Nottötung von Wild

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FOTO: M. GARBER
Nottötung von Wild
Praxis – Tierschutz – Sicherheit
D
ie Nottötung eines Wildtieres anlässlich von Verkehrsunfällen oder Nachsuchen ist für jeden Jäger eine Ausnahmesituation, die aber beherrscht werden
muss und auch geübt werden kann. Dabei
ist oberstes Prinzip, dem Tier unnötige
Schmerzen und Leiden zu ersparen. In
diesem Lichte sind die unterschiedlichen
Methoden wie Fangschuss, Knicken oder
Betäuben und Entbluten zu sehen. Einige
praktische Ratschläge sowie Erfahrungen
aus diesbezüglichen Gerichtsverfahren
behandelt folgender Beitrag.
Verletztes oder weidwundes
Wild zu erlösen ist eine oft
heikle Angelegenheit. Zum
einen ist das Vermeiden von
Tierleid oberste Priorität. Zum
Zweiten steht man nicht selten unter Beobachtung Dritter,
die keine diesbezüglichen
Fehler dulden.
Von Dr. Armin Deutz,
Tierarzt & Jäger
Unterschiedlichste Situationen
Situationen zur erforderlichen Tötung von
Wildtieren aus Tierschutzgründen ergeben
sich nicht nur bei Nachsuchen oder verunfalltem Wild, sondern auch bei sonsti-
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gen Verletzungen wie Forkelverletzungen
oder abgestürztem Wild sowie bei schwer
krankem, abgemagertem und entkräftetem Wild. Weitere Notfälle ergeben sich
nach Verfangen von Wild in Zäunen oder
bei Verletzungen durch Mäh- und Erntemaschinen. Das Töten müsste auch von
Jungjägern schon beherrscht und immer
wieder an bereits erlegtem Wild geübt
werden. Das Schlachten bzw. die Tötung
von landwirtschaftlichen Nutztieren hat
nach der Tierschutz-Schlachtverordnung
von fachkundigen Personen und schonend
durchgeführt zu werden, ähnliche Fähigkeiten wären von Jägern zu fordern.
Anzeigen gegen Jäger
Allzu leicht kann in Notsituationen der
eigentlich helfende Jäger zum Beklagten
werden, wenn „Zaungäste“ in der Vorgehensweise des Jägers Verstöße gegen
den Tierschutz erkennen oder zu erkennen
glauben. Der Autor wurde in einigen dies-
DER ANBLICK 3/2016
bezüglichen Gerichtsverfahren als Sachverständiger bestellt. Konkrete Gründe für
derlei Anzeigen waren u. a. die Verwendung eines angeblich ungeeigneten oder
in einem anderen Fall stumpfen Messers
zum Knicken bzw. Entbluten von Rehen
mittels Halsschnitt oder das Hetzen von
unerfahrenen Hunden auf schwer kranke
Stücke sowie eine Nachsuche ohne Gewehr
oder Messer, wo dann durch einen Hund
die Nottötung erfolgte. Weitere Vorwürfe
betrafen die angewandte Tötungsmethode
(z. B. Knicken statt Fangschuss) oder das
zum Tötungsschuss verwendete Kaliber.
Nicht immer klar ist in solchen Fällen, ob
über die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verwaltungsrechtlich nach dem Tierschutzgesetz (Vorliegen von Schmerzen,
Leiden und Schäden) vorgegangen werden
soll oder ob der Tatbestand des Zufügens
unnötiger Qualen oder roher Misshandlungen im Sinne des § 222 Strafgesetzbuch,
also ein an einem Gericht zu verhandelnder Vorwurf, vorliegt (Strafbestimmung
§ 222 StGB: Wer ein Tier roh misshandelt
oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist zu
einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen). Eine Fragestellung vor Gericht
war auch: „Hat der Angeklagte sich in der
konkreten Situation weidmännisch fachgerecht verhalten bzw. lag dessen Verhalten
nicht mehr im Rahmen des weidmännisch
Vertretbaren?“
Gutachterlich ist in solchen Fällen u. a.
abzuklären, ob Qualen, Schmerzen oder
Leiden vorlagen und, wenn ja, wie lange
diese Zustände gedauert haben sowie ob
mit einer anderen Vorgehensweise des
Beklagten ein Verenden früher hätte herbeigeführt werden können. Zur Nottötung
von Tieren soll allgemein die „gelindeste
Methode“ angewendet werden.
Qualen, Schmerzen und Leiden
Eine rohe Misshandlungen wäre jede
gegen das Tier gerichtete Tätlichkeit, die
sich als erheblicher Angriff auf dessen Körper darstellt, und zwar eine solche, bei der
aus dem Ausmaß und der Intensität der
gegen das Tier gesetzten Handlung und der
ihm zugefügten Schmerzen in Verbindung
mit dem Fehlen eines vernünftigen und
berechtigten Zweckes auf eine gefühllose
Gesinnung des Täters geschlossen werden kann. Während eine rohe Misshandlung auch in einer einmaligen und kurzen
Schmerzzufügung bestehen kann, setzt die
zweite Begehungsform der Tierquälerei,
das vorsätzliche Zufügen unnötiger Qualen,
eine gewisse Dauer des für das Tier unangenehmen Zustandes voraus. Im Gegensatz
zu Misshandlungen muss es sich hier nicht
um die Zufügung körperlicher Schmerzen
handeln, vielmehr kann auch die Herbeiführung anderer qualvoller Zustände
wie Angst den Tatbestand der Tierquälerei erfüllen. Gegen Überspannungen des
Begriffes rohe Misshandlung schützt das
Merkmal „unnötig“. Eine Quälerei ist dann
FOTO: M. MIGOS
nicht unnötig, wenn sie die Grenze des VerMaßnahmen rund um
tretbaren nicht überschreitet und zugleich
verunfalltes Wild:
bewusst als Mittel angewendet wird,
um einen vernünftigen und berechtigten
― Unfallstelle absichern, Warnweste
Zweck zu erreichen. Dem Sachverständigen
(menschliche Sicherheit!)
erleichtern z. B. Fotos, Sektionsergebnisse,
― Neugierige fernhalten, nötigenfalls unter
Organbefunde oder Zeugenaussagen die
Mithilfe der Polizei
Beantwortung obiger Fragen.
― Abschätzen des Untergrundes und Kugelfanges, Gellergefahr?
Schmerz wird angesehen als „unange― Wahl der günstigsten Methode (Schuss,
nehme sensorische und gefühlsmäßige
Betäuben/Entbluten oder Knicken?)
Erfahrung, die mit akuter oder potenziel― Verwertung? (nur Eigenverzehr oder nach
ler Gewebeschädigung einhergeht oder
Fleischbeschau Direktvermarktung möglich)
in Form solcher Schädigungen beschrieben wird“. Das tatsächliche Eintreten einer
ausgenommen, der Begriff „WeidgerechSchädigung oder eine erkennbare Abwehrtigkeit“ ist jedoch nicht letztgültig interreaktion sind jedoch nicht begriffsnotwenpretiert bzw. fehlt es in Definitionen an
dig. Wenn keine direkte Verletzung festkonkreten Beispielen. Deshalb verwundert
zustellen ist, so wird eine Ähnlichkeit bei
es auch nicht, dass in einigen jüngeren
der Schmerzaufnahme im Vergleich zum
Gerichtsurteilen die AusnahmebestimMenschen angenommen. So verursacht
mung („weidgerechte Ausübung der Jagd
beispielsweise ein starkes Hunger- oder
und Fischerei“) in der Beurteilung, ob ein
Durstgefühl neben Leiden auch SchmerTierschutzvergehen vorliegt oder nicht,
zen. Die Beeinträchtigung des Organismus
wenig berücksichtigt wurde. Anzuregen
braucht also nicht körperlicher Natur zu
wäre eine baldige exaktere Definition des
sein, eine „seelische“ Beeinträchtigung des
Begriffes „Weidgerechtigkeit“ aus jagdWohlbefindens reicht aus. Ist die Informalicher Sicht, bevor dieser Begriff durch
tionsverarbeitung durch ein stark belasteneinzelne Verfahrensergebnisse umrissen
des Erlebnis blockiert, welches außerhalb
wird. Angesichts des raschen tierethischen
der üblichen Erfahrung entsteht, spricht
man von einem
Trauma. Bei FestlieJede Nottötung erfordert ein situationsangen eines verletzten
gepasstes, tierschutzgerechtes Handeln.
Wildtieres kann auch
von der Zufügung
Wertewandels können die Jagd und ihre
eines Traumas ausgegangen werden, wenn
Methoden nur insoweit abgesichert werdas Tier nicht ehestmöglich erlöst wird.
den, als sie gesellschaftlich akzeptierte
Während dieses traumatischen Ereignisses
Zwecke effizient erfüllen. Dies wird in einer
erfolgt z. B. ein Erleben von Bedrohung,
immer naturfremderen Gesellschaft eine
Ausgeliefertsein, Hilflosigkeit bzw. Todeszunehmend schwierigere Aufgabe.
angst, mit der Folge, dass die Situation
In Knaurs Großem Jagdlexikon wird „Weidpsychisch nicht bewältigt werden kann. Für
gerechtigkeit“ wie folgt definiert: „... Ein
die Schwere des Traumas spielt die zeitliche
Jäger handelt weidgerecht, wenn er die
Dauer sowie die Intensität des belastenden
geschriebenen und ungeschriebenen
Erlebnisses eine wichtige Rolle.
Gesetze über die Ausübung der Jagd, zum
Jagd und Tierschutz
Schutze des Wildes und der Natur und zur
Erhaltung und Fortentwicklung des Wildes
Zwar ist die weidgerechte Ausübung der
beachtet. Er soll sich bei jeder jagdlichen
Jagd und Fischerei im Tierschutzgesetz
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Betätigung vom Gedanken des Tierschutzes
sowie des Natur- und Artenschutzes leiten
lassen.“
Der Tötungsschuss
Von oben/vorne: Gedachter Kreuzungspunkt
zwischen Lauschern und Lichtern.
Von der Seite: Halbe Strecke zwischen Lauscher
und Licht.
Der Trägerschuss sollte am Kopfansatz von
hinten durchgeführt werden.
Die Annäherung eines Menschen an ein
fluchtunfähiges Tier verursacht Leiden
und Angst und eventuell sogar unnötige Qualen. Nicht zuletzt deshalb ist der
gezielte Tötungs- oder Fangschuss das
Mittel der Wahl. Auf Ausnahmen wird
später eingegangen. Für Fangschüsse hat
Folgendes zu gelten: Das Tier muss sofort
bewegungslos und die Augen/Lichter
müssen starr und reflexlos sein sowie die
Atmung muss ausfallen. Diesen Anforderungen wird nur ein Schuss auf das Gehirn
oder das obere Halswirbelsäulendrittel
gerecht. Das Gehirn trifft man seitlich am
Kopf in Mitte einer Linie zwischen hinterem Augenwinkel und Lauscheransatz, bei
Schüssen von vorne am Kreuzungspunkt
zweier gedachter gekreuzter Linien zwischen Lichtern und Lauschern. Dabei ist
auf den Auftreffwinkel zu achten. Dieser
sollte 80° bis 90° zum Stirnbein betragen,
um eine optimale tödliche Wirkung zu
erzielen. Beim Wildschwein in der Mitte
einer Linie über den Augen, aber mit leicht
schrägem Einschusswinkel, am Ohransatz
oder in den Hinterkopf. Generell wird die
Größe des Gehirnes häufig überschätzt und
sein Sitz zu weit vorne am Gesichtsschädel
vermutet. Der Hals-/Trägerschuss sollte
am Halswirbelsäulen-Kopfansatz seitlich
oder von hinten angebracht werden. Beim
Trägerschuss von der Seite sind gute anatomische Grundkenntnisse erforderlich.
Empfohlen für den Schuss auf das Gehirn
wird eine Mindestenergie (E0) für einen
Gewehrschuss von 700 Joule und für einen
Pistolen- bzw. Revolverschuss von 400
Joule, was Mindestkalibern von .22 HorFOTOS: A. DEUTZ, M. OSSMANN, M. GARBER
Weidgerechtigkeit – Tierquälerei
Beispiele für nicht weidgerechtes Handeln:
Unterlässt jemand die Nachsuche auf angeschweißtes Wild, so ist das ein Tierschutzvergehen, in den meisten Fällen sogar Tierquälerei. Wird ein Reh mit einer Kleinkaliberpatrone beschossen und verendet es in der Folge
nicht sofort, so ist das (unabhängig von dem
Verstoß gegen das Jagdgesetz) Tierquälerei.
Eine dem Vernehmen nach früher geübte Praxis, ein Stück Wild bewusst „weich“ zu schießen, um dem Jagdhund eine Übungsmöglichkeit zu bieten, gilt selbstverständlich auch als
Tierquälerei. Eine Nachsuche ohne Waffe und
ohne Messer entspricht nicht der üblichen Praxis einer Nachsuche und kann demnach auch
nicht als weidgerecht angesehen werden.
net bzw. 9 mm Parabellum entspricht. In
diesem Zusammenhang ist aus Tierschutzgründen nicht wirklich verständlich, dass
die Ausstellung von Waffenpässen zumindest an Jagdaufsichtsorgane momentan
sehr restriktiv gehandhabt wird und dass es
Polizisten nach einem Erlass nicht erlaubt
ist, einen Fangschuss bei verunfalltem Wild
anzubringen, falls nicht sofort ein Jäger an
der Unfallstelle eintrifft. Oberster Grundsatz aus Sicht des Tierschutzes müsste ein
möglichst rasches Beenden von Schmerzen und Leiden sein. Überlegenswert zum
Fangschuss aus kurzer Entfernung wären
in den einzelnen Jagdgesetzen auch Ausnahmen zur Zulassung des Schrotschusses
auf Schalenwild, allein schon wegen des
geringeren Gefahrenpotenzials gegenüber
schweren Büchsenkalibern.
Ausnahmen vom Tötungsschuss
Ein Fangschuss als Mittel der Wahl darf
nicht angebracht werden, wenn eine
Gefährdung von Menschen, Tieren oder
Sachen gegeben ist. Bei befestigter Straße
oder gefrorenem Boden darf keinesfalls
geschossen werden (Gellergefahr). Ein
Schuss verbietet sich auch, wenn das Wild
von einem Hund gehalten wird. Wenn
irgendwie möglich, sind solche Stücke dann
mit einem Kopfschlag zu betäuben und
durch einen Entblutungsschnitt zu töten
Aus Tierschutzgründen ist es nicht verständlich,
dass die Ausstellung von Waffenpässen zumindest an Jagdaufsichtsorgane momentan sehr
restriktiv gehandhabt wird und dass es Polizisten
nach einem Erlass nicht erlaubt ist, einen Fangschuss bei verunfalltem Wild anzubringen.
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DER ANBLICK 3/2016
(Durchtrennen der beiden Halsschlagadern
im Bereich des Kehlkopfes). Bei Geweihoder Hornträgern sowie beim Wildschwein
gibt es i. d. R. aber keine Möglichkeit eines
Kopfschlages. Der Herzstich („Abfangen“)
hinterm Blatt schräg nach vorne tötet bei
nicht großflächiger Öffnung des Herzens
nur relativ langsam, ist aber bei Schwarzwild oft die einzig durchführbare Entblutungsmethode. Sollte bei schwer verletzten Tieren das Beschaffen eines geeigneten
Gegenstandes (z. B. Bergstock, Pfahl) zur
Betäubung zu lange dauern und ein Schuss
unmöglich sein, so ist zur Minimierung
von Schmerzen und Leiden ein sofortiges
betäubungsloses Entbluten vorzuziehen,
bei dem beide Halsschlagadern mit einem
scharfen Messer günstigenfalls mit einem
Schnitt zu durchtrennen sind. Das Entbluten sollte immer wieder bei bereits erlegtem Wild geübt werden.
SERVICE
Tumorerkrankungen
beim Gams häufen sich
In den seit nunmehr über 20 Jahren gesammelten Tumorfällen bei Wildtieren
kommen Krebserkrankungen beim Gamswild weitaus am häufigsten vor, gefolgt
von Reh- und Rotwild sowie Einzelfällen bei anderen Wildtieren. Zwei extreme
Fälle aus jüngster Vergangenheit sollen exemplarisch beschrieben werden.
A
m 5. Dezember 2015 wurde von Franz
Lanschützer in der Blasialm, Ramingstein/
Lungau (Jagdinhaber Hubert Winkler) eine
14-jährige Gamsgeiß mit einer kinderfaustgroßen Umfangsvermehrung an der linken
Der zweite beeindruckende Fall fiel beim Aufbrechen einer 12-jährigen Gamsgeiß, erlegt
von Hubert Lasser im Revier Mühlen/Vordernberg, auf, nämlich ein Lebertumor. Zwei
Drittel der Leber waren mit zahlreichen kirsch-
Knicken und Abfangen
Das Knicken, also der Stich zwischen das
Hinterhauptloch und den ersten Halswirbel in der Mitte einer zwischen den unteren Lauscheransätzen gedachten Linie,
wird weitgehend als veraltete und nicht
tierschutzkonforme Methode angesehen,
bei der sich Wild im Vergleich zu anderen
Methoden deutlich mehr ängstigt und
ihm bei einem misslungenen Stich große
Schmerzen zugefügt werden. Knicken
sollte man lediglich Stücke, die zwar noch
Lebenszeichen (wie Atmung) zeigen, das
Haupt aber nicht mehr heben und auch
sonst keine deutlichen Abwehrbewegungen machen. In solchen Fällen ist auch ein
Abfangen (Herzstich) oder das Durchtrennen der Halsschlagadern möglich. Auch
das Abfangen sollte nur ausnahmsweise
erfolgen, wenn ein Fangschuss nicht möglich ist. Das Abfangen erfolgt durch einen
Stich ins Herz mit einer ausreichend langen
Klinge mit nach unten gerichteter Schneide
und großflächiger Durchtrennung der
Herzkammern. Wie das Knicken erfordert
das Abfangen gute anatomische Kenntnisse und ausreichend Übung, denn auch
hier sollte der erste Stich töten. Zusätzlich
zu berücksichtigen ist beim Knicken und
Abfangen ein entsprechendes Verletzungsrisiko für den Durchführenden.
Die fachgerechte Nottötung von im Straßenverkehr verunfalltem oder schwer
krankem Wild durch einen Jäger ist durchaus auch eine positive Öffentlichkeitsarbeit
im Sinne der vielschichtigen Aufgaben der
Jagd.
FOTOS: A. DEUTZ, H. LASSER
Der gezielte Tötungsschuss
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Bösartiger Knochentumor am Haupt einer 14-jährigen Gamsgeiß (links) und
massiver Lebertumor bei einer 12-jährigen Gamsgeiß (rechts).
Hauptseite im Bereich des vorderen Augenwinkels erlegt. Die Geschwulst war teils dunkelrot und teils mit braunen Krusten verklebt,
welche sich bei der Bergung lösten und ein
weißer Untergrund sichtbar wurde. Die Geiß
mit diesem „Gewächs“ war seit dem Sommer
bekannt, wobei sich der Tumor seit damals
deutlich vergrößert hat. Sie hatte nach der
Erlegung ein Wildbretgewicht von 16 kg. Der
mit dünner Haut überzogene, relativ weiche
Knoten zeigte an der Schnittfläche bohnengroße, knochenharte Bereiche und Blutungen.
Nach der histologischen Untersuchung an der
AGES Mödling erwies sich dieser Tumor als
teleangiektatisches Osteosarkom. Osteosarkome sind bösartige Knochentumoren (im
Volksmund „Knochenkrebs“), die aggressiv
wachsen und frühzeitig zur Bildung von Metastasen neigen, häufig in der Lunge.
kern- bis taubeneigroßen Zysten in gesamter
Leberstärke durchsetzt. Die Zysten waren mit
seröser bis leicht blutiger Flüssigkeit gefüllt
und die Leber war teilweise mit der Umgebung verwachsen sowie in eine fettgewebsreiche Kapsel eingebettet. Die feingewebliche
Untersuchung des Lebertumors ergab die Diagnose Zystadenom. Zystadenome sind seltene,
gutartige Tumoren, die von der Gallengangsschleimhaut ausgehen und bösartig entarten
können. Beim Umfang des gegenständlichen
Tumors ist jedenfalls davon auszugehen, dass
er – obwohl gutartig – alleine schon durch
seinen Umfang zu erheblichen Problemen im
Leberstoffwechsel geführt haben muss. Zu
verwechseln wäre dieses Krankheitsgeschehen höchstens mit einem hochgradigen Befall
der Leber mit Bandwurmfinnen.
Univ.-Doz. Dr. Armin Deutz
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