www.assekuranz-info-portal.de 19.01.2017 HausverkaufdurchBetreuervermeiden-Selbstbestimmtdank Vorsorgevollmacht NotarkammerBerlin.UmdenAufenthaltineinemAlten-oderPflegeheimzufinanzieren,müssenBetroffenehäufig ihreImmobilienverkaufen.LeiderführtKrankheitoderPflegebedürftigkeitoftdazu,dasssiedenImmobilienverkauf nichtmehrselbstabwickelnkönnen.InsolcheinemFallmussbeidemzuständigenBetreuungsgerichteinBetreuer bestelltwerden,derfürdenHeimbewohnerdenKaufvertragabschließt. BestelltdasBetreuungsgerichtkeinenFamilienangehörigen,sonderneinenhauptamtlichenBetreuer,mussder PflegebedürftigefürdessenLeistungzahlen.DerBetreuerregeltdannauchalleanderenVermögensangelegenheiten. DieFolgeist:DerHeimbewohnerkanndannnichtmehrüberseineeigenenKontenverfügenundauchkeineVerträge abschließen.DiesesSzenariokönnenBetroffeneverhindern. HatderHeimbewohnervoreinemNotareineVorsorgevollmachterteilt,musskeinBetreuerbestelltwerden.Den KaufvertragwickeltderBevollmächtigteab.DamitderGrundbesitznichtzueinemzuniedrigenKaufpreisverkauftwird, mussderBevollmächtigtedemBetreuungsgerichteinVerkehrswertgutachtenfürdenGrundbesitzvorlegen.Der KaufvertragbeimGrundbuchamtkannallerdingserstvollzogenwerden,wenndasBetreuungsgerichteinerechtskräftige Genehmigungserklärungabgibt. EinebetreuungsgerichtlicheGenehmigungundaucheinVerkehrswertgutachtensindnurdannnichterforderlich,wenn derBevollmächtigteaufGrundlageeinerGeneralvollmachthandelt.AllerdingssollteeineGeneralvollmachtnureiner Personerteiltwerden,zudermangroßesVertrauenhat.WersichfüreinesolcheVollmachtentscheidet,solltesichüber Folgendesklarsein:MiteinerGeneralvollmachtkannderBevollmächtigtefreiüberdasgesamteVermögendes Betroffenenverfügen,ohnesichmitdiesemabstimmenzumüssen.EineGeneralvollmachtistsofortgültig,auchwenn derVollmachtgebernochaktivselbsthandelnkann. DieVorsorge-undGeneralvollmachtkönnenunterschiedlichenBevollmächtigtenausgestelltwerden.Eine GeneralvollmachtdarfnurvoreinemNotarerteiltwerden.DerNotarprüftdieIdentitätdesBetroffenenundbestätigt, dassdieserdieVollmachtpersönlicherteilthat.WillderVollmachtgeberdemBevollmächtigtendieGeneralvollmacht oderVorsorgevollmachtentziehen,kannerdiesejederzeitwiderrufen.IndiesemFallmussvondemBevollmächtigten dasOriginaloderdieAusfertigungenundbeglaubigtenAbschriftenderVollmachtherausverlangtwerden.Außerdem mussdemNotar,derdieGeneralvollmachtbeglaubigtoderbeurkundethat,derWiderrufmitgeteiltwerden. WersichimVorfeldvoneinemNotarzudiesemThemaberatenlassenmöchte,findetimInternetunterwww.notar.de denrichtigenAnsprechpartner. Pressekontakt: AndreaZaszczynski Telefon:040/413270-30 Fax:040/413270-70 E-Mail:[email protected] Unternehmen BundesnotarkammerKörperschaftdesöffentlichenRechts Mohrenstraße34 10117Berlin Internet:notar.de
© Copyright 2024 ExpyDoc