalt (Neufassungen zur besonderen Kenntnisnahme)
1
Vorbemerkung ............................................................................................................................. 3
2
Zuwendungsrechtliche Rahmenbedingungen ............................................................................. 3
2.1
Finanzierungsform und Finanzierungsart.................................................................................... 3
2.2
Bewerbung................................................................................................................................... 3
2.3
Antrag .......................................................................................................................................... 3
2.4
Gesamtfinanzierungsplan............................................................................................................ 4
2.4.1 Ausgaben..................................................................................................................................... 4
2.4.2 Einnahmen................................................................................................................................... 5
2.5
Finanzierungsplan (Aufschlüsselung der Zuwendung i.H.v. 40.000,00 €).................................. 5
2.5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben ..................................................................................................... 5
2.5.2 Projektbezogene Einnahmen (40.000,00 €)................................................................................ 6
2.6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ............................................................................................. 6
2.7
Nachweis der Ausgaben.............................................................................................................. 7
2.8
Festsetzung der Zuwendung ....................................................................................................... 7
3
Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben und zu beachtende finanztechnische Fragen................... 7
3.1
Zuwendungsfähige Ausgaben ..................................................................................................... 7
3.1.1 Personalausgaben (A 1).............................................................................................................. 7
3.1.2 Honorare (A 3) ............................................................................................................................. 8
3.1.3 Aufwandsentschädigung und Entgelt für nebenberuflich Tätige (A 3 ) ....................................... 9
3.1.4 Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige (A 3) ............................................................ 10
3.1.5 Reisekosten (A2.2) .................................................................................................................... 10
3.1.6 Absetzung für Abnutzungen (Abschreibung) (A2)..................................................................... 12
3.1.6.1 Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis 410 € (Geringwertige Wirtschaftgüter (GWG)) ........ 12
3.1.6.2 Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter von 150 € bis 1.000 € (Sammelposten) ........................ 12
3.1.6.3 Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter ....................................................................................... 13
3.1.6.4 Abschreibung bei Anschaffung gebrauchter Güter ................................................................... 13
3.1.6.5 Abschreibungsliste .................................................................................................................... 13
3.1.7 Vergabe von Aufträgen.............................................................................................................. 13
3.1.8 Behandlung der angeschafften Gegenstände und Zweckbindung ........................................... 14
3.1.9 Leasing (A2.2) ........................................................................................................................... 14
3.1.10 Miete (A2.1) ............................................................................................................................... 15
3.1.11 Steuern (A2.2) ........................................................................................................................... 15
3.1.12 Projektbezogene Versicherungen (A2.2) .................................................................................. 15
3.1.13 Bankgebühren (A2.2) ................................................................................................................ 15
3.1.14 Rechtsberatungskosten (A2.2) .................................................................................................. 15
3.1.15 Bewirtungskosten (A2.2) ........................................................................................................... 15
3.1.16 Ausgaben für Lebensmittel (A2.2) ............................................................................................. 16
3.1.17 Erfahrungsaustausch - Besuche der MGH untereinander (A2.2) ............................................. 16
3.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben (nicht abschließend) ........................................................ 16
4
Mittelanforderungen................................................................................................................... 17
5
Abrechnungsverfahren .............................................................................................................. 17
5.1
Belegliste ................................................................................................................................... 18
5.2
Verwendungsnachweis.............................................................................................................. 18
6
Stammblattverfahren ................................................................................................................. 18
7
Vorschriften und Gesetze .......................................................................................................... 18
7.1
Nationale Vorschriften (nicht abschließend).............................................................................. 18
7.2
Verordnungen der Europäischen Union .................................................................................... 19
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1 Vorbemerkung
Für das Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II werden von der Servicestelle Förderung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) (Zuwendungsgeber) die
nachfolgenden Erläuterungen zu den Förderrichtlinien zum Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II bereitgestellt.
Diese Erläuterungen sollen der Unterstützung bei der Durchführung des Programms dienen
und Hilfestellung bei zuwendungsrechtlichen Fragen zum Programm geben.
Aufgrund der Förderung durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) muss im gesamten Angebotsspektrum Ihres Hauses der beschäftigungsfördernde Charakter des Aktionsprogramms zum Tragen kommen. Dies bedeutet insbesondere, dass durch die generationenübergreifenden Angebote die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf bzw. Pflege und
Beruf unterstützt oder durch niedrigschwellige Angebote für junge Menschen der Übergang
zwischen Schule und Beruf gefördert werden soll.
Fragen zum Antrag, Finanzplan, Zuwendungsbescheid und zur Projektabrechnung können
Sie unter der zentralen Service-Hotline beim BAFzA von Mo – Fr von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr
unter (0221) 3673 4045 oder per E-Mail: [email protected] stellen.
2 Zuwendungsrechtliche Rahmenbedingungen
2.1
Finanzierungsform und Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt. Bei der Festbetragsfinanzierung werden die zuwendungsfähigen Ausgaben
mit einem festen Betrag gefördert (siehe auch Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 2.2.3 zu § 44
Bundeshaushaltsordnung (BHO)). Dabei müssen bei der Projektumsetzung mindestens zuwendungsfähige Gesamtausgaben in Höhe der bewilligten Zuwendung anfallen und nachgewiesen werden.
2.2
Bewerbung
Mit Ihrer Bewerbung im Rahmen Ihrer Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren zum
Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II haben Sie ein umfassendes Konzept zum Betrieb Ihres Mehrgenerationenhauses (MGH) vorgelegt. Dieses Konzept ist Bestandteil Ihres
Antrags. In dieser Bewerbung zur Förderung wurden die inhaltlichen Komponenten des Aktionsprogramms und die beabsichtigte Verwendung der beantragten Zuwendung dargestellt.
Nach der positiven Bewertung wurden Sie als Antragsteller ausgewählt. Ein Anspruch auf
Förderung besteht damit jedoch noch nicht.
2.3
Antrag
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass ein rechtsverbindlich unterzeichneter Förderantrag auf der Grundlage der Bewerbung beim Zuwendungsgeber eingereicht wird. Aus diesem Grund ist es notwendig, den im Förderportal des Bundesamtes für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (https://esprit.bafza-online.de) eingestellten För-
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derantrag vollständig auszufüllen, auszudrucken und mit den notwendigen Anlagen beim
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Referat 404, 50964 Köln einzureichen.
Eine Hilfestellung beim Ausfüllen des Online-Antrages kann Ihnen die Ausfüllhilfe zum Antrag geben. Sie finden diese unter http://www.bafza.de  Aufgaben  Mehrgenerationenhäuser.
Erst nach positiver Prüfung dieses Förderantrages kann die Zuwendung bewilligt werden.
Sie haben im Antrag unter Punkt 2 (Förderzeitraum) die Möglichkeit, einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn für den Fall zu beantragen, dass der Zuwendungsbescheid nicht bis zum
01.01.2012 vorliegt. Auch bei einer Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns darf
mit der Umsetzung des Projektes frühestens am 01.01.2012 (Beginn des Förderzeitraums)
begonnen werden. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründet weder
einen Anspruch auf Zahlungen noch auf eine spätere Förderung. Die Maßnahme ist auf eigenes finanzielles Risiko vorzufinanzieren. Nach erfolgter Bewilligung können die förderfähigen Ausgaben rückwirkend über die Mittelanforderung beantragt werden.
2.4
Gesamtfinanzierungsplan
Im Gesamtfinanzierungsplan (Nummer 4.2 im Online-Antrag) sind alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben anzugeben, die vollständig oder anteilig für die Einrichtung „Mehrgenerationenhaus“ verwendet werden sollen. Hierbei sind nicht nur die Einnahmen und Ausgaben des Projekts Mehrgenerationenhäuser II darzustellen, sondern eine Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung, in die das Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II eingebettet werden soll.
Diese Angaben sind für die Prüfung erforderlich, ob die Finanzierung der Einrichtung über
den gesamten Förderzeitraum gesichert ist und um eine Prognose hinsichtlich der Nachhaltigkeit des Programms geben zu können.
2.4.1
Ausgaben
Personalausgaben
Sachausgaben
Honorare/ Aufwandsentschädigungen
Ausgaben ohne Geldfluss
Entsprechen in voller Höhe den Einnahmen ohne Geldfluss
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2.4.2
Einnahmen
ESF-/ Bundesmittel
30.000,00 € im Rahmen der ESF-Förderung
Eigenmittel
Mittel des Trägers/
vom Träger selbst erwirtschaftete Mittel
Drittmittel
Spenden, Sponsoring
Einnahmen ohne Geldfluss
entsprechen in voller Höhe Ausgaben ohne Geldfluss (Sachmittel, geldwerte Leistungen)
Weitere öffentliche Mittel
mit Geldfluss
Zuwendungen und Zuweisungen von Bund, Land, Kommune
und von sonstigen öffentlichen Einrichtungen
Für Einnahmen mit oder ohne Geldfluss durch öffentliche Mittel ist der jeweilige Zuwendungsgeber zu benennen.
2.5
Finanzierungsplan (Aufschlüsselung der Zuwendung i.H.v. 40.000,00 €)
Im detaillierten Finanzierungsplan sind nur die Ausgaben und Einnahmen in Höhe der Maximalzuwendung (40.000,00 €) im Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II darzustellen.
Hier ist nur der Teil aus dem Gesamtfinanzierungsplan näher zu erläutern, der sich direkt auf
die Umsetzung des Aktionsprogramms bezieht.
Als zuwendungsfähige Ausgaben dürfen nur die Ausgaben geplant werden, die für den Förderzweck „Implementierung und Betrieb des Mehrgenerationenhauses im Aktionsprogramm
Mehrgenerationenhäuser II“ als tatsächlich getätigte Ausgaben voraussichtlich anfallen werden.
Die projektbezogenen Einnahmen entsprechen der Maximalzuwendung i.H.v. 40.000,00 Euro. Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der Förderung des ESF und setzt sich im ESFZielgebiet „Konvergenz“ aus 30.000,00 Euro ESF-Mitteln und im Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ aus 20.000,00 Euro ESF-Mitteln und 10.000,00 Euro
Bundesmitteln zusammen. Dieser Betrag erhöht sich in beiden Zielgebieten um
10.000,00 Euro, die von der Kommune, dem Landkreis und/ oder dem Bundesland als Kofinanzierung zu erbringen sind.
2.5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden summarisch den folgenden Finanzplanpositionen
zugeordnet:
A1
Personalausgaben (siehe 3.1.1)
A2
Sachausgaben
A2.1
Mieten (siehe 3.1.10)
A2.2
Sonstige projektbezogene Sachausgaben:

Verbrauchsgüter
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A3
A4

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 410,00 € (siehe 3.1.6)

Absetzung für Abnutzung (AfA) über 410,00 € (siehe 3.1.6)

Sammelposten (siehe 3.1.6)

Miete (siehe 3.1.10)

Leasing für Geräte (siehe 3.1.9)

Reisekosten (siehe 3.1.5)

ext. Dienstleistungen

Büro- und allg. Dokumentationsmaterial

Werbung/ Öffentlichkeitsarbeit

Post und Telekommunikation (einschl. Einrichtung)

Pflichtversicherungen, projektbezogen abgeschl. Versicherungen, Steuern

weitere Sachausgaben
Honorare und Aufwandsentschädigungen

Honorare (siehe 3.1.2)

Aufwandsentschädigungen (siehe 3.1.3)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Freiwilligendiensten (z.B. Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Soziales Jahr Kultur, Freiwilliges
Ökologisches Jahr)

Öffentlich geförderte Beschäftigte (z.B. Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE-Kräfte))
Ausgaben ohne Geldfluss (entsprechen in voller Höhe den projektbezogenen Einnahmen ohne Geldfluss)
2.5.2 Projektbezogene Einnahmen (40.000,00 €)
Die projektbezogenen Einnahmen werden summarisch den folgenden Finanzplanpositionen
zugeordnet.
B1.1
ESF-/ Bundesmittel (unverändert: 30.000,00 €)
B1.2
Finanzierung mit Geldfluss (Kofinanzierung von Kommune, Kreis, Land)
B1.3
Finanzierung ohne Geldfluss (Kofinanzierung von Kommune, Kreis, Land)
Die Finanzplanpositionen B1.2 und B1.3 dürfen zusammen 10.000,00 € nicht übersteigen.
2.6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Zuwendung wirtschaftlich zu verwenden. Dazu gehört, dass er die Vorteile des Wettbewerbs nutzt und den wirtschaftlich günstigsten
Vertragspartner auswählt.
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Bei Lieferungen und Leistungen müssen mögliche Skonti und Rabatte in Anspruch genommen werden. Geschieht dies nicht, sind die dadurch bedingten Mehrausgaben nicht zuwendungsfähig.
Ab einem Auftragswert über 500,00 € muss der Zuwendungsempfänger vor Auftragserteilung den Markt erkunden und drei Vergleichsangebote einholen. Die Vergleichsangebote
und die Vergabeentscheidung sind aktenkundig zu machen. Siehe hierzu auch „Merkblatt zur
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen im Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II“
und Abschnitt Vergabe (3.1.7) in diesen Erläuterungen.
2.7
Nachweis der Ausgaben
Die Ausgaben müssen für die Projektumsetzung notwendig und im Rahmen des Prinzips der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingesetzt worden sein.
Die von den Zuwendungsempfängern getätigten Ausgaben müssen durch Rechnungen oder
gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen werden.
Die Rechnungsbelege müssen auf die im Zuwendungsbescheid genannte Einrichtung als
Empfänger ausgestellt sein und die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten (vgl.
§ 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz).
Vom Zuwendungsempfänger sind die Rechnungsbelege um den Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und den Verwendungszweck zu ergänzen. Als Zahlungsbeweise gelten Kontoauszüge und Kassenbücher. Aus dem Verwendungszweck soll der Projektbezug hervorgehen. Alle Ausgabebelege müssen ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zum Projekt enthalten (s. Nr. 6.4 Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)).
2.8
Festsetzung der Zuwendung
Der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben wird im Rahmen der vorgelegten Antragsunterlagen vom Zuwendungsgeber geprüft. Über die Zuwendung erteilt der Zuwendungsgeber
einen Bewilligungsbescheid.
Im Projektverlauf eintretende Änderungen sind entsprechend den Mitteilungspflichten nach
Nr. 5 der ANBest-P/Gk gegenüber dem Zuwendungsgeber anzuzeigen.
3 Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben und zu beachtende finanztechnische Fragen
3.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die der Umsetzung des Zuwendungszwecks dienen.
3.1.1 Personalausgaben (A 1)
Personalausgaben für im Projekt tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind entsprechend
ihrer Beteiligung im Projekt zuwendungsfähig. Hierzu muss die Aufteilung nachvollziehbar
und personenbezogen dokumentiert sein. Sammelbelege sind nicht zulässig.
Die Personalausgaben dürfen dabei höchstens 50% (= 20.000,00 Euro) der bewilligten Maximalzuwendung i.H.v. 40.000,00 Euro betragen.
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Zuwendungsnehmer, bei denen die Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten werden, dürfen ihre Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Sie dürfen höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen nicht gewähren (Besserstellungsverbot, s. ANBest-P Nr. 1.3).
Die Obergrenze für zuwendungsfähige Personalausgaben (Projektleitung, Koordination, etc.)
liegt im Regelfall bei TVöD Entgeltgruppe 13 (vergleichbar früher BAT IIa).
Zu jeder beantragten Personalstelle muss eine Tätigkeitsbeschreibung beim Träger vorliegen, die durch das BAFzA angefordert werden kann. Aus der Tätigkeitsbeschreibung müssen die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt in
Prozent eindeutig hervor gehen. Ein Personalwechsel im Projekt ist dem Zuwendungsgeber
unverzüglich mitzuteilen.
Überstunden sind nicht förderfähig und müssen im Rahmen der Arbeitszeit ausgeglichen
werden. Ein Personalmehrbedarf ist dem BAFzA unverzüglich über eine Änderungsmitteilung anzuzeigen. In keinem Falle dürfen die Personalausgaben den Höchstbetrag von
20.000,00 Euro übersteigen.
Jahressonderzahlungen sind unter Beachtung des Besserstellungsverbots mit der Maßgabe
förderfähig, dass nur die zeitlich den Tätigkeiten des Projekts zuzurechnenden Anteile eingerechnet und die Zahlungen tatsächlich getätigt worden sind.
Der zuwendungsfähige Anteil der Personalausgaben orientiert sich am Arbeitgeberbruttogehalt. Die Zusammensetzung des Arbeitgeberbruttogehalts muss aus den Belegen eindeutig
hervorgehen. Die Zahlungsflüsse müssen für alle Bestandteile des Arbeitgeberbruttogehalts
personenbezogen nachgewiesen werden. Zum Arbeitgeberbruttogehalt zählen i.d.R. das
Nettogehalt, private Abzüge (z.B. VWL), Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen,
Beiträge zu Berufsgenossenschaften und Zusatzversorgungskassen.
Die Zahlungsnachweise sind für sämtliche Bestandteile des Arbeitgeberbruttogehalts personenbezogen zu erbringen und müssen in der Summe dem auf den Belegen ausgewiesenen
Arbeitgeberbruttogehalt entsprechen.
Sammelüberweisungen z.B. von Sozialversicherungsbeiträgen können als Zahlungsnachweise nur dann anerkannt werden, wenn aus den beigefügten Unterlagen hervorgeht, dass
und mit welchem Betrag die abzurechnende Person in der Sammelüberweisung enthalten
ist.
Können Zahlungsflüsse zu den einzelnen Bestandteilen des Arbeitgeberbruttogehalts z.B.
bei Sammelüberweisungen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand personenbezogen aufgeschlüsselt werden, ist aus Dokumentationsgründen für die Förderakte beim BAFzA die
„Erklärung zur Personalkostenabrechnung“ (verfügbar im Intranet MGH und unter
www.bafza.de  Aufgaben  Mehrgenerationenhäuser  Downloads) abzugeben.
Auch bei Personalausgaben, die nur anteilig dem Projekt zuzuordnen sind, wird der Projektanteil vom Arbeitgeberbruttogehalt errechnet.
3.1.2 Honorare (A 3)
Die Ausgaben für Honorare zählen nicht zu den Personalausgaben.
Bei Vergabe von Honorarleistungen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (s. 2.6) sowie die vergaberechtlichen Bestimmungen (s. 3.1.7) zu beachten. Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften
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gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Vergabe (s. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) Nr. 3).
Honorare an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind ausgeschlossen, wenn sie beim Träger
sozialversicherungspflichtig angestellt sind.
Die Höhe der Vergütung für Honorarverträge bemisst sich nach Art, Umfang, Dauer und
Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistung. Die Einordnung muss angemessen sein
und die Besonderheiten des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Der Umfang der Vor- und
Nachbereitungszeiten wird einbezogen. Die Gründe für die Auswahl der Honorarvergütung
für eine Zeiteinheit (Euro/ Stunde) sind aktenkundig zu machen.
Einem Tagessatz können i.d.R. bis zu zehn Zeiteinheiten zugrunde gelegt werden, einem
Wochensatz höchstens fünf Tagessätze.
In der Vergütung sind, sofern der Einzelfall es nicht anders erfordert, alle mit der Tätigkeit
verbundenen allgemeinen Arbeiten und Aufwendungen sowie Reise- und Sachkosten abgegolten. In den besonderen Fällen, in denen Reisekosten erstattet werden sollen, z.B. bei
Teilnahme an Veranstaltungen, sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes
(BRKG) zu beachten. Die Erstattung der Fahrtkosten ist im Vertrag zu vereinbaren.
Honorare für Lehrtätigkeit sind in Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem TVöD zuwendungsfähig. Es ist eine entsprechende Vereinbarung/ Vertrag abzuschließen. Mit dieser/m müssen mindestens Leistungsumfang und –inhalt, Zeitraum sowie Zahlungsweise
vereinbart werden. Über die vereinbarte Leistungsbezahlung hinausgehende Ausgaben werden nicht anerkannt.
Der Honorarvertrag muss folgende Mindestbestandteile enthalten:

Name der Vertragspartner

Vertragsgegenstand/ Grund der Beschäftigung

Anzahl der zu leistenden Stunden bzw. Tage

Stundensatz

rechtsverbindliche Unterschriften der Vertragspartner.
Zur Prüfung der Honorarausgaben sind neben dem Honorarvertrag folgende Unterlagen
nach Aufforderung erforderlich:

Rechnung über die erbrachte Honorarleistung des Auftragsnehmers oder der Auftragnehmerin

Nachweis, dass der Honorarempfänger oder die Honorarempfängerin für die gestellten Anforderungen qualifiziert ist

Zahlungsbeleg zum Nachweis der Überweisung des Honorars.
3.1.3 Aufwandsentschädigung und Entgelt für nebenberuflich Tätige (A 3 )
Ziel des Aktionsprogramms ist u.a. die Förderung des Freiwilligen Engagements. Konkret
bedeutet dies: Möglichst viele Bürgerinnen und Bürger sollen durch die niedrigschwelligen
und bedarfsorientierten Angebote in den Mehrgenerationenhäusern für ein Freiwilliges Engagement motiviert und qualifiziert werden.
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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Freiwilliges Engagement „freiwillig“, d.h. nur unter
Erstattung der tatsächlichen Ausgaben erfolgt. Dazu können z.B. Fahrt- oder Telefonkosten
gehören, die entsprechend zu belegen sind. Eine pauschale Geltendmachung ist ausgeschlossen.
Davon zu trennen sind darüber hinaus gehende Aufwandsentschädigungen im Sinne von
Personenentgelten. Diese sind unter Annahme einer „nebenberuflichen Tätigkeit“ möglich,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Wenn die als rein nebenberufliche Tätigkeit nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit einer
vergleichbaren Vollzeitkraft beträgt und deutlich von der ggf. ausgeübten Haupttätigkeit abgrenzbar ist. Die Wahrnehmung eines Hauptberufes ist nicht notwendig.
2. Wenn die Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
erfolgt. In diesen Bereich fallen viele Angebote und Dienstleistungen der Mehrgenerationenhäuser z.B. Erziehungs- und Familienhilfen, Unterstützung beim Einkauf, Behördengänge und andere Alltagstätigkeiten.
3. Wenn die bzw. der nebenberuflich Tätige nicht beim Mehrgenerationenhaus hauptberuflich beschäftigt ist.
Die Entgelte für „nebenberuflich Tätige“ im Mehrgenerationenhaus sind nicht den Personalausgaben zuzurechnen, sondern werden als personenbezogene Sachausgaben abgerechnet. Zuwendungsfähig sind Entgelte bis zu einer Höhe von 175,00 € im Monat. Da es sich
hierbei nicht um eine Pauschale handelt, sind die Entgelte durch einen Ausgabebeleg nachzuweisen. Der Ausgabebeleg muss neben dem Betrag den Namen des oder der nebenberuflich Tätigen, das Datum der getätigten Leistung, den Projektbezug und die Anzahl der geleisteten Stunden enthalten. Die Abrechnung gegenüber dem BAFzA muss mit den entsprechenden Originalausgabebelegen erfolgen.
Für die Abrechnung von Fahrtkosten im Rahmen der Aufwandsentschädigung gelten die
Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (s. Reisekosten 3.1.5).
3.1.4 Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige (A 3)
Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige stellt eine Entschädigung für Ausgaben
dar, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstanden sind. Sie ist kein Entgelt für eine Leistung oder den zeitlichen Aufwand des Ehrenamtlichen. Darüber hinaus muss die ehrenamtliche Tätigkeit für die eine Aufwandsentschädigung geltend gemacht wird einen Projektbezug
aufweisen.
Für Aufwandsentschädigungen kommen ausschließlich die tatsächlich angefallenen Ausgaben, die der/ dem Ehrenamtlichen entstehen, zur Abrechnung. Die Originalbelege der Abrechnung – Rechnungen und Zahlungsbeweise – müssen aufbewahrt werden. Bei der Abrechnung sind zusätzlich mindestens der Name der/ des Ehrenamtlichen und der Projektbezug anzugeben.
Die Abrechnung von Fahrtkosten im Rahmen der Aufwandsentschädigung ist nach dem
Bundesreisekostengesetz vorzunehmen (s. Reisekosten 3.1.5).
3.1.5 Reisekosten (A2.2)
Reisekosten für dienstlich erforderliche, d.h. für die Projektumsetzung notwendige Reisen
sind zuwendungsfähig. Neben dem begründeten Projektbezug müssen die Reisen vor Antritt
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angeordnet oder genehmigt sein. Als Genehmigung gilt dabei auch eine generelle personenbezogene Genehmigung, z.B. als Vereinbarung im Arbeitsvertrag, durch die Reisen im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II grundsätzlich gebilligt
sind. Freiwillig engagierte Koordinatorinnen und Koordinatoren können ihre Reisekosten
über die Aufwandsentschädigungen (vgl. 3.1.4) abrechnen. Alle Reisekostenunterlagen und
die Genehmigung der Reise sind als Originalbelege aufzubewahren.
Die Reisekostenvergütung umfasst Fahrt- und Flugkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung, Tagegeld, Übernachtungsgeld und die Erstattung der Nebenkosten.
Tägliche Fahrtkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
sind nicht zuwendungsfähig.
Abrechnungsgrundlage für Reisekosten ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) einschließlich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BRKG.
Bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird regelmäßig eine einheitliche Kilometerpauschale von 0,20 €/km, höchstens jedoch 150,00 Euro je Reise als zuwendungsfähig anerkannt (§ 5 Abs. 1 BRKG).
Die Wegstreckenentschädigung beträgt ausnahmsweise 0,30 €/km, wenn an der PKWNutzung ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Das erhebliche dienstliche Interesse
muss vor Antritt der Reise schriftlich festgestellt werden (§ 5 Abs. 2 BRKG). Dies sollte
zweckmäßigerweise im Rahmen der erforderlichen Dienstreisegenehmigung erfolgen.
An das Vorliegen eines erheblichen dienstlichen Interesses sind hohe Anforderungen gestellt. Erhebliches dienstliches Interesse liegt nur dann vor, wenn ohne Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs die Dienstreise nicht durchgeführt werden kann. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn

das Dienstgeschäft bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht durchgeführt werden kann

schweres (>25kg)/ sperriges Dienstgepäck mitzuführen ist

durch Nutzung des Kraftfahrzeugs Dienstgeschäfte an mehreren Orten durchgeführt
werden können und dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich wäre

eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen –aG- vorliegt.
Für Miet-, Leasing und betriebseigene Fahrzeuge sind die für die Reise belegten tatsächlich
getätigten Ausgaben zuwendungsfähig wie z. B. Ausgaben für Kraftstoff, Öl, Wartung und
Pflege.
Belegte Ausgaben des Trägers für Versicherungen (ohne Kasko), Steuern, Reparaturen,
Wartung und Pflege werden nach Jahresabschluss anteilig auf die für das Projekt gefahrenen Kilometer umgelegt.
Das Fahrtenbuch muss die für das Projekt gefahrenen Kilometer belegen. Im Fahrtenbuch
für das Fahrzeug sind kurz allgemeine Daten des Herstellers zu vermerken (Marke, Fahrzeugtyp, durchschnittlicher Treibstoffverbrauch). Es muss ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch vorliegen und folgende Angaben enthalten: Datum und Zeit der Reise, Fahrtziel und
Grund, Fahrer(in), Km-Stand, Zurückgelegte Kilometer und Kraftstoffverbrauch.
Die Anschaffungskosten einer BahnCard oder von Zeitkarten für öffentliche Verkehrsmittel
sind zuwendungsfähig, wenn die Anschaffung wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Wirtschaftlichkeit
bezieht sich auf Dienstreisen, die im Rahmen der Projektumsetzung notwendig sind; dies ist
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nachzuweisen. Zuwendungsfähig sind die (ggf. anteiligen) Kosten, die im Förderzeitraum
anfallen.
3.1.6 Absetzung für Abnutzungen (Abschreibung) (A2)
Abschreibungen für Neuinvestitionen und bereits vorhandene Güter des Anlagevermögens
sind zuwendungsfähig, wenn diese für die Durchführung des Projekts notwendig sind. Werden die angesetzten Gegenstände nur zum Teil im Projekt genutzt, so ist nur der auf das
Projekt entfallende Anteil zuwendungsfähig. Hier kommen ausschließlich die Abschreibungskosten für eine Förderung in dem Umfang in Betracht, wie diese Güter im Maßnahmezeitraum dem Projekt zur Verfügung stehen.
Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 ist der Kauf von Möbeln, Ausrüstungsgütern, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken nicht zuwendungsfähig.
Jedoch sind die Abschreibungskosten für Wirtschaftsgüter in dem Maße zuwendungsfähig,
wie
a) ihr Erwerb nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist,
b) die Abschreibungskosten gemäß der nationalen Vorschriften, einschließlich der Buchhaltungsvorschriften, berechnet werden und
c) sie im Förderzeitraum anfallen.
Abschreibungen auf Investitionen, die bereits von der Europäischen Union oder anderen
öffentlichen Haushalten gefördert wurden, sind nicht zuwendungsfähig und können somit
auch keine Kofinanzierung darstellen. Der Zuwendungsempfänger erklärt hierzu mit Unterschrift unter den Zwischen- und Verwendungsnachweisen, dass er für die abgerechneten
Abschreibungen keine öffentlichen Zuschüsse erhalten hat.
Rechtsgrundlage für die Abschreibung ist das Einkommensteuergesetz (insbesondere
§ 6 Abs. 2 EStG und § 7 EStG).
3.1.6.1 Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis 410 € (Geringwertige Wirtschaftgüter
(GWG))
Wirtschaftsgüter, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind, einen Anschaffungswert bis
410,- EUR netto haben und nicht Bestandteil eines Sammelpostens sind, können im Jahr der
Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Die Abschreibungen sind in dieser Höhe
zuwendungsfähig.
Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit einem anderen Wirtschaftsgut genutzt werden
kann.
3.1.6.2 Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter von 150 € bis 1.000 € (Sammelposten)
Abweichend von 3.1.6.1 können Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig
sind, mit einem Anschaffungswert zwischen 150,- EUR netto und 1000,- EUR netto auch in
einem Sammelposten gebündelt werden. Diese dort gebündelten Wirtschaftsgüter können
nicht im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden, sondern linear über einen
Zeitraum von 5 Jahren (jährlich 20% des Anschaffungswertes). Sollten Sie diese Form der
Abschreibung wählen, sind Wirtschaftsgüter bis 150,- EUR netto im Jahr der Anschaffung
abzuschreiben. Wirtschaftsgüter über 1000,- EUR netto sind gemäß AfA-Tabellen abzuschreiben.
Eine einmal gewählte Abschreibungsvariante muss beibehalten werden.
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3.1.6.3 Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht den Nrn. 3.1.6.1 oder 3.1.6.2 zugeordnet
werden können, werden gemäß den AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen
abgeschrieben und sind in Höhe der jährlichen Abschreibungskosten zuwendungsfähig. Hier
wird jährlich immer der gleiche Prozentsatz vom Anschaffungswert für die Nutzungsdauer,
d.h. immer gleiche Abschreibungsraten, abgeschrieben (lineare Abschreibung).
3.1.6.4 Abschreibung bei Anschaffung gebrauchter Güter
Die Abschreibung bei der Anschaffung gebrauchter Güter ist unter Beachtung der o.g. Punkte zuwendungsfähig.
Zusätzlich hat der Verkäufer der gebrauchten Güter eine schriftliche Erklärung abzugeben,
aus der der Ursprung der Gegenstände hervorgeht und in der bestätigt wird, dass sie zu keinem Zeitpunkt mit Hilfe von öffentlichen Zuschüssen angekauft wurden.
Der Preis der gebrauchten Güter darf den Marktwert nicht überschreiten und muss unter den
Kosten für gleichartige neue Gegenstände liegen. Der Gegenstand muss die für die Aktion
erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards
entsprechen.
3.1.6.5 Abschreibungsliste
Die für das Projekt anrechenbare AfA wird in der Belegliste bei den Abschreibungskosten
abgerechnet.
Findet die kameralistische Buchhaltung Anwendung, sind in jedem Fall Abschreibungslisten
mit folgenden Mindestangaben zu führen:

der Tag der Anschaffung

die Bezeichnung des angeschafften Gegenstandes

Anschaffungspreis

Abschreibungssatz (EUR) pro Jahr

die Abschreibungsdauer

Anteil der Nutzung im Projekt
3.1.7 Vergabe von Aufträgen
Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500,00 € (netto) können unter
Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein
Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf, § 3 Abs. 6 VOL/A).
Ab 500,00 € sind folgende Regeln bei der Auftragsvergabe einzuhalten und die einzelnen
Schritte zu dokumentieren (s. auch Merkblatt zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen
im Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II):
Auftragswert (ohne Umsatzsteuer)
Dokumentation der Auftragsvergabe
500,00 € bis 1.000,00 €
eine nachvollziehbare formlose Preisermittlung bei mind. drei Anbietern; es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer öffent-
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lichen oder beschränkten Ausschreibung
abgesehen wurde
1.000,01 € bis 8.000,00 €
mind. drei schriftliche Angebote einholen; es
ist aktenkundig zu machen, weshalb von
einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung abgesehen wurde
über 8.000,00 €
öffentliche oder beschränkte Ausschreibung
Für die Dokumentation sollte der „Vergabevermerk gem. § 20 VOL/A im Aktionsprogramm
Mehrgenerationenhäuser II“ genutzt werden, der im Intranet MGH und unter www.bafza.de
Aufgaben  Mehrgenerationenhäuser zum Download zur Verfügung steht.
Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Vergabe (s. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) Nr. 3).
3.1.8 Behandlung der angeschafften Gegenstände und Zweckbindung
Der Zuwendungsempfänger hat die ANBest-P/ Gk Nr. 4 zu beachten.
Insbesondere müssen alle zur Erfüllung des Zuwendungszwecks angeschafften Gegenstände bis zum Ende des Bewilligungszeitraums dem Projekt zur Verfügung stehen.
Über die mit der Zuwendung erworbenen Gegenstände wird nach Ablauf der zeitlichen Bindung entschieden, ob der Zuwendungsempfänger über die Gegenstände frei verfügen darf
oder die für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigten Gegenstände dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu übereignen oder ob sie zu Gunsten des
BMFSFJ zu veräußern sind.
3.1.9 Leasing (A2.2)
Leasingausgaben für das Projekt sind während des Maßnahmezeitraumes grundsätzlich
zuwendungsfähig. Leasing wird im Rahmen der ESF-Förderung dabei nur als Finanzierungsalternative zum (nicht förderfähigen) Kauf von Wirtschaftsgütern anerkannt.
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (siehe 2.6) sind zu beachten.
Leasing ist nur förderfähig, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um die kostengünstigste
Nutzungsform handelt. Dazu ist das Leasing mit den Alternativen „Abschreibung“ und „Miete“
nachvollziehbar zu vergleichen.
In Leasingverträgen vereinbarte Nachteile für den Zuwendungsgeber, z.B. durch die Kombination von hohen Leasingraten, einem geringen Restwert und die Übernahme des Gegenstandes durch den Projektträger am Ende der Leasinglaufzeit, werden gesondert geprüft.
Hieraus entstehende Vorteile für den Projektträger werden bei der Abrechnung nicht anerkannt.
Die im Projektzeitraum gezahlten Leasingraten bilden die zuschussfähigen Ausgaben und
müssen durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen
werden. Ergibt die Prüfung, dass es sich beim Leasing nicht um die kostengünstigste Variante handelt, ist nur der Betrag zuwendungsfähig, der bei Abschreibung oder Anmietung entstanden wäre.
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3.1.10 Miete (A2.1)
Mietausgaben für Räume einschl. Nebenkosten und für bewegliche Sachen für die Nutzung
im Projekt sind zuwendungsfähig. Bei Neuanmietungen sind Vergleichsangebote einzuholen.
Bei der Anmietung von Räumen ist der örtliche Mietspiegel zu berücksichtigen.
Bei anteiliger Nutzung für das Projekt ist nur der für das Projekt genutzte Teil des Mietgegenstandes zuwendungsfähig. Die rechnerische Ermittlung des für die Förderung in Frage
kommenden Anteils ist in einer der Abrechnung beizufügenden Aufstellung (Kostenschlüssel) nachvollziehbar darzustellen.
Alle Mietausgaben müssen belegt werden (Vertragskopie und Zahlungsnachweise).
3.1.11 Steuern (A2.2)
Steuern, Abgaben und Gebühren sind zuwendungsfähig, sofern sie tatsächlich und endgültig
vom Zuwendungsempfänger getragen werden müssen und einen Projektbezug aufweisen.
Steuern auf Gewinn und Ertrag und erstattungsfähige Umsatzsteuer sind nicht zuwendungsfähig.
3.1.12 Projektbezogene Versicherungen (A2.2)
Dazu zählen notwendige Versicherungen, die sich in der Projektarbeit begründen und mit
dem Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II unmittelbar in Zusammenhang stehen.
(Nicht zuwendungsfähig sind z.B. Ausgaben für Kfz-Versicherungen. Diese werden über die
Kilometerpauschale nach dem BRKG abgerechnet).
3.1.13 Bankgebühren (A2.2)
Die Gebühren zur Eröffnung eines Bankkontos für die Durchführung des Projekts sind zuwendungsfähig, sofern die Führung auf Auflagen des Zuwendungsgebers beruht.
3.1.14 Rechtsberatungskosten (A2.2)
Rechtsberatungskosten sind zuwendungsfähig, sofern sie tatsächlich und endgültig vom
Zuwendungsempfänger getragen werden müssen und einen Projektbezug aufweisen.
3.1.15 Bewirtungskosten (A2.2)
Bewirtungskosten in angemessener Höhe sind zuwendungsfähig. Dazu zählen z.B. Besprechungen mit externen Partnern (z. B. Arbeitsagentur, Kooperationspartnern, Wirtschaftsunternehmen usw.) zur Abstimmung der Angebote/ Aktivitäten.
Als angemessen und verhältnismäßig kann bezogen auf die Dauer der Veranstaltung ein
Angebot von z.B. einem Imbiss, alkoholfreien Getränken betrachtet werden.
Der Verwendungszweck (Bezeichnung der Veranstaltung) und die Anzahl der Teilnehmenden müssen auf den Belegen eindeutig angegeben sein.
Besprechungen innerhalb des MGH sind normales Tagesgeschäft. Sie sind Voraussetzung
für die Projektarbeit und stellen keine zusätzlichen Aktivitäten dar. Hier sind Bewirtungskosten nicht zuwendungsfähig. Dies betrifft auch die “ Pausenversorgung“ für ständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II.
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3.1.16 Ausgaben für Lebensmittel (A2.2)
Ausgaben für Lebensmittel sind nur zuwendungsfähig, wenn diese im Zusammenhang mit
der Bewirtung externer Partner (s. 3.1.15) stehen oder im Rahmen projektbezogener Aktivitäten anfallen. Ausgaben für Lebensmittel, die zum Beispiel bei der Bewirtung im Offenen
Treff oder beim Mittagstisch zur Erzielung von Einnahmen anfallen, sind nicht zuwendungsfähig.
3.1.17 Erfahrungsaustausch - Besuche der MGH untereinander (A2.2)
Besuche bei anderen MGH sind im Sinne des Aktionsprogramms und in der Programmbeschreibung vorgeschrieben.
Voraussetzung für die Anerkennung der mit den Besuchen verbundenen Ausgaben ist, dass
diese i.S. des Aktionsprogramms durchgeführt werden. Dazu gehören Erfahrungsaustausche, Kooperationstreffen, Netzwerktreffen, gemeinsame Seminare und Workshops.
Die Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an diesen Besuchen muss im Verhältnis mit
der Anzahl der tatsächlich für das MGH Tätigen und Aktiven stehen. Inhalte und Ziele des
Treffens und eine Teilnehmerliste sind zu dokumentieren.
3.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben (nicht abschließend)
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben i.S. des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II
sind insbesondere:

Erstattungsfähige Umsatzsteuer

Sollzinsen

Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken (siehe hierzu VO (EG) Nr.1081/2006 Artikel 11 Absatz 2c )

Mehrausgaben wegen nicht wahrgenommener Skonti und Rabatte (Eingeräumte Skonti,
Boni oder Rabatte müssen in Anspruch genommen werden. Bei Nichtinanspruchnahme
ist die Zuwendung entsprechend zu kürzen.)

Beiträge zu Organisationen und Verbänden

Kosten für von einer Bank oder einem Finanzinstitut geleistete Sicherheiten

Rückstellungen

Steuern auf Gewinn und Ertrag

Bußgelder, Geldstrafen

Ausgaben für Baumaßnahmen, die einer Sanierung der Räumlichkeiten gleichkommen,
z.B. Fußbodensanierung, Neuinstallation von Heizungs-, Sanitär- und Elektroeinrichtungen, Außenfenstern und Türen

Mittel, die nicht als kassenwirksame Ausgaben des Projektträgers nachgewiesen werden
können

Ausgaben, für die keine Originalbelege oder vergleichbare Unterlagen vorgelegt werden

Ausgaben, die keinen Zahlungsfluss aufweisen
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
Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck nicht plausibel erscheinen (fehlender Projektbezug)

Ausgaben, die für die Projektumsetzung nicht notwendig sind und für die kein wirtschaftlicher und sparsamer Umgang mit den Zuwendungsmitteln nachgewiesen und dokumentiert werden kann

Ausgaben, die unverhältnismäßig sind und nicht angemessen erscheinen

Pauschalen (Eine Pauschale ist ein fester Förderbetrag oder Fördersatz, ohne dass im
Einzelnen Umfang und Höhe der geförderten Ausgaben genau bestimmt werden müssen. Die Förderung von Pauschalen ist grundsätzlich nicht zulässig.)

Präsente als Anerkennung für Ehrenamtliche Ausgaben für Lebensmittel (Ausnahmen s.
3.1.16)
4 Mittelanforderungen
Die mit dem Zuwendungsbescheid gewährten Mittel werden ausschließlich auf der Grundlage einer schriftlichen und von den befugten Personen unterschriebenen Mittelanforderung
ausgezahlt.
Die Auszahlung der bewilligten Mittel kann von einer Auflagenerfüllung abhängig gemacht
werden. Dies kann zum Beispiel die Nachreichung bestimmter Unterlagen betreffen.
Es dürfen von den Projektträgern nur die Mittel vom Zuwendungsgeber angefordert werden,
die bereits für getätigte Ausgaben verbraucht wurden oder die innerhalb der nächsten zwei
Monate - nach Mitteleingang auf dem Projektkonto - verbraucht werden (ANBest-P Nr. 1.4,
ANBest-Gk Nr. 1.3).
Sollten die ausgezahlten Mittel nicht innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden, ist dies
dem Zuwendungsgeber unbedingt mitzuteilen, siehe ANBest-P/ Gk Nr. 5.4. Zur Vermeidung
der Verzinsung sind die nicht alsbald verbrauchten Mittel unverzüglich auf das im Zuwendungsbescheid angegebene Konto des Zuwendungsgebers zu überweisen. Anderenfalls
kann dies auf der Grundlage der Ziffer 8.4 der ANBest-P/ Gk zur Geltendmachung eines
Zinsanspruches für nicht alsbald verbrauchte Mittel führen.
Der Abruf der Fördermittel erfolgt online über das Förderportal im BAFzA
(https://esprit.bafza-online.de). Eine Anleitung zur Benutzung der Formulare zum Mittelabruf
wird auf der Internetseite des BAFzA (http://www.bafza.de  Aufgaben  Mehrgenerationenhäuser) bereitgestellt.
Die Mittelanforderung muss anschließend von den befugten Personen unterschrieben und
per Post an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Referat 404,
50964 Köln, geschickt werden. Die Förderdatenbank wählt nach dem Zufallsprinzip eingepflegte Belege aus, die in Kopie der Mittelanforderung beizufügen sind. Die Auswahl der Belege wird über die E-Mail, die der Zuwendungsempfänger nach Absenden des Mittelabrufs
erhält, bekannt gegeben.
5 Abrechnungsverfahren
Mit der Abrechnung wird der Zahlungsfluss nachvollziehbar nachgewiesen (Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006, Artikel 56).
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5.1
Belegliste
Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Originalbelege und vergleichbarer Unterlagen. Wie
die Belege beschaffen sein müssen und welche Mindestanforderungen bestehen, ist in den
ANBest-P Nr. 6.4 definiert.
Die wesentlichen Daten der Belege werden in die online bereitgestellte Belegliste im Förderportal im BAFzA (https://esprit.bafza-online.de) übernommen.
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist zu beachten.

vorsteuerabzugsberechtigt = es werden die Nettobeträge abgerechnet (erstattungsfähige
Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig)

nicht vorsteuerabzugsberechtigt = es werden die Bruttobeträge abgerechnet
5.2
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und dem Sachbericht. Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Termin vorzulegen.
In dem zahlenmäßigen Nachweis werden die tatsächlichen Einnahmen und tatsächlich getätigten Ausgaben summarisch nach den Finanzplanpositionen abgerechnet. Dabei werden die
jeweiligen Summen über die Online-Belegerfassungen ermittelt.
Aus diesem Grund ist es wichtig, die ausgabenseitige Belegerfassung aktuell zu führen.
6 Stammblattverfahren
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet am ESF-Stammblattverfahren teilzunehmen.
7 Vorschriften und Gesetze
7.1
Nationale Vorschriften (nicht abschließend)

Bundeshaushaltsordnung (BHO) – insbesondere §§ 23 und 44

Förderrichtlinien des BMFSFJ zum Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser II

Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)

Bundesreisekostengesetz (BRKG) mit Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BRKG
(BRKGVwV)

Einkommensteuergesetz (EStG)

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Sozialgesetzbuch (SGB)
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7.2
Verordnungen der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 210 vom 31.07.2006) mit allgemeinen
Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210, S. 25, berichtigt ABl. EU Nr. L 239, S. 248), geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 411, S. 6, berichtigt ABl. EU Nr. L 27, S. 5
(Allgemeine Verordnung)

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 Artikel 8 Zuständigkeiten der Begünstigten im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit (ABl. EU
Nr. L 371 vom 27.12.2006)

Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.
Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 12)

Artikel 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001
über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG
L 10/20 vom 13. Januar 2001), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006
der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU L 368/85 vom 23. Dezember 2006)
(Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen)

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über
die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und
mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10/33 vom 13. Januar 2001), zuletzt geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (KMU-Freistellungsverordnung)

Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 5. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. EG L 337/3
vom 13. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (Freistellungsverordnung für Beschäftigungsbeihilfen)
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