Übersichten zu den Auszügen aus Reader zum Familienrecht ZGB II

Ehe
Begründung
Auflösung
Eheschliessung
Verlobung
Art. 90 ZGB
Vorbereitungsverfahren /
Trauung
Tod
durch Urteil
Verschollen
-erklärung
Eheungültigkeit
Eheschliessung
Art. 38 Abs. 3
ZGB
Art. 104 - 109
ZGB; Art. 294 ZPO
Art. 111-115; 119134 ZGB; Art. 274
ff. ZPO
C. 2
Art. 97 - 103 ZGB
durch Gesuch
Eheliche Gemeinschaft;
Rechte und Pflichten der
Ehegatten
Wirkungen der Ehe
159
Die Wirkungen der
Ehe i.a. (159 - 179)
Spezifische Rechte
/ Pflichten der
Ehegatten
Status der
Ehegatten
Vermögensrechtliche
Wirkungen der Ehe
160
161
163 -165
166
168 -169
Eheschutz
171 -179
C. 13
162
167
170
Das Güterrecht der
Ehegatten (181 - 251)
Scheidungsfolgen / Scheidungsverfahren
persönliche Wirkungen
°
°
°
°
Zivilstand
Schwägerschaft (21)
Name (119 I)
Bürgerrecht (119 II)
wirtschaftliche
Nebenfolgen
Kinderbelange
(133 – 134; Art. 295 ff.
ZPO)
° Güterrecht (120 I)
° Erbrecht (120 II)
° Wohnung der
Familie (121)
° Berufliche Vorsorge
(122 – 124; Art.
280+281 ZPO)
° Nachehelicher
Unterhalt (125 – 132;
Art. 282 ZPO)
° elterliche Sorge
° Anspruch auf
persönlichen Verkehr
des anderen
Elternteils
° Unterhaltsbeitrag des
anderen Elternteils
C. 5
Güterstände/Vermögensmassen (Gütermassen)
Gütergemeinschaft
Errungenschaftsbeteiligung
Gütertrennung
Gesamtgut
Errungenschaft Errungenschaft
Vermögen Vermögen
Eigengut M Eigengut F
„Schönwettergüterstand“
M
F
Eigengut
Eigengut
M
F
ordentlicher („normaler“) Güterstand
M
F
Ausserordentlicher Güterstand
„Nicht“-Güterstand
Zentrale Begriffe / Prinzipien:
C.18
Eheliches Vermögensrecht / Güterrecht; Güterstand; Einheit des Güterstandes; ordentlicher Güterstand;
ausserordentlicher Güterstand; gesetzlicher Güterstand; vertraglicher Güterstand; subsidiärer Güterstand;
Typengebundenheit; Auflösung / Auseinandersetzung des Güterstandes; (gesellschaftsrechtliche
Auseinandersetzung) / güterrechtliche Auseinandersetzung / (erbrechtliche Auseinandersetzung);
(Unabänderbarkeit der Gütermassen); (Nominalwertprinzip); (Surrogationsprinzip)
C. 19
Ehevertrag
Besonderen Formvorschriften (1) unterstehende
vertragliche Vereinbarung (2,5) der Brautleute oder der
Ehegatten (3) zum Zweck der erstmaligen Begründung,
des Wechsels oder der Modifikation ihres Güterstandes (4)
1) Vertragsform Art. 184 ZGB
2) Vertragsfähigkeit Art. 183 ZGB
3) Vertragsparteien Art. 182 ZGB
4) Vertragsinhalt (Vertragsgegenstand) Art. 182 ZGB
Abgrenzungen:
− Willenserklärungen über Gegenstände, die in den
Bestimmungen über die allgemeinen Wirkungen der Ehe
geregelt sind
− Willenserklärungen die kraft Gesetzes nicht im Rahmen
eines Ehevertrages erfolgen müssen, obwohl sie
Gegenstände betreffen, welche zum Güterrecht gehören
− Willenserklärungen über vermögensrechtliche
Transaktionen, die auch von/mit Dritten getroffen werden
könnten
− Ehevertragliche Vereinbarungen über die Teilung des
Vorschlags bzw. Gesamtguts und/oder erbvertragliche
Begünstigung (vgl. Art. 216 / 241 bzw. 512 / 499 ff. ZGB).
− Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
(vgl. Art. 111 f. ZGB / Art. 279 ZPO
5) Vertragsnatur und –wirkung:
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft; „dingliche
Wirkung“ (vgl. Art. 665 Abs. 3 ZGB)
Errungenschaftsbeteiligung: Gütermassen (Sondervermögen)
Errungenschaft (197)
„Faustregel“: während der Ehe
entgeltlich erworbenes
Vermögen
Keine abschliessende
Aufzählung in II:
Eigengut
Nach Gesetz (198)
Nach Ehevertrag (199)
„Hauptfälle“: Voreheliches
(„eingebrachtes“) Vermögen
und während der Ehe
unentgeltlich erworbenes
Vermögen
I: Massenumteilung
(Ausnahme), z. B. für
Unternehmenserhaltung
II: „Änderung“ von 197 II 4
° Erträge der Errungenschaft
° Geldbeiträge gemäss ehelichem
Unterhaltsrecht (163 / 164 / 173
/ 176 I 1)
° Evtl. Beiträge nach 165
° Unterhaltsleistungen Dritter
° Schadenersatz für
Versorgerschaden (OR 45 III)
° Schadenersatz wegen
Persönlichkeitsverletzung
Vermögensrechtliche (güterrechtliche, nicht dingliche) Surrogation / Wertsurrogation
(Mittelsurrogation), nicht Zwecksurrogation
C. 20
C. 21
Errungenschaftsbeteiligung: Auflösung des Güterstandes /
güterrechtliche Auseinandersetzung
Rücknahme der Vermögenswerte / Schuldenregelung
A
− Massgebend: zuerst Sachenrecht (Obligationenrecht), dann Güterrecht (205 I, 207); jeder Vermögenswert (Bsp. Eigentum; Miteigentum [Forderung]) gehört zu einer Gütermasse; Beweislastverteilung: 200; bei Beweislosigkeit:
° Miteigentum
° 200 III, im Zweifel Errungenschaft
− Regelung der Schulden „extern“ (205 III)
− Mehrwertanteil (206); nur „extern“, zwischen den Vermögensmassen der Ehegatten
− Zeitpunkt der Auflösung (204, 207): Tod, Vereinbarung eines anderen Güterstandes, Rückbezug auf Tag der Einreichung von Begehren in „Krisensituationen“
Vorschlagsberechnung
B
− Hinzurechnung (208); nur Zuwendungen aus Errungenschaft
− Ersatzforderungen / Mehr- und Minderwertanteil sowie Schuldenregulierung (209); nur „intern“, zwischen den Vermögensmassen
des Ehegatten
− Vorschlag (Rückschlag); 210; Vorschlag ist nicht zu Errungenschaft
− Zeitpunkt der Wertbestimmung (214): Auseinandersetzung (ausser
bei Hinzurechnung); Regel: Verkehrswert (211 – 213)
Vorschlagsbeteiligung
− Regel (215): hälftige Teilung beider Vorschläge; Verrechnung
C − Ausnahme (216 / 217): andere Beteiligung durch Ehevertrag
(z.B. einseitig / wechselseitig; Totalvorschlagszuweisung [beide
Vorschläge an den überlebenden Ehegatten] / Totalverzicht zugunsten des vorversterbenden Gatten [zugunsten seines Nachlasses]); unterscheide: Auflösungsgründe (Tod oder Scheidung)
Vollzug
D − Bezahlung Beteiligungsforderung / Mehrwertanteil (218)
− Wohnung / Hausrat (219)
− güterrechtliche Herabsetzung (220)
1. (evtl.) gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung
2. güterrechtliche Auseinandersetzung
3. (evtl.) erbrechtliche Auseinandersetzung
Güterrecht: Wichtige Begriffe
Vorschlag (Rückschlag)
Zins / Ertrag
Natürliche und zivile
Mehrwert (Minderwert) des Vermögenswerts (der
Früchte aus der Substanz Substanz)
eines Vermögenswerts
konjunktureller Mehrwert
industrieller Mehrwert
Wertsteigerung ist auf die Wertsteigerung ist nicht
wirtschaftliche Tätigkeit
auf die wirtschaftliche
eines Gatten
Tätigkeit eines Gatten
zurückzuführen („Einsatz zurückzuführen
Arbeitskraft“)
(„marktbedingte Wertschwankung“, „Zufall“)
C. 22
C. 23
ERRUNGENSCHAFTSBETEILIGUNG:
ERSATZFORDERUNGEN / MEHR- UND
MINDERWERTBETEILIGUNG
Mehrwertanteil aus Investition im Vermögen des anderen Gatten
Errungenschaft Frau
Errungenschaft Mann
Eigengut Frau
Eigengut Mann
206 I
209 III
Nominalwertgarantie
ja
nein
keine Schenkung als
Negativvoraussetzung
ja
nein
kein anderer Rechtsgrund als
Negativvoraussetzung
ja
nein
nein
ja
dispositiv
zwingend
vorzeitige Rückzahlbarkeit
ohne Zustimmung
Rechtsnatur
209 III
Errungenschaft Frau
Errungenschaft Mann
Eigengut Frau
Eigengut Mann
C. 24
Hypotheken (grundpfandgesicherte Forderungen)
Massenzuordnung
(Annahme*: Erwerb durch Eigenmittel und Hypothekarkredit)
Regel:
Hypothek wird derjenigen Vermögensmasse
zugeordnet, mit welcher sie sachlich
zusammenhängt (209 II)
Ausnahme: Neuzuteilung, wenn Zinsen dauernd und
regelmässig durch eine andere Gütermasse
erbracht werden
Gegenausnahmen:
keine Neuzuteilung, wenn
− Zinsen einer vermieteten
Eigengutsliegenschaft aus dem
Mietertrag erbracht werden oder
− Eigengutsliegenschaft als
Familienwohnung genutzt und Zinsen
aus Errungenschaftsmitteln eines
Gatten bezahlt werden
*N.B.: Reiner Kreditkauf: Zuordnung zu Errungenschaft(en);
derzeit nicht mehr „praktisch“
206 / 209
Voraussetzung: mehr als eine Gütermasse an Liegenschaft /
Finanzierung beteiligt (Tragung des wirtschaftlichen Risikos)
1. Anteilsmässige „Beteiligung“ der Hypothek
2. Aufteilung des Mehrwertanteils / Minderwertanteils der
Hypothek auf die an der Hypothek beteiligten Gütermassen.
Gütergemeinschaft
Beschränkte
Allgemeine ZGB 222
Errungenschaftsgemeinschaft ZGB 223
Eigengutserträge
Gesamtgut
„Ausschlussgemeinschaft“ ZGB 224
Eigengutserträge
Eigengut
C. 25
EIGENGUT
Errungenschaftsbeteiligung
Gütergemeinschaft
Nach Gesetz (198):
Nach Gesetz (225 II):
Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1
1. die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum
persönlichen Gebrauch dienen;
2. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des
Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder
sonstwie unentgeltlich zufallen;
3. Genugtuungsansprüche;
4. Ersatzanschaffungen für Eigengut.
Nach Ehevertrag (199):
1
Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der
Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den
Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.
2
Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren,
dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.
(...)
Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegatten
die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen
Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche.
3
(2)
2
Nach Ehevertrag (224):
1
Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte
Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten, wie
Grundstücke, den Arbeitserwerb eines Ehegatten oder
Vermögenswerte, mit denen dieser einen Beruf ausübt oder ein
Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft ausschliessen.
2
Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge dieser
Vermögenswerte nicht in das Gesamtgut.
Durch Zuwendungen Dritter (225 III):
1
(2)
(2)
3
Was ein Ehegatte als Pflichtteil zu beanspruchen hat, kann ihm
von seinen Verwandten nicht als Eigengut zugewendet werden,
sofern der Ehevertrag vorsieht, dass diese Vermögenswerte
Gesamtgut sind.
2
N.B.: Ersatzanschaffungen
C. 26
GÜTERTRENNUNG
von Gesetztes wegen
Ehetrennung (118)
durch Ehevertrag (181)
Konkurs über einen
Gütergemeinschaftsgatten (188)
kraft gerichtlicher Anordnung
auf Begehren eines Ehegatten
wichtiger Grund (185 I):
Aufzählung in 185 II (nicht abschliessend);
Regel: Grund liegt im Verhalten des
anderen Gatten
Ausnahme: 185 III
auf Begehren der Aufsichtsbehörde in
Betreibungssachen (189)
rechtfertigende
Umstände
(Eheschutz; 176 I 3)
nötige Massnahme
(vorsorgliche Massnahme im
Scheidungsverfahren; ZPO);
176 I 3 analog
C. 27
Gütertrennung
Errungenschaftsbeteiligung
Art. 247
Art. 201
(„Verwaltung, Nutzung und Verfügung. Im allgemeinen“)
Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte
sein Vermögen und verfügt darüber.
1
Art. 248
Art. 200
(„Verwaltung, Nutzung und Verfügung' Beweis“)
Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte
seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2
(!)
Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen
oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2
Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider
Ehegatten angenommen.
1
Art. 249
Art. 202
1
(„Haftung gegenüber Dritten“)
(„Verwaltung, Nutzung und Verfügung“)
(„Eigentumsverhältnisse' Beweis“)
Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen
oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.
2
Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider
Ehegatten angenommen.
3
(!)
(„Haftung gegenüber Dritten“)
Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.
Art. 250
Art. 203
(„Schulden zwischen Ehegatten“)
Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden
zwischen Ehegatten.
2
Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung
geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche
Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er
verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist
sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
1
Art. 251
Art. 205
1
(„Zuweisung bei Miteigentum“)
Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein
überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des
Güterstandes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen,
dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern
Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
(„Schulden zwischen Ehegatten“)
Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden
zwischen Ehegatten.
2
Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung
geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche
Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er
verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist
sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
(„Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung'
Rücknahme von Vermögenswerten und Regelung der
Schulden' Im allgemeinen“)
1
(!)
Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein
überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen
Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen
Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3
(!)
2
C. 27a