Der Erschienene ist unbedenklich voll geschäftsfähig. Aufgrund des Gesprächs, das ich mit ihm aus Anlass der Beurkundung führte, gewann ich, der Notar, die Überzeugung, dass der Beteiligte voll zeitlich und örtlich orientiert ist und eine genügende Vorstellung über die Bedeutung und die persönlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der nachstehend erteilten Vollmacht hat. Sodann erklärte der Erschienene folgendes: Vollmacht Ich bevollmächtige widerruflich meine Ehefrau/Tochter/Sohn XXXX und ersatzweise, wenn diese wegfallen sollte jeden einzeln, mich, soweit gesetzlich zulässig, in allen persönlichen Angelegenheiten sowie in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Richtung unbeschränkt zu vertreten. Die Bevollmächtigten sind auch zum Abschluss eines Heimvertrages oder einer ähnlichen Vereinbarung, zu geschäftsähnlichen Handlungen (z. B. Mahnung, Fristsetzung, Anträgen, Mitteilungen), zu allen Verfahrenshandlungen, auch im Sinne von § 13 SGB X und den in § 81 ZPO genannten Handlungen ermächtigt. Patientenverfügung Ferner sind die Bevollmächtigten berechtigt, für mich Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten abzugeben, insbesondere in Heilbehandlungen, Untersuchungen meines Gesundheitszustands und andere ärztliche Eingriffe einzuwilligen, Einwilligungen zu verweigern, Krankenunterlagen einzusehen und alle Informationen von den behandelnden Ärzten einzuholen. Die jeweiligen Ärzte sind insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden. Die Bevollmächtigten dürfen auch in freiheitsbeschränkende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise nach den maßgeblichen Vorschriften des Betreuungsrechts einwilligen sowie das Recht zur Aufenthaltsbestimmung ausüben, insbesondere meine Aufnahme in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung veranlassen. Die Bevollmächtigten sind befugt, für mich die Einleitung lebensverlängernder Maßnahmen abzulehnen und den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen durch die behandelnden Ärzte zu verlangen. Gleichwohl lege ich hierzu folgendes fest: Nach Belehrung durch den Notar sind mir die medizinisch-ethischen Richtlinien der schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften für die ärztliche Betreuung sterbender und schwerstgeschädigter Patienten bekannt. Die dort niedergelegten Grundsätze billige ich auch für meine Behandlung. Ich wünsche daher dann keine außerordentlichen Maßnahmen zur Lebenserhaltung wie z. B. künstliche Wasser- und Nahrungszufuhr, Sauerstoffzufuhr, künstliche Beatmung, Medikation, Bluttransfusionen und Dialyse, wenn mein Grundleiden einen unabwendbaren Verlauf zum Tode genommen hat und dies von zwei Ärzten unabhängig von einander bestätigt worden ist. Der behandelnde Arzt möge mir eine in diesem Fall angemessene Betreuung dennoch zukommen lassen und insbesondere Schmerz, Atemnot, Angst und Verwirrung entgegenwirken. Er darf palliativ-medizinische Techniken anwenden, auch wenn damit das Risiko einer Lebensverkürzung verbunden sein sollte. Jeder Bevollmächtigte darf in meinem Namen auch die mir gegenüber dem anderen Bevollmächtigten zustehenden Rechte geltend machen, ausgenommen den Widerruf der Vollmacht des anderen. Fällt ein Bevollmächtigter weg, so kann der andere Bevollmächtigte in meinem Namen einen Ersatzbevollmächtigten mit den selben oder geringeren Befugnissen bestellen; seine eigene Vollmacht und die des Ersatzbevollmächtigten sind gegenseitig unabhängig. Im übrigen kann jeder Bevollmächtigte im Einzelfall Untervollmacht erteilen. Jeder Bevollmächtigte kann sich und einen Dritten gleichzeitig vertreten. Die Bevollmächtigten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vollmacht bleibt gültig, auch wenn ich geschäftsunfähig geworden sein sollte oder wenn ich nicht mehr lebe. Im Innenverhältnis erlege ich den Bevollmächtigten die gleichen Pflichten auf, die das Gesetz einem Betreuer in § 1901 BGB auferlegt, wonach insbesondere meine Angelegenheiten zu meinem Wohle zu besorgen sind. Die Vollmacht ist gerade auch für den Fall erteilt, dass ich infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie soll in diesen Fällen dazu dienen, die Bestellung eines Betreuers für mich nach den §§ 1896 ff. BGB zu vermeiden. Sollte gleichwohl für mich ein Betreuer bestellt werden müssen, sei es für einzelne oder alle meine Angelegenheiten, so bestimme ich gemäss § 1897 IV BGB, dass einer der hier Bevollmächtigten zu meinem Betreuer bestellt werden soll. Vorstehende Erklärung wurde dem Erschienenen vorgelesen und genehmigt und von diesem und dem Notar eigenhändig unterschrieben wie folgt:
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