Der Staat spendet mit

AnzeigenSpezial vom 16. Mai 2015
Der Staat spendet mit
Diplom-Betriebswirtin
Spenden können abgesetzt werden als Sonderausgaben
■ In Deutschland ist der
„Spendenmarkt“ riesig. Rund
600000 gemeinnützige Vereine und 15000 gemeinnützige
Stiftungen werben um finanzielle Unterstützung. Die
meisten Spenderinnen und
Spender wählen die Empfänger von Spenden mit Bedacht
aus. Eine Minderheit spendet
immer noch spontan, besonders dann, wenn Mitleid erregt wird und kirchliche Feiertage vor der Tür stehen. Seriöse Hilfsorganisationen sind
vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt.
Ein weiterer Anhaltspunkt
sind freiwillige Qualitätssiegel. Das bekannteste unter ihnen verleiht das Deutsche
Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI). Zweimal im Jahr
wird die Liste der Siegel veröffentlicht. Spenden können bis
20 Prozent der Gesamteinkünfte jährlich abgesetzt werden. Wird der Höchstbetrag
Rettungshundestaffel des DRK
überschritten, kann ein Übertrag ins nächste Jahr erfolgen.
Das Finanzamt definiert eine
Spende als Zuwendung, die
ohne Gegenleistung erfolgt.
Foto: Busche
Lose einer Spendentombola
oder Eintrittsgelder für Spendenveranstaltungen sind deshalb nicht absetzbar. Ausgenommen sind zum Beispiel
UNICEF-Grußkarten.
Spenden müssen gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken dienen
und an steuerbegünstigte Organisationen gehen. Für die
steuerliche Anerkennung von
Spenden verlangt der Fiskus
eine vom Spendenempfänger
ausgestellte Zuwendungsbestätigung. Sie ist der Steuererklärung im Original beizulegen. Ein vereinfachter Spendennachweis genügt bei Spenden bis 200 Euro an gemeinnützige Organisationen, staatliche Stellen, politische Parteien und zur Katastrophenhilfe.
In diesen Fällen reicht der
Bareinzahlungsbeleg oder die
Buchungsbestätigung
der
Bank. Darauf müssen der
Name, die Kontonummern
von Spender und Spendenempfänger sowie Spendenbetrag und Buchungstag ausgewiesen werden.
Haushaltsnahe
Dienstleistungen
Bewerbungen
und Steuer
Kosten können abgesetzt werden
Aufwendungen als Werbungskosten absetzen
■ Gärtner, Handwerkerkosten, Kosten für Reinigungskräfte
und Pflegekräfte im eigenen
Haushalt können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt
werden. Wenn es sich um geringfügig Beschäftigte handelt,
können Auftraggeber zwanzig
Prozent der Aufwendungen absetzen, maximal 510 Euro pro
Jahr, bei sozialversicherungs-
■ Wer auf Arbeitssuche ist,
weiß, dass das unter Umständen ein teures Vergnügen werden kann. Bewerbungsfotos
und entsprechende Mappen,
Kosten für Einschreiben, die
Anreise zu Bewerbungsgesprächen und unter Umständen
selbst geschaltete Inserate –
schnell summieren sich die
Ausgaben. Hiervon kann aber
so einiges von der Steuer abgesetzt werden.
So sind gerade die Kosten für
schriftliche Bewerbungen –
also nicht nur für Mappe und
Foto, sondern auch die Kosten
für Ausdrucke und weitere anfallende Korrespondenz mit
dem Unternehmen – steuerlich anrechenbar. Das trifft sogar auf Telefonkosten, die in
Zusammenhang mit einer Bewerbung entstehen, zu. Auch
die Ausgaben für Ratgeber mit
Tipps zu Bewerbung und Vorstellungsgespräch fallen in diese Kategorie, ebenso wie die
Anreise zu Interviews oder Assessment-Centern. Sollte sich
Handwerksleistungen steuerlich geltend machen. Foto: Busche
pflichtig Beschäftigten maximal
4000 Euro. Oft wechseln Verwitwete die Wohnung, weil die bisherige Wohnung zu groß ist. Dabei entstehen Umzugs- und
meist auch Renovierungskosten
für die bisherige und die neue
Wohnung. Diese Kosten kann
man ebenfalls als haushaltsnahe
Dienstleistungen absetzen.
Ein engerer zeitlicher Zusammenhang mit dem Umzug sollte
bestehen. Nicht begünstigt sind
Kosten für sogenannte Haushaltsauflösungen. Liegt der
Rechnungsbetrag über der
Höchstgrenze, sind auch Abschlagszahlungen möglich. Das
bietet sich besonders an, wenn
die Rechnung gegen Ende des
Jahres eintrifft. So kann die
Rechnungssumme steuergünstig auf zwei Jahre verteilt werden.
Klaus Dörfer
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Joachim Friedrich
das Unternehmen so weit vom
Wohnort des Bewerbers befinden, dass dieser vor Ort übernachten muss, sind sogar die
Ausgaben für eine Hotelübernachtung und Verpflegung absetzbar. Nicht steuerlich geltend machen kann man hingegen die Kosten für Bekleidung,
die man für ein Vorstellungsgespräch erworben hat.
Damit man als Jobsuchender
Ausgaben geltend machen
kann, muss man jedoch fleißig
Belege sammeln, die hiermit in
Verbindung stehen, denn darauf legt das Finanzamt großen
Wert. Wer aber bereits vom potentiellen Arbeitgeber Erstattungen – beispielsweise für die
Anfahrt – erhalten oder vom
Arbeitsamt einen Zuschuss für
die Bewerbung bekommen
hat, kann diese Kosten nicht
mehr von der Steuer absetzen.
Übrigens: Damit Ausgaben
steuerlich geltend gemacht
werden können, ist es irrelevant, ob der Bewerber erfolgreich war oder nicht.
R
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L
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