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Examensklausurenkurs
im Sommersemester 2015
- Klausur im Öffentlichen Recht 8 -
Chris Gutmann, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Prof. Dr. Georg Nolte
Rekapitulation Sachverhalt
-
Ausbreitung der Terrororganisation „Islamischer Staat“ im Osten
Syriens und Norden Iraks
-
Operation der „Allianz gegen den Terror“ auf der Grundlage eines
Hilfsgesuchs der irakischen Regierung
-
Bundesregierung beschließt mit Zustimmung des Bundestages die
Entsendung einer Ausbildungsmission mit 100 Soldaten
-
kontrovers diskutiert wird die verfassungsrechtliche Zulässigkeit
einer solchen Operation
-
ferner: die Mandatierungspflichtigkeit
-
Klage der Oppositionsfraktionen gegen die Entsendeentscheidung
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Fallanalyse
-
3 Aufgaben:
- vollständige(!) Prüfung der Zulässigkeit der vor dem BVerfG in
Betracht kommenden Verfahren
- Verfassungskonformität des Einsatzes prüfen
- Zustimmungsbedürftigkeit untersuchen
Vorüberlegung 1. Aufgabe
-
In Betracht kommende Verfahren:
- Organstreitverfahren
- abstrakte Normenkontrolle
- evtl. Verfassungsbeschwerde
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1. Aufgabe: Zulässigkeit der in Betracht kommenden Verfahren
A. Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens
I. Zuständigkeit des BVerfG
- gem. Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
II. Beteiligtenfähigkeit
- gem. Art. 93 I Nr. 1 GG oberste Bundesorgane oder andere
Beteiligte, die durch das GG oder die GO eines obersten
Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet werden
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1. Aufgabe: Zulässigkeit der in Betracht kommenden Verfahren
A. Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens
II. Beteiligtenfähigkeit
- oberste Bundesorgane oder andere Beteiligte, die …
a) Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers
- Fraktionen „Bündnis90/Die Grünen“ und „Die Linke“
- Fraktionen sind
- ständig vorhandene Gliederungen des Btages
- vom GG vorausgesetzte (vgl. Art. 53a I 2 GG) „notwendige
Einrichtungen des Verfassungslebens“
- in der GOBT mit eigenen Rechten ausgestattet (vgl. §§ 10 ff.
GOBT)
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1. Aufgabe: Zulässigkeit der in Betracht kommenden Verfahren
A. Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens
II. Beteiligtenfähigkeit
- oberste Bundesorgane oder andere Beteiligte, die …
a) Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners
- Bundesregierung als oberstes Bundesorgan (+)
- Bundestag als oberstes Bundesorgan?
- P: Insichprozess
- aber: Möglichkeit der Prozessstandschaft, § 64 I BVerfGG
-> Sinn und Zweck: Minderheitenschutz
-> greift auch, wenn Parlamentsmehrheit nicht „unterlässt“,
sondern handelt (BVerfGE Lissabon)
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1. Aufgabe: Zulässigkeit der in Betracht kommenden Verfahren
A. Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens
III. Streitgegenstand
- gem. § 64 I BVerfGG: Maßnahmen und Unterlassungen des
Antragsgegners
- Entsendeentscheidung hier (+)
IV. Antragsbefugnis
- gem. § 64 I BVerfGG muss ein eigenes Recht oder ein Recht des
Organs, dem der Antragsteller angehört, verletzt oder gefährdet sein
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1. Aufgabe: Zulässigkeit der in Betracht kommenden Verfahren
A. Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens
IV. Antragsbefugnis
- gem. § 64 I BVerfGG muss ein eigenes Recht oder ein Recht des
Organs, dem der Antragsteller angehört, verletzt oder gefährdet sein
a) Verletzung des Parlamentsvorbehaltes
- der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt stellt unstreitig
ein Recht des Bundestages dar
- prozessstandschaftliche Geltendmachung (fremdes Recht in
eigenem Namen)
- Verletzung kommt nicht in Betracht, da BTag dem Einsatz
zugestimmt hat
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1. Aufgabe: Zulässigkeit der in Betracht kommenden Verfahren
A. Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens
IV. Antragsbefugnis
b) Verletzung von Rechten aus Art. 79 II GG?
- Fraktionen wollen Verfassungswidrigkeit festgestellt wissen!
- Gedankengang: vor Entsendeentscheidung hätte GG geändert
werden müssen; dies ist gem. Art. 79 II GG (auch) ein Recht des
BTages
- aber: BTag hat kein allgemeines Recht auf verfassungskonformes
Handeln der Regierung
- diese Konstruktion der Antragsbefugnis ist mit dem Wesen des
Organstreitverfahrens (kontradiktorisches Verfahren zur
Kompetenzabgrenzung) nicht vereinbar, liefe sie doch auf eine
objektive Verfassungsmäßigkeitskontrolle hinaus
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1. Aufgabe: Zulässigkeit der in Betracht kommenden Verfahren
A. Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens
IV. Antragsbefugnis
b) Verletzung von Rechten aus Art. 79 II GG?
- Gedankengang: vor Entsendeentscheidung hätte GG geändert
werden müssen
- aber: BTag hat kein allgemeines Recht auf verfassungskonformes
Handeln der Regierung
- diese Konstruktion der Antragsbefugnis ist mit dem Wesen des
Organstreitverfahrens (kontradiktorisches Verfahren zur
Kompetenzabgrenzung) nicht vereinbar, liefe sie doch auf eine
objektive Verfassungsmäßigkeitskontrolle hinaus
- BTag = Gesetzgebungsorgan, kein allgemeines
Rechtsaufsichtsorgan
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1. Aufgabe: Zulässigkeit der in Betracht kommenden Verfahren
A. Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens
V. Rechtsschutzbedürfnis
VI. Frist, Form
- §§ 23, 64 II, III BVerfGG
VII. Ergebnis
- Organstreitverfahren mangels Antragsbefugnis unzulässig
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1. Aufgabe: Zulässigkeit der in Betracht kommenden Verfahren
B. Zulässigkeit einer abstrakten Normenkontrolle
I. Zuständigkeit
- gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
II. Antragsberechtigung
- gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG die Bundesregierung, eine
Landesregierung oder ¼ der Mitglieder des Bundestages
- Antragsteller machen nur 20% der Mitglieder des Bundestages aus
 daher nicht antragsberechtigt
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1. Aufgabe: Zulässigkeit der in Betracht kommenden Verfahren
B. Zulässigkeit einer abstrakten Normenkontrolle
III. Antragsgegenstand
- gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I Nr. 1 BVerfGG Bundesrecht oder
Landesrecht
- Parlamentsbeschluss = Recht (sprich: eine Rechtsnorm?)
- Rechtsnormen sind abstrakt-generelle, rechtsverbindliche Regeln
-> Parlamentsbeschluss nicht abstrakt-generell, sondern
Einzelfallentscheidung
- aber auch Einzelfallgesetze (z.B. Haushaltsgesetz) können
tauglicher Antragsgegenstand sein
-> Unterschied zum Parlamentsbeschluss: nicht in förmlichem
Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen
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1. Aufgabe: Zulässigkeit der in Betracht kommenden Verfahren
B. Zulässigkeit einer abstrakten Normenkontrolle
III. Antragsgegenstand
- Parlamentsbeschluss = Recht (sprich: eine Rechtsnorm?)
- jedenfalls dann, wenn er gesetzesersetzenden Charakter hat
-> hier (-)
-
-
Sinn und Zweck der Normenkontrolle: Akte, die Binnenbereich des
Staates verlassen und Rechtswirkungen zeitigen, sollen auf
Verfassungskonformität überprüft werden können
Beschluss zeitigt erhebliche Rechtswirkungen
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1. Aufgabe: Zulässigkeit der in Betracht kommenden Verfahren
B. Zulässigkeit einer abstrakten Normenkontrolle
III. Antragsgegenstand
- Parlamentsbeschluss = Recht (sprich: eine Rechtsnorm?)
- Sinn und Zweck der Normenkontrolle: …
- Beschluss zeitigt erhebliche Rechtswirkungen
- gegen Tauglichkeit spricht jedoch:
- Beschluss ist bloßes Abstimmungsergebnis, temporärer
Ausdruck der parlamentarischen Willensbildung
- Keine separate Publikation
-> zweifelhaft, ob Binnenbereich des Staatshandelns verlassen
wird
-> jedenfalls fehlt es an äußerer Form eines Rechtssatzes
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1. Aufgabe: Zulässigkeit der in Betracht kommenden Verfahren
B. Zulässigkeit einer abstrakten Normenkontrolle
III. Antragsgegenstand
- Parlamentsbeschluss = Recht (sprich: eine Rechtsnorm?)
- Sinn und Zweck der Normenkontrolle: …
- Beschluss zeitigt erhebliche Rechtswirkungen
- gegen Tauglichkeit spricht jedoch:
- Beschluss ist bloßes Abstimmungsergebnis
- Keine separate Publikation
- böte die Möglichkeit, die politisch verlorene Debatte vor dem
BVerfG fortzusetzen -> führte zu einer Entwertung des
Verfahrens
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1. Aufgabe: Zulässigkeit der in Betracht kommenden Verfahren
B. Zulässigkeit einer abstrakten Normenkontrolle
IV. Meinungsverschiedenheiten und Zweifel
- Art. 93 I Nr. 2 GG: „Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit
- § 76 I Nr. 1 BVerfGG fordert „Überzeugtsein“
- unterschiedliche Anforderungen hier irrelevant, da die Antragsteller
lt. SV „überzeugt sind“
V. Frist, Form
- § 23 BVerfGG; keine Frist zu wahren
VI. Ergebnis
- unzulässig, da weder tauglicher Gegenstand noch Antragsteller
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1. Aufgabe: Zulässigkeit der in Betracht kommenden Verfahren
C. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
-
VB kommt in dieser Konstellation eigentlich nicht in Betracht:
-
Fraktionen nicht GR-Träger, daher nicht beteiligtenfähig
-
Rechte des Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG sind keine GR; Streit
über verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten ist im
Organstreitverfahren auszutragen
-
WahlR des Bürgers aus Art. 38 GG („Lissabon-Konstruktion“)
offensichtlich nicht verletzt (d.h. Möglichkeit einer GR-Verletzung
besteht nicht)
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1. Aufgabe: Zulässigkeit der in Betracht kommenden Verfahren
C. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
-
VB kommt in dieser Konstellation eigentlich nicht in Betracht:
-
die antragstellenden Fraktionen sind nicht GR-Träger, daher nicht
beteiligtenfähig
-
Rechte des Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG sind keine GR; Streit
über verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten ist im
Organstreitverfahren auszutragen (Streit im Staatsinnenverhältnis,
nicht zwischen Staat und Bürger, der Gegenstand der VB ist);
Abgeordneter träte staatsorganisationsrechtlich und nicht als
„Jedermann“ auf (s. dazu z.B. Bethge in Maunz/SchmidtBleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 45. EGL
2014, § 90 Rn. 38)
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2. Aufgabe: Verfassungskonformität des Einsatzes
Vorüberlegung
-
Normative Anknüpfungspunkte: Art. 24 II GG, Art. 87a II GG
-
Probleme:
- Findet der Einsatz im Rahmen eines kollektiven
Sicherheitssystems statt?
- Einsatz im Rahmen der Vereinten Nationen?
- „Allianz gegen den Terror“ = kollektives Sicherheitssystem?
- Dient der Einsatz der Verteidigung i.S.v. Art. 87a II GG?
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2. Aufgabe: Verfassungskonformität des Einsatzes
A. Zulässigkeit des Einsatzes gem. Art. 24 II GG
-
-
-
Art. 24 II GG ermöglicht die Einordnung in ein System kollektiver
Sicherheit zur Wahrung des Friedens
Wesensmerkmal derartiger Systeme ist u.a. die Durchführung
friedenserhaltender Maßnahmen, notfalls auch mit militärischen
Mitteln
es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das GG einerseits
zur Einordnung in Systeme kollektiver Sicherheit ermächtigt,
andererseits aber die Möglichkeit der Mitwirkung an einer der
Kernaufgaben derartiger Systeme ausschließen wollte
daher ermächtigt Art. 24 II GG zur Teilnahme an militärischen
Operationen, die im Rahmen und nach den Regeln eines kollektiven
Sicherheitssystems stattfinden
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2. Aufgabe: Verfassungskonformität des Einsatzes
A. Zulässigkeit des Einsatzes gem. Art. 24 II GG
I. Einsatz im Rahmen der Vereinten Nationen?
-
bei den Vereinten Nationen handelt es sich unstreitig um ein
kollektives Sicherheitssystem
-
dafür:
- Hilfsgesuch des Iraks an den Generalsekretär der VN
- Resolution des Sicherheitsrates, die „IS“ als Friedensbedrohung
gem. Art. 39 SVN qualifiziert
-
aber: Konstruktion der VN:
- Gewaltverbot (Art. 2(4) SVN)
- Ausnahme: Autorisierung der Gewaltanwendung durch den
Sicherheitsrat gem. Art. 42 SVN
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2. Aufgabe: Verfassungskonformität des Einsatzes
A. Zulässigkeit des Einsatzes gem. Art. 24 II GG
I. Einsatz im Rahmen der Vereinten Nationen?
-
Konstruktion der VN:
- Gewaltverbot (Art. 2(4) SVN)
- Ausnahme: Autorisierung der Gewaltanwendung durch den
Sicherheitsrat gem. Art. 42 SVN
- nur bei Vorliegen einer solchen kann von einem Einsatz „im
Rahmen und nach den Regeln“ der VN gesprochen werden
- daran fehlt es aber
- für diese Auslegung spricht auch die Ratio des Art. 24 II GG
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2. Aufgabe: Verfassungskonformität des Einsatzes
A. Zulässigkeit des Einsatzes gem. Art. 24 II GG
II. „Allianz gegen den Terror“ = kollektives Sicherheitssystem?
„Das System gegenseitiger kollektiver Sicherheit begründet durch ein
friedensicherndes Regelwerk und den Aufbau einer eigenen
Organisation für jedes Mitglied einen Status völkerrechtlicher
Gebundenheit, der wechselseitig zur Wahrung des Friedens verpflichtet
und Sicherheit gewährt.“ (BVerfGE 90, 286, 349)
-> Verfestigung, institutionelle Struktur als Wesensmerkmal
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2. Aufgabe: Verfassungskonformität des Einsatzes
A. Zulässigkeit des Einsatzes gem. Art. 24 II GG
II. „Allianz gegen den Terror“ = kollektives Sicherheitssystem?
-> Verfestigung, institutionelle Struktur als Wesensmerkmal
-> dem wird eine ad-hoc „Koalition der Willigen“ nicht gerecht
-> diese ist i.d.R. auf einmaliges Zusammenwirken ausgelegt
-> zudem fehlt es an hinreichend verfestigter Struktur
-> keine Mechanismen zur Streitbeilegung zwischen den Mitgliedern
III. Zwischenergebnis
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2. Aufgabe: Verfassungskonformität des Einsatzes
B. Zulässigkeit des Einsatzes gem. Art. 87a II GG
I. Anwendbarkeit von Art. 87a II GG auf Auslandseinsätze?
-
dagegen:
- Systematik: Abs. 3 und 4 des Art. 87a II GG
-
-
- Entstehungsgeschichte
dafür:
- Wortlaut
- alleinige Grenze in Art. 26 GG rechtsstaatlich bedenklich
Nebenbemerkung zum obiter dictum des BVerfG in der LissabonEntscheidung (BVerfGE 123, 267, 360)
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2. Aufgabe: Verfassungskonformität des Einsatzes
B. Zulässigkeit des Einsatzes gem. Art. 87a II GG
II. Einsatz zur Verteidigung?
- Verteidigung ≠ Verteidigungsfall i.S.v. Art. 115a I 1 GG (Wortlaut)
-
daher denkbar: nicht nur Fälle der Landes- sondern auch der
Bündnisverteidigung erfasst
-
dafür spricht auch der Grds. der VR-freundlichkeit: Auslandseinsätze finden im Geltungsbereich des VR statt; nach dem Grds.
der VR-freundlichkeit sind Friktionen zwischen Völkerrecht und
nationalem Recht möglichst zu vermeiden; daher Begriff der
Verteidigung in Art. 87a II GG so auslegen, wie er völkerrechtlich
verstanden wird und in Art. 51 SVN Niederschlag gefunden hat
-
so auch BVerwG (E 127, 302, Rn. 107)
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2. Aufgabe: Verfassungskonformität des Einsatzes
B. Zulässigkeit des Einsatzes gem. Art. 87a II GG
II. Einsatz zur Verteidigung?
-
vertretbar: nicht nur Fälle der Landes- sondern auch der
Bündnisverteidigung erfasst
-> fraglich: Einsatz zur Selbstverteidigung gem. Art. 51 SVN?
-> bewaffneter Angriff gegen den Irak?
- Militärische Gewaltanwendung gegen den Irak und
Gebietseroberungen von erheblichem Ausmaß, nicht nur bloßer
Grenzzwischenfall
- Art. 51 SVN schließt Recht zur kollektiven Selbstverteidigung ein
-> dritte Staaten durften der Bitte des Iraks nachkommen und
Beistand leisten
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3. Aufgabe: Mandatierungsbedürftigkeit
Vorüberlegungen
-
normativer Anknüpfungspunkt: wehrverfassungsrechtlicher
Parlamentsvorbehalt
-> dieser ist im GG nicht explizit niedergelegt, daher zunächst herleiten
-
sodann: inhaltliche Ausprägung des PVB darstellen
-
schließlich: Anwendung auf den konkreten Fall
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3. Aufgabe: Mandatierungsbedürftigkeit
I. Herleitung des wehrverfassungsrechtl. Parlamentsvorbehalts
-
Verantwortlichkeit des Parlaments für das Heer: Art. 45b GG, Art.
87a I 2 GG, Art. 115a I 1 GG
-> systematische Zusammenschau aller wehrverfassungsrechtlichen
Bestimmungen des GG
-
Verfassungstradition seit 1918
-
Demokratieprinzip, Wesentlichkeitstheorie -> erhöhte Legitimation
gerade bei umstrittenen Einsätzen
-
Rechtsstaatsprinzip, Gewaltenteilung: BW nicht als alleiniges
Machtpotential der Exekutive
-
Kompensationsargument
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3. Aufgabe: Mandatierungsbedürftigkeit
II. Inhaltliche Ausprägung
a) Rolle des Parlamentsbeteiligungsgesetzes
b) Schlüsselbegriff: Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen
-
kommt es auf einen tatsächlichen Waffeneinsatz an?
-> nein, würde PVB entwerten; daher auch bewaffnete
„Unternehmung“, nicht „Auseinandersetzung“
-
abzugrenzen von humanitären Einsätzen, wo Waffen nur zur
Selbstverteidigung mitgeführt werden (vgl. § 2 II 3 ParlBG)
-> bew. Unternehmung liegt vor, wenn aufgrund der tatsächlichen und
rechtlichen Umstände die qualifizierte Erwartung besteht, dass dt.
Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen einbezogen werden
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3. Aufgabe: Mandatierungsbedürftigkeit
II. Inhaltliche Ausprägung
b) Schlüsselbegriff: Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen
-> bew. Unternehmung liegt vor, wenn aufgrund der tatsächlichen und
rechtlichen Umstände die qualifizierte Erwartung besteht, dass dt.
Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen einbezogen werden
- dies ist unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks, der
Einsatzbefugnisse, der Eskalationsgefahr und der konkreten
militärischen Gefahrenlage zu bestimmen
- für konkrete, d.h. qualifizierte Erwartung muss eine hinreichende
sachliche Nähe zur Anwendung von Waffengewalt bestehen (in
örtlicher und/oder zeitlicher Hinsicht)
III. Anwendung auf den konkreten Fall
IV. Ergebnis
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Bei Fragen, Anregungen oder Kritik könnt ihr euch
gern an mich wenden:
 [email protected]
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