Umgangsrecht- Einsichten und Aussichten

Umgangsrecht- Einsichten und
Aussichten
Sozialbasar FH Mittweida
30.09.2015
Annett Kohle & Sabine Schulz
Dienstag, 29. September 15
Das Umgangsrecht
Kinder wollen die Trennung und Scheidung ihrer Eltern meistens
nicht, jedoch sind sie von dieser betroffen.
Sie brauchen ihre Eltern, die sie weiter lieben und versorgen.
Daher ist der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen im
gleichen Umfang sehr wichtig. Gleiches gilt für den Kontakt mit
anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre
Aufrechterhaltung für die Entwicklung förderlich ist, z.B. Großeltern,
Onkel, Tanten.
Dienstag, 29. September 15
gesetzliche Grundlagen
Deutsches Recht:
Internationales Recht:
- Kinderrechtskonvention der Vereinten
Nationen
‣Achtung der Kinderrechte,
Diskriminierungsverbot
‣Wohl des Kindes als Gesichtspunkt, der
vorrangig zu berücksichtigen ist
‣Respektierung des Elternrechts
‣Berücksichtigung des Kindeswillens
‣Verantwortung für das Kindeswohl
- Charta der Grundrechte der EU
‣Art. 24 Abs.3: Anspruch des Kindes auf
regelmäßige persönliche Beziehungen
und direkte Kontakte zu beiden
Elternteilen (Ausnahme: Kontakte
stehen Kindeswohl entgegen)
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- Grundgesetz
‣Art. 3: Gleichberechtigung von Männern und
Frauen, Diskriminierungsverbot
‣Art. 6: Schutz von Ehe und Familie, nichteheliche
Kinder
- BGB:
‣§ 1626: Elterliche Sorge
‣§ 1626a: Gemeinsame elterliche Sorge nicht
miteinander verheirateter Eltern
‣§ 1631: Inhalt und Grenzen der elterlichen Sorge
‣§ 1684: Umgangsrecht von Kind und Eltern
‣§ 1685: Umgangsrecht des Kindes mit anderen
Bezugspersonen
‣§ 1686: Auskunft über die persönlichen
Verhältnisse
‣§ 1697a: Kindeswohlprinzip
Grundbedürfnisse des Kindes
Es gibt 7 Grundbedürfnisse, deren Befriedigung Voraussetzung
für eine glückliche Entwicklung der Kinder ist:
·
·
·
·
·
·
·
Bedürfnis nach beständigen, liebevollen Beziehungen
Bedürfnis nach körperlicher Unversehrtheit und Sicherheit
Bedürfnis nach individuellen Erfahrungen
Bedürfnis nach entwicklungsgerechten Erfahrungen
Bedürfnis nach Grenzen und Strukturen
Bedürfnis nach stabilen und unterstützenden Gemeinschaften
Bedürfnis nach einer sicheren Zukunft für die Menschheit
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Erkennen der Bedürfnisse des Kindes
Um das Befinden und die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen,
muss man aufmerksam und feinfühlig sein.
Feinfühlig = die Signale des Kindes wahrnehmen, sie richtig
interpretieren, darauf angemessen reagieren.
Kinder fühlen sich bei einer Bezugsperson wohl, wenn Vertrautheit
besteht, wenn die Person verfügbar und verlässlich ist und sie in
ihrem Verhalten angemessen auf die individuellen Eigenheiten des
Kindes eingeht.
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Vertrautheit entsteht durch Zusammensein.
Kind und Bezugsperson haben gemeinsame Erfahrungen
gemacht.
Verfügbar
sein = für das Kind da sein, wenn es ein Bedürfnis
hat.
Ist eine Bezugsperson verlässlich und kann sich das
Kind darauf verlassen, entsteht Bindung.
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Grundbedürfnis nach Bindung
Kinder sind von Natur aus soziale Wesen. Sie kommen mit einem angeborenen Bedürfnis nach
Bindung und sozialem Kontakt zur Welt.
Was ist Bindung?
Bindung kann als unsichtbares, aber wirkungsvolles emotionales Band zu einer bestimmten Person
verstanden werden, die nicht austauschbar ist.
In biologischer Hinsicht ist das Bindungssystem ein genetisch verankertes System, das nach der
Geburt zwischen dem Säugling und seinen wichtigsten Bezugspersonen aktiviert wird und
überlebenssichernde Funktion hat.
Aus psychologischer Sicht vermitteln Bindungsbeziehungen dem Kind emotionale Sicherheit,
Selbstvertrauen und das Gefühl, geliebt und wertgeschätzt zu werden.
Voraussetzung für eine Bindung ist nicht die biologische Verwandtschaft mit dem Kind sondern die
Tatsache, dass Gefühle ausgetauscht werden und ein kontinuierlicher Kontakt besteht.
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Bindungsaufbau
Die Grundlagen für den Bindungsaufbau werden bereits im
Mutterleib gelegt.
Bei der Entwicklung der ersten Bindungsbeziehungen zu
nahestehenden Personen ist das Kind von Beginn an selbst aktiv.
Mittels Blickkontakt, Kopf- und Körperbewegungen sucht es die
Nähe zu vertrauten Personen.
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Aufbau von Bindungen in den ersten Lebensjahren:
0 bis 3 Monate:
Der Säugling richtet seine Signale an alle Personen, die sich ihm anbieten, und ist
bereit, sich von ihnen versorgen und bei Bedarf beruhigen zu lassen.
3 bis 6 Monate:
Der Säugling unterscheidet zwischen vertrauten und weniger oder nicht
vertrauten Personen; er richtet seine Signale vermehrt und gezielt an bekannte
Personen.
6 bis 9 Monate:
Der Säugling unterscheidet ganz deutlich zwischen bekannten und unbekannten
Personen; weniger spontane Freundlichkeit gegenüber fremden Personen und
Bestehen auf bestimmten Pflegemaßnahmen oder Alltagsroutinen durch nur
ausgewählte Personen.
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8 bis 12 Monate:
Neben der Bindung an die Hauptbindungsperson entstehen
weitere Bindungsbeziehungen, die sich aber deutlich vom
Kontakt zu Fremden unterscheiden.
2. und 3. Lebensjahr:
Das Kind hat zu mehreren Personen sichere Bindung aufgebaut;
das Kind ist zunehmend in der Lage, wichtige Bezugspersonen
dann als „bei sich“ vorzustellen, wenn diese vorübergehend
nicht anwesend sind;
Beziehungen zu Gleichaltrigen werden immer wichtiger – erste
Freundschaften.
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Bindungsqualität
Die Qualität einer Bindung entwickelt sich im Zusammenspiel
zwischen Kind und Eltern ...
... abhängig von:
·
Temperament des Kindes
·
Verhaltensweisen der erwachsenen Bindungspersonen
Werden die Bedürfnisse des Kindes von den Eltern feinfühlig
beantwortet, entwickelt sich eine sichere Bindungsbeziehung.
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Beispiel:
Das Kind wird verlässlich beruhigt und getröstet, sobald es
Unruhe oder Kummer hat und dies signalisiert.
Was lernt das Kind?
Die Bindungsperson ist eine sichere Basis, von der aus dann
interessiert die Umgebung bekundet werden kann und auf die
das Kind sich in alltäglichen Notsituationen stützen kann.
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Es gibt verschiedene Bindungsqualitäten:
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sichere Bindung
ausgewogene Balance zwischen Bindungs- und
Erkundungsverhalten. Das Kind zeigt in Belastungssituationen
offen seinen Schmerz und lässt sich von vertrauten Personen
trösten. Sobald es bei einer Bindungsperson ausreichend
aufgetankt hat ist es sicher genug, seine Umwelt zu erkunden.
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unsicher-vermeidende Bindung
Das Er kundungsverhalten überwiegt gegenüber dem
Bindungsverhalten.
Das Kind unterdrückt unangenehme Gefühle wie Angst oder
Ärger und zeigt in Belastungssituationen seinen Schmerz nur
wenig, aus Furcht, von seiner Bindungsperson kritisiert oder
zurückgewiesen zu werden. („ein Indianer kennt keinen
Schmerz“)
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unsicher-ambivalente Bindung
Das Bindungsverhalten überwiegt gegenüber dem
Erkundungsverhalten.
In Stresssituationen zeigt das Kind eine Mischung aus Angst und
Ärger, weil es von der Bindungsperson keine ungetrübte
Zuwendung erhalten kann. Es ist häufig verzweifelt, schreit viel
und lässt sich nur schwer beruhigen.
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unsicher-desorganisierte Bindung
Bindungs- und Erkundungsverhalten wechseln sich planlos ab,
ohne dass dies der Situation angemessen ist.
Das Kind zeigt Anzeichen von Angst vor der Bindungsperson,
wandert häufig ziellos umher und verhält sich widersprüchlich.
Es versucht zum Beispiel die Nähe der Bindungsperson zu
suchen und diese gleichzeitig zu vermeiden.
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Die Bedeutung von Bindung
Bindungen sind wichtig für das gesamte weitere Leben. Die in den ersten Lebensjahren
erworbenen Bindungsmuster erweisen sich über lange Zeit als stabil. Kinder
wiederholen in circa 2/3 der Fälle die erlernten Bindungsmuster später in ihren
Partnerbeziehungen und auch in den Beziehungen zu den eigenen Kindern.
Das heißt nicht, dass in den ersten Jahren erlernte unsichere Bindungsmuster zwingend
auf spätere Bindungen übertragen werden müssen und nicht mehr korrigierbar sind.
Durch glückliche Umstände und immer wieder korrigierende Erfahrungen mit späteren
Bindungspersonen können solche Kinder durchaus sichere Bindungen im Verhältnis zu
eigenen Partnern und Kindern entwickeln.
Für den weiteren Lebenslauf spielen, neben der Qualität der ersten Bindung an Mutter
und Vater, auch die Erfahrungen mit Gleichaltrigen eine Rolle sowie später die ersten
Liebesbeziehungen und das Ausmaß der Fähigkeit, seine Lebenserfahrungen reflektieren
und diese verarbeiten zu können.
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Trennung- Trauma oder Chance?
Trennungen gehören zum natürlichen Lauf des Lebens.
Die erste Trennung ist die Geburt, die von einer Vielzahl kleinerer
Trennungen und Abschieden gefolgt wird, die die allmähliche
Selbstständigkeit des Kindes förder n- so genannnte
Reifungstrennungen.
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Worauf Eltern bei Trennung achten sollten
Ob die Trennung oder Scheidung der Eltern, die circa jedes
fünfte Kind erleben muss ein Trauma wird, hängt von den Eltern
und einem Zusammenspiel einer Reihe Verschiedener Faktoren
ab. Besonders wichtig sind Alter und Entwicklungsstand des
Kindes.
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Trennung im Vorschulalter
häufige Reaktionen sind starke Ängste; oft fürchten die Kinder,
auch den noch verbliebenen Elternteil zu verlieren und leiden
unter angstbesetzten Fantasien; dazu kommt das Gefühl für die
Trennung verantwortlich zu sein.
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Trennung im Schulalter
Kind wird sich zunehmend der sozialen Konsequenzen der
Scheidung bewusst; aktives suchen nach einer neuen Form der
Familienidentität, die beide Elternteile einschließt;
Kinder sind in diesem Alter besonder s anfällig für
Loyalitätskonflikte – sie wollen es beiden Eltern „recht“ machen.
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Trennung im Jugendalter
Die Identitätsfindung und schrittweise Ablösung kann
beeinträchtigt werden.
Jugendliche sind zunehmend in der Lage, das Geschehen zu
reflektieren und in ihre Lebensgeschichte einzuordnen.
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Loyalitätskonflikte
Kindern ist das Bedürfnis nach Bindung und Zugehörigkeit
angeboren. Sie sind gerne bereit, sich gegenüber nahestehenden
Personen loyal zu verhalten. Dafür lernen sie sehr früh zu
erkennen, was von ihnen erwartet wird und richten sich danach
aus.
Lohn:
!
für loyales Verhalten: Anerkennung und Schutz
!
für illoyales Verhalten: Missbilligung, Ausgrenzung, Strafe
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Aus Kindersicht gibt es in einer Familie mehrere Loyalitäten:
Kind - Mutter
jede Beziehung hat für
Kind - Vater
das Kind eigene Regeln
Kind - Geschwister
und Erwartungen
Kind - Großeltern
Kind - sonstige wichtige Bezugspersonen…
Unterschiedliche Loyalitäten gehören zu den normalen
Lebenserfahrungen eines Kindes, solange sie ein bestimmtes Maß nicht
überschreiten. Das Kind lernt so, Alternativen zu akzeptieren, aus denen
es Gewinn ziehen kann.
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Schwierig:
-
wenn das Kind zu einer Entweder – Oder – Entscheidung
gezwungen wird.
-
wenn kein Platz für die Regeln des anderen Elternteils
bleibt
-
wenn der andere Elternteil sogar bekämpft wird
Beispielfälle:
-
-
Scheidungskampf auf Kosten des Kindes
Rivalität zwischen leiblichem Elternteil und Steifelternteil
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Folgen:
-
Kind wird regelmäßig in Konflikt mit einem Teil seiner Gefühlswelt gebracht
-
Kinder versuchen, sich den wechselnden Erwartungen vollkommen
anzupassen, um es beiden Eltern recht zu machen
-
Zurückgezogenheit
-
depressive Gereiztheit
-
starke Selbstzweifel
-
psychosomatische Beschwerden wie Bauchweh oder Kopfschmerzen
-
erhöhte Aggression
Aufgabe der Eltern:
- Gefühl der Zugehörigkeit ihres Kindes und sein loyales Verhalten gegenüber
dem anderen Elternteil zu respektieren
- Gewisse Toleranz gegenüber unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen (Grenze:
Kindeswohl)
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Das Familiengerichtliche Verfahren
Wenn die Eltern emotional nicht gefestigt sind und sie dadurch
ihre Elternverantwortung nicht wahrnehmen können, kann ein
familiengerichtliches Verfahren notwendig werden.
Im Sinne eines lösungs- und ressourcenorientierten Ansatzes
sieht das familiengerichtliche Verfahren unterschiedliche
Möglichkeiten vor, die Eltern zu unterstützen.
Dienstag, 29. September 15
Vor und bei Antragstellung
1.
Haben Sie bereits alle Möglichkeiten ausgeschöpft?
Vor Antragstellung müssen die Eltern den Ver such
unternehmen, einvernehmlich eine Lösung zu finden:
- Beratungs- und Vermittlungseinrichtungen
- Jugendamt
- Mediation
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2. An wen wenden Sie sich, wenn Sie ein Gerichtsverfahren einleiten
sollen? Wo stellen sie den Antrag?
Wenn die Vorstellung der Eltern so weit auseinander liegen, dass ein Gerichtsverfahren sich nicht
vermeiden lässt, lassen Sie sich bitte von einem auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt
oder einer Rechtsanwältin beraten. Qualitätsmerkmal ist die Bezeichnung "Fachanwalt für
Familienrecht“. Anwälte, die über diese Qualifikation verfügen finden Sie über den Service des
Deutschen Anwaltvereins oder aber über die Rechtsanwaltskammer Sachsen.
www. anwaltverein.de oder www.rak-sachsen.de
Der Rechtsanwalt berät über die Möglichkeiten die bestehen, um den Konflikt zu lösen, welche
Anträge dafür gestellt werden müssen und wie die Erfolgsaussichten sind.
Auch der Anwalt kann den anderen Elternteil zunächst außergerichtlich kontaktieren und ebenfalls
versuchen, eine Vermittlung herbeizuführen.
Umgangsverfahren gehören zu den so genannten Kindschaftssachen. Eine Vertretung durch einen
Rechtsanwalt ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie können Ihren Antrag auch selbst bei der
Rechtsantragstelle des zuständigen Gerichts schriftlich einreichen oder dort protokollieren lassen.
Zuständig ist stets das Gericht am Wohnsitz der Kinder.
Dienstag, 29. September 15
3. Wer kann ein Antrag stellen?
-
die leiblichen Eltern des Kindes
-
die rechtlichen Eltern
-
Großeltern und sonstige wichtige Bezugspersonen
-
manche Verfahren, z.B. wegen Kindeswohlgefährdung, leitet
das Gericht auch von Amts wegen ein
Dienstag, 29. September 15
4. Hauptsache-oder Eilantrag?
Bei besonders eiligen Verfahren haben Eltern die Möglichkeit
eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Dieses stellt nur
eine vorläufige Maßnahme dar. Wollen Eltern eine dauerhaft
geltende Regelung, sollten die Eltern einen Hauptsacheantrag
stellen.
Dienstag, 29. September 15
Das Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung
Zunächst überprüft das Gericht, ob eine Kindeswohlgefährdung
vorliegt und trifft ggf. vorläufige Maßnahmen zum Schutz des
Kindes.
Sodann schreibt der Richter das Jugendamt an und lädt die
Beteiligten zu einem frühen Anhörungstermin. Weiterhin wird in
der Regel ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt.
Dienstag, 29. September 15
Beschleunigungsgebot
Diese Verfahren sind vorrangig vom Gericht zu behandeln:
✴ Aufenthalt des Kindes
✴ Umgangsrecht
✴ Herausgabe des Kindes
✴ Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls
Beschleunigung heißt, dass der Richter ganz zeitnah einen Termin anberaumt, in
dem die Sache mit allen Beteiligten erörtert wird. Der Termin soll spätestens
einen Monat nach Antragstellung stattfinden. Zu dem Termin müssen beide
Eltern, das Jugendamt und manchmal auch das Kind erscheinen, damit sie
angehört werden. Eine Verlegung dieses Termins ist nur in Ausnahmefällen aus
zwingenden Gründen zulässig.
Dienstag, 29. September 15
§ 155 FamFG: Vorrang- und Beschleunigungsgebot
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des
Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt
durchzuführen.
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin.
Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in
diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen
zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin
anordnen.
(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines
anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der
Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.
Dienstag, 29. September 15
Hinwirken auf Einvernehmen
In bestimmten Verfahren muss das Gericht auf eine
einvernehmliche Lösung durch die Beteiligten hinwirken.
✴ Sorgerecht
✴ Aufenthalt des Kindes
✴ Umgangsrecht
✴ Herausgabe des Kindes
Einvernehmen heißt, dass sich die Beteiligten unter Achtung des
Kindeswohls einigen. Für die Einigung können auch Mediation
o.a. Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung genutzt
werden.
Dienstag, 29. September 15
Die Rolle des Rechtsanwaltes
Der Rechtsanwalt ist vorrangig Interessenver treter seines
Mandanten.
In Verfahren, die die elterliche Sorge, den Umgang oder die
Herausgabe eines minderjährigen Kindes betreffen, ist auch der
Anwalt gehalten, an einer einvernehmlichen Lösung mitzuarbeiten.
Der Rechtsanwalt kann in dem bestehenden Konflikt eine hilfreiche
Unterstützung sein, da er in der Regel darauf aufmerksam macht,
wenn die angestrebte Lösung nicht dem Kindeswohl entspricht.
Weiterhin kann er unterstützen, dass eine Regelung entsteht, die
sowohl den Interessen des Elternteils als auch denen des Kindes
dient.
Dienstag, 29. September 15
Die Rolle des Jugendamtes
Das Jugendamt wird vom Gericht immer informiert, wenn ein Verfahren eingeleitet ist. Die
Information des Jugendamtes erfolgt ohne das Zutun der Eltern kann von diesen auch nicht
verhindert oder beeinflusst werden.
Das Jugendamt nimmt an den Verfahren meistens teil. Im Rahmen der Jugendhilfe (SGB VIII) hat es
unter anderem die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Im
gerichtlichen Verfahren kann es Angebote für die Eltern mit einbringen.
Das Jugendamt unterstützt auf das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person
von Kindern und Jugendlichen betreffen. Das Jugendamt unterrichtet über angebotene und erbrachte
Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des
Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin.
Das Jugendamt hat die Steuerungsverantwortung. Das bedeutet, dass das Jugendamt in jeder Phase
des Verfahrens erkennen muss, welche Hilfe und Unterstützung Eltern dazu befähigen könnte, ihren
Konflikt zu überwinden.
Das Jugendamt hat auch ein eigenes Beschwerderecht.
Dienstag, 29. September 15
Der Verfahrensbeistand
Nicht immer sind Eltern in der Lage, die Interessen ihres Kindes
in familiengerichtlichen Verfahren ausreichend zu vertreten. Dies
ist besonders dann der Fall, wenn heftige Konflikte zwischen den
Eltern den Blick auf das Kind, seine Situation und sein Erleben
verstellen oder wenn die Eltern bzw. einem Elternteil durch ihr
Verhalten das Wohl des Kindes beeinträchtigen oder sogar
gefährden.
Dienstag, 29. September 15
Für die angemessene Interessenvertretung des Kindes vor Gericht kann und soll
dem Kind ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt werden. Verfahrensbeistände
werden auch als "Anwälte des Kindes“ bezeichnet. Wann ein Verfahrensbeistand
zu bestellen ist, regelt § 158 FamFG.
Insbesondere sind das Verfahren mit folgendem Inhalt:
‣
wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in
erheblichem Gegensatz steht
‣ in Verfahren, in denen es um eine Kindeswohlgefährdung geht und die teilweise
oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt
‣ wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll in deren Obhut
es sich befindet,
‣
in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung
zum Gegenstand haben
‣ wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts
in Betracht kommt.
Dienstag, 29. September 15
Aufgabe des Verfahrensbeistandes
Aufgabe des Verfahrensbeistand ist es, die Interessen des Kindes festzustellen und
im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.
Sowohl der geäußerte Wille als auch das Wohl des Kindes sind dabei von
Bedeutung.
Der Verfahrensbeistand führt Gespräche mit dem Kind und in den meisten Fällen
auch mit den Eltern und sonstigen Bezugspersonen des Kindes. Außerdem
informiert der Verfahrensbeistand des Kind altersgerecht über Gegenstand, Ablauf
und möglichen Ausgang des Verfahrens. An der persönlichen Anhörung des
Kindes in der Verfahrensbeistand teil und er formuliert die Wünsche des Kindes
und bringt sie in das Verfahren ein.
Dienstag, 29. September 15
Der Sachverständige
Dienstag, 29. September 15
Die Beendigung des Verfahrens
Gelangt das Gericht zu der Einschätzung, dass eine
Elternberatung hilfreich ist, hat es die Möglichkeit, die Teilnahme
an einer Beratungsstelle anzuordnen. Im Rahmen dieser
Beratung besteht die Möglichkeit, dass die Eltern zu einer
einvernehmlichen Lösung finden.
Eine entsprechende Vereinbarung kann vor Gericht zu Protokoll
gegeben und sodann vom Gericht gebilligt werden.
Dienstag, 29. September 15
Die gerichtliche Entscheidung
Wenn alle Vermittlungsversuche der Beteiligten scheitern, muss das Gericht entscheiden.
Es fällt dann kein Urteil sondern es entscheidet durch Beschluss.
Der Beschluss wird allen schriftlich zur Kenntnis gegeben und enthält eine ausführliche
Begründung.
Zudem enthält er eine Belehrung über mögliche Rechtsmittel dagegen und in welcher
Frist diese bei welchem Gericht einzulegen sind.
In den meisten Fällen beträgt die Frist 1 Monat ab Zugang.
Weiterhin enthält der Beschluss eine Entscheidung darüber, wer welche Kosten zu tragen
hat.
Dienstag, 29. September 15
Nach Abschluss des Verfahrens
Mit dem Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens endet
nicht immer auch der Konflikt.
Hält sich ein Elternteil nicht an eine Umgangsregelung, kann
diese vollstreckt werden. Das Gericht hat hier die Möglichkeit,
ein Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder auch unmittelbaren
Zwang anzuwenden.
Die Vollstreckung muss beantragt werden und löst ein neues
Verfahren aus. Das Gericht entscheidet ausschließlich am Wohl
des Kindes orientiert und nach Anhörung des anderen
Elternteils über die Vollstreckungsmaßnahme.
Dienstag, 29. September 15
Umgangsmodelle
Keine Umgangsregelung passt zu jedem Kind.
Für eine gute Umgangsregelung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
✓ Entwicklungsbedürfnisse und Alter des Kindes
✓ Bindungen des Kindes
✓ Verteilung sowie Art und Weise der Erziehungsaufgaben während des
Zusammenlebens
✓Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer engen Elternbeziehung
✓Temperament und Fähigkeiten des Kindes, Veränderungen zu verkraften
✓berufliche Inanspruchnahme der Eltern
✓Registrierung von Alarmsignalen und Modifikation der Vereinbarung, wenn sich
die Bedürfnisse und äußeren Umstände verändern
Dienstag, 29. September 15
Die einzelnen Umgangsregelungen
Die Umgangsregelungen sind individuell und dem jeweiligen
Alter des Kindes entsprechend anzupassen.
Nachfolgend sind Orientierungswerte aufgeführt.
Dienstag, 29. September 15
Säuglinge
Säuglinge brauchen möglichst konstante Zuwendung und
Versorgung. Sie bauen Bindung zu Personen auf, die ihnen
vertraut sind.
Besuche sollten häufig sein aber nicht länger als wenige Stunden
dauern.
Dienstag, 29. September 15
Ein- und Zweijährige
Kinder diesen Alters sind besonders trennungsempfindlich.
Sie brauchen klar überschaubare Tagesabläufe (Struktur) und
Rituale.
Besuche sollten häufig (wöchentlich oder öfter) sein und bis zu
einem halben Tag dauern.
Bei positiven Bindungen sind auch Übernachtungen sinnvoll.
Dienstag, 29. September 15
Drei- bis Fünfjährige
Diese Kinder fühlen sich häufig selbst verantwortlich für die
Trennung ihrer Eltern. Sie benötigen die Sicherheit, dass sich ihre
Eltern trotz Trennung noch verständigen können.
Besuche sollten wöchentlich stattfinden, mindestens jedoch an zwei
Wochenenden pro Monat. Übernachtungen und Ferienumgänge
sind bei positiver Bindung sinnvoll.
Dienstag, 29. September 15
erste Schuljahre
Kinder werden sich zunehmend der sozialen Konsequenzen der
Trennung bewusst. Sie suchen nach neuen Formen der
Familienidentität. Sie wollen es ihren Eltern recht machen und
schämen sich für Handlungsweisen der Eltern.
Besuche sollten mindestens an zwei Wochenenden pro Monat
stattfinden. Längere Aufenthalte in den Ferien sind sinnvoll.
Dienstag, 29. September 15
10- 13 jährige
Pupertät- schwierige Lebensphase für Kinder und Eltern.
Die Trennung kann die Problematik noch verschärfen. Kinder
diesen Alters benötigen die Gewissheit, dass beide Eltern
verlässliche Ansprechpartner bleiben.
Die Aufstellung des Umgangsplanes sollte gemeinsam mit dem
Kind erfolgen. Auch spontane Besuche des Kindes sollten vereinbart
werden (Voraussetzungen).
Dienstag, 29. September 15
Jugendliche
Schrittweise Ablösung der Jugendlichen von ihren Eltern. Die
Gruppe Gleichaltriger wird immer wichtiger.
Eltern sollten sich wegen des Umganges nach den Wünschen des
Kindes richten. Vereinbarungen sollten über einen bestimmten
überschaubaren Zeitraum hinweg verbindlich sein. Über kurzfristige
Kontakte soll der andere Elternteil informiert werden.
Dienstag, 29. September 15
Wo soll der Umgang stattfinden?
- grundsätzlich beim umgangsberechtigten Elternteil
- allerdings aus Sicht von Säuglingen und Kleinkindern am
gewohnten Lebensort
- Beachtung der Privatsphäre des Hauptbetreuenden; sollten
hierdurch Spannungen entstehen, ist das Pendeln zur Wohnung
des umgangsberechtigten Elternteils das kleinere Übel
Dienstag, 29. September 15
Sonderfall: Nestmodell
Das Kind verbleibt in einer Wohnung, die Eltern wohnen in
dieser abwechselnd mit dem Kind.
Der Vorteil ist, dass das Kind eine stabile Umgebung hat und der
Umzug auf die Eltern verlagert wird.
Der Nachteil ist finanzieller Art, da die Eltern bis zu drei
Wohnungen vorhalten müssen.
Dienstag, 29. September 15
Sonderfall: Begleiteter Umgang
- kommt in Betracht, wenn während des Umgangs der Schutz
des Kindes nicht gewährleistet ist (gewaltbereiter Elternteil,
psychische Erkrankung, Anbahnung Kontakt zum Kind)
- findet in der Regel an neutralem Ort statt
- während der Umgangszeit ist eine neutrale Person anwesend,
die den Umgang unterstützt und darauf achtet, dass das
Kindeswohl gewahrt bleibt
Ziel ist es, sicheren Umgang zwischen Elternteil und Kind
herzustellen.
Dienstag, 29. September 15
Der Umgangspfleger
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 1684 Abs. 3 BGB.
Die Umgangspflegschaft wird gerichtlich angeordnet, wenn durch die Eltern der
Umgang vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Der Umgangspfleger hat folgende Aufgaben:
-Anbahnung und Vorbereitung der Termine
-Gestaltung der Modalitäten
-Fortlaufende Koordinierung
-Vermittlung zwischen den Eltern
-Deeskalation des Elternkonflikts
-Durchsetzung der getroffenen Umgangsregelung
•Coaching (in Grenzen) des umgangsberechtigten Elternteils
•Begleitung der Übergabe, u. U. einzelner Termine
•zeitweilig auch „Pufferfunktion” zwischen Eltern, die -zunächst- Abstand benötigen
Dienstag, 29. September 15
Umgangsausschluss
Umgang findet für eine bestimmte Zeit gar nicht statt.
Gründe: häusliche Gewalt zwischen Eltern oder auch gegen das
Kind; nachgewiesener sexueller Missbrauch
Begleiteter Umgang und Umgangsausschluss sind in der Regel
zeitlich befristet und können zum Wohle des Kindes vom
Familiengericht angeordnet werden, § 1684 Abs.4 BGB
Dienstag, 29. September 15
Kindeswohlgefährdung
Das Wohl des Kindes ist in Gefahr, wenn die elterliche Sorge
missbraucht, das Kind vernächlässigt wird oder wenn die Eltern
nicht gewillt oder in der Lage sind, für das Kind schädliches
Verhalten zu ändern. Die Gefährdung des Kindeswohls kann
auch von Dritten ausgehen.
Dienstag, 29. September 15
Wie der Umgang gelingen kann
Gespräche mit dem Kind über die Umgangsregelung
Es ist für das Kind wichtig, zeitnah über eine getroffene Umgangsregelung
informiert zu werden. Das schafft Verlässlichkeit.
Im Verlauf des Gesprächs sollte auch das Kind nach seiner Meinung gefragt
werden, Wünsche können möglicherweise berücksichtigt werden.
Negative Gefühle zwischen den Eltern spüren die Kinder. Daher kommt es auch
darauf an, wie die Eltern kommunizieren.
Eine Regelung, an der das Kind beteiligt wird, ist viel tragfähiger als wenn eine
Beteiligung nicht stattgefunden hat.
Dienstag, 29. September 15
Gegenseitige Information
Eltern sollten sich regelmäßig und bei Bedarf zeitnah über wichtige Ereignisse
informieren.
Hierzu gehören:
- Namen von Freundinnen und Freunden sowie wichtiger Bezugspersonen
(Erzieher, Lehrer)
- bedeutsame Ereignisse im Alltag, Auffälligkeiten, Probleme
Sinnvoll ist, in größeren Abständen ein gemeinsames Gespräch zwischen beiden Eltern
zu vereinbaren. Können die Eltern nicht miteinander reden, ist auch ein Pendelheft, das
dem Kind zum Umgang mitgegeben wird, sinnvoll.
Dienstag, 29. September 15
Die Übergabe
Das Kind erlebt die Eltern nach deren Trennung. Hier erfährt es, ob die Eltern in
der Lage sind, ihre Elternaufgaben gemeinsam wahrzunehmen.
Die Übergabesituation sollte nicht knapp kalkuliert sein.
Idealfall: Die Eltern schaffen es, sich zusammenzusetzen und zu unterhalten.
Bewährt hat sich, das Kind erzählen zu lassen, was es beim anderen Elternteil
erlebt hat.
Für kritische Gespräche ist die Abwesenheit des Kindes erforderlich.
Für Kinder von großer Bedeutung ist das Einhalten von Absprachen. Pünktlichkeit
und Verlässlichkeit erfährt das Kind als Wertschätzung seiner Person.
Dienstag, 29. September 15
Gespräch mit dem Kind über den anderen Elternteil
Es ist ein natürliches Bedürfnis des Kindes, über den anderen Elternteil zu
sprechen. Auch wenn solche Gespräche schmerzhaft sind, sollten sie im Interesse
des Kindes nicht unterbunden werden.
Selbst wenn das Kind sich negativ äußert, wird ihm nicht geholfen, es zum
Verbündeten zu machen. Hierdurch entsteht eine Kluft zwischen den Eltern, die
zunehmend zu Beunruhigung und Konflikten bei dem Kind führt.
Gibt es ernsthaft Anlass zur Beunruhigung bei dem anderen Elternteil, sollte das
Gespräch unter den Eltern gesucht werden. Können Besorgnisse nicht
ausgeräumt werden, ist die Hilfe Dritter (Beratungsstelle, Jugendamt) in Anspruch
zu nehmen.
Dienstag, 29. September 15
Gespräche in der Kindertageseinrichtung und Schule
Beide Eltern sollten sich für die Entwicklung des Kindes interessieren. Dies zeigt
man vor allem durch interessierte Teilhabe an den Erzählungen des Kindes.
Wenn Eltern die Kinder zur Tageseinrichtung begleiten, ergibt sich die Möglichkeit
zwangloser Tür- und Angel- Gespräche.
Bei Elternabenden und - versammlungen sollten sich die Elternteile absprechen,
wer die Vertretung übernimmt und auf welche Weise eine Information über die
Ergebnisse stattfindet. Wichtige Fragen sind vorab zu besprechen.
Meinungsverschiedenheiten sind nicht auf derartigen Veranstaltungen auszutragen,
dadurch werden die Kinder bloßgestellt.
Dienstag, 29. September 15
Der Umgang mit anderen Bezugspersonen
Eine sichere Bindung zu weiteren Bezugspersonen bedeutet für
das Kind, dass neben den Eltern noch weitere Menschen zur
Verfügung stehen, die Geborgenheit und Stabilität bieten. Die
unterschiedlichen Lebensstile und -erfahrungen bereichern die
Erlebniswelt des Kindes.
Während der Zeit der Trennung können Dritte eine ausgleichende
Funktion für das Kind übernehmen.
Voraussetzung: ausreichende Gesprächsbasis zu beiden Eltern
Dienstag, 29. September 15
Großeltern und Geschwister
Viele Großeltern widmen sich der Entwicklung ihres Enkels mit
großer Hingabe. Wenn Eltern wenig Zeit haben, beginnt der
Unterstützungsbeitrag der Großeltern.
Geschwister können einander nicht aussuchen. Geschwisterliebe
muss sich entwickeln. Wo eine liebevolle Beziehung entstanden
ist, unterstützen sich Geschwister gegenseitig.
Diese Beziehungen sind trotz Trennung aufrecht zu halten.
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Die Rollen von Großeltern und Geschwistern
- haben, anders als die Eltern, keinen Erziehungsauftrag
- haben dadurch meist einen anderen Zugang zum Kind und
können daher die Eltern in vielen Bereichen der Erziehung
unterstützen
Großeltern stellen das Band zwischen der Kindheit der Eltern
und dem Erleben des eigenen Aufwachsens her- unterstützen
den Aufbau einer eigenen Identität des Kindes
Geschwister bilden eine Gemeinschaft für sich, die Erfahrung
gemeinsamer Eltern verbindet.
Dienstag, 29. September 15
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl
des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche
Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme
tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit
in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5
kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
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Andere enge Bezugspersonen
- z.B. Stiefelternteil, Onkel, Tanten, Paten, enge Freunde der
Familie
- übernehmen dem Kind gegenüber Verantwortung
- Basis der kindlichen Beziehungen bilden die gemeinsamen
Alltagserfahrungen und besonderen Erlebnisse
Veränderungen in der Familie sollten sich nicht auf den Umgang
dieser engen Bezugspersonen mit dem Kind auswirken.
Dienstag, 29. September 15
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder
getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen,
wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das
Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche
Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des
Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen
Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit
anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
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Checkliste für den Umgang
Zu regeln sind:
✓ Umgang an Wochenenden und einzelnen Wochentagen
✓ Ort der Umgangskontakte (Kleinkind, Säugling)
✓ Gestaltung der Übergabe (Holen, Bringen)
✓ Umgang mit anderen Bezugspersonen (Wo, Wann)
✓ Umgang an Festtagen und Ferien, rechtzeitige Mitteilung von
Ferienort und -adresse, Mitgabe von Reisepass und Krankenkassenkarte
✓ Denken an Hobbys und Termine des Kindes, die Einfluss auf
den Umgang haben
✓ Gemeinsame Erziehungsziele (z.B. TV- und PC- Konsum)
✓ Vorgehen im Konfliktfall (Gespräch, Mediation)
✓ Rhytmus, in dem sich die Eltern über das Funktionieren der
Regelung und mögliche Anpassungen informieren
Dienstag, 29. September 15
Die wichtigste Botschaft für Eltern ist, dass
auch Trennungskinder glücklich sein können
und in den allermeisten Fällen zu zufriedenen
und leistungsfähigen Erwachsenen
heranwachsen. Sicher ist auch, dass Kinder
mehr darunter leiden, wenn ihre Eltern
zusammenbleiben und Streit und Aggression
den Alltag beherrschen. Auch für ein Kind kann
die Trennung der Eltern die bessere Alternative
sein.
Der wichtigste Vorsatz sollte daher sein, bei allen
Entscheidungen das Wohl der Kinder in den
Mittelpunkt zu stellen. Dazu gehört auch, die
Kinder aus den Paarkonflikten herauszuhalten und
den anderen Elternteil vor dem Kind nicht zu
beschimpfen oder schlecht zu machen. Kinder
brauchen eine möglichst ungetrübte Beziehung zu
beiden Eltern und sie haben ein Recht darauf.
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Wichtige Adressen
Diakonisches Werk Rochlitz e.V.
Familienberatung
Bismarckstraße 39
09306 Rochlitz
Tel.: 03737- 4931-0
Fax: 03737- 4931-11
www.diakonie-rochlitz.de
Arbeitsgemeinschaft Alleinerziehende im
Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche
Diakonisches Werk der EKD
Reichensteiner Weg 24
14195 Berlin
Tel.: 030- 83 00 13 42
www.diakonie.de
Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V.
Neumarkter Straße 84 c
81673 München
Tel.: 089- 43 61 091
www.dajeb.de
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.
Poststraße 17
69115 Heidelberg
Tel.: 06221- 98 18-0
www.dijuf.de
Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V.
Pro Familia, Bundesverband
Arbeitsbereich Trennung- Scheidung- Mediation
Herrnstraße 53
90763 Fürth
Tel.: 0911- 97 71 40
www.bke.de
Stresemannallee 3
60596 Frankfurt/ Main
Tel.: 069- 26 95 77 90
www.profamilia.de
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Den Vortrag finden Sie als Download auf:
www.annett-kohle.de
und
www.kanzlei-schulz.eu
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
Dienstag, 29. September 15