Die Erschienene ist unbedenklich voll geschäftsfähig

Der Erschienene ist unbedenklich voll geschäftsfähig. Aufgrund des Gesprächs, das
ich mit ihm aus Anlass der Beurkundung führte, gewann ich, der Notar, die
Überzeugung, dass der Beteiligte voll zeitlich und örtlich orientiert ist und eine
genügende Vorstellung über die Bedeutung und die persönlichen und
wirtschaftlichen Auswirkungen der nachstehend erteilten Vollmacht hat.
Sodann erklärte der Erschienene folgendes:
Vollmacht
Ich bevollmächtige widerruflich meine Ehefrau/Tochter/Sohn XXXX
und ersatzweise, wenn diese wegfallen sollte
jeden einzeln, mich, soweit gesetzlich zulässig, in allen persönlichen
Angelegenheiten sowie in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen
Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Richtung unbeschränkt zu vertreten. Die
Bevollmächtigten sind auch zum Abschluss eines Heimvertrages oder einer
ähnlichen Vereinbarung, zu geschäftsähnlichen Handlungen (z. B. Mahnung,
Fristsetzung, Anträgen, Mitteilungen), zu allen Verfahrenshandlungen, auch im Sinne
von § 13 SGB X und den in § 81 ZPO genannten Handlungen ermächtigt.
Patientenverfügung
Ferner sind die Bevollmächtigten berechtigt, für mich Erklärungen in
Gesundheitsangelegenheiten abzugeben, insbesondere in Heilbehandlungen,
Untersuchungen meines Gesundheitszustands und andere ärztliche Eingriffe
einzuwilligen, Einwilligungen zu verweigern, Krankenunterlagen einzusehen und alle
Informationen von den behandelnden Ärzten einzuholen. Die jeweiligen Ärzte sind
insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden. Die Bevollmächtigten dürfen auch in
freiheitsbeschränkende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen,
Medikamente oder auf andere Weise nach den maßgeblichen Vorschriften des
Betreuungsrechts einwilligen sowie das Recht zur Aufenthaltsbestimmung ausüben,
insbesondere meine Aufnahme in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen
Einrichtung veranlassen.
Die Bevollmächtigten sind befugt, für mich die Einleitung lebensverlängernder
Maßnahmen abzulehnen und den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen durch
die behandelnden Ärzte zu verlangen.
Gleichwohl lege ich hierzu folgendes fest:
Nach Belehrung durch den Notar sind mir die medizinisch-ethischen Richtlinien der
schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften für die ärztliche
Betreuung sterbender und schwerstgeschädigter Patienten bekannt. Die dort
niedergelegten Grundsätze billige ich auch für meine Behandlung. Ich wünsche
daher dann keine außerordentlichen Maßnahmen zur Lebenserhaltung wie z. B.
künstliche Wasser- und Nahrungszufuhr, Sauerstoffzufuhr, künstliche Beatmung,
Medikation, Bluttransfusionen und Dialyse, wenn mein Grundleiden einen
unabwendbaren Verlauf zum Tode genommen hat und dies von zwei Ärzten
unabhängig von einander bestätigt worden ist. Der behandelnde Arzt möge mir eine
in diesem Fall angemessene Betreuung dennoch zukommen lassen und
insbesondere Schmerz, Atemnot, Angst und Verwirrung entgegenwirken. Er darf
palliativ-medizinische Techniken anwenden, auch wenn damit das Risiko einer
Lebensverkürzung verbunden sein sollte.
Jeder Bevollmächtigte darf in meinem Namen auch die mir gegenüber dem anderen
Bevollmächtigten zustehenden Rechte geltend machen, ausgenommen den Widerruf
der Vollmacht des anderen. Fällt ein Bevollmächtigter weg, so kann der andere
Bevollmächtigte in meinem Namen einen Ersatzbevollmächtigten mit den selben
oder geringeren Befugnissen bestellen; seine eigene Vollmacht und die des
Ersatzbevollmächtigten sind gegenseitig unabhängig. Im übrigen kann jeder
Bevollmächtigte im Einzelfall Untervollmacht erteilen. Jeder Bevollmächtigte kann
sich und einen Dritten gleichzeitig vertreten.
Die Bevollmächtigten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die Vollmacht bleibt gültig, auch wenn ich geschäftsunfähig geworden sein sollte
oder wenn ich nicht mehr lebe. Im Innenverhältnis erlege ich den Bevollmächtigten
die gleichen Pflichten auf, die das Gesetz einem Betreuer in § 1901 BGB auferlegt,
wonach insbesondere meine Angelegenheiten zu meinem Wohle zu besorgen sind.
Die Vollmacht ist gerade auch für den Fall erteilt, dass ich infolge einer psychischen
Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung meine
Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie soll in diesen Fällen dazu
dienen, die Bestellung eines Betreuers für mich nach den §§ 1896 ff. BGB zu
vermeiden. Sollte gleichwohl für mich ein Betreuer bestellt werden müssen, sei es für
einzelne oder alle meine Angelegenheiten, so bestimme ich gemäss § 1897 IV BGB,
dass einer der hier Bevollmächtigten zu meinem Betreuer bestellt werden soll.
Vorstehende Erklärung wurde dem Erschienenen vorgelesen und genehmigt und von
diesem und dem Notar eigenhändig unterschrieben wie folgt: