Merkblatt für „Kampfhunde-Halter“ Die Haltung von gefährlichen

Merkblatt für „Kampfhunde-Halter“
Die Haltung von gefährlichen Hunden ist in Baden-Württemberg in der Polizeiverordnung
über das Halten gefährlicher Hunde geregelt. Dort ist auch festgelegt, welche Hunde als
gefährlich beziehungsweise als sogenannte "Kampfhunde" gelten.
Wenn Sie einen solchen Hund halten möchten, müssen Sie bei Ihrer Gemeinde eine
Erlaubnis zur Haltung eines "Kampfhundes" beantragen. Dazu ist es notwendig, dass Sie
nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch die erforderliche Sachkunde nachweisen
können.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei der Ortspolizeibehörde unter
www.eppelheim.de/Rathaus/Bürgerservice/ Lebenslagen/Tierhaltung/Heimtierhaltung/
Haltung von Hunden und gefährlichen Hunden oder bei
Herrn Kai Enkler
Verantwortungszentrum 10 - Zentrale Verwaltung/Ordnungs- und Sozialwesen
E-Mail [email protected]
Telefon (0 62 21) 7 94-1 11
Fax (0 62 21) 7 94-1 61
Raum: 12
Hinweis: Für Hunde, bei denen die Kampfhundeeigenschaft nicht widerlegt ist, besteht
Leinen- und Maulkorbzwang. Darüber hinaus besteht für weitere Rassen ein Leinenzwang.
Individuell gefährliche Hunde jeder Rasse sind so zu halten, dass von diesen keine Gefahren
für Personen und andere Tiere ausgehen.
Der Nachweis, dass bei einem Hund die Eigenschaft als Kampfhund nicht oder nicht mehr
besteht, kann vom Hundehalter durch eine Prüfung erbracht werden, die von einem im
öffentlichen Dienst angestellten Tierarzt oder einem Beamten des Polizeivollzugsdienstes
durchgeführt wird.
Anträge für diese Prüfung sind bei der Ortspolizeibehörde zu stellen, die diese an das
Veterinäramt weiterleitet.
Für Kampfhunde ist gemäß § 5 der Hundesteuersatzung ein erhöhter Steuersatz zu zahlen.
Dieser erhöhte Steuersatz gilt für folgende Hunde :
1. Pit Bull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Bullterrier
4. sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
Die Hundsteuersatzung der Stadt Eppelheim finden Sie unter www.eppelheim.de/Rathaus/
Satzungen/Hundesteuersatzung.
Zusätzlich ist für die unter Nr. 1 bis 4 genannten Hunde die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
einzuholen (siehe oben); Verstöße können mit einer Ordnungsstrafe geahndet werden.