Tötungsdelikte - Rechtswissenschaftliches Institut

Rechtswissenschaftliches Institut
Strafrecht
Besonderer Teil I
Prof. Dr. Andreas Donatsch
11.02.2016
Strafrecht BT I
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Rechtswissenschaftliches Institut
Schutz der körperlichen Integrität
Tötungsdelikte
Körperverletzung
Gefährdung der körperlichen Integrität
(Art. 111 – 120 StGB)
(Art. 122 – 126 StGB)
(Art. 127 – 136 StGB)
Konkrete Gefährdung
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Abstrakte Gefährdung
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Tötungsdelikte (Art. 111 – 120 StGB)
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Strafrecht BT I
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Tötungsdelikte
Vorsätzliche Tötung
Privilegierte Tatbestände
- Totschlag
- Tötung auf Verlangen
- Verleitung und Beihilfe zu
Selbstmord
- Kindestötung
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Fahrlässige Tötung
Qualifizierter Tatbestand
Mord
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Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB)
= Grundtatbestand
Schutzobjekt:
Menschliches Leben
Beginn des Lebens:
- bei natürlicher Geburt mit Beginn der zur
Geburt führenden Wehen (h.M.)
- bei operativer Entbindung ist der Zeitpunkt
des Eingriffs massgebend
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Ende des Lebens:
Sog. Hirntod-Konzept, d.h. «wenn alle
kritischen Funktionen des Organismus
unwiderruflich ausgefallen sind»
(Art. 9 Abs. 1 Transplantationsgesetz)
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Mord (Art. 112 StGB)
= qualifizierter TB
Voraussetzungen von
Art. 111 StGB
Besondere Skrupellosigkeit, die
sich aus einer Gesamtwürdigung
aller Umstände ergeben muss
Kriterien
Beweggründe und Zweck
z.B. Habgier, krasser Egoismus
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Art der Ausführung
z.B. besondere Grausamkeit,
Heimtücke
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Totschlag (Art. 113 StGB)
= privilegierter TB
Voraussetzungen von
Art. 111 StGB
sthenischer Affekt
Eine starke Gefühlserregung, die
die Fähigkeit beeinträchtigt, sich
zu beherrschen
Der Täter handelt im Affekt,
welcher entschuldbar ist
asthenischer Affekt
Ein psychischer Druckzustand,
der sich über eine längere Zeit
entwickelt hat
Entschuldbar = bei objektiver Bewertung nach den auslösenden äusseren
Umständen erscheint der Affekt (nicht die Tat) als gerechtfertigt.
Auszugehen ist vom Durchschnittsmenschen des Rechtskreises, aus dem der
Täter stammt.
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Abgrenzungen
Der Täter bewirkt vorsätzlich den
Tod eines Menschen
Es liegen keine
speziellen Merkmale vor
Er handelt besonders
skrupellos
Er handelt in
entschuldbarem Affekt
Art. 111 StGB gelangt zur
Anwendung
Art. 112 StGB gelangt
zur Anwendung
Art. 113 StGB gelangt
zur Anwendung
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Tötung auf Verlangen ( Art. 114 StGB)
= privilegierter TB
Voraussetzungen von
Art. 111 StGB
Ernstliches und
eindringliches
Verlangen des Opfers
Achtenswerte
Beweggründe des
Täters
(namentlich Mitleid)
Vorausgesetzt wird die
Urteilsfähigkeit des
Opfers
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Verleitung und Beihilfe zu Selbstmord
( Art. 115 StGB)
Das Opfer begeht Suizid
oder
einen Suizidversuch
Der Täter verleitet es dazu
oder hilft ihm dabei
Der Täter handelt aus
selbstsüchtigen
Beweggründen
Verleiten = anstiften i.S.v.
Art. 24 StGB
Hilfe leisten = Gehilfenschaft
i.S.v. Art. 25 StGB
Vorausgesetzt sind egoistische
Motive, z.B. der Wunsch nach
Profit
(es hat alleinige Tatherrschaft)
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Kindestötung ( Art. 116 StGB)
Voraussetzungen von
Art. 111 StGB
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Täterin ist die Mutter
des Kindes
Im Zusammenhang mit
der Geburt
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Fahrlässige Tötung ( Art. 117 StGB)
Tod des Opfers
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Voraussetzungen eines
Fahrlässigkeitsdelikts
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Schwangerschaftsabbruch
Strafbarer
Schwangerschaftsabbruch
(Art. 118 StGB)
Strafloser
Schwangerschaftsabbruch
(Art. 119 StGB)
Bemerkungen:
Der Anwendungsbereich der Art. 118 ff. StGB beginnt mit der Nidation.
Ab Beginn der Geburtswehen wird der Schutz des Kindes durch
Art. 111 bzw. Art. 116 StGB gewährleistet
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