Beschlussvorlage Gemeinderat und Ortschaftsräte am 24.11.2015 TOP öffentlich Aktenzeichen: 103.54 1. Beratungsgegenstand Anschlussunterbringung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz, Handlungsaufträge zur Bereitstellung von Wohnraum 2. Beschlussvorschlag: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bevölkerung öffentlich aufzurufen, zur Verfügung stehenden Wohnraum bei der Stadt zu melden. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, Wohnraum für Zwecke der Anschlussunterbringung anzumieten. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, das gekaufte Gebäude Riedweg 4 in Gerhausen für die Anschlussunterbringung vorzubereiten. Die Nutzung ist zunächst vorübergehend. Für eine dauerhafte Nutzung ist eine Konzeption für das „Riedareal“ zu erarbeiten. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, mit privaten Investoren in Kontakt zu treten. 5. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bau von Wohnraum auf städtischen Grundstücken zu prüfen und hierzu einen Zuschussantrag vorzubereiten. Vor Antragstellung ist der Gemeinderat einzubinden. 6. Die Verwaltung wird beauftragt die Einrichtung von Notquartieren zu prüfen und einen Einsatzplan zu erarbeiten. Kosten und Finanzierung: einmalig: noch offen laufend: noch offen Haushaltsmittel sind vorhanden: nein HHST: - 3. Bei der Beratung ist voraussichtlich befangen: 4. Der Beschluss wird vorlagepflichtig: 5. Beschlussauszüge erhalten: 30, 30.4, 40, Bauverwaltung, Flüchtlingsbeauftragter 6. Aufgestellt: 14.11.2015 Sachbearbeiterin Hauptamtsleiter Anja Rieck Reiner Striebel Stadtbaumeister Dr. Martin Schenk Stadtkämmerer Jürgen Stoll Bürgermeister Jörg Seibold 1 von 6 Sachvortrag: Die Rechtsgrundlage für die Erstaufnahme, vorläufige Unterbringung und die Anschlussunterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen ist das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG). Die vorläufige Unterbringung erfolgt über die Stadt- und Landkreise als untere Aufnahmebehörden. Die von diesen Behörden untergebrachten Personen sind nach dem Ende der vorläufigen Unterbringung in die Anschlussunterbringung einzubeziehen (§ 17 FlüAG). § 18 FlüAG regelt, dass die in die Anschlussunterbringung einzubeziehenden Personen den kreisangehörigen Gemeinden zugeteilt werden. Die Zuteilung erfolgt gemäß der Rechtsverordnung DVO FlüAG § 2 nach einem Schüssel, der sich aus dem Anteil der jeweiligen Gemeinden an der Bevölkerung des Landkreises errechnet. Die Stadt Blaubeuren erhält jährlich Mitteilungen vom Aufnahmeverpflichtung und deren Rückstand oder Überhang. Landratsamt über die Aus Zeiten der letzten Flüchtlingswelle in den 90er Jahren, kann die Stadt Blaubeuren noch immer einen Aufnahmeüberhang vorweisen. Zur damaligen Zeit wurden weit mehr Asylbewerber und Flüchtlinge in Blaubeuren in der Anschlussunterbringung untergebracht, als der Bevölkerungsschlüssel vorgab. Über die Jahre ging der Überhang zurück. Der Stadt wurden keine Personen zur Anschlussunterbringung mehr zugewiesen. Lediglich diejenigen, die privat in Blaubeuren Wohnraum fanden, wurden dem städtischen „Konto“ gutgeschrieben. Dennoch war 2014 noch ein Überhang von 20 Personen vorhanden. Für das Jahr 2015 liegt noch keine Berechnung der Aufnahmeverpflichtung vor. Diese ist vom Landratsamt für den Jahresanfang 2016 angekündigt. Es ist aber eine höhere Anzahl als die der letzten Jahre zu erwarten, weil die 2013 gestellten Asylanträge gehäuft zur Entscheidung kommen. Da der große Andrang von Asylbewerbern und Flüchtlingen erst 2014/2015 einsetzte, sollte sich die Aufnahmeverpflichtung in 2015 noch in Grenzen halten. Blaubeuren hat im Zeitraum Juli – November 2015 bereits 7 Personen in die Anschlussunterbringung übernommen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch für 2016 noch ein Überhang auf dem „Konto“ zu finden ist. Die Vermittlung dieser Wohnungen lief über die Helferkreise auf privatem Wege und ohne wesentliches Zutun der Stadt ab. An diesem Punkt kann sich die Stadt Blaubeuren wiederholt glücklich schätzen, viele aktive ehrenamtliche Helfer an der Hand zu haben. Nicht nur die Asylbewerber und Flüchtlinge profitieren von deren großem Engagement, sondern auch die Verwaltung, die bei der Bewältigung vieler Aufgaben durch die Helferkreise tatkräftig unterstützt wird. Herzlichen Dank dafür !! Am 19.10.2015 ging eine Mitteilung vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit der prognostisch errechneten Aufnahmeverpflichtung für 2016 ein. Es wird davon ausgegangen, dass im AlbDonau-Kreis insgesamt 2000 – 2500 Personen der Anschlussunterbringung zugeführt werden müssen. Auf die Stadt Blaubeuren entfällt damit ein Anteil von 126 – 157 Personen. Was geschieht bei der Anschlussunterbringung? Sobald die vorläufige Unterbringung endet (§ 9 Abs. 1 FlüAG) teilt der Alb-Donau-Kreis die jeweiligen Personen zu. Die Stadt erhält eine Zuteilungsentscheidung. Darin sind die zu übernehmenden Personen namentlich aufgeführt. Auch der Überstellungstermin ist vermerkt – dieser liegt zumeist 4 bis 8 Wochen in der Zukunft, damit die Städte noch Zeit haben, die Anschlussunterbringung vorzubereiten. Ob dieser Vorlauf auch in Zukunft noch gegeben ist, darf bezweifelt werden. Gegen die Zuteilungsentscheidung kann zwar Widerspruch eingereicht werden, es gilt jedoch der Sofortvollzug nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2 von 6 Die Personen werden am festgelegten Übergabetermin zu einem vereinbarten Treffpunkt (oftmals Rathaus) gebracht und sind dann von der Stadt unterzubringen. Finden Asylbewerber und Flüchtlinge auf dem privaten Wohnungsmarkt eine Unterkunft, kommen diese Personen nicht zur Zuteilung, sondern gelten ab dem Einzugsdatum als von der jeweiligen Stadt untergebracht. Für jeden in die Anschlussunterbringung übernommene Person erhält die Stadt eine einmalige Ausgabenpauschale von 137 € (steigt jährlich um 1,5 %). Es ist davon auszugehen, dass die Stadt Blaubeuren im Jahr 2016 für rund 160 Personen Wohnraum zur Verfügung stellen muss. Dies entspricht etwa 3 Personen pro Woche. Aufgrund der angespannten Situation des Wohnungsmarktes ist nicht darauf zu hoffen, dass ein Großteil der aufzunehmenden Personen auf dem privaten Markt fündig wird. Wir hoffen jedoch weiterhin auf die Unterstützung der Helferkreise und potentieller Vermieter, die wie bisher direkt an diese Menschen vermieten. Weiterhin ist bei den Planungen zu beachten, dass die Anschlussunterbringung 2017 und in den Folgejahren weiter geht und wahrscheinlich nochmals mit ähnlichen Zuteilungszahlen zu rechnen ist. Vorhersagen dazu sind der Verwaltung nicht möglich. Es gibt für die Stadt mehrere Möglichkeiten, den benötigten Wohnraum zur Verfügung zu stellen: 1. Hilfe bei der Vermittlung von privatem Wohnraum an die Asylbewerber und Flüchtlinge 2. Anmietung bzw. Ankauf von Wohnraum 3. Erstellung / Bau von Wohnraum Die erste Möglichkeit wäre die unkomplizierteste und zweifellos die beste in Sachen Integration. In diesem Fall entsteht letztendlich ein normales Mietverhältnis zwischen Eigentümer und den unterzubringenden Menschen. Die Kosten der (angemessenen) Unterkunft werden vom Landkreis über die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) übernommen. Bei den beiden anderen Möglichkeiten tritt die Stadt Blaubeuren sozusagen als Mieter und/oder Vermieter auf. Die Benutzung der Räumlichkeiten geschieht jedoch nicht auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Mietvertrages, sondern einer ortspolizeilichen Einweisungsverfügung. Daher können die Bestimmungen des Mietrechts auf das Benutzungsverhältnis nicht – auch nicht analog – angewandt werden. Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sind vielmehr öffentliche Einrichtungen der Stadt, für deren Benutzung Gebühren auf der Grundlage von §§ 13 ff. des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) erhoben werden. Dafür ist eine Benutzungssatzung mit Gebührenkalkulation notwendig. Die von den untergebrachten Menschen aufgrund der Benutzungssatzung zu zahlenden Kosten werden – soweit angemessen – vom Landratsamt im Rahmen des AsylbLG übernommen. Die Kosten für die Ausstattung der gemeindeeigenen Unterkünfte mit Wohnungseinrichtung und Hausrat können der Stadt nach dem AsylbLG erstattet werden. Voraussetzung ist, dass der Umfang und die Höhe der Kosten im Voraus mit dem Landratsamt abgesprochen und festgelegt sind. Aufgrund der zu erwartenden Zahlen an Menschen in der Anschlussunterbringung ist es ratsam, alle Möglichkeiten gleichermaßen zu prüfen und auszuschöpfen. Insbesondere der private Wohnraum wird allein nicht ausreichend Fläche hervorbringen, um die Unterbringungsverpflichtung erfüllen zu können. Dennoch ist es wichtig, die privaten Kapazitäten vorrangig zu nutzen. 3 von 6 Die Stadtverwaltung plant daher, einen Aufruf an die Bevölkerung zu starten. Es sollen private, leerstehende Räumlichkeiten, Wohnungen und Zimmer die zur Verfügung gestellt werden können, bei der Stadt gemeldet werden. Entweder werden diese dann mit der Hilfe der Helferkreise und des Landratsamtes direkt an Asylbewerber und Flüchtlinge vermittelt oder die Stadt mietet die Räumlichkeiten an und weist die betreffenden Personen ein. Anders als bei der vorläufigen Unterbringung gibt es bei der Anschlussunterbringung keine Standards für die Größe der Wohnungen und keine definierten Wohnflächen. Das Landratsamt macht lediglich Angaben dazu, bis zu welcher Wohnungsgröße die Kosten der Unterkunft übernommen werden: 45 m² für eine Person und 15 m² für jeden weiteren Bewohner. Diese Zahlen sind daher als Maximum zu sehen; ein Minimum ist nicht festgelegt. Hilfsweise können die Standards der Obdachlosenunterkünfte herangezogen werden. Auch hier muss eine menschenwürdige Unterbringung gewährleistet werden, ohne die Maßstäbe einer „Normalwohnung“ erreichen zu müssen. Die Mindestgröße für reine Wohnflächen (ohne Sanitärräume und Küche) liegt hier bei etwa 10 m² für eine Person und 5 m² für jede weitere. Es ist sinnvoll, diese Größen auch bei der Anschlussunterbringung anzuwenden. Momentan besitzt die Stadt Blaubeuren nahezu keine eigenen Immobilien, die für die Anschlussunterbringung genutzt werden können. Im Jahr 2015 wurde jedoch das Gebäude Riedweg 4 in Gerhausen beim Sportplatz gekauft, das für diesen Zweck ertüchtigt werden kann. Weil das Gebäude schon im Besitz der Stadt Blaubeuren ist, könnte es in relativ kurzer Zeit für die Anschlussunterbringung zur Verfügung stehen. Leider ist nicht vorauszusehen, wann genau der Stadt Blaubeuren wie viele Menschen zugeteilt werden. Dies hängt stark von deren Ankunft in Deutschland und der Dauer der Antragsverfahren ab, auf die weder die Stadt noch das Landratsamt Einfluss haben. Daher ist es wichtig, schnell auf die ersten Unterbringungsmöglichkeiten zurückgreifen zu können. Schaffung von neuem Wohnraum: Neuer Wohnraum ist wichtig, um die Verpflichtung der Anschlussunterbringung auch noch die nächsten Jahre erfüllen zu können. Sollte der Flüchtlingsstrom irgendwann zurückgehen und weniger Fläche für die Anschlussunterbringung benötigt werden, so trägt der entstandene Wohnraum zur Verbesserung der allgemeinen Wohnungsnot bei. Dieses Vorgehen ist demnach eine gute Investition für die Zukunft. Die Bauten sollen so konzipiert werden, dass sie den Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus entsprechen und möglichst flexibel genutzt werden können. Die Stadtverwaltung erbittet daher den Handlungsauftrag, auf private Investoren zuzugehen, um Gespräche zu führen und Konditionen abzuklären. Gleichzeitig soll geprüft werden, ob die Stadt Blaubeuren selbst als Bauträger auf eigenen Grundstücken tätig wird und ob hierfür Zuschüsse zu erwarten sind. Im Rahmen des Landesprogramms Wohnraum für Flüchtlinge wird die Schaffung von neuem Wohnraum für die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen nach § 17 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen (FlüAG) in den Gemeinden bei Sicherung angemessener Miethöhen gefördert. Grundsätzlich kann mit einer Förderung bis zu 25 % gerechnet werden. Das Programm der L-Bank ist bis Dezember 2016 befristet, aber heute schon mehrfach überzeichnet. Inwieweit hier weitere Mittel bereitgestellt werden muss beobachtet werden. Über das Ergebnis der Prüfungen ist der Gemeinderat zu unterrichten. 4 von 6 Einrichtung und Vorbereitung von Notquartieren: Nach Möglichkeit sollen für die Unterbringung keine im Betrieb befindliche Hallen oder öffentlichen Einrichtungen herangezogen werden. Der Schul- und Vereinssport soll weiter im bisherigen Umfang möglich bleiben. Dennoch soll für kurzfristig notwendig werdende Unterbringungen ein Notquartier (oder auch mehrere) vorbereitet werden. Denkbar wäre aus heutiger Sicht die alte Halle in Beiningen, Hochstraße, dafür herzurichten. Weitere Objekte / Räumlichkeiten wurden bisher nicht überlegt. Diese Räume müssen sowohl baurechtlich als auch technisch geeignet sein, Menschen angemessen unterzubringen. Neben Sanitärbereichen muss auf Schlafmöglichkeiten (Feldbetten o.ä.) und Versorgungsmöglichkeit geachtet werden. Für einen möglichen Bedarf soll zudem ein „Einsatzplan“ erarbeitet werden, der sowohl die personelle als auch die materielle Ressource abbildet. Kooperationen mit örtlichen Hilfsorganisationen sind dabei anzustreben (z.B. THW, DRK, Feuerwehr). Die Verwaltung soll deshalb beauftragt werden, die Einrichtung von Notquartieren zu prüfen und einen Einsatzplan zu erarbeiten. Erfordernis der Betreuung: Die Menschen werden bisher in Blaubeuren vom Landratsamt und den ehrenamtlichen Helferkreisen sehr gut betreut. Die Verwaltung hofft und wünscht sich, dass diese in der Anschlussunterbringung dann sofern notwendig weitergeht, um eine möglichst gute Integration zu erreichen. Bei dezentralen Mietverhältnissen entsteht nahezu kein zusätzlicher Betreuungsaufwand. Dieser steigt sicher, je mehr Menschen in einem größeren Objekt zusammen untergebracht werden. Hier ist neben der sozialen Betreuung auch an Hausmeister- und technische Dienste zu denken. Die Anschlussunterbringung erfordert sicher den Einsatz nahezu der gesamten Verwaltung vom Bauamt über die Ordnungsverwaltung bis zur Finanzverwaltung. Die inzwischen ausgeschriebene halbe Stelle des Flüchtlingsbeauftragten ist dringend erforderlich und der Umfang aus heutiger Sicht evtl. schon zu knapp bemessen. Finanzierung: Im derzeitigen Haushaltsplanentwurf sind für die genannten Maßnahmen noch keine entsprechenden Mittel veranschlagt, da diese noch zu unbestimmt sind und sich derzeit im Volumen noch nicht abschätzen lassen. Enthalten sind die förderfähigen Projekte Flüchtlingsbeauftragter, Unterstützung der Helferkreise und das Programm „Junge Flüchtlinge“. Bei weiterem Bedarf hat der Gemeinderat ggf. über- oder außerplanmäßig im Einzelfall zu entscheiden. 5 von 6 Unterbringungsart Kosten direktes Mietverhältnis keine Miete über Stadt Bau über Stadt ortsübliche Miete Baukosten Risiko Bemerkungen keines beste Integration egal ob privat oder Investor Kosten über AsylbLG abgedeckt bei fehlender Belegung ist Leerstand zu finanzieren Baukosten sind vorzufinanzieren durch Benutzungsgebühren langfristig refinanziert Das Gremium wird gebeten, der Stadtverwaltung diese Handlungsaufträge zu erteilen. Insgesamt schlägt die Verwaltung Folgendes vor: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bevölkerung öffentlich aufzurufen, zur Verfügung stehenden Wohnraum bei der Stadt zu melden. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, Wohnraum für Zwecke der Anschlussunterbringung anzumieten. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, das gekaufte Gebäude Riedweg 4 in Gerhausen für die Anschlussunterbringung vorzubereiten. Die Nutzung ist zunächst vorübergehend. Für eine dauerhafte Nutzung ist eine Konzeption für das „Riedareal“ zu erarbeiten. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, mit privaten Investoren in Kontakt zu treten. 5. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bau von Wohnraum auf städtischen Grundstücken zu prüfen und hierzu einen Zuschussantrag vorzubereiten. Vor Antragstellung ist der Gemeinderat einzubinden. 6. Die Verwaltung wird beauftragt die Einrichtung von Notquartieren zu prüfen und einen Einsatzplan zu erarbeiten. 6 von 6
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