Vorlage: TOP 8

Beschlussvorlage
Gemeinderat und Ortschaftsräte
am 24.11.2015 TOP
öffentlich
Aktenzeichen: 103.54
1. Beratungsgegenstand
Anschlussunterbringung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz,
Handlungsaufträge zur Bereitstellung von Wohnraum
2. Beschlussvorschlag:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bevölkerung öffentlich aufzurufen, zur Verfügung
stehenden Wohnraum bei der Stadt zu melden.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, Wohnraum für Zwecke der Anschlussunterbringung
anzumieten.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, das gekaufte Gebäude Riedweg 4 in Gerhausen für
die Anschlussunterbringung vorzubereiten. Die Nutzung ist zunächst vorübergehend.
Für eine dauerhafte Nutzung ist eine Konzeption für das „Riedareal“ zu erarbeiten.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, mit privaten Investoren in Kontakt zu treten.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bau von Wohnraum auf städtischen
Grundstücken zu prüfen und hierzu einen Zuschussantrag vorzubereiten. Vor
Antragstellung ist der Gemeinderat einzubinden.
6. Die Verwaltung wird beauftragt die Einrichtung von Notquartieren zu prüfen und einen
Einsatzplan zu erarbeiten.
Kosten und Finanzierung:
einmalig: noch offen
laufend: noch offen
Haushaltsmittel sind vorhanden: nein
HHST: -
3. Bei der Beratung ist voraussichtlich befangen: 4. Der Beschluss wird vorlagepflichtig: 5. Beschlussauszüge erhalten: 30, 30.4, 40, Bauverwaltung, Flüchtlingsbeauftragter
6. Aufgestellt: 14.11.2015
Sachbearbeiterin Hauptamtsleiter
Anja Rieck
Reiner Striebel
Stadtbaumeister
Dr. Martin Schenk
Stadtkämmerer
Jürgen Stoll
Bürgermeister
Jörg Seibold
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Sachvortrag:
Die Rechtsgrundlage für die Erstaufnahme, vorläufige Unterbringung und die
Anschlussunterbringung
von
Asylbewerbern
und
Flüchtlingen
ist
das
Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG). Die vorläufige Unterbringung erfolgt über die Stadt- und
Landkreise als untere Aufnahmebehörden. Die von diesen Behörden untergebrachten
Personen sind nach dem Ende der vorläufigen Unterbringung in die Anschlussunterbringung
einzubeziehen (§ 17 FlüAG).
§ 18 FlüAG regelt, dass die in die Anschlussunterbringung einzubeziehenden Personen den
kreisangehörigen Gemeinden zugeteilt werden. Die Zuteilung erfolgt gemäß der
Rechtsverordnung DVO FlüAG § 2 nach einem Schüssel, der sich aus dem Anteil der
jeweiligen Gemeinden an der Bevölkerung des Landkreises errechnet.
Die Stadt Blaubeuren erhält jährlich Mitteilungen vom
Aufnahmeverpflichtung und deren Rückstand oder Überhang.
Landratsamt
über
die
Aus Zeiten der letzten Flüchtlingswelle in den 90er Jahren, kann die Stadt Blaubeuren noch
immer einen Aufnahmeüberhang vorweisen. Zur damaligen Zeit wurden weit mehr
Asylbewerber und Flüchtlinge in Blaubeuren in der Anschlussunterbringung untergebracht,
als der Bevölkerungsschlüssel vorgab. Über die Jahre ging der Überhang zurück. Der Stadt
wurden keine Personen zur Anschlussunterbringung mehr zugewiesen. Lediglich diejenigen,
die privat in Blaubeuren Wohnraum fanden, wurden dem städtischen „Konto“
gutgeschrieben. Dennoch war 2014 noch ein Überhang von 20 Personen vorhanden.
Für das Jahr 2015 liegt noch keine Berechnung der Aufnahmeverpflichtung vor. Diese ist
vom Landratsamt für den Jahresanfang 2016 angekündigt. Es ist aber eine höhere Anzahl
als die der letzten Jahre zu erwarten, weil die 2013 gestellten Asylanträge gehäuft zur
Entscheidung kommen. Da der große Andrang von Asylbewerbern und Flüchtlingen erst
2014/2015 einsetzte, sollte sich die Aufnahmeverpflichtung in 2015 noch in Grenzen halten.
Blaubeuren hat im Zeitraum Juli – November 2015 bereits 7 Personen in die
Anschlussunterbringung übernommen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch für 2016
noch ein Überhang auf dem „Konto“ zu finden ist.
Die Vermittlung dieser Wohnungen lief über die Helferkreise auf privatem Wege und ohne
wesentliches Zutun der Stadt ab. An diesem Punkt kann sich die Stadt Blaubeuren
wiederholt glücklich schätzen, viele aktive ehrenamtliche Helfer an der Hand zu haben. Nicht
nur die Asylbewerber und Flüchtlinge profitieren von deren großem Engagement, sondern
auch die Verwaltung, die bei der Bewältigung vieler Aufgaben durch die Helferkreise
tatkräftig unterstützt wird. Herzlichen Dank dafür !!
Am 19.10.2015 ging eine Mitteilung vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit der prognostisch
errechneten Aufnahmeverpflichtung für 2016 ein. Es wird davon ausgegangen, dass im AlbDonau-Kreis insgesamt 2000 – 2500 Personen der Anschlussunterbringung zugeführt
werden müssen. Auf die Stadt Blaubeuren entfällt damit ein Anteil von 126 – 157 Personen.
Was geschieht bei der Anschlussunterbringung?
Sobald die vorläufige Unterbringung endet (§ 9 Abs. 1 FlüAG) teilt der Alb-Donau-Kreis die
jeweiligen Personen zu. Die Stadt erhält eine Zuteilungsentscheidung. Darin sind die zu
übernehmenden Personen namentlich aufgeführt. Auch der Überstellungstermin ist vermerkt
– dieser liegt zumeist 4 bis 8 Wochen in der Zukunft, damit die Städte noch Zeit haben, die
Anschlussunterbringung vorzubereiten. Ob dieser Vorlauf auch in Zukunft noch gegeben ist,
darf bezweifelt werden. Gegen die Zuteilungsentscheidung kann zwar Widerspruch
eingereicht werden, es gilt jedoch der Sofortvollzug nach § 80 der
Verwaltungsgerichtsordnung.
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Die Personen werden am festgelegten Übergabetermin zu einem vereinbarten Treffpunkt
(oftmals Rathaus) gebracht und sind dann von der Stadt unterzubringen.
Finden Asylbewerber und Flüchtlinge auf dem privaten Wohnungsmarkt eine Unterkunft,
kommen diese Personen nicht zur Zuteilung, sondern gelten ab dem Einzugsdatum als von
der jeweiligen Stadt untergebracht. Für jeden in die Anschlussunterbringung übernommene
Person erhält die Stadt eine einmalige Ausgabenpauschale von 137 € (steigt jährlich um 1,5
%).
Es ist davon auszugehen, dass die Stadt Blaubeuren im Jahr 2016 für rund 160 Personen
Wohnraum zur Verfügung stellen muss. Dies entspricht etwa 3 Personen pro Woche.
Aufgrund der angespannten Situation des Wohnungsmarktes ist nicht darauf zu hoffen, dass
ein Großteil der aufzunehmenden Personen auf dem privaten Markt fündig wird. Wir hoffen
jedoch weiterhin auf die Unterstützung der Helferkreise und potentieller Vermieter, die wie
bisher direkt an diese Menschen vermieten.
Weiterhin ist bei den Planungen zu beachten, dass die Anschlussunterbringung 2017 und in
den Folgejahren weiter geht und wahrscheinlich nochmals mit ähnlichen Zuteilungszahlen zu
rechnen ist. Vorhersagen dazu sind der Verwaltung nicht möglich.
Es gibt für die Stadt mehrere Möglichkeiten, den benötigten Wohnraum zur Verfügung zu
stellen:
1. Hilfe bei der Vermittlung von privatem Wohnraum an die Asylbewerber und
Flüchtlinge
2. Anmietung bzw. Ankauf von Wohnraum
3. Erstellung / Bau von Wohnraum
Die erste Möglichkeit wäre die unkomplizierteste und zweifellos die beste in Sachen
Integration. In diesem Fall entsteht letztendlich ein normales Mietverhältnis zwischen
Eigentümer und den unterzubringenden Menschen. Die Kosten der (angemessenen)
Unterkunft
werden
vom
Landkreis
über
die
Leistungen
nach
dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) übernommen.
Bei den beiden anderen Möglichkeiten tritt die Stadt Blaubeuren sozusagen als Mieter
und/oder Vermieter auf. Die Benutzung der Räumlichkeiten geschieht jedoch nicht auf der
Grundlage eines zivilrechtlichen Mietvertrages, sondern einer ortspolizeilichen
Einweisungsverfügung. Daher können die Bestimmungen des Mietrechts auf das
Benutzungsverhältnis nicht – auch nicht analog – angewandt werden. Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünfte sind vielmehr öffentliche Einrichtungen der Stadt, für deren Benutzung
Gebühren auf der Grundlage von §§ 13 ff. des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG)
erhoben werden. Dafür ist eine Benutzungssatzung mit Gebührenkalkulation notwendig.
Die von den untergebrachten Menschen aufgrund der Benutzungssatzung zu zahlenden
Kosten werden – soweit angemessen – vom Landratsamt im Rahmen des AsylbLG
übernommen.
Die Kosten für die Ausstattung der gemeindeeigenen Unterkünfte mit Wohnungseinrichtung
und Hausrat können der Stadt nach dem AsylbLG erstattet werden. Voraussetzung ist, dass
der Umfang und die Höhe der Kosten im Voraus mit dem Landratsamt abgesprochen und
festgelegt sind.
Aufgrund der zu erwartenden Zahlen an Menschen in der Anschlussunterbringung ist es
ratsam, alle Möglichkeiten gleichermaßen zu prüfen und auszuschöpfen. Insbesondere der
private Wohnraum wird allein nicht ausreichend Fläche hervorbringen, um die
Unterbringungsverpflichtung erfüllen zu können. Dennoch ist es wichtig, die privaten
Kapazitäten vorrangig zu nutzen.
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Die Stadtverwaltung plant daher, einen Aufruf an die Bevölkerung zu starten. Es sollen
private, leerstehende Räumlichkeiten, Wohnungen und Zimmer die zur Verfügung gestellt
werden können, bei der Stadt gemeldet werden. Entweder werden diese dann mit der Hilfe
der Helferkreise und des Landratsamtes direkt an Asylbewerber und Flüchtlinge vermittelt
oder die Stadt mietet die Räumlichkeiten an und weist die betreffenden Personen ein.
Anders als bei der vorläufigen Unterbringung gibt es bei der Anschlussunterbringung keine
Standards für die Größe der Wohnungen und keine definierten Wohnflächen. Das
Landratsamt macht lediglich Angaben dazu, bis zu welcher Wohnungsgröße die Kosten der
Unterkunft übernommen werden: 45 m² für eine Person und 15 m² für jeden weiteren
Bewohner. Diese Zahlen sind daher als Maximum zu sehen; ein Minimum ist nicht festgelegt.
Hilfsweise können die Standards der Obdachlosenunterkünfte herangezogen werden. Auch
hier muss eine menschenwürdige Unterbringung gewährleistet werden, ohne die Maßstäbe
einer „Normalwohnung“ erreichen zu müssen. Die Mindestgröße für reine Wohnflächen
(ohne Sanitärräume und Küche) liegt hier bei etwa 10 m² für eine Person und 5 m² für jede
weitere. Es ist sinnvoll, diese Größen auch bei der Anschlussunterbringung anzuwenden.
Momentan besitzt die Stadt Blaubeuren nahezu keine eigenen Immobilien, die für die
Anschlussunterbringung genutzt werden können. Im Jahr 2015 wurde jedoch das Gebäude
Riedweg 4 in Gerhausen beim Sportplatz gekauft, das für diesen Zweck ertüchtigt werden
kann. Weil das Gebäude schon im Besitz der Stadt Blaubeuren ist, könnte es in relativ kurzer
Zeit für die Anschlussunterbringung zur Verfügung stehen. Leider ist nicht vorauszusehen,
wann genau der Stadt Blaubeuren wie viele Menschen zugeteilt werden. Dies hängt stark
von deren Ankunft in Deutschland und der Dauer der Antragsverfahren ab, auf die weder die
Stadt noch das Landratsamt Einfluss haben. Daher ist es wichtig, schnell auf die ersten
Unterbringungsmöglichkeiten zurückgreifen zu können.
Schaffung von neuem Wohnraum:
Neuer Wohnraum ist wichtig, um die Verpflichtung der Anschlussunterbringung auch noch
die nächsten Jahre erfüllen zu können. Sollte der Flüchtlingsstrom irgendwann zurückgehen
und weniger Fläche für die Anschlussunterbringung benötigt werden, so trägt der
entstandene Wohnraum zur Verbesserung der allgemeinen Wohnungsnot bei. Dieses
Vorgehen ist demnach eine gute Investition für die Zukunft. Die Bauten sollen so konzipiert
werden, dass sie den Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus entsprechen und möglichst
flexibel genutzt werden können.
Die Stadtverwaltung erbittet daher den Handlungsauftrag, auf private Investoren zuzugehen,
um Gespräche zu führen und Konditionen abzuklären. Gleichzeitig soll geprüft werden, ob
die Stadt Blaubeuren selbst als Bauträger auf eigenen Grundstücken tätig wird und ob hierfür
Zuschüsse zu erwarten sind.
Im Rahmen des Landesprogramms Wohnraum für Flüchtlinge wird die Schaffung von neuem
Wohnraum für die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen nach § 17 des Gesetzes über
die Aufnahme von Flüchtlingen (FlüAG) in den Gemeinden bei Sicherung angemessener
Miethöhen gefördert. Grundsätzlich kann mit einer Förderung bis zu 25 % gerechnet
werden. Das Programm der L-Bank ist bis Dezember 2016 befristet, aber heute schon
mehrfach überzeichnet. Inwieweit hier weitere Mittel bereitgestellt werden muss beobachtet
werden.
Über das Ergebnis der Prüfungen ist der Gemeinderat zu unterrichten.
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Einrichtung und Vorbereitung von Notquartieren:
Nach Möglichkeit sollen für die Unterbringung keine im Betrieb befindliche Hallen oder
öffentlichen Einrichtungen herangezogen werden. Der Schul- und Vereinssport soll weiter im
bisherigen Umfang möglich bleiben.
Dennoch soll für kurzfristig notwendig werdende Unterbringungen ein Notquartier (oder auch
mehrere) vorbereitet werden. Denkbar wäre aus heutiger Sicht die alte Halle in Beiningen,
Hochstraße, dafür herzurichten.
Weitere Objekte / Räumlichkeiten wurden bisher nicht überlegt.
Diese Räume müssen sowohl baurechtlich als auch technisch geeignet sein, Menschen
angemessen unterzubringen. Neben Sanitärbereichen muss auf Schlafmöglichkeiten
(Feldbetten o.ä.) und Versorgungsmöglichkeit geachtet werden.
Für einen möglichen Bedarf soll zudem ein „Einsatzplan“ erarbeitet werden, der sowohl die
personelle als auch die materielle Ressource abbildet. Kooperationen mit örtlichen
Hilfsorganisationen sind dabei anzustreben (z.B. THW, DRK, Feuerwehr).
Die Verwaltung soll deshalb beauftragt werden, die Einrichtung von Notquartieren zu prüfen
und einen Einsatzplan zu erarbeiten.
Erfordernis der Betreuung:
Die Menschen werden bisher in Blaubeuren vom Landratsamt und den ehrenamtlichen
Helferkreisen sehr gut betreut. Die Verwaltung hofft und wünscht sich, dass diese in der
Anschlussunterbringung dann sofern notwendig weitergeht, um eine möglichst gute
Integration zu erreichen.
Bei dezentralen Mietverhältnissen entsteht nahezu kein zusätzlicher Betreuungsaufwand.
Dieser steigt sicher, je mehr Menschen in einem größeren Objekt zusammen untergebracht
werden. Hier ist neben der sozialen Betreuung auch an Hausmeister- und technische
Dienste zu denken.
Die Anschlussunterbringung erfordert sicher den Einsatz nahezu der gesamten Verwaltung
vom Bauamt über die Ordnungsverwaltung bis zur Finanzverwaltung. Die inzwischen
ausgeschriebene halbe Stelle des Flüchtlingsbeauftragten ist dringend erforderlich und der
Umfang aus heutiger Sicht evtl. schon zu knapp bemessen.
Finanzierung:
Im derzeitigen Haushaltsplanentwurf sind für die genannten Maßnahmen noch keine
entsprechenden Mittel veranschlagt, da diese noch zu unbestimmt sind und sich derzeit im
Volumen noch nicht abschätzen lassen. Enthalten sind die förderfähigen Projekte
Flüchtlingsbeauftragter, Unterstützung der Helferkreise und das Programm „Junge
Flüchtlinge“. Bei weiterem Bedarf hat der Gemeinderat ggf. über- oder außerplanmäßig im
Einzelfall zu entscheiden.
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Unterbringungsart Kosten
direktes
Mietverhältnis
keine
Miete über Stadt
Bau über Stadt
ortsübliche Miete
Baukosten
Risiko
Bemerkungen
keines
beste Integration
egal ob privat oder
Investor
Kosten über AsylbLG abgedeckt
bei fehlender Belegung ist
Leerstand zu finanzieren
Baukosten sind vorzufinanzieren
durch
Benutzungsgebühren
langfristig
refinanziert
Das Gremium wird gebeten, der Stadtverwaltung diese Handlungsaufträge zu erteilen.
Insgesamt schlägt die Verwaltung Folgendes vor:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bevölkerung öffentlich aufzurufen, zur Verfügung
stehenden Wohnraum bei der Stadt zu melden.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, Wohnraum für Zwecke der Anschlussunterbringung
anzumieten.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, das gekaufte Gebäude Riedweg 4 in Gerhausen für
die Anschlussunterbringung vorzubereiten. Die Nutzung ist zunächst vorübergehend.
Für eine dauerhafte Nutzung ist eine Konzeption für das „Riedareal“ zu erarbeiten.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, mit privaten Investoren in Kontakt zu treten.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bau von Wohnraum auf städtischen
Grundstücken zu prüfen und hierzu einen Zuschussantrag vorzubereiten. Vor
Antragstellung ist der Gemeinderat einzubinden.
6. Die Verwaltung wird beauftragt die Einrichtung von Notquartieren zu prüfen und einen
Einsatzplan zu erarbeiten.
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