IM REVIER IM REVIER FOTO: M. GARBER Nottötung von Wild Praxis – Tierschutz – Sicherheit D ie Nottötung eines Wildtieres anlässlich von Verkehrsunfällen oder Nachsuchen ist für jeden Jäger eine Ausnahmesituation, die aber beherrscht werden muss und auch geübt werden kann. Dabei ist oberstes Prinzip, dem Tier unnötige Schmerzen und Leiden zu ersparen. In diesem Lichte sind die unterschiedlichen Methoden wie Fangschuss, Knicken oder Betäuben und Entbluten zu sehen. Einige praktische Ratschläge sowie Erfahrungen aus diesbezüglichen Gerichtsverfahren behandelt folgender Beitrag. Verletztes oder weidwundes Wild zu erlösen ist eine oft heikle Angelegenheit. Zum einen ist das Vermeiden von Tierleid oberste Priorität. Zum Zweiten steht man nicht selten unter Beobachtung Dritter, die keine diesbezüglichen Fehler dulden. Von Dr. Armin Deutz, Tierarzt & Jäger Unterschiedlichste Situationen Situationen zur erforderlichen Tötung von Wildtieren aus Tierschutzgründen ergeben sich nicht nur bei Nachsuchen oder verunfalltem Wild, sondern auch bei sonsti- 30 gen Verletzungen wie Forkelverletzungen oder abgestürztem Wild sowie bei schwer krankem, abgemagertem und entkräftetem Wild. Weitere Notfälle ergeben sich nach Verfangen von Wild in Zäunen oder bei Verletzungen durch Mäh- und Erntemaschinen. Das Töten müsste auch von Jungjägern schon beherrscht und immer wieder an bereits erlegtem Wild geübt werden. Das Schlachten bzw. die Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren hat nach der Tierschutz-Schlachtverordnung von fachkundigen Personen und schonend durchgeführt zu werden, ähnliche Fähigkeiten wären von Jägern zu fordern. Anzeigen gegen Jäger Allzu leicht kann in Notsituationen der eigentlich helfende Jäger zum Beklagten werden, wenn „Zaungäste“ in der Vorgehensweise des Jägers Verstöße gegen den Tierschutz erkennen oder zu erkennen glauben. Der Autor wurde in einigen dies- DER ANBLICK 3/2016 bezüglichen Gerichtsverfahren als Sachverständiger bestellt. Konkrete Gründe für derlei Anzeigen waren u. a. die Verwendung eines angeblich ungeeigneten oder in einem anderen Fall stumpfen Messers zum Knicken bzw. Entbluten von Rehen mittels Halsschnitt oder das Hetzen von unerfahrenen Hunden auf schwer kranke Stücke sowie eine Nachsuche ohne Gewehr oder Messer, wo dann durch einen Hund die Nottötung erfolgte. Weitere Vorwürfe betrafen die angewandte Tötungsmethode (z. B. Knicken statt Fangschuss) oder das zum Tötungsschuss verwendete Kaliber. Nicht immer klar ist in solchen Fällen, ob über die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verwaltungsrechtlich nach dem Tierschutzgesetz (Vorliegen von Schmerzen, Leiden und Schäden) vorgegangen werden soll oder ob der Tatbestand des Zufügens unnötiger Qualen oder roher Misshandlungen im Sinne des § 222 Strafgesetzbuch, also ein an einem Gericht zu verhandelnder Vorwurf, vorliegt (Strafbestimmung § 222 StGB: Wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen). Eine Fragestellung vor Gericht war auch: „Hat der Angeklagte sich in der konkreten Situation weidmännisch fachgerecht verhalten bzw. lag dessen Verhalten nicht mehr im Rahmen des weidmännisch Vertretbaren?“ Gutachterlich ist in solchen Fällen u. a. abzuklären, ob Qualen, Schmerzen oder Leiden vorlagen und, wenn ja, wie lange diese Zustände gedauert haben sowie ob mit einer anderen Vorgehensweise des Beklagten ein Verenden früher hätte herbeigeführt werden können. Zur Nottötung von Tieren soll allgemein die „gelindeste Methode“ angewendet werden. Qualen, Schmerzen und Leiden Eine rohe Misshandlungen wäre jede gegen das Tier gerichtete Tätlichkeit, die sich als erheblicher Angriff auf dessen Körper darstellt, und zwar eine solche, bei der aus dem Ausmaß und der Intensität der gegen das Tier gesetzten Handlung und der ihm zugefügten Schmerzen in Verbindung mit dem Fehlen eines vernünftigen und berechtigten Zweckes auf eine gefühllose Gesinnung des Täters geschlossen werden kann. Während eine rohe Misshandlung auch in einer einmaligen und kurzen Schmerzzufügung bestehen kann, setzt die zweite Begehungsform der Tierquälerei, das vorsätzliche Zufügen unnötiger Qualen, eine gewisse Dauer des für das Tier unangenehmen Zustandes voraus. Im Gegensatz zu Misshandlungen muss es sich hier nicht um die Zufügung körperlicher Schmerzen handeln, vielmehr kann auch die Herbeiführung anderer qualvoller Zustände wie Angst den Tatbestand der Tierquälerei erfüllen. Gegen Überspannungen des Begriffes rohe Misshandlung schützt das Merkmal „unnötig“. Eine Quälerei ist dann FOTO: M. MIGOS nicht unnötig, wenn sie die Grenze des VerMaßnahmen rund um tretbaren nicht überschreitet und zugleich verunfalltes Wild: bewusst als Mittel angewendet wird, um einen vernünftigen und berechtigten ― Unfallstelle absichern, Warnweste Zweck zu erreichen. Dem Sachverständigen (menschliche Sicherheit!) erleichtern z. B. Fotos, Sektionsergebnisse, ― Neugierige fernhalten, nötigenfalls unter Organbefunde oder Zeugenaussagen die Mithilfe der Polizei Beantwortung obiger Fragen. ― Abschätzen des Untergrundes und Kugelfanges, Gellergefahr? Schmerz wird angesehen als „unange― Wahl der günstigsten Methode (Schuss, nehme sensorische und gefühlsmäßige Betäuben/Entbluten oder Knicken?) Erfahrung, die mit akuter oder potenziel― Verwertung? (nur Eigenverzehr oder nach ler Gewebeschädigung einhergeht oder Fleischbeschau Direktvermarktung möglich) in Form solcher Schädigungen beschrieben wird“. Das tatsächliche Eintreten einer ausgenommen, der Begriff „WeidgerechSchädigung oder eine erkennbare Abwehrtigkeit“ ist jedoch nicht letztgültig interreaktion sind jedoch nicht begriffsnotwenpretiert bzw. fehlt es in Definitionen an dig. Wenn keine direkte Verletzung festkonkreten Beispielen. Deshalb verwundert zustellen ist, so wird eine Ähnlichkeit bei es auch nicht, dass in einigen jüngeren der Schmerzaufnahme im Vergleich zum Gerichtsurteilen die AusnahmebestimMenschen angenommen. So verursacht mung („weidgerechte Ausübung der Jagd beispielsweise ein starkes Hunger- oder und Fischerei“) in der Beurteilung, ob ein Durstgefühl neben Leiden auch SchmerTierschutzvergehen vorliegt oder nicht, zen. Die Beeinträchtigung des Organismus wenig berücksichtigt wurde. Anzuregen braucht also nicht körperlicher Natur zu wäre eine baldige exaktere Definition des sein, eine „seelische“ Beeinträchtigung des Begriffes „Weidgerechtigkeit“ aus jagdWohlbefindens reicht aus. Ist die Informalicher Sicht, bevor dieser Begriff durch tionsverarbeitung durch ein stark belasteneinzelne Verfahrensergebnisse umrissen des Erlebnis blockiert, welches außerhalb wird. Angesichts des raschen tierethischen der üblichen Erfahrung entsteht, spricht man von einem Trauma. Bei FestlieJede Nottötung erfordert ein situationsangen eines verletzten gepasstes, tierschutzgerechtes Handeln. Wildtieres kann auch von der Zufügung Wertewandels können die Jagd und ihre eines Traumas ausgegangen werden, wenn Methoden nur insoweit abgesichert werdas Tier nicht ehestmöglich erlöst wird. den, als sie gesellschaftlich akzeptierte Während dieses traumatischen Ereignisses Zwecke effizient erfüllen. Dies wird in einer erfolgt z. B. ein Erleben von Bedrohung, immer naturfremderen Gesellschaft eine Ausgeliefertsein, Hilflosigkeit bzw. Todeszunehmend schwierigere Aufgabe. angst, mit der Folge, dass die Situation In Knaurs Großem Jagdlexikon wird „Weidpsychisch nicht bewältigt werden kann. Für gerechtigkeit“ wie folgt definiert: „... Ein die Schwere des Traumas spielt die zeitliche Jäger handelt weidgerecht, wenn er die Dauer sowie die Intensität des belastenden geschriebenen und ungeschriebenen Erlebnisses eine wichtige Rolle. Gesetze über die Ausübung der Jagd, zum Jagd und Tierschutz Schutze des Wildes und der Natur und zur Erhaltung und Fortentwicklung des Wildes Zwar ist die weidgerechte Ausübung der beachtet. Er soll sich bei jeder jagdlichen Jagd und Fischerei im Tierschutzgesetz 31 IM REVIER Betätigung vom Gedanken des Tierschutzes sowie des Natur- und Artenschutzes leiten lassen.“ Der Tötungsschuss Von oben/vorne: Gedachter Kreuzungspunkt zwischen Lauschern und Lichtern. Von der Seite: Halbe Strecke zwischen Lauscher und Licht. Der Trägerschuss sollte am Kopfansatz von hinten durchgeführt werden. Die Annäherung eines Menschen an ein fluchtunfähiges Tier verursacht Leiden und Angst und eventuell sogar unnötige Qualen. Nicht zuletzt deshalb ist der gezielte Tötungs- oder Fangschuss das Mittel der Wahl. Auf Ausnahmen wird später eingegangen. Für Fangschüsse hat Folgendes zu gelten: Das Tier muss sofort bewegungslos und die Augen/Lichter müssen starr und reflexlos sein sowie die Atmung muss ausfallen. Diesen Anforderungen wird nur ein Schuss auf das Gehirn oder das obere Halswirbelsäulendrittel gerecht. Das Gehirn trifft man seitlich am Kopf in Mitte einer Linie zwischen hinterem Augenwinkel und Lauscheransatz, bei Schüssen von vorne am Kreuzungspunkt zweier gedachter gekreuzter Linien zwischen Lichtern und Lauschern. Dabei ist auf den Auftreffwinkel zu achten. Dieser sollte 80° bis 90° zum Stirnbein betragen, um eine optimale tödliche Wirkung zu erzielen. Beim Wildschwein in der Mitte einer Linie über den Augen, aber mit leicht schrägem Einschusswinkel, am Ohransatz oder in den Hinterkopf. Generell wird die Größe des Gehirnes häufig überschätzt und sein Sitz zu weit vorne am Gesichtsschädel vermutet. Der Hals-/Trägerschuss sollte am Halswirbelsäulen-Kopfansatz seitlich oder von hinten angebracht werden. Beim Trägerschuss von der Seite sind gute anatomische Grundkenntnisse erforderlich. Empfohlen für den Schuss auf das Gehirn wird eine Mindestenergie (E0) für einen Gewehrschuss von 700 Joule und für einen Pistolen- bzw. Revolverschuss von 400 Joule, was Mindestkalibern von .22 HorFOTOS: A. DEUTZ, M. OSSMANN, M. GARBER Weidgerechtigkeit – Tierquälerei Beispiele für nicht weidgerechtes Handeln: Unterlässt jemand die Nachsuche auf angeschweißtes Wild, so ist das ein Tierschutzvergehen, in den meisten Fällen sogar Tierquälerei. Wird ein Reh mit einer Kleinkaliberpatrone beschossen und verendet es in der Folge nicht sofort, so ist das (unabhängig von dem Verstoß gegen das Jagdgesetz) Tierquälerei. Eine dem Vernehmen nach früher geübte Praxis, ein Stück Wild bewusst „weich“ zu schießen, um dem Jagdhund eine Übungsmöglichkeit zu bieten, gilt selbstverständlich auch als Tierquälerei. Eine Nachsuche ohne Waffe und ohne Messer entspricht nicht der üblichen Praxis einer Nachsuche und kann demnach auch nicht als weidgerecht angesehen werden. net bzw. 9 mm Parabellum entspricht. In diesem Zusammenhang ist aus Tierschutzgründen nicht wirklich verständlich, dass die Ausstellung von Waffenpässen zumindest an Jagdaufsichtsorgane momentan sehr restriktiv gehandhabt wird und dass es Polizisten nach einem Erlass nicht erlaubt ist, einen Fangschuss bei verunfalltem Wild anzubringen, falls nicht sofort ein Jäger an der Unfallstelle eintrifft. Oberster Grundsatz aus Sicht des Tierschutzes müsste ein möglichst rasches Beenden von Schmerzen und Leiden sein. Überlegenswert zum Fangschuss aus kurzer Entfernung wären in den einzelnen Jagdgesetzen auch Ausnahmen zur Zulassung des Schrotschusses auf Schalenwild, allein schon wegen des geringeren Gefahrenpotenzials gegenüber schweren Büchsenkalibern. Ausnahmen vom Tötungsschuss Ein Fangschuss als Mittel der Wahl darf nicht angebracht werden, wenn eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder Sachen gegeben ist. Bei befestigter Straße oder gefrorenem Boden darf keinesfalls geschossen werden (Gellergefahr). Ein Schuss verbietet sich auch, wenn das Wild von einem Hund gehalten wird. Wenn irgendwie möglich, sind solche Stücke dann mit einem Kopfschlag zu betäuben und durch einen Entblutungsschnitt zu töten Aus Tierschutzgründen ist es nicht verständlich, dass die Ausstellung von Waffenpässen zumindest an Jagdaufsichtsorgane momentan sehr restriktiv gehandhabt wird und dass es Polizisten nach einem Erlass nicht erlaubt ist, einen Fangschuss bei verunfalltem Wild anzubringen. 32 DER ANBLICK 3/2016 (Durchtrennen der beiden Halsschlagadern im Bereich des Kehlkopfes). Bei Geweihoder Hornträgern sowie beim Wildschwein gibt es i. d. R. aber keine Möglichkeit eines Kopfschlages. Der Herzstich („Abfangen“) hinterm Blatt schräg nach vorne tötet bei nicht großflächiger Öffnung des Herzens nur relativ langsam, ist aber bei Schwarzwild oft die einzig durchführbare Entblutungsmethode. Sollte bei schwer verletzten Tieren das Beschaffen eines geeigneten Gegenstandes (z. B. Bergstock, Pfahl) zur Betäubung zu lange dauern und ein Schuss unmöglich sein, so ist zur Minimierung von Schmerzen und Leiden ein sofortiges betäubungsloses Entbluten vorzuziehen, bei dem beide Halsschlagadern mit einem scharfen Messer günstigenfalls mit einem Schnitt zu durchtrennen sind. Das Entbluten sollte immer wieder bei bereits erlegtem Wild geübt werden. SERVICE Tumorerkrankungen beim Gams häufen sich In den seit nunmehr über 20 Jahren gesammelten Tumorfällen bei Wildtieren kommen Krebserkrankungen beim Gamswild weitaus am häufigsten vor, gefolgt von Reh- und Rotwild sowie Einzelfällen bei anderen Wildtieren. Zwei extreme Fälle aus jüngster Vergangenheit sollen exemplarisch beschrieben werden. A m 5. Dezember 2015 wurde von Franz Lanschützer in der Blasialm, Ramingstein/ Lungau (Jagdinhaber Hubert Winkler) eine 14-jährige Gamsgeiß mit einer kinderfaustgroßen Umfangsvermehrung an der linken Der zweite beeindruckende Fall fiel beim Aufbrechen einer 12-jährigen Gamsgeiß, erlegt von Hubert Lasser im Revier Mühlen/Vordernberg, auf, nämlich ein Lebertumor. Zwei Drittel der Leber waren mit zahlreichen kirsch- Knicken und Abfangen Das Knicken, also der Stich zwischen das Hinterhauptloch und den ersten Halswirbel in der Mitte einer zwischen den unteren Lauscheransätzen gedachten Linie, wird weitgehend als veraltete und nicht tierschutzkonforme Methode angesehen, bei der sich Wild im Vergleich zu anderen Methoden deutlich mehr ängstigt und ihm bei einem misslungenen Stich große Schmerzen zugefügt werden. Knicken sollte man lediglich Stücke, die zwar noch Lebenszeichen (wie Atmung) zeigen, das Haupt aber nicht mehr heben und auch sonst keine deutlichen Abwehrbewegungen machen. In solchen Fällen ist auch ein Abfangen (Herzstich) oder das Durchtrennen der Halsschlagadern möglich. Auch das Abfangen sollte nur ausnahmsweise erfolgen, wenn ein Fangschuss nicht möglich ist. Das Abfangen erfolgt durch einen Stich ins Herz mit einer ausreichend langen Klinge mit nach unten gerichteter Schneide und großflächiger Durchtrennung der Herzkammern. Wie das Knicken erfordert das Abfangen gute anatomische Kenntnisse und ausreichend Übung, denn auch hier sollte der erste Stich töten. Zusätzlich zu berücksichtigen ist beim Knicken und Abfangen ein entsprechendes Verletzungsrisiko für den Durchführenden. Die fachgerechte Nottötung von im Straßenverkehr verunfalltem oder schwer krankem Wild durch einen Jäger ist durchaus auch eine positive Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der vielschichtigen Aufgaben der Jagd. FOTOS: A. DEUTZ, H. LASSER Der gezielte Tötungsschuss IM REVIER Bösartiger Knochentumor am Haupt einer 14-jährigen Gamsgeiß (links) und massiver Lebertumor bei einer 12-jährigen Gamsgeiß (rechts). Hauptseite im Bereich des vorderen Augenwinkels erlegt. Die Geschwulst war teils dunkelrot und teils mit braunen Krusten verklebt, welche sich bei der Bergung lösten und ein weißer Untergrund sichtbar wurde. Die Geiß mit diesem „Gewächs“ war seit dem Sommer bekannt, wobei sich der Tumor seit damals deutlich vergrößert hat. Sie hatte nach der Erlegung ein Wildbretgewicht von 16 kg. Der mit dünner Haut überzogene, relativ weiche Knoten zeigte an der Schnittfläche bohnengroße, knochenharte Bereiche und Blutungen. Nach der histologischen Untersuchung an der AGES Mödling erwies sich dieser Tumor als teleangiektatisches Osteosarkom. Osteosarkome sind bösartige Knochentumoren (im Volksmund „Knochenkrebs“), die aggressiv wachsen und frühzeitig zur Bildung von Metastasen neigen, häufig in der Lunge. kern- bis taubeneigroßen Zysten in gesamter Leberstärke durchsetzt. Die Zysten waren mit seröser bis leicht blutiger Flüssigkeit gefüllt und die Leber war teilweise mit der Umgebung verwachsen sowie in eine fettgewebsreiche Kapsel eingebettet. Die feingewebliche Untersuchung des Lebertumors ergab die Diagnose Zystadenom. Zystadenome sind seltene, gutartige Tumoren, die von der Gallengangsschleimhaut ausgehen und bösartig entarten können. Beim Umfang des gegenständlichen Tumors ist jedenfalls davon auszugehen, dass er – obwohl gutartig – alleine schon durch seinen Umfang zu erheblichen Problemen im Leberstoffwechsel geführt haben muss. Zu verwechseln wäre dieses Krankheitsgeschehen höchstens mit einem hochgradigen Befall der Leber mit Bandwurmfinnen. Univ.-Doz. Dr. Armin Deutz Haben Sie Fragen zu diesen Themen? 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