Dr. Marco Staake Sommersemester 2016 Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht *** Hausarbeit *** Teil 1 A, B und C sind Gesellschafter der „Leben in Leipzig GbR“ (L-GbR). Gesellschaftszweck ist das Halten und Verwalten von Grundstücken. Zum Gesellschaftsvermögen gehört unter anderem ein in Leipzig gelegenes Grundstück. Das Grundbuch weist als Eigentümer die „Leben in Leipzig GbR bestehend aus A, B und C“ aus. Laut Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter jeweils allein zur Geschäftsführung und Vertretung (einschließlich Verfügungen über die Grundstücke) berechtigt. Aus finanziellen Gründen scheidet C aus der Gesellschaft aus und lässt sich abfinden. Allerdings versäumen es A und B, die Grundbücher entsprechend ändern zu lassen. Trotz der Abfindung hat der ausgeschiedene C weiterhin finanzielle Schwierigkeiten. Er nimmt deshalb Kontakt zu D auf, der schon seit längerer Zeit an dem Leipziger Grundstück der L-GbR interessiert ist. C und D vereinbaren einen Notartermin, bei dem das Grundstück von C im Namen der L-GbR formgerecht an D verkauft und aufgelassen wird. Dabei vertraut D auf die von C vorgezeigte Kopie des von A, B und C ursprünglich geschlossenen Gesellschaftsvertrags. D wird in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Nachdem A und B davon erfahren, fordern sie umgehend von D, „dass das Grundbuch berichtigt und wieder die L-GbR als Eigentümerin eingetragen“ werde. C habe, da er nicht mehr Gesellschafter sei, die L-GbR nicht wirksam vertreten können. Also sei D niemals Eigentümer geworden, jedenfalls sei D aber zur „Rückgabe“ verpflichtet. Aufgabe 1: Es ist gutachterlich zu prüfen, ob die von der L-GbR gegen D geltend gemachten Ansprüche bestehen! Teil 2 O, ein Onkel des C, ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem O eine Pferde-Ranch betreibt. C arbeitet nebenbei für O und kümmert sich um die Verwaltung der Ranch. Im Juni 2015 meldet sich R bei O und C. R möchte die Ranch erwerben, um dort „Quarter Horses“, eine speziell für das Westernreiten geeignete Pferderasse, zu züchten. C ist von dem Angebot sofort begeistert. O entschließt sich jedoch, der Familien-tradition zu folgen und die Ranch weiter selbst zu betreiben. C ist schockiert von der Sturheit seines Onkels und überlegt, wie er persönlich von dem Angebot des R profitieren kann. Der Zufall kommt ihm entgegen: O stürzt und fügt sich dadurch einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch zu, der ihn längere Zeit ans Bett fesselt. C glaubt nicht, dass „der Alte“ sich noch einmal hochrappelt und beschließt kurzerhand, die „Formalien der Erbfolge“ vorweg zu nehmen. C stellt deshalb einen täuschend echt wirkenden Erbschein her, der ihn als Erben des O ausweist. Den Erbschein zeigt C beim zuständigen Grund- Seite 2 von 2 buchamt vor und wird daraufhin im August 2015 als neuer Eigentümer des RanchGrundstücks im Grundbuch eingetragen. C kontaktiert R und erklärt ihm, dass ihm die Ranch nun gehöre und er gern auf das Angebot des R zurückkomme. Am 13. November 2015 schließen C und R einen notariell beurkundeten Kaufvertrag und erklären formgerecht die Auflassung. Dabei bewilligt C eine Auflassungsvormerkung zugunsten des R. Die Vormerkung wird am 21. Dezember 2015 im Grundbuch eingetragen. Entgegen den Erwartungen des C kommt O schnell wieder auf die Beine. Als O zufällig die Verkaufsunterlagen zur Ranch findet, nimmt er sofort Kontakt mit dem Grundbuchamt auf und stellt fest, dass C als Eigentümer des Grundstücks ausgewiesen ist. Daraufhin schaltet O einen Anwalt ein, der bewirkt, dass am 28. Dezember 2015 ein Widerspruch ins Grundbuch eingetragen wird. Am 12. Januar 2016 weist das Grundbuch wieder O als Eigentümer aus. R erfährt von alldem nichts und überweist den vereinbarten Kaufpreis am 22. Januar 2016 an C. Der ordnungsgemäß bevollmächtigte Notar stellt daraufhin abredegemäß am 26. Januar 2016 beim Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung von R als Eigentümer des Grundstücks. Der zuständige Grundbuchbeamte weist darauf hin, dass eine Eintragung des R nur mit Zustimmung des O möglich ist. Aufgabe 2: Es ist gutachterlich zu prüfen, ob R von O die Bewilligung zur Eintragung verlangen kann! Aufgabe 3: Unterstellt, der Anspruch auf Bewilligung besteht: Könnte R diesen gegen O mit Zwangsmitteln durchsetzen? . ***** Hinweise zu Formalia und Abgabe: Der Umfang des Gutachtens (ohne Deckblatt, Sachverhalt, Literatur- und Inhaltsverzeichnis) einschließlich Fußnoten soll 25 Seiten bei Einhaltung einer Schriftgröße von 12 Punkten (Haupttext) bzw. 10 Punkten (Fußnoten) und eines Zeilenabstandes von 1,5 Zeilen nicht überschreiten. Rechts ist ein angemessener Korrekturrand von mind. 5 cm zu belassen Die Arbeit kann in gedruckter Form eingereicht werden durch 1. Abgabe in der ersten Übungsstunde am Donnerstag, dem 14.04.2016, 17.00 Uhr, Raum A 701 oder 2. Einsendung per Post (an: Dr. Marco Staake, Universität Konstanz, Fachbereich Rechtswissenschaft, Fach 105, 78457 Konstanz), Poststempel spätestens vom 14.04.2016.
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