Rechtswissenschaftliches Institut Strafrecht Besonderer Teil I Prof. Dr. Andreas Donatsch 11.02.2016 Strafrecht BT I 1 Rechtswissenschaftliches Institut Schutz der körperlichen Integrität Tötungsdelikte Körperverletzung Gefährdung der körperlichen Integrität (Art. 111 – 120 StGB) (Art. 122 – 126 StGB) (Art. 127 – 136 StGB) Konkrete Gefährdung 11.02.2016 Strafrecht BT I Abstrakte Gefährdung 2 Rechtswissenschaftliches Institut Tötungsdelikte (Art. 111 – 120 StGB) 11.02.2016 Strafrecht BT I 3 Rechtswissenschaftliches Institut Tötungsdelikte Vorsätzliche Tötung Privilegierte Tatbestände - Totschlag - Tötung auf Verlangen - Verleitung und Beihilfe zu Selbstmord - Kindestötung 11.02.2016 Strafrecht BT I Fahrlässige Tötung Qualifizierter Tatbestand Mord 4 Rechtswissenschaftliches Institut Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) = Grundtatbestand Schutzobjekt: Menschliches Leben Beginn des Lebens: - bei natürlicher Geburt mit Beginn der zur Geburt führenden Wehen (h.M.) - bei operativer Entbindung ist der Zeitpunkt des Eingriffs massgebend 11.02.2016 Strafrecht BT I Ende des Lebens: Sog. Hirntod-Konzept, d.h. «wenn alle kritischen Funktionen des Organismus unwiderruflich ausgefallen sind» (Art. 9 Abs. 1 Transplantationsgesetz) 5 Rechtswissenschaftliches Institut Mord (Art. 112 StGB) = qualifizierter TB Voraussetzungen von Art. 111 StGB Besondere Skrupellosigkeit, die sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände ergeben muss Kriterien Beweggründe und Zweck z.B. Habgier, krasser Egoismus 11.02.2016 Strafrecht BT I Art der Ausführung z.B. besondere Grausamkeit, Heimtücke 6 Rechtswissenschaftliches Institut Totschlag (Art. 113 StGB) = privilegierter TB Voraussetzungen von Art. 111 StGB sthenischer Affekt Eine starke Gefühlserregung, die die Fähigkeit beeinträchtigt, sich zu beherrschen Der Täter handelt im Affekt, welcher entschuldbar ist asthenischer Affekt Ein psychischer Druckzustand, der sich über eine längere Zeit entwickelt hat Entschuldbar = bei objektiver Bewertung nach den auslösenden äusseren Umständen erscheint der Affekt (nicht die Tat) als gerechtfertigt. Auszugehen ist vom Durchschnittsmenschen des Rechtskreises, aus dem der Täter stammt. 11.02.2016 Strafrecht BT I 7 Rechtswissenschaftliches Institut Abgrenzungen Der Täter bewirkt vorsätzlich den Tod eines Menschen Es liegen keine speziellen Merkmale vor Er handelt besonders skrupellos Er handelt in entschuldbarem Affekt Art. 111 StGB gelangt zur Anwendung Art. 112 StGB gelangt zur Anwendung Art. 113 StGB gelangt zur Anwendung 11.02.2016 Strafrecht BT I 8 Rechtswissenschaftliches Institut Tötung auf Verlangen ( Art. 114 StGB) = privilegierter TB Voraussetzungen von Art. 111 StGB Ernstliches und eindringliches Verlangen des Opfers Achtenswerte Beweggründe des Täters (namentlich Mitleid) Vorausgesetzt wird die Urteilsfähigkeit des Opfers 11.02.2016 Strafrecht BT I 9 Rechtswissenschaftliches Institut Verleitung und Beihilfe zu Selbstmord ( Art. 115 StGB) Das Opfer begeht Suizid oder einen Suizidversuch Der Täter verleitet es dazu oder hilft ihm dabei Der Täter handelt aus selbstsüchtigen Beweggründen Verleiten = anstiften i.S.v. Art. 24 StGB Hilfe leisten = Gehilfenschaft i.S.v. Art. 25 StGB Vorausgesetzt sind egoistische Motive, z.B. der Wunsch nach Profit (es hat alleinige Tatherrschaft) 11.02.2016 Strafrecht BT I 10 Rechtswissenschaftliches Institut Kindestötung ( Art. 116 StGB) Voraussetzungen von Art. 111 StGB 11.02.2016 Strafrecht BT I Täterin ist die Mutter des Kindes Im Zusammenhang mit der Geburt 11 Rechtswissenschaftliches Institut Fahrlässige Tötung ( Art. 117 StGB) Tod des Opfers 11.02.2016 Strafrecht BT I Voraussetzungen eines Fahrlässigkeitsdelikts 12 Rechtswissenschaftliches Institut Schwangerschaftsabbruch Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 StGB) Strafloser Schwangerschaftsabbruch (Art. 119 StGB) Bemerkungen: Der Anwendungsbereich der Art. 118 ff. StGB beginnt mit der Nidation. Ab Beginn der Geburtswehen wird der Schutz des Kindes durch Art. 111 bzw. Art. 116 StGB gewährleistet 11.02.2016 Strafrecht BT I 13
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