Hausverkauf durch Betreuer vermeiden

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19.01.2017
HausverkaufdurchBetreuervermeiden-Selbstbestimmtdank
Vorsorgevollmacht
NotarkammerBerlin.UmdenAufenthaltineinemAlten-oderPflegeheimzufinanzieren,müssenBetroffenehäufig
ihreImmobilienverkaufen.LeiderführtKrankheitoderPflegebedürftigkeitoftdazu,dasssiedenImmobilienverkauf
nichtmehrselbstabwickelnkönnen.InsolcheinemFallmussbeidemzuständigenBetreuungsgerichteinBetreuer
bestelltwerden,derfürdenHeimbewohnerdenKaufvertragabschließt.
BestelltdasBetreuungsgerichtkeinenFamilienangehörigen,sonderneinenhauptamtlichenBetreuer,mussder
PflegebedürftigefürdessenLeistungzahlen.DerBetreuerregeltdannauchalleanderenVermögensangelegenheiten.
DieFolgeist:DerHeimbewohnerkanndannnichtmehrüberseineeigenenKontenverfügenundauchkeineVerträge
abschließen.DiesesSzenariokönnenBetroffeneverhindern.
HatderHeimbewohnervoreinemNotareineVorsorgevollmachterteilt,musskeinBetreuerbestelltwerden.Den
KaufvertragwickeltderBevollmächtigteab.DamitderGrundbesitznichtzueinemzuniedrigenKaufpreisverkauftwird,
mussderBevollmächtigtedemBetreuungsgerichteinVerkehrswertgutachtenfürdenGrundbesitzvorlegen.Der
KaufvertragbeimGrundbuchamtkannallerdingserstvollzogenwerden,wenndasBetreuungsgerichteinerechtskräftige
Genehmigungserklärungabgibt.
EinebetreuungsgerichtlicheGenehmigungundaucheinVerkehrswertgutachtensindnurdannnichterforderlich,wenn
derBevollmächtigteaufGrundlageeinerGeneralvollmachthandelt.AllerdingssollteeineGeneralvollmachtnureiner
Personerteiltwerden,zudermangroßesVertrauenhat.WersichfüreinesolcheVollmachtentscheidet,solltesichüber
Folgendesklarsein:MiteinerGeneralvollmachtkannderBevollmächtigtefreiüberdasgesamteVermögendes
Betroffenenverfügen,ohnesichmitdiesemabstimmenzumüssen.EineGeneralvollmachtistsofortgültig,auchwenn
derVollmachtgebernochaktivselbsthandelnkann.
DieVorsorge-undGeneralvollmachtkönnenunterschiedlichenBevollmächtigtenausgestelltwerden.Eine
GeneralvollmachtdarfnurvoreinemNotarerteiltwerden.DerNotarprüftdieIdentitätdesBetroffenenundbestätigt,
dassdieserdieVollmachtpersönlicherteilthat.WillderVollmachtgeberdemBevollmächtigtendieGeneralvollmacht
oderVorsorgevollmachtentziehen,kannerdiesejederzeitwiderrufen.IndiesemFallmussvondemBevollmächtigten
dasOriginaloderdieAusfertigungenundbeglaubigtenAbschriftenderVollmachtherausverlangtwerden.Außerdem
mussdemNotar,derdieGeneralvollmachtbeglaubigtoderbeurkundethat,derWiderrufmitgeteiltwerden.
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