Ihr Kind ist als Zeuge oder Zeugin geladen Ein Gericht kann auch Minderjährige als Zeugin oder Zeugen vorladen. Mit dieser Ladung werden oft nicht nur bei den Betroffenen Unsicherheiten und Ängste ausgelöst. In der Regel sind auch die Eltern und Bezugspersonen beunruhigt. Wir bieten für diese besondere Situation eine gesonderte Beratung an. Auf Wunsch können wir mit den Kindern und den engsten Bezugspersonen eine getrennte Beratung durchführen. Manchmal stehen die Sorgen der Eltern den Interessen des Kindes im Wege. Diese Situation ist nicht ungewöhnlich. Dieser Problemlage kann in einem getrennten Beratungsgespräch Rechnung getragen werden. Bei einem Vorgespräch kann auch ein Gerichtssaal besichtigt werden. In manchen Fällen ist es möglich, dass das Kind die zuständige Richterin oder den Richter in diesem Rahmen kennenlernen kann. Im Vorgespräch geben wir Gelegenheit, die mit der Aussage verbundenen Sorgen und Ängste zu besprechen und diese auf Wunsch im Vorwege an das Gericht weiter zu geben. Dadurch können wir zeugenschonende Maßnahmen für kindliche Zeuginnen und Zeugen anregen. Das Gesetz sieht für Zeuginnen und Zeugen bis 18 Jahre besondere Schutzmaßnahmen vor, z.B. ist eine direkte Befragung allein durch den verhandlungsführenden Richter oder die Richterin möglich. Das Zusammentreffen mit der oder dem Angeklagten kann meist nur mit einem ausreichenden ärztlichen Attest vermieden werden. In gesonderten Fällen kann das Gericht eine Videovernehmung anordnen. Dies wird im Einzelfall von der Richterin oder dem Richter entschieden. Wir können Ihr Kind auf Wunsch auch während der Aussage begleiten und neben ihm sitzen. Falls notwendig vermitteln wir weiter an andere Hilfsangebote, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder auch den Weißen Ring. Bitte nehmen Sie zeitnah zu uns Kontakt auf. Das Team der Zeugenbetreuung
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